Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160409-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bärtsch
Urteil vom 2. März 2017 i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. M. Baumann, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 23. März 2016 (GB150014) sowie
X._____, Beschwerdeführer
betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung
Beschwerde der amtlichen Verteidigung gegen ein Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 14. September 2016 (GB150014)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 6.009). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51.1 S. 62 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; sowie - der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 14'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Grundbuchsperre für das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012 beschlagnahmte Grundstück, Parzelle 1, B., Gemeinde C., bleibt bis zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Ver- fahrenskosten oder der Verwertung des Grundstücks aufrechterhalten, wobei sich am Vorrang der eingetragenen Pfandgläubigern nichts ändert.
Über die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Höhe der ausstehenden Kosten wird mit separater Verfügung entschieden. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 1/3 defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen und zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77 S. 7) 1. Es seien Ziffer 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. März 2016 aufzuheben und es sei der Beschuldigte in al- len Punkten von Schuld und Strafe frei zusprechen; 2. es sei Ziffer 5 des Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. März 2016 aufzuheben und es sei die Grundbuchsperre für das mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012
beschlagnahmte Grundstück, Parzelle 1, B., Gemeinde C., auf- zuheben; 3. es sei Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. März 2016 aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mithin auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung, vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen; 4. für den Fall des Schuldspruchs sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen zu CHF 80.– (entsprechend CHF 7'200.–) zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist; 5. für den Fall eines Schuldspruchs seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung zu 2/3 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschul- digten aufzuerlegen, wobei dem Beschuldigten auferlegten Kosten einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 58 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Untersuchungs verfa hre n 1.1. In den Jahren 2011 und 2012 gingen verschiedene Strafanzeigen wegen diverser Vermögensdelikte gegen den Beschuldigten ein. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) eröffnete daraufhin am 2. Mai 2011 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und delegierte die Ermitt- lungen mit Auftrag vom 30. Mai 2011 an die Kantonspolizei Zürich, welche diese
mit Rapport vom 17. Dezember 2012 abschloss. D i e ursprüngli ch geführten Un- tersuchungen betreffend ungetreue Geschäftsführung / Misswirtschaft und Ver- untreuung wurden mi t Tei l-Einstellungsverfügungen vom 16. September 2014 eingestellt (vgl. Teil-Ei nstellungsverfügung Nr. 1, act. 35 Akten der Vorinstanz, und Teil-Einstellungsverfügung Nr. 2, Ordner 5, hinterstes Register Urk. 37/3). Mit Ausdehnungsverfügung vom 6. Februar 2013 war die Strafuntersuchung auf die Tatbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB sowie der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 StGB ausgedehnt worden (Urk. 1001). Am 30. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage wegen Be- trugs etc., welche sie am 26. März 2015 unter dem Vorbehalt der Wiederein- bringung zurückzog (Urk. 10/9/1). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs etc. wurde unter der Nummer Büro 2/2013/21 weiter geführt. Die gegen die weiteren Beschuldigten D., E. und F._____ geführten Verfahren Büro 2/2013/22-24 wurden mit Strafbefehlen vom 16. September 2014 erledigt. Diese drei Beschuldigten wurden alle wegen Urkundenfälschung verurtei lt und mit je 30 Tagessätzen Geldstrafe sowie Bussen bestraft (Urk 10/23). 1.2. Die Vorinstanz hat den Verfahrensverlauf seit dem Rückzug der ursprüng- lich eingereichten Anklage vom 30. September 2014 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend und ausführlich dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 51.1 S. 4f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Vorinstanzliches Verfahren 2.1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. März 2016 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs i m Si nne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Ur- kundenfälschung i m Si nne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Ansti ftung zur Urkundenfälschung i m Si nne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i n Verbi ndung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde be- straft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 14'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von
5 Tagen festgesetzt. Die Privatklägerin G._____ [Bank], Zweigniederlassung Win- terthur, wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Grundbuchsperre für das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2012 beschlagnahmte Grundstück, Parzelle 1, B., Ge- meinde C., wurde bis zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Ver- fahrenskosten oder der Verwertung des Grundstücks aufrechterhalten. Die defini- tive Festsetzung der Höhe sowie die Auferlegung der Kosten der amtlichen Ver- teidigung wurden einer späteren, separaten Entscheidung vorbehalten. Die übri- gen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden zu 1/3 definitiv auf die Gerichtskasse genommen und zu 2/3 dem Beschuldigten aufer- legt (Urk. 38 S. 3 ff. und 47 sowie 51.1 S. 62 f.). 2.2. Mit Nachtragsurteil vom 14. September 2016 wurde der amtliche Verteidiger zusätzlich zur bereits erfolgten Akontozahlung von Fr. 30'826.60 mit Fr. 23'251.90 entschädigt. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden dem Beschul- digten zu 2/3 auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Zu 1/3 wurden die Kosten der amtli- chen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 45 S. 11 f. und Urk. 51.2). 3. Berufungsverfahren 3.1. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil vom 23. März 2016, wel- ches am 24. März 2016 im Dispositiv versandt wurde (Urk. 38 und 39), meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 24. März 2016 (Urk. 40) innert Frist die Berufung an. Das Nachtragsurteil vom 14. September 2016 sowie das am 21. September 2016 versandte begründete Urteil vom 23. März 2016 wurden den Parteien am 22. September 2016 zugestellt (Urk. 45 u. 46 sowie 47 u. 48). Gegen den Entscheid vom 14. September 2016 meldete die Verteidigung mit Ein- gabe vom 30. September 2016 Berufung an, welches Verfahren zunächst als Be- schwerdeverfahren auf der III. Strafkammer des Obergerichtes behandelt wurde (Urk. 49 und 67).
Die Vorinstanz überwies mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 die Akten zur Be- handlung der Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 50). 3.2. Der Beschuldigte legte di e Berufungserklärung i m Si nne von Art. 399 Abs. 3 StPO fristgerecht ein. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2016 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. November 2016 auf An- schlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und er- suchte um D i spensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 58). Sie wurde daraufhin fakultativ zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68). Die Privatklägerin erklärte mit Schreiben vom 16. November 2016 eben- falls Verzi cht auf Anschlussberufung (Urk. 59). Der Beschuldigte reichte sodann mit Eingabe vom 22. August 2016 aufforderungsgemäss Unterlagen zu seinen fi- nanzi ellen Verhältni ssen ein (Urk. 61 und 63/1-4). Der Vertreter der Pri vatklägerin teilte mit Eingabe vom 10. Januar 2017 mit, dass er an der Berufungsverhandlung vom 2. März 2017 nicht teilnehmen werde (Urk. 70). 3.3. Am 2. März 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten sowie seines Verteidigers statt (Prot. II S . 4). 4. Umfang der Berufung Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil mit Aus- nahme des Zivilpunktes (Ziff. 4) sowie der Kostenfestsetzung (Ziff. 6) in allen Punkten angefochten und die Berufung insofern beschränkt (Prot. II S . 6). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). D emnach si nd im vorliegenden Berufungsverfahren sämtli che Anklagevorwürfe i nklusi ve rechtli che Würdi gung zu prüfen, sowie gegebenenfalls die auszufällende Sanktion und die Regelung der Kosten- und Entschädi gungs- folgen.
II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Vorder- richterin hat zutreffend festgehalten, dass bezüglich des Bauobjekts mit der Bau- herri n H._____ im Anklagesachverhalt (vgl. Ziffer A/II. b des Strafbefehls) offen- sichtlich irrtümlich festgehalten wurde, es handle sich um ein Einfamilienhaus (vgl. Urk. 51.1. S. 7 mit Verweis auf act. 36 S. 9; act. 4/530 S. 7). Tatsächlich war der Bau eines Mehrfamilienhauses geplant. Weiter wurden im Strafbefehl vom 25. August 2015 unter li t. B. I. Rechnung Nr. 1286 offensichtlich irrtümlich die in der zunächst erhobenen Anklage vom 30. September 2014 (Urk. 10/9/1) noch erwähnten Rechnungen Nr. 1162,1161, 1160, 1159, 1158, 1157 sowie Nr. 1143 in der Aufzählung nicht mehr aufgeführt, worauf die Verteidigung zutreffend hinweist (Urk. 77 S. 9). Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, da dem Beschuldigten in sämtlichen Einver- nahmen immer alle Rechnungen vorgehalten wurden. Das Gericht ist aufgrund des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Die vorgeworfene Tat muss zureichend umschrieben sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie be- schuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016, E.2.2. m.w.H.). Nachdem dem Beschuldigten in den einschlägigen Einvernahmen immer sämtliche Rechnungen vorgehalten worden waren, wusste er genau, was ihm vorgeworfen wi rd und wogegen er sich zu ver- teidigen hat. Neben der Verteidigungsfunktion hat die Anklage aber auch eine Umgrenzungsfunktion. Demnach fixiert die Anklage den Gegenstand und den Umfang des Urteils. Nur Sachverhalte, die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfen werden, können Gegenstand des gerichtli chen Verfahrens
sein. Folglich darf das Gericht keine Lebensvorgänge ausserhalb der Anklage be- achten (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 N 36 u. 39). Zu Gunsten des Be- schuldigten darf daher nur von den in der Anklageschrift enthaltenen Rechnungen ausgegangen werden, weshalb sich der Deliktsbetrag entsprechend reduziert. 1.2. Vorgeschichte Die Vorgeschichte ergibt sich aus Lit. A des Strafbefehls vom 25. August 2015. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 6000 S. 3 ff.). Kurz zusammengefasst ist festzuhalten, dass die I._____ AG, deren Geschäftsführer der Beschuldigte war, als Generalunternehmerin Massivholzhäuser erstellen liess und diese ver- kaufte. Sie schloss mit verschiedenen Klienten sogenannte Generalunternehmer- verträge ab, unter anderen mit den Eheleuten J., H. und K., aber auch mit verschiedenen anderen Personen. Bei der Realisierung der zu er- stellenden Häuser und Wohnungen zog der Beschuldigte verschiedene Subun- ternehmer zu; unter anderen die Einzelfirma D., Sanitäre Installationen, E., L. GmbH und Ei nzelunternehmen F._____ ..., wobei diese drei Handwerker nicht bei allen realisierten Projekten beauftragt worden waren. 1.3. Anklagevorhalte Die Vorderrichteri n hat die Anklagevorhalte gemäss Anklageziffern B, C, D und E korrekt zusammengefasst (Urk. 51.1. S. 7-9). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe die Handwerker D., E. und F., als diese die Be- za hlung offener Rechnungen aus früheren Projekten verlangten, aufgefordert, diese offenen Beträge in neue Rechnungen zu Lasten verschiedener anderer Bauobjekte einzubringen, bei denen sie (noch) gar keine Leistungen erbracht hat- ten. Diese Rechnungen sollten die Handwerker dann der Schuldneri n I. AG einreichen, welche daraufhi n über die G._____ di e Zahlung zu Lasten der "fal- schen" Bauprojekte entsprechend veranlassen würde. Der Beschuldigte stellte dies im Rahmen der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens konstant in Abrede. Auch anlässli ch der Berufungsver-
handlung bestritt er den Anklagesachverhalt (Urk. 76 S. 5 ff.). Er macht – verein- facht und stark zusammengefasst – geltend, er habe den Handwerkern, als sie um Bezahlung der offenen Rechnungen ersuchten, erklärt, im Moment könne er diese nicht bezahlen, da die Zahlungen durch die Bauherren sich verzögert hät- ten. Er habe den Handwerkern jedoch angeboten, weitere Arbeiten bei anderen Projekten auszuführen, worauf er i hnen dann ei ne Akontozahlung für diese Leis- tungen machen könne. 2. Erstellung der Sachverhalte gemäss Anklageschrift respektive Strafbefehl 2.1. Grundsätze der Beweiswürdigung etc. Die Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz richtig wieder gegeben, ebenso die Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beteilig- ten. Auch der überzeugenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldig- ten, der drei beteiligten Handwerker sowie der weiteren befragten Personen (Aus- kunftsperson M._____ und weitere Zeugen) kann vollumgänglich beigepflichtet werden (Urk. 51.1. S. 10 f., Ziff. 3.1 und 3.3.). Von zentraler Bedeutung ist indes- sen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten, worauf auch die erstinstanz- liche Richterin zutreffend hingewiesen hat. Auf die aufgeführten Grundsätze der Glaubhaftigkeit kann weitgehend verwiesen werden (Urk. 51.1 S. 13 Ziff. 3.4.1., Art. 82 Abs. 4 StPO). Beizupflichten ist insbesondere der Einschätzung, dass die Handwerker den Be- schuldigten unabhängig voneinander belasteten und das von diesem vorgeschla- gene Vorgehen bei der Manipulation der Rechnungen ähnlich beschrieben. Zu präzisieren ist lediglich, dass die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei i n der vorliegenden Aktenanlage ni cht vorhanden sind, so dass nicht gesagt werden kann, er habe sich während des ganzen Verfahrens darauf beschränkt, sämtliche Anklagevorwürfe kategorisch abzustreiten. In den Ei nvernahmen vom 10. und 17. Juni 2013 gab er denn auch teilweise eigene Erklärungen an. Jedoch be- schränkte er sich i n den weiteren Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft, ins- besondere in den Konfrontationseinvernahmen, und in der Befragung vor Vor- i nstanz auch oft darauf, auf sei ne früheren Ei nvernahmen zu verweisen. An-
lässlich der Berufungsverhandlung stritt der Beschuldigte die Anklagevorwürfe wiederum ab, versuchte aber auch Erklärungen für die Anschuldigungen durch die Handwerker zu finden (Urk. 76 S. 5 ff.). 2.2. Aussagen der Handwerker D., F. und E._____ 2.2.1. Bevor eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Anklage- sachverhalten und den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung erfolgt, ist vorab auf die Glaubwürdigkeit der Handwerker D., F. und E._____ sowie die Glaubhaftigkeit deren Aussagen einzugehen, da die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung hauptsächli ch auf deren Aussagen abstellte, was von der Verteidigung kritisiert wird (Prot. II S. 7 f.). 2.2.2. Zur Glaubwürdigkeit der Handwerker hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehalten, alle drei Mitbeschuldigten würden den Beschuldigten während des gesamten Verfahrens konstant in den gleichen Punkten belasten und dessen Vorgehen ähnlich, jedoch in ihren eigenen Worten schildern, weshalb ihre Aus- sagen nicht einstudiert wirken würden. Zudem hätten sich die Handwerker mit ih- ren Aussagen selber belastet und damit einer strafrechtlichen Verfolgung ausge- setzt (Urk. 51.1 S. 13). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Mitbeschuldig- ten, welche klar und konstant, voneinander unabhängig, aber dennoch überein- stimmend seien, gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, der Sachverhalt sei gemäss der Anklageschrift erstellt (Urk. 51.1. S. 38). 2.2.3. Die Verteidigung führte i n Bezug auf D._____ aus, es sei zu beachten, dass dieser kein neutraler Zeuge sei, sondern ein Mitbeschuldigter, welcher der eigen- händigen Falschbeurkundung überführt worden sei und somit ein erkennbares Motiv gehabt habe, den Beschuldigten anzuschwärzen, um mit einer belastenden Aussage eine Strafminderung erkaufen zu können (Urk. 77 S. 4). Betreffend E._____ und F._____ habe die Strafuntersuchung gezeigt, dass beide "fuchsteu- felswild" auf den Beschuldigten gewesen seien. Erst nachdem E._____ und F._____ in der Presse ausgesagt hätten, sie hätten auf Anweisungen des Be- schuldigten Rechnungen gefälscht, habe die G._____ Bank bezahlt. Deren Aus- sagen seien entscheidend gewesen, damit die Bank die Rechnungen der Hand-
werker und der Bauherren bezahlt habe. Beide hätten gesagt, es gehe für sie um viel Geld. Sie hätten wohl eine Interessenabwägung vorgenommen und auf milde- re Umstände gehofft, weil sie angeblich durch den Beschuldigten angestiftet wor- den seien. Ansonsten hätten sie auf das Geld verzichten müssen (P ro t. II S . 7 f.). Auch der Beschuldigte selber erklärte im Rahmen seiner Befragung durch das Berufungsgericht, die Handwerker hätten ihn auf Druck der Interessensgemein- schaft in den Medien falsch angeschuldigt. Deshalb hätten sie danach ohnehin mit einer Verurteilung rechnen müssen, entweder wegen falscher Anschuldigung oder wegen Falschbeurkundung (Urk. 76 S. 7). 2.2.4. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung fin- den sich in den Aussagen der drei Handwerker keine Anhaltspunkte für bewusste Falschaussagen bzw. für ein Komplott gegen den Beschuldigten. Die Aussagen der Handwerker wirken authentisch, konstant und auch nicht untereinander abge- sprochen. Insbesondere ist kein Motiv ersichtlich, weshalb sich die Handwerker selber falsch belasten und sogar eine Verurtei lung i n Kauf nehmen sollten. Zwar lässt sich das von der Verteidigung ins Feld geführte Motiv im Nachhinein kon- str uieren, wirkt jedoch nicht lebensnah und überzeugend. So war es nämlich für die Handwerker in keinem Zeitpunkt voraussehbar, dass die G._____ deren Rechnungen bezahlen würde, wenn sie den Beschuldigten falsch belasteten. So- dann belasten immerhin drei Handwerker den Beschuldigten in derselben Weise, wobei keine Anhaltspunkte für eine Absprache ersichtlich sind. Der Beschuldigte gibt denn auch zu, dass alle drei Handwerker mit offenen Rechnungen zu ihm ge- kommen sind und er sie aufforderte, neue Rechnungen für andere Projekte zu stellen, weil auf dem GU-Konto für das Bauprojekt, für welches tatsächliche Leis- tungen erbracht worden waren, kein Geld vorhanden war. Strittig ist einzig, ob hi erfür Leistungen durch die Handwerker erbracht wurden bzw. noch erbracht hät- ten werden sollen. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Handwerker dies ab- streiten sollten, falls sie die Leistungen tatsächlich erbracht hätten. In diesem Fall hätten sie ja tatsächlich einen Anspruch auf das Geld für die geleistete Arbeit, müssten aber mi t ei ner Rückzahlung rechnen, weil die Arbeit gemäss ihren eige- nen Angaben ja gar nicht geleistet wurde und die Zahlung somit unrechtmässig erfolgte. Das ergibt keinen Sinn. Überdies hätten sie sich dann auch nicht der
Falschbeurkundung schuldig gemacht, weshalb sie auch nicht den Beschuldigten hätten anschwärzen müssen, um ei ne Strafmi nderung zu erkaufen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten haben sich die Handwerker denn auch nicht von sich aus an die Medien gewandt und sind so in eine Art Notlage geraten. Vielmehr haben die Hauskäufer bei der Kontrolle der Rechnung die durch die Handwerker i n Rechnung gestellten und ni cht erbrachten Leistungen entdeckt und diese zur Rede gestellt, woraufhin diese in Erklärungsnot kamen. Hätten sie die Arbeiten tatsächlich erbracht oder eine Akonto-Zahlung für noch zu leistende Arbeiten er- halten, wären die besagten Rechnungen ohne weiteres erklärbar gewesen. Schliesslich ist auch fraglich, weshalb bei allen drei Handwerkern die Summe der neuen Rechnungen ungefähr der Summe der alten Rechnungen entsprochen hat- te, wenn es si ch bei den neuen Rechnungen tatsächli ch um Akonto-Zahlungen für neue Arbeiten gehandelt hätte. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass die drei Handwerker den Beschuldigten konstant und glaubhaft in übereinstimmender Art und Weise belasten, ohne dass irgendwelche Anhalts- punkte für ei n Komplott vorliegen würden. 2.3. Anklagesachverhalt B. Ansti ftung Urkundenfälsc hung (D.) 2.3.1. Vorab kann auf die Zusammenfassung der massgebenden Aussagen der Beteiligten (D., des Beschuldigten A._____ sowie der Bauherrschaften K._____ und H.) durch di e Vorinstanz verwiesen werden, diese müssen hier nicht wiederholt werden (Urk. 51.1 S. 14 ff., Ziff. 3.4.2.1, 3.4.2.2 und 3.4.2.3). Auf weitere Aussagen der Beteiligten ist soweit nötig im Zusammenhang mit der nachfolgenden Würdigung einzugehen. 2.3.2. Zu I. Rechnung Nr. 1286 Die Würdigung durch die erstinstanzliche Richterin ist nachvollziehbar und über- zeugend: Es ist ihr darin beizupflichten, dass D. umfassend Auskunft gab und sich selber belastete (Urk. 51.1 S. 20, Ziff. 3.4.2.4.1 u. 2). D essen Ausführun- gen zur Rechnung Nr. 1286 sind plausibel. So ist insbesondere lebensnah, dass er darauf notierte, welche früheren Rechnungen damit ersetzt werden sollten, damit er respektive seine Frau, welche die Buchhaltung machte, den Überblick
hatte (vgl. Urk. 4404 und Urk.4403 S. 10 u. 13). Dass dabei die Rechnung Nr. 1160 irrtümlich i n der Aufli stung vergessen ging, wie D._____ in der Konfron- tationseinvernahme sinngemäss vorbrachte (Urk 4403 S. 10), scheint ebenfalls sehr realistisch und ist glaubhaft, insbesondere, da von oben nach unten gelesen sowohl die nachfolgenden Rechnungen (Nr. 1162, 1161) als auch die vorange- henden (Nr. 1159, 1158 und 1157) aufgeführt wurden. Die Verteidigung erachtet die Darstellung von D._____ aus verschiedenen Grün- den als unglaubwürdig und erhob anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Einwendungen: a) Der Umstand, dass die 18 Rechnungen, die gemäss Darstellung von D._____ mit der Begleichung der Rechnung Nr. 1286 als getilgt galten, für den Beschuldig- ten zwecks Weiterverrechnung von Zusatzwünschen oder Bestellungsänderun- gen seitens der Bauherren oder Mängelbehebungsarbeiten wichtig waren (Urk. 36 S. 6; Urk. 76 S. 6), spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von D.. Es ist jedenfalls offen, was mit den früheren Rechnungen geschah und dem Beschuldigten wäre es trotzdem möglich gewesen, die ursprünglichen Rech- nungsbeträge bei den Bauherrschaften, welche die Änderungen und Zusatzwün- sche angebracht hatten, einzufordern. b) Falls auf dem Rechnungsexemplar (Rechnung Nr. 1286) des Beschuldigten, welches er dann zur Zahlung anwies und folglich in der Buchhaltung ablegte, kei- ne handschriftlichen Vermerke angebracht sind, wie dies die Verteidigung vor- brachte (Urk. 36 S. 5 u. Urk. 77 S. 8), erstaunt dies nicht: Damit wäre ja die unkor- rekte Vorgehensweise geradezu offensi chtli ch und dokumentiert. Dies schliesst allerdi ngs ni cht aus, dass D. auf einem separaten Exemplar die fraglichen Notizen anbrachte für seine eigene Übersicht, um für si ch selber festzuhalten, welche Rechnungen durch die neue Rechnung ersetzt werden sollten. c) Die Verteidigung moniert sodann, die in der Rechnung Nr. 1286 aufgeführte Totalsumme von Fr. 30'000.–, nämli ch Fr. 27'881.05 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 2'118.95, stimme nicht mit der Summe der Rechnungen 4009 bis 4026 überein. Dies ist zutreffend, ergeben doch alle Rechnungsbeträge (in klusi ve
Rechnung Nr. 1160) zusammengezählt gerundet Fr. 19'905.–. D._____ führte i n der Konfrontationseinvernahme vom 29. August 2013 selbst aus, der Betrag stimme nicht mit dem Total von Fr. 20'125.15 überein, die neue Rechnung sei Fr. 20'000.– gewesen, also nicht gleichviel; sie hätten nicht gleichviel gemacht, weil es eine Pauschale sei. Weshalb der Betrag von Fr. 30'000.– durchgestri chen sei und dann Fr. 20'000.– stehe, wisse er nicht mehr (Urk. 4.403 S. 9 f.). Gemäss übereinstimmender Darstellung der Beteiligten sollten Fr. 20'000.– überwiesen werden, was für die Darstellung spricht, dass die offenen, noch ni cht bezahlten Rechnungen abgedeckt sein sollten. Der Betrag wurde denn auch am 9. September 2010 überwiesen (Urk. 5.075). Es kann deshalb offen bleiben, ob möglicherweise zunächst noch die Rede davon war, dass D._____ etwas mehr als die Summe der offenen Rechnungsbeträge quasi als Vorausakontozahlungen erhalten sollte. d) Die Verteidigung brachte sodann vor, D._____ habe angegeben, der Beschul- digte habe ihm einmal mitgeteilt, er benötige eine Frist von 60 Tagen für die Be- zahlung der Rechnungen, was er akzeptiert habe, da jeder Franken dann ja ge- kommen sei. Bei sieben der 17 Rechnungen, die gemäss Behauptung von D._____ auf Geheiss des Beschuldigten in der Rechnung Nr. 1286 vom 20. Juli 2010 hätten aufgehen sollen, seien seit Rechnungsstellung weniger als 60 Tage vergangen bis zur Ausstellung dieser Rechnung. Fünf di eser Rechnungen hätten sogar erst vom 3. Juli 2010 datiert (Urk. 36 S. 6 f. u. Urk. 77 S. 9). Auch dies ist zutreffend. D._____ machte geltend, er habe sich wegen der ältesten unbezahlten Rechnung, welche mit 24. Februar 2010 datiert ist, beim Beschuldigten gemeldet. Dann habe er auf Geheiss des Beschuldigten, die offenen Rechnungen i n ei ner neuen Rechnung zusammengefasst. Es erscheint jedenfalls ni cht unplausi bel und ist vielmehr naheliegend, dass man dann gleich alle offenen Rechnungen "berei- nigen" wollte. e) Schliesslich machte die Verteidigung geltend, die Rechnung vom 24. Februar 2010 über Fr. 3'064.25 sei bereits am 29. März 2010 bezahlt worden und somit beim Ausstellen der Rechnung Nr. 1286 schon längst beglichen gewesen (Urk. 36 S. 7 u. Urk. 77 S. 8). Die Verteidigung führte dazu aus, sie habe die Rechnung
Nr. 1143 bei den Unterlagen gefunden, die von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten beschlagnahmt worden seien. Sie trage den Verbuchungsstempel sowie den Vermerk "Bezahlt 29. März 2010". Das Datum auf der von der Verteidigung eingereichten Rechnung ist nur unvollständi g leserlich "BEZAHLT 29. März 201 ", was auf den Umstand zurück zu führen sei n dürfte, dass es sich um eine Kopie handelt. D i e anlässli ch der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten beschlagnahmten Akten befi nden si ch ni cht i n der Aktenanla- ge im vorliegenden Verfahren. Zugunsten des Beschuldigten und aufgrund des Umstandes, dass am 10. Februar 2011 der Konkurs über die I1.AG eröffnet wurde, so dass die Zahlung nicht erst im März 2011 erfolgt sein kann, ist davon auszugehen, dass der Vermerk wie folgt lautet: "BEZAHLT 29. März 2010). Dies stellt tatsächli ch ei nen ni cht unbedeutenden Hinweis dafür dar, dass die Rech- nung vom 24. Februar 2010 im Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung Nr. 1286 bereits bezahlt war. Dies geht aus den von D. eingereichten Kontenblättern nicht klar hervor, da unter dem 29. März 2010 der Betrag von Fr. 19'338.85 mit dem Vermerk "I1._____ AG, N._____ [Ort] SAMMLER" als Eingang aufgeführt ist; wie sich dieser Totalbetrag zusammensetzte ist nicht ersichtlich (Urk. 5.070). Es besteht indessen die Möglichkeit, dass die Zahlung der Rechnung Nr. 1143 in der Buchhaltung der Fi rma D._____ zur Zeit der Rechnungstellung am 20. Juli 2010 noch ni cht erfasst war: Als bezahlt gebucht wurde sie gemäss Aussagen von D., der sich auf den Datumsvermerk auf der Rechnung stützte, offenbar erst am 9. September 2010 (Urk. 4.403 S. 20 mit Verweis auf Urk. 4.405 bis 4.422). Weiter ist möglich, dass di e Rechnung Nr. 1143 von D. i rrtümli ch i n der Liste auf der Rechnung 1286 aufgeführt wurde. Vor allem der Umstand, dass zwei weitere Handwerker den Beschuldigten in glei- cher Weise belasteten, führt jedoch dazu, dass die Kernaussage, wonach offene Rechnungen i n ei ner Rechnung lautend auf ei n neueres Projekt zusammenge- fasst wurden und ungefähr der Gesamtbetrag der offenen Rechnung verlangt wurde, trotz gewisser Unstimmigkeiten als glaubhaft erscheint und sich keine er- heblichen Zweifel aufdrängen.
f) Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung sodann vor, be- treffend die vorgeworfene Anstiftung zur Fälschung der Rechnung Nr. 1286 be- haupte D., er sei kurz vor dem Rechnungsdatum vom 20. Juli 2010 mit den i n der Rechnung Nr. 1286 zusammengefassten Rechnungen beim Beschädigten im Büro gewesen. Demgegenüber habe der Beschuldigte nachvollziehbar ausge- führt, dass er damals nicht sehr oft im Büro gewesen sei, weil seine Mutter im Sterben lag. Diese sei dann Anfangs August gestorben (Urk. 77 S. 4 f. i.V.m. Prot. II S . 6). Auch wenn es in der Tat glaubhaft ist, dass der Beschuldigte aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes seiner Mutter nicht oft im Büro anwesend war, schliesst das nicht aus, dass D. i hn i n sei nem Büro aufsuchte. Selbst der Beschuldigte behauptet nicht, nie im Büro anwesend gewesen zu sei n, son- dern lediglich "nicht sehr oft". Mithin schliesst das nicht aus, dass D._____ beim Beschuldigten im Büro vorbeischaute und ihn dort auch antraf. g) Weiter wurde geltend gemacht, entgegen der Ausführungen der Vori nstanz ha- be D._____ für das Bauprojekt EHF K._____ tatsächlich Leistungen erbracht, was dieser auch zugegeben habe. Er habe sowohl für seine Arbeit als auch für das Material je eine Akonto-Rechnung gestellt, nämli ch di e Rechnungen Nr. 1286 und 1288 (Urk. 77 S. 5 f.). Zwar bestreitet D._____ in der Tat nicht, die Einlage in die Betondecke beim Objekt K._____ gemacht zu haben, er weist jedoch auch darauf hi n, dass hi erfür ei ne separate Rechnung besteht (Urk. 4403 S. 14 / F. 56), was auch der Beschuldigte nicht bestreitet. Es ist unklar, was der Beschuldigte daraus zu sei nen Gunsten ablei ten wi ll, zumal D._____ glei chzei ti g auch ausführte, wenn er eine Akonto-Rechnung mache, dann stehe das in der Rechnung drin. Zudem werde man Mühe haben, weitere Rechnungen zu finden, welche nur Materialliefe- rungen betreffen würden (Urk. 4403 S. 14 / F. 56). Dementsprechend lässt sich allein aus dem Umstand, dass D._____ tatsächlich Leistungen für das Bauprojekt EFH K._____ erbrachte, nicht ableiten, dass auch die Akonto-Rechnung Nr. 1286 für "Materiallieferung" korrekt war. 2.3.3. Zu II. Rechnung Nr. 1287 a) Wie die Vorinstanz richtig ausführte, stimmen die handschriftlichen Notizen auf der Rechnung Nr. 1287 "ersetzt Rechnung 1200 gemäss Herrn A._____" mit der
Darstellung von D._____ überein, wonach er auf Aufforderung des Beschuldigten die Rechnung für Arbeiten beim Einfamilienhaus O._____ auf das Objekt H._____ umgeschrieben habe (vgl. Urk. 51.1 S. 21). In Übereinstimmung mit der Zeugin H., wonach es auf dieser Wiese nichts gegeben habe, erklärte D. ebenfalls, er habe keine Leistungen beim Bauprojekt H._____ i n P._____ er- bracht, da dieses nie realisiert worden sei (Urk. 4403 S 10 f.). b) Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 36 S. 10) spricht sodann für die Glaubhaftigkeit der Angaben von D._____ auch, dass er in der Konfrontati- onseinvernahme zwar angab, er stelle Akontorechnungen in der Regel nur für be- reits erbrachte Leistungen und er habe das in der Geschäftsbeziehung mit Herrn A._____ auch so gemacht. Im Zusammenhang mit der Rechnung 1200 vom 28. April 2010 über Fr. 15'000.– betreffend das Bauprojekt O._____ präzisierte er jedoch "ausser bei O., da habe ich etwas gemacht, aber dann eine verhält- nismässig grosse Akontozahlung gestellt. Also mehr als ich bereits geleistet habe, da der Zahlungseingang schwerfällig war. Dies hatte ich mit Herr A. so ni cht abgesprochen". Bereits an anderer Stelle hatte er angegeben, dass er beim Ein- fami li enhaus O._____ relativ wenig gemacht und eine grosse Akontorechnung gestellt habe und die Rechnung dann habe umschreiben müssen, weil keine Zah- lung erfolgt sei (Urk. 4403 S. 10 und 11 unten). Mit dieser Aussage stellte er sich selber in kein besonders gutes Licht. An seiner Aussage, wonach er auf Anwei- sung des Beschuldigten A._____ die Rechnung auf das Bauprojekt Mehrfamilien- haus H._____ umgeschrieben habe, kommen dadurch jedenfalls keine erhebli- chen Zweifel auf. c) Der Beschuldigte hatte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juni 2013 angegeben, er habe D._____ kennen gelernt, als er das erste Haus i n Q., ca. im Jahr 2005, gebaut habe und seither hätten sie viel zusammen gemacht (Urk. 4003 S. 4). Der Beschuldigte brachte damals weiter vor, die von D. gestellten Akontorechnungen seien für bereits erbrachte Leistungen er- folgt. Beim Mehrfamilienhaus in P._____ habe dieser bei der Planung mitgeholfen (Urk. 4003 S. 17). In der Konfrontationseinvernahme am 29. August 2013 wieder- holte er, D._____ sei mit der Zeichnerin zusammengesessen, weil die Sanitärpla-
nung etwas kompliziert gewesen sei, und habe ihr geholfen. Dafür habe er ihm eine Akontorechnung gestellt. Danach gefragt, weshalb denn auf der Rechnung "Materiallieferung" stehe, meinte der Beschuldigte, das schreibe D._____ immer so, auch wenn er Leistungen erbringe, das stehe bei ihm so im Computer (Urk. 4303 S. 14). Diese Angaben wiederholte der Beschuldigte zum Teil in der Einvernahme vom 5. März 2014 (act. 4714 S. 9) und ergänzte, wie er bereits frü- her einmal gesagt habe, habe D._____ das Geld entgegen genommen und ein- fach die ältesten Rechnungen ausgebucht (S. 10). Er habe mit D._____ klar ab- gemacht, dass er bei den drei Wohneinheiten der Familie H._____ pro Wohnung Fr. 5'000.– für das Helfen bei der relativ komplizierten Sanitärplanung erhalte (S. 10). In der Konfrontationseinvernahme vom 29. August 2013 hatte D._____ mit Bezug auf die Akontozahlung H._____ über Fr. 15'000.– angegeben, er habe Frau R._____ zwei Mal im Büro in der Grössenordnung von ca. je 2 Stunden bei der Planung geholfen. Die Rechnung sei nicht für die Planung gewesen. Es sei aber auch keine Materiallieferung gewesen. Das Haus sei gar nicht realisiert worden. Es habe keine Abmachung bestanden, dass er für die Planung Geld erhalten würde. Er habe mit Frau R._____ zusammen die Grundrisspläne angeschaut und besprochen, was zu machen sei. Grundsätzlich habe er eine Offerte gemacht für das Haus, diese sei unterschrieben. Darin habe er keine Planungskosten ausge- wiesen. Die Offerte sei detailliert beschrieben. In seiner Buchhaltung habe es das nie gegeben, dass man Rechnungen einfach so pauschal abbuche. Da stehe zum Beispiel drin: "Akontozahlung für Einlage in Betondecke, Rohmontage, Keller- vertei lung etc.". Nur Materiallieferung allein, da werde man sicher Mühe haben, weitere Rechnungen zu finden. In 95% der Fälle werde ausgewiesen, was auf der Rechnung sei (act. 4403 S. 14 f.). d) Tatsächlich kam es – ausser auf den zur Diskussion stehenden Rechnungen 1186 und 1187 – bei den eingereichten Rechnungen von D._____ ni cht vor, dass der Grund nur mit "Materiallieferung" bezeichnet war. Einzig die Rechnung Nr. 1275 enthält als wenig aussagekräftige Bezeichnung den Begriff "Auftrags- pauschale" (Urk. 4404 bis 4424, vgl. dazu auch die Ausführungen der Vori nstanz
in Urk. 51.1. S. 22). Aufgrund der langjährigen beruflichen Beziehungen zwi schen D._____ und dem Beschuldigten erscheint plausibel, dass keine separate Zah- lung für die Hilfe bei Planungsleistungen abgemacht war, wie Ersterer ausführte. Zwar gab D._____ offenbar gegenüber der Polizei an, er habe dort die Planungs- arbeiten gemacht und sei wohl fünf Mal mi t der Zei chneri n von A._____ zusam- men gesessen, worauf die Verteidigung hi nwei st (Urk. 36 S. 9 mit Verwei s auf Urk. 37/3, wobei es sich um die Kopie der einzelnen Seite 3 aus dem Protokoll der Befragung bei der Kantonspolizei vom 8. April 2012 handelt; Urk. 77 S. 11 f.). Selbst wenn diese frühere Aussage zu trifft, sind jedenfalls Fr. 15'000.– als Hono- rar entgegen der Verteidigung auch bei einem Auftragsvolumen von Fr. 160'000.– vi el zu hoch (Urk. 77 S. 12 f.). Schliesslich stimmt auch die Bezeichnung "Materi- allieferung" auf der Rechnung 1287 nicht mit der Darstellung des Beschuldigten, D._____ habe beim Projekt H._____ die Sanitärplanung gemacht, überein. Wäre die Akontorechnung dafür erstellt worden, hätte dies ohne weiteres korrekt aufge- führt werden können. Somit ergibt sich, dass die Erklärungen des Beschuldigten (Akontozahlung für Planungsleistungen und Nichtbeachten der falschen Bezeich- nung als "Materiallieferung") nicht verfangen. e) Zusammengefasst ergibt sich, dass der Anklagesachverhalt auch bezüglich der Rechnung Nr. 1287 erstellt ist. 2.3.4. Zu III. Verwendung der Rechnungen Nr. 1286 und 1287 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von D._____ und aufgrund der entsprechenden Zahlungsbelege steht fest, dass die umge- schriebenen Rechnungen Nr. 1286 und 1287 vom Beschuldigten an die G._____ in Winterthur gesandt wurden zwecks Bezahlung zugunsten der Rechnungstelle- rin und die Zahlungen effektiv veranlasst wurden. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um den Ei ngang di eser Rechnungen i n di e Buchhaltung der beteiligten Firmen respektive in die Kontoführung der Bank wusste oder dies zumi ndest i n Kauf nahm. 2.4. Anklagesachverhalt C. Ansti ftung zur Urkundenfälschung (E._____)
2.4.1. Zu I. Rechnung Nr. 02386 a) Die Vorinstanz hat die Aussagen von E._____ anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 28. August 2013 und auch die Aussagen des Beschuldigten zu- treffend wiedergegeben, darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 51.1. S. 23 f. Ziff. 3.4.3.1 und S. 5 f. Ziff. 3.4.3.2, Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch di e Aussagen von J1 ._____ sowie der Inhalt verschiedener Unterlagen wurden zutreffend zusam- mengefasst (Urk. 51.1. S. 26 f. Ziff. 3.4.3.3). b) E._____ versicherte glaubhaft, er habe die Akontorechnung von der Baustelle S._____ aufgrund der telefonischen Besprechung mit dem Beschuldigten auf die Baustelle A./J. geändert. Es sei nur der Baustellenbetreff geändert worden. Herr A._____ habe ihm dies vorgeschlagen: Weil das Geld von Herrn S._____ nicht komme, solle er die Rechnung umschreiben auf "sei n Haus" (Urk. 4303 S. 8 f.). E._____ stellte mehrfach in Abrede, Arbeiten für das Baupro- jekt A./J. übernommen oder geleistet zu haben. So schilderte er le- bensnah, er höre so davon zum ersten Mal, nachdem der Beschuldigte geltend gemacht hatte, der Handwerker hätte dort bei der unteren Wohnung Spengler- arbeiten (Biotop aus Kupfer und Kupferarbeiten bei der Terrasse) ausführen sol- len und hätte dafür ei n Akontozahlung erhalten können in der Höhe von Herrn S.s Rechnung. Besonders glaubhaft wirken die Angaben von E. auch, weil er zurückhaltend aussagte i ndem er angab, der Beschuldigte habe ihn ni cht unter Druck gesetzt, sondern ihn einfach darauf hingewiesen, dass dies eine Möglichkeit sei, was sie dann abgemacht hätten. Daraufhin habe er die Rechnung abgeändert (Urk. 4303 S.9 und 15). Die Angaben decken sich auch mi t dem von E._____ zuhanden der Familie J._____ verfassten Schreiben vom 16. Januar 2011, wobei dieser in der Konfrontationseinvernahme einräumte, das Schreiben mit der Formulierung "auf Verlangen von Herrn A._____ ... wurde ich angewie- sen, ..." sei vielleicht etwas zu forsch geschrieben. Ebenso spricht für die Sach- darstellung von E._____, dass die beiden Rechnungen bis auf das Bauprojekt im Betreff und die Artikelbezeichnung "Kupfer" identisch aussehen (Urk. 4304 und 4309).
c) Der Beschuldigte wiederholte in zahlreichen Einvernahmen, er habe E._____ gesagt, er könne die Rechnung für das Projekt S._____ im Moment nicht bezah- len, da Herr S._____ noch Zahlungen bei ihm offen gehabt habe. Er habe ihm aber vorgeschlagen, auf der Baustelle in N._____ mi t zwei Wohnungen überei- nander Spenglerarbeiten zu machen. Bei der unteren Wohnung, die ihm gehört habe, hätten noch Spenglerarbeiten, nämlich ein Biotop aus Kupfer und Kupferar- beiten bei der Terrasse, ausgeführt werden sollen. Er habe zu Herrn E._____ ge- sagt, er könnte dafür eine Akontozahlung in Rechnung stellen (Urk. 36 S. 14 f. mit zahlreichen Zitaten). Die Verteidigung führte dazu ins Feld, für die Glaubwürdig- keit der Sachdarstellung des Angeklagten spreche auch die Tatsache, dass E._____ in der Rechnung Nr. 02386, die er betreffend das Bauobjekt des Ange- klagten an die I1._____ AG gestellt habe, als Material "Kupfer" angegeben habe (Urk. 77 S. 15). Darauf angesprochen, dass in der Rechnung auf das Bauprojekt A./J. das Stichwort "Kupfer", bei der Rechnung mit dem Betreff S._____ jedoch kein Stichwort stehe, erklärte E._____ zunächst, er wi sse ni cht mehr, weshalb bei der einen Rechnung Kupfer stehe und bei der anderen nichts, es bezeichne das Material, das man verarbeite, er glaube bei S._____ habe er Chromstahl verarbeitet (Urk. 4303 S. 25). Die Nachfrage des Staatsanwaltes, ob es möglich sei, dass das Stichwort Kupfer irgendwann während des Telefon- gesprächs mit A._____ betreffend Abänderung der Rechnung gefallen sei, ver- nei nte E.. Er erklärte schlüssig, dass dies von der Formatvorlage im Com- puter komme, dort seien verschiedene Punkte darauf und das Kupfer sei schon dort gespeichert gewesen, da sie viel Kupfer verarbeitet hätten. Er habe eine neue Rechnung erstellt, ni cht nur ei nfach bei der Betreffzeile die Delete-Taste ge- drückt. Auf weiteren Vorhalt der Verteidigung, dass in Beilage 3 Rechnung betreff S. bei Artikel: "Cr/Ni Stahl" stehe und auf die Nachfrage, ob dieser Artikel im Computer auch programmiert sei, gab E._____ zur Antwort: "Nein, das ist nicht programmiert. Nur das Kupfer ist programmiert. Chrom-Nickelstahl ist hier auch korrekt." (Urk. 4303 S. 26 f.). Diese Erklärung ist überzeugend und somit kann aus dem Stichwort "Kupfer" auf der Rechnung mit dem Betreff J._____ /A._____ nicht gefolgert werden, diese spreche für die Darstellung des Beschuldigten. Ge- gen die Version des Beschuldigten spricht sodann der Umstand, dass in der zwei-
ten Rechnung ebenfalls steht, es handle si ch um ei ne Akontorechnung für geleis- tete Arbeiten (Urk. 4308 und 4309). d) Bei den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz i m Zusammenhang mi t der Schlussfolgerung, die Behauptungen von E._____ und F._____ in der Sen- dung Schweiz aktuell hätten einen erheblichen Anteil daran gehabt, dass die G._____ ihre Meinung geändert und das Füllhorn geöffnet sowie personelle Kon- sequenzen gezogen habe, handelt es sich um reine Mutmassungen. Jedenfalls kann E._____ ohne nähere Anhaltspunkte, die fehlen, ni cht unterstellt werden, er habe seine Äusserungen erfunden und i n ei nem Fernsehinterview verbreitet, um die G._____ zu grosszügigen Zahlungen zu veranlassen (Urk. 36 S. 17 f.; vgl. auch vorstehende Ausführungen unter Zi ff. II.2 .2 .). e) Auch dieser Sachverhalt betreffend die Rechnung Nr. 02386 ist mithin erstellt. 2.4.2. Zu II. Verwendung der Rechnung 02386 Da der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 4.3.2 hiervor erstellt ist, darf ohne wei- teres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit dem Einreichen der Rechnung die Auszahlung zu Lasten des GU-Kontos beim Bauprojekt A./J. in Kauf nahm und dass die Verwendung der veränderten Rech- nung zu unkorrekten Buchungen führen würde. 2.5. Anklagesachverhalt D. Anstiftung zur Urkundenfälschung (F.) 2.5.1. Zu I. Rechnungen Nr. 10.06.12 und Nr. 10.06.13 a) Hi er kann zunächst auf die zutreffende Darstellung der Aussagen der Be- teiligten F. und des Beschuldigten sowie deren Würdigung durch die Vo- ri nstanz verwiesen werden (Urk. 51.1 S. 29 ff. Ziff. 3.4.4.1 und Ziff. 3.4.4.2 sowie S. 31 ff. Ziff. 3.4.4.3). b) Die Aussagen von F._____ werden gestützt durch die Angaben von K., der als Zeuge am 21. Oktober 2013 zu Protokoll gab, er habe Herrn F. an- gerufen und gefragt, was er auf seiner Baustelle überhaupt gemacht habe, wes- halb der Betrag so hoch gewesen sei. Herr F._____ habe dann gesagt, es sei der
Aushub gewesen, aber nicht der Aushub für diese Baustelle vom Betrag her. Herr A._____ oder die I._____ AG sei bei vielen Arbeiten und Aushüben i m Zahlungs- rückstand gewesen. Herr A._____ habe ihn gefragt, ob er noch Geld oder Arbeit möchte und ihm angeboten, den Aushub bei K._____ zu machen und dann könne er ihm den Betrag überweisen. Herr F._____ hätte dann Geld erhalten sollen auch für andere Baustellen für frühere Arbeiten. Beispielsweise sei der Aushub bei ihm (K.) Fr. 5'000.– gewesen und er habe dann Fr. 20'000.– auf sei n Projekt verrechnet. An die Beträge könne er sich nicht genau erinnern. Es sei da- rum gegangen, Geld einzufordern, das früher schon offen gewesen sei und Herr A. einfach nicht bezahlt habe (Urk. 4492 S. 4). Der Zeuge J._____ sagte aus, sie hätten herausgefunden, dass die Handwerker E._____ und F._____ gar ni cht auf i hrer Baustelle, womit er das ganze Gebäude bzw. Projekt T.- Strasse ... i n N. meine, gearbeitet hätten. Er habe Herrn F._____ auch an- gerufen, er könne sich nicht mehr genau erinnern, aber es sei die gleiche Situati- on wie bei Herrn E._____ gewesen. Er sei ein Handwerker gewesen, der für seine Arbeiten habe bezahlt werden wollen und deshalb die Rechnung umgeschrieben habe (Urk. 4545 S. 5 f.). Diese Angaben des Zeugen J._____ bestätigen ebenfalls die Aussagen von F.. c) Die Verteidigung brachte vor, F. habe in der Konfrontationseinvernahme vom 17. Juni 2013 eingeräumt, er habe die Rechnung mit der Nr. 10.07.22 ge- fälscht. Ebendiese habe F._____ dann später bei der G._____ als offene Forde- rung gegen die I1._____ AG geltend gemacht und sich die Rechnung von der Bank bezahlen lassen. F._____ habe mithin mit einer Rechnung, die er nach sei- nem eigenen Bekunden gefälscht habe, den Betrag von Fr. 17'742.15 von der G._____ einkassiert. Eine solche Person sei nicht glaubwürdig und auf deren Be- lastungen könne ni cht abgestellt werden (Urk. 36 S. 6 mit Verweis auf Urk. 37/5; Urk. 77 S. 22 f.). Die G._____ schloss unter anderem mit F._____ eine Vereinbarung betreffend Konkurs I1._____ I._____ AG i n Li q. und A._____ (Urk. 37/5). Im Anhang dieser Vereinbarung befindet sich eine von F._____ eingereichte Übersicht der offenen Forderungen der Firma " F._____ Ihr Maschi ni st und mehr". Dort steht unter
K._____ / Pfungen tatsächlich der Betrag von Fr. 17'742.15 und der Vermerk, dass der Totalbetrag von Fr. 49'484.15 am 5. Juli 2011 bezahlt worden sei (Urk. 37/5 Anhang). Entgegen der Meinung der Verteidigung steht aber keines- wegs fest, dass der erstgenannte Betrag von Fr. 17'742.15 bereits an F._____ vergütet worden war: So erwähnte jedenfalls K._____ nur ei nen Betrag von Fr. 20'000.– (wobei er betreffend die Richtigkeit des Betrages einen Vorbehalt machte), der verrechnet worden sei und gemäss Buchungsvermerk auf der Rech- nung Nr. 10.06.12 erfolgte die Zahlung von Fr. 25'000.– am 26. Juni 2010 (Urk. 4213). Auch di e Rechnung Nr. 10.06.13 betreffend Baustelle J./A. N._____ über den Betrag von Fr. 15'000.– weist einen Bu- chungsvermerk und die Bemerkung "bez. 26.6.10" (Urk. 4212) auf. Ei n entspre- chender Zahlungsvermerk fehlt auf der Rechnung Nr. 10.07.22 (Urk. 4211). An- lässlich der Konfrontationseinvernahme vom 28. Juni 2013 erklärte F._____ zu- nächst, dass es bei den Fr. 40'000.– um die Rechnungen 10.06.12 und 10.06.13 gegangen sei (Urk. 4204 S. 28). Auf die Frage des Staatsanwaltes, ob er ihn rich- tig verstanden habe, dass die Rechnung Beilage 8 (entspricht Nr. 10.07.22) nicht bezahlt worden sei, gab F._____ zurückhaltend an, er wisse dies nicht mehr, eventuell gehöre diese zu den Rechnungen, die am Schluss durch die G._____ bezahlt worden seien (Urk. 4204 S. 31). Es trifft zwar zu, dass die Bezeichnung "Baustelle K._____ ... [Ort]" i nsofern falsch war, als dort von F._____ keine Arbeiten im Rechnungsbetrag von Total Fr. 17'742.15 ausgeführt worden waren. Dieser gab aber glaubhaft und nachvoll- ziehbar an, dass sich der Totalbetrag gemäss seinen handschriftlichen Notizen auf der Rechnung aus Fr. 11'489.– für Arbeiten auf der Baustelle U.und Fr. 5'000.– für Aushub Baustelle K. zusammensetzte (Urk. 4203 S. 10). F._____ legte denn auch Aufwandzusammenstellungen betreffend die Baustelle U.P. für den Zeitraum 6. bis 12. Juli 2010 vor, welche den geltend gemachten Totalbetrag von Fr. 11'489.– ergeben (Urk. 4231). Auch wenn di e Rechnung Nr. 10.07.22 auf die falsche Baustelle lautete, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass F._____ in diesem Umfang Arbeiten auf den Baustellen U.und K. erbracht hatte, die noch nicht vergütet worden waren. Je- denfalls finden sich in den von der G._____ edierten Belegen betreffend Auszah-
lungen an F._____ ab 1. Juni 2010 keine Hinweise auf eine erfolgte Zahlung i m Umfang von Fr. 17'742.15 (Urk. 3045 Punkt 1). Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er die G._____ betrogen hätte, da in jenem Zeitpunkt von der Bank alle offenen Rechnungen bereinigt wurden. d) Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung sodann vor, die handschri ftli chen Notizen von F._____ auf der Rechnung Nr. 10.06.13 seien kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte ihn angewiesen habe, die darin aufgeführten Rechnungen Nr. 10.06.13 und Nr. 10.06.12 zu ersetzen, zumal F._____ dem Be- schuldigten diese beiden Rechnungen ohne diese Handnotizen zur Zahlung ein- gereicht habe (Urk. 77 S. 20). Wie bereits vorstehend in Bezug auf D._____ aus- geführt wurde (vgl. Ziff. II.2.3.2.b), schliesst dies nicht aus, dass F._____ auf ei- nem separaten Exemplar die fraglichen Notizen anbrachte, um für sich selber festzuhalten, welche Rechnungen durch die neue Rechnung ersetzt werden soll- ten. e) Weiter macht die Verteidigung geltend, F._____ habe ausgeführt, seine Buch- halterin habe realisiert, dass im neuen Jahr auf Debitoren des Vorjahres Zahlun- gen eingegangen seien, die auf andere Baustellen lauteten als die Projekte, auf welche die entsprechenden Debitoren verbucht worden seien. Die Zahlungen für die beiden Rechnungen Nr. 10.06.13 und Nr. 10.06.12 seien unbe- strittenermassen am 25. Juni 2010 bei F._____ eingegangen. Wenn die Angaben seiner Buchhalterin korrekt wären, so hätten die Ei nzelrechnungen, welche durch die beiden Rechnungen hätten ersetzt werden sollen, folglich aus dem Jahr 2009 stammen müssen. Dies sei aber nicht der Fall, da diese Rechnungen vom 8. Juni 2010 bzw. vom 7. Mai 2010, 24. März 2010 und 1. März 2010 datieren würden (Urk. 77 S. 20 f.). Neben den von der Verteidigung erwähnten Rechnungen wurde gemäss der Anklage auch di e Rechnung Nr. 09.12.47 mit den Rechnungen Nr. 10.06.12 und Nr. 10.06.13 bereinigt (Urk. 6.009 S. 12). Diese datiert vom 22. Dezember 2009 und umfasst Arbeitsleistungen vom 1. Dezember 2009 bis 22. Dezember 2009 (Urk. 4005). Somi t erschei nen di e Ausführungen von F._____ in Bezug auf seine Buchhalterin plausibel. Schliesslich lässt sich aus dem Um- stand, dass per 1. Oktober 2010 in der Buchhaltung der Firma von F._____ eine
Rückstellung für di e Rechnung Nr. 09.12.47 gebildet wurde, entgegen den Aus- führungen der Verteidigung (Urk. 77 S. 21) nicht ableiten, dass diese Rechnung ni cht i n den bei den neuen Rechnungen enthalten war. So erklärte F., seine Buchhalterin habe ihn aufgefordert, mit der G. Bank Kontakt aufzunehmen, nachdem sie entdeckt habe, dass die Zahlungseingänge nicht mit den offenen Rechnungen übereinstimmen würden. Sie habe das nicht gutgeheissen. Dann sei aber das Ganze mit der IG V._____ gerade ins Rollen gekommen (Urk. 4203 S. 19, Frage 84). Dementsprechend erscheint es naheliegend, dass die Buchhal- teri n von F._____ am 1. Oktober 2010 eine Rückstellung für die offene Rechnung Nr., 09.12.47 bildete, nachdem sie erkannt hatte, dass der diesbezügliche Zah- lungsei ngang Ende Juni 2010 unrechtmässig war und sie F._____ deshalb aufge- fordert hatte, dagegen vorzugehen. f) Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren sodann geltend, die Aussagen von F._____ zur Rechnung Nr. 10.07.22 vom 17. Juli 2013 seien unglaubhaft. Dieser habe ausgesagt, er sei unter anderem mit der besagten Rechnung Nr. 10.07.22 zum Beschuldigten gegangen und dieser habe ihm gesagt, aus den vi elen offenen Rechnungen machen wi r zwei . D i e Rechnung Nr. 10.07.22 datiere aber erst vom 17. Juli 2010, weshalb dies im Widerspruch zur Aussage stehe, dass er anfangs Juni 2010 mit den offenen Rechnungen zum Beschuldigten ge- gangen sei (Urk. 77 S. 22). Zwar sagte F._____ auf Vorhalt verschiedener Rech- nungen (Beilagen 1 bis 8, Urk. 4204-4211), worunter sich als Beilage 8 auch die Rechnung Nr. 10.07.22 befand, aus, so wie er das im Kopf habe, seien dies die Rechnungen, die offen gewesen seien und mit welchen er zum Beschuldigten ge- gangen sei. Dann folgen weitere Ausführungen zu den Rechnungen gemäss Bei- lage 1 bis 7, worauf F._____ abschliessend festhielt, die Beilagen 1 und 2 würden miteinander die Beilagen 3 bis 7 ersetzen (Urk. 4203 S. 9, Frage 53). Auf die Fra- ge, was mit Beilage 8 sei, antwortete F., dies sei ebenfalls eine gefälschte Rechnung, dort habe es auch eine Handnotiz drauf. Beilage 8 ersetze deshalb die beiden darauf erwähnten Rechnungen (Urk. 4203 S. 10, Frage 54). Folglich sagte F. entgegen der Verteidigung nicht aus, die Rechnung Nr. 10.07.22 sei ebenfalls in den beiden neuen Rechnungen berücksichtigt worden. Die Rechnung
Nr. 10.07.22 ist dementsprechend auch nicht in der Anklageschrift aufgeführt (Urk. 6003 S. 12). g) Schliesslich rügt die Verteidigung, es sei wenig glaubhaft, dass F._____ be- haupte, er sei nie auf der Baustelle A./J. gewesen, wenn er selber bestätigt habe, dass er abgelehnt habe, den Aushub für das geplante Zweifamili- enhaus A./J. zu machen. Es sei plausibel, dass F._____ – wie dies der Beschuldigte ausgesagt habe – sich zuerst vor Ort ein Bild über die Grösse das abzubrechenden Hauses gemacht habe, bevor er habe sagen können, ob er mit seinem Bagger die Abbrucharbeiten ausführen könne (Urk. 77 S. 23). Auch habe der Beschuldigte klar ausgeführt, dass die Akontozahlungen gemäss der Rechnung Nr. 10.06.13 für Arbeiten gedacht gewesen seien, die F._____ für das Bauprojekt A./J. ausgeführt hat bzw. noch hätte ausführen sollen (Urk. 77 S. 24 f.). Zwar räumt F._____ ein, der Beschuldigte habe ihn wegen dem Aushub betreffend die Baustelle J./A. gefragt, er habe aber abge- lehnt. Er habe ni e für J./A. gearbeitet. Es könne nicht sein, dass die- se Rechnung für künftig noch auszuführende Arbeiten auf dieser Baustelle ge- stellt worden sei (Urk. 4203 S. 13, Frage 61-63). Wie bereits einleitend ausgeführt (vgl. Ziff. II.2.2.) ist nicht ersichtlich, weshalb F._____ dies abstreiten und sich selber belasten sollte, wenn er tatsächlich für das Bauprojekt A./J. tä- tig gewesen bzw. mit zukünftigen Arbeiten beauftragt worden wäre. h) Zusammengefasst ergibt sich, dass auch dieser Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von F., der Zeugen K. und J._____ sowie weiter Unterlagen erstellt ist. 2.5.2. Zu II. Verwendung der Rechnungen Nr. 10.06.12 und Nr. 10.06.13 Nachdem die Bezahlung der Rechnungen Nr. 10.06.12 und 10.06.13 am 25. Juni 2010 belegt ist (Urk. 3045 Punkt 1, zwei Belastungsanzeigen der G._____ vom 25. Juni 2010), ist auch klar, dass der Beschuldigte diese an die G._____ i n Win- terthur zur Bezahlung weiter geleitet hatte. Es musste ihm dabei klar sein, dass die entsprechenden Belege in den Buchhaltungen der Beteiligten erfasst würden.
2.6. Anklagesachverhalt E. Verwendung Urkunden zur Täuschung / Betrug 2.6.1. Hier wird zunächst auf die Darstellung der Aussagen von W._____ und M._____ sowie des Beschuldigten durch die Vorinstanz sowie deren sorgfältige Würdi gung verwiesen (Urk. 51.1. S. 32 ff. Ziff. 3.4.5.1 und 3.4.5.2 sowie 3.4.5.3). Aus den Aussagen der vorerwähnten Personen ergibt sich, dass der Beschuldigte jeweils die Rechnungen der Handwerker kontrollierte und prüfte, ob die Arbeiten ausgeführt wurden und sie dann zur Zahlung an die Bank sandte. Dort machte M._____ die Baukreditkontrolle für die Bauprojekte I.. Nach übereinstim- mender Darstellung der Beteiligten war man bei der Bank überlastet. Vor allem die grossen Bauschri tte (wie Keller oder Dachfertigung) wurden vor dem Übertrag ei ner Tranchenzahlung von ei nem Kunden auf ei n Bau-Konto kontrolliert, aber auch nur sti chprobenarti g. Die eingereichten Rechnungen der Handwerker konn- ten jedoch nur grob überprüft werden und M. ging nicht auf die Baustelle, um ei nzelne verrechnete Arbeiten zu kontrollieren. Es erscheint glaubhaft, dass es gar nicht möglich war zu prüfen, ob die Rechnung auf das korrekte Bauprojekt ausgestellt worden war. Bei der Fülle der Rechnungen – es war die Rede von Tausenden – und angesichts der knappen zeitlichen und personellen Ressourcen war eine detaillierte Kontrolle unrealistisch. M._____ gab an, er habe einfach ge- schaut, ob der Rechnungsbetrag stimme, das Konto stimme, das Belastungskon- to stimme, ob der Gesamtbetrag des Vergütungsauftrags korrekt sei und ob zum Ei nzahlungsschei n auch ei ne Rechnung dabei sei. Dann habe er visiert und die Rechnungen in die Qualitätskontrolle gegeben, von wo sie dann weiter in den Zahlungsverkehr gegangen seien, wo man die Zahlungen ausgelöst habe. Auf- grund der langjährigen Geschäftsbeziehung und den guten Erfahrungen bei den ersten Projekten vertrauten die zuständigen Personen bei der G._____ offenbar darauf, dass korrekte Rechnungen eingereicht würden. Es habe – so M._____ auf Vorhalt – kei nen Grund gegeben, daran zu zweifeln, dass von A._____ einge- reichte Rechnungen von Handwerkern auf falschen Bauprojekten verrechnet wor- den seien, womit er offensichtlich sagen wollte, er habe keinen Anlass gehabt, so etwas zu vermuten. M._____ erklärte, er denke, der Beschuldigte habe schon gemerkt, dass sie auf dem Zahnfleisch laufen würden. Es darf deshalb ohne wei-
teres gefolgert werden, dass der Beschuldigte aufgrund der Erfahrungen betref- fend Zahlungsabwicklung mit der G._____ voraussehen oder billigend in Kauf nehmen konnte, dass für die Mitarbeiter der G._____ Wi nterthur und i nsbesonde- re M._____ nicht erkennbar war, dass die in den Anklagesachverhalten B, C und D erwähnten Rechnungen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Ebenso lässt sich sodann schliessen, dass der Beschuldigte davon ausgehen konnte, es würde auf die Richtigkeit der von ihm eingereichten Rechnungen ver- traut. 2.6.2. Zu den Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des mehrfachen Betruges (Urk. 36 S. 28 ff.) ist – soweit nötig – bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. 2.6.3. Auch der Anklagesachverhalt E ist somit als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung A. Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung 1. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Verteidigung hin- sichtlich der rechtlichen Würdigung der Handlungen des Beschuldi gten als mehr- fache Ansti ftung zur Urkundenfälschung i m Si nne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB – mi t ei ner Ausnahme – keine Einwände vorgebracht. Es kann hierzu voll- umfänglich auf die Ausführungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Urk. 51.1. S. 39 ff. lit. A; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist mit Bezug auf die Anstiftungshandlung gegenüber E._____, dass es – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 36 S. 15 N 41) – keiner besonderen Intensität der Einwirkung bedarf. So kommt als Anstiftungsmittel grundsätzlich jedes motivierende Verhal- ten des Anstifters in Frage; insbesondere kann ein Vorschlag oder eine konklu- dente Aufforderung sogar eine blosse Frage des Anstifters Anstiftungsmittel sein. Zwischen dem motivierenden Verhalten des Anstifters und dem ausgelösten Ta- tentschluss beim angestifteten Haupttäter muss ein Kausalzusammenhang be- stehen, ein sogenannter Motivationszusammenhang (BSK StGB I-Forster, 3. A. 2013, Art. 24 N 16 f.). Entscheidend ist vorliegend auf jeden Fall, dass der Be-
schuldigte erst mit seinem Vorschlag, die Rechnung umzuschreiben, bei E._____ den Tatentschluss hervorrief. 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, in allen drei Fällen fehle es am subjektiven Tatbestand. Art. 24 Abs. 1 OR verlange, dass der Anstifter den Haupttäter vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimme. Der Anstifter müsse bei der angestifteten Person direkt (oder mindestens eventualvorsätzlich) den Entschluss zur Verübung der Tat her- vorrufen. Dieser Anstiftungsvorsatz sei beim Beschuldigten in keinem der drei Fäl- le vorhanden gewesen. Auch sei der Nachweis nicht erbracht, dass der Beschul- digte sich habe vorstellen können und auch gewollt habe, jemanden durch die auf das Bauprojekt A./J. ausgestellte Rechnung zu schädigen oder sich oder einem anderen mit dieser Rechnung einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen. Die I1._____ AG sei nach Auffassung und dem Willen des Beschuldig- ten von den Rechnungsforderungen der Handwerker nicht entlastet worden, die Einzelrechnungen der Handwerker seien beim Beschuldigten nach wie vor offen geblieben (Urk. 77 S. 26 f.). 3. In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern kausal für die Haupttat auswirkt (BSK StGB I-Forster, 3. A. 2013, Art. 24 N 3 ff.). Indem der Be- schuldigte die drei Handwerker aufforderte, die offenen Rechnungen auf andere Projekte umzuschreiben, beabsichtigte er oder nahm zumindest in Kauf, dass diese eine Falschbeurkundung begehen. Mithin war seine Aufforderung für die Erstellung der falschen Rechnungen durch die Handwerker kausal, was der Be- schuldigte auch voraussehen konnte. Er wollte diesen auch einen unrecht- mässigen Vorteil verschaffen, da sie mangels Leistung für diese Projekte keinen entsprechenden Vergütungsanspruch hatten. Überdies nahm der Beschuldigte in Kauf, dass die G._____ bzw. die Eigentümer der belasteten GU-Konti an i hrem Vermögen geschädigt oder aber deren Vermögen zumindest gefährdet wurden, da zu deren Gunsten durch die Handwerker keine Leistungen erbracht worden waren.
aus einem Hypothekarkredit in Höhe von Fr. 872'000.– erfolgt, den der Beklagte als Privatperson bei der G._____ Winterthur aufgenommen habe. Die am 26. Juni 2010 zugunsten der Einzelfirma F._____ und am 9. September 2010 zugunsten der Ei nzelfirma D._____ erfolgten Geldüberweisungen ab dem Baukonto K._____ hätten somit das Vermögen des Beschuldigten belastet, da sie ausschliesslich aus dem Hypothekarkredit finanziert worden seien, wofür die Bank eine Pfandsi- cherheit gehabt habe (Urk. 36 S. 30 f. mit Verweis auf Urk. 37/8 und 10). K._____ sei nicht geschädigt worden, da sein Vermögen durch die Bezahlung dieser Rechnungen überhaupt nicht betroffen worden sei. Die Belastung habe vielmehr das Vermögen des Beschuldigten verringert, i ndem si ch sei ne Schuldpfli cht ge- genüber der Bank um die erwähnten Beträge erhöht habe. Ebensowenig habe die G._____ durch die Überweisungen einen Schaden erlitten. Der Gesamtwert ihres Vermögens sei gleich geblieben, da gegenüber dem Beschuldigten eine Forde- rung auf Rückerstattung des überwiesenen Betrages entstanden sei (Urk. 36 S. 32 u. Urk. 77 S. 9 f.). 2.1.2. a) K._____ hatte gemäss der Darstellung der Verteidigung Ende Oktober 2009 total Fr. 100'000.– auf das GU-Konto K._____ überwiesen, wie bereits die Vorderrichterin festhielt (Urk. 4526+27 und 4492 S. 3 +16 sowie Urk. 37/6). Somit wurde das GU- Konto einerseits auch von K._____ mitgespiesen. Andererseits ist unklar, wofür dieses Geld bis zum 29. März 2010 verbraucht wurde, nachdem der Spatenstich offenbar erst ca. im Juli 2010 erfolgte (Urk. 4492 S. 12). Die von K._____ einbezahlten Mittel durften nur für das Bauprojekt K._____ verwendet werden (vgl. Urk. 37/6 Generalunternehmer-Vertrag Ziff. 4.4). Somit erlitt K._____ zumindest anteilsmässig im Verhältnis der bis im Zeitpunkt der Zahlung ei nge- brachten Mittel einen Schaden durch die Bezahlung von Rechnungen für Leistun- gen, die nicht auf diesem Projekt erbracht worden waren. Es ist aber nicht nur bei K._____ ein Vermögensschaden entstanden, sondern auch bei der G.. Die G. gewährte dem Beschuldigten ein Hypothe- kardarlehen mit dem Zweck der Kaufpreisfinanzierung des Baulandes i n ... sowie zur Erstellung eines Einfamilienhauses. Als Sicherheit diente der Schuldbrief las- tend auf der Liegenschaft in ... (Urk. 37/7 inklusive Anhang betreffend Siche-
rungsübereignung). Die überwiesenen Geldtranchen waren somit zweckgebun- den für die Begleichung von Rechnungen, welche effektiv erbrachte Leistungen für dieses Projekt betraf. Durch Arbeiten am vorgesehenen Projekt wäre jeden- falls ein Gegenwert vorhanden gewesen. Indem Zahlungen für Arbeiten ausgelöst wurden, die bei anderen Projekten erbracht worden waren, fehlte es am entspre- chenden Gegenwert und es entstand ein Vermögensschaden oder mindestens die Gefahr eines Vermögensschadens. Die G._____ hatte zwar eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten, um dessen Liquidität es allerdings nicht gut stand. b) Im Übrigen hat die Vorderrichterin bereits darauf hingewiesen, dass die Mög- lichkeit der Rückforderung oder die spätere Rückzahlung das Vorliegen eines Schadens nicht ausschliesst (Urk. 51.1 S. 49 mit Verweis auf Trechsel/Crameri, StGB PK, 2. Aufl . 2013, Art. 146 N 23 und 26). So genügt als Schädigung im Sin- ne von Art. 146 StGB jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorübergehend ist. Auch derjenige wird geschädigt, der unter dem Einfluss einer Irreführung einen Vertrag abschliesst und darin Leistungen verspricht, selbst wenn diese noch nicht erbracht wurden und der Kontrakt gestützt auf Art. 28 OR unverbi ndli ch ist. Denn das Vermögen wird schon mit dem Abschluss des Ver- trages belastet. In Fällen von Gegen- und Rückleistungen des Täters liegt ein Vermögensschaden dann vor, wenn die vom Täter erbrachte oder versprochene Leistung wirtschaftlich gesehen weniger wert ist als jene des Betrogenen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat den Leitsatz aufgestellt, dass eine Schä- digung des Getäuschten schon immer dann gegeben sei, wenn für ihn Leistung und Gegenleistung in einem ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten. Dies wurde z.B. angenommen für den Fall, dass der Täter die nach dem Vertrag vom Getäuschten zu erbringende Leistung nicht für den darin vorgespiegelten, sondern zu einem anderen Zweck zu verwenden beabsichtigte, für welchen der Irrende nicht zu leisten bereit gewesen wäre, so zum Beispiel beim Spenden- und Bettelbetrug. Dieser Auffassung folge eine engere Lehrmeinung mit Recht – so Donatsch – nur insoweit, als die Gegen- lei stung für den i hr vom Betroffenen zugedachten Zweck nicht oder mindestens bedeutend weniger brauchbar sei (A ndreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 240ff. mit Verweisen auf die Rechtsprechung und Lehre).
Diese Rechtsprechung kann analog auf den vorliegenden Fall angewendet wer- den: Die Bauherren und die G._____ wären mit der Bezahlung der fraglichen Rechnungen sicher nicht einverstanden gewesen, wenn sie gewusst hätten, dass es um Leistungen ging, die bei anderen Bauprojekten erbracht worden waren. In- sofern gab es nämli ch keine Gegenleistung für die Bezahlung der Rechnung. 2.1.3. Im Berufungsverfahren bringt die Verteidigung sodann betreffend den sub- jektiven Tatbestand vor, der Beschuldigte habe sich mit der Bezahlung der Rech- nung Nr. 1286 keinen Vorteil verschaffen wollen. Für ihn habe sich diese Rech- nung auf das Bauprojekt EHF K._____ entsprechend dem Auftrag, den er D._____ erteilt habe, bezogen. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, dass mit dieser Rechnung andere Rechnungen betreffend andere Baustellen hätten abge- golten werden sollen. Für ihn sei klar gewesen, dass die anderen Rechnungen auch nach der Bezahlung der Rechnung Nr. 1286 nach wie vor offen gewesen seien (Urk. 77 S. 10 f.). Würde man auf diese Darstellung des Beschuldigten ab- stellen, so wäre der subjektive Tatbestand in der Tat nicht erfüllt. Wie vorstehend dargelegt ist aber aufgrund der übereinstimmenden Darstellung der drei Hand- werker erstellt, dass der Beschuldigte D._____ dazu aufforderte, die offenen Rechnungen i n ei ner neuen Rechnung zu Lasten des Projekts K._____ zusam- menzufassen. Dementsprechend ist auch davon ausgehen, dass der Beschuldig- te wusste, dass durch die Bezahlung der Rechnung Nr. 1286 die anderen Rech- nungen abgegolten wurden und er dies auch wollte, ansonsten hätte er D._____ diesen Vorschlag nicht gemacht. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. 2.2. Bauprojekte J./A. und H._____ 2.2.1. Mit den Vorbringen der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach das Vermögen von J1._____ durch die Zahlungen nicht geschmälert worden sei, da er nur verpflichtet gewesen sei, den vereinbar- ten Pauschalpreis von Fr. 1,15 Mio. für di e Erstellung sei ner Wohnei nhei t zu be- zahlen und si ch durch di e bei den Rechnungen daran ni chts geändert habe, hat sich die Vorinstanz bereits zutreffend auseinandergesetzt. Ebenso mit dem Ein- wand, mit der Belastung des Betrages auf dem Konto habe die Bank gegenüber
dem Beschuldigten eine Forderung auf Rückerstattung des überwiesenen Betra- ges erhalten (Urk. 51.1 S. 49 f. Ziff. 3.3.6; Urk. 77 S. 28 f.). Auch hi er und bezüg- lich des Bauprojektes H._____ kann gesagt werden, dass die Bauherrschaften respektive die G._____ bei Kenntnis der wahren Sachlage di e Zahlung ni cht er- bracht hätten und keine "Gegenleistung" für die Bezahlung der Rechnung erhi el- ten. 2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung sodann vor, es fehle dem Beschuldigten am Vorsatz, jemanden durch die auf das Bauprojekt A./J. ausgestellte Rechnung zu schädigen oder sich mit dieser Rech- nung ei nen unrechtmässi gen Vortei l zu verschaffen. E._____ habe ausdrücklich und wiederholt erklärt, der Beschuldigte habe ihm gesagt, die neue Rechnung sol- le auf seinem Haus belastet werden. Sodann habe der Beschuldigte ausgeführt, dass es am Schluss zwei Schlussabrechnungen gegeben hätte, eine für J._____ und eine für ihn. Für den Beschuldigten sei ausser Frage gestanden, dass die Kosten für das Biotop in seinem privaten Garten zu seinen Lasten gehen würden. Wenn aber der Beschuldigte die Spenglerarbeiten samt Material aus seinen eige- nen Mitteln habe bezahlen wollen, so könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe beabsichtigt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädi- gen (Urk. 77 S. 18 f.). Der Beschuldigte wies E._____ an, "sei n Haus" zu belas- ten. Es gab jedoch kein Projekt, welches nur den Beschuldigten allein betraf, son- dern nur das gesamte Projekt J./A., für welches auch ein gemeinsa- mes GU-Konto bestand. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hatte, wurde dieses GU-Konto "J./A." vom Beschuldigten und den Eheleuten J._____ zu gleichen Teilen gespeist und die Bezahlung der unwahren Rechnun- gen erfolgte nachweislich von diesem Konto. Auch wenn der Beschuldigte eine Vermögensschädigung nicht beabsichtigte, so nahm er diese zumindest in Kauf (vgl. auch Urk. 51.1 S. 49 f.). 3. Schliesslich brachte die Verteidigung in Bezug auf den subjektiven Tat- bestand allgemein vor, es könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, die Mitarbeiter der G._____ Bank wi ssentli ch und wi llentli ch i n di e Irre geführt zu haben in der Absicht, die Handwerker unrechtmässig zu bereichern. Es fehle dem
Beschuldigten allgemein am Vorsatz, weil die I1._____ AG durch die Bezahlung dieser Rechnungen nicht entlastet worden sei (Urk. 77 S. 29). Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.A.3). Der Beschuldigte wollte einerseits den drei Handwerkern einen unrechtmässigen Vorteil verschaf- fen, da sie mangels entsprechender Leistungen für diese Projekte keinen Vergü- tungsanspruch hatten. Andererseits nahm er aber auch mindestens die Gefahr einer Vermögensschädigung der G._____ Bank bzw. der Eigentümer in Kauf, da zu deren Gunsten durch die Handwerker keine Leistungen erbracht worden waren und somi t ei n Baukredit belastet wurde, ohne dass dem ein entsprechender Fort- schritt des Bauprojekts gegenübergestanden hätte. 4. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB mehrfach erfüllt. D. Zusammenfassung Der Beschuldigte hat somit die Straftatbestände des mehrfachen Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Anstiftung zur Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafe 1. Sanktion 1.1. Strafmass 1.1.1 Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für Betrug sowie Urkundenfälschung geht von Geld- strafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Obwohl die Strafschärfungs- gründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung vorliegen, ist im hier zu beurteilenden Fall kei n Grund ersi chtli ch, den ordentli chen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 ff., 63 E. 5.8). 1.1.2 Tatkomponente a) Die Vorderrichterin kam mit zutreffender Begründung zum Schluss, das Tatver- schulden bei den als Betrug zu qualifizierenden Tathandlungen sei in objektiver Hinsicht noch als leicht zu qualifizieren. Ebenso kann der Ei nschätzung bei- gepflichtet werden, dass das subjektive Tatverschulden das objektive Tatver- schulden nicht zu relativieren vermöge (Urk. 51.1. S. 54). Auch die Verteidigung kritisiert die Strafzumessung der Vorinstanz nicht (Prot. II S. 8). Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen nicht in erster Linie auf eine Bereicherung aus war, sondern seine mit Liquiditätsschwierigkeiten kämpfende Unternehmung retten wollte. Er hat mi t sei nen fi nanzi ellen Machen- schaften zwar die strafrechtlichen Grenzen überschritten, zeigte dabei jedoch kei- ne grosse kriminelle Energie. Es darf ihm sodann geglaubt werden und i st i hm auch zugute zu halten, dass er ebenfalls den berechtigten Anliegen der Handwer- ker, die zum Teil ebenfalls Zahlungsverpfli chtungen nachzukommen hatten, ent- sprechen wollte. Angesichts des Deliktbetrages, welcher sich aufgrund des An- klageprinzipes um die im Strafbefehl nicht aufgeführten Rechnungen reduziert (vgl. vorstehend Ziff. II.1.1.), ist die Einsatzstrafe etwas tiefer als von der Vor- instanz auf sechs Monate respektive 180 Tagessätze Geldstrafe festzusetzten. b) Mit der Vorderrichterin ist unter Verweis auf die zutreffende Begründung (Urk. 51.1 S. 55 Ziff. 2.2.4) für die weiteren Delikte der mehrfachen Ansti ftung zur Urkundenfälschung und di e mehrfache Urkundenfälschung i n Anwendung des Asperationsprinzips ein Zuschlag von zwei Monaten auf acht Monate respektive 240 Tagessätze Geldstrafe vorzunehme n. 1.1.3 Täterkomponente In persönlicher Hinsicht ist in erster Linie massgeblich, dass der Beschuldigte kei- nerlei einschlägige Vorstrafen aufweist. Erheblich strafmindernd sind – mit der Vorderrichterin und auch der Verteidigung (Prot. II S. 8) – die lange Verfahrens-
dauer sowie der Umstand, dass der Beschuldigte in der Öffentli chkei t faktisch vorverurteilt wurde, zu berücksichtigen (Urk. 51.1 S. 56 Ziff. 2.4.3.). Insgesamt erweist sich eine Reduktion auf vier Monate respektive 120 Tagessätze Geld- strafe als angemessen. 1.2. Tagessatz Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatzes wurde von der Ver- teidigung für den Fall ei nes Schuldspruchs nicht angefochten (Urk. 54 S. 2 u. Urk. 77 S. 2; Prot. II S. 8). Der Tagessatz von Fr. 80.– erweist sich auch den ak- tuellen Verhältni ssen des Beschuldigten angemessen. So gab er vor Vori nstanz ein Einkommen von Fr. 5'000.– bis 6'000.– an (Prot. I S. 11). Gemäss den ein- gereichten Unterlagen verdient er rund Fr. 5'000.– pro Monat. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab er an sein Einkommen liege nach wie vor in dieser Höhe, es sei seit Beginn des Jahres etwas besser (Urk. 76 S. 2 f.). Seine Frau helfe ihm i m Büro und bezi ehe ei nen durchschni ttli chen Monatslohn von ca. Fr. 1'666.–. Seine Tochter lebe nach wie vor in seinem Haushalt und müsse monatlich Fr. 400.– für Kost und Logis abgeben (Urk. 76 S. 4). Der monatliche Mietzins be- trägt Fr. 2'470.– (Urk. 63/1, 63/4a sowie 66/1-3), dieser ist allerdings bei der Be- messung des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen (BGE 134 IV 60 E. 6.4). 1.3. Verbindungsbusse 1.3.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten zusätzlich mit einer Verbin- dungsbusse von Fr. 500.–, um der Warnwirkung der ausgesprochenen Strafe Nachdruck zu verlei hen (Urk. 51.1 S. 57 f.). Die Verteidigung wendet demgegen- über ein, der Beschuldigte sei genug bestraft, weshalb von einer Busse abzu- sehen sei (Prot. II S . 8). 1.3.2. Angesichts des Umstands, dass vorliegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe für Ver- gehen oder gar Verbrechen besteht und auch nicht erkennbar ist, dass der ni cht vorbestrafte Beschuldigte aus spezialpräventiven Gründen eines zusätzlichen
„Denkzettels“ bedürfte, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzu- sehen. 2. Vollzug Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und es in der Untersuchung betref- fend fahrlässige Körperverletzung (Urk. 53) gemäss Angaben des Beschuldigten um ei nen Auffahrunfall geht (Prot. I S. 40; Urk. 76 S. 5), mi thi n um kei n Vermö- gensdelikt, ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug der Geldstrafe ist demnach aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. V. Beschlagnahmung und Grundbuchsperre 1. Die Vorderrichterin ordnete an, dass die Grundbuchsperre für das mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012 be- schlagnahmte Grundstück, Parzelle 1, B., Gemeinde C., bi s zur De- ckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten oder der Verwertung des Grundstücks aufrechterhalten bleibe und stellte fest, dass sich am Vorrang der eingetragenen Pfandgläubiger nichts ändere. 2. Die Verteidigung beantragte bekanntlich einen vollumfänglichen Freispruch und folgerichtig, die Aufhebung der Grundbuchsperre (Urk. 77 S. 2). Für den nun eingetretenen Fall eines Schuldspruchs stellte sie weder in der Berufungser- klärung noch i n der Berufungsverha ndl ung ei nen Antrag (P ro t. II S . 8 f.). 3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b und 268 StPO kann soviel vom Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmt werden als zur Sicherung der Verfahrenskosten (Kostendeckungsbeschlagnahme) nötig ist. Die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 15. Oktober 2012 beschlagnahmte und mit einer Kanzleisperre beleg- te Liegenschaft (Parzelle 1, B., Gemeinde C., vgl. Urk. 34) des Be- schuldi gten steht gemäss Auszug aus dem Grundbuch in dessen Alleineigentum (Urk. 31). Im Untersuchungsverfahren und im vori nstanzli chen Verfahren gegen den Beschuldigten sind beträchtliche Kosten aufgelaufen.
Nachdem das Konkursamt Winterthur-... im Rahmen des gegen den Beschuldig- ten eröffneten Konkursverfahrens aufgrund der hohen Hypothek davon ausging, es sei mit keinem Überschuss zu rechnen, und deshalb auf die Verwertung der Liegenschaft verzichtete (Urk. 10/24), indessen der ehemalige Kaufpreis mit Fr. 311'000.– die bestehende Hypothek von Fr. 200'000.– sowie die offene Zins- forderung von Fr. 50'000.– überstiegen hat (Urk. 10/29), ist die Beschlagnahme der erwähnten Liegenschaft verhältnismässig und angemessen. Die Anordnung der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen. VI. Kosten und Entschädigung amtliche Verteidigung 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Kostenfestsetzung gemäss Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils durch die Vorinstanz blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Die mit Nachtragsurteil vom 14. September 2016 festgesetzte gesamthafte Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers wurde von diesem angefochten und ist zu über- prüfen (vgl. Ziff. 3 nachfolgend). 1.2. Die Verteidigung beantragt für den Fall eines Schuldspruchs die Kosten- auflage für die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung im Umfang von nur einem Drittel, wobei die dem Be- schuldigten auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sei- en. Zwei Drittel der Kosten seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 77 S. 2). 1.3. Die wegen Veruntreuung sowie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung / Misswirtschaft geführten Strafuntersuchungen (Büro 2/2011/62) wurden mit Teil- Einstellungsverfügungen vom 16. September 2014 eingestellt (Urk. 35 und Urk. 37/3 [zuhinterst im Ordner 6]). Darin wurde die Gebühr für das Vorverfahren gesamthaft auf Fr. 3'000.– festgelegt. Die Verfahrenskosten wurden dem Be- schuldigten auferlegt; es wurde ihm weder eine Entschädigung noch eine Ge- nugtuung zugesprochen. Diese Kosten- und Entschädigungsregelegung hat der Beschuldigte offenbar angefochten (Urk. 37/5 zuhinterst im Ordner 6). Das Be-
schwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 26. März 2015 sistiert bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 30. September 2014 (Urk. 37/5). 1.4. Die Gebühr des Vorverfahrens mit Bezug auf den Straftatbestand des Be- trugs setzte die Staatsanwaltschaft auf Fr. 5'000.– fest (Kostenblatt vom 3. Oktober 2014 und Dispositiv Ziffer 6 des vorinstanzli chen Urtei ls). D i e Gebühr von Fr. 5'000.– für das Vorverfahren betrifft somit nur den heute zu beurteilenden Teil betreffend Betrug etc. Die Kosten des Vorverfahrens wären dem Beschuldig- ten deshalb ausgangsgemäss zusammen mit der erstinstanzlichen Gerichts- gebühr vollumfänglich aufzuerlegen. Nachdem die Vorinstanz hier für den Beschuldigten günstiger entschieden hat, hat es aber bei der diesbezüglichen Kostenauflage von zwei Dritteln zu Lasten des Beschuldigten zu bleiben. Ein Drittel der Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.5. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden dem Beschuldigten durch die Vorinstanz zu zwei Dritteln auferlegt, jedoch einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 51.2 S. 11). Wie sich aus den Honorarnoten des amtlichen Verteidigers (Urk. 28/1-4) sowie den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51.2 S. 5) ergibt, sind für die Zeit bis zur Anklageerhebung erheblich mehr Verteidigerkosten entstanden als für die Zeit danach. Von den für die Zeit vor Anklageerhebung entstandenen Verteidigungskosten entfallen entsprechend der Höhe der Gebühren für die je- weiligen Vorverfahren (Fr. 3'000.– und Fr. 5'000.–) schätzungsweise 3/8 auf die eingestellten Strafuntersuchungsteile und 5/8 auf die heute zu beurteilenden Sachverhalte. Unter Berücksichtigung der allein für das vorliegende Verfahren entstandenen Verteidigerkosten bis zur Hauptverhandlung erscheint es angemes- sen, wie von der Vorderrichterin fest gesetzt, die insgesamt angefallenen Kosten für amtliche Verteidigung dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. 1.6. Die Kostenauflage der Vorinstanz von zwei Dritteln für die Kosten der Un- tersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung ist somit zu bestätigen. Ein Drittel der Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Anteil des Beschuldigten von zwei Dritteln der Kosten der amtlichen
Verteidigung ist sodann einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vor- behalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist und die Reduktion der Strafe neben der Berücksichtigung der tiefe- ren D eli ktssumme hauptsächli ch aufgrund des Ermessens des Berufungsgerichts erfolgt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten zu vi er Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung si nd zu ei nem Fünftel defi ni ti v und zu vi er Fünftel einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschul- digten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für vier Fünftel der Kosten. 2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X., reichte mit Eingabe vom 25 Februar 2017 die Honorarnote für seinen Aufwand im Be- rufungsverfahren ein (Urk. 75). Die geltend gemachten Aufwendungen sind aus- gewiesen. Zusätzlich ist dem Verteidiger der Aufwand für die Berufungsver- handlung von 5 Stunden zu entschädigen, weshalb der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X. mit Fr. 10'109.90 (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen ist. 3. Beschwerde gegen das Nachtragsurteil vom 14. September 2016 3.1. Am 18. März 2016 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigen, RA Dr. X. _____, bei der Vorinstanz die Zusammenstellung seiner Honorarfor- derungen im Gesamtbetrag von Fr. 70'202.95 ein. Dieser Totalbetrag setzte sich zusammen aus dem Honorar für die Zeit bis zur ersten Anklageerhebung in der Höhe von Fr. 51'879.65, wovon Fr. 30'826.60 bereits durch drei Akontozahlungen beglichen worden waren, sowie dem Honorar für die Zeit nach der ersten Ankla-
geerhebung in der Höhe von Fr. 18'323.30 (Urk. 51.2 mit Verweis auf Urk. 27 und 28/1-4). Für die Hauptverhandlung fielen zusätzlich 8 Stunden und 40 Minuten in- klusive eine Stunde Wegzeit an (Urk. 51.2 S. 3 mit Verweis auf Prot. I S. 7 und 44). 3.2. Festlegung des Honorars durch die Vorinstanz 3.2.1 Die Vorinstanz kürzte mit entsprechender Begründung den Aufwand des amtlichen Verteidigers für die Teilnahme an den polizeilichen Einvernahmen vom 19. Dezember 2011, 29. März 2012, 8. Juni 2012 und 10. Juli 2012 sowie 19. Juli 2012 um gesamthaft 9.47 Stunden (Urk. 51.2 S. 5 ff.). Ferner erachtete sie ver- schiedene Aufwendungen unter dem Titel "Akteneinsi chtnahmen" an neun ver- schiedenen Daten mit einem Gesamtaufwand von 43.75 Stunden während des Vorverfahrens als überhöht und daher unverhältnismässig und entschädigte des- halb den amtlichen Verteidiger mit 11 Stunden weniger als beantragt (Urk. 51.2 S. 7 f.). Schliesslich erachtete die Vorderrichterin den für das gerichtliche Verfah- ren geltend gemachten Aufwand von 83.17 Stunden für anwaltliche Bemühungen als zu hoch. Im Ei nzelnen wurden sechs Stunden für Aktenabgleich kritisiert unter Verweis darauf, dass weder Aktenablage, noch Aktenverkehr noch das Bestellen und der Versand von Akten entschädigungspflichtig seien. Weiter bezeichnete die Vorinstanz es als auffällig, dass für die Ausarbeitung des 34-seitigen Plädoyers 65 Stunden verrechnet worden seien; dies erscheine angesichts des nicht aus- serordentlich komplexen Straffalls und nachdem der Verteidiger von Anfang an dabei gewesen sei, als zu hoch. Sie erachtete für das gerichtliche Verfahren ei n Honorar von Fr. 6'000.– – beinhaltend auch die 8 Stunden und 40 Minuten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 23. März 2016 inklusive ei ner Stunde Wegzeit – als angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– umge- rechnet 27.27 Stunden ergäbe, was der Sache und dem Schwierigkeitsgrad des Verfahrens angemessen sei (Urk. 51.2 S. 9 f.). 3.2.2 Zusammengefasst kam die Vorderrichteri n zum Schluss, das von den mi t Honorarnote vom 18. März 2016 geltend gemachten Aufwendungen für das Vor- verfahren 214.41 Stunden, entsprechend Fr. 42'882.– zu entschädigen seien, was zusammen mit den Fr. 6'000.– für das gerichtliche Verfahren eine Summe von
Fr. 48'882.– exkl. MWSt. ergab. Unter Berücksichtigung der beantragten Baraus- lagen von Fr. 1'190.70 sowie unter Aufrechnung von 8.00% Mehrwertsteuer auf Honorar und Barauslagen errechnete die Vorinstanz ein Honorar von Fr. 54'078.05 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer. Sie entschied, dass dem amtlichen Verteidiger unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Akonto- zahlungen noch ein Honorar von Fr. 23'251.90 auszurichten sei. 3.3. Vorbringen der Verteidigung 3.3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze und die anwendbaren Bestimmungen bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung korrekt wieder gegeben (Urk. 51.2 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.2 Der amtliche Verteidiger akzeptierte die Kürzungen zu einem gewissen Teil, nämlich im Umfang 11.80 Stunden, wobei er teilweise seinen ursprünglich geltend gemachten Aufwand dennoch begründete (Urk. 67/2 S. 3 ff.). a) Er monierte jedoch in seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde, es sei bereits aufgrund der Länge der Protokolle unrealistisch und unglaubhaft, dass der dama- lige polizeiliche Sachbearbeiter gesagt habe, Herr A._____ habe jeweils zwischen 10 bis 15 Minuten für das Durchlesen der Einvernahmeprotokolle gebraucht. Be- züglich der Einvernahme vom 19. Dezember 2011 habe die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 25. April 2016 unvollständige Zeitangaben gemacht. Die Einvernahme habe von 08.55 bis 12.05 Uhr gedauert und sei dann jedoch noch- mals von 12.10 bis 13.35 Uhr fortgesetzt worden, was einer Nettodauer von 4.58 Stunden entspreche. Ausgehend von zwei Mi nuten für das D urchlesen ei ner Seite, ergebe sich ein Zeitaufwand von 36 Minuten (wobei abgerundet 30 Minuten oder 0,5 Stunden veranschlagt würden) für die Durchsicht des 18 Seiten umfas- senden Protokolls. Es seien somit gesamthaft 1,67 Stunden mehr als durch die Vorinstanz für polizeiliche Einvernahmen zu entschädigen (Urk. 67/2 S. 3 f. mit Verweis auf Urk. 43). b) Unter dem Titel Akteneinsichtnahme erklärte sich der amtliche Verteidiger mit einer Kürzung von vier (statt der elf durch die Vorinstanz) Stunden einverstanden,
so dass die Kürzung um sieben Stunden zu korrigieren sei . Zur Begründung brachte der Verteidiger vor, unter dem Titel "Akteneinsichtnahme" habe er vor al- lem den Zeitaufwand erfasst, der für das Kopieren von Akten bei der Staats- anwaltschaft III in Zürich angefallen sei. Die Einzelrichterin unterschätze den Auf- wand, der damit notwendigerweise verbunden gewesen sei; mit ein Grund hierfür möge sein, dass das Gericht die Strafakten, soweit sie die Tatvorwürfe betroffen hätten, die nicht zur gerichtlichen Beurteilung gekommen seien, nach eigener Feststellung nicht gekannt habe. In der polizeilichen Strafuntersuchung hätten die schliesslich zur Anklage erhobenen Urkundendelikte etc. nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Es sei unmöglich gewesen, am 16. März 2012 alle bis dahin pro- duzi erten Akten zu si chten und wenn nöti g zu kopi eren. Dafür seien die zwei zeit- nahen Termine vom 23. und 26. März 2012 zwingend notwendig gewesen und mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen worden. Der Verteidiger brachte vor, die kopierten Akten – ohne die Unterlagen betreffend die Urkundendelikte – füllten bei i hm bi s zum Abschluss der poli zei li chen Untersuchung 11 Bundesordner. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 8 Stunden sei somit voll zu entschädigen (Urk. 67/2 S. 4 f.). Weiter wies die Verteidigung darauf hin, dass der Ermittlungs- bericht des damaligen polizeilichen Sachbearbeiters vom 6. Januar 2013 in dieser aktenintensiven Strafuntersuchung 77 Seiten umfasst habe. Nach der mit Ver- fügung vom 6. Februar 2013 erfolgten Ausdehnung der Strafuntersuchung auf die Tatbestände Betrug und Urkundenfälschung hätten fünf Einvernahmen mit dem Beschuldigten, drei Konfrontationseinvernahmen und sieben Zeugeneinver- nahmen stattgefunden. Die diesbezüglichen Akten hätten bei der Verteidigung weitere neun Bundesordner gefüllt. Die Aktenei nsi chtnahmen vom 17. und 24. März 2014 von total 14 Stunden seien – entgegen der Auffassung der Ei nzel- ri chteri n – ni cht ohne ersi chtli chen Grund erfolgt. Nach Angabe des Beschuldigten hätten sich wichtige Belege aus seinem Geschäftsverkehr mit der G._____ sowie den Handwerkern nicht bei den Untersuchungsakten befunden. Er habe vermutet, dass diese Unterlagen in den anlässlich der bei ihm durchgeführten Hausdurch- suchung beschlagnahmten Akten lägen. Die Staatsanwaltschaft habe die Akten- einsichtnahme bewilligt, die an den beiden Terminen stattgefunden habe, wobei viele, nicht geordnete Unterlagen in mehreren Kisten zu sichten gewesen seien.
Eine Kürzung um sieben Stunden sei deshalb nicht gerechtfertigt, er sei jedoch mi t ei ner Kürzung von je zwei Stunden, gesamthaft mithin vier Stunden einver- standen, so dass sich für die beiden Termine je ein Netto-Zeitaufwand für die Ein- si chtnahme von vi er Stunden plus eine Stunde Weg ergebe (Urk. 67/2 S. 5). c) Die Verteidigung führte sodann betreffend die Entschädigung für das gericht- liche Verfahren zu den am 4. März 2016 für den "Aktenabgleich mit Akten aus der Strafuntersuchung" fakturi erten sechs Stunden aus, dass i hr bewusst sei, dass der amtliche Verteidiger für das Organisieren seiner Akten dem Grundsatze nach nicht entschädigt werde. Bei dem verrechneten Aufwand handle es sich jedoch ni cht um ei nen Aufwand, der normalerweise für das Organisieren der Akten an- falle. Vielmehr sei dieser allein durch den Umstand verursacht worden, dass die Staatsanwaltschaft die Akten, welche sie für das gerichtliche Verfahren dem Be- zirksgericht Winterthur übermittelt habe, einer völlig anderen Nummerierung als noch in der Strafuntersuchung unterzogen habe. Für eine korrekte Referen- zierung im gerichtlichen Verfahren sei ei n Aktenabgleich nötig gewesen. Diesen Aufwand hätte er nicht gehabt, wenn die Staatsanwaltschaft die in der Strafunter- suchung verwendete Nummerierung beibehalten hätte. Der Zusatzaufwand von sechs Stunden sei somit gerechtfertigt gewesen. Im Weiteren wies die Ver- teidigung darauf hin, dass die Einzelrichterin den Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hi nsi cht im schwierigen Bereich angesiedelt habe. Es sei von einem mittelgrossen Straffall auszugehen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.– entspreche das zugestandene Honorar von Fr. 6'000.– knapp 27.27 Stunden. Das Gericht habe den weiteren Aufwand für das gerichtliche Ver- fahren von 12.17 Stunden nicht beanstandet. Unter Berücksichtigung der zuge- standenen 8.67 Stunden für die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht ergäben sich nur noch 6.43 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers, was der Sache und dem Schwierigkeitsgrad des Verfahrens nicht angemessen sei. Der notwen- dige Zeitaufwand dürfe bei der Bemessung des Honorars für das Gerichtsverfah- ren nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Die besondere Schwierigkeit im vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte von drei Handwer- kern, die sich dabei selber eines Strafdelikts bezichtigten, beschuldigt worden sei, strafbare Handlungen begangen zu haben. Im Plädoyer habe im Ei nzelnen auf
die Anschuldigungen eingegangen werden müssen. Auch wenn di e mei sten Strafvorwürfe gegen den Beschuldigten fallen gelassen worden seien, handle es sich trotzdem um einen aktenintensiven Strafprozess. Es hätten nicht weniger als 15 Einvernahmen verarbeitet werden müssen. Auch das begründete Urteil des Einzelgerichts sei mit 65 Seiten recht lang ausgefallen. Mithin sei es gerechtfer- tigt, gemessen am Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung des Falles, der in den Medien ein breites Echo gefunden habe, das Honorar für den amtlichen Verteidi- ger auf Fr. 8'000.– fest zu setzen, was einem Zeitaufwand von rund 36.5 Stunden entspreche (Urk. 67/2 S. 7). 3.4. Beurtei lung a) Die Vorbringen der Verteidigung, was den Mehraufwand bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Dezember 2011 betrifft, sind nachvollziehbar und überzeu- gend. Die zusätzlich beantragte Entschädigung im Umfang von 1.67 Stunden ist zuzuspreche n. b) Nachdem die Vorinstanz selber einräumt, dass ihr nicht sämtliche Akten zur Verfügung gestanden haben und auch dem Berufungsgericht weder die Akten des poli zei li chen Ermi ttlungsverfahrens, noch des Untersuchungsverfahrens be- treffend die letztlich eingestellten Delikte vorliegen, ist angesichts des für die hier zu beurteilenden Delikte bereits umfangreichen Aktenanlage (zwei Thek plus 6 Ordner) auf die plausiblen Ausführungen der Vertei di gung zur Aktenei nsi cht ab- zustellen. Dem Antrag auf zusätzliche Entschädigung von total sieben Stunden unter dem Titel "Akteneinsichtnahme" für das Verfahren bis zur ersten Anklageer- hebung ist deshalb ebenfalls zu folgen. c) Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil einleitend fest, dass die Akturierung der Staatsanwaltschaft über die drei, beim Gericht anhängig gemachten Verfahren hinweg nicht systematisch im Sinne von Art. 100 StPO erfolgt se i, wodurch es schwierig gemacht worden sei, dem Gang der Untersuchung zu folgen. Insbeson- dere habe sich die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Aktenanlage im ers- ten Verfahren mit der Geschäfts-Nr. GG140055-K von der Aktenanlage im zwei- ten und dritten Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. GB150010-K und GB150014-K
unterschi eden (Urk. 51.1 S. 6). Der Aufwand der Verteidigung für den Akten- abgleich von sechs Stunden war folgli ch ausserordentlich und damit entschädi- gungspflichtig. Die Verteidigung weist sodann zu Recht darauf hin, dass im vor- liegenden Fall der Beschuldigte von drei verschiedenen Handwerkern belastet wurde und im Plädoyer auf die Anschuldigungen jedes Subunternehmers im Ein- zelnen eingegangen werden musste sowie auch, dass die Begründung des vor- instanzlichen Urteils 65 Seiten umfasste. Der von der Vorinstanz für das Verfas- sen des Plädoyers zugestandene Stundenaufwand ist klar zu knapp bemessen. Die beantragte Entschädigung von total Fr. 8'000.– für das erstinstanzliche Ver- fahren ist somit gerechtfertigt. 3.3.4 Zusammenfassung Nach dem Gesagten ist dem amtlichen Verteidiger für das Vorverfahren antrags- gemäss eine Entschädigung von Fr. 44'616.– exklusive Mehrwertsteuer sowie für das gerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 8'000.– exklusive Mehrwertsteuer zuzusprechen. Unter Hinzurechnung der Barauslagen von Fr. 1'190.70 ergibt sich ein Totalbetrag von Fr. 53'806.70, auf welchem 8 % Mehrwertsteuer hinzuzurech- nen si nd. Somit ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 58'111.25 (inkl. Baraus- lagen und MWSt.). Nach Abzug der Akontozahlungen von Fr. 30'826.60 resultiert ein noch verbleibender Entschädigungsanspruch der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 27'284.65. 3.5. Ausgangsgemäss haben die Kosten für das Beschwerdeverfahren gegen das Nachtragsurteil vom 14. September 2016 ausser Ansatz zu fallen und ist der amtlichen Verteidigung entsprechend der Honorarnote vom 25. Februar 2017 (Urk. 75) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'438.55 aus der Gerichtskasse zu- zusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht in Strafsachen, vom 23. März 2016 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: " Es wird erkannt: 1. bis 3. (...) 4. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. (...) 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
7'200.00 ; die weiteren Kosten betragen:
5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren
30'826.60 amtliche Verteidigung (bereits geleistete Akonto- zahlungen durch STA III)
amtliche Verteidigung (ausstehend)
Total
Über die Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Höhe der ausstehenden Kosten wird mit separater Verfügung entschieden. 7. (...) 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" 2. In Guthei ssung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers wird diesem in Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. September 2016 für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ eine Entschädigung von
Fr. 27'284.65 (inkl. Fr. 1'190.40 Barauslagen und 8 % MWSt.; Fr. 30'826.80 Akontozahlung bereits abgezogen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 4. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'438.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. 6. Gegen Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, sowie − der mehrfachen Ansti ftung zur Urkundenfälschung i m Si nne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldi gte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
− Rechtsanwalt lic. iur. Y._ ____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Grundbuchamt C._____, ... [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 2. März 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bärtsch
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.