Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160388-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. C. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller
Urteil vom 20. März 2017 i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. A. Fischbacher, Anklägeri n und Berufungsbeklagte
betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2016 (DG160055)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Februar 2016 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 58 ff.) Es wird erkannt: 1. Das Verfahren hinsichtlich des Diebstahls einer Pirelli Baseballmütze (Dossier 8) wird eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände in einem Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs . 1 StGB erfüllt hat: − mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 4 und 5) − mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 4 und 5) − mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB (Dossier 4, 5 und 6). Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe ab- gesehen. 3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dossier 9) − des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB (Dossier 1, 7, 10) − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 8, 10, 12, 13) − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 11, 13) sowie
− der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Dossier 7). 4. Vom Vorwurf des versuchten Diebstahls (Dossier 8, Warenlager) wird der Beschul- digte freigesprochen. 5. Der Beschuldigte wird für die gemäss Ziff. 3 begangenen Delikte bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 322 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 200.–. 6. Die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe sowie die Busse sind durch die Haft und den vor- zeitigen Strafantritt bereits verbüsst. 7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 8. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen: − Dossier 4: Lagerung bei FOR, Transitlager KED • 2 Sicherungen, 16A (Asservat-Nr. A008'386'901) − Dossier 7: Lagerung bei FOR, Transitlager KED • 1 Einweghandschuh aus Latex (Asservat-Nr. A008'387'960) • 1 Abfall-Greifzange (Asservat-Nr. A008'388'010) • 1 Einweghandschuh, blau (Asservat-Nr. A008'403'701) − Dossier 11: Lagerung bei Kantonspolizei Zürich, TEU-FS-AssTri • 1 Spraydose (Asservat-Nr. A008'380'276) 9. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände werden den nachfolgend aufgeführten Personen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − Dossier 1: Lagerung bei der Bezirksgerichtskasse (SK 31019, Asservat-Nr. A008'363'824)
• 1 Schlüssel, Marke Kaba, Nr. 8, Serien-Nr. 711300: an den Geschädig- ten B._____ • 1 Krankenkassenkarte Atupri, lautend auf B.: an den Geschädig- ten B. • 1 Bankkundenkarte ZKB, lautend auf B.: an den Geschädigten B. • 1 Maestro-Karte ZKB, lautend auf B.: an den Geschädigten B. • 1 MasterCard ZKB, lautend auf B.: an den Geschädigten B. • 1 Portemonnaie, schwarz, ohne Inhalt: an den Beschuldigten − Dossier 7: Lagerung bei FOR, Transitlager KED • 1 Paar Damenschuhe, Marke „iflowers“, Grösse 39 (Asservat-Nr. A008‘398‘832): an die Geschädigte C._____ • 2 Leder-Dekorationen, rechteckig, pink (Asservat-Nr. A008‘398‘887): an die Geschädigte C._____ • 2 Metall-Broschen (Asservat-Nr. A008‘398‘989): an die Geschädigte C._____ • 1 Wolford-Papiertasche sowie 2 Wolford-Strumpfhosen-Verpackungen (Asservat-Nr. A008‘399‘120): an die Geschädigte C._____ • 1 Lederportemonnaie, schwarz, mit diversen Notizzetteln (Asservat-Nr. A008‘472‘386): an den Beschuldigten − Dossier 8: Lagerung bei Kantonspolizei Zürich, ZEU-FS-AssTri • 1 Grillreiniger (Asservat-Nr. A008‘403‘063): an die Geschädigte Firma D._____ • 1 Baseballcap, schwarz, Aufschrift Pirelli (Asservat-Nr. A008‘403‘676): an die Geschädigte Firma D._____ • 1 Gartenschere, grün/schwarz (Asservat-Nr. A008‘403‘734), an den Be- schuldigten − Dossier 10: Lagerung bei Kantonspolizei Zürich, ZEU-FS-AssTri
• 1 Weinflasche Freixenet (Asservat-Nr. A008‘420‘197), an den Geschä- digten E._____ • 1 Weinflasche F._____ (Asservat-Nr. A008‘420‘200), an den Geschä- digten E._____ Beantragen die vorstehend aufgeführten Personen nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe, wird Verzicht angenom- men und die Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände von bisher nicht näher bekannten Berechtigten werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − Dossier 7: Lagerung bei der Bezirksgerichtskasse (SK 31106) • Bargeld Fr. 13.70 (Asservat-Nr. A008‘472‘524) − Dossier 7: Lagerung bei FOR, Transitlager KED • 1 Rucksack (Asservat-Nr. A008‘472‘273) • 3 Weck-Gläser mit Curry und Sternanis (Asservat-Nr. A008‘472‘284) • 1 Sonnenbrille, braun (Asservat-Nr. A008‘472‘319) • 1 Kopfhörer, Marke Samsung, weiss (Asservat-Nr. A008‘472‘342) • 1 Silikonspray „Presto“ (Asservat-N r. A008‘472‘353) • 1 Flasche Ballantines, 35 cl (Asservat-Nr. A008‘472‘364) • 1 Schreibmappe, blau, mit diversen Yoga-Unterlagen (Asservat-Nr. A008‘472‘375) • 1 Glühbirne (Asservat-Nr. A008‘472‘411) • 1 rote Kette und 2 silberfarbene Ketten mit Glöckchen (Asservat-Nr. A008‘472‘422) • 1 Garagentüröffner „G.“ (Asservat-Nr. A008‘472‘433) • 1 Garagentüröffner „H. GmbH“ (Asservat-Nr. A008‘472‘444) • 1 Schlüssel, DOM Nr. 4A 69 (Asservat-Nr. A008‘472‘466) • 1 Sonnenblende für Auto, schwarz (Asservat-Nr. A008‘472‘477)
• 1 Schwamm, gelb (Asservat-Nr. A008‘472‘513) − Dossier 8: Lagerung bei Kantonspolizei Zürich, TEU-FS-AssTri • 1 Schraubenzieher, roter Griff, Grösse 7 (Asservat-Nr. A008‘403‘687) • 1 Paar Gartenhandschuhe, Grösse 10 (Asservat-Nr. A008‘403‘698) • 1 Frequenzgeber Vivanco (Asservat-Nr. A008‘403‘712) • 1 Kreuzschraubenzieher, klein (Asservat-Nr. A008’403'723) − Dossier 10: Lagerung bei Kantonspolizei Zürich, TEU-FS-AssTri • 1 Handschuh (Asservat-Nr. A008‘420‘233) • 1 Schlüsselbund mit 9 Schlüsseln / 1 Schlüsselbund mit 4 Schlüsseln, 1 Bartschlüssel und 1 Spezialschlüssel (Asservat-Nr. A008‘420‘288). 11. Der Privatkläger I._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin ... Entsorgung und Recycling ... Schadenersatz von Fr. 239.80 zu bezahlen. 13. Die Privatklägerin J._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Der Privatklägerin J._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 15. Dem Privatkläger K._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 16. Der Privatkläger L._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 17. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers L._____ wird abgewiesen. 18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger M._____ Schadenersatz von Fr. 320.– zu bezahlen. 19. Fürsprecher X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 20'505.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Im Übrigen (Ziff. 2) wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'790.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 14'175.05 Auslagen (Gutachten) Fr. 999.– Auslagen (Gutachten) Fr. 20'505.10 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 21. Die Kosten des gerichtlichen Verfahren sowie der Untersuchung betreffend Ziff. 3 (Dossier 1, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13) werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der Untersuchung betreffend Ziff. 2, inklusive derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 22. (Mitteilungen) 23. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 110 S. 2) 1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen (Dossier 9). 2. Es sei die erstinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnah- me im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen) aufzuheben und der Beschuldigte per sofort auf freien Fuss zusetzen. 3. Es seien die Ziffern 1. und 2., 4. bis 6. sowie 8. bis 21. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu bestätigen.
Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht erstandene Haft (Überhaft von 258 Tagen) eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 39'000.00 auszuri chten. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Ziffer 21 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) seien ausgangsgemäss neu zu verlegen (Anpassung an den Verfahrensausgang der Berufungsverhandlung). 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 5'931.35, zuzügl. der heutigen Gerichts- verhandlung , Hi n- und Rückweg, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2016 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispo- sitivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 21. Juni 2016 Berufung anmelden (Urk. 51). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 2. September 2016 zugestellt (Urk. 59/2), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 22. September
2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 68). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2016 wurde der Anklagebehörde und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 75). D araufhi n teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 77). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht ver- nehmen. 1.4. Die am 9. Januar 2017 anberaumte Berufungsverhandlung musste aufgrund einer Ei nwei sung des Beschuldigten i n di e Psychi atri sche Kli ni k Münsterli ngen und bestehender Verhandlungsunfähi gkei t verschoben werden (Urk. 95-99). Am 20. März 2017 konnte die Berufungsverhandlung schliesslich durchgeführt wer- den. Der Beschuldigte erschien i n Beglei tung seines amtlichen Verteidigers Für- sprecher X._____ (Prot. II S. 8 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. In i hrer Berufungserklärung vom 22. September 2016 beantragte die amt- li che Verteidigung noch, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die unter Zif- fer 3 des angefochtenen Urteils genannten Straftatbestände in einem Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe. Als logische Folge davon sei auf das Ausfällen einer Sanktion zu verzichten und es sei von der An- ordnung einer stationären Massnahme abzusehen. Die fehlende Strafbarkeit des Beschuldigten führe zudem zum Wegfall der Schadenersatzverpflichtungen. Schliesslich führe der Wegfall der Strafbarkeit dazu, dass dem Beschuldigten die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung betreffend Urteils- dispositiv Ziffer 3 nicht auferlegt werden könnten (Urk. 68 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die amtliche Verteidigung dem- gegenüber lediglich noch einen Freispruch vom Vorwurf des Raubes gemäss Dossier 9 und mithin die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 al. 1 des vorinstanzli-
chen Urtei ls. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde nicht mehr thematisiert und di e übrigen Schuldsprüche gemäss Dispositiv Ziffer 3 al. 2-5 entsprechend nicht mehr angefochten, ebenso die Schadenersatzverpflichtungen gemäss Dis- positiv Ziffern 12 und 18 (Urk. 110 S. 2). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Dispositiv Ziffern ni cht angefochten: − 1 (Verfahrenseinstellung betreffend Dossier 8), − 2 (Feststellung der Tatbestandsverwirklichungen im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit), − 3 al. 2-4 (Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbe- schädigung und Hi nderung ei ner Amtshandlung) − 4 (Freispruch vom Vorwurf des versuchten Diebstahls betreffend Dossier 8), − 8 (Einziehung und Vernichtung diverser sichergestellter Gegenstände), − 9 (Herausgabe von sichergestellten Gegenständen an den Beschuldi gten und diverse Drittpersonen), − 10 (Einziehung von diversen Gegenständen von unbekannten Drittberechtigten), − 11 (Verweis des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers I._____ auf den Weg des Zivilprozesses), − 12 (Verpflichtung zur Zahlung Schadenersatz von Fr. 239.80 an Privatklägerin ... Entsorgung und Recycli ng ...), − 13 (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin J._____ auf den Weg des Zivilprozesses), − 14 (Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Prozess- entschädigung an die Privatklägerin J.), − 15 (Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Prozess- entschädigung an den Privatkäger K.), − 16 (Verweis des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers L._____ auf den Weg des Zivilprozesses), − 17 (Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers L.), − 18 (Verpflichtung zur Zahlung Schadenersatz von Fr. 320.– an Privatkläger M.) − 19 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers), − 20 (Kostenfestsetzung).
2.3. Diese im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Regelungen sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Des weiteren liess der Beschuldigte die vorinstanzliche Kostenauflage ge- mäss Dispositiv Ziffer 21 anfechten (Urk. 110 S. 2). Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten zwar infolge der teilweisen Schuldsprüche (betreffend die Dossiers 1, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13) die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersuchung auferlegt hat. Diese Kosten hat sie jedoch sogleich abgeschrieben. Die Untersuchungskosten betreffend Dis- positiv Ziffer 2 und die Kosten für die amtliche Verteidigung hat die Vorinstanz so- dann ohne Rückforderungsvorbehalt vollumfänglich auf die Gerichtskasse ge- nommen. Inwiefern der Beschuldigte durch diese Kostenauflage der Vorinstanz beschwert sein soll, ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist er aufgrund der fehlen- den Beschwer auch nicht zur Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenauflage ge- mäss Dispositiv Ziffer 21 legitimiert. Nach entsprechender Erläuterung dieser Auf- fassung an der Berufungsverhandlung hat sich die amtliche Verteidigung damit einverstanden erklärt, dass auch die Regelung der Kosten – und damit Dispositiv Ziffer 21 des vorinstanzlichen Urteils – vorab mittels Beschluss für rechtskräftig erklärt wird (Prot. II S. 9 f.) 2.5. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Allgemeines 1.1. Während der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung sowie auch vor Vori nstanz Teile des Anklagevorwurfes bestritt und die diesbezüglichen Sachver- haltsschilderungen als unzutreffend bezeichnete (vgl. zum ganzen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides zutreffend widergegebene Zusammenfassung mit weiteren Verweisen [Urk. 61 S. 11 f.]), lässt er im Berufungsverfahren die vor- instanzliche Beweiswürdigung nicht mehr in Abrede stellen (Urk. 68 S. 2 ff,
Urk. 110 S. 4 ff.). Nachdem die Vorinstanz eine sehr gründliche und im Ergebnis überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen hat, welche nunmehr auch sei- tens des Beschuldigten als zutreffend anerkannt wird, ist der Anklagesachverhalt in Bezug auf die erfolgten Verurteilungen als erstellt zu betrachten. Davon ist mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Beweiswürdigung (Art. 82 Abs. 4 StPO) im Rahmen der rechtlichen Subsumti on auszugehen. 1.2. Seitens der Verteidigung wird einzig die rechtliche Würdigung des An- klagesachverhalts des Dossiers 9 als unzutreffend gerügt. Im wesentlichen wird dabei geltend gemacht, dass weder das Werfen der PET-Flasche noch das Hochhalten der Schraube eine Nötigungshandlung von hinreichender Intensität im Si nne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB darstellten (Urk. 110 S. 4 f.). Zutreffend ist, dass nicht jede beliebige Drohung als Nötigungsmittel i m Si nne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Betracht fällt. Die Drohung muss objektiv ei- ne solche Intensität erreichen, dass eine durchschnittlich einsichtige Person dem Ansinnen des Täters nachgäbe (StGB Praxiskommentar-T RECHSEL/CRAMERI, Art. 140 N 5). Der Beschuldigte liess sich, nachdem er die Flasche Diaphin unrechtmässig an sich genommen hatte und sich von der Drogenabgabestelle ARUD entfernte, von den zwei ihn verfolgenden Mitarbeitern nicht von seinem Ansinnen abbringen. Vielmehr warf er zuerst eine Wasserflasche nach i hnen. Als dies nicht die erwünschte Wirkung zeigte, bedrohte er die beiden schliesslich mit einer 15 cm langen Schraube. Dass sich die die Situation in diesem Moment für die beiden Mitarbeiter derart bedrohlich präsentierte, dass sie die Verfolgung des Beschuldigten aufgaben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Immerhin wussten sie nicht, mit welchen weiteren Reaktionen des Beschuldigten zu rechnen ist, wobei der verwirrte Geisteszustand des Beschuldigten die Situation noch unberechen- barer gemacht haben dürfte. Bei dieser Sachlage hätte zweifellos jede durch- schni ttli ch einsichtige Person den Beschuldigten mit seinem Diebesgut zi ehen lassen. Der Gesamthandlungskomplex weist daher durchaus die für eine Nöti- gungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 StGB erforderliche Intensität auf. Im übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (Urk. 61 S. 28). Mit seinem Verhalten hat sich der Beschuldi gte
folglich des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig ge- macht. 2. Schuldfähigkeit 2.1. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Delikte der Dossiers 1 bis 3 sowie 7 bis 9 wurde seitens der Verteidigung in der Berufungserklärung noch in Abrede gestellt, anlässlich der Berufungsverhandlung dann aber ni cht mehr bestritten (Urk. 68 S. 4, Urk. 110). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Er- wägungen zur Schuldfähi gkei t zusammengefasst zum Schluss, gestützt auf das überzeugende Gutachten von Prof. Dr. med. N._____ vom 13. Januar 2016 sei erstellt, dass der Beschuldigte während der Tatzeit an einer psychotischen Episo- de im Rahmen einer schizoaffektiven Störung gelitten habe. Ausserdem habe beim Beschuldigten eine langjährige Abhängigkeitserkrankung sowie eine Stö- rung durch Opioide bestanden. Aufgrund dieser psychotischen Symptomatik sei die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei den Delikten der Dossiers 4-6, und somit die Schuldfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht, aufgehoben gewesen. In Bezug auf die weiteren vorgeworfenen Delikte der Dos- siers 1 bis 3 sowie 7 bis 9 sei aufgrund des Zusammenspiels der genannten Di- agnose von einer erheblichen Minderung des Steuerungsvermögens und nachfol- gend schwer eingeschränkter Schuldfähigkeit auszugehen. In Bezug auf die De- likte der Dossier 10 bis 13 stellte die Vorinstanz fest, dass diese der Untersu- chungsbehörde erst nach Erteilung des Gutachtensauftrages zur Kenntnis ge- bracht worden seien. Entsprechend habe der Gutachter hierzu keine Stellung nehmen können. Die betreffenden Delikte hätten sich jedoch in der Zeit zwischen dem 13. und dem 28. Juli 2015 zugetragen. Die vom Gutachter beleuchtete De- liktsperiode habe den Zeitraum vom 10. Juli 2015 bis zum 26. Juli 2015 abge- deckt. Damit zeige sich, dass die dem Gutachter noch nicht bekannten Delikte der Dossiers 10 bis 13 in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang mit den be- gutachteten Delikten stünden, dass sich im Hinblick auf die Frage der Schuldfä- higkeit keine separate Beurteilung rechtfertigen lasse. Folglich sei davon auszu- gehen, dass die Schuldfähigkeit auch betreffend die Dossiers 10 bis 13 im selben
Ausmass vermindert gewesen sei, wie bezüglich der Delikte der Dossiers 1 bis 3 und 7 bis 9 (Urk. 61 S. 32 ff.). 2.2. Mittels Auftrag vom 31. Juli 2015 wurde Prof. Dr. N._____ mit der psychiat- rischen Begutachtung des Beschuldigten beauftragt (D1 Urk. 15/1). Das betref- fende Gutachten wurde in der Folge am 13. Januar 2016 erstattet und einerseits vom beauftragten Gutachter und andererseits von Dr. med. O., Assistenz- arzt, unterzeichnet. Nachdem einzig Prof. Dr. N. mit der Begutachtung des Beschuldigten beauftragt wurde, wird nachfolgend konsequenterweise vom Gut- achter und nicht etwa von den Gutachtern gesprochen. Der Gutachter stützt sich bei der Erstattung des Gutachtens einerseits auf die Gerichtsakten und anderer- seits auf die Akten des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Zürich (D1 Urk. 15/16 S. 1). Eine Exploration des Beschuldigten konnte der Gutachter trotz mehrmaliger Bemühungen nicht vornehmen, da der Beschuldigte die erforderliche Mitwirkung wiederholt verweigerte (D1 Urk. 15/16 S. 54). Wiewohl das Bundesge- richt in grundsätzlicher Manier verschiedentlich darauf hingewiesen hat, dass psychiatrische Gutachten grundsätzlich der persönlichen Untersuchung der zu begutachtenden Person bedürfen, hält es dennoch in Ausnahmefällen auch so- genannte Aktengutachten für zulässig. Die Vorinstanz hat sich mit der einschlägi- gen Bundesgerichtlichen Rechtsprechung detailliert auseinandergesetzt und die richtigen Schlüsse daraus gezogen. Es ist daher – mit der überzeugenden Be- gründung der Vorderrichter – ni cht zu beanstanden, dass vorliegend gezwun- genermassen ein Aktengutachten erstellt wurde, dies umso weniger, als sich der Gutachter auf ei ne Vi elzahl von aufschlussrei chen Unterlagen stützen konnten. Darunter auch diverse Berichte, Protokolle, Briefe und weitere Unterlagen neue- ren D atums. Entsprechend kam Prof. Dr. N._____ denn auch zum Schluss, dass trotz eingeschränkter Informationsgrundlage aufgrund der vorhandenen Akten, namentlich auch der zwei aktenkundigen forensisch-psychi atri scher Gutachten und Arztberichte aus psychiatrischen Kliniken, eine tragfähige Begutachtung nach Aktenlage möglich sei (D1 Urk. 15/16 S. 61). D er Gutachter hat si ch i n sei nem rund 80-seitigen Gutachten zunächst sehr ei ngehend und gründli ch mi t der vor- handenen Aktenlage auseinander gesetzt. Dabei hat er neben den Aussagen des Beschuldigten selbst, auch die von diesem verfassten, aktenkundigen, Briefe ei-
ner näheren Betrachtung unterzogen. Des weiteren hat er diverse Aussagen von weiteren Beteiligten sowie polizeiliche Rapporte zusammengefasst und seiner Begutachtung zugrunde gelegt. Ebenfalls fand eine vertiefte Auseinandersetzung mit den juristischen Vorakten sowie mit den vorhandene Arztberichten und Gut- achten statt. Hernach hat der Gutachter auf rund 30 Seiten seine eigenen Befun- de erhoben und die an ihn gestellten Fragen beantwortet, wobei er transparent deklarierte, wo er aufgrund der fehlenden eigenen Erhebungen eine unzureichen- de Beurteilungsgrundlage erblickte und sich deshalb ausserstande sah, eine ab- schliessende Beurteilung vorzunehmen. Nachdem das Gutachten in formeller Hi nsi cht ausgesprochen sorgfältig und umfangreich redigiert wurde und auch die materiellen Schlussfolgerungen luzide und nachvollziehbar begründet und darge- tan wurden, besteht keinerlei Veranlassung die gutachterlichen Schlüsse in Frage zu stellen. Entsprechend kann auf das vorliegende Aktengutachten vollumfänglich abgestellt werden. 2.3. Der Gutachter kommt inhaltlich zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einer psychotischen Episode im Rahmen einer schizoaffektiven Störung (IC D-10:F25.0) gelitten habe. Ausserdem habe eine langjährige Abhän- gigkeitserkrankung (ICD-10: F19.21) und eine Störung durch Opioide (ICD-10 F11.22) bestanden. Aufgrund dieser psychotischen Symptomatik sei die Ein- sichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei den Delikten der Dossiers 4-5, und somit die Schuldfähigkeit aus forensisch-psychiatrischer Sicht, vollends aufgehoben gewesen. Mit Bezug auf die deliktischen Vorwürfe gemäss Dossier 6 geht der Gutachter zudem von einer aufgehobenen Störungsfähigkeit aus, weshalb er auch hier auf Schuldunfähigkeit des Beschuldigten schliesst (D1 act. 15/16 S. 75). Mit Blick auf die weiteren vorgeworfenen Delikte der Dossiers 1-3 sowie 7-9 geht der Gutachter sodann davon aus, dass aufgrund des Zusammenspiels der genannten Diagnose von einer erheblichen Minderung des Steuerungsvermögens und dementsprechend von einer schwer eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei (D1 act. 15/16 S. 76). Dass sich aufgrund der sehr engen zeitlichen Konnexes zwischen denjenigen Delikts- vorwürfen, welche dem Gutachter bekannt waren und den erst später bekannt- gewordenen Delikten der Dossiers 10-13, eine einheitliche Betrachtung aufdrängt,
hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargetan. Darauf kann verwie- sen werden (Urk. 61 S. 33 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezeichnenderweise brachte denn auch die Verteidigung keine stichhaltigen Argumente vor, welche den Schluss nahelegen würden, dass beim Beschuldigten, entgegen den sorgfältigen und überzeugenden Erörterungen des Gutachters, für den gesamten Tatzeitraum eine vollends aufgehobene Schuldfähigkeit anzunehmen wäre. 2.4. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend und in Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des hi er noch interessierenden Delikts des Dossiers D9 zwar grundsätzlich schuldfähig war, seine Schuldfähigkeit jedoch als schwer eingeschränkt zu qualifizieren ist. Dasselbe gilt für die Delikte der Dossiers D1, D7, D8, D9, D10, D11, D12 und D13. 2.5. Demzufolge ist der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dossier 9) schuldi g zu sprechen. III. Sanktion und Massnahme 1. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, in Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsfaktoren erweise sich eine Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 20.– als den Taten und dem Täter angemessen. In Bezug auf die durch den Beschuldigten ebenfalls zu verantwortende Übertretung fällte die Vorinstanz zudem eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– aus (Urk. 61 S. 35 ff.). 1.2. Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzli che Strafzumessung i m Rahmen des Berufungsverfa hre ns i nhaltli ch letztli ch ni cht (Urk. 110). 1.3. Die vorinstanzliche Strafzumessung hinsichtlich der Delikte der Dossiers D1, D7, D8, D9, D10, D11, D12 und D13 erweist sich sowohl formell, als auch inhaltlich als korrekt und angemessen. Nachdem selbst die Verteidigung diese materiell nicht beanstandet, erübrigen sich Weiterungen hierzu. Mit Verweis auf
die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist die durch die Vor- instanz ausgefällte Sanktion vollumfänglich zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 200.– zu be- strafen. 2. Anrechnung von Haft 2.1. Bi s heute hat der Beschuldigte 595 Tage durch Haft respektive vorzeitigen Strafantritt erstanden. In Anwendung von Art. 51 StGB steht einer Anrechnung auf die festgesetzte Sanktion (Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse) nichts entgegen. 2.2. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, ist bei er Bestimmung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse in ständiger Pra- xis ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse angemessen. Dieser Umrechnungsschlüssel ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Anrechnung der erstandenen Haft auf die Busse an- zuwenden (BGE 135 IV 126, E. 1.3.9.). Damit ergibt sich vorliegend, dass sowohl die ausgefällte Freiheitsstrafe, als auch die Geldstrafe und die Busse durch die bereits erstandene Haft vollständig verbüsst sind. 3. Massnahme 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt, es sei eine stationäre Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen) anzuordnen (Urk. 35 S. 9). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten stellt sich dagegen auf den Standpunkt die Anordnung einer stationären Massnahme sei mangels Verhältnismässigkeit, Behandlungswilligkeit und hinreichender Be- gutachtung des Beschuldigten unzulässig (Urk. 44 S. 17, Urk. Ur. 110 S. 6 ff.). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte auf Befragen zu Protokoll, er spreche mit keinem Psychiater mehr und werde niemals wieder freiwillig eine Psychiatrie be- treten (Prot. I. S. 19). Das Gutachten von Prof. Dr. med. N._____ vom 13. Januar 2016 äusserte sich dahingehend, dass eine gegen den Willen des Beschuldigten angeordnete Behandlung, welche insbesondere die Einnahme der erforderlichen
Medikation gewährleiste, initial durchaus erfolgsversprechend sein könnte. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei aufgrund des wiederholten Scheiterns ver- schiedener ambulanter Interventionen, der fehlenden Krankheitseinsicht sowie der desolaten sozialen Situation zum aktuellen Zeitpunkt nur eine stationäre Be- handlung i m Si nne von Art. 59 StGB möglich (D1 Urk. 15/16 S. 78). 3.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf- nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Vo- raussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. Die Anordnung einer Mass- nahme setzt dabei voraus, dass der mit ihr einhergehende Eingriff in die Persön- lichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer D eli nquenz ni cht unverhältnismässig ist. Liegt bei der Täterschaft eine schwere psychische Störung vor, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Erkrankung i n direktem Zusammenhang steht und zu erwar- ten ist, dadurch könne der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang stehender Taten wirksam entgegen getreten werden (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass der Täter, der psychisch schwer gestört ist, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehen- der Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 3.3. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Mass- nahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 1-3 StGB). Entspre- chend dem Grundsatz der freien ri chterli chen Beweiswürdigung ist es jedoch ni cht zwingend an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Wenn gewichti- ge zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern, kann das Gericht seine eigenen Meinung an-
stelle jener des Gutachters setzen, da ansonsten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig gegen Art. 9 BV verstossen würde (BGE 129 I 57). 3.4. Zur Beurteilung der Massnahmethematik liegt das psychiatrische Gutach- ten von Prof. Dr. med. N._____ vom 13. Januar 2016 vor (D1 Urk. 15/16 S. 78). Wie zuvor bereits dargetan, ist das Gutachten als schlüssi g und überzeugend zu bezeichnen. Es sind keine Gründe ersichtlich, um für die Beurteilung der sich hi er stellenden Fragen nicht auf das Gutachten abzustellen. 3.5. Aus dem psychi atri schen Gutachten von Prof. Dr. med. N._____ ergibt sich, dass beim Beschuldigten eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.0) sowie eine langjährige Abhängigkeitserkrankung (ICD-10: F19.21) und eine Störung durch Opioide mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Er- satzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22) besteht. Dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet, wird seitens der Verteidigung nicht in Abrede gestellt und hat si ch zuletzt auch anhand der anlässlich der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten geäusserten Wahnvorstellungen deutlich gezeigt. Der vom Gericht gewonnene persönliche Ei ndruck des Beschuldigten vermag damit keine Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen zu erwecken, sondern steht mit diesen vielmehr i m Ei nklang. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte, welche über- wiegend Vergehen und Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB dar- stellen, wurden von diesem allesamt zumindest in objektiver Hi nsi cht tatbe- standsmässig und rechtswidrig begangenen. Teilweise wurden die Taten zudem auch schuldhaft begangen, was vorstehend erörtert wurde. Dass die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Delikte in einem direkten Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehen, hat der Gutachter nachvollziehbar und überzeu- gend dargetan, wenn er ausführte, dass betreffend die Delikte D4, D5 und D6 ei- ne fehlende Realitätswahrnehmung und -kontrolle durch psychotisches Erleben im Rahmen der schizoaffektiven Erkrankung handlungsleitend gewesen seien (D1 Urk. 15/16 S. 70, S. 77). Betreffend die Delikte der übrigen Dossiers erkannte der Gutachter zwar kei ne Anhaltspunkte dafür, dass psychotisches Erleben hand- lungsleitend gewesen sei. Allerdings stellte er sich auf den Standpunkt, diese
Straftaten könnten als sekundäre Folgen, verursacht durch die krankheitsbedingte schwierige soziale Situation, angesehen werden (D1 Urk. 15/16 S. 77). 3.6. Zur Legalprognose führte der Gutachter wörtlich was folgt aus: "Die prog- nostische Einschätzung bzgl. dem Begehen erneuter Delikte, welche aufgrund der allein an Akteninhalten orientierten Informationslage mit Unsicherheit behaftet ist, muss differenziert diskutiert werden: Herr A._____ hat zwar bis dato diverse Ge- walthandlungen begangen, jedoch haben diese weder zu einer schweren körper- lichen Schädigung der Betroffenen geführt, noch scheinen diese vorsätzlich ge- plant gewesen zu sein. Auch scheint es bislang keine direkt zu Gewalthandlungen auffordernde produktivpsychotische Symptomatik gegeben zu haben. Auf der an- deren Seite geht ein gewisses Aggressionspotential von Herrn A._____ aus: So war er bei seiner Verhaftung in der Wohnung, welche er wahnhaft als seine eige- ne verkannt hatte, vom Polizisten als sehr angespannt wahrgenommen worden resp. hat nach seiner Verhaftung die Arrestzelle verwüstet. Dass Menschen mit einer akuten Psychose bei der Konfrontation mit der Realität mit einer grossen Anspannung und einem daraus resultierenden fremdagressiven Verhalten reagie- ren, kann häufig beobachtet werden. Dies kann auch bei Herrn A._____ in Zu- kunft zu weiteren fremdaggressiven Handlungen führen. Das Gefährdungspoten- tial des Expl. hat sich darüber hinaus auch schon 2007 durch die Abgabe von Schüssen verdeutlicht. Das Risiko, Delikte wie Drohungen, Diebstähle oder Ein- brüche zu begehen, ist hoch. Dies kann einerseits, wie beim aktuellen lndexdelikt, Folge einer akuten wahnhaften Verkennung sein. Ausserdem wird Herr A._____ auch aufgrund seiner krankheitsbedingten schwierigen sozialen Situation weitere Eigentumsdelikte begehen" (D1 Urk. 15/16 S. 73). Zusammenfassend kommt der Gutachter hi nsi chtli ch Rückfallgefahr zum Schluss, dass für erneute Betäubungsmittel-, Eigentumsdelikte und Drohungen von einem hohen Risiko auszugehen ist. Gewalttaten werden zwar als weniger wahrschein- lich beurteilt, allerdings als keineswegs unwahrscheinlich, wobei das Risiko ge- genüber der gesunden Bevölkerung deutlich erhöht sei (D1 Urk. 15/16 S. 76). 3.7. In Bezug auf die Frage der Massnahmebedürftigkeit führte der Gutachter aus, beim Beschuldigten bestehe ein dringender medizinischer Handlungsbedarf.
Der Verlauf nach der Entlassung aus der stationären Massnahme habe gezeigt, dass der Beschuldigte ohne eine adäquate Medikation nicht in der Lage sei, deliktfrei zu leben. Er sei darüber hinaus von Obdachlosigkeit bedroht, weil er an mehreren komplexen psychiatrischen Störungen, die ein hohes mass an Chronifizierung aufweisen würden, leide. Das Ziel der psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung sei nicht das Erreichen einer Remisssion, sondern vorwiegend die psychopathologische Stabilisierung und die Vorbereitung eines tragfähigen Entlassungssettings. Eine adäquate Behandlung beinhalte ei- nerseits eine medikamentöse Behandlung, sowie andererseits eines psychothe- rapeutische Interventi o n und schli essli ch sozi alpsychi atri sche Massnahmen. 3.8. Was die Massnahmefähigkeit anbelangt, führte der Gutachter aus, da beim Beschuldigten sowohl die Krankheitseinsicht, wie das Krankheitsgefühl vollständig fehlen würden, sei bei ihm eine negative Einstellung gegenüber der Psychiatrie vorhanden. Entsprechend stelle die Gewährleistung einer nachhaltigen Medika- mentenadhärenz eine grosse Behandlungsherausforderung dar. Diesbezüglich werde die Kontrolle der Medikamenteneinnahme wichtig sein. Beim Beschuldigten sei daher wenn immer möglich die Behandlung mit einem Depotpräparat anzu- streben. Bei entsprechender medikamentöser Behandlung, sowie der Gewähr- leistung einer längerfristigen, supportiven psychotherapeutischen und sozial- psychiatrischen Begleitung sei von einer Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen (D1 Urk. 15/16 S. 74 f.). 3.9. Die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten ist in Bezug auf die stationäre Massnahme klarerweise nicht gegeben. Generell steht er einer stationären Mass- nahme äusserst ablehnend gegenüber. Vor Vorinstanz gab er mehrfach zu Proto- koll, "schwer traumatisiert" und in den Kliniken "schwerstens misshandelt" worden zu sei n (Prot. I. S. 10, S. 13, S. 14, S. 19). Er sei verprügelt und entführt worden und man habe versucht, i hn zu töten (Prot. I. S. 10, S. 14). Er wolle nicht in eine Massnahme "hineingeschleudert" werden, spreche mit keinem Psychiater mehr und betrete niemals wieder freiwillig eine Klinik (Prot. I. S. 14, S. 19). Gegenüber der Anklagebehörde gab er im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. Februar 2016 zu Protokoll, er schlage sofort zu, wenn er in die Psychiatrie gehen müsse und
fasse jeden Versuch, ihn in eine Psychiatrie einzuweisen, als Mordversuch auf (D1 Urk. 4/7 S. 15). Auch anlässli ch der Berufungsverhandlung tat der Beschul- digte seine Massnahmeunwilligkeit deutlich kund. So werde er "sich hüten, je wie- der eine Massnahmestation in der Schweiz zu betreten", i hm seien "10 oder 20 Jahre im Flughafengefängnis lieber" als eine stationäre Massnahme, er sei "nicht lebensmüde" (Urk. 109 S. 9). Wiederum sprach er von Misshandlungen in der Klinik, dass es einen Mordversuch gegeben habe und er von dort in Todes- angst habe fliehen müssen (Urk. 109 S. 2, 5 und 7 f.). Mehrfach erklärte er so- dann, keinesfalls Psychopharmaka einnehmen zu wollen (Urk. 109 S. 3 und 7). Wiewohl es grundsätzlich wünschenswert wäre, wenn seitens des Beschuldigten zumindest eine minimales Mass an Massnahmewillen vorhanden wäre, schliesst die vollkommene Absenz desselben die Anordnung einer stationären Massnahme nicht per se aus. Es gibt durchaus Fallkonstellationen, i n denen zunächst durch erzwungene Therapie ein Zustand erreicht werden muss, der dem Patienten ei- nen verantwortlichen Entscheid über die Mitwirkung bei der Therapie erlaubt (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 59 StGB N 9). Gerade bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis ist bekannt, dass ei ne – initiale – Zwangsbehandlung sinnvoll sein kann. Einerseits ist dabei die Abgabe von Medikamenten oft unabdingbar und andererseits ist die fehlende Krankheitseinsicht für das Krankheitsbild regelmässig typisch. Daher ist der Appell an ein Einverständnis des Patienten meist aussichtslos. Es gilt in diesen Fällen zudem zu bedenken, dass das Strafrecht faktisch oft die einzigen oder mindestens effizientesten Mittel zur Durchsetzung einer Behandlung zur Verfü- gung stellt und si ch ei n Zuwarten gewöhnli ch ni cht verantworten lässt. Einerseits erhöht bei psychotisch erkrankten Tätern der fortschreitende Krankheitsverlauf das Rückfallrisiko, andererseits fällt der Patient stetig weiter aus den sozialen Be- zügen (BSK StGB-Heer, Art. 59 StGB N 87). Die fehlende Massnahmewilligkeit des Beschuldigten steht nach dem Gesagten der Anordnung einer stationären Massnahme nicht entgegen.
3.10. Der Gutachter erachtet eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als zweckmässig und begründet dies nachvollziehbar. So führt er aus, dass aufgrund des wiederholten Scheiterns verschiedener ambulanter Interventionen, der krankheitsbedingten fehlenden Krankheitseinsicht und der desolaten sozialen Situation (Obdachlosigkeit und fehlende Tagesstrukturen) des Beschuldigten, aus forensisch-psychiatrischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt einzig eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB möglich sei. Entsprechend sei eine mög- lichst zeitnahe Verlegung des Beschuldigten in eine forensisch-psychiatrische Kli- ni k zu empfehlen (D1 Urk. 15/16 S. 78). 3.11. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz die Erforderlichkeit einer stationä- ren Massnahme zu bejahen. Aufgrund der schwerwiegenden psychischen Er- krankung des Beschuldi gten und seiner vollständig fehlenden Krankheitseinsicht ist das Risiko, dass der Beschuldigte erneut zumi ndest in einschlägiger Art und Weise delinquieren wird, latent gegeben. Ganz ohne Zweifel benötigt der Be- schuldigte eine engmaschige Betreuung, damit eine zuverlässige medikamentöse Behandlung sichergestellt werden kann. Diese medikamentöse Behandlung stellt denn auch nach Ansi cht des Gutachters die wichtigste Behandlungsmodalität dar, wobei davon auszugehen ist, dass dies zufolge fehlender Krankheitseinsicht und Krankheitsgefühl gleichzeitig die grösste Behandlungsherausforderung sein wird (D1 Urk. 15/16 S. 74). Zur Frage einer all- fälligen Zwangsmedikation äussert sich das psychiatrische Gutachten nicht aus- drücklich. Da die Einnahme von Medikamenten für einen Behandlungserfolg al- lerdings unabdingbar ist, wird die Anordnung einer Zwangsbehandlung bei fortge- setzter Verweigerung der Medikation wohl unumgänglich sein. Art. 59 StGB bietet dafür nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ausreichende gesetzliche Grundlage (BGE 130 IV 49, E. 3.3.). Über die allfällige Anordnung der medika- mentösen Zwangsbehandlung wird letztlich die Vollzugsbehörde zu entscheiden haben. An dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte gestützt auf die Ausführungen des Gutachters und die obigen Ausführungen zweifellos einer Pharmakotherapie bedarf, welche notfalls auch zwangsweise durchzusetzen sein wird. Zudem muss dem Beschuldigten mit Hilfe weiterer psychotherapeutischer
Unterstützungsmassnahmen die Möglichkeit eröffnet werden, sich mit den Symp- tomen seiner Erkrankung auseinandersetzen und gegebenenfalls Gegenstrate- gien entwickeln zu können. Schliesslich überzeugen die gutachterlichen Empfeh- lungen auch im Hinblick auf die sozialpsychiatrischen Massnahmen. Der Be- schuldigte bedarf zweifelsohne dringend eines tragfähigen Umfeldes, welches ihm einerseits eine Obhut und andererseits eine geeignete Tagesstruktur bieten kann. All diesen zwingenden Erfordernissen vermag eine ambulante Therapie offenkun- dig nicht gerecht zu werden. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich eine stationäre Massnahme auch aufgrund der Wahrung der öffentli- chen Sicherheit als dringend erforderlich erweist. 3.12. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich im Falle des Be- schuldigten in Anbetracht des gesteigerten Risikos weiterer – schwerer – Straftaten als verhältnismässig. Da der Beschuldigte sozial kaum integriert ist und weder eine Arbeitsstelle, noch ei ne Wohnung hat, sind durch eine stationäre Massnahme zudem keine ungünstigen sozialen Nebenfolgen zu erwarten. Viel- mehr schei nt im Idealfall nur die stationäre Behandlung überhaupt das nötige Fundament für ei n i nskünftig wieder selbständiges und deliktfreies Leben des Be- schuldigten bereiten zu können. Aus diesen Gründen ist die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme zu bejahen. 3.13. Der Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten durch die stationäre Mass- nahme ist zweifelsohne von grosser Tragweite. Vorliegend geht es um eine vom Gesetz vorgesehene Behandlungsmöglichkeit für einen schwer kranken und ge- fährlichen sowie behandlungsbedürftigen Täter, dessen nicht als Bagatellen zu bezei chnende Delikte mi t sei ner Erkrankung im Zusammenhang stehen, und bei dem zu erwarten ist, dass sich der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammen- hang stehender Taten mittels einer stationären Massnahme begegnen lasse. So- bald es der Zustand des Beschuldigten aber erlauben wird, ist er bedingt aus der Massnahme zu entlassen, allenfalls unter Anordnung einer ambulanten Mass- nahme für die Dauer der Probezeit (Art. 62 StGB). Die Vollzugsbehörde wird von Gesetzes wegen mi ndestens jährli ch zu überprüfen haben, ob der Zustand des Beschuldi gten ein engmaschiges ambulantes Setting für ausreichend erscheinen
lässt und sich die Weiterführung der stationären Massnahme damit als nicht län- ger verhältnismässig erweist (Art. 62d StGB). 3.14. Im Sinne einer abschliessenden Zusammenfassung ist mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen festzuhalten, dass die Vo- raussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung von psychi schen Störungen i m Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Die be- treffende Anordnung im angefochtenen Entscheid ist daher zu bestätigen und es ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Be- handlung von psychi schen Störungen) anzuordnen. IV. Kosten und Entschädigung 1. Kosten des Berufungsverfahrens 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Da die Kosten aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der angeordneten stationären Massnahme aber ohnehin uneinbringlich sein werden, sind sie definitiv abzuschreiben. 1.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfah- ren eine Honorarnote über einen Aufwand von 22.10 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 212.– ein, was einer Total-Forderung von Fr. 5'479.90 (inkl. MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger im beantragten Umfang zu entschädi- gen. Weiter ist ein Zuschlag für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung zu entschädigen. Die Entschä- digung für die amtliche Verteidigung ist somit auf Fr. 6'881.75, i nklusi ve Barausla-
gen und MwSt., festzusetzen. Auch di ese Kosten für die amtliche Verteidigung si nd zufolge Uneinbringlichkeit definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren hinsichtlich des Diebstahls einer Pirelli Baseballmütze (Dossier 8) wird eingestellt. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände in einem Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: - mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 4 und 5) - mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 4 und 5) - mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB (Dossier 4, 5 und 6). Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Stra- fe abgesehen. 3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − [...] − des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB (Dossier 1, 7, 10)
− des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 8, 10, 12, 13) − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 11, 13) sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Dossier 7). 4. Vom Vorwurf des versuchten Diebstahls (Dossier 8, Warenlager) wird der Beschuldigte freigesprochen. 5. (...) 6. (...) 7. (...) 8. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Dossier 4: Lagerung bei FOR, Transitlager KED • 2 Sicherungen, 16A (Asservat-Nr. A008'386'901) - Dossier 7: Lagerung bei FOR, Transitlager KED • 1 Einweghandschuh aus Latex (Asservat-Nr. A008'387'960) • 1 Abfall-Greifzange (Asservat-Nr. A008'388'010) • 1 Einweghandschuh, blau (Asservat-Nr. A008'403'701) - Dossier 11: Lagerung bei Kantonspolizei Zürich, TEU-FS-AssTri • 1 Spraydose (Asservat-Nr. A008'380'276) 9. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände werden den nachfolgend aufgeführten Personen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: - Dossier 1: Lagerung bei der Bezirksgerichtskasse (SK 31019, Asservat- Nr. A008'363'824)
• 1 Schlüssel, Marke Kaba, Nr. 8, Serien-Nr. 711300: an den Ge- schädigten B._____ • 1 Krankenkassenkarte Atupri, lautend auf B.: an den Ge- schädigten B. • 1 Bankkundenkarte ZKB, lautend auf B.: an den Geschädig- ten B. • 1 Maestro-Karte ZKB, lautend auf B.: an den Geschädigten B. • 1 MasterCard ZKB, lautend auf B.: an den Geschädigten B. • 1 Portemonnaie, schwarz, ohne Inhalt: an den Beschuldigten - Dossier 7: Lagerung bei FOR, Transitlager KED • 1 Paar Damenschuhe, Marke „iflowers“, Grösse 39 (Asservat-Nr. A008‘398‘832): an die Geschädigte C._____ • 2 Leder-Dekorationen, rechteckig, pink (Asservat-Nr. A008‘398‘887): an die Geschädigte C._____ • 2 Metall-Broschen (Asservat-Nr. A008‘398‘989): an die Geschä- digte C._____ • 1 Wolford-Papiertasche sowie 2 Wolford-Strumpfhosen- Verpackungen (Asservat-Nr. A008‘399‘120): an die Geschädigte C._____ • 1 Lederportemonnaie, schwarz, mit diversen Notizzetteln (Asservat-Nr. A008‘472‘386): an den Beschuldigten - Dossier 8: Lagerung bei Kantonspolizei Zürich, ZEU-FS-AssTri • 1 Grillreiniger (Asservat-Nr. A008‘403‘063): an die Geschädigte Firma D._____ • 1 Baseballcap, schwarz, Aufschrift Pirelli (Asservat-Nr. A008‘403‘676): an die Geschädigte Firma D._____
• 1 Gartenschere, grün/schwarz (Asservat-Nr. A008‘403‘734), an den Beschuldigten - Dossier 10: Lagerung bei Kantonspolizei Zürich, ZEU-FS-AssTri • 1 Weinflasche Freixenet (Asservat-Nr. A008‘420‘197), an den Ge- schädigten E._____ • 1 Weinflasche F._____ (Asservat-Nr. A008‘420‘200), an den Ge- schädigten E._____ Beantragen die vorstehend aufgeführten Personen nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe, wird Verzicht ange- nommen und die Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10. Die folgenden, einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände von bis- her nicht näher bekannten Berechtigten werden der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen: - Dossier 7: Lagerung bei der Bezirksgerichtskasse (SK 31106) • Bargeld Fr. 13.70 (Asservat-Nr. A008‘472‘524) - Dossier 7: Lagerung bei FOR, Transitlager KED • 1 Rucksack (Asservat-Nr. A008‘472‘273) • 3 Weck-Gläser mit Curry und Sternanis (Asservat-Nr. A008‘472‘284) • 1 Sonnenbrille, braun (Asservat-Nr. A008‘472‘319) • 1 Kopfhörer, Marke Samsung, weiss (Asservat-Nr. A008‘472‘342) • 1 Silikonspray „Presto“ (Asservat-Nr. A008‘472‘353) • 1 Flasche Ballantines, 35 cl (Asservat-Nr. A008‘472‘364) • 1 Schreibmappe, blau, mit diversen Yoga-Unterlagen (Asservat- Nr. A008‘472‘375) • 1 Glühbirne (Asservat-Nr. A008‘472‘411)
• 1 rote Kette und 2 silberfarbene Ketten mit Glöckchen (Asservat- Nr. A008‘472‘422) • 1 Garagentüröffner „G.“ (Asservat-Nr. A008‘472‘433) • 1 Garagentüröffner „H. GmbH“ (Asservat-Nr. A008‘472‘444) • 1 Schlüssel, DOM Nr. 4A 69 (Asservat-Nr. A008‘472‘466) • 1 Sonnenblende für Auto, schwarz (Asservat-Nr. A008‘472‘477) • 1 Schwamm, gelb (Asservat-Nr. A008‘472‘513) - Dossier 8: Lagerung bei Kantonspolizei Zürich, TEU-FS-AssTri • 1 Schraubenzieher, roter Griff, Grösse 7 (Asservat-Nr. A008‘403‘687) • 1 Paar Gartenhandschuhe, Grösse 10 (Asservat-Nr. A008‘403‘698) • 1 Frequenzgeber Vivanco (Asservat-Nr. A008‘403‘712) • 1 Kreuzschraubenzieher, klein (Asservat-Nr. A008’403'723) - Dossier 10: Lagerung bei Kantonspolizei Zürich, TEU-FS-AssTri • 1 Handschuh (Asservat-Nr. A008‘420‘233) • 1 Schlüsselbund mit 9 Schlüsseln / 1 Schlüsselbund mit 4 Schlüs- seln, 1 Bartschlüssel und 1 Spezialschlüssel (Asservat-Nr. A008‘420‘288). 11. Der Privatkläger I._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin ... Entsorgung und Re- cycling ... Schadenersatz von Fr. 239.80 zu bezahlen. 13. Die Privatklägerin J._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Der Privatklägerin J._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 15. Dem Privatkläger K._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
− des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dossier 9) 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 595 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 20.– und ei ner Busse von Fr. 200.–. 3. Die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe sowie die Busse sind durch die Haft und den vorzeitigen Strafantritt bereits verbüsst. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'881.75 amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusi ve der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abge- schrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) und im Dispositivauszug des Beschlusses an die folgenden Privatkläger − ... Entsorgung und Recycli ng ... − M._____ − I._____ − K._____ − J._____
− L._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vori nstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Verni chtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 20. März 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller