Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160370-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, die Ersatz- oberri chteri nnen li c. i ur. M. Bertschi und lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin li c. i ur. S. Bussmann
Urteil vom 19. Januar 2017 i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsätzlich grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 6. Mai 2016 (GG150027)
Anklage: (Urk. 24) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Septem- ber 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 55 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf - der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG, - der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, - des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs . 1 lit. b, c und d BetmG, - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, - des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, - des vorsätzlichen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sowie - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten so- wie einer Busse von Fr. 500.–. 4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen und die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Mär z sowie 9. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids vernichtet: - Graue Arbeitshose (A006'456'151); - Graue Arbeitsjacke (A006'456'173); - Schwarzgrauer Pullover (A006'456'184); - Digitalwaage "On Balance" (A007'958'114). 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Kosten als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 6'805.60 aus der Gerichtskasse entschädigt (Fr. 2'200.– für den Aufwand im Vorverfahren, Fr. 4'000.– für den Strafprozess und Fr. 101.50 für Barauslagen; alles zuzüglich 8% Mehrwertsteuer). 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 400.– Mobiltelefonauswertung (Dossier 1) Fr. 4'538.50 DNA Überprüfung (Dossier 1) Fr. 7'838.50 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 1'200.–. 9. Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten zu 5/6, und die Kosten der Untersu- chung werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 5'789.– auferlegt; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 1) 1. Der Berufungskläger sei von den nachfolgenden Vorwürfen aus Dispositiv- Ziffer 2 des Urteils vom 06. Mai 2016 des Bezirksgerichts Dielsdorf von Schuld und Strafe freizusprechen: - Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG; - Vorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; - Vorsätzliches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerauswei s i m Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; - Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; - Vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG; - Vorsätzliches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. 2. Der Berufungskläger sei schuldig zu sprechen wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, und d BetmG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und sei deshalb mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu je Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
Eventualiter sei der Berufungskläger betreffend den Vorwürfen aus Disposi- tiv -Ziffer 2 des Urteils vom 06. Mai 2016 des Bezirksgerichts Dielsdorf – mit Ausnahme des Vergehens gegen das Betäubungsmittlegesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG – von Schuld und Strafe freizusprechen, jedoch nach Art. 263 StGB mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 90.– schuldi g zu spre- chen. 4. Für die von der Anwendbarkeit von Art. 263 StGB ausgenommenen Straf- tatbestände sei der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu je Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 54)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 6. Mai 2016 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Dielsdorf wegen diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht sowie das Betäubungsmittelgesetz schuldi g gesprochen und mit 8 Monaten unbedi ngter Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 48 S. 55 ff.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 13) liess der Beschuldigte am 9. Mai 2016 Berufung anmelden (Urk. 45). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 31. August 2016 (Urk. 47/2) reichte die Verteidigung am 20. September 2016 innert Frist ihre Berufungserklärung ei n (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2016 wurde die Berufungs-
erklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt, unter Hi nwei s auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags (Urk. 52), worauf verzichtet wurde (Urk. 54). Mit Eingaben vom 31. Oktober 2016 und 10. November 2016 reichte die Verteidigung dem Gericht i nnert erstreckter Frist diverse Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 56-64). 1.3. Der Beschuldigte lässt Ziffer 2 des vorinstanzlichen Dispositivs anfechten, sowei t ni cht die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz betroffen sind. Ebenso angefochten ist der Strafpunkt gemäss Ziffer 3-5 (Urk. 50). Als notwendi- ge Folge einer allfälligen Gutheissung der Anträge in der Sache – weitgehender Frei spruch – mitangefochten sind sodann die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 9 und 10) (P ro t. II S . 6). Somit ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid in allen übri- gen Punkten i n Rechtskraft erwachsen i st. 2. Sachverhalt 2.1. Unzweifelhaft ist , dass die inkriminierte Fahrt vom 15. November 2013 wie eingeklagt stattgefunden hat, was u.a. auch aufgrund der Zeugenaussagen der Polizeibeamten erwiesen ist (vgl. D1/Urk. 3 S. 3, Urk. 8/2 und 8/5) und auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wird (Urk. 71 S. 3). Dieser Teil des Sachverhalts könnte vom Beschuldigten auch ni cht überzeugend bestritten wer- den, da er stets geltend gemacht hat, si ch an ni chts zu eri nnern. Fraglich ist im vorliegenden Fall somit einzig noch, ob er oder B._____ an jenem Abend am Steuer des die Polizeikontrolle durchbrechenden Fahrzeugs von B._____ geses- sen hatte. Dass irgendeine Drittperson als Täter in Frage käme, wurde im gesam- ten Verfahren von keiner Seite geltend gemacht und kann ausgeschlossen wer- den (vgl. auch D1/Urk. 5/2 S. 5). So waren es auch (nur) der Beschuldigte und B._____, welche kurz nach der Verkehrskontrolle gegen 03.00 Uhr i n der Woh- nung des Beschuldigten ankamen (D1/Urk. 8/1 S. 2). Da der Beschuldigte nicht anerkennt, der fehlbare Lenker gewesen zu sein, ist im Folgenden zu prüfen, ob genügend Beweise oder Indizien vorhanden sind, um dies rechtsgenügend nach- zuweisen. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung – ins-
besondere zum Grundsatz "in dubio pro reo" – kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 8 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann bezüglich der Aussagen der Beteiligten auf die korrekten Zu- sammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 13 ff.) 2.2. Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert (Urk. 48 S. 24 ff.). Insbesondere wurde seine Behauptung, einen "Film- riss" erlitten zu haben, d.h. si ch an di e Fahrt ni cht mehr eri nnern zu können, als Schutzbehauptung erachtet, zumal er sich "verplappert" habe (Urk. 48 S. 27 oben). D arauf wi rd zurückzukommen sei n. Das Argument eines Filmrisses kommt bei Delikten unter Alkoholeinfluss nicht selten vor und dürfte in den meisten Fällen eine wahrheitswidrige Behauptung sein. Allerdings ist es durchaus möglich, dass derartige Erinnerungslücken beim Konsum von erheblichen Mengen Alkohol, ge- rade in Kombination mit Drogen (wie vorliegend, vgl. D1/Urk. 6/1 S. 2 Frage 12), vorkommen können. Einem Beschuldigten verbliebe nichts anderes, als darauf zu verweisen und keine Aussagen zur Sache zu machen. Dies tat der Beschuldigte konsequent, woraus ihm kein Nachteil erwachsen darf, denn hat er tatsächlich ei- nen Filmriss erlitten, müsste er davon ausgehen, dass er auch der Täter sein könnte. Von daher darf dem Beschuldigten sein diesbezügliches Aussageverhal- ten auch nicht als unglaubhafter als jenes von B._____ angelastet werden, der sich "dezidierter" gegen den Vorwurf zur Wehr gesetzt habe (so die Vorinstanz auf S. 28). Dass sich der Beschuldigte erst an die Ereignisse nach dem Konsum der Suchtmi ttel ni cht mehr eri nnern wi ll, erschei nt sodann ni cht unlogi sch (Urk. 48 S. 26). Mit der Verteidigung (Urk. 71 S. 8) und entgegen der Ansicht der Vor- instanz bedeutete eine derartige Erinnerungslücke auch nicht zwingend, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des fraglichen Ereignisses komplett hätte weggetreten sein müssen, weshalb er den ortsunkundigen B._____ ni cht zu sei nem Wohnort hätte lotsen können (Urk. 48 S. 27 f.). Der Beschuldigte war zur Tatzeit nicht be- wusstlos, sondern gemäss Aussagen seines Mitbewohners C._____ nach sei ner Heimkehr zwar "stockbesoffen", aber vorerst noch in der Lage zu reden, zu gehen und sogar ein Bier aus dem Kühlschrank zu nehmen (D1/Urk. 8/1 S. 2 f.). Si ch ni cht an etwas zu eri nnern und etwas ni cht bewusst wahrzunehmen, i st ni cht gleichzusetzen.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Behauptung, sich an nichts zu erinnern, dadurch widerlegt sei, dass sich der Beschuldigte in seiner ersten Befragung ver- sprochen habe. Dort habe er spontan und ohne Vorhalt gefragt, ob das dort ge- wesen sei, wo sie die Stange überfahren hätten (D1/Urk. 6/1 S. 5 f. Frage 43 f.). Wer si ch an ni chts eri nnern könne, könne auch ni cht wi ssen, dass er ei ne Stange – konkret eine Verkehrstafel – überfahren habe. Die darauffolgenden Erklärungs- versuche des Beschuldigten wirkten hilflos und konstruiert (Urk. 48 S. 26 f.). Auf den ersten Blick erscheint diese Aussage des Beschuldigten tatsächlich verdäch- tig. Bei genauerem Hinsehen ergeben sich allerdings einige Unklarheiten: Der Beschuldigte verweist an jener Stelle auf einen Herrn D., der ihm etwas be- züglich der Stange gesagt haben soll (D1/Urk. 6/1 S. 5 f. Frage 44). Weder die befragende Polizeibeamtin noch die Vorinstanz gingen der Frage nach, wer Herr D. ist und inwiefern resp. wo der Beschuldigte mit diesem über den Vorfall gesprochen haben könnte. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass Herr D._____ einer der Polizeibeamten und unter jenen als Feldweibel der Ranghöchs- te war, welcher damals zum Tatort ausrücken musste (D1/Urk. 1 S. 6), weshalb er die genauen Vorfälle gekannt haben dürfte (vgl. auch D1/Urk. 11/3). Dort konnte er dem Beschuldigten indes noch nicht begegnet sein. D._____ hatte aber offen- bar auch etwas mit der Befragung des Beschuldigten zu tun (D1/Urk. 11/3). Da- rauf angesprochen, führte der Beschuldigte heute glaubhaft aus, dass sich an- lässlich der polizeilichen Befragung drei Polizisten – die befragende Polizistin, der Chef und ein weiterer Polizist – i m Raum befunden und i hm das Geschehen nach und nach geschildert hätten. An Namen könne er sich aber nicht mehr eri nnern (Urk. 70 S. 8 f.). Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte von Fw D._____ etwas über die überfahrene Stange erfahren oder zumindest et- was mitgehört haben könnte, worauf auch die Verteidigung verweist (Urk. 71 S. 7). Wenn die Verteidigung weiter vorbringt, dass der Beschuldigte von der Stange allenfalls auch von B._____ oder von seinem Mitbewohner hätte erfahren können, ist dem hingegen entgegenzuhalten, dass dies auch der Beschuldigte nicht behauptet (a.a.O.). Da es durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte durch Fw D._____ von der Stange erfahren hat, kann dem Beschuldigten nicht unter-
stellt werden, dass er sich durch die Aussage in der ersten polizeilichen Einver- nahme betreffend die Stange verraten hätte. Auch wenn man si ch vor Augen führt, dass der Beschuldigte im Jahre 2008 bei einer Verkehrskontrolle ein praktisch identisches Verhalten an den Tag gelegt hat- te (beigezogene Akten Bezirksgericht Baden, 1. Abt., Urteil vom 14. April 2010), genügt dies jedenfalls ni cht, um den Beschuldigten als fehlbaren Lenker zu über- führen. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte – wenn er denn der Fahrer ge- wesen wäre – aufgrund seiner strafrechtlichen Vorgeschichte ein eminentes In- teresse hätte haben dürfen, nicht in eine Polizeikontrolle zu gelangen (Urk. 48 S. 25 f.). Das gilt aber auch für B., denn auch i hm hätten aufgrund der zur Diskussion stehenden Verfehlungen erhebliche Konsequenzen ni cht nur finanzieller Art gedroht. So wäre auch ei n Führerauswei sentzug wahrschei nli ch gewesen. Mit der Verteidigung lässt sich jedenfalls aus der administrativ- und strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten nichts ableiten, was eher für eine Tatbegehung durch ihn sprechen würde (Urk. 71 S. 4). 2.3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Aussagen des Mitbeteiligten B. letztlich als Ganzes stimmiger wirkten als jene des Beschuldigten (Urk. 48 S. 28). Dem kann so nicht zugestimmt werden. Die Aussagen von B._____ si nd i n wesentli chen Punkten widersprüchli ch, unplausi bel und wi rken konstruiert. So führte er zunächst bei der Polizei aus, er sei – schlafend i m Auto – erst erwacht, als es gefunkt und gequietscht habe (D1/Urk. 5/1 S. 2), mithin auf der Flucht nach der polizeilichen Kontrolle. Mehr wollte er ni cht wi ssen. Rund ei n Jahr später vermochte er sich an viele – zutreffende – Details der inkriminierten Fahrt zu erinnern und behauptete nun, er sei erwacht, als der Beschuldigte "Ach- tung Polizei" resp. "Kontrolle" gerufen habe, mithin vor der Verkehrskontrolle (D1/Urk. 5/2 S. 3, Urk. 37 S. 6). Darauf verweist auch die Verteidigung (Urk. 71 S. 6). Sei ne Aussage, der Beschuldigte habe gerufen "Scheisse, ein Blitzkasten, da werde ich gesehen" (a.a.O.) wirkt zudem reichlich konstruiert. Auffällig ist auch, dass B._____ durchgehend verschwieg, dass er mit dem Beschuldigten nach der Fahrt i n dessen Wohnung gi ng, dort übernachten wollte und si ch erst nach der Wegweisung durch den Mitbewohner zum Bahnhof Oberglatt begab.
Dies ist indessen durch die Aussagen von C._____ belegt, welche bei der Vo- rinstanz unberücksichtigt blieben. Zwar trifft zu, dass diese Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind (Urk. 48 S. 11), zu dessen Gunsten in- des durchaus. C._____ versuchte auch offenkundi g ni cht, den Beschuldi gten zu schützen und sagte insgesamt durchaus glaubhaft aus (D1/Urk. 8/1 S. 2 zu Frage 12). Interessant ist die Schilderung von C., wonach sowohl der Beschuldig- te als auch B. komplett betrunken gewesen seien, B._____ aber dauernd etwas davon gesagt habe, man müsse die Autoschlüssel verschwinden lassen (dieser blieb denn auch unauffi ndbar; Urk. D1/Urk. 5/2 S. 7, Urk. 8/2 S. 5, Urk. 11/3 S. 1) und das Auto als gestohlen melden (D1/Urk. 8/1 Frage 4-6 und 8). Weshalb B._____ dies hätte tun sollen, wenn kurz vorher eine i hm nahezu unbe- kannte Person seinen Personenwagen zu Schrott gefahren hätte, bleibt sei n Ge- heimnis. Dies erstaunte auch den befragenden Polizeibeamten, welcher B._____ fragte, weshalb er denn noch gar ni cht nach seinem Auto gefragt habe (D1/Urk. 5/1 S. 4 Frage 38). Dieses Verhalten von B._____ lässt vermuten, dass er etwas zu verbergen hatte (vgl. auch D1/Urk. 1 S. 8). Auch dass er weiterhin vom Beschuldigten als "E." sprach, obwohl er gemäss der Zeugin F. dort längst wusste, dass dieser A._____ heisst, weist auf eine mögliche Ver- schleierungstaktik hin (vgl. Urk. 37 S. 7 ff.). Dagegen spricht auch nicht, dass er in der Tatnacht offenbar seine Schlüssel und sein Mobiltelefon i m Auto liegen gelas- sen hatte (Urk. 48 S. 28, Urk. 1 S. 6, Urk. D1/5/1 S. 3). Mit der Verteidigung ist ohne weiteres denkbar, dass er den Verlust gar nicht bemerkt hatte (Urk. 71 S. 8). Eine offenkundig nachgeschobene Lüge war die Behauptung von B., der Beschuldigte habe beim Aussteigen aus dem Auto seine Spuren abgewischt (D1/Urk. 5/3 S. 3). B. hatte in den Einvernahmen zuvor noch selbst darauf hingewiesen, dass es doch DNA-Spuren im Auto geben müsse (D1/Urk. 5/2 S. 7 oben) – kein Wort von einer Spurenbeseitigung durch den Beschuldigten. Aus- serdem steht durch das DNA-Kurzgutachten fest, dass sich im Bereich des Lenk- rads durchaus Spuren einer männlichen Person befanden, aber nicht jene des Beschuldigten (D1/Urk. 10/8 S. 4), worauf zurückzukommen sein wird. Als gera- dezu dreiste Lüge muss sodann die Behauptung von B._____ erachtet werden, er habe zur Tatzeit – anders als im Einvernahmezeitpunkt – dunkle und der Be-
schuldigte helle Haare gehabt (D1/Urk. 5/3 S. 2 und 3). Dies sollte bewirken, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten statt auf ihn als Lenker des Fahrzeugs auf den Beschuldigten hi nweisen würden. Seine Behauptung kann indes fraglos nicht zutreffen (vgl. auch Foto des Beschuldigten in Urk. ND 1/6). Die Polizeibe- amti n G._____ hatte den Beifahrer als jungen Mann zwischen 20 und 25 Jahre alt mit dunklen Haaren beschrieben (D1/Urk. 8/2 S. 4). Dem zur Tatzeit 45jährigen B._____ begegnete sie noch am gleichen Morgen und erkannte ihn nicht. Damals habe dieser hellere Haare mit einem leichten Rotstich gehabt (a.a.O. S. 5 und 8). Hingegen habe der Beschuldigte, welchen sie nur wenige Tage später in seiner Wohnung abholte, mit seinen dunklen Haaren zu ihrer Täterbeschreibung ge- passt; sie sei davon ausgegangen, er müsse der Beifahrer gewesen sein (a.a.O. S. 7). Angesichts dieser offenkundigen Lüge von B._____ sind seine Aussagen alles andere als stimmig und glaubhaft. 2.4. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Zeugin F._____ als Freundi n von B._____ zwar geneigt sein könnte, zu sei nen Gunsten auszusagen, dass ihre Aussagen aber anderseits vorsichtig und nicht übermässig belastend ausfielen, insbesondere da sie nicht behauptete, der Beschuldigte habe beim von ihr mitgehörten Telefongespräch eingestanden, der Fahrer gewesen zu sei n, was bei einer absichtlich falschen Aussage ein Leichtes gewesen wäre (Urk. 48 S. 12 f. und S. 31 f.). Sodann entspri cht ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte da- mals in Deutschland gewesen sei (vgl. D1/Urk. 10/7), der Wahrheit, was sie sonst ni cht hätte wissen können. Auch ihre Schilderung, wonach der Beschuldigte we- nige Tage nach dem Vorfall am Telefon gesagt habe, es sei alles "Scheisse", er habe "Scheisse" gebaut bzw. er habe schon mal so etwas gemacht, wirkt glaub- haft, zumal sie damals kaum wissen konnte, dass der Beschuldigte einige Jahre zuvor i n ähnli cher Mani er eine Verkehrskontrolle durchbrochen hatte und geflüch- tet war. Damit ist als erstellt zu erachten, dass dieses Telefonat so stattgefunden hat. Ein eigentliches Geständnis des Beschuldigten, der Lenker gewesen zu sein, hat die Zeugin indes nicht mitgehört. Zwar könnte die – offenbar emotionale – Aussage des Beschuldigten, er habe "Scheisse" gebaut und schon einmal so et- was gemacht, darauf hi ndeuten, dass er das Fluchtauto gefahren haben könnte, falls der genaue Wortlaut überhaupt genau so gewesen sein sollte. Hätte der Be-
schuldigte aber tatsächlich einen "Filmriss" erlitten, d.h. ei ne Eri nnerungslücke für die fragliche Zeit, so müsste er zwingend davon ausgehen, dass er allenfalls der Lenker gewesen sein könnte und er deshalb erneut in ein ähnliches Strafverfah- ren verwickelt würde. (Nebenbei bemerkt ist auch die Betonung des inkriminierten Satzes nicht bekannt: "Ich habe schon einmal so etwas gemacht" ergäbe bereits ei nen ganz anderen Sinn). Das musste akzentuiert werden dadurch, dass ihm B._____ an jenem Telefon vorhielt, er – der Beschuldigte – sei gefahren (D1/Urk. 5/2 S. 4/5). An der Berufungsverhandlung zum Inhalt des Telefonats be- fragt, führte der Beschuldigte aus, dass B._____ immer wieder gesagt habe, man müsse sich absprechen, woraufhin er – der Beschuldigte – gesagt habe, dass er genug Probleme mit der Polizei habe, weshalb er damit nichts zu tun haben wolle. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass er am Telefon erklärt habe, "Scheisse" ge- baut zu haben, antwortete er, es sei gut möglich, dass er gesagt habe, schon ge- nug Scheisse gebaut zu haben (Urk. 70 S. 9 f.). Hi nsi chtli ch der Aussagen von F._____ muss beachtet werden, dass ihr vor dem Telefonanruf des Beschuldigten ihr Freund B._____ eingestandenermassen seine Variante des Geschehens geschildert hatte und F._____ in ihrer Befragung aus- drücklich zugestand, sie habe angenommen, dass ihr B._____ die Wahrheit ge- sagt habe (D1/Urk. 8/4 S. 7). Entsprechend muss mit gewissen Vorbehalten ver- sehen werden, wenn F._____ aufgrund des Inhalts jenen Telefongesprächs zum Schluss gekommen ist, es sei ihr klar geworden, dass der Beschuldigte gefahren sei (D1/Urk. 8/4 S. 5): Vielmehr war F._____ beim Telefonanruf des Beschuldig- ten bereits dahingehend beeinflusst, als sie von B._____s Sachverhaltsvariante ausging und in den Worten des Beschuldigten dann nur noch die entsprechende Bestätigung hören musste. Für sie stand mit anderen Worten bereits fest, dass der Beschuldigte gefahren war, und nachdem dieser am Telefon seine Täter- schaft nicht abstritt (bzw. amnesiebedingt nicht abstreiten konnte), sah sie sich in ihrer Meinung bekräftigt. Es muss den Schlüssen F.s demnach entgegen- gehalten werden, dass sie der Frage, wer an jenem 15. November 2015 gefahren sein könnte, nicht ergebnisoffen gegenüberstand, sondern von ihrem Freund B. bereits ganz klar beeinflusst worden war.
Insgesamt weisen die Aussagen der Zeugin F._____ zwar auf den Beschuldigten als Täter hin. Sie bilden jedoch mit den vorgenannten Vorbehalten nur ei n Indi z, keinen rechtsgenügenden Nachweis für seine Schuld. 2.5. Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest, dass weder auf dem Fahrer- noch auf dem Beifahrersitz Spuren des Beschuldigten gesichert werden konnten, weshalb sich daraus keine Rückschlüsse auf den Lenker ziehen liessen (Urk. 48 S. 32). Dazu ist immerhin zu bemerken, dass auch im Bereich des Lenkrads, welches vom Autolenker – gerade bei einer derart rasanten Fahrt – zweifellos intensiv be- rührt würde, kei ne D NA-Spur des Beschuldigten festgestellt werden konnte, während dort andere Profile durchaus vorhanden waren. Das Forensische Institut Zürich gelangte daher zum Schluss, dass dieses Ergebnis dafür spreche, dass sich der Beschuldigte nicht im Lenkerbereich befunden habe (D1/Urk. 10/8 S. 4). Dies darf – mit der Verteidigung (Urk. 71 S. 13 f.) – entlastend ni cht ausser Acht gelassen werden. 2.6. Als einzigen unabhängigen Tatzeugen kommt den Aussagen der beiden kon- trollierenden Polizeibeamten grosse Bedeutung zu. Als geschulte Beobachter wa- ren sie vor Ort, um ei ne Verkehrskontrolle durchzuführen, weshalb sie sich auf das Geschehen konzentri erten und ni cht ei nfach zufällig Zeugen der Ereignisse wurden (entgegen Urk. 48 S. 30). Dementsprechend führte die Polizeibeamtin G._____ denn auch aus, sie habe sich auf den Beifahrer konzentriert, weil es ihre Aufgabe gewesen sei, die Beifahrerseite zu sichern (D1/Urk. 8/2 S. 7 und 9). Die Aussagen der Beamten sind somit ein wichtiges Beweismittel. 2.6.1. Ins b esondere die Aussagen von G._____ entlasten den Beschuldigten massgeblich. Sie führte aus, sie habe einen jungen, dunkelhaarigen Mann auf der Beifahrerseite gesehen; den Lenker habe sie nur bauchabwärts gesehen. Dass der Beschuldigte damals 27jährig und dunkelhaarig war, wurde bereits oben fest- gehalten. G._____ konnte den Beschuldigten zwar nicht 100%ig als den von ihr beobachteten Beifahrer identifizieren, sie war sich aber immerhin bereits einige Tage nach dem Vorfall ziemlich sicher, dass sie den Beifahrer vor sich hatte. Sie sprach von einem "hohen Prozentsatz" der Übereinstimmung (D1/Urk. 8/2 S. 7 f.). Zu 100% sicher war sich G._____ allerdings, dass B._____, den sie noch am
gleichen Morgen des Vorfalls auf der Wache zu Gesicht bekam und der damals helle Haare gehabt habe, nicht der von ihr beobachtete Beifahrer sei (a.a.O. S. 8). Dies entlastet den Beschuldigten massiv. Es erschei nt nachvollziehbar, dass sie sich sicher war, dass B._____ nicht der Beifahrer gewesen sei, hingegen den Be- schuldi gten ni cht mit letzter Bestimmtheit identifizieren konnte. Es liegt auf der Hand, dass es einfacher ist, jemanden auszuschliessen, als eine Person positiv zu identifizieren. 2.6.2. Hinzu kommt, dass auch der zweite Polizeibeamte, H., bestätigte, dass er anlässlich der Fahrzeugkontrolle zwei Personen im Auto wahrgenommen habe, wobei der Fahrer eher blonde/helle Haare und der Beifahrer eher dunklere Haare aufgewiesen habe (D1/Urk. 8/5 S. 3 und S. 7). Dies entspricht den Aussa- gen der Zeugin G. und dem oben geschilderten damaligen Aussehen der beiden Mitbeteiligten. Damit weisen auch die Aussagen von H._____ klar auf B._____ als Lenker des Fluchtfahrze ugs hi n. 2.6.3. Die Vorinstanz relativierte die entlastenden Aussagen der Polizeibeamten, weil sie sich bezüglich der damals herrschenden Lichtverhältnisse widersprachen. Während G._____ davon ausging, dass der Kontrollort wegen der Strassenbe- leuchtung gut ausgeleuchtet gewesen sei, hielt H._____ fest, es sei dort stockfins- ter gewesen (Urk. 48 S. 29 ff.). Beides dürfte nicht ganz richtig gewesen sein: Er- wiesen ist, dass die Strassenbeleuchtung zur fraglichen Zeit nicht in Betrieb war (Urk. 36). Anderseits kann es auch nicht zutreffen, dass es stockdunkel war, denn sonst hätte der Zeuge H._____ bei sei nem kurzen Bli ck i ns Fahrzeugi nnere ni cht einen Fahrer mit helleren Haaren und einen Beifahrer mit eher dunklen Haaren erkennen können (vgl. D1/Urk. 8/5 S. 6). Zu beachten ist, dass die beiden Zeugen nicht den gleichen Standort hatten, weshalb die Li chtverhältni sse für si e ni cht identisch waren. Während H._____ zunächst in der Strassenmitte stand, wo er von den Abblendlichtern des Fahrzeugs geblendet wurde (a.a.O. S. 3 und 6), und danach auf die linke Fahrzeugseite auswich, stand G._____ von Anfang an auf der rechten Fahrzeugseite (D1/Urk. 8/2 S. 10). Genau dort befindet sich auf einer Höhe von ca. 2,5 Metern ein Lichtsignal (D1/Urk. 2 S. 2), welches in der Nacht vermutlich orange leuchten resp. blinken dürfte. Dieser Lichtstrahl hätte die Seite
der Zeugi n G._____ deutlich besser ausgeleuchtet als jene von H., was de- ren unterschi edli che Wahrnehmung erklären könnte. Zudem hatte es auf der glei- chen Seite etwas weiter vorne noch ein Baustellensignal (Urk. D1/2 S. 2). Möglich ist sodann, dass der Mondschei n – wie die Verteidigung anhand eines Mondka- lenders belegte, war in zwei Tagen Vollmond (Urk. 72/1) – ei nen Ei nfluss auf di e Sichtverhältnisse hatte (Urk. 71 S. 10). Jedenfalls vermag die Tatsache, dass sich G. eineinhalb Jahre nachdem Vorfall bezüglich des Betriebs der Strassen- beleuchtung offenbar irrte, die entlastenden und sti mmi gen Aussagen der ge- schulten Polizeibeamten, welche keinerlei Interesse an einer falschen Sachdar- stellung hatten, ni cht zu entkräften. 2.7. Fazit: Es bleiben somit insbesondere angesichts der klaren, überzeugenden und im Grundsatz übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten massgeb- liche, unüberwindbare Zweifel daran, ob der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug gelenkt hat. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschul- digten) hat daher heute ein Freispruch von sämtlichen in diesem Zusammenhang eingeklagten Delikten zu ergehen. 3. Strafzumessung 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleibt noch, eine Strafe für das rechtskräftig beurteilte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG auszufällen. Der Strafrahmen beträgt hier Geldstrafe bis 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 3 Jahre. Die Ausnah- mebestimmungen von Art. 41 Abs. 1 StGB finden hier keine Anwendung. Die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i st mi t ei ner Busse zu ahnden, worauf zurückzukomme n i st. 3.2. Jedenfalls ist sodann keine Zusatzstrafe zur Verurteilung des Beschuldigten i n Waldshut-Tiengen vom 17. Februar 2016 auszufällen (Urk. 49 S. 3), auch wenn die hier zu beurteilenden Taten vor diesem Datum begangen wurden (Urk. 24). Zusatzstrafen zu ausländischen Urteilen si nd – selbst bei Gleichartigkeit der Stra-
fen – nach neuer Bundesgeri chtspraxi s ni cht zulässig (Entscheid des Bundes- gerichts vom 28. September 2016, Nr. 6B_466/2015, Erw. 1.4.1.). 3.3. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt – innerhalb des Betäu- bungsmittelhandels – noch leicht. Mit Marihuana hat er eine sog. leichte Droge verkauft, welche er auch selbst konsumierte. Gemäss Anklage soll er fünf Mal je 100 Gramm in Deutschland à ca. 700 bis 800 Euro erworben und davon ca. 250 Gramm in der Schweiz verkauft haben, dies in Portionen von jeweils 5 Gramm zu Fr. 50.-- (D1/Urk. 6/3 S. 3 f.). Somit liegt an sich eine mehrfache Tat- begehung vor, was innerhalb des Strafrahmens straferhöhend wirkt. Gewinn will der Beschuldigte – entgegen seiner ersten Aussagen (D 3/Urk. 2 S. 2 und 3) – keinen gemacht haben, er habe einfach gratis rauchen können (Urk. 70 S. 11). Aufgrund des eingeklagten Sachverhalts muss mit der Verteidigung von einem Gewinn von total unter Fr. 500.-- ausgegangen werden (Urk. 40 S. 8). Das subjek- tive Verschulden relativiert das objektive nicht. Der Beschuldigte hat die Drogen zweifellos nicht aus Gefälligkeit, sondern zur Erzielung – wenn auch ei nes mar- ginalen – Gewinns abgegeben bzw. um sich selbst den Konsum zu ermöglichen. 3.4. Dies führt zu einer Einsatzstrafe im Bereich von 30 Tagessätzen. Die von der Verteidigung beantragte Geldstrafe von 10 Tagessätzen (Urk. 50 S. 3; Urk. 71 S. 2, 15) erweist sich angesichts der Drogenmenge, Tatmehrheit und Motivation des Beschuldigten als klar zu tief. 3.5. Weiter zu berücksichtigen sind die Täterkomponenten. Bezüglich des Vorle- bens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollumfängli ch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 48 S. 49 ff.). Anläss- li ch der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, seit letzten Jahres selb- ständig zu sein. Als er noch festangestellt gewesen sei, habe er – wie vor Vor- instanz bestätigt (Urk. 38 S.1) – Fr. 5'300.-- verdi ent. D en Akten i st zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit der I._____ für das erste Semester 2016 einen Gewinn von Fr. 6'685.13 erwirtschaftete (Urk. 64/2). Er sei das Geschäft am aufbauen. Heute liefen die Geschäfte eher schlechter. Das Ziel sei, ungefähr so viel zu ver- dienen, wie er früher als Festangestellter verdient habe. Daneben arbeite er noch temporär, damit er seine Rechnungen bezahlen könne (Urk. 70 S. 1 f.). Gemäss
den vom Beschuldigten eingereichten Lohnabrechnungen der Firma "J._____ ag" erzielte er mit seinen Temporäreinsätzen im August und September 2016 ein Ein- kommen von Fr. 3'516.60 bzw. Fr. 759.20 (Urk. 60/3, 4). Die Verteidigung geht von ei nem durchschnittlichen Einkommen des Beschuldigten von Fr. 3'500.-- aus (Urk. 71 S. 15). Wie hoch aktuell seine Schulden seien, welche sich Ende 2015 auf Fr. 33'000.-- beliefen, wisse er nicht genau. Er bezahle monatlich Fr. 1'000.-- , um die Schulden abzubezahlen (Urk. 70 S. 2 f.). Daraus ergeben sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren. Hingegen sind die, teilweise auch einschlägigen, Vorstrafen des Beschuldigten sowie die Delinquenz während laufenden Strafverfahrens erheblich straferhöhend zu werten (Urk. 49). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 48 S. 50) ni cht mehr berück- sichtigt werden darf die bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils gelöschte Vorstrafe vom 17. Februar 2005 (Art. 369 Abs. 3 StGB). Zusätzlich zu berücksich- tigen ist hingegen die während laufenden Strafverfahrens begangene Widerhand- lung gegen ausländische Gesetzesbestimmungen, wofür er vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen in Deutschland zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu EUR 60.-- verurteilt wurde (Urk. 49 S. 3 f., Urk. 70 S. 4). Sodann läuft gegen den Beschuldigten seit Juni 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ei n weiteres Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, in welchem sich der Beschuldigte geständig zeigt (Urk. 65, Urk. 70 S. 5). Andersei ts i st sei n frühes Geständnis in diesem Punkt deutlich strafreduzierend zu berücksichtigen. 3.6. Insgesamt erscheint somit eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Nachdem die von der Vorinstanz noch erwähnten Wohnkosten (Urk. 48 S. 49 und 50), welche nun offenbar tiefer sind (Urk. 60/1 S. 2, Urk. 70 S. 3), bei der Bemes- sung des Tagessatzes keine Rolle spielen (BGE 134 IV 60 E. 6.4.), erweist sich – im Einklang mit dem Antrag der Verteidigung (Urk. 71 S. 2, 15) – ein Tagessatz von Fr. 90.-- als den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Wie seinen Aussagen zu entnehmen ist, ist er immerhin in der Lage, monatlich Fr. 1'000.-- zur Schuldenabzahlung aufzubri ngen. Sodann hat er es mit seinen Temporäreinsätzen in der Hand, wieviel er monatlich neben seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit dazu verdient. Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- zu bestrafen. 3.7. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch mehrfaches, re- gelmässiges Konsumieren von Haschisch und Marihuana ist der Beschuldigte mit einer Busse im Sinne von Art. 106 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Angesichts der möglichen Höchstbusse von Fr. 10'000.-- sowie des noch lei chten Verschuldens des Beschuldigten ist die Busse auf Fr. 500.-- festzusetzen. Zahlt der Beschuldig- te die Busse schuldhaft nicht, hat er eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu verbüssen. 4. Vollz ug 4.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter aber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Begehung der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geld- strafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 4.2. Da der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. April 2010 – mi thi n i nnert fünf Jahren vor den vorliegend zu beurteilenden Taten – zu ei ner Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist (Urk. 49), müssten besonders günstige Umstände vorliegen, um die Strafe aufzuschieben. Angesichts des Vor- lebens des Beschuldigten, welcher bereits zwei Mal längere Freiheitsstrafen ver- büssen musste und im Kanton Schwyz bereits in ein neues Strafverfahren ver- wickelt ist , in welchem aufgrund seines Geständnisses eine Verurteilung droht (vgl. vorstehende Erw. 3.5), fällt ein erneuter bedingter Strafvollzug nicht mehr in Betracht. Auch mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Erw. 3.5 vorstehend) kann von besonders günstigen Umständen keine Rede sei n. Die ausgefällte Geldstrafe ist zu vollziehen.
auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Inner- halb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Fal- les, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Das vorliegende Verfahren kann weder be- züglich des Sachverhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex ein- gestuft werden. Die Verteidigung hatte bereits Aktenkenntnis aufgrund des vor- instanzlichen Verfahrens. Wesentliche Neuerungen ergaben sich nicht. Anderer- seits war das vorinstanzliche Urteil zufolge des beantragten Freispruchs mit Aus- nahme des Schuldspruchs betreffend die Widerhandlungen gegen das BetmG ganz weitgehend angefochten und musste sich die Verteidigung im Berufungs- verfahren mit dem doch eher umfangreichen Urteil der Vorinstanz auseinander- setzen. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls erweist sich ei ne Entschädigung von Fr. 8'000.-- als angemessen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist deshalb auf Fr. 8'000.-- (i nkl. MwSt.) festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzel- gericht, vom 6. Mai 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Auf- enthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig (...) - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. - 5. (...)
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG, − der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG,
− des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, − des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie − des vorsätzlichen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ni cht schuldi g und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird [betr. BetmG] bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- . 3. Die Geldstrafe und die Busse sind innert der von der Inkassobehörde anzu- setzenden Frist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. D i e ersti nstanzli chen Kosten, mi t Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/6 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung und vor Vor- instanz werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die zwei ti nstanzli che Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.-- amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 19. Januar 2017
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Bussmann