Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160396-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. Burger, Präsident, Oberrichter lic. i ur. Spiess und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberi n lic. i ur. Leuthard
Urteil vom 24. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 18. Mai 2016 (GG160013)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. März 2016 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Verfügung der Vorinstanz: 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt. 2. Der Privatkläger B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., ... [Adresse], wird aus dem Rubrum des vorliegenden Verfahrens entfernt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklage Ziff. 1.a). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen vorsätz- lichen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklage Ziff. 1.b). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'800.–). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Juli 2014 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 1'200.–) unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährte be- di ngte Strafvollzug wird widerrufen und die Strafe für vollziehbar erklärt.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. 8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'350.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung/Beratung aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 1) 1. Ziff. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 18. Mai 2016 seien aufzuheben. Im Übrigen wird das Ur- tei l ni cht angefochten. 2. A._____ sei vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklagezif- fer 1.a) freizusprechen. 3. Von einem Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 24. Juli 2014 gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzusehen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 31. Juli 2015, ca. 11.40 Uhr seinen Personenwagen durch die Einfahrt Kloten-Süd auf die Autobahn A51 (Fahrtrichtung Zürich) und dort sogleich auf die Überholspur gelenkt zu haben. Dabei habe er den Motorradfahrer B._____ nach links gegen die Leitplanke ab- gedrängt, so dass zwischen dieser und dem Motorrad nur noch ein Abstand von ca. 15 cm und zwischen Motorrad und Auto ein solcher von 5-10 cm bestanden habe. B._____ habe daraufhin seinen rechten Fuss angehoben und dabei den linken hinteren Kotflügel des Autos berührt und zerkratzt. Auf der Weiterfahrt nach Züri ch-Oerlikon sei der Beschuldigte dem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefolgt und habe sich diesem streckenweise bis auf 3-5 Meter Ab-
stand genähert. Vor dem Stadtpolizeiposten Oerlikon habe der Beschuldigte den Motorradfahrer B._____ zudem als "Arschloch" tituliert (Urk. 17 S. 2). b) Das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach stellte am 18. Mai 2016 das Verfahren betreffend Beschimpfung zufolge Rückzugs des Strafantrages ein. Es sprach den Beschuldigten sodann hinsichtlich des Abdrän- gens des Motorrades gegen die Leitplanke der groben Verletzung der Verkehrs- regeln (Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG) schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und verweigerte ihm den bedingten Strafvollzug. Das Gericht erklärte zudem eine mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Juli 2014 ausgefällte und be- dingt aufgeschobene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– für vollziehbar. Vom Vorwurf, sich ausserdem hinsichtlich des Abstandes beim Hintereinander- fahren auf der Strecke von Kloten nach Zürich-Oerlikon der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben, wurde der Beschuldigte freigespro- chen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden i hm zur Hälfte auferlegt, und er erhielt eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'350.– zugesprochen (Urk. 37 S. 20/21). c) Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte am Montag, 30. Mai 2016, rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 30) und sodann auch frist- gerecht (vgl. Urk. 36) die Berufungserklärung einreichen. Er strebt einen vollum- fängli chen Frei spruch an (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und teilte dem Gericht mit, dass sie die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantrage (Urk. 45). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
II. Hinsichtlich der teilweisen Einstellung des Verfahrens, des Teilfreispruchs und der Kostenaufstellung blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Er
ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Be- schluss festzustellen ist.
III. 1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte beim nach der Einfahrt auf die Auto- bahn vorgenommenen Wechsel auf die Überholspur den bereits neben ihm fah- renden Motorradfahrer B._____ gegen die Leitplanke abdrängte. Unbestritten ist, dass es zwischen B.s rechtem Fuss und dem hinteren linken Kotflügel des vom Beschuldigten gelenkten Autos zu einer Berührung kam. Streitig ist indessen, weshalb dies geschah. An Beweismitteln liegen diesbezüglich nur die Aussagen der beiden beteiligten Fahrzeuglenker und der Tochter von B. vor, die auf dessen Motorrad mitfuhr. Unbeteiligte Zeugen, aussagekräftige Spuren oder Bild- aufzei chnunge n gi bt es ni cht. 2. a) Der Beschuldigte gab bei der Polizei zu Protokoll, dass er von Kloten kommend bei der Einfahrt "Flughafen" in Richtung Zürich auf die Autobahn A51 gefahren sei. Er sei zunächst vom Einfahrts- auf den Normalstreifen gefahren. Weil das Fahrzeug vor ihm langsam unterwegs gewesen sei, habe er auf die Überholspur wechseln wollen. Er sei dazu sehr langsam nach links gefahren und habe das Motorrad in seinem Innenspiegel weiter hinten gesehen. Als er dann mit seinem Auto schon auf dem Überholstreifen gewesen sei, habe er einen Knall gehört und im linken Aussenspiegel gesehen, dass der Motorradlenker mit sei- nem Fuss gegen das Auto getreten habe. Er selber sei anschliessend wieder auf die Normalspur gefahren und habe bei einer Notnische anhalten wollen. Er habe aber gesehen, dass der Motorradlenker weitergefahren sei. So habe er sich ent- schi eden, i hm nachzufahre n und di e Poli zei anzurufen. Auf Nachfragen erklärte der Beschuldigte, dass auf der linken Spur weiter vorne ein Auto gefahren sei. Ansonsten habe er beim Spurwechsel nach links nur das Motorrad (von B._____) im Innenspiegel gesehen. Er habe auch den Richtungsblinker betätigt (Urk. 3/1 S. 1/2). Einer Protokollnotiz des befragenden Polizeibeamten ist zu entnehmen,
dass der Beschuldigte tatsächlich um ca. 11.43 Uhr die Polizei anrief (a.a.O., S. 2). b) In der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2015 blieb der Beschuldigte dabei, dass er zunächst auf die rechte Spur gefahren sei und dann im Innenspiegel das Motorrad gesehen habe, das mit viel Abstand hi nter ihm gefahren sei. Er habe dann den Blinker gestellt und sei langsam nach links gefahren. Dabei sei er mit ca. 80 km/h unterwegs gewesen. Der Motorrad- fahrer habe stark beschleunigt, sicher auf viel mehr als 80 km/h. Sonst hätte er i hn, den Beschuldi gten, in so kurzer Zeit gar nicht erreichen können. Der Motor- radfahrer sei, nachdem er selbst schon die Mittellinie (gemeint wohl: die Trennli- nie zwischen Normal- und Überholspur) überquert habe, mit hoher Geschwindig- kei t von hi nten gekommen und habe i hn li nks überholen wollen. Er habe dann ei- nen Tritt gegen das Auto ausgeführt. Er, der Beschuldigte, habe den Schlag ge- hört, der nicht von einem "Aneinanderstreifen", sondern von einem Tritt gekom- men sei. Rechts von ihm sei auch ein Auto gewesen, so dass er nicht habe brem- sen und auswei chen können (Urk. 3/3 S. 6). c) Vor Bezirksgericht sagte der Beschuldigte aus, dass er zuerst auf die rechte Spur der Autobahn gefahren sei und dabei auf ca. 70 km/h beschleunigt habe. Da die Fahrzeuge vor ihm langsam gefahren seien, habe er in alle drei Spiegel geschaut, ob alles frei sei, um zu überholen. Dabei habe er im Rückspie- gel ein Motorrad festgestellt, das schätzungsweise 30 Meter hinter ihm auf der linken Spur gefahren sei. Er habe seine Geschwindigkeit auf ca. 80 km/h erhöht, das Blinklicht gesetzt, einen Seitenblick gemacht und sei dann langsam auf die linke Spur gewechselt. Als er schon auf der Überholspur gewesen sei, habe er festgestellt, dass der Motorradfahrer ihn noch links habe überholen wollen. Da rechts neben i hm ei n weiteres Fahrzeug gewesen sei, habe er nicht nach rechts zurückwechseln können, und weil das Motorrad schon so nahe gewesen sei, ha- be er auch nicht bremsen können. Er habe im Spiegel gesehen, dass der Motor- radfahrer immer näher gekommen sei und ihn im li nken klei nen Raum, i n ei nem Wi nkel, i n dem er i hn ni cht mehr habe sehen können, zu überholen versucht ha- be. Dann habe er so etwas wie einen Knall, wie einen Fusstritt gegen sein Auto
gehört. Er habe im linken Aussenspiegel auch das Motorrad wieder gesehen. Es stimme nicht, dass er das Motorrad abgedrängt habe. Er sei schon in der Mitte der Überholspur gewesen. Es sei (links von ihm) sehr knapp gewesen. Es habe schon noch Platz gehabt, aber bei dieser Geschwindigkeit wäre es (gemeint wohl: das Überholen) nicht möglich gewesen (Prot. I S. 28-32). Der Motorradfahrer ha- be danach auf sein Zeichen zum Anhalten nicht reagiert, und er habe dann die Polizei angerufen (a.a.O., S. 33). d) Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte kei ne Aussagen zur Sache (Prot. II S. 9 ff.). 3. a) B._____ gab gegenüber der Polizei an, dass er vor der Einfahrt "Klo- ten-Süd" hinter einem weissen Personenwagen auf der Überholspur der A51 in Richtung Zürich gefahren sei. Auf der Höhe der genannten Einfahrt habe er be- merkt, dass neben ihm noch etwas ankomme. Der schwarze Fleck von rechts sei dann näher gekommen, habe beschleunigt, sei auf die Autobahn ein- und i n ei- nem Zug geradewegs auf die linke Spur gefahren, dies auf gleicher Höhe mit ihm, B.. Er selber habe versucht, gegen die Leitplanke hin auszuweichen, und dann zu bremsen begonnen. Es habe zwischen ihm und der Leitplanke keinen Platz mehr gehabt. Aus einer Abwehrreaktion heraus habe er während des Brem- sens seinen rechten Fuss etwas angehoben, um sich vor dem Auto abzustützen. Zufolge seines Bremsmanövers sei es um Haaresbreite nicht zur Kollision ge- kommen. Er wisse, dass sein Fuss das Auto – vermutlich im Bereich des hinteren Kotflügels – kurz berührt habe (Urk. 3/2 S. 1). Auf der weiteren Fahrt habe er be- merkt, dass der Autofahrer ihm gefolgt sei. Er sei deshalb zur Polizeiwache Oerli- kon gefahren (a.a.O., S. 2). b) Beim Staatsanwalt sagte B. aus, dass er mit ca. 80 km/h hinter ei- nem weissen Geländewagen auf dem linken Fahrstreifen in Richtung Zürich ge- fahren sei. Auf der Höhe der vom Flughafen kommenden Einfahrt habe er rechts im Augenwinkel ein schwarzes Fahrzeug gesehen, das von der Einfahrt her ge- kommen sei. Dann sei alles relativ schnell gegangen. Er habe gesehen, wie das schwarze Auto sofort auf die linke Spur gefahren sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er, B._____, mit dem Oberkörper etwa auf der Höhe der hinteren Sitze des schwar-
zen Wagens gewesen. Dieser sei auf die linke Spur gefahren, und dann sei (für ihn) die Fahrbahn enger geworden, und er habe abbremsen und ausweichen müssen, um Schlimmes zu verhindern. Er sei mit ca. 80 km/h gefahren und habe notfallmässig sicher auf 40-50 km/h abgebremst. Währenddessen sei es zu einer Berührung seines Fusses mit dem schwarzen Auto gekommen. Dann sei er zwi- schen Auto und Leitplanke "rausgerutscht" (Urk. 3/3 S. 3/4). Als ihm das schwar- ze Auto danach immer nachgefahren sei, habe er Stress und Angst gehabt und sich überlegt, wie er zum nächsten ihm bekannten Polizeiposten komme ohne anhalten zu müssen (a.a.O., S. 10). c) Vor Bezirksgericht erklärte B._____ wiederum, dass er bei der Einfahrt "Kloten-Süd" auf die A51 in Richtung Zürich gefahren sei. Er habe eine bevorste- hende Spurreduktion bemerkt und deshalb gleichzeitig mit einem vor ihm fahren- den weissen SUV auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Die rechte Spur sei frei gewesen. Er sei mit 80 km/h hinter dem weissen Auto gefahren, als er auf der Höhe des Beschleunigungsstreifens (der nächsten Einfahrt) im 90-Grad-Wi nkel, im Aussenblickfeld ein schwarzes Auto wahrgenommen habe, das auf die Auto- bahn eingefahren sei. Zu seiner Perplexität sei dieses direkt auf seinen (linken) Fahrstreifen herübergekommen. Er sei in Richtung Leitplanke ausgewichen. Es sei immer enger geworden. In dem Moment, als er das Gefühl gehabt habe, dass er zu Fall kommen werde, habe er sich zur Seite gelehnt und den Fuss angeho- ben. Es sei zu einer Berührung im Bereich des hinteren Kotflügels (des Autos) gekommen. Dies habe zur Stabilisation (des Motorrades) geführt, und im dynami- schen Prozess des Bremsens sei er im noch verbliebenen Platz nach hinten "hin- ausgerutscht" und danach hinter dem Auto gewesen (Prot. I S. 11/12). Als es eng geworden sei, sei er mit dem Vorderrad des Rollers auf der Höhe des Autositzes gewesen (a.a.O., S. 13). Im weiteren Verlauf der Befragung führte B._____ aus, dass der Beschuldigte danach zu einer SOS-Nische gefahren sei, die Fenster- scheibe heruntergelassen und gestikuliert habe. Ihm sei dann durch den Kopf ge- gangen, dass er seine Tochter hinter sich habe, dass es mit diesem Verhalten (des Beschuldigten) nicht gut komme und auch das Motorrad instabil sei. Da gebe es nur noch etwas, nämlich zum nächsten Polizeiposten zu fahren (a.a.O., S. 17).
a) C._____ sagte bei der Polizei aus, dass sie mit ihrem Vater auf dem Weg nach Zürich gewesen sei. Nachdem sie ein Stückchen auf der Autobahn ge- fahren seien, habe sie auf einmal bemerkt, wie alle Fahrzeuge von der rechten auf die linke Spur gewechselt hätten. Auch ihr Vater habe dies getan. Im rechten Spiegel des Motorrades habe sie ein schwarzes Fahrzeug – glaublich einen BMW – gesehen. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass dessen Lenker das Mo- torrad nach links abgedrängt habe. Ihr Vater habe dann gebremst, da er ja nicht weiter habe ausweichen können, weil auf der linken Seite die Leitplanke gewesen sei. Das schwarze Auto sei von der rechten Spur gekommen und habe auf die lin- ke wechseln wollen, wo sie selber sich schon befunden hätten. Ihr Vater habe den rechten Fuss vom Pedal genommen und seitlich nach rechts ausgestreckt, um das Motorrad im Gleichgewicht zu halten. Dabei habe er mit dem Fuss das schwarze Auto hi nten li nks, auf der Höhe der Hecklichter, touchiert (Urk. 4/1 S. 1/2). b) Als Zeugin gab C._____ an, dass sie und ihr Vater auf der linken Spur der Autobahn in Richtung Zürich gefahren seien. Sie habe dann bemerkt, dass die Autos wegen einer Umleitung oder einer Baustelle die Fahrspur hätten wechseln müssen. Sie habe wahrgenommen, wie ein schwarzes Auto auf ihre Seite ge- kommen sei. Sie habe es neben dem Motorrad gesehen, auch in den Rückspiegel geschaut und gemerkt, wie das Auto sie langsam und immer mehr in Richtung Leitplanke "gestossen" habe. Dann habe ihr Vater versuchen müssen, das Motor- rad abzubremsen. Sie seien immer näher an die Leitplanke gekommen. Einmal sei es so knapp gewesen, dass sie fast umgekippt wären. Ihr Vater habe mit dem rechten Fuss ausbalancieren müssen. Sein Fuss sei dabei "ganz fein" ans Auto herangekommen. Dann seien sie weitergefahren (Urk. 4/2 S. 3). Das Auto sei hin- ten oder auf der Seite, "an dieser Ecke rund ums Licht" berührt worden. Als sie das schwarze Auto erstmals bemerkt habe, sei es schon auf der linken Spur ge- wesen und habe das Motorrad "weggedrückt". In diesem Moment habe sie, die Zeugin, sich etwa auf der Höhe der Mitte des Autos befunden. C._____ bestätigte sodann ihre frühere Aussage, das Auto auch im rechten Seitenspiegel des Motor- rades gesehen zu haben (a.a.O., S. 4).
a) Die Vorinstanz erwog, dass die Aussagen des Beschuldigten hi nsi cht- li ch des Kerngeschehens, nämlich des Spurwechsels, widersprüchlich und schon aufgrund des Fehlens von Realitätskriterien unglaubhaft seien. Zudem fänden sich darin verschiedentlich Lügensignale. So habe er im Verlauf der Untersu- chung immer stärker betont, korrekt gefahren zu sein, und zugleich bezüglich des Verhaltens von B._____ aggraviert. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt wer- den. Inwiefern in der Sachdarstellung des Beschuldigten Realitätsmerkmale feh- len sollen, i st ni cht ersi chtli ch. Unterstellt man ei nmal, dass dessen Aussagen grundsätzlich wahrheitsgemäss seien, so ist davon auszugehen, dass er das Mo- torrad vor dem Spurwechsel nach links im Rückspiegel sah und aufgrund des vorhandenen Abstandes zum Schluss gelangte, gefahrlos überholen zu können. Nachdem er auf die Überholspur gefahren war, nahm er unerwartet einen "Knall" wahr und bemerkte den Motorradfahrer neben dem linken hinteren Kotflügel des Autos. Seine Schilderung des "Knalls", seiner daraus resultierenden Nervosität und versehentlichen Betätigung der Scheibenwaschanlage (vgl. Urk. 3/1 S. 2) er- scheint als lebensecht. Offensichtlich ist, dass der Beschuldigte in seinen Aussa- gen tatsächlich Wahrgenommenes mit Schlussfolgerungen vermischte, die er in seinen Gedanken machte. So versteht sich von selbst, dass er einen allfälligen Fusstritt B.s gegen sein Auto nicht sehen konnte (Urk. 3/1 S. 1), weil er ja erst durch das Geräusch, welches bei der Berührung von B.s Fuss mit dem Kotflügel entstand, auf das diesbezügliche Geschehen aufmerksam wurde. Er muss vielmehr aus der (subjektiven) akustischen Wahrnehmung eines "Knalls" und der Anwesenheit des Motorradfahrers in unmittelbarer Nähe seines Autos den (möglicherweise falschen, aber auf den ersten Blick nachvollziehbaren) Schluss gezogen haben, B. habe einen Tritt gegen das Auto ausgeführt. Ebenso klar ist, dass der Beschuldigte nicht unmittelbar wahrnehmen konnte, was B. wollte. Seine Aussagen, dieser habe versucht, ihn an der Vollendung des Spurwechsels zu hindern (Urk. 3/3 S. 6), bzw. er habe versucht, das Auto noch links zu überholen, obwohl dieses schon auf der Überholspur war (Prot. I S. 30), können vielmehr ebenfalls nur – durchaus logische – Interpretationen von B.s Verhalten sein, die im Kopf des Beschuldigten entstanden. Wirklich wi- dersprüchlich sind diese Aussagen im Übri gen ni cht. Wenn B. tatsächlich
versucht haben sollte, das bereits auf der Überholspur fahrende Auto noch zu überholen, hätte er damit zwangsläufig auch den Beschuldigten beim ordnungs- gemässen Abschluss des Spurwechsels behindert. Von einer immer schwereren Beschuldigung des Motorradfahrers kann nicht die Rede sein. Dass der Beschul- digte bemüht war, die Korrektheit seines eigenen Verhaltens zu betonen, ist an- gesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verständli ch und macht sei ne Aussa- gen ni cht ohne weiteres unglaubhaft. Gesamthaft betrachtet erweist sich der vom Beschuldigten geschilderte Hergang der Ereignisse grundsätzli ch als plausibel und folgerichtig. Für dessen i nhaltli che Ri chti gkei t spri cht ni cht zuletzt, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall noch auf der Weiterfahrt die Polizei avisierte, um nachfolgend Anzeige zu erstatten. Ob die Sachdarstellung des Beschuldigten auch wirklich der Wahrheit entspricht, kann mangels weiterer Beweismittel nicht abschliessend festgestellt werden. Schlüssig widerlegbar ist sie aber jedenfalls ni cht. b) Bei B.s Sachverhaltsversion stellt sich zwar die Frage, weshalb er erst abbremste, als für ihn zwischen Auto und Leitplanke definitiv kein Raum mehr blieb. Angesichts des von ihm schon bei der Einfahrt auf die Autobahn im Augen- winkel bemerkten, sich sodann von der Seite nähernden und demnach etwa gleich schnell fahrenden Autos wäre zu erwarten gewesen, dass er früher ge- bremst hätte, womit er der sich abzeichnenden Gefahr problemlos hätte entgehen können. Nicht recht zu überzeugen vermag zudem B.s Aussage, dass die Berührung des Autos mit dem Fuss während des Abbremsens (das zu einer wachsenden Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Auto und Motorrad führen musste) zur Stabilisation des Motorrades geführt habe. Eigenartig mutet ferner an, dass B. die Polizei nicht in erster Linie aufsuchte, um wegen des Vor- falls auf der Autobahn Anzeige zu erstatten, sondern sich dazu offenbar ent- schloss, weil er eine Auseinandersetzung mit dem ihm nachfahrenden Beschul- digten befürchtete. Im Übrigen ist indessen auch der von B. geltend ge- machte Ablauf der Geschehnisse logisch nachvollziehbar und könnte der Wahr- heit entsprechen. Ohne weiteres möglich ist nämlich, dass der Beschuldigte beim Blick in den Rückspiegel den Abstand zum Motorrad über- und dessen Ge- schwindigkeit unterschätzte und demzufolge dem Motorradfahrer den in diesem
Falle geschuldeten Vortritt verwehrte. Ein solches Manöver des Beschuldigten war für B._____ nicht vorauszusehen, was auch seine späte Reaktion darauf er- klären mag. c) C._____ bestätigte zwar, dass sich das Auto des Beschuldigten dem Mo- torrad in der "heiklen Phase" des Geschehens seitlich näherte, ihr Vater den Fuss ausstreckte, um das Motorrad auszubalancieren (und nicht etwa einen Fusstritt gegen das Auto ausführte), und dabei den Kotfügel des Autos berührte. Im ent- scheidenden Punkt schaffen ihre Aussagen aber keine Klarheit, sondern eher Verwirrung. Insbesondere will sie das Auto des Beschuldigten im Rückspiegel des Motorrades gesehen haben, was bedeuten würde, dass dieses vor der kritischen Situation in einigem Abstand hinter dem Motorrad gefahren sein müsste. Der Be- schuldigte müsste diesfalls von hinten rechts beschleunigend auf das vor ihm deutlich sichtbare Motorrad zugefahren sein und es nach links abgedrängt haben. Derlei behauptet ni cht ei nmal B._____, sondern ist im Gegenteil mit seiner Sach- darstellung nicht vereinbar. Unerfi ndli ch bleibt auch, weshalb der Beschuldigte ein solches Manöver hätte ausführen und damit den ihm unbekannten Motorradfahrer vorsätzlich und ohne irgend einen Nutzen für sich selbst in grösste Gefahr hätte bringen sollen. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Vorfall sehr wohl so zu- getragen haben kann, wie er in der Anklage beschrieben ist. Der rechtsgenügen- de Beweis dafür lässt sich aber nicht erbringen. Der Beschuldigte ist freizuspre- chen.
IV . Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt ein Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Juli 2014 hinsichtlich einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 80.– gewährten bedingten Strafvollzugs ausser Betracht.
V. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im Betrag von Fr. 12'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse voll zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO; vgl. Urk. 53/1-2 und Prot. II S. 12). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Einzelge- richt) vom 18. Mai 2016 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch) und 6 (Kostenaufstellung) sowie die gleichentags ergangene Verfügung (teilwei- se Einstellung des Verfahrens) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln i m Si nne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (Anklageziffer 1a) nicht schuldig und wird auch diesbezüglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und des geri chtli chen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 12'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN-Nr.: ... − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 24. Februar 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. i ur. Burger
Die Gerichtsschreiberin
li c. i ur. Leuthard