Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160408-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 6. Februar 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtli ch verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache, teilweise versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Juni 2016 (DG160088)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 24. März 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79 S. 25 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 231 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 9. April 2014 für eine Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um ein Jahr verlängert, beginnend ab Eröffnung dieses Entscheids. 7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. Mai 2014 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um ein Jahr verlängert, beginnend ab Eröffnung dieses Entscheids. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 13'703.70 Auslagen Untersuchung (inkl. Gutachten) CHF 1'400.00 Auslagen Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150158-O und UB160017-O) CHF 15'460.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 86) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Juni 2016 wur- de der Beschuldigte wegen mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und D rohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 231 Tage durch Haft und vorzeitigen Straf- antritt erstanden waren, verurteilt. Es wurde eine stationäre therapeutische Mass- nahme i m Si nne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychi schen Störungen) an- geordnet. Zu diesem Zweck wurde die Freiheitsstrafe aufgeschoben. Ferner wur- de die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. April 2014 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren um ein Jahr verlängert. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2014 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wurde um ein Jahr verlängert (Urk. 79 S. 25). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte durch seinen amtlichen Ver- teidiger mit Eingabe vom 24. Juni 2016 innert der gesetzlichen Frist Berufung an (Urk. 41). Gleichzeitig stellte er ein Haftentlassungsgesuch. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 wies das Bezirksgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldig- ten ab. Es entliess ihn aus dem vorzeitigen Strafvollzug und versetzte i hn i n Si- cherheitshaft (Urk. 49). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Juli 2016 ab (Urk. 64). Gegen den Haftentscheid des Obergerichts erhob der Beschuldigte Be-
schwerde ans Bundesgericht und beantragte umgehende Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug. Als Ersatzmassnahme sei eine ambulante psy- chi atri sche Behandlung anzuordnen. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 29. Juli 2016 wurde der Beschuldigte per 9. August 2016 im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantrittes im Sinne von Art. 59 StGB in die Klinik Münster- lingen eingewiesen (Urk. 66). Mit Urteil vom 21. September 2016 schliesslich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (Urk. 77). In der Folge wurde dem Be- schuldigten bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 14. September 2016 das be- gründete Urteil zugestellt (Urk. 78/2). Mit Eingabe vom 30. September 2016 reich- te der amtliche Verteidiger fristgerecht di e schri ftli che Berufungserklärung ei n und beantragte, es sei Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urtei ls aufzuheben und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestra- fen. Die Geldstrafe sei in Abänderung von Dispositivziffer 3 zu vollzi ehen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Strafe verbüsst bzw. bezahlt sei. Es sei i n Aufhebung von D i spositivziffer 4 (Anordnung ei ner stationären Massnahme i m Sinne von Art. 59) eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzu- ordnen. Dispositivziffer 5 sei ersatzlos zu streichen. Weiter seien in Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 die beiden Strafbefehle zu widerrufen und es sei da- von Vormerk zu nehmen, dass die Strafen verbüsst bzw. bezahlt seien. Schliess- lich seien i n Aufhebung von Dispositivziffer 10 die Kosten der amtlichen Ver- teidigung definitiv abzuschreiben (Urk. 80 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und diesen Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erklären (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teilnah- me an der Berufungsverhandlung (Urk. 86). Die Privatkläger liessen sich innert Fri st ni cht vernehmen. 3. Die Verteidigung focht mit der Berufung vorab die Strafhöhe und die Anord- nung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB an. Unangefochten blieben dagegen der Schuldpunkt (Dispositivziffer 1), die Festsetzung der Kosten und deren Auferlegung (Dispositivziffern 8 und 9), mit Ausnahme derjenigen der
amtlichen Verteidigung. Bezügli ch der Dispositivziffern 1, 8 und 9 ist der Ent- scheid der Vorinstanz somit in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. auch Prot. II S . 4), was heute formell mit Beschluss festzustellen ist. II. Sanktion 1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 79 S. 25). Die Verteidigung beantragt mit der Berufung, der Beschuldigte sei lediglich mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen (Urk. 80 S. 2; Urk. 97 S. 1). 2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt darge- tan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 79 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Strafzumessung zusammengefasst, dass die objektive Tatkomponente als nicht leicht zu qualifizieren und eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen sei. Dieser Ei nschätzung kann gefolgt und vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Argumentation der Verteidigung, das objektive Verschulden wiege leicht (Urk. 97 S. 2), kann ange- sichts des Umstandes, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von rund 1 ½ Monaten (teilweise) massive Todesdrohungen ausgesprochen hat, ni cht gefolgt werden. 4. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens mi t Eventualvorsatz handelte. Zu den Drohungen ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschuldigte seit Jahren an einer hebephrenen Schizophrenie leidet und dadurch seine Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Taten in mittlerem Grad einge- schränkt war (Urk. 13/12 S. 56). Diese Feststellung des Gutachters muss zu einer Reduktion des subjektiven Verschuldens führen. Die subjektive Tatschwerde rela- tiviert nach dem Gesagten die objektive Tatschwere deutlich. Zutreffend erwog die Vorinstanz hierzu, die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit sei stark mindernd
zu berücksi chti gen. Wenn si e dann – ausgehend von einem nicht leichten Ver- schulden nach der objektiven Tatschwere – insgesamt auf ein nicht mehr leichtes Verschulden (unter Einbezug der objektiven Tatschwere) schliesst, kann dies nicht übernommen werden. Vielmehr ist das Verschulden unter Berücksichtigung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere insgesamt als eher lei cht ei nzustufen. Nichtsdestotrotz reduziert die Vorinstanz die Einsatzstrafe von zwölf auf neun Monate. Dem und den anderen Erwägungen ist im Übrigen zuzu- stimmen (Urk. 79 S. 9 und 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Was die Täterkomponente anbelangt, hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten zutreffend zusammen- gefasst und wiedergegeben. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal si ch anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung kei ne relevanten Ergänzungen ergaben (Urk. 96). Insgesamt ist zu konstatieren, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und aus seinem Werdegang keine zusätzli chen strafzumessungsrelevanten Fak- toren ableiten lassen, welche nicht bereits bei der Beurteilung der subjektiven Tatkomponente strafmindernd berücksichtigt worden sind. 6. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, wovon eine einschlägig ist (Urk. 82). Diese Vorstrafen und die Tatsache, dass er während zwei laufenden Probezeiten erneut delinquierte, sind straferhöhend i m Umfang von rund vi er Mo- naten zu werten. 7. Wie die Vorinstanz richtig vermerkt, ist es bei einigen der heute zu be- handelnden Taten beim vollendeten Versuch geblieben, was strafmindernd im Umfang von zwei Monaten zu berücksichtigen ist (Urk. 79 S. 11). 8. Das Geständnis des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht strafmin- dernd berücksichtigt. Sei n Nachtatverhalten muss zu einer Reduktion der Strafe von ca. drei Monaten führen, zumal er auch heute nochmals erklärte, seine Taten zu bereuen (Urk. 96 S. 6). Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden ganz leicht überwiegen, wes-
halb die Reduktion der Einsatzstrafe von neun Monaten nach den Tatkomponen- ten aufgrund der Täterkomponenten auf acht Monate angemessen ist. 9. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Bestimmung der Strafart, dass ange- sichts der nicht mehr leichten Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die Ausfällung von Geldstrafen den Beschuldigten bisher in keiner Weise davon abgehalten hätten, erneut zu delinquieren, die Ausfällung einer Freiheits- strafe rechtfertigen würde. Entgegen der Verteidigung, die moniert, bedingte Geldstrafen könnten ihre Wirkung gar nicht präventiv entfalten (Urk. 97 S. 3), ist der Ansicht der Vorinstanz zuzusti mmen. Es kann vollumfängli ch auf deren Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 79 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 10. Zusammengefasst erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten dem Ver- schulden des Beschuldigten als angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB ist die erstandene Untersuchungshaft, der vorzeitige Strafantritt und die Si cherhei ts- haft bis 9. August 2016 im Umfang von 286 Tagen an diese Freiheitsstrafe anzu- rechnen. Ferner ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit 9. August 2016 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet (Urk. 66). 11. Von einer günstigen Legalprognose bzw. dem Fehlen einer ungünstigen Le- galprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB kann aufgrund der Massnahme- bedürftigkeit des Beschuldigten nicht ausgegangen werden, zumal der Facharzt in seinem Gutachten vom 10. März 2016 zum Schluss kam, es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen werde (Urk. 13/12 S. 57 ff.; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2). III. Massnahme 1. Die Vorinstanz hat eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 79 S. 14-21; S. 25). 2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei anstelle der vor- i nstanzli ch angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Zur Begründung
lässt er ausführen, das Gutachten sei fehlerhaft. Ferner gehe aus den diversen Gutachten als Schnittmenge hervor, dass nicht die Allgemeinheit gefährdet sei, sondern die Bezugspersonen vornehmlich in den psychiatrischen Kliniken sowie die Eltern, und dass eine medikamentöse Behandlung vornehmlich erfolgsver- sprechend sei. Im Übrigen seien Gewaltdelikte über der Stufe der Tätlichkeiten nicht zu erwarten und keines der Gutachten bezeichne nur eine stationäre Mass- nahme als angemessen (Urk. 97 S. 3 ff.). 3. Betreffend die theoretischen Grundlagen des Massnahmerechts kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 79 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann ge- mäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychi- schen Störung i n Zusammenhang steht und zu erwarten i st, dadurch lasse si ch die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten be- gegnen. 4. Das bei den Akten liegende Gutachten vom 10. März 2016 (Urk. 13/12) ist klar formuliert und schlüssig. Es besteht – entgegen der Verteidigung (Urk. 97 S. 3 f.) – insbesondere kein Anlass zur Nachbesserung des Gutachtens oder da- zu, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Im Entscheid 1B_316/2016 vom 21. September 2016 hielt das Bundesgericht nämlich verbindlich fest, das im Recht liegende Gutachten vom 10. März 2016 sei schlüssig, nachvollziehbar und in sich geschlossen (Urk. 77 E. 3.6). D ami t kann auf di e Erkenntni sse und Schlüsse des Gutachters abgestellt werden (so auch ausdrücklich das Bundes- gericht). Dieser führte aus, dass der Beschuldigte seit seiner Jugend an ei ner he- bephrenen Schizophrenie leide. Diese Erkrankung stelle eine schwere psychische Erkrankung dar, die ihn in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit erheblich be- einträchtigt habe. Seine Lebensführung sei seit Jahren massiv in nachteiliger Weise durch diese Erkrankung beeinflusst und habe bereits vor einigen Jahren zu einer Berentung geführt (Urk. 13/12 S. 55 f.) Anamnestisch, jedoch nicht tatzeitak- tuell, sei ein Cannabismi ssbrauch zu nennen. D er Gutachter bejahte den Zusam- menhang zwischen der hebephrenen Schi zophreni e des Beschuldigten und der
von ihm verwirklichten Delikte deutli ch (Urk. 13/12 S. 48 und S. 58). Die Mass- nahmebedürftigkeit des Beschuldigten ist somit klar zu bejahen. 5. Weiter hielt der Gutachter zur Frage der Rückfallgefahr im Wesentli chen fest, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte erneut vergleichbare Ta- ten, wie er sie bis anhin begangen habe, auch künftig begehen werde, sehr hoch sei. Insbesondere sei die Wahrscheinlichkeit, dass er auch künftig, vor allem im unbehandelten oder nicht ausreichend behandelten Zustand erneut Drohungen aussprechen werde, sehr hoch. Die Gefahr, dass der Beschuldigte schwerere Straftaten begehen werde, sei angesichts der Tatsache, dass er – mi t Ausnahme einer "nicht verurteilten Körperverletzung" begangen an seinem Vater – noch kei- ne schwereren Straftaten begangen habe, gegenüber vergleichbaren Tätern nicht erhöht (Urk. 13/12 S. 57). 6. Zur Massnahmefähi gkei t führte der Gutachter aus, dass auch hebephrene Schizophrenie grundsätzlich behandelbar und für Therapien zugänglich sei, ins- besondere einer psychopharmakologischen Therapie. Angesichts des schon lang- jähri gen und unbefri edigenden Krankheitsverlaufs des Beschuldigten sei jedoch wahrscheinlich keine vollständige Remission mehr zu erwarten. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte ei- ne unbeständige und von Ab- und Unterbrüchen charakterisierte therapeutische Vergangenheit aufweise (Urk. 79 S. 16 f. mit Verweis auf Urk. 13/12 S. 8 ff. und weiter S. 20 ff.). Der Gutachter hielt jedoch auch fest, dass es der Beschuldigte in längerfristigen, eng strukturierten stationären Einrichtungen häufig über mehrere Monate geschafft habe, sich einigermassen an die an ihn gestellten Anforderun- gen zu halten (Urk. 13/12 S. 52 f.). Er hielt dafür, dass die Therapieempfehlungen einer sehr langfristigen und sehr eng strukturierten Massnahme unter Umständen als erfolgsversprechend angesehen werden könnte. Es ist folglich davon auszu- gehen, dass eine konsequente Behandlung die Legalprognose verbessern würde. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffenden Ausführungen i m Übrigen verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten grundsätzlich zu bejahen.
währung von Lockerungen auf weniger gesicherten Stationen erfolgen. Für die Durchführung der Behandlung schlägt der Gutachter die Forensische Klinik Rheinau vor, die über eine langjährige Erfahrung beim Umgang mit strafrechtlich untergebrachten schizophrenen Patienten verfüge und wo die angedachten The- rapieziele erreicht werden könnten (Urk. 13/12 S. 54 f.). Weiter stellte sich der Gutachter auf den Standpunkt, ob ein ambulantes Setting gemäss Art. 63 StGB ausreichend sei, die Therapieziele zu erreichen, sei angesichts der Anamnese und der bisherigen Behandlungsversuche ausserordentlich fraglich. Der Beschul- digte habe sich bereits häufig in therapeutischen Einrichtungen, auch jensei ts von stationären psychiatrischen Therapien, befunden und jedes Mal habe aufgrund seines Verhaltens die Therapie abgebrochen werden müssen. Er könne selbst kei ne Gründe nennen, di e es nun wahrschei nli ch erschei nen lassen würden, dass ein erneuter Behandlungsversuch im ambulanten Rahmen langfristig erfolgsver- sprechend sein könnte (Urk. 13/12 S. 59). 9. Die Vorinstanz prüfte, ob eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wi rd und kam zum Schluss, dass die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB im vorli egenden Fall verhältnismässig sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, kann auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 19-21; Art. 82 Abs. 4 StPO). 10. Abstellend auf diese Schlussfolgerungen des Gutachters ist die von der Vor- instanz angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) zu bestätigen, zumal der Beschuldigte heute angab, in der Klinik Münsterlingen Fortschritte zu machen (Urk. 96 S. 5). Ferner i st zu berücksichtigen, dass er sich im September 2015 von sich aus in psychiatri- sche Behandlung begeben hatte (Urk. 96 S. 6 f.). Schliesslich geht auch aus dem Verlaufsbericht vom 24. Januar 2017 der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen hervor, dass eine bedingte Entlassung des Beschuldigten in ein anderes Behand- lungssetting nicht empfehlenswert und es daher notwendig sei, die stationäre Massnahme fortzuführe n (Urk. 95).
V. Kostenfolgen 1. Der vom Beschuldigten beanstandete Nachforderungsvorbehalt ist gesetz- lich vorgesehen (Art. 135 Abs. 4 StPO) und damit entsprechend der vori nstanz- li chen Anordnung ohne Weiteres zu bestätigen. Zum Tragen kommt eine Nach- forderung ohnehin nur, falls die Bedürftigkeit des Beschuldigten wegfallen sollte. Sodann verjährt der Anspruch des Staates nach 10 Jahren (Art. 135 Abs. 5 StPO). In der Tat verfügt der psychisch angeschlagene, noch junge Beschuldigte über keine Berufsausbildung. Zudem ist fraglich, ob er aufgrund seiner psychi- schen Verfassung überhaupt in der Lage sein wird, im normalen Arbeitsprozess Fuss fassen zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint es eher ausge- schlossen, dass er in absehbarer Zeit für die Kosten seiner Verteidigung wird auf- kommen können, zumal diese bereits erstinstanzlich über Fr. 30'000.– betrugen. Dennoch ist von einem Verzicht auf den Rückforderungsvorbehalt abzusehen. Denkbar ist immerhin, dass er eine Erbschaft oder dergleichen macht und er dann für die Kosten aufkommen könnte. 2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweit- i nstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte vor der Berufungsverhandlung eine Honorarnote für seine Aufwendungen und Auslagen über Fr. 4'140.94 ein. Bereits berücksichtigt waren dabei der Weg zur heutigen Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung (Urk. 94). Heute wurden – exklusive der Dauer der heuti gen Berufungsverhandlung von zwei Stunden (vgl. Prot. II S . 3 ff.) – weitere sechs Stunden sowie Barauslagen von Fr. 22.– geltend gemacht (Urk. 97 S. 11). Diese Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erscheinen ange- messen. Demzufolge ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten im Beru- fungsverfahren mit insgesamt Fr. 6'065.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.-7. (...) 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 13'703.70 Auslagen Untersuchung (inkl. Gutachten) CHF 1'400.00 Auslagen Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150158-O und UB160017-O) CHF 15'460.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der beiden Haftbeschwerdeverfahren vor Obergericht, III. SK (Geschäfts-Nr. UB150158-O: CHF 400.00; Geschäfts-Nr. UB160017-O: CHF 1'000.00), ausge- nommen jedoch diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 10. (...) 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 286 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafantritt bis und mit 9. August 2016 erstanden sind. Es wird davon Vor- merk genommen, dass sich der Beschuldigte seit 9. August 2016 im vorzei- tigen Massnahmevollzug befindet.
(Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (i m Doppel) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Ver- ni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten B-3/2013/3846 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Akten C-4/2014/3518. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 6. Februar 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer