Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160404-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 20. Oktober 2016
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 4. Juli 2016 (GG160002)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 4. Juli 2016 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind sowie der Schändung freigesprochen (Urk. 49 S. 3). Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil an (Urk. 54). Das begründete Urteil wurde der zustän- digen Staatsanwaltschaft am 22. September 2016 zugestellt (Urk. 59/1). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Zwar meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 12. Oktober 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Ein- holung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO ver- zichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Ge- ri chtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung ist für die im Berufungsverfah- ren entstandenen Aufwendungen mit Fr. 213.85 zu entschädigen (Urk. 62/1-3).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juli 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 213.85 amtliche Verteidigung 3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreteri n der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 20. Oktober 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller