Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160398-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberri chteri n li c. i ur. C h. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 19. Juni 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Maurer, Ankläger und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfacher, teilweise gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 28. Juli 2016 (DG150279)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kanton Züri ch vom 24. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 98) Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen, Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2, StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 120 Tage durch Haft er- standen sind) sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 10. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 120 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Wettkarten im Nennwert von insgesamt CHF 29'520 (Sicherstellungs-Nr. 1/20 [Positions-Nr. 15]) wer- den durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet; ansonsten werden die Wettkarten vernichtet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstän- de mit den Sicherstellungs-Nummern 1/3, 1/4, 1/5, 1/6, 1/7, 1/9, 1/10, 1/11, 1/12, 1/14, 1/15, 1/16, 1/18, 1/19, 1/22, 1/23, 1/24, 1/25 (Positionen 1–14, 16–19) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände vernichtet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Gegenstän- de mit den Sicherstellungs-Nummern 2/3, 2/4, 2/11 und 2/13 (Positionen 20–23) werden zuhanden des Club 'B._____', ... [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen herausgegeben.
Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände vernichtet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Gegen- stände mit den Sicherstellungs-Nummern Tok 1–5 (Positionen 24–28) werden C., ... [Adresse] nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände vernichtet. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 CHF 22'451.10, zuzüglich 5% Zins ab 23. Januar 2015, zu bezahlen. 10. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 4 wird auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'620.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'996.95 Auslagen Untersuchung Fr. 16'000.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 27'947.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlung in der Höhe von CHF 16'000) mit CHF 27'947.85 (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel) "
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 146 S. 2) 1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der falschen An- schuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Eventualiter: 1. Der Berufungskläger sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu bestrafen. 2. Die erstandene Haft sei dem Berufungskläger anzurechnen. 3. Die Forderungen der Privatklägerschaft seien in das Zivilverfahren zu ver- weisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 148 S. 1 f.) 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. Juli 2016 in den Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14 nicht angefochten wurde und diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, vom 28. Juli 2016 sei im Schuldpunkt zu bestätigen, d.h. der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB.
züglich 120 Tage Haft) und einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). Weiter entschied die Vorinstanz über die Ver- ni chtung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände (Dispositiv- Ziffern 5 - 8), verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 3 CHF 22'451.10 zuzüglich 5% Zins ab 23. Januar 2015 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 9), wies die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 4 auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositiv-Ziffer 10), setzte die Gerichtskosten fest (Dispositiv-Ziffer 11) und auf- erlegte diese, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Be- schuldigten (Dispositiv-Ziffer 12). Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm die Vorinstanz unter dem Vorbehalt der Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StGB auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer 13) und setzte die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung fest (Dispositiv-Ziffer 14). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. August 2016 fristgerecht Berufung (Urk. HD 125). Nach der rechtzeitig erstatteten Beru- fungserklärung vom 3. Oktober 2016 sind die Dispositiv-Ziffern 5 - 8, 10, 11 sowie 13 - 16 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten. Im Übrigen wurde das Ur- teil vollumfänglich angefochten (Urk. 133). Konkret stellte die Verteidigung folgen- de Anträge (Urk. 133 S. 1 f.): "1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässi- gen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 StGB, sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
Eventualiter:
1.4. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Züri ch erhob mi t Ei ngabe vom 25. Oktober 2016 Anschlussberufung, welche sie auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe beschränkte (Urk. 137). In diesem Zusammenhang stellte sie die folgenden Anträge (Urk. 137 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 28. Juli 2016 sei im Schuldpunkt zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei mit 42 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3. Eventualantrag: a) Eventualiter sei der Beschuldigte zu bestrafen mit drei Jahren Freiheitsstrafe (wovon 120 Tage durch Haft er- standen) sowie mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 10.-- . b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im Übrigen (18 Monate abzüglich 120 Tage Haft) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. c) Der Vollzug der Geldstrafe sei im Umfang von 150 Tages- sätzen zu C HF 10.-- aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. Im Übrigen (150 Tagessätze zu CHF 10.-- ) sei die Geldstrafe zu vollziehen. 4. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des Urteils vom 18. Juli 2016 seien zu bestätigen. 1.5. Die Privatklägerschaft erhob weder Berufung noch Anschlussberufung. 1.6. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 1.7. Am 25. Januar 2017 wurde auf den 27. März 2017 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 139). In der Folge mussten die Ladungen abgenommen werden und es wurde am 6. April 2017 auf den Montag, 19. Juni 2017, zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 142). 1.8. D i e Berufungsverhandlung fand am 19. Juni 2017 statt, an welcher der Be- schuldigte und seine amtliche Verteidigung sowie der Vertreter der Staatsanwalt- schaft teilnahmen (Prot. II S. 3-10). Der Beschuldigte liess die gleichen Anträge wie in der Berufungserklärung stellen (Prot. II S. 3, Urk. 146 S. 2). Die Staats- anwaltschaft modifizierte ihre Anträge (Prot. II S. 3 f., Urk. 148 S. 1 f.).
Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben erwähnten Berufungserklärungen sind die Dispositiv - Ziffern 5 - 8, 10, 11 und 14 nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwach- sen, was vorweg festzustellen ist. 2.2. Die übrigen Dispositiv-Zi ffern, nämli ch 1 - 4, 9 und 12 sowie 13 stehen dem- gegenüber zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies i n Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung fi ndet. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich ni cht mi t allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.2.1.; BGE 139 IV 179 IV E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2., je mit Hinweisen). D i e Berufungsi nstanz kann si ch somi t auf di e für i hren Entscheid wesentli chen Punkte beschränken. II. Sachverhalt A. Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste (HD) 1. Anklagevorwurf Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigen zusammenfassend vor, Inventar im C lub 'B._____' im Gegenwert von CHF 60'000 bzw. den hieraus nach Abzügen am 25. August 2009 in bar erhaltenen Verkaufserlös von CHF 42'348.50 vorsätz- lich am 25. März 2009 bzw. am 29. Januar 2010 gegenüber den Sozialen Diens- ten trotz entsprechender Pflichten nicht deklariert zu haben, was im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 8. April 2010 zu ungerechtfertigten Bezügen in der Höhe von CHF 49'001.05 geführt habe (Urk. 98 S. 2 ff.).
Bestrittener Sachverhalt 2.1. Vor Vorinstanz war der Beschuldigte geständig, Gelder im Umfang von CHF 42'348.50 erhalten und den Sozialen Diensten nicht gemeldet zu haben. Er machte jedoch - wie auch seine amtliche Verteidigung - geltend, sich einer ent- sprechenden Deklarationspflicht nicht bewusst gewesen zu sein (Urk. HD 119 S. 7 f.; Urk. HD 121 S. 3 f.). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er einen Fehler begangen habe. Er anerkenne den Vorwurf, aber er habe nicht ge- wusst, dass es sich dabei um eine Straftat handle. Er habe auch ni cht gewusst, dass eine Deklarationspflicht bestehe. Die Gelder habe er ni cht bewusst ver- schwiegen. Er habe Schulden gehabt und das Geld sei dorthin geflossen. Es sei die Idee seiner Frau gewesen, bei den Sozialen Diensten Unterstützung zu su- chen, weil das Geld nicht ausgereicht habe. Deshalb habe er mit ihr zusammen den Antrag ausgefüllt. Bei den Gesprächen habe er gar nicht genau zugehört (Urk. 145 S. 12 ff.). 2.3. Die Verteidigung führte - wie schon bei der Vorinstanz - aus, dass es für den Beschuldigten eine Überraschung gewesen sei, als er am 25. August 2009 - nach Verrechnung von Gegenforderungen - noch einen Betrag von CHF 42'348.50 er- halten habe. Das erhaltene Geld habe der Beschuldigte umgehend zur Tilgung al- ter Schulden und Ersatz von Wohnungsmobiliar verwendet. Den Rest habe er verspielt. Da er bereits wenige Tage nach Erhalt der Zahlung nicht mehr über das Geld verfügt habe, sei er fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er diese Zahlung den Sozialen D i ensten Züri ch ni cht habe melden müssen (Urk. 146 S. 5 f. Ziff. 8). 2.4. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt auf- grund der Akten rechtsgenügend erstellen lässt.
2.5. Objektiver Sachverhalt 2.5.1. In Bezug auf den objektiven Sachverhalt kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 130 S. 27 f. Ziff. 2). Der objektive Sachverhalt ist erstellt. 2.6. Subjektiver Sachverhalt 2.6.1. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, wurde der Beschuldigte mehrfach in einer ihm verständlichen Sprache auf die Melde-, Vollständigkeits- und Wahr- heitspflicht hingewiesen und hat es gleichwohl unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen (Urk. 130 S. 30 f. Ziff. 3.1.-3.2.3.). 2.6.2. Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den Aussagen des Beschuldigten zu sei nen unterlassenen Pfli chten ausei nander (Urk. 130 S. 31 Ziff. 3.3.) und kam zum zutreffenden Schluss, dass der für die Finanzen zuständige Beschuldigte sich aufgrund der Anträge und Merkblätter seiner sofortigen und unaufgeforderten Deklarationspflicht sehr wohl bewusst gewesen sei. Als Motiv für das Verheimli- chen seiner Beteiligung gegenüber den Sozialen Diensten komme zumindest dem Anschei n nach ni cht nur der Erhalt der Sozialhilfe, sondern auch das Verschleiern von Ei nkünften gegenüber seiner Ehefrau in Frage (Urk. 130 S. 33 Ziff. 3.5.). 2.6.2.1. Lediglich ergänzend ist nochmals auf das Dokument "ANTRAG FÜR WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE" (Urk. HD 8/1) einzugehen. Den Antrag, wel- cher dem Beschuldigten und seiner Ehefrau übersetzt wurde, unterzeichneten diese am 19. Februar 2009 (Urk. HD 8/1 S. 5). Unter dem Titel "Deklaration über die finanzielle Situation der Antragsteller/-Innen" wird auf Seite 11 nach allfälligen Beteiligungen gefragt. Der Beschuldigten und seine Ehefrau haben das Feld mit "Nein" angekreuzt (Urk. HD 8/1 S. 11). 2.6.2.2. Am 29. Januar 2010 haben der Beschuldigte und seine Ehefrau das Do- kument "ANTRAG WIRTSCHAFTLICHE SOZIALHILFE UND JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG DER ANSPRUCHSBERECHTIGUNG" (Urk. HD 8/2) ausgefüllt und unterzei chnet. Auf Seite 6 des Antrags ist unter dem Titel "2.1. Vermögen An- tragssteller" unter anderem die Frage aufgeführt, ob Forderungen gegenüber Drit-
ten bestehen. Diese Frage wurde vom Beschuldigten mit "Nein" beantwortet (Urk. HD 8/2 S. 6). Sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau haben mit ih- rer Unterschrift auf der letzten Seite des "Merkblattes über Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" am 29. Januar 2010 bestätigt, dass sie auf die hier aufgeführten gesetzlichen Rechte und Pflichten hingewiesen wurden, dass sie den Inhalt ver- standen und dass sie das Merkblatt Rechte und Pfli chten i n i hrer Muttersprache "türki sch" erhalten haben (Urk. HD 8/3 S. 3). 2.6.2.3. In der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2013 (Urk. HD 29) führte der Beschuldigte aus, er habe gedacht, dass die Sozialen Dienste nur Gelder zurück verlangen würden, wenn man grös- sere Beträge erhalte. Auf die Frage, ob Fr. 40'000.- für i hn kei n grösserer Betrag sei, sagte der Beschuldigte, er habe den grössten Teil dieses Betrags für seine Sachen gebraucht und den Restbetrag, d.h. ca. Fr. 10'000.-, das sei für seine Familie kein grösserer Betrag gewesen. Er habe gedacht, für ihren Lebensunter- halt sollten sie eine gewisse Reserve haben (Urk. HD 29 S. 21). 2.6.2.4. Diese Ausführungen des Beschuldigten zeigen, dass i hm die Meldepflicht bewusst war. Wenn er einwendet, er habe gedacht, eine solche bestehe nur für grössere Beträge, so ist das eine reine Schutzbehauptung. Aufgrund der aus- gefüllten Unterlagen musste ihm bewusst sein, dass auch eine Meldepflicht für Forderungen gegenüber Dritten bestand. Er hätte somit bereits am 25. März 2009 den Anspruch i m Zusammenhang mit seinem Geschäftsanteil am Club 'B._____' deklarieren müssen. Spätestens am 29. Januar 2010 aber hätte er den Erhalt des Verkaufserlöses vom 25. August 2009 in der Höhe von CHF 42'348.50 deklarie- ren müssen, was ihm aufgrund des erwähnten Merkblattes ebenfalls bewusst war. 2.6.3. Somit ist auch der subjektive Sachverhalt erstellt. 3. Fazi t Mit der Vorinstanz ist der Anklagesachverhalt als erstellt zu betrachten.
B. Betrug zum Nachteil der IV-Stelle (ND 1) 1. Anklagevorwurf 1.1. Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 98 S. 4-12). Ferner findet sich im vorinstanzlichen Urteil eine zutreffenden Zusammenfassung (Urk. 130 S. 33 f. Ziff. 1), auf die verwiesen werden kann. 2. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt vollumfänglich und lässt im Rahmen des Berufungsverfahrens den diesbezüglichen Schuldspruch anfechten (Urk. 133 S. 1). Die Vorwürfe, wonach er all die Krankheiten simuliert hätte, akzeptiere er nicht (Urk. 145 S. 12). Er habe zudem nie behauptet, dass er keine Freund- schaftsdienste hätte leisten können (Urk. 145 S. 15). 3. Beanstandungen 3.1. Die Verteidigung führte in der Berufungserklärung vom 3. Oktober 2016 (Urk. 133) aus, dass die Vorinstanz dargelegt habe, dass der Beschuldigte Arbei- ten für das Restaurant 'E.' bzw. den Club 'B.' verrichtet habe, berück- sichtige aber nicht, dass der Beschuldigte durchaus berechtigt gewesen sei, Ar- beit zu verrichten. Mit Entscheid der SVA Zürich vom 25. Januar 2010 sei ein In- validitätsgrad von 62% festgestellt worden. Die SVA Zürich sei somit davon aus- gegangen, dass der Beschuldigte Arbeitsleistungen im Umfang von bis zu 39% erbringen könne und dürfe. Diesem Entscheid habe das Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine Basel (ASIM) zugrunde gelegen, welches von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Das in Kenntnis der strafrechtli- chen Ermi ttlungen erstellte Gutachten der Aerztli chen Begutachtungsi nsti tut GmbH, Basel (ABI) vom 9. Dezember 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 65- 70% (eine leichte Verbesserung um ca. 5%) ausgegangen. Es könne somit keine Rede davon sein, dass das ASIM Gutachten in relevantem Umfang verfälscht worden sei (Urk. 133 S. 2). Eine Täuschung hinsichtlich des gesundheitli chen Zu- standes des Beschuldigten habe dem Entscheid der SVA Zürich vom 25. Januar 2010 nicht zugrunde gelegen. Falls also tatsächli ch zu Unrecht
IV -Leistungen ausgerichtet worden seien (was bestritten werde), sei dies nicht auf täuschende Handlungen des Beschuldigten, sondern auf eine unrichtige Ermitt- lung des IV-Grades durch die SVA Zürich zurückzuführen. Dies könne aber im Strafverfahren nicht dem Beschuldigten angelastet werden (Urk. 133 S. 3). 3.1.1. Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, sprach die IV-Stelle mit Ver- fügung vom 25. Januar 2010 rückwirkend ab dem 1. Februar 2008 bei einem er- rechneten IV-Grad von 62% eine monatliche Dreiviertel- und drei Kinderrenten in der Höhe von insgesamt CHF 3'314 zu (Urk. ND 1/3/4/59). Aus der Verfügung gehen die medizinischen Gründe für die Zusprechung der Renten nicht hervor. 3.1.2. Soweit die Verteidigung einwendet, dass der Beschuldigte im Umfang von 38% habe arbeiten dürfen, so ist dies zutreffend, aber nicht relevant. Der Tatvor- wurf lautet nämlich, dass der Beschuldigte einen IV-Grad von über 40% vor- getäuscht habe, wobei 40% die untere Grenze für eine Rentenberechtigung ist (Urk. ND 1/3/37). Gestützt auf das ABI-Gutachten und die Überwachungsresultate ist dieser Tatvorwurf rechtsgenügend erstellt, was die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten hat (Urk. 130 S. 90 f.). 3.1.3. Die Verteidigung macht weiter geltend, dem Entscheid der SVA habe das AS IM-Gutachten zu Grunde gelegen, welches dem Beschuldigten eine Arbeits- fähigkeit von 50-60% attestiert habe. 3.1.3.1. Auf dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. Oktober 2009 (Urk. ND 1/3/4/43) ist ersichtlich, dass die IV-Stelle massgeblich auf die Stellung- nahme des RAD - welche auf den Arztberichten von Dr. F._____, der Hausärztin des Beschuldigten, basieren (100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 28. Februar 2007) - und auf die Ei nschätzungen der ASIM-Gutachter abstellt, wonach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten im angestammten Beruf vorliege (Urk. ND 1/3/4/43 S. 2-5; Urk. ND 1/3/37 S. 2 f.). Gemäss ASIM-Gutachten vom 27. August 2009 besteht beim Beschuldigten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50-60%, sofern diese Tätigkeit kognitiv einfach und klar strukturiert ist sowie möglicher- weise auch repetitive Tätigkeiten beinhaltet. Diese Tätigkeit sei ganztags verwert-
bar mit der Möglichkeit zum Einschalten längerer Pausen (Urk. ND 1/3/4/41 S. 22). 3.1.3.2. Die Aussage der Verteidigung ist teilweise korrekt, verkürzt die tatsächli- che Situation aber in mehrerer Hinsicht unzulässig. Wie vorstehend gezeigt, stützt di e SVA ni cht nur auf das ASIM-Gutachten ab, sondern wesentlich auch auf wei- tere Arztberichte, betreffend welche ebenfalls eine Täuschung des Beschuldigten erstellt ist (vgl. Urteil der Vorinstanz Urk. 130 S. 35). Im ASIM-Gutachten werden dem Beschuldigten sodann nicht einfach 50-60 % Arbeitsfähigkeit attestiert, son- dern es erfolgen zahlreiche Relativierungen und Einschränkungen in relevantem Umfang. 3.1.4. Die Verteidigung weist darauf hin, dass dem Beschuldigten im ABI-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 65-70% attestiert werde. 3.1.4.1. Im ABI-Gutachten vom 21. Oktober 2013 (Urk. ND 1/4/13) wird zusam- mengefasst festgehalten, dass der Explorand (d.h. der Beschuldigte) aus polydis- ziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne sturzge- fährdende Arbeiten oder solche an gefährlichen Maschinen zu 70% arbeits- und leistungsfähig ist. Eine angepasste Tätigkeit könne mit ganztägigem Pensum und der oben erwähnten 30%igen Leistungseinschränkung zugemutet werden, dies bei erhöhtem Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und etwas reduzier- tem Rendement (Urk. 1/4/13 S. 31). 3.1.4.2. Damit erweist sich die Behauptung der Verteidigung als korrekt. 3.1.5. Die Verteidigung behauptet weiter, daher sei das ASIM-Gutachten ni cht re- levant verfälscht oder beruhe nicht auf ei ner relevanten Täuschung. 3.1.5.1. Diese Behauptung der Verteidigung ist falsch. Gestützt auf das ABI- Gutachten und di e Überwachungsergebnisse ist erstellt, dass die tatsächliche Ar- beitsfähigkeit des Beschuldigten über den 50-60% verbunden mit zahlreichen Ei nschränkungen gemäss ASIM-Gutachten lag. Bereits das ASIM-Gutachten war also durch Täuschung des Beschuldigten in relevanten Umfang verfälscht (vgl. dazu die Vorinstanz Urk. 130 S. 41 und 79 ff.). Dazu kommen, wie bereits
ausgeführt, die weiteren für den SVA-Entscheid massgeblichen Arztberichte mit einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100%, die ebenfalls auf Täuschungen des Be- schuldi gten beruhen. 3.2. Die Verteidigung macht weiter geltend, selbst wenn die SVA Züri ch i n i hrem ursprünglichen Entscheid vom 25. Januar 2010 eine falsche Berechnung zugrun- de gelegt haben sollte, so sei dieser Fehler nicht dem Berufungskläger zur Last zu legen. Dieser habe sich in gutem Treuen darauf verlassen dürfen, dass die Be- rechnungen der SVA Zürich korrekt gewesen seien. Da sich in seinem Befinden keine Veränderungen ergeben hätten, habe er auch keinen Anlass gehabt, eine entsprechende Veränderung zu melden. Es sei Aufgabe der SVA Zürich gewe- sen, das erzielbare Einkommen bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu bestimmen. Sollte sie dieses Einkommen - in Kenntnis des damaligen Gesund- heitszustandes des Berufungsklägers - im Entscheid vom 25. Januar 2010 zu tief angesetzt haben, so dürfe dies solange nicht dem Berufungskläger zur Last ge- legt werden, als er tatsächlich nicht mehr als das von der SVA Zürich errechnete erzielbare Einkommen erwirtschaftete. Gerade für ein solches Einkommen fehle aber ein Beweis (Urk. 146 S. 9). Die Verteidigung macht zusammenfassend gel- tend, dass die Feststellung des IV-Grades von 62% durch das SVA somit nicht auf einer Täuschung des Beschuldigten beruhe, sondern auf einem Rechnungs- fehler des SVA, was nicht der Beschuldigte zu vertreten habe. 3.2.1.1. Aus der SVA-Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. ND 1/3/4/59) ergibt si ch für den IV-Grad von 62% keine Begründung (vgl. dazu auch Urk. 1/3/37 S. 4). Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss der SVA Zürich vom 23. Oktober 2009 (Urk. ND 1/3/4/43) entspricht der IV-Grad der Differenz zwi- schen Valideneinkommen und Invalideneinkommen (ND 1/3/4/43 S. 5). Das Vali- deneinkommen stützt sich auf den Fragebogen des Arbeitgebers betreffend frühe- re Einkommen und das Invalideneinkommen auf die Triage BB, eine Berechnung der IV-Stelle-Berufsberatung (BB). Das Valideneinkommen wird gemäss dem Do- kument "Einkommensvergleich Berufsberatung nach LSE: Stellungnahme" vom 11. September 2009 gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers berechnet (Urk. ND 1/3/4/44). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens wird auf die
50-60% (Durchschnitt 55%) Arbeitsfähigkeit gemäss ASIM-Gutachten abgestellt. Dieses wird dann reduziert, da das branchenübliche Einkommen unter dem statis- tischen Einkommen liege. Dann wird nochmals massiv, nämlich um 25% redu- zi ert, "aufgrund der behinderungsbedingten starken Einschränkung des Tätig- keitsspektrums" (Urk. 1/3/4/44 S. 2). Somit resultiert aus der Einkommens- Differenz letztlich ein IV-Grad von 62%. 3.2.1.2. Entgegen der Behauptung der Verteidigung beruht der errechnete IV -Grad von 62% also nicht auf einem Rechnungsfehler, sondern den negativen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten im ASIM-Gutachten und i n den übrigen Arztberichten. Die SVA hat also in ihrer Berechnung zur Arbeitsfähigkeit die reine Prozentangabe des ASIM -Gutachtens gestützt auf die weiteren medizi- nischen Diagnosen und Prognosen bewusst und massiv überschritten. Diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen und Prognosen beruhen auf Täu- schungen des Beschuldigten. 3.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Anklage eine fehlende oder zumindest verminderte IV-Berechtigung des Beschuldigten bereits ab 1. Februar 2008, zu- mindest aber seit 1. September 2009 geltend mache. Es sei daher der Zeitpunkt des Beginnes und des Umfangs eines allfällig verminderten IV-Grades zu eruie- ren. Hi erzu würden die Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten, festge- stellte und von ihm verübte Tätigkeiten und die Angaben zu seinem Gesundheits- zustand dienen (Urk. 130 S. 36 Ziff. 2.3.). 4. Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 4.1. Die Vorinstanz hat die Angaben der Hausärztin Dr. F., der Neurologin Dr. G. und des Psychologen H._____ zutreffend aufgeführt (Urk. 130 S. 36 f. Ziff. 3.1.-3.3.). Auch die Resultate des ABI-Gutachtens vom 21. Oktober 2013 und des ASIM-Gutachtens vom 27. August 2009 fasste die Vori nstanz ri chti g zu- sammen und hielt dazu fest, dass sich die Gutachter explizit von den Einschät- zungen der betreuenden Hausärztin Dr. F._____ und der Neurologin Dr. G._____ distanziert hätten, welche dem Beschuldigten eine volle Arbeitsunfähigkeit attes- tiert hätten (Urk. 130 S. 37 ff. Ziff. 3.4.-3.5.5.). Auch die Angaben des Beschuldig-
ten hat die Vorinstanz richtig zusammengefasst (Urk. 130 S. 39 f. Ziff. 3.6.). Ge- stützt auf die genannten Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass für den Zeitraum ab August 2007 bis August 2009 konkrete Prozentzahlen zur Ar- beitsunfähigkeit fehlen würden und die Gutachter eher vage blieben, weshalb auf weitere Beweismittel zur Eruierung von verübten Tätigkeiten des Beschuldigten sowie seines tatsächlichen Gesundheitszustandes einzugehen sei (Urk. 130 S. 40 f. Ziff. 3.7.). 5. Tätigkeiten des Beschuldigten 5.1. Die Vorinstanz hat die Tätigkeiten des Beschuldigten von Mai 2006 - August 2009 im Club 'B.' und von September 2009 - September 2011 im Restau- rant 'E.' gemäss Ermittlungsberichte des Inspektorats der Sozialen Dienste der Stadt Zürich und der Observation der Kantonspolizei Zürich aufgeführt (Urk. 130 S. 42-45). 5.2. Die Tätigkeiten des Beschuldigten von März 2012 - Juli 2012 im Zu- sammenhang mit dem Club 'B.' wurden ebenfalls durch die Kantonspolizei Zürich observi ert. Sodann liegen die Telefonprotokolle und Nachweise betreffend Antennenstandorte der mit Verfügung TK110119-O/U06(328) des Obergerichts des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 25. April 2012 ge- nehmigten Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten (Urk. ND 1/16/11) vor (POO 56-7). Wie die Auswertung der Antennenstandorte (Urk. 22/3) für den Zeitraum vom 27. April bis 12. Juli 2012 ergibt (Urk. 22/3 S. 2 f.), befand sich das Mobiltelefon des Beschuldigten wöchentlich 36-63 Stun- den, an einzelnen Tagen bis zu 13 bzw. 16 Stunden, jeweils ab ca. 13.00 Uhr bis ca. 01.00 Uhr, manchmal auch bis 06.00 Uhr, im Club 'B.'. Das Mobiltelefon loggte sich dabei - mit Ausnahme des Zeitraumes vom 4.-6. Juli 2012 in welchem ei ne Aufzei chnung fehlt - täglich in der Antenne beim Club 'B._____' ein. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich das Mobiltelefon im fraglichen Zeitraum auch am Wohnort des Beschuldigten in den entsprechenden Antennen einge- loggt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte jeweils dort auf- hielt, wo sich sein Mobiltelefon befand (Urk. 130 S. 54). Die Stellungnahme des Beschuldigten zu diesen Erkenntnissen hat die Vorinstanz vollständig aufgeführt
(Urk. 130 S. 54 Ziff. 4.3.3.). Ebenfalls hat sie die Aussagen des mutmasslichen Geschäftspartners des Beschuldigten, I., einer der Angestellten des Be- schuldigten, J., sowie weiteren befragten Personen aufgeführt (Urk. 130 S. 58 ff. Ziff. 4.3.4.-4.3.7.). 5.3. In Würdi gung der aufgeführten Beweismittel erachtete die Vorinstanz als er- stellt, dass der Beschuldigte ab September 2009 bis September 2011 das Rest- aurant 'E.' mit Einzelzeichnungsberechtigung geführt habe, wobei K. offizieller Patentinhaber geblieben und C._____ über die 'L._____ GmbH' der offi- zielle Pächter gewesen sei. Letzterer sei indessen offensichtlich praktisch nie vor Ort gewesen, weshalb der Beschuldigte fast täglich im Restaurant anwesend ge- wesen sei. Hierbei habe der Beschuldigten die folgenden Tätigkeiten verrichtet: Öffnen des Restaurants, Einkaufen mit dem Auto, Servieren inklusive Abräumen, Einkassieren, Arbeiten hinter der Bar wie Salate und Kaffee zubereiten, Tische und Terrasse reinigen, Stühle von Tischen nehmen, Menüpläne erstellen und per Fax verschicken, Personalplanung, Abrechnen mit Personal, Kasse abrechnen, Kassabuch führen, Restaurant reinigen, Alarmanlage einschalten und abschlies- sen. Dabei sei der Beschuldigte teils bereits um 09.00 Uhr, manchmal um 11.00- 14.00 Uhr und meistens ab 15.00 Uhr im Restaurant anzutreffen gewesen. Abends habe der Beschuldigte manchmal bis mitternachts oder länger gearbeitet. Darüber hinaus habe er mehrstündige Pokerrunden organsiert und habe an die- sen auch teilgenommen. K._____ - ehemaliger Inhaber des Restaurants 'E._____' - habe nur schon den Aufwand für Einkäufe, Kasse und Abrechnen der Arbeits- stunden auf "ca. 3-4 Stunde pro Tag" geschätzt. Der Beschuldigte habe diese Schätzung für "mögli ch" gehalten. Zähle man indes noch den Aufwand für Me- nüpläne, Personalplanung, Führung des Kassabuchs sowie die diversen Einsätze des Beschuldigten als Service- und Bar-Mitarbeiter hinzu, so habe sein täglicher Arbeitsaufwand wohl weit über vier Stunden betragen. Da der Beschuldigte zu- dem das Kassabuch nach eigenen Angaben "täglich" geführt habe, effektiv täglich Ei nnahmen aufgeführt worden seien (siehe dazu PO 4 Urk. 4.5.2.) und er nach eigenen und Aussagen Dritter praktisch täglich im Restaurant anwesend gewesen sei, sei von einer 7-Tage-Woche auszugehen. Schon bei 3-4 Stunden pro Tag entspräche dies bei einer 42-Stundenwoche einem 50%-Pensum (bei 21 Stun-
den) oder gar einem 66%-Pensum (bei 28 Stunden pro Woche). Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der Vielzahl der Betätigungen des Beschuldigten sei indes - entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 121 S. 5 f.) - gar von einem Pensum auszugehen, welches gegen 100% oder gar darüber hinaus gegangen sein dürfte (Urk. 130 S. 61 f. Ziff. 4.4.2.). 5.4. Nachdem das Restaurant 'E.' im Oktober 2011 weiterverkauft worden sei, habe der Beschuldigte wiederum einen Einstieg in den Club 'B.' ge- sucht. Der Beschuldigte habe sich im Club 'B.' ab März 2012 jeweils ab 14.00 Uhr tägli ch 5-7 Stunden, manchmal bis zu 12 Stunden aufgehalten. Für den Zeitraum vom 27. April bis 12. Juli 2012 sei aufgrund der Überwachung davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte wöchentlich 36-63 Stunden, an einzel- nen Tagen bis zu 13 bzw. 16 Stunden, jeweils ab ca. 13.00 Uhr bis ca. 01.00 Uhr, manchmal auch bis 06.00 Uhr, im Club 'B.' aufgehalten habe. Dabei habe der Beschuldigte diverse Tätigkeiten verrichtet: Einkaufen, Öffnen und Reinigung des Lokals, Personalplanung und -i nstrukti on, Bestellung von Getränken, Brot und Kaffee, Zubereitung von Tee und kleineren Mahlzeiten (Toasts), Servieren, Be- zahlung von Lieferanten und Personal, Organisation von Handwerkern und Inven- tar sowie Führen des Kassabuchs. Darüber hinaus habe er zwecks Erlangung von Provisionen diverse Internet-Wettspiele organisiert und es sei davon aus- zugehen, dass er auch für di e D urchführung von Pokerturni eren zumi ndest An- stalten getroffen habe. Aufgrund der Unterlagen sei zudem davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte einen Gewinn mit dem offiziellen Betreiber hälftig ge- teilt habe. Ob er dies nur anrechnungsweise im Hinblick auf eine künftige Beteili- gung getan habe - wie es der Beschuldigte immer wieder betont habe - sei irre- levant (Urk. 130 S. 62 Ziff. 4.4.3.). 5.5. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass für den anklagerelevanten Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis Ende August 2009 Angaben zu Betätigungen des Be- schuldigten praktisch inexistent seien. Erstellt sei zumindest, dass er von 2006, allenfalls ab dem 27. Februar 2007 bis August 2009 zusammen mit M._____ den C lub 'B._____' aufgebaut habe, wobei er sich offenbar bereits vor und nach den Operationen vom Frühling 2007 dort aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe es
dabei vermieden, offiziell als Inhaber des Clubs in Erschei nung zu treten. Sei n Anteil am Club 'B.' in der Höhe von CHF 42'348.50 sei ihm im August 2009 in bar ausbezahlt worden. Innert etwas mehr als zwei Jahren sei es dem Be- schuldi gten demnach gelungen, trotz Operation(en) einen C lub aufzubauen und dabei eine ansehnliche Wertsteigerung zu erzielen. Konkrete Hinweise auf ir- gendwelche (körperlichen) Tätigkeiten des Beschuldigten fehlten indes für diesen Zeitraum gänzlich. Es seien daher vorab, aber nicht nur, für diesen Zeitraum An- gaben zum Gesundheitszustand des Beschuldigten beizuziehen, die auf eine al- lenfalls erhöhte Arbeitsfähigkeit schliessen liessen (Urk. 130 S. 63 Ziff. 4.4.4.). 6. Gesundheitszustand des Beschuldigten 6.1. Die Vorinstanz hat die diversen Beweismittel zum Gesundheitszustand des Beschuldigten aufgeführt und ist auf diese eingegangen (Urk. 130 S. 63 ff. Ziff. 5). Darauf kann verwiesen werden. 6.2. Zu den Angaben der Zeugin und Hausärztin des Beschuldigten, Dr. F., ist nochmals hervorzuheben, dass sie ihre Diagnosen ausschliesslich oder zumindest überwiegend anhand der Angaben des Beschuldigten stellte und nicht aufgrund objektiver Erkenntni sse. Der Beschuldigte hatte offenbar auch ge- genüber seiner Hausärztin diverse Tatsachen wie Autofahren und Tätigkeiten im Restaurant und Club verschwiegen, womit er auch sie über das Ausmass seiner Beschwerden und der damit verbundenen Einschränkungen täuschte. Ihre Ein- schätzung beruhte damit teilweise auf Hörensagen und ist - mit der Vorinstanz (Urk. 130 S. 74 f. Ziff. 5.3.5.) - als tatsachen- und aktenwi dri g anzusehen. Auch die Angaben des Zeugen H._____, bei dem der Beschuldigte erstmals am 14. Ju- ni 2011 in Behandlung war, beruhen überwiegend auf Hörensagen, nämlich den unwahren Angaben des Beschuldigten. Sie sind ebenfalls tatsachen- und akten- widrig, was die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 130 S. 76 Ziff. 5.5.). 7. Gesamtwürdigung und Fazit Die Vorinstanz kam in ihrer Gesamtwürdigung zum objektiven Sachverhalt zum Schluss, dass im ABI-Gutachten von 2013 im Gegensatz zu allen anderen ärzt-
li chen und gutachterli chen Ei nschätzungen auch Observationsergebnisse - also objektive, von den subjektiven Angaben des Beschuldigten unabhängige Be- weismittel - zumindest teilweise hätten berücksichtigt werden können, weshalb primär auf dessen Ergebnisse, d.h. eine 70% Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten, abzustellen sei. Zufolge der nachvollziehbaren Rückdatierung mit einer leichten Besserung von 5% sei zumindest ab ca. Mitte 2009 von einer 65%igen Arbeits- fähigkeit im angestammten Beruf auszugehen (Urk. 130 S. 90 Ziff. 6.1.1.). Die gutachterli chen Ei nschätzungen würden sich zudem mit den weiteren Beweiser- gebnissen decken: Für den Zeitraum von September 2009 bis Juli 2012 ergäben sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, derjenige Dritter und vorab auch aufgrund der Observationsergebnissen das Bild eines Beschuldigten, welcher äusserst umtriebig, geschäftig und vielbeschäftigt aufgetreten sei. Er habe mehre- re - mindestens vier, teilweise bis 16 - Stunden täglich, teilweise bis spätnachts oder frühmorgens gearbeitet und habe dabei mittel-schwere Tätigkeiten verrichtet, die ihm gemäss eigenen Aussagen sowie den Aussagen der Hausärztin und sei- nes Psychologen nicht möglich oder angeblich gar gesundheitsschädigend gewe- sen wären (Urk. 130 S. 90 Ziff. 6.1.2.). Wei ter führte die Vorinstanz aus, dass selbst wenn angesichts der Dauer und der Art der verrichteten Tätigkeiten gar von einem 100%-Pensum oder mehr ausgegangen werden könne, so sei mit den ABI- Gutachern von einer mindestens 65%igen Arbeitsfähigkeit ab spätestens Mitte 2009 auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass die IV-Stelle bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit einen rentenausschliessenden IV-Grad von 29% er- rechnet habe, wäre bei einer 65%igen Arbeitsfähigkeit ni cht mi t ei nem IV-Grad von 40% sondern von ca. 35% zu rechnen gewesen, womit zumindest ab Mitte 2009 kein Anspruch auf eine IV-Rente bestanden habe (Urk. 130 S. 90 f. Ziff. 6.1.3.). Während für 2009 konkrete Hinweise für täuschende Handlungen und damit einen allenfalls rentenausschliessenden oder -reduzierenden Gesundheits- zustand bestehen würden, gestalte sich die Beweislage für das Jahr 2008 dünner. Immerhin sei festzuhalten, dass der Beschuldigte einen weitgehend immer gleich schlechten Gesundheitszustand geltend mache - und zwar ab 2007 bis heute, obwohl alle Gutachter ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schon im Jahr 2009 abgesprochen hätten. Dass er dann gleichzeitig noch einen im Wesentlichen
identischen Tagesablauf geschildert habe, welcher sich mit den Observationser- gebnissen von 2009-2012 überhaupt nicht in Einklang bringen liessen, sei als wei- teres Indiz für eine seit Längerem eingetretene Besserung des Beschuldigten zu werten. Insbesondere falle auf, dass der Beschuldigte und Dritte seinen angeblich (ausserordentlich) schlechten Gesundheitszustand oftmals auf den Zeitpunkt der Operation inklusive ein paar Monate danach zurückdatierten. Es erscheine daher plausibel, im Sinne der ASIM-Gutachter operationsbedingt bis ungefähr Ende August 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Danach dürfte zuse- hends eine Besserung eingetreten sein, während der Beschuldigte hartnäckig und konsequent einen unverändert schlechten Gesundheitszustand geltend gemacht, mithin zu simulieren begonnen habe. Obwohl gewisse Indizien dafür bestünden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten bis zu dessen IV -Rentenanmeldung vom 30. April bzw. 8. Mai 2008 bereits gebessert haben dürfte, lasse sich dieser Umstand und insbesondere der Umfang der Besserung nicht ohne Zweifel erstellen (Urk. 130 S. 91 f. Ziff. 6.1.5). Der Beschuldigte sei demnach zumindest ab ca. Mitte 2009 nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigt gewesen, womit die gegenüber den ASIM-Gutachtern getätigten Falschangaben zu einem verfälschten Gutachten und letztendlich zur irrtumsbehafteten Renten- verfügung vom 25. Januar 2015 geführt habe. Obwohl ei n rentenausschli essen- der Gesundheitszustand mit gewisser Wahrscheinlichkeit bereits spätestens im Rahmen der ASIM-Begutachtung (März-Mai 2009) bestanden habe, sei der mass- gebliche Zeitpunkt mit der Anklage auf den 1. September 2009 - und damit auf den Arbeitsbeginn im Restaurant 'E._____' - zu legen. Für die Zeit davor bestün- den zwar gewichtige Indizien, die zumindest auf eine rentenreduzierende Arbeits- fähigkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden. In dubio pro reo sei hier aber zugunsten des Beschuldigten von dem für ihn günstigeren Sachverhalt aus- zugehen. Die IV-Stelle habe dem Beschuldigten im Zeitraum vom 1. September 2009 bis Ende August 2012 insgesamt CHF 102'444 an Rentenleistungen ausbe- zahlt (Urk. 130 S. 92 Ziff. 6.1.6.). 7.1. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass gestützt auf das ABI-Gutachten und die Überwachungsergebnisse erstellt ist, dass die tatsächliche Arbeitsfähigkeit der Beschuldigten über den 50-60% verbunden mit zahlreichen
Ei nschränkungen gemäss ASIM-Gutachten lag. Bereits das ASIM-Gutachten war also durch Täuschung des Beschuldigten in relevanten Umfang verfälscht. 7.2. Zum subjektiven Sachverhalt führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass spätestens im Zeitpunkt der ASIM-Begutachtung davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte einen massiv schlechteren als den tatsächlichen Gesund- heitszustand vorgetäuscht habe. Anders liessen sich nur schon seine Lügen ge- genüber den Gutachtern nicht erklären. Dass er dann kurz darauf ins Restaurant 'E._____' eingestiegen sei und dort Arbeiten verrichtet habe, die sich mit dem Bild eines schwerkranken, an Schwindel und Gangunsicherheit leidenden, allseits schmerzgeplagten, depressiven und sozial zurückgezogenen Mannes ni cht an- satzweise in Übereinstimmung bringen lasse, spreche ebenfalls gegen den Be- schuldigten. Offenbar habe der Beschuldigte derart überzeugend getäuscht, dass er selbst seiner Ehefrau habe weismachen können, aufgrund seiner angeblichen körperli chen und seeli schen Ei nschränkungen kei ne Ei nkaufstaschen tragen oder im Haushalt helfen zu können. Angesicht dieser krassen Diskrepanz von Wirklich- keit und getätigten Angaben und Verhalten des Beschuldigten sei es schlicht un- denkbar, dass der Beschuldigte sich gegenüber den ASIM-Gutachtern fahrlässig dergestalt aufgeführt habe. Vielmehr habe er die falschen Angaben wissen- und willentlich getätigt (Urk. 130 S. 93 Ziff. 6.2.2.). Auch später sei sich der Beschul- digte sehr wohl bewusst gewesen, dass die von ihm gegenüber der IV-Stelle ge- tätigten Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten (Urk. 130 S. 93 Ziff. 6.2.3.). Diese Feststellungen der Vorinstanz sind zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung. Der subjektive Sachverhalt ist demnach ebenfalls erstellt. 8. Fazi t Der Anklagesachverhalt ist in der eingeklagten Variante eines rentenaus- schliessenden Einkommens [IV-Grad unter 40%] ab 1. September 2009 erstellt.
C. Betrug zum Nachteil der D._____ (ND 2)
September 2009 nicht erstellen lässt. Die Vorinstanz hat die von der D._____ zu viel bezahlten Lei stungen aufgeführt und ein Gesamttotal von CHF 24'232.55 per 30. Juni 2012 und CHF 27'022.55 per 31. Dezember 2014 errechnet (Urk. 130 S. 98), was nachvollziehbar ist. 2.4.2. Wie ausgeführt (vgl. vorstehend II lit. B Ziff. 3.2.), ist - entgegen der Be- hauptung der Verteidigung - die Rentenverfügung der SVA vom 25. Januar 2010 nicht fehlerhaft, sondern beruht letztlich auf Täuschungen des Beschuldigten. 2.4.3. Mit der Vorinstanz ist der objektive Sachverhalt erstellt. 2.5. Subjektiver Sachverhalt Die Vorinstanz führte sodann aus, dass die D._____ den Beschuldigten wieder- holt auf seine Pflicht aufmerksam gemacht habe, jedwelche Veränderung seiner Arbeitsfähigkeit unverzüglich zu melden. Der Beschuldigte habe zudem aufgrund des mehrfachen Unterzeichnens von Vollmachten gewusst, dass die D._____ über ihn mehrmals Informationen, namentlich bei der IV-Stelle, eingeholt habe. Dass die D._____ vor dem Hintergrund des laufende n IV-Verfahrens keine eige- nen Erhebungen getroffen habe, habe der Beschuldigte auch durch entsprechen- de Mitteilung vom 16. Oktober 2008 gewusst (Urk. 130 S. 98 Ziff. 3.1.). Gleich- wohl habe der Beschuldigte gegenüber den ASIM-Gutachtern wahrheitswidrige Angaben getätigt und damit in Kauf genommen, dass diese Angaben mittels Um- weg über die IV-Stelle seitens der D._____ entsprechend aufgenommen würden (Urk. 130 S. 98 Ziff. 3.2.). Diese zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz be- dürfen keiner Ergänzung. Der subjektive Sachverhalt ist damit ebenfalls erstellt. 3. Fazi t Für den Zeitraum ab dem 1. September 2009 ist der Sachverhalt erstellt, wobei die strafrechtlich relevanten Auszahlungen insgesamt mindestens CHF 27'022.55 (Urk. 130 S. 98) betragen haben. D. Betrug zum Nachteil der N._____ (HD)
Lohnabzügen - so geschickt und sorgfältig vorgegangen, dass die von ihm erstell- te Lohnabrechnung im Rahmen einer bankseitigen Überprüfung für "glaubwürdig" befunden und auf eine Nachfrage beim Arbeitgeber verzichtet worden sei (Urk. 130 S. 101 Ziff. 2.4.). 2.4.2. Dank Einbezug des so deklarierten Netto-Einkommens der Ehefrau des Beschuldi gten hat ein monatlicher Budgetüberschuss resultiert, welcher zur Kre- dit vergabe geführt hatte. 2.4.3. Die belegte Rückzahlung des Kredites (Urk. 147/4) ist für den Sachverhalt nicht relevant, sondern ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 2.4.4. Der objektive Sachverhalt kann erstellt werden. 2.5. Subjektiver Sachverhalt Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass dem Beschuldigten aufgrund eines be- reits früher aufgenommenen Kredits bewusst gewesen sei, dass er bei Einrei- chung der notwendigen Unterlagen einen Kredit erhalten würde, ansonsten er wohl kaum ein gefälschtes Dokument eingereicht hätte. Damit ist auch der subjek- tive Sachverhalt erstellt. 3. Fazi t Mit der Vorinstanz ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt erstellt und der rechtli chen Würdi gung zu Grunde zu legen. E. Falsche Anschuldigung (HD) 1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 25. September 2014 einen Bankmitarbeiter bezichtigt, eine gefälschte Lohnabrechnung erstellt zu haben, damit er dank dieser dem Beschuldigten in betrügerischer Weise habe einen Kre- dit vermitteln können. Der Beschuldigte habe um die Unwahrheit seiner Angaben gewusst und damit die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Bankmit- arbeiter in Kauf genommen (Urk. 98 S. 14 lit. E).
si nd nochmals genau zu überprüfen. Nach Vorhalt des fraglichen Lohnausweises und unter Hinweis darauf, was die Ehefrau des Beschuldigten dazu ausgesagt hat, fragte der Beschuldigte zurück (Urk. HD 31 S. 8 f.): "Wie war die Frage? [Frage] Ich möchte wissen, wer diesen Lohnausweis ausgestellt hat? Der Bankangestellte. [Frage] Ich habe Sie vorhin darauf aufmerksam gemacht welche Folgen falsche Anschuldigungen haben. Ja das stimmt. [Frage] Möchten Sie Ihre Antwort unter diesen Umständen korrigieren. Vom Restaurant E._____ weiss ich nichts. Damals benötigte ich einen Kredit. Ein Freund von mir, O., sagte, dass er bei der N. jemanden kenne, der auch Rentnern Kredite gebe oder verschaffe. Zusammen mit O._____ ging ich dann zur N._____ Filiale. Der dortige Angestellte kümmerte sich dann um den Rest. Am Ende erhielt ich dann den Bescheid, dass mein Kreditantrag bewilligt worden sei." Nach Unterbruch der Einvernahme und nachdem sich der Beschuldigte mit sei- nem Verteidiger besprechen konnte, wurde der Beschuldigte gefragt, ob er an seinen Aussagen festhalte. Der Beschuldigte sagte dazu: "Nein, ich glaube nicht, dass er das gemacht hat, bzw. ich weiss gar nicht, wer es gemacht hat." (Urk. HD 31 S. 9). 4.3. Der Beschuldigte hat somit, nach der Ermahnung betreffend falsche An- schuldi gung und nachdem er sich mit seinem Verteidiger besprechen konnte, sei- ne anfängliche Falschbelastung ausdrücklich zurückgenommen. Am Schluss der Einvernahme bestand somit - mit der Verteidigung - kei ne falsche Anschuldi gung.
Fazi t Der eingeklagte Sachverhalt kann nicht erstellt werden, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hat. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz (Urk. 130 S. 105-132) ist zu- treffend und bedarf keiner Ergänzung. Der Beschuldigte ist des mehrfachen, teil- weise gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i n Verbindung mi t Art. 146 Abs. 2 StGB schuldi g zu sprechen. IV. Sanktion 1. Ausgangslage Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise gewerbs- mässigen Betrugs i m Si nne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StGB und der falschen Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig (Urk. 130 S. 157 Dispositiv-Ziffer 1). 2. Beanstandungen 2.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Be- messung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe und beantragte eine Bestrafung des Beschuldigten mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 137 S. 1 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragte die Staats- anwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (wovon 120 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 10.- (Urk. 148 S. 1) und folgte damit der Vorinstanz. 2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass beim Beschuldigten - aufgrund zweier minderjähriger Kinder und eines allfälligen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung - eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen sei (Urk. 146 S. 15).
Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den allgemeinen Regeln der Strafzu- messung geäussert und die notwendigen theoretischen Ausführungen gemacht. Diese in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind vollständig und bedürfen keiner Ergänzung, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 130 S. 132-135). 4. Bildung einer Gesamtstrafe 4.1. Für die Bildung der Gesamtstrafe setzt das Gesetz die Ausfällung "gleich- artiger" Strafen für jede Normverletzung voraus, da die Strafen nur unter dieser Bedingung asperiert werden können (konkrete Methode). Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind zu kumulieren (BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1.). 4.2. Der Ausfällung einer einheitlichen Freiheitsstrafe für mehrere Delikte steht nichts entgegen, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängenden Vor- gehens sind und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext dar- stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1). Wenn die verschiedenen Straftaten eng miteinander verknüpft sind, ist es sinnvoll und zu- lässig, diese in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 4.3. Infolge Freispruchs entfällt eine Bestrafung wegen falscher Anschuldigung. Es verbleibt die Täuschung zwecks Bereicherung der Sozialen Dienste durch Verheimlichen von Vermögenswerten, der SVA durch Vorspiegeln eines IV -Anspruchs und der D._____ Versi cherung durch Vorspiegeln eines Leistungs- anspruchs. In den gleichen Zeitraum fällt das betrügerische Erhältlich-Machen ei- nes Bankkredits durch Vorspiegelung eines zusätzlichen Einkommens der Ehe- frau. Auch diese Tat entspricht betreffend Zeitraum, Motiv und Tatvorgehen den übrigen zu beurteilenden Delikten gegenüber bereits mehreren verschiedenen
Geschädigten: Der Beschuldigte täuschte arglistig, um sich zu bereichern. Damit ist auch eine Gesamtstrafe für sämtliche Delikte angebracht. 4.4. Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und als dann die ein- satzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindern- den Umstände innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In ei nem zwei ten Schri tt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu ei- ner Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer 6B_899/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2.). 5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Mit Blick auf die abstrakte Strafandrohung der anwendbaren Straftatbestim- mungen erweist sich der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis ma- xi mal zehn Jahren Freiheitsstrafe als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt. 5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemes- sen Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwers- ten) anzuwendenden Strafbestimmung festzuhalten. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die mehrfache Tatbegehung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 5.2.1. Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der IV-Stelle 5.2.1.1. Wie die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere richtig ausführte, handelt es sich um einen relativ hohen Deliktsbetrag von CHF 120'444, welcher in einem
Zeitraum von rund drei Jahren generiert wurde. Zur Erlangung dieses Betrages hat der Beschuldigte während mehreren Jahren diverse Ärzte, Gutachter und Be- hörden über das Ausmass seiner Beschwerden, insbesondere seiner Schmerzen, getäuscht. Die Täuschungen des Beschuldigten waren dermassen erfolgreich, dass ni cht nur sei ne Hausärzti n und di e übrigen Ärzte sowie Gutachter, sondern auch seine eigene Ehefrau ihm Glauben schenkten. Er liess es - mit der Vor- i nstanz - nicht nur bei blossen Bezügen bewenden: Statt sich mit den ansehn- lichen Zahlungen der IV zu begnügen, ging er diversen Beschäftigungen mit dem Ziel der Erlangung weiterer Einkünfte nach und leistete sich Glückspiel, ein teures Auto und ei ne Freundi n. Der Beschuldigte schaffte es, seine Lüge über Jahre hinweg aufrecht zu erhalten, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt (U rk. 130 S. 135 f. Ziff. 1.1.1). 5.2.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Mit der Vorinstanz könnte als Beweggrund des Beschuldi gten der Umstand gesehen werden, dass ihm die Arbeit in der Auto- waschanlage zu mühsam und zu anstrengend wurde, was sich darin äussert, dass er ausführte, dass er nur noch "gekrampft" habe (vgl. dazu Urk. HD 27 S. 17). Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund seiner zwei Hirnoperationen wohl tatsächli ch sehr krank und zum Bezug von IV -Rentenleistungen berechtigt gefühlt hatte - zumindest in den ersten Monaten nach den jeweiligen Operationen. Danach ist von Simulation auszugehen. Wie die Vorinstanz festhielt, konnte der Beschuldigte mit dem Einkommen aus der Auto- waschanlage für seine Familie sorgen. Ein bescheidenes Leben reichte dem Be- schuldigten aber nicht mehr, sondern er leistete sich einen Porsche Cayenne, der seine finanziellen Verhältnisse bei weitem überstieg. Ei n echter wi rtschaftli cher D ruck war nicht vorhanden. Demnach initiierte er seine Taten i n völli ger Entschei- dungsfreiheit. Auch hätte er jederzeit von seinem täuschenden Verhalten Abstand nehmen können. 5.2.1.3. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als keines- falls leicht ei nzustufen. Ei ne (hypothetische) Einsatzstrafe von 2 1/4 Jahren Frei- heitsstrafe erscheint als angemessen.
5.2.2. Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste 5.2.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist auf den doch ansehnli chen D eli kts- betrag von CHF 49'001.05 hinzuweisen. Nicht relevant ist, dass sich der Aufwand des Beschuldigten im unvollständigen Ausfüllen der Antragsformulare erschöpfte. 5.2.2.2. Zur subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen (Erw. IV. 5.2.1.) verwiesen werden. Wiederum sind einzig egoistische und fi nanzi- elle Beweggründe auszumachen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ändert daran nichts, dass der Beschuldigte die Sozialhilfe "wegen [seiner] Familie" (Urk. HD 7 S. 15) beantragt hat (Urk. 130 S. 137 Ziff. 1.2.2.). 5.2.2.3. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht angesehen und dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten Frei- heitsstrafe eingesetzt. Dies erschei nt als eher milde, ist aber noch vertretbar. 5.2.3. Betrug zum Nachteil der D._____ 5.2.3.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist wiederum auf den ni cht klei nen Deliktsbetrag von CHF 27'022.55 hinzuweisen. Der Betrug gegenüber der D._____ steht - wie die Vorinstanz richtig zeigte - i n ei nem Zusammenhang mi t dem Betrug gegenüber der IV-Stelle, weil die D._____ bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschuldigen auf die gleichen Grundlagen, insbesonde- re die Gutachten, abgestellt hat wie die IV-Stelle. 5.2.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten jederzeit von seinem täuschenden Verhalten hätte Abstand neh- men können. 5.2.3.3. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist eher leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitstrafe erscheint - angesichts der gesamten Umstände und insbesondere des Deliktsbetrages - angemessen. 5.2.4. Betrug zum Nachteil der N._____
5.2.4.1. Bei der objektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass es sich um einen Deliktbetrag von CHF 20'000 handelt, was doch eine bedeutende Summe ist. Inzwischen wurde der Kredit vollständig zurückbezahlt (Urk. 147/4), was strafmindernd zu berücksichtigen ist. 5.2.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist wiederum davon auszugehen, dass der Beschuldigte einzig aus rein finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen handelte. Die geltend gemachten Geldnöte sind vor dem Hintergrund des Le- bensstils des Beschuldigten mit Glückspiel und einem Auto der Luxusklasse wohl eher selbstverschuldet. 5.2.4.3. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist als noch leicht anzusehen. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe erscheint vertretbar. 6. Täterkomponente 6.1. Unter dem Titel Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die diesbezügliche Zusammen- fassung i m vori nstanzli chen Urtei l (Urk. 130 S. 140 Ziff. 2.1.) verwiesen werden. Aktualisierend ist anzufügen, dass der Beschuldigte lediglich zwei Wochen bei der P._____ Reinigungsarbeiten ausführte, dass er aber zufolge grosser Schmerzen am Bein nicht weiter arbeiten konnte. Er schilderte nach wie vor Schwindel, an beiden Beinen Schmerzen, am linken Arm Taubheit, Sehkraftminderung am lin- ken Auge sowie Schwellungen und auch eine Art Brennen an den Händen und Beinen. Der Beschuldigte führte aus, dass niemand bereit sei, ihm einen Job zu geben, weil diese über seine gesundheitlichen Probleme informiert seien. Er su- che aktuell keinen Job. Wenn ihm aber eine Stelle angeboten würde, würde er zu 50% arbeiten unter der Voraussetzung, dass er weder lange stehen noch sitzen müsse (Urk. 145 S. 3 f.). Seine drei Kinder lebten noch zu Hause. Die Tochter ar- beite in der Verkaufsabteilung der Bäckerei Q._____, der ältere Sohn mache eine Schrei ner-Lehre und der jüngste Sohn sei noch in der Sekundarschule (Urk. 145 S. 8). Der Beschuldigte geht davon aus, dass er wieder eine Rente erhält, weil er krank sei (Urk. 145 S. 9).
6.2. Der Beschuldigte ist nur in Bezug auf den Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste und der N._____ zumi ndest punktuell ei nsi chti g. An der Berufungsver- handlung hat er allerdings erneut auf sei ne starken Schmerzen hingewiesen, die es ihm verunmöglichen würden, zu arbeiten. Darin kann kein positives Nachtat- verhalten gesehen werden. 6.3. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei aufgrund seiner min- derjährigen Kinder erhöht strafempfindlich. Der Beschuldigte macht für die Familie - gemäss eigenen Schilderungen - praktisch nichts. Abgesehen vom Versuch, für die Kinder Essen zuzubereiten, leistet er kei nen Beitrag für die Familie. Seine Ehefrau arbeitet zu 100%, führt offensichtlich den Haushalt und erledigt die sonst anfallenden Arbeiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten damit und auch angesichts des Alters der drei Kinder nicht gegeben. 6.4. In Bezug auf ei nen allfälligen Verlust seines Aufenthaltsstatus, muss be- rücksichtigt werden, dass ein solcher die kausale Folge seines deliktischen Ver- haltens wäre. Für die Regelung der aufenthaltsrechtlichen Fragen ist eine andere Behörde zuständi g. 7. Fazi t 7.1. Die Einsatzstrafe von 2 1/4 Jahren Freiheitsstrafe ist unter Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt neun Monate für die drei einfachen Betrüge [d.h. um vier (statt sechs), zwei (statt drei) und drei (statt fünf) Monaten] auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe zu erhöhen. 8. Anrechnung der Untersuchungs haf t Die 120 Tage Untersuchungshaft sind dem Beschuldigten auf die Gesamtfrei- hei tsstrafe anzurechne n.
V. Vollz ug 1. Vorinstanzliche Regelung Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die übrigen zehn Monate, abzüglich 120 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, erklärte die Vorinstanz für vollziehbar. 2. Beanstandungen Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der zu vollziehende Teil des teilbe- dingten Vollzuges zu tief angesetzt sei (Urk. 148 S. 6). 3. Frage des teilbedingten Strafvollzuges 3.1. Objektiv sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Straf- vollzuges erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens (Art. 43 StGB) befindet. 3.2. Angesichts der fehlenden Vorstrafen wird eine günstige Prognose vermute- tet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich - trotz unei nsi chti gen Nachtatverhaltens - unter dem Eindruck der teilbedingten Strafe wohlverhalten wird. 3.3. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Aufgrund seines Nachtatverhaltens und des teilweise erhebli- chen Verschuldens erschei nt es jedoch angemessen, mindestens 18 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im Üb- rigen (18 Monate, abzüglich 120 Tage erstandene Untersuchungshaft) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
VI. Zivilansprüche 1. Auf di e vori nstanzli chen Ausführungen zu den Grundzügen des Adhäsi onsver- fahrens (Urk. 130 S. 145 lit. A) kann verwiesen werden. 2. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 130 S. 147 ff. lit. C), ist die Forderung der D._____ AG (Privatklägerin 3) im Umfang von CHF 22'451.10 ausgewiesen, wobei Verzugszinsen von 5% ab Klageerhebung (23. Januar 2015) zuzusprechen si nd. 3. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der D._____ AG, CHF 22'451.10 zuzüglich 5% Zins ab 23. Januar 2015 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1.2. Wird das Verfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.3. Beim Beschuldigten erfolgen Schuldsprüche hinsichtlich des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs. Ein Freispruch hat einzig betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung zu ergehen. Der diesbezügliche Sachverhalt ist dermassen eng mit demjenigen verbunden, in welchem ein Schuldspruch (B e- trug zum Nachteil der N._____) erfolgt, dass eine Abgrenzung des Untersu- chungsaufwandes nicht möglich ist. Aus diesem Grund sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. 1.4. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist zu bestätigen.
Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegen- stände vernichtet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Ge- genstände mit den Sicherstellungs-Nummern 2/3, 2/4, 2/11 und 2/13 (Positionen 20– 23) werden zuhanden des Club 'B.', ... [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegen- stände vernichtet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2013 beschlagnahmten Ge- genstände mit den Sicherstellungs-Nummern Tok 1–5 (Positionen 24–28) werden C., ... [Adresse] nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausge- geben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegen- stände vernichtet. 9. (...) 10. Der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 4 wird auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'620.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 12'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'996.95 Auslagen Untersuchung Fr. 16'000.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 27'947.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. (...) 13. (...) 14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlung in der Höhe von CHF 16'000) mit CHF 27'947.85 (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse entschädigt."
Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen, teilweise gewerbs- mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbin- dung mit Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der falschen Anschuldi- gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 120 Tage durch Untersuchungs ha ft erstanden si nd. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Frei- heitsstrafe (18 Monate abzüglich 120 Tage erstandene Untersuchungshaft) vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der D._____ AG Fr. 22'451.10 zuzügli ch 5% Zins ab 23. Januar 2015 zu bezahlen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispo.-Ziff. 12 und 13) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5353.70 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die D._____ AG, ... [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Züri ch, 19. Juni 2017
Der Präsident:
Dr. i ur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.