Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160381-O/U/dz
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 11. April 2017
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Wieser, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
gegen
C., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Juni 2016 (DG160074)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 18).
Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 be- trägt Fr. 4'000.–. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers beträgt Fr. 7'884.55. 6. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, inklusi- ve derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 7. Dem Beschuldigten werden Fr. 9'000.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 83 S. 1) 1. Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2016. 2. Schuldigsprechung des Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 4. Anrechnung der erstandenen Haft von 89 Tagen Dauer. 5. Vollzug der Freiheitsstrafe. 6. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. 7. Auflage der Verfahrenskosten (inkl. Barauslagen und Gebühr des Vor- verfahrens im Gesamtbetrage von Fr. 9'441.65). b) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: (Urk. 84 S. 1) 1. Es sei der Freispruch gemäss Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils auf- zuheben und der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei in Abänderung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils der Be- schuldigte zu verpflichten, die nicht gedeckten Kosten der Psychologin, lic. phil. D._____, in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen. 3. Es sei in Abänderung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils festzustel- len, dass der Beschuldigte aus den angeklagten Straftathandlungen gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatz- pflichtig ist.
Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 23. Juni 2016 meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Juni 2016 und die Vertreterin der Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 29. Juni 2016 Berufung an (Urk. 47; Urk. 51). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 58) wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Vertreterin der Privat- klägerin 1 am 25. August 2016 entgegen genommen (Urk. 57/1 und Urk. 57/3). Mit Eingaben vom 13. September 2016 reichten die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin 1 die Berufungserklärungen ein (Urk. 59 und 60). Mit
Präsidialverfügung vom 21. September 2016 wurde unter Hinweis auf die Beru- fungserklärungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin 1 Frist zur Erhe- bung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Beru- fung angesetzt (Urk. 63). Mit Eingabe vom 23. September 2016 teilte Rechtsan- wältin lic. iur. X2._____ mit, dass sie die Privatklägerin 2 nicht mehr vertrete (Urk. 65), und mit E-Mail vom 30. September 2016 auf entsprechende Nachfrage des Gerichtes hin, dass mit der Privatklägerin 2 vereinbart worden sei, dass diese keine Anschlussberufung erhebe (Urk. 65 und 66). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 liess die Privatklägerin 1 beantragen, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre und dass sie für den Fall einer weite- ren Befragung von einer Person gleichen Geschlechts zu befragen sei (Urk. 67). Ferner liess sie den Antrag stellen, dass die Publikums- und Medienöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung und der zweitinstanzlichen Urteilseröffnung voll- ständig auszuschliessen sei, eventualiter, dass allfällige vom Gericht zugelassene Medienvertreter mit der Auflage zu belegen seien, die nötigen Schutzvorkehrun- gen zu treffen, damit ihre Identität und ihr familiäres sowie örtliches Umfeld weder bekannt gegeben würden noch durch die Umstände der Berichterstattung (in Wort und Bild) identifizierbar seien. Schliesslich liess sie den Antrag stellen, eine allfäl- lige Medienorientierung durch das Gericht habe anonymisiert und in einer Form zu erfolgen, welche keinerlei Rückschlüsse auf die Identität der Betroffenen zu- lasse (Urk. 67). Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 wurde die Publikumsöffent- lichkeit von der Berufungsverhandlung und von der zweitinstanzlichen Urteilser- öffnung ausgeschlossen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden unter der Auflage zur Berufungsverhandlung und zur zweitinstanzlichen Urteilseröff- nung zugelassen, dass die Identität der Privatklägerin 1, der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten nicht veröffentlicht werden dürfe und dass in der Berichterstat- tung jegliche Angaben zu unterlassen seien, die Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerinnen und des Beschuldigten erlauben würden, wie insbesondere Namensnennungen oder Nennung der korrekten Initialen, Nennung von Wohnort, Tatort, Schulort und Beifügen von Fotos der Beteiligten (Urk. 71). Die ursprünglich auf den 14. Februar 2017 angesetzte Berufungsverhandlung wurde aufgrund eines Unfalls der Vertreterin der Privatklägerin 1 resp. einer daraus resultierenden
Verhandlungsunfähigkeit auf den heutigen Tag verschoben (Urk. 74 und 76/1-2; Prot. II S. 8 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft erklärte, die Berufung nicht zu beschränken (Urk. 59 S. 1); die Privatklägerin 1 liess die Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils anfechten und verlangte eine ausgangsgemässe Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 60 S. 2). Demnach ist keine Dispositivziffer des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, es sei eine psychiatrische Untersuchung der Privatklägerin 1 betreffend ihre Urteils- fähigkeit bezüglich ihres Aussageverweigerungsrechts anzuordnen, falls das Be- rufungsgericht den Schluss der Vorinstanz, dass die entsprechende Urteilsfähig- keit vorgelegen habe, nicht teile (Urk. 82). Wie zu zeigen sein wird, erweist sich dieser Beweisantrag als obsolet (unten Ziff. III.6.4.).
III. Schuldpunkt 1. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (Urk. 58 S. 6), wird dem Be- schuldigten vorgeworfen, seine damals achtjährige Tochter, die Privatklägerin 1, im Zeitraum von ca. April bis ca. Ende Juni 2015 zumindest monatlich anlässlich von Besuchswochenenden jeweils am Abend, als sie zu Bett ging oder bereits zu Bett gegangen war, mit Massageöl am entblössten Körper massiert und dabei auch ihr Gesäss sowie den Bereich ihrer Vulva massiert zu haben. Ferner habe er sich unbekleidet von seiner Tochter mit Massageöl massieren lassen und dabei auch von ihr verlangt, dass sie seinen Penis massiere. Dem sei die Privatkläge-
rin 1 nachgekommen, wobei sich der Penis auch erigiert habe. Dabei habe er ge- wusst, dass es sich bei der Privatklägerin 1 um ein Kind unter 16 Jahren handelte und dass den gegenseitigen Massagen des Intimbereichs und des Gesässes je- weils eine sexuelle Bedeutung zukam oder zumindest damit gerechnet (Urk. 18 S. 2). 2. Der Beschuldigte war während des gesamten Verfahrens in den wesentli- chen Punkten ungeständig. Zwar erklärte er, er habe seine Tochter gelegentlich an den Beinen, Unterschenkeln und Oberschenkeln bis zu den hochgezogenen Pyjama-Hosen sowie am Oberkörper massiert und dabei ein Mal auch Babyöl verwendet. Dass er die Privatklägerin 1 Im Intimbereich massiert habe, stellte er aber durchwegs in Abrede. Ferner stritt er ab, dass die Privatklägerin 1 ihn mas- siert habe (Urk. 3/1 S. 3 ff.; Urk. 3/2 S. 3 ff.; Urk. 3/3 S. 4 ff.; Prot. I S. 13 ff.). 3.1. Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin 1 in den Videobefragungen vom 26. Juni und vom 24. September 2015 (Urk. 5/1, Urk. 5/5, Urk. 5/6 und Urk. 5/8). Daneben liegen als Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich ihrer Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 17. Juni 2015 (Urk. 4) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung als Auskunftsperson (Urk. 39), ein Labor- und ein Arztbericht (Urk. 6/3 und Urk. 6/6), ein Bericht der Psychotherapeutin der Privatklägerin 1 vom 31. Mai 2016 (Urk. 40/2) sowie die Kopie eines Briefes der Privatklägerin 1 an den Be- schuldigten (Urk. 38) vor. 3.2. Umstritten ist die Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 anläss- lich der beiden Videobefragungen vom 26. Juni und 24. September 2015. Der Verwertbarkeit der übrigen genannten Beweismittel steht nichts entgegen. 4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Recht zur Aussageverweigerung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO stelle ein höchstpersönliches Recht dar, über dessen Ausübung der urteilsfähige Minderjährige selber entscheide (Urk. 58 S. 8). Die Privatklägerin 1 sei im Zeitpunkt der Befragungen vom 26. Juni und 24. Sep- tember 2015 diesbezüglich urteilsfähig gewesen, weshalb die Ausübung des Aus- sageverweigerungsrechts nicht an die gesetzliche Vertreterin habe abgetreten
werden können (Urk. 58 S. 10 f.). Ihr Aussageverhalten anlässlich der zweiten Videobefragung sei klar und unmissverständlich als Aussageverweigerung zu werten. Mehrmals habe sie verbal, aber auch anhand ihrer Körpersprache un- zweideutig zu verstehen gegeben, dass sie die Fragen, welche das Massieren an intimen Körperstellen von ihr oder des Beschuldigten nicht beantworten wolle. Dabei habe sie sich wiederholt ausdrücklich und direkt auf das ihr vorgehaltene Aussageverweigerungsrecht berufen. Zudem zeigten auch ihre Antworten zu den – ungeachtet des geltend gemachten Aussageverweigerungsrechts – beharrlich gestellten Fragen, dass sie nicht habe aussagen wollen. So habe sie immer wie- der erklärt, es nicht mehr zu wissen oder pauschale Antworten gegeben, um kei- ne konkreten Belastungen machen zu müssen. Dabei gelte auch zu berücksichti- gen, dass sich die Privatklägerin an einem für sie fremden Ort befunden habe und von einer fremden Person befragt worden sei. Dadurch sowie aufgrund des jun- gen Alters und ihrer Unerfahrenheit habe sie sich gegenüber der Befragerin in ei- ner schwächeren Position befunden. Unter diesen Umständen seien an die Gel- tendmachung des Aussageverweigerungsrechts keine hohen Anforderungen zu stellen. Ihr wiederholt geäusserter Wunsch sei durch das Weiterführen der Befra- gung zu intimen Bereichen in schwerem Masse missachtet worden, sei doch ihre Unterlegenheit und kindliche Nachgiebigkeit zugunsten der Interessen der Straf- verfolgung ausgenützt worden. Aus der Befragung werde deutlich, dass sich die Privatklägerin 1 während der langen Einvernahme bedrängt gefühlt und verbal wie nonverbal gegen die Befragung opponiert habe. In dieser Befragung sei das prozessual grundlegende Aussageverweigerungsrecht der Privatklägerin 1, wel- ches ein massgebliches Element des fairen Verfahrens darstelle, wiederholt missachtet worden. Ihre Einvernahme vom 24. September 2015 könne daher als Ganzes für die Beweiswürdigung nicht verwertet werden (Urk. 58 S. 14 f). 5.1. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass es sich entgegen der Meinung der Vorinstanz beim Aussageverweigerungs- recht nicht um ein absolut, sondern um ein relativ höchstpersönliches Recht hand- le. Sei der Inhaber des Rechts urteilsfähig, werde es durch ihn selber oder dessen von ihm bezeichneten rechtsgeschäftlichen Vertreter ausgeübt. Sei der Inhaber dagegen urteilsunfähig, sei es durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen
entsprechend mandatierten Beistand wahrzunehmen. Ob und wann bezüglich des Aussageverweigerungsrechts Urteilsfähigkeit vorliege, müsse einzelfallweise ent- schieden werden. Die Meinungen diesbezüglich seien unterschiedlich; es werde von einem Alter zwischen minimal 12 und maximal 16 Jahren ausgegangen. Dass ein Kind im Alter von weniger als 10 Jahren diesbezüglich urteilsfähig sei, sei von keiner Seite je vertreten worden. Die Privatklägerin 1 sei nicht in der Lage gewe- sen, den Entscheid über die Ausübung ihres Aussageverweigerungsrechts selb- ständig auszuüben. Sie sei nämlich vor einem Dilemma gestanden. Sie habe ih- ren eigenen Angaben gemäss das an ihr begangene Unrecht aufdecken wollen. Sie habe aussagen wollen, was ihr geschehen sei, um damit auch künftige, ihr äusserst unangenehme Übergriffe auf ihre Person zu verhindern. Andererseits habe sie aber riskiert, mit ihren Aussagen eine harte Bestrafung des eigenen Va- ters herbeizuführen. Hinsichtlich der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen sei die Privatklägerin 1 nicht nur nach gesetzlicher Fiktion, sondern auch konkret urteilsunfähig gewesen, und der Entscheid, sich im Strafverfahren gegen ihren Vater auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen, habe ihr durch die Pro- zessbeiständin abgenommen werden müssen. Diese sei streng den Interessen der Privatklägerin 1 selber verpflichtet, und es bestünden auch keine Anhalts- punkte dafür, dass die Prozessbeiständin bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht in ihrem Sinne gehandelt habe. Dasselbe gelte für die Frage, ob die Privatklägerin 1 bereit gewesen sei, Auskünfte zu Ereignissen zu geben, die ihre Intimsphäre be- troffen hätten. Die Bereitschaft zur Aussage habe nicht bedeutet, dass die Privat- klägerin 1 fortan zur Aussage verpflichtet gewesen wäre. Die Strafbehörden hät- ten aber an der strittigen Befragung vom 24. September 2015 von der grundsätz- lichen Bereitschaft der Privatklägerin 1 zur Aussage ausgehen müssen. Dies ha- be sich nicht nur aus der ausdrücklichen und auch im Verlauf der Befragung zu- mindest implizit bekräftigten Zusicherung ihrer Prozessbeiständin ergeben, son- dern auch aus dem Verhalten der Privatklägerin 1 anlässlich der Erstbefragung sowie letztlich aus dem Umstand, dass sie sich persönlich auch auf die Zweitbe- fragung eingelassen habe. Die Privatklägerin 1 sei anlässlich der beiden Einver- nahmen hinreichend über ihre Verfahrensrechte orientiert worden und habe an- lässlich der Einvernahme vom 24. September 2015 sodann selber demonstriert,
dass sie sich bewusst gewesen sei, Antworten verweigern zu können. Unter die- sen Umständen habe es entgegen der Meinung der Vorinstanz keine Pflicht der Befragenden gegeben, die Einvernahme abzubrechen, sondern die Fortsetzung der Befragung sei der Privatklägerin 1 zuzumuten gewesen. Das Recht, Antwor- ten zu verweigern, umfasse schliesslich nicht das Recht, keine Fragen gestellt zu bekommen (Urk. 59 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 83 S. 2 ff.). 5.2. Seitens der Beiständin der Privatklägerin 1 wird die Berufung zusammenfas- send damit begründet, dass die strafprozessualen Vorgaben anlässlich beider Be- fragungen der Privatklägerin 1 eingehalten worden und entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht als Ganzes unver- wertbar seien. Die Privatklägerin 1 habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der zweiten Befragung belastende Aussagen gemacht. Sie habe sich nie grund- sätzlich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, sondern einzig in Bezug auf ihren Intimbereich. Die Aussagen der Privatklägern 1 müssten daher der richterli- chen Beweiswürdigung unterzogen werden (vgl. Urk. 84 S. 11 f.). 6.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Einvernahme der Privatklägerin 1 als Auskunftsperson (Urk. 58 S. 7 ff.), zum Aussage- und Mitwirkungsverweigerungs- recht der Privatklägerin 1 im Sinne von Art. 178 lit. b in Verbindung mit Art. 180 Abs. 1 StPO (Urk. 58 S. 8), zum erforderlichen Hinweis auf diese Rechte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Abs. 1 StPO (Urk. 58 S. 8) und zur sich auf Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 StPO stützenden absoluten Unverwertbarkeit von Aussagen, die in Missachtung der Vorschriften gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Abs. 1 StPO gemacht wurden (Urk. 58 S. 8 f.), sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen wer- den kann. Anders als in den Fällen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO gilt die Unver- wertbarkeit auch dann, wenn die Aussagen zur Aufklärung einer schweren Straf- tat unerlässlich sind; dass das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 StPO zum Resultat führen kann, dass ein Täter freigesprochen wird, weil die Überführung des Täters im Ergebnis durch das Recht des jugendlichen Opfers, die Aussage zu verweigern, verhindert wird, wur- de vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Zutreffend sind ferner auch die
Ausführungen der Vorinstanz zur Opfereigenschaft der Privatklägerin 1, zum sich daraus ergebenden Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 4 StPO und zu den bei der Beweiserhebung zu beachtenden Grundsätzen gemäss Art. 139 und Art. 140 StPO (Urk. 58 S. 8) sowie zur Wahrung der Persönlichkeits- rechte eines Opfers gemäss Art. 152 StPO und zu besonderen Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer im Sinne von Art. 154 StPO (Urk. 58 S. 9). Nicht zu beanstanden sind darüber hinaus grundsätzlich auch die Ausführungen der Vorinstanz zur konkreten Durchführung der Einvernahmen der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 58 S. 9 f.). Insbesondere ist die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend da- von ausgegangen, dass es sich beim Aussageverweigerungsrecht nicht um ein bloss relativ höchstpersönliches Recht handelt (Urk. 58 S. 10 f.). Hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin 1 in rechtsgenügender Weise auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht aufmerksam gemacht wurde, ist die Vorinstanz aber, wie nachfolgend unter Erw. 7.1 ff. darzulegen sein wird, zu Unrecht zum Schluss gekommen, dies sei anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2015 der Fall gewesen. Zudem ging die Vorinstanz versehentlich von einem zu hohen Alter der Privatklägerin 1 aus (Urk. 58 S. 9 f.). Diese war im Zeitpunkt der Einvernahme vom 26. Juni 2015 gut achteinhalb und im Zeitpunkt der Einver- nahme vom 24. September 2015 knapp neun Jahre alt. 6.2. Der Entscheid über die Verweigerung der Aussage stellt bloss teilweise ein relativ höchstpersönliches Recht der Auskunftsperson dar. Urteilsfähige Minder- jährige entscheiden selbst über die Ausübung der ihnen als Auskunftsperson zu- stehenden Rechte. Falls die Auskunftsperson nicht in der Lage ist, das Wesen und den Sinn des Rechts auf Aussageverweigerung zu begreifen und/oder ent- sprechend der gewonnenen Einsicht zu handeln, muss die einvernehmende Be- hörde einen gesetzlichen Vertreter bzw. Beistand zur Ausübung des Rechts bei- ziehen. Der gesetzliche Vertreter bzw. Beistand übt aber lediglich eine Sperrfunk- tion aus: Die Auskunftsperson darf nicht befragt werden, wenn sich der gesetzli- che Vertreter bzw. Beistand für die Verweigerung der Aussage ausspricht, selbst wenn die Auskunftsperson selber zur Aussage bereit wäre. In diesem Sinne kommt dem Aussageverweigerungsrecht somit ein relativ höchstpersönlicher Charakter zu. Erklärt sich der gesetzliche Vertreter bzw. Beistand mit der Befra-
gung des Urteilsunfähigen einverstanden, so kann dieser hingegen trotzdem von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen (Donatsch, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 180 N 20). Im Rahmen der kon- kreten Befragung hat das Aussageverweigerungsrecht demnach absolut höchst- persönlichen Charakter. Anders zu entscheiden würde heissen, dass ein urteils- unfähiges Kind zur Aussage gezwungen werden könnte, was unmöglich die Mei- nung des Gesetzgebers gewesen sein kann. 6.3. Vor dem dargelegten Hintergrund konnte die Beiständin der Privatklägerin 1 einzig entscheiden, dass diese sich auf ihr Aussage- resp. Mitwirkungsverweige- rungsrecht beruft, und zwar unabhängig davon, ob dies der tatsächlichen Mei- nung der Privatklägerin 1 entsprach oder nicht, nicht aber, dass sie darauf ver- zichte. Dass die Beiständin sich nicht gegen die Einvernahme aussprach, hatte somit nicht zur Folge, dass die Privatklägerin 1 sich nicht mehr auf das Aussage- resp. Mitwirkungsverweigerungsrecht berufen durfte. Es spielt mithin vorliegend im Ergebnis keine Rolle, ob die Privatklägerin 1 mit Bezug auf die Frage, ob sie sich auf das Aussage- resp. Mitwirkungsverweigerungsrecht berufen wolle, ur- teilsfähig war; selbst wenn sie es nicht gewesen wäre, durfte sie sich darauf beru- fen. Die diesbezügliche Argumentation der Anklagebehörde (vgl. Urk. 59 S. 2; Urk. 83 S. 4 f.) geht daher ins Leere. Zudem hätte die Befragende vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Aussageverweigerungsrechts genau gleich vorgehen müssen wie bei jeder anderen Auskunftsperson, der ein generelles Aussagever- weigerungsrecht zusteht, und nicht von der grundsätzlichen Aussagebereitschaft der Privatklägerin 1 (so die Staatsanwaltschaft: Urk. 59 S. 3; Urk. 83 S. 5) ausge- hen dürfen. 6.4. Da es nach dem Dargelegten auf die Urteilsfähigkeit der Privatklägerin nicht ankommt, muss dem Beweisantrag der Verteidigung auf psychiatrische Untersu- chung der Privatklägerin 1 betreffend ihre Urteilsfähigkeit bezüglich ihres Aussa- geverweigerungsrechts (vgl. vorstehend Ziff. II.3.) nicht nachgekommen werden. 7.1. Dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 StPO von der vollständigen Unverwertbarkeit der Einvernahme der Privatkläge-
rin 1 vom 24. September 2015 ausging (Urk. 58 S. 14 f.), ist nicht zu beanstan- den. 7.2.1. Schon die Information über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungs- recht genügte in der konkreten Situation nicht. Die Befragende informierte die Pri- vatklägerin 1 einleitend einzig während rund 4 (!) Sekunden über ihr Aussagever- weigerungsrecht, indem sie erklärte "Du muesch nüüt säge, wänn Du nöd möchtsch, aber Du därfsch" (Urk. 5/6 09:13:28 - 09:13:32), ohne anschliessend auch nur sicherzustellen, dass die knapp Neunjährige, im Umgang mit Vertretern von Strafbehörden selbstredend unerfahrene Privatklägerin 1 überhaupt verstan- den hatte, was für Rechte sie diesbezüglich hatte (dazu unter altem zürcheri- schem Recht ZR 97 [1998] Nr. 4 S. 11). Vielmehr ging die Befragende, von einem kurzen Innehalten abgesehen, nahtlos über zur Wahrheitspflicht, die dafür fast ei- ne Minute lang abgehandelt wurde (Urk. 5/6 09:13:35 - 09:13:28) und bei der demgegenüber sehr wohl Rückfragen gestellt wurden resp. ein eigentlicher Dialog zwischen der Befragenden und der Privatklägerin 1 stattfand. Anlässlich der Ein- vernahme vom 26. Juni 2015 war dies bereits gleich abgelaufen (Urk. 5/1, Hin- weis auf Aussageverweigerungsrecht: 09:05:08 - 09:05:13, Hinweis auf Wahr- heitspflicht: 09:05:13 - 09:06:22). 7.2.2. Der Hinweis auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht muss es der Auskunftsperson ermöglichen, ihre Rolle und Bedeutung im Verfahren zu erkennen, so dass sie sich bewusst entscheiden kann, ob sie davon Gebrauch machen will oder nicht (BSK StPO-Kerner, Art. 180 N 2). Dass es dabei nicht nur um die Verweigerung von Aussagen auf einzelne Fragen, sondern primär um ein generelles Aussageverweigerungsrecht geht, ergibt sich bereits aus dem Gesetz, indem in Art. 181 Abs. 2 StPO festgehalten wird, dass die Strafbehörden Aus- kunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszu- sagen, auf die möglichen Straffolgen gemäss den Art. 303-305 StGB aufmerksam zu machen haben. Dies bedingt, dass die Auskunftsperson in irgendeiner Weise generell zum Ausdruck gebracht hat, Aussagen machen zu wollen, weshalb sie, falls sie dies nicht von sich aus macht oder aufgrund der Umstände klar ist, dass sie Aussagen machen will, danach zu fragen ist.
7.2.3. Da die Befragende nach dem Satz "Du muesch nüüt säge, wänn Du nöd möchtsch, aber Du därfsch", von einem kurzen Innehalten abgesehen, nahtlos mit Ausführungen zur Wahrheitspflicht weiterfuhr und dann unbesehen während über 10 Minuten sukzessive zum eigentlichen Kern der Befragung führte, wurde für die Privatklägerin 1 nicht genügend klargestellt, dass sie von Anfang an hätte erklä- ren können, überhaupt keine Aussagen machen zu wollen, also nicht nur einzelne Aussagen, sondern die Mitwirkung an der Befragung als solche zu verweigern. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte die Privatklägerin 1 nach einer generellen und eindeutigen Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht näm- lich nicht sämtliche Fragen, welche die Befragende stellen wollte, gegen ihren Willen anhören müssen. Lässt sich dies nicht bereits aus Art. 181 Abs. 2 StPO resp. aus dem Mitwirkungsverweigerungsrecht ableiten, was vorliegend offen bleiben kann, müsste der Vorhalt konkreter Fragen nach genereller und eindeuti- ger Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht bei einem knapp neunjährigen Kind jedenfalls als unzulässige Druckausübung und damit als verbotene Beweis- erhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO qualifiziert werden. Die Vorinstanz nahm zu Recht an, der Privatklägerin 1 sei wohl nicht bewusst gewe- sen, dass bzw. inwieweit sie auf ihrer Aussageverweigerung habe beharren dür- fen (Urk. 58 S. 14). Dies steht in Einklang damit, dass sie im Zusammenhang mit Fragen zu Massagen am Penis des Beschuldigten fragte "Wieso chan ich das nöd eifach la" (Urk. 5/8 S. 25), was im Sinne von "Wieso kann ich dazu nicht ein- fach nichts sagen" verstanden werden muss. Ferner wird dies mit der nachfolgend im Rahmen des von der Vorinstanz zitierten Disputs (Urk. 58 S. 12) erfolgten Aussage "Hani scho gseit, aber ich muss ja sägä plötzlich" (Urk. 5/8 S. 27) unter- mauert. Da die Aufklärung über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungs- recht anlässlich der Videobefragung vom 26. Juni 2015 gleich abgelaufen war, kann auch nicht argumentiert werden, es sei der Privatklägerin 1 von der vorheri- gen Einvernahme her bestens bekannt gewesen, was das Aussage- und Mitwir- kungsverweigerungsrecht beinhaltet. Doch selbst wenn die Privatklägerin 1 trotz der ungenügenden Ausführungen der Befragenden realisiert hätte, dass sie sich generell auf das Aussageverweigerungsrecht berufen und damit im Ergebnis die Mitwirkung an der Befragung verweigern konnte, bekam sie, weil sofort vom Aus-
sage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht weggelenkt wurde, keine realistische Chance, sich vorweg darauf zu berufen und die Befragung damit zum Abbruch zu führen. Von einem Kind im Alter der Privatklägerin 1 kann nicht erwartet werden, dass es der Befragenden ins Wort fällt, um sich auf seine Rechte zu berufen. Hät- te die Befragende von Anfang an klare Verhältnisse geschaffen und die Privatklä- gerin 1 nach der Aufklärung über das Aussage- resp. Mitwirkungsverweigerungs- recht gefragt, ob sie verstanden habe, was das bedeute und ob sie davon Ge- brauch machen wolle oder nicht, hätte die Privatklägerin 1 letzteres, wie sich aus dem anschliessenden, von der Vorinstanz zutreffend geschilderten Aussagever- halten ergibt, aller Wahrscheinlichkeit nach getan. 7.3. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2015 im massgeblichen Punkt, ob es bei ihren Besuchen beim Beschuldigten im Zeitraum von ca. April bis ca. Ende Juni 2015 zu gegenseitigen Massagen im Intimbereich kam, nicht aussagen wollte, dies aber von der Befra- genden nicht beachtet wurde. Die Vorinstanz hat dies zutreffend und mit zahlrei- chen Beispielen belegt begründet, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 58 S. 11 ff.). Insbesondere von der Privatklägerin 1 getätigte Aus- sagen wie "Papi wöt ich nüm meh redä, aso das isch eigentlich alles gsi glaub", oder "... wott ich nöd drüber redä" können, wie auch die Vorinstanz feststellte (Urk. 58 S. 13), schlechterdings nicht anders verstanden werden, als dass die Pri- vatklägerin 1 sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen wollte. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass sie auch mit ihrer Körpersprache und mit ihrem ausweichenden Aussageverhalten immer wieder unzweideutig zu verstehen gab, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen (vgl. Urk. 58 S. 13). Ferner ergibt sich aus dem von der Vorinstanz eingehend dargelegten Aussageverhalten der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. 58 S. 13 f). auch klar, dass es ihr nicht bloss unangenehm war, über sexuelle Vorgänge mit dem Beschuldigten zu reden, wie dies die Anklagebehörde anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (Prot. I S. 19), son- dern dass sie ihn schlechterdings nicht belasten wollte. Dies lässt sich insbeson- dere auch daraus ableiten, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten dort, wo sie Aussagen zu seinen Lasten machte, teilweise in Schutz nahm. So erklärte sie
auf die Frage, ob der Beschuldigte sie auch mal irgendwo massiert habe, wo sie das nicht gewollt habe, das sei aus Versehen geschehen, weil er es nicht gewusst habe (Urk. 5/8 S. 18). Dass die Privatklägerin 1, wie ihre Psychotherapeutin in ih- rem Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 40/2) festhielt, nicht einmal mit ihr über ihren Vater und allfällige Übergriffe durch ihn sprechen wollte (Urk. 40/2 S. 2), und sie ferner auch der Privatklägerin 2 gegenüber keine näheren Angaben machte, son- dern das sagte, was genügte, um zu erreichen, was sie gemäss den Aussagen der Privatklägerin 2 erreichen wollte, nämlich nicht mehr zum Beschuldigten ge- hen zu müssen (dazu nachfolgend unter Erw. 9.), steht damit in Einklang. Dadurch, dass die von der Vorinstanz zitierten Äusserungen der Privatklägerin 1, nicht aussagen zu wollen, konsequent negiert wurden und ihre x-fache Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht unbeachtet blieb, geriet die Privatklägerin 1 – verständlicherweise – in eine sie überfordernde Situation, in der sie letztlich ge- gen ihren eigentlichen Willen den Beschuldigten belastende Aussagen machte. 7.4. Zu ergänzen ist, dass die Befragende während der Befragung nicht nur in den von der Vorinstanz aufgezeigten Situationen das Aussageverweigerungsrecht der Privatklägerin 1 missachtete, sondern ihr auch, als sie erstmals auf Massagen am Gesäss zu sprechen kam, erklärte "Weisch ich muss wüsse tut er dich a dä Füdlibagä, a dä Bei oder tut er zwüsched Füdlibagä, tut er au dört bim Loch wos Gaggi ussächunt oder wo tut er und wo tut er nöd? Musch mer das ganz gnau säge.", obwohl sich der letzte Satz mit dem Aussage- und Mitwirkungsverweige- rungsrecht der Privatklägerin 1 in keiner Weise vereinbaren lässt. Die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht musste im Übrigen von der Privatklägerin 1 auch nicht begründet werden (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 180 N 21), weshalb die Nachfrage der Befragenden "Und du wotsch nöd drüber rede will?" ebenfalls bedenklich ist . Das Gleiche gilt für die Frage "Wieso wotschäs dänn nod sägä?" (Urk. 5/8 S. 27) resp. "Du wotschäs nöd säge will?" (Urk. 5/8 S. 38). 8. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass aufgrund dessen, dass die Einvernahme vom 24. September 2015 unverwertbar ist, nicht zu Lasten des Be- schuldigten auf diejenige vom 26. Juni 2015 abgestellt werden kann. Dies ist der
Fall, weil diesbezüglich die Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht gewahrt wurden resp. weil er aufgrund der Unverwertbarkeit der Einvernahme der Privat- klägerin 1 vom 24. September 2015 keine Möglichkeit hatte, auf verwertbare Wei- se Ergänzungsfragen zur ersten Einvernahme vom 26. Juni 2015 zu stellen und deshalb ein Anwendungsfall von Art. 147 Abs. 4 StPO vorliegt (vgl. Urk. 58 S. 11 und S. 15). Daher kann die von der Vorinstanz weiter aufgeworfene Frage, ob diese Einvernahme nicht ebenfalls als unverwertbar im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist (Urk. 58 S. 15), offen bleiben. 9. Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 angeht, kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 15). Die Privat- klägerin 2 erklärte anlässlich ihrer Befragung als polizeiliche Auskunftsperson vom 17. Juni 2015, die Privatklägerin 1 habe sie schon seit längerem gefragt, ob sie ihr nicht für die Übernachtungen beim Vater das Absperrgitter mitgeben kön- ne. Dabei handle es sich um ein Gitter, das man am Bett befestigen könne, damit Kinder nicht aus dem Bett fallen. Die Privatklägerin 1 habe auch immer häufiger gesagt, dass sie nicht zum Vater gehen wolle, und gestern habe sie ... (...) er- klärt, sie habe das "Geknutsche" satt, sie wolle nicht zum Vater, dieser solle auf dem Klappbett bei ihnen zuhause übernachten. Am Montagmorgen habe sie (die Privatklägerin 1) ihr gesagt, wenn der Beschuldigte und sie schlafen gingen, müs- se sie ihre Pyjama-Hose ausziehen und dann massiere er sie und danach ziehe er seine Hose aus und dann müsse sie ihn massieren. Als sie die Privatklägerin 1 gefragt habe, seine Füsse oder seine Knie, habe sie gesagt, "Nei sis Fudi". Auf entsprechende Frage stellte die Privatklägerin 2 klar, dass "Fudi" in der Aus- druckweise der Privatklägerin 1 alles (gemeint: im Intim- und Gesässbereich) heissen könne (Urk. 4 S. 4). Auf die Frage, was ihr die Privatklägerin 1 konkret über das Massieren am Fudi sage, erklärte sie, nur das, mehr nicht (Urk. 4 S. 4). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dazu als Auskunftsperson be- fragt bestätigte die Privatklägerin 2 diese Aussagen im Wesentlichen (Urk. 39 S. 4 f.). Sie bekräftigte, dass die Privatklägerin 1 ihr gegenüber keine Details ge- nannt habe (Urk. 39 S. 4). Die Privatklägerin 1 habe zuvor einige Male gesagt, dass sie heute nicht zum Beschuldigten gehen wolle, den Aufbruch zu ihm hin- ausgezögert und zur Begründung angegeben, dann müsse sie weniger lang dort
(gemeint: beim Beschuldigten) sein (Urk. 39 S. 5 und S. 7). Was er genau ge- macht habe und was sie genau beim Beschuldigten habe massieren müssen, ha- be die Privatklägerin 1 nicht erzählt (Urk. 39 S. 8). 10. Mit den verwertbaren zur Verfügung stehenden Beweismitteln lässt sich der eingeklagte Sachverhalt, wie schon die Vorinstanz feststellte, nicht erstellen. Zwar liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die in der Anklageschrift umschriebenen Vorgänge sich tatsächlich ereignet haben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wes- halb die Privatklägerin 2 oder auch die Privatklägerin 1 die Geschichte mit dem "Geknutsche", wie sie von der Privatklägerin 2 geschildert wurde, erfinden sollte. Der Ausdruck "Geknutsche" hat im Allgemeinen eine sexuelle Komponente, und zwar auch im Vokabulär eines achtjährigen Kindes, und wird von einem solchen normalerweise nicht für die Beschreibung üblicher körperlicher Kontakte zwischen diesem und einem Elternteil verwendet. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 1 diesen Ausdruck gemäss den Aussagen der Privatklägerin 2 verwendete um zu begründen, weshalb sie das Besuchswochenende beim Vater nicht wahrnehmen wollte, weshalb die Wortwahl überlegt erfolgt sein dürfte. Auch erscheinen die Aussagen der Privatklägerin 2, wie die Privatklägerin 1 sie betreffend des Gitters gefragt und ihr vom Ausziehen der Pyjama-Hose und von den gegenseitigen Massagen sowie davon, dass sie das "Fudi" des Beschuldigten massieren müsse, erzählt habe, authentisch, konstant und glaubhaft, und dass die Privatklägerin 1 dies ihrerseits erfunden haben könnte, erweist sich ebenfalls als realitätsfremd. Hätten sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätten sie zudem weit gravierendere Aussagen machen können. Hinzu kommt, dass die Psychothera- peutin der Privatklägerin 1 bei dieser psychologische Auffälligkeiten feststellte, die mit dem Anklagesachverhalt vereinbar sind (Urk. 40/2 S. 2). Was indessen fehlt, ist der Nachweis eines sexuellen Kontextes der Massagen, wie sie von der Pri- vatklägerin 2 zu Protokoll gegeben wurden, wenngleich ein solcher durchaus na- heliegend wäre. Insbesondere steht aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 2 nicht fest, dass der Beschuldigte, wie eingeklagt, das Gesäss und den Bereich der Vulva der Privatklägerin 1 massierte oder dass er von ihr verlangte, dass sie seinen Penis massiere, sie dem nachgekommen sei und der Penis sich auch eri- giert habe. Aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffes "Fudi" im Sprachgebrauch
der Privatklägerin 1 kann es sich auch lediglich um Teile des Gesässbereiches gehandelt haben, bei denen Massagen nicht zwangsläufig eine sexuelle Kompo- nente aufweisen, sondern die beispielsweise auch bei Sportmassagen bearbeitet werden. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 2 lässt sich ferner nicht erstel- len, dass der Beschuldigte sich von der Privatklägerin 1 unter Verwendung von Massageöl massieren liess. Unter diesen Umständen lässt sich mit den Aussagen der Privatklägerin 2 kein Verhalten nachweisen, welches unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB subsu- mierbar wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, tragen auch der Labor- und der Arztbericht (Urk. 6/3 und 6/6) nichts Wesentliches zum Beweis der angeklag- ten Vorwürfe bei (vgl. Urk. 58 S. 15). Aus dem Arztbericht ergibt sich, dass die beiden bei der Privatklägerin 1 nachgewiesenen Keime nicht obligatorisch sexuell übertragbar sind und auch bei Kindern vorkommen, die keinen sexuellen Miss- brauch erlitten haben. Die Kopie des anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung von der Privatklägerin 2 eingereichten Briefes der Privatklägerin 1 an den Beschuldigten (Urk. 38) schliesslich erhärtet zwar die Annahme, dass es zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 gekommen sein muss, doch lassen sich die eingeklagten sexuel- len Übergriffe auch damit nicht erstellen. 11. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vor- wurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
IV. Zivilansprüche Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Begehren der Privatklägerin 1 betref- fend Zivilansprüche (Urk. 42) gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. d StPO auf den Zivil- weg zu verweisen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). 2.1. Im Berufungsverfahren sind die Kosten den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 1 mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die Kosten wären daher zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Privatklägerin 1 aufzuerlegen (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 428 N 5). Da der Privatklägerin 1 in- des mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 10. Juli 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 12/5), sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Für das Berufungsverfahren ist die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers auf (gerundet) Fr. 6'600.– (inkl. 8 % MWSt.) und diejenige der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 unter Berücksichtigung dessen, dass sie ihr Mandat im Rahmen ihrer Anstellung bei der ... ausgeübt hat, auf Fr. 3'200.– (inkl. 8 % MWSt.) festzusetzen. 3. Die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 9'000.– (Urk. 58 S. 17 f.) ist den Umständen angemessen und daher zu bestätigen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C._____ ist der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freige- sprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 3, 4 und 5) wird be- stätigt. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung Fr. 3'200.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger- schaft, werden vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten werden Fr. 9'000.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben) − die Privatklägerin 2
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
− die Vertreterin der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54 PolG − ... − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA nebst Formular "Löschung des DNA- Profils und ED-Materials" 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. April 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Burger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger