Appeal inadmissible for missing appeal statement

SB160373Obergericht27.09.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal, Criminal Chamber, dealt with a private complainant's appeal against a judgment of the District Court of Pfäffikon. Although the appellant timely filed a notice of appeal, he failed to submit the mandatory written appeal statement within 20 days after receiving the reasoned judgment. The court therefore held the appeal inadmissible and did not request comments from the parties. The appellant was ordered to pay the appellate costs, with the court fee set at CHF 600.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Einlegung der Berufung und Berufungserklärung als Eintretensvoraussetzungen. Die Berufungserklärung ist fristgebunden und konstitutiv; ihre Unterlassung führt zur Nichteintretensfolge. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann auf den Schriftenwechsel nach Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden. Das Nichteintreten gilt im Kostenpunkt als Unterliegen im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160373-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. September 2016

i n Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 8. Februar 2016 (GG150012)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. Februar 2016 wurde der Privatkläger 4, A., mit seinem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 51 S. 18). Der Ent- scheid wurde dem Privatkläger A. am 10. Februar 2016 schriftlich im Dis- positiv eröffnet (Urk. 42/1). In Ziffer 12 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbe- lehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 40 [Urteilsdispositiv]; Urk. 48 = Urk. 51 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 liess der Privatkläger A._____ Berufung anmelden (Urk. 43). Am 5. August 2016 wurde das begründete Urteil (Urk. 48 = Urk. 51) dem Privatkläger A._____ zugestellt (Urk. 49/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG i n: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2 m.H.). 3. Der Privatkläger A._____ liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 25. August 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers A._____ gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzu- treten.

  1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger A._____ sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren auf- zuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 17. Februar 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auf- erlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Privatkläger A._____ − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die folgenden Privatkläger: − C._____ AG − D._____ − E._____ AG − F._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 27. September 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Schlagwörter

appeal admissibilityappeal statementcriminal procedurecostsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into despite the absence of a written appeal statement

Extrahierter Entscheid

No. Timely notice of appeal alone was insufficient; the mandatory appeal statement was not filed within the statutory time limit.

Extrahierte Begründung

Under Art. 399 StPO, the appeal statement is compulsory. Because no statement was filed by 2016-08-25, the appeal was inadmissible under Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, and the court could forgo party observations given the obvious inadmissibility.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the costs because non-entry on the appeal counts as losing the case.

Extrahierte Begründung

Costs in appeal proceedings follow success and failure; non-entry is treated as defeat under Art. 428 Abs. 1 StPO.

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