Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160380-O/U/cs
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 4. April 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Lüscher, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Wider- ruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. April 2016 (GG160011)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Januar 2016 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldi g - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B., - der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Si nne von Art. 19a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 172 ter StGB, - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu m Nachteil des Privatklägers C., - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 19 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Drittel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 26. April 2016 wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte, einfacher Körperverletzung und Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes zu ei ner Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Von den Vorwürfen des geringfü- gigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung zum Nachtei l von C._____ und der Sachbeschädigung sprach das Einzelgericht den Beschuldigten frei. Ferner verzichtete es auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 24. August 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu je Fr. 30.– und verlängerte die dafür angesetzte zweijährige Probezei t um ein Jahr. Schliesslich entschied es über die geltend gemachten Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 46). 2. Gegen dieses Urteil meldeten die Privatklägerin 3 und die Staatsanwalt- schaft mit ihren jeweiligen Eingaben vom 4. und 9. Mai 2016 Berufung an (Urk. 41 f.; vgl. Prot. I S. 45 und Urk. 40/1). Die Privatklägerin 3 zog ihre Berufung mit Eingabe vom 1. September 2016 zurück (Urk. 47; vgl. Urk. 45/5). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 8. Sep- tember 2016 ging beim hiesigen Gericht am 9. September 2016 ein (Urk. 48; vgl. Urk. 45/1). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 3 verzichteten nach Erhalt der Berufungserklärung auf eine Anschlussberufung (Urk. 49 - 52). Die Privatkläger 1 und 2 sowie die Privatklägerin 4 li essen si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen. 3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte i n Rechtskraft (S CHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit
das ersti nstanzli che Urtei l nur i n den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf di e vori nstanzli che n Entscheide betreffend Strafe, Vollzug und Widerruf (Urk. 48). Anlässlich der Beru- fungsverhand lung forderte sie den Widerruf der Vorstrafe zwar ni cht mehr aus- drücklich unter dem Titel "Anträge". Aus i hrem Parteivortrag geht aber unmissver- ständlich hervor, dass i hrer Ansi cht nach entweder die Vorstrafe zu widerrufen oder die noch auszufällende Strafe zu vollzi ehen sei (Urk. 61 S. 1 und 11). Inso- fern gilt die vorinstanzliche Erkenntnis betreffend Widerruf entgegen der Auffas- sung der Verteidigung weiterhin als angefochten (vgl. Urk. 63 S. 5). Unangefochten blieben damit diejenigen Entscheide bezüglich des Schuld- punktes (Dispositivziffern 1 und 2), der Zivilforderungen (Dispositivziffern 8 - 10) und der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 11 - 13). Damit ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vori nstanzli che Urteil in diesen Punkten i n Rechtskraft erwachsen ist. 4. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 liess der Beschuldigte unter Hi nwei s auf Art. 382 StPO beantragen, die Eingabe der Privatklägerin 3 vom 22. September 2016 (Urk. 51) aus den Akten zu entfernen, weil sich diese darin unberechtigter- weise zum Strafpunkt äussere. Darüber hinaus habe die Privatklägerin nur im Zu- sammenhang mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung Parteistellung, nicht aber mit Bezug auf die übrigen Vorwürfe. D ennoch äussere si e si ch auch zur Sankti on dieser Tatbestände (Urk. 55). Diese Einwände der Verteidigung si nd zutreffend. Da die Privatklägerin 3 al- lerdings mit dem Rückzug ihrer Berufung endgültig auf ihre Parteirechte im Beru- fungsverfahre n verzi chtete, si nd i hre Ausführunge n i n der genannten Ei ngabe oh- nehi n ni cht zu beachten.
II. Strafe 1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzumes- sung richtig wiedergegeben (Urk. 46 E. IV. 1., 2.1 und 3.1). Ebenso zutreffend stellte sie fest, dass die abstrakten Strafandrohungen der begangenen Vergehen (Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB) gleichartig seien, weshalb diesbe- züglich das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelange. Dahingegen sehe Art. 19a BetmG eine Busse als Strafe vor, so dass diese kumulativ zu verhängen sei (Urk. 46 E. IV 2.2 und 3.2). Schliesslich ist auch ihrer Erwägung beizupflichten, wonach als schwerstes Delikt die Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte festzulegen sei (vgl. Urk. 46 E. IV.3.2 f.). 2. Im Folgenden ist für das obgenannte schwerste Delikt unter Berücksi chti- gung der Tatkomponenten gedanklich eine Einsatzstrafe festzusetzen. Anschlies- send ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der Tatschwere der einfachen Kör- perverletzung angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 m.H.). Schliesslich sind für beide Delikte gemeinsam die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Abschliessend ist die auszufällende Strafe zu bestimmen. 3. Für das schwerste Delikt sieht der Gesetzgeber einen ordentli chen Straf- rahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bi s zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Trotz Deliktsmehrheit, also des Vorliegens eines Straf- schärfungsgrundes, ist dieser Strafrahmen unter Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.8 ei nzuhalten. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, wel- che diesen Strafrahmen als zu mild erscheinen liessen. Die Deliktsmehrheit ist aber straferhöhend innerhalb dieses Strafrahmens zu berücksichtigen. Vorab ist sodann festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe wegen deren Subsidiarität gegen- über Geldstrafen (vgl. Art. 41 StGB) vorliegend ni cht i n Frage kommt. 3.1. Bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Funktionieren staatlicher Organe erheblich beeinträch- tigte. Mehrmals schlug er gegen die Polizeibeamten, um seine polizeiliche Anhal-
tung zur Identitätsüberprüfung zu behindern. Selbst als die Polizeibeamten den Beschuldigten aufgrund seines gewalttätigen Verhaltens mittels Zwangsanwen- dung zu verhaften bzw. in das Transportfahrzeug zu laden versuchten, schlug er die Beamten weiter. Dies zeugt von einer grossen Respektlosigkeit gegenüber der staatli chen Autorität. Erschwerend kommt ferner hinzu, dass die zu erwarten- de Frei hei tsbeschränkung zu Beginn des Widerstandes nur kurzfristiger, vorüber- gehender Natur sein sollte (polizeiliche Anhaltung zwecks Identitätsüberprüfung) und diese nur nötig wurde, weil der Beschuldi gte si ch ni cht auswei sen konnte. Dies wurde ihm so auch explizit eröffnet. Zu seinen Gunsten ist zu bewerten, dass er die Amtshandlung nicht völlig verunmöglichte (vgl. Urk. 63 S. 2). Ferner war sein Tatvorgehen nicht im Voraus geplant. Das gewaltsame Widersetzen erfolgte vielmehr spontan. Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden ni cht mehr lei cht (vgl. Urk. 46 S. 34). 3.2. In subjekti ver Hi nsi cht i st zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte und sein Motiv egoistischer Natur war. Die subjektive Schwere der Tat wirkt sich neutral aus. Insgesamt ist die Strafe im mittleren Bereich des ersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen. Diese Strafe ist angesichts des zusätzlich erfüllten Tatbestandes der einfachen Körperverletzung im Folgen- den zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
4.2. In subjekti ver Hi nsi cht i st zu Gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass er die einfache Körperverletzung nicht direktvorsätzlich verursachte. Diesbe- züglich handelte er vielmehr mit Eventualvorsatz. Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden des Beschuldigten. Gesamthaft ist das Tatverschulden im Vergleich zum Spekt- rum ähnlicher (einfacher) Körperverletzungen im unteren Bereich des ersten Drit- tels anzusiedeln. Isoliert betrachtet wäre für diese Tat daher eine Strafe in der Grössenordnung von 90 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 5. Die begangene einfache Körperverletzung steht zeitlich, sachlich und situa- ti v i n ei nem sehr engen Zusammenhang zur Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte. Sie ist mit Letzterem verflochten und weist eine geringe Selb- ständigkeit auf (vgl. Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010], E. 3.2). Inso- fern wirkt sich die Asperation mit der für das schwerste Delikt eingesetzten Strafe (150 Tagessätze Geldstrafe) nur im Umfang von rund 20 weiteren Tagessätzen aus. Im Ergebnis erweist sich eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen dem Ge- samtverschulden des Beschuldigten als angemessen. 6. Im Folgenden sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. 6.1. Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben am tt. April 1994 in ... / Italien geboren und wuchs dort auf. Nach Abschluss der Grundschule i n Itali en machte er dort auch das "Liceo" im Bereich Elektronik und Telekommunikation. Dieses absolvierte er ungefähr im Alter von 18 bzw. 19 Jahren. Eine Lehre schloss er aber nicht ab. Anschliessend arbeitete er ein Jahr lang als Gärtner im Familienbe- trieb. Danach ging er nach Mailand und i st sei ther arbeitslos. Finanziell unterstützt wird er von seinen Grosseltern mütterlicherseits (D1 Urk. 7/1 Nr. 48; D1 Urk. 7/6 S. 5; Urk. 53; Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 10 - 12). Aus dem Werdegang und aus den aktuellen Lebensverhältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsre- levanten Faktoren.
6.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. August 2014 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und ei ner Busse von Fr. 300.– verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 58). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte am 15. Oktober 2015. Die Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig und rechtfertigt damit nur eine leichte Erhöhung der Strafe. Allerdings beging der Beschuldigte die vorliegend zu beur- teilenden Delikte im Sinne von Art. 46 StGB während laufender Probezeit, was si ch zusätzli ch straferhöhend auswi rkt. 6.3. Der Beschuldigte bestritt die Gewaltanwendung gegen die Polizeibeamten von Beginn weg (Urk. D1/7/1 Nr. 24 ff., D1/7/4 Nr. 7 ff. und D1/14/9 S. 3). Das fehlende Geständnis ist neutral zu bewerten, ebenso die fehlende Einsicht und Reue. 6.4. Unter Berücksi chti gung sämtli cher strafzumessungsrelevanter Faktoren er- weist sich eine Strafe von 190 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Bei die- ser Strafhöhe kommt eine gemeinnützige Arbeit, wie das die Verteidigung anläss- lich der Berufungsverhandlung beantragte, nicht in Frage (Art. 37 Abs. 1 StGB; Urk. 63 S. 6). 7. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessat- zes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils. Mit der Vorinstanz ist die Höhe des Tagessatzes angesichts der finanziell schwierigen Lage des Beschuldigten (vgl. oben E. 6.1) auf Fr. 10.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Einer Anrechnung der bereits erstandenen 19 Tage Haft an diese Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB, vgl. Urk. 46 S. 37).
Auf eine gewisse Rückfallgefahr deuten die Vorstrafe, die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Tat und die Delinquenz während laufender Probezeit hin. Allerdings ist die Vorstrafe ni cht einschlägig (vgl. oben E. II.6.2). Ferner i st zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens 19 Tage in Untersuchungshaft verblieb, was eine gewisse positive Wirkung auf i hn erhoffen lässt. Bezieht man schliesslich die gesamte Wirkung des Urteils i n die Prognosebeurteilung mit ein, insbesondere den noch im Folgenden zu be- gründenden Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl vom 26. Au- gust 2014 ausgefällten Geldstrafe (vgl. unten E. 3 sowie BGE 134 IV 140 E. 4.5. m.w.H. und T RECHSEL/PIE TH, in: TRECHSEL/PIE TH [Hrsg.], a.a.O., Art. 42 N 14), kann dem Beschuldigten im Sinne einer letzten Chance eine günstige Prognose gestellt werden. Gesamthaft ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Be- schuldi gte durch die genannten Umstände genügend beeindrucken lässt, um in Zukunft ni cht mehr straffälli g zu werden. Um verbleibenden Restbedenken zu be- gegnen, ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre fest- zusetzen. 3. Der Vorinstanz kann in Bezug auf den Verzicht auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– nicht gefolgt werden. Ins- besondere die erneute Delinquenz während laufender Probezeit weist auf eine gewisse Rückfallgefahr hi n (vgl. oben E. 2). Dem Beschuldigten muss deshalb klar gemacht werden, dass i hm ni cht stets aufs Neue eine Chance zur Besserung eingeräumt werden kann. Zur Steigerung seiner Bewährungsaussi chte n bedarf er somit eines Denkzettels. Der bedingte Vollzug der mit genanntem Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe ist folglich gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu wi der- rufen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt teilweise in Bezug auf die Strafhöhe und den Widerruf. Sie unterliegt je-
doch im Vollzugspunkt. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 52). Somit scheitert er teilweise in Bezug auf die Straf- höhe und den Widerruf. Im Vollzugspunkt obsiegt er. Im Ergebnis sind die Kosten des Berufungsverfa hre ns, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i n hälf- tigem Umfang.
Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 3 ihre Berufung zurückgezogen hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 26. April 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 - 2 (Schuldpunkt), 8 - 10 (Zivilforderungen) und 11 - 13 (Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist . 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 190 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–, wovon 19 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. August 2014 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– wi rd unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungs haft wi- derrufen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.00 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht i n hälftigem Umfang bleibt vorbehalten.
Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerin 3 − die Privatklägerschaft 1, 2 und 4
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 3 − die Privatklägerschaft 1, 2 und 4, falls verlangt − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Züri ch − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, im Dispositiv (Ge- schäftsnummer: C-3/2014/5242) 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. April 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.