Untimely appeal rejected; prosecution appeal withdrawn

SB160432Obergericht24.11.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal dealt with two appeals against the Hinwil District Court judgment convicting A._____ of threats, insults, assault and repeated narcotics-law offences. The defendant filed his appeal notice too late, after the first-instance dispositive judgment had already been served months earlier, so the court declined to enter into his appeal. The prosecution had appealed in time but later withdrew its appeal, which led to termination of that branch of the proceedings. The appellate court set the second-instance fee at CHF 600 and divided the costs equally between the defendant and the court treasury. The first-instance judgment thus became final.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Berufung gegen ein schriftlich im Dispositiv eröffnetes erstinstanzliches Urteil: Die Berufung ist nur zulässig, wenn innert 10 Tagen seit Eröffnung des Dispositivs Berufung angemeldet und innert weiterer 20 Tage nach Zustellung des begründeten Urteils die Berufungserklärung eingereicht wird. Unterbleibt die fristgerechte Anmeldung, fehlt es an einer zwingenden Eintretensvoraussetzung; auf die Berufung ist nicht einzutreten. Wird eine Berufung zurückgezogen, ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Art. 428 Abs. 1 StPO: Nicht­eintreten und Rückzug gelten kostenrechtlich als Unterliegen; die Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verlegen. Die Ausnahme nach BGE 138 IV 157 greift nur, wenn das Urteil nicht im Dispositiv, sondern direkt begründet eröffnet wird.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160432-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie der Gerichts- schreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 24. November 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger

betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 14. Januar 2016 (GG150017)

Erwägungen: 1. Einleitung/vorinstanzliches Urteil Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Januar 2016 (GG150017) wurde der Beschuldigte – in dessen Abwesenheit – der mehrfachen Drohung, der Be- schimpfung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, so- wie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Von weiteren Vorwürfen wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 46 = 50 S. 57 ff.). Der Entscheid wurde schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 10-12; Urk. 40) und der Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2016 und dem Beschuldigten am 20. Januar 2016 (persönlich mit Gerichtsurkunde) zugestellt (Urk. 41). In Ziffer 11 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitä- ten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 50). Entgegen der Vorschrift von Art. 84 Abs. 4 StPO wurde das begründete Urteil (Urk. 46 = 50) erst rund 8 Monate nach Urteilsfällung versandt. Der begründete Entscheid wurde am 29. September 2016 der Staatsanwaltschaft und am 30. September 2016 dem Beschuldigten (wiederum persönlich mit Gerichtsurkunde) zugestellt (Urk. 47). 2. Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 2.1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Be- rufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Beru- fungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es handelt sich somit um ein zweistufiges Verfahren (BGE 138 IV 157 E. 2.1. f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungs-

gericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; vgl. zum Ganzen H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). Nur dann, wenn das erstinstanzliche Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt diesfalls, eine Berufungserklärung innert 20 Tage einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2). 2.2. Eine solche Ausnahmekonstellation im Sinne des BGE 138 IV 157 liegt nicht vor, denn das vorinstanzliche Urteil wurde zunächst schriftlich im Dispositiv eröffnet. Eine rechtzeitige Berufungsanmeldung ist vorliegend zwingende Ein- tretensvoraussetzung. Innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs am 20. Januar 2016 ging keine Berufungsanmeldung des Beschuldigten ein. Am 6. Oktober 2016 reichte der Beschuldigte einerseits beim Bezirksgericht Hinwil die Berufungsanmeldung gegen das begründete Urteil (Urk. 53) und andererseits bei der hiesigen Kammer eine als "Berufungserklärung" bezeichnete Eingabe ins Recht, in welcher der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil in materieller Hin- sicht beanstandet (Urk. 55). Die an die Vorinstanz adressierte "Berufungsanmel- dung" des Beschuldigten vom 6. Oktober 2016 erfolgte offensichtlich verspätet (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Es fehlt vorliegend an einer zwingenden Eintretens- voraussetzung. 2.3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69). Auf die Berufung des Beschul- digten ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

  1. Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft 3.1. Am 18. Januar 2016 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig (Art. 399 Abs. 1 StPO) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 43). Innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reichte die Staatsanwaltschaft am 17. Oktober 2016 hierorts die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 58). Am 17. November 2016, eingegangen am 18. November 2016, zog die Staatsanwaltschaft ihre Be- rufung gegen das vorinstanzliche Urteil zurück (Urk. 61). 3.2. Das Verfahren in Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist dem- gemäss als erledigt abzuschreiben. 4. Kostenfolgen 4.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wie auch ein Rückzug desselben kommen einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Staatsanwaltschaft unterliegt insofern, als sie ihre Berufung zurückge- zogen hat, der Beschuldigte, als auf seine Berufung nicht eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfah- rens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. Oktober 2016 wird nicht einge- treten. 2. Das Berufungsverfahren (Berufung der Staatsanwaltschaft) wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Januar 2016 (GG150017) rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/2 dem Beschuldigten auf- erlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Privatkläger 1, B., ... [Adresse] − den Privatkläger 2, C., ... [Adresse] − die Privatklägerin 3, D._____ AG, ... [Adresse] − die Privatklägerin 4, E._____, ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Schlagwörter

appeal admissibilitydeadlinewithdrawalcost allocationcriminal procedurenon-entryfinality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's appeal could be entertained despite late appeal notice

Extrahierter Entscheid

No. The appeal notice was filed long after the 10-day deadline and a timely notice was a mandatory admissibility requirement.

Extrahierte Begründung

Because the first-instance judgment was first served in dispositive form, the two-step appeal system applied. No timely appeal notice was filed within 10 days under Art. 399(1) StPO; the later filing of 6 October 2016 was therefore ineffective.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution's appeal should be continued after withdrawal

Extrahierter Entscheid

No. The prosecution withdrew its appeal, so the appellate proceedings on that appeal were closed.

Extrahierte Begründung

A withdrawn appeal is treated as concluded and struck from the docket.

Kernrechtsfrage

How the appeal costs should be allocated

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were split equally between the defendant and the court treasury.

Extrahierte Begründung

In appellate proceedings, costs follow the outcome; non-entry and withdrawal both count as loss for the respective party.

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