Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB160360-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Rissi Urteil vom 11. August 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 11. Mai 2016 (DG160013)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2016 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen versuchten Geldwäscherei sowie teilweise der Anstif- tung dazu im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie teilweise in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 380 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2016 beschlagnahmten Gegenstände (1 Mobiltelefon Samsung "klein", Kreditkarte PayPass Cornercard, 3 Notizzettel und 2 Flugtickets) werden eingezogen und sind durch die Bezirkskasse zu vernichten. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2016 beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (verpackt in schwarzer Hülle) wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten: (Urk. 98) 1. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (unter An- rechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges) zu bestrafen. 2. Der Beschuldigten sei für 20 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren, 12 Monate seien zu vollziehen. Die Probezeit sei auf 2 Jahre anzusetzen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten nach Massgabe der Verurtei- lung (Aufteilung).
b) Der Vertretung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 72) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________ Erwägungen: I. Prozessuales 1. Namensänderung in den Akten Die Akten wurden bislang unter dem Ledigennamen der Beschuldigten (C.) geführt. Seit Anfang 2015 ist sie indes mit D. verheiratet und trägt dessen Nachnamen (Urk. 79). Entsprechend wird im Berufungsverfahren dieser Name verwendet. 2. Berufungsanmeldung und -erklärung Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Poststempel) liess die Beschuldigte über ihren Verteidiger rechtzeitig Berufung gegen das eingangs zitierte erstinstanzliche Urteil vom 11. Mai 2016 einlegen (Urk. 57, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO). Am 12. August 2016 nahm die Verteidigung den begründeten Entscheid entgegen (Urk. 63). Die Berufungserklärung gab sie am 1. September 2016 - und damit fristgerecht - zur Post (Urk. 69, Art. 399 Abs. 3 StPO). Kein Rechtsmittel ergriff die Staatsanwaltschaft (Urk. 72). Die Berufungsverhandlung fand am 11. August 2017 statt (Prot. II S. 6 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung zog die Beschuldigte ihre Berufung insoweit zurück, als dass sie nunmehr erklärte, das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunktes nicht mehr anzufechten (Prot. II S. 8, Urk. 98 S. 1 f.).
II. Strafzumessung 1. Allgemeines Was die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung betrifft, so hat die Vor- rinstanz diese bereits dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 16 ff.).
Portugal angeworbenen E._____ ihrem Freund - dem mutmasslichen Drahtzieher der Drogentransporte D._____ - den Kontakt zum Kurier vermittelt (weil sich D._____ wegen fehlender oder schlechter Portugiesisch-Kenntnisse nicht ausrei- chend verständigen konnte). Am 11. November 2014 setzte sie sich zugegebenermassen im Hinblick auf einen Drogentransport mit E._____ in Verbindung (Prot. I S. 28 f.). Sie kannte den Ku- rier in diesem Zeitpunkt schon persönlich, war er doch zwischen Mitte Oktober und Anfang November 2014 bereits zweimal (mit von der Beschuldigten über F._____ gebuchten Flugtickets) in die Schweiz eingereist, einmal aus Lissabon, einmal aus Sao Paulo, und hier jeweils von der Beschuldigten abgeholt und be- treut bzw. (nach der Ankunft aus Brasilien) zu „G.“ nach Basel begleitet worden, wo er einen Koffer abgegeben und rund Fr. 6'000.- erhalten hatte. Ende November 2014 liess die Beschuldigte dann über F. erneut online Flugtickets für E._____ besorgen (was D._____ wie schon früher nicht selbst tat, weil er im Umgang mit Computern nicht hinreichend gewandt war und die not- wendige Kreditkarte fehlte (Urk. 18/9 S. 3). Anfang Dezember reiste E._____ von Lissabon über die Schweiz nach Brasilien, wo er von der Beschuldigten und ihrem Freund empfangen wurde und in der von ihnen zeitweilig gemeinsam bewohnten Wohnung logieren konnte (Prot. I S. 29). Am 15. Dezember 2014 flog E._____ nach Zürich zurück. Die Beschuldigte, die weiterhin in Brasilien verblieb, gab F._____ nicht nur den Auftrag, E._____ am Flughafen abzuholen, sondern hiess ihn darüber hinaus, den Kurier nach Basel zu „G._____“ zu bringen. Damit sie sich am Flughafen erkennen würden, machte die Beschuldigte am Vortag die beiden mittels einer eigens eingerichteten Skype- Verbindung miteinander bekannt (Prot. I S. 30). Am vorliegend interessierenden Transport wirkte die Beschuldigte also über einen Zeitraum von über einem Monat (11.11. bis 15.12.2014) immer wieder mit eige- nen Handlungen mit.
Der Verteidigung ist beizupflichten, wenn sie sinngemäss vorbringt, dass die Be- schuldigte keine der klassischen Rollen (Drogenlieferant, -kurier, -abnehmer) zu- kam (Urk. 98 S. 3). Sie wirkte aber als verbindendes Element überall dort, wo eine Lücke in der Kette drohte oder bestand. Und wo sie nicht weiterkam, weil ihr (wie ihrem Partner) etwa die erforderliche Kreditkarte für Flugbuchungen über das In- ternet fehlte oder sie ortsabwesend war, ging sie einen Dritten (F.) um Mit- hilfe an. Die Beschuldigte wegen des Beizugs F.s mit der Vorinstanz als Beteiligte auf mittlerer Hierarchiestufe zu betrachten (Urk. 66 S. 20 und 28), geht allerdings angesichts der Aktenlage zu weit. Sie war, worauf bei der subjektiven Tatschwere zurückzukommen sein wird, vor allem Befehlsempfängerin, und so- weit sie F. beizog, tat sie dies zwar aus eigenem Antrieb, doch vorwiegend aufgrund des Unvermögens, sonst den Anweisungen ihres heutigen Ehemanns zu folgen, nicht weil sie in der Organisation eine gehobene Stellung innegehabt hätte. Dass D. dieses Vorgehen akzeptierte, deutet entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz nicht zwingend darauf hin, dass die Beschuldigte in der Or- ganisation viel zu sagen gehabt hätte, sondern war für ihn pure Notwendigkeit, wollte er zum Ziel gelangen, Drogen nach Europa zu bringen. Unter Berücksichtigung der erheblichen (wenn auch für Drogenimporte aus dem Ausland nicht unüblichen) Menge der gefährlichen Droge Kokain, welche in die Schweiz befördert wurde, der umtriebigen und vielseitigen Art und Weise der Tat- beteiligung der Beschuldigten bei diesem Drogenimport, aber auch des Um- stands, dass ihr in der Organisation keine gehobene Position zukam und das Rauschgift sichergestellt werden konnte, bevor es zu einer tatsächlichen Gefähr- dung Dritter kam, ist die objektive Tatschwere als noch im unteren Bereich lie- gend zu werten. 3.1.1.1.2. Anstaltentreffen zum Drogenimport In Nachachtung des Doppelverwertungsverbots fallen bei der nun folgenden Strafzumessung für die qualifizierten Vorbereitungshandlungen zur Beförderung und zum Import von Drogen die bereits vorstehend berücksichtigten Handlungen im Zusammenhang mit dem Kurier E._____ ausser Betracht.
Schon im ersten Halbjahr 2014 hatte die Beschuldigte aber Daten von mehreren weiteren Drogenkurieren ihrem heutigen Ehemann übermittelt. Alsdann hatte sie in diesem Zeitraum sowie am 12. November 2014 zahlreiche Flugreisen gebucht bzw. durch F._____ buchen lassen, unter anderem sechs von Sao Paulo nach Amsterdam und zwei von Sao Paulo nach Zürich. Sie stand dabei, wie sich aus den Akten ergibt, in regem Kontakt mit D._____. Auch hier handelte sie - abgese- hen von der Involvierung F._____s - jedoch nicht eigeninitiativ, sondern auf An- weisungen ihres Lebenspartners. Laut der Beschuldigten wurde mit den gebuchten Tickets tatsächlich geflogen. Nicht erstellt ist aber, dass die potentiellen Kuriere dabei auch Drogen mitführten. Möglicherweise erklärte sich letztlich keine dieser Personen - aus welchen Grün- den auch immer, beispielsweise wegen dilettantischer Kaschierung der Drogen im Gepäck oder zu tiefer oder zu wenig gesicherter Entschädigung - bereit, als Transporteuer zu fungieren. Die objektive Tatschwere wiegt trotz der über einen relativ langen Zeitraum be- gangenen Vielzahl von Einzelhandlungen angesichts der nach dem Gesagten an- zunehmenden geringen Gefährdung, in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG, leicht. 3.1.1.1.3. Zusammenfassung (objektive Tatschwere bei den BetmG-Delikten) Insgesamt überschreitet die objektive Tatschwere bei den Widerhandlungen ge- gen Art. 19 Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes somit die Grenze zum mittleren Bereich noch nicht. Auszugehen ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips für die mehrfache Tatbegehung von einer Strafe von 58 Monaten. Die von der Vorinstanz ausgefäll- te hypothetische Einsatzstrafe von 64 Monaten für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gewichtet die Drogenmenge gegenüber den übrigen Faktoren zu stark und geht von einer zu mächtigen Stellung der Beschuldigten im Organisationsgefüge aus.
3.1.1.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte bei den Betäubungsmitteldelikten zu einem grossen Teil direkt vorsätzlich. Sie wusste insbesondere, dass ihre wissentlich und willent- lich geleisteten Tatbeiträge den Transport und die Einfuhr harter Drogen aus Bra- silien in die Schweiz bzw. in die Niederlande zum Zweck hatten. Hingegen besass sie bei den einzelnen Reisen keine Informationen darüber, ob überhaupt und welche Menge Kokain mitgeführt wurde. Der hohe Aufwand über einen längeren Zeitraum und die gesamten der Beschuldigten bekannten Tatum- stände liessen es aber als evident erscheinen, dass über kurz oder lang tatsäch- lich Drogentransporte erfolgen würden (wie dies ja dann bei der zweiten Reise E.s aus Brasilien auch nachweislich der Fall war). Auch bezüglich der Quantität und Qualität der allenfalls mitgenommenen Drogen lag insofern ein nahe beim direkten Vorsatz liegender Eventualvorsatz vor, als die Beschuldigte wie dargelegt davon ausgegangen sein muss, dass es sich bei dem zu transportierenden Gut um gefährliches Rauschgift (Kokain) handeln würde, dass auf solchen Transporten regelmässig Mengen im Kilobereich mitgeführt werden und die Ware einen hohen Reinheitsgrad aufweist. Hinsichtlich der zwei- ten Reise von E. nach Europa bestand sodann wie aufgezeigt ein dichtes Geflecht an Hinweisen darauf, dass der Kurier tatsächlich Rauschgift bei sich ha- ben würde (vorgängige erste Reise, welche Merkmale eines Drogentransports aufwies; erneuter Ticketkauf für die gleiche Strecke nur wenige Wochen später; Sicherung der Abholung E.s durch F. mittels Skype-Kontakt; vorge- sehene Begleitung von E._____ zu „G.“ usw.). Zu einer erheblichen Strafreduktion im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB führen muss der Umstand, dass die Beschuldigte ihrem Freund und Auftraggeber D. - wohl begünstigt durch eine psychische Prädisposition - geradezu hörig war und unter dessen Einfluss delinquierte (vgl. dazu die Ausführungen der Be- schuldigten in Urk. 18/10 S. 4, Urk. 18/11 S. 4 und Beilage 1 dazu = Brief an
Staatsanwältin, Urk. 18/13 S. 14, Urk. 18/14 S. 10 f., Urk. 18/15, Urk. 50 S. 1 f., Prot. I S. 34, Prot. II S. 24 f.). Die Beschuldigte führte hierzu zusammengefasst aus, ihr heutiger Ehemann - der damals „alles“ für sie gewesen sei und ohne den sie sich ihr Leben nicht mehr habe vorstellen können - habe ihr im Deliktszeitraum gedroht, die Beziehung (so- fort) zu beenden, wenn sie etwa die von ihm verlangten Buchungen (oder die Geldüberweisungen) nicht vornehme oder E._____ nicht am Flughafen abhole (Urk. 18/10 S. 10, Urk. 18/15 S. 2, Urk. 19/1 S. 11, Prot. I S. 21; vgl. auch Urk. 50 S. 3 f.). Sie habe einfach keine andere Wahl gehabt, als die Straftaten nach sei- nen Weisungen vorzunehmen, weil sie Angst gehabt habe, dass er sich sonst von ihr löse (Urk. 18/10 S. 10). Die Vorbringen der Beschuldigten und der Verteidigung mögen zunächst als Schutzbehauptung (wie auch die Staatsanwaltschaft insinuiert Urk. 48 S. 5 und 6 und Prot. I S. 65 f.) oder zumindest beträchtliche Aggravation erscheinen. Sie sind auf den ersten Blick auch insofern nicht leicht verständlich, als das Paar während des Deliktszeitraums (und schon längere Zeit zuvor) meist einzeln - getrennt durch den Atlantik - lebte. Indes finden sich bei näherer Betrachtung nicht nur in den über viele Monate getätigten Aussagen und Briefen der Beschuldigten, son- dern auch in den Depositionen des Mitbeschuldigten F._____ sowie den bei den Akten liegenden Arztberichten eine Vielzahl stimmig wirkender Hinweise darauf, dass die Beschuldigte ihrem damaligen Partner und heutigen Ehemann im De- liktszeitraum tatsächlich weitgehend verfallen und dies ein wesentliches Motiv für ihre Straftaten war. Die Beschuldigte liess sich nicht nur den Vornamen ihres Partners auf die Brust tätowieren (Urk. 34/4, in der Einvernahme zur Person verifiziert), was bereits für eine recht starke emotionale Verbundenheit spricht. Sie zahlte zeitweise auch ihre Wohnungsmiete nicht, um mit dem eingesparten Geld zu ihrem Partner nach Bra- silien reisen zu können (Urk. 19/1 S. 15). Fürsorgeabhängig sandte sie D._____ sogar einen Teil ihres Sozialhilfegelds nach Brasilien, um ihn zu unterstützen, wie der Mitbeschuldigte und langjährige Bekannte F._____ zu berichten wusste (Prot. I S. 43, Prot. II S. 30). Dieser erklärte sodann im vorliegenden Strafverfahren,
aufgrund der Erzählungen der Beschuldigten und ihres - teils miterlebten - dama- ligen Verhaltens gegenüber D._____ selbst den Eindruck gewonnen zu haben, die Beschuldigte sei ihrem Freund hörig gewesen (Prot. I S. 57). Sie habe „das“ (gemeint: die Straftaten) „gemacht“, weil dieser sie unter Druck gesetzt und ge- droht habe, die Beziehung aufzulösen (vgl. zum Ganzen Urk. 19/1 S. 8, 26 f., 29; Prot. I S. 54 und 56 f.). Gemäss einem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste ... vom 27. Juli 2012 wurde die Beschuldigte am 28. Juni 2012 von einem Arzt in die Klinik eingewie- sen, weil sie unter schweren Depressionen und Angstzuständen litt, offenbar ins- besondere ausgelöst durch die Trennung von ihrem Freund (schon damals D._____) infolge dessen behördlich angeordneter Ausreise aus der Schweiz (Urk. 31/32). Die Beschuldigte wurde hernach während eines Monats psychiatrisch be- handelt. Im Weiteren wurde auf Antrag der Verteidigung von der Vorinstanz ein Behandlungsbericht des Forensisch Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern eingeholt, welcher am 16. April 2016 erstattet wurde (Urk. 46 = Urk. 53). Da- rin wird die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional- instabilen und abhängigen Merkmalen (ICD 10 F61.0) gestellt. In therapeutischer Hinsicht unterziehe sich die Beschuldigte freiwillig einer psychotherapeutischen Behandlung, in welcher unter anderem „die Beziehungsgestaltung zum Ehemann und die damit einhergehenden deliktischen Verstrickungen der Patientin Ge- sprächsgegenstand“ seien. Ferner erhalte die Beschuldigte ein Antidepressivum. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 4 StGB auf Veranlassung einer Person delinquierte, von der sie faktisch abhängig war (vgl. dazu auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth, Praxis- kommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, N 13 zu Art. 48 StGB), was eine erheblich strafsenkende Wirkung in Sinne von Art. 48a StGB entfaltet. Ihre Fähigkeit, sich seinen deliktischen Anweisungen zu widersetzen, ist als in leichtem bis erhöhtem, aber noch nicht mittlerem Grade herabgesetzt zu betrachten. In schwerem Masse herabgesetzt war das Vermögen, von strafbarem Tun abzu- sehen, also nicht. Die Beschuldigte hatte, wie sich unter anderem ihren eigenen Schilderungen entnehmen lässt, nach wie vor ein Unrechtsbewusstsein, wehrte
sich mitunter auch gegen Ansinnen von D._____ (etwa, wenn dieser den Vor- schlag machte, die Beschuldigte könnte selbst Drogen befördern) und führte selbst aus, der Beschuldigte habe ihr nicht gleichsam „die Pistole an den Kopf ge- setzt“ (Urk. 18/13 S. 14). Nicht ausser Acht zu lassen ist sodann, dass die Beschuldige noch ein weiteres und offensichtlich gewichtiges Motiv für ihre Taten hatte: Sie hatte von F._____ ein Darlehen über Fr. 10'000.- erhalten und dieses nicht zurückerstatten können. In der Untersuchung führte sie hierzu einmal aus: „Mein grösster Druck war, dass ich noch Geldschulden hatte bei F.“; Urk. 19/1 S. 11). Ihr Freund D. versprach ihr nun, dieses Darlehen als Gegenleistung für ihre Mitwirkung bei den Straftaten zu tilgen, und tatsächlich wurde bereits im Februar 2014 die Hälfte da- von in seinem Auftrag durch „G.“ F. zurückbezahlt (Urk. 18/13 S. 10). Mit dem Restbetrag setzte D._____ die Beschuldigte unter Druck: Er stellte in Aussicht, die Rückzahlung vorzunehmen, hielt die Beschuldigte dann aber immer wieder hin (Urk. 18/10 S. 8, Urk. 18/12 S. 9, Urk. 19/1 S. 19 f.). Mitbegründend für die Taten der Beschuldigten war also auch ein - nur marginal aufgrund ihrer deso- laten finanziellen Situation entlastender - monetärer Beweggrund. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist im Weiteren festzuhalten, dass die Verwerflichkeit des Einbezugs F.s in die Straftaten durch die Beschuldigte von Seiten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz allzu stark betont und ge- wichtet wurde. Sicher war es unschön, dass sich die Beschuldigte die Gutmütig- keit und Zuneigung des guten Bekannten zupasskommen liess. „Bewusst“, „un- verfroren“, ja „skrupellos in seiner gesamten Existenz ruinieren“ wollte die Be- schuldigte F. durch das Ersuchen um Mithilfe bei den Taten aber - entge- gen dem Plädoyer der Vertreterin der Anklage vor Bezirksgericht (Urk. 48 S. 5) - sicherlich nicht. F._____ war ausserdem keine Marionette bzw. kein geradezu wil- lenloses Werkzeug. Er war ein beinahe 16 Jahre älterer, lebenserfahrener, soweit ersichtlich psychisch gesunder Pfarrer, der zwar unter einem „Helfersyndrom“ litt, aber durchaus hätte „nein“ sagen können, als ihn die Beschuldigte um strafbare Handlungen anging. Eine nennenswerte Straferhöhung ergibt sich daraus nicht.
Anzufügen bleibt, dass die Beschuldigte in keinem Zeitpunkt drogenabhängig war (Urk. 34/4 S. 5, Prot. I S. 32), weshalb sich insoweit keine Strafreduktion ergibt. 3.1.1.3. Strafe für die Drogendelikte nach Berücksichtigung von Tatschwere und Asperation Die subjektive Tatschwere wiegt deutlich geringer als die objektive. Als angemes- sen für die Drogendelikte erweist sich in Anbetracht dessen eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten. Mit einer Strafreduktion von bloss 6 Monaten (für alle Straftaten, also einschliess- lich der Geldwäscherei Urk. 66 S. 23) trug die Vorinstanz vor allem dem Einfluss der faktischen psychischen Abhängigkeit von ihrem damaligen Freund und heuti- gen Ehemann auf die Begehung der vorliegenden Delikte zu wenig Rechnung. 3.1.2. Geldwäscherei und Anstiftung dazu 3.1.2.1. Objektive Tatschwere Die Beschuldigte wusch verteilt über das Jahr 2014 immer wieder Bargeld, das sie von „G.“ erhalten hatte, indem sie es teilweise F. zur Deckung der vorgeschossenen Beträge bzw. für neue Flugbuchungen übergab, teilweise ins Ausland überwies, wozu sie mitunter auch die Hilfe F.s in Anspruch nahm. Sie animierte überdies F. an, selbst Geld von „G.“ zum Ausgleich der vorgestreckten Beträge zu übernehmen, welches er dann verbrauchte; damit stif- tete sie F. zur Geldwäscherei an. Es ist davon auszugehen, dass darauf gegen Fr. 8'000.- entfallen. Diese Anstiftung wiegt nicht wesentlich leichter als die eigenhändige Geldübergabe („G.“-Beschuldigte-F.). Die Beschuldigte ersparte sich auf diese Weise Aufwand. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich - unter Berücksichtigung der Umstände, dass F._____ Fr. 1'000.- des Vorschusses für Ticketbuchungen nicht zurücker- hielt und die Beschuldigte bezüglich der Anklageziffern 13b und 15 freigespro- chen wurde - auf gegen Fr. 35'000.- und war damit bezogen auf den Deliktszeit- raum nicht sonderlich hoch, aber auch nicht ausgesprochen gering.
Stark strafreduzierend wirkt sich auf die objektive Tatschwere aus, dass von ei- nem untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist, konnte doch nicht nachgewiesen werden, dass das überwiesene und verbrauchte Bargeld von „G._____“ tatsächlich aus einem Verbrechen herrührt. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. 3.1.2.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte nahm (wenn auch irrtümlich) an, dass es sich bei den hier inte- ressierenden Geldern um verbrecherisch erlangten Erlös aus Geschäften mit har- ten Drogen handelte. Insofern liegt Eventualvorsatz vor. Strafreduzierend zu berücksichtigen ist sodann selbstredend auch hier die Ab- hängigkeit der Beschuldigten von ihrem damaligen Freund und Auftraggeber. 3.1.3. Strafe unter Berücksichtigung von Tatschwere und Asperation Zusammenfassend und unter Anwendung des Asperationsprinzips - einerseits mit Bezug auf die Erfüllung mehrerer verschiedener Straftatbestände (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG und Art. 305 bis StGB, wobei die Taten recht eng mit- einander verknüpft sind, weshalb sich für die Geldwäscherei die Ausfällung einer separaten Geldstrafe nicht als angezeigt erweist; vgl. dazu BGE 6B_1011/2014 vom 16.3.2015 E. 4.4), - andererseits hinsichtlich der mehrfachen Tatbegehung bei der Geldwäscherei (bereits berücksichtigt wurde die mehrfache Tatbegehung bei den Betäubungsmit- teldelikten, vgl. oben Ziff. II.3.1.1.1.3), ist die Strafe von 46 Monaten um 2 auf 48 Monate anzuheben.
3.2. Täterkomponente 3.2.1. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten angeht, so kann zunächst auf die einschlägigen Einvernahmen in den Akten ver- wiesen werden (Urk. 18/15, Urk. 24/4, Urk. 34/4, Prot. I S. 7 ff., Prot. II S. 8 ff.) Die mittlerweile 31-jährige Beschuldigte kam 5-jährig in die Schweiz, nachdem sie zuvor in Serbien bei den Grosseltern aufgewachsen war (Urk. 34/4 S. 2). Die Be- ziehung zur Mutter soll sich schwierig gestaltet haben, die Beschuldigte oft ver- prügelt worden sein; vom Stiefvater sei sie einmal derart gewürgt worden, dass sie eine Woche im Spital habe verbringen müssen (Urk. 18/15 S. 1, Urk. 34/4 S. 6). Sie besuchte nach der Primar- die Sekundarschule und danach eine Handels- schule, die sie 2005 erfolgreich abschloss. Im selben Jahr wurde sie Schweizerin. Sie jobbte an verschiedenen Orten. 2006 begann sie eine Lehre bei der ...fachschule ..., die sie indes schon nach einem Monat abbrach. Daraufhin wurde sie von der Mutter aus dem Haus geworfen (Urk. 34/4 S. 3). Bis 2012 nahm sie mit Unterbrüchen verschiedene Stellen an. Alsdann wurde sie krankgeschrieben und bezog Krankentaggelder (Urk. 34/4 S. 5). Später wurde sie vom Sozialamt unterstützt. Im Jahre 2014 wurde die Beschuldigte zweimal psychiatrisch begut- achtet im Hinblick auf eine Invalidenrente. Über Vermögen verfügt sie nicht. Hin- gegen ist sie in einem fünfstelligen Frankenbetrag verschuldet. Ihre erste Ehe schloss die Beschuldigte 2006. Sie soll von ihrem alkoholkranken und Kokain konsumierenden damaligen Ehemann geschlagen, gewürgt und ein- gesperrt worden sein; 2010 erfolgte die Scheidung (Urk. 18/10 S. 13, 34/4 S. 5, Prot. I S. 11 und 32). 2008 lernte die Beschuldigte D._____ kennen. Dieser reiste 2009/2010 mangels Schweizer Aufenthaltsbewilligung nach Brasilien, was der Beschuldigten wie be- reits eingehend ausgeführt psychisch schwer zu schaffen machte. Am tt. Januar 2015 heirateten die beiden in Brasilien, ... Wochen später kam dort die gemein-
same Tochter H._____ zur Welt. Zuvor hatte die Beschuldigte 4 oder 5 Fehlge- burten gehabt. Die Beschuldigte hatte also bisher kein einfaches Leben. Ein die Strafzumessung beschlagender Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten ist - abgesehen von der bereits berücksichtigten, offenbar durch psychische Prädisposition (Nei- gung zu Depressionen) begünstigten Hörigkeit - jedoch nicht zu erkennen. Eine (weitere) Strafminderung rechtfertigt sich daher, anders als von der Vorinstanz angenommen (Urk. 66 S. 25), nicht. 3.2.2. Hingegen ist der Beschuldigten - im Einklang mit der Verteidigung (Urk. 98 S. 7) - eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit zuzubilligen. Ihr nach der letzten Tat geborenes Kind lebte den grössten Teil des rund 2 ½-jährigen Lebens im Ge- fängnis. Sicher ist davon auszugehen, dass die Kognition der Tochter und insbe- sondere deren Fähigkeit zum Fühlen des Eingeschlossenseins auch heute noch schwach entwickelt sind (Urk. 66 S. 26). Sicher muss der Beschuldigten vorge- worfen werden, dass sie während der Schwangerschaft weiter delinquierte und dadurch selbst für eine Verlängerung der Strafdauer verantwortlich ist. Und sicher ist zu berücksichtigen, dass mit jedem Freiheitsentzug zahlreiche Deprivationen für eine Mutter verbunden sind. Gleichwohl ist nachvollziehbar, dass es für die Beschuldigte - die wie erwähnt zahlreiche Fehlgeburten hatte und darum eine überdurchschnittliche Verbundenheit mit der nun endlich lebend geborenen Toch- ter hat - eine besondere Belastung darstellt, das Kind in Gefangenschaft gross- ziehen zu müssen, zumal der leibliche Vater offenbar nicht willens und/oder in der Lage ist, während der Inhaftierung der Beschuldigten für das Mädchen zu sorgen. Eine leichte Strafreduktion erweist sich daher als angemessen. 3.2.3. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Grund zur Strafminderung bildet dies indes nicht. Ein Lebenswandel ohne Verbrechen oder Vergehen darf erwartet werden und ist denn auch die Regel. 3.2.4. Die Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt. Bezüglich des in- neren machte sie im Verlauf des Verfahrens ebenfalls weitreichende Eingeständ- nisse, relativierte ihre Zugaben jedoch mitunter wieder, wollte sich keine Gedan-
ken gemacht haben oder machte eine unglaubhafte Naivität geltend. Anlässlich der Berufungsverhandlung zog sie ihre Berufung hinsichtlich des Schuldpunktes zurück. Allerdings wirkt diese späte vollumfängliche Sachverhaltsanerkennung nicht mehr massgeblich verfahrenserleichternd. Der Beschuldigten kann jedoch auch nicht unterstellt werden, den Sachverhalt nunmehr lediglich aus taktischen Gründen vollumfänglich anerkannt zu haben. Insgesamt erweist sich eine Strafre- duktion von einem Sechstel als angezeigt. 3.2.5. Eine zusätzliche deutliche Herabsetzung der Strafe ergibt sich aus der durchaus vorhandenen Einsicht und Reue der Beschuldigten, die sich unter ande- rem darin zeigte, dass sie freiwillig mit ihrem Baby in die Schweiz zurückkehrte, obschon sie mit einer Verhaftung rechnen musste, die dann auch umgehend er- folgte (vgl. dazu etwa Urk. 18/16 S. 2). Wenn sie den - tatsächlich bestandenen - Einfluss ihres heutigen Ehemannes auf die Begehung der Taten immer wieder be- tonte (was nicht unnötig war, denn die Staatsanwaltschaft schenkte diesen Be- kundungen nur sehr beschränkt Glauben, wie bereits weiter oben dargelegt), dann kann dies nicht als fehlende Einsicht und Reue gewertet werden. Sie brach- te denn auch immer wieder durchaus glaubhaft zum Ausdruck, dass sie die Taten „zutiefst bereue“ (vgl. etwa Urk. 18/13 S. 14), entschuldigte sich im Schlusswort vor Vorinstanz für die Folgen ihres Tuns bei F._____, ihrer Tochter und ihrer Fa- milie (Prot. I S. 69) und gelobte, so etwas solle nie mehr vorkommen (Prot. I S. 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung bekundete die Beschuldigte erneut den Willen, inskünftig nicht mehr im Drogenhandel mitzuwirken (Prot. II S. 34). Die Beschuldigte ging die Bewältigung der Taten - wie bereits erwähnt - auch thera- peutisch an und befindet sich nach wie vor in entsprechender Behandlung (Prot. II S. 13). 3.2.6. Beizupflichten ist den Ausführungen der Vorinstanz zu den Wirkungen der Medienberichterstattung auf das Leben der Beschuldigten (Urk. 66 S. 27). Sie brauchen hier nicht wiederholt zu werden. Eine leichte Strafminderung ist ange- messen. 3.2.7. Die erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten, ihr verhältnismässig weitgehendes Geständnis, die gezeigte Einsicht und Reue und die - allerdings
nicht besonders gravierenden - Wirkungen der Vorverurteilung in den Medien rechtfertigen eine Senkung der Strafe auf 36 Monate bzw. 3 Jahre Freiheitsstrafe. Der Anrechnung der erstandenen Haft von insgesamt 758 Tagen bis zur Entlas- sung aus dem vorzeitigen Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
IV. Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von zwei bis drei Jahren teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters ge- nügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei muss der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mindestens 6 Monate betragen und darf er die Hälfte der Strafe, vorliegend also 18 Monate, nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Tatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausge- setzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldens- gesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Bei der Prognosestellung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte sich von D._____, dem sie hörig war, zu den vorliegenden Delikten hinreissen liess (wenn dies auch nicht das ausschliessliche Motiv dafür war). Mit ihm ist sie mittlerweile verheiratet, und es ist nicht völlig undenkbar, dass sie unter seinem Einfluss er- neut in einen einschlägigen deliktischen Strudel gerät. Dennoch besteht - im Einklang mit der Verteidigung (Urk. 98 S. 7 f.) - begründeter Anlass, von einer Schlechtprognose abzusehen (vgl. dazu BGE 134 IV 1 ff., BGE 6B_785 vom 14. Mai 2008). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ihr Verschulden bei den vorliegenden Straftaten liegt im unteren Bereich der möglichen Spanne (oben Ziff. III). Sie bekundete glaubhaft Einsicht und Reue und ging die Abhän- gigkeitsproblematik vom Partner therapeutisch an. Die Beschuldigte befand sich
sodann bis zur Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug während mehr als zwei Jahren in Haft, und dies mit ihrer bei der Verhaftung erst zweimonatigen Tochter, was sie besonders traf; es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass diese Zeit einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hat. Nach dem Gesagten ist der bedingte Vollzug für 21 Monate auszusprechen, wäh- rend die restlichen 15 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind. Die Probezeit für den aufgeschobenen Strafteil ist auf zwei Jahre anzusetzen.
V. Kosten 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (dort Dispositiv Ziff. 4 und 5) zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren obsiegt die Beschuldigte lediglich mit ihrem Antrag auf Reduktion der Strafe, indem diese - wenn auch nicht im beantragten Umfang - gesenkt wurde. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Ver- teidigung, sind der Beschuldigten damit zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu ei- nem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für drei Viertel dieser Kosten bleibt vorbe- halten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abtei- lung, vom 11. Mai 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) und 3 (Einziehung und Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) in Rechts- kraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 758 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für drei Viertel dieser Kosten bleibt vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und hernach in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. August 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Rissi
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.