Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160358-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 13. Dezember 2016
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 30. Juni 2016 (GG160073)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. März 2016 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk 30). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, insbesondere auch die Kosten gemäss Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. UE140221) sowie gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. UE150293). 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'325.50 (inklu- sive Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung und keine Genugtu- ung zugesprochen. 5. Der Privatklägerschaft wird für das gesamte Verfahren keine Prozessent- schädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2016 wurde der Be- schuldigte vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen. Dem Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung in der Hö- he von Fr. 6'325.50 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Zudem wurde entschieden, dass dem Beschuldigten weder eine Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen wird. Auch der Privatklägerin wurde keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen (Urk. 45 S. 18). 2. Gegen dieses Urteil liess die Privatklägerin mit Eingabe ihres Rechtsver- treters vom 1. Juli 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 40). Das begründete Urteil wurde dem Vertreter der Privatklägerin am 5. August 2016 zugestellt (Urk. 44/3). Mit Eingabe vom 24. August 2016 (Aufgabe der Postsendung am sel- ben Tag) liess die Privatklägerin fristwahrend die Berufungserklärung einreichen (Urk. 46). Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2016 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 47). Während der Beschuldigte diese Frist verstreichen liess, beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. September 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 52). Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 29. März 2016 für den Beschuldigten eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– und somit eine Strafe von weniger als einem Jahr Frei- heitsstrafe beantragte (Urk. 30 S. 3), besteht keine Erscheinungspflicht für die Staatsanwaltschaft (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO). Eine Dis- pensation erübrigt sich daher. Aufforderungsgemäss reichte der Beschuldigte das am 19. September 2016 ausgefüllte Datenerfassungsblatt zu seinen wirtschaftli-
chen Verhältnissen ein (Aufgabe der Postsendung am 20. September 2016, Urk. 51). Am 24. Oktober 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. Dezember 2016 vorgeladen (Urk. 53). II. Prozessuales 1. Die Polizeibeamtin A._____ hat in ihrer Stellung als Privatklägerin Beru- fung erhoben. Da durch den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB vorwiegend allgemeine Interes- sen geschützt werden sollen, stellt sich die Frage, ob sie als Privatperson über- haupt als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten kann. Werden jedoch durch die Verletzung einer Strafnorm, welche zwar in erster Linie allgemeine Interessen schützt, auch private Interessen unmittelbar beeinträchtigt, so gelten auch jene Personen als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (S CHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 115). Da dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die Polizeibeamtin habe sich aufgrund seines Fluchtversuchs verletzt, liegt eine unmittelbare Beeinträchtigung der Polizeibeamtin vor. Sie gilt daher als Geschä- digte und konnte sich demnach durch ihre Erklärung vom 27. August 2015 auch als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituieren (Urk. 6/4). 2. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Ent- scheid nur im Schuld- und/oder im Zivilpunkt, sowie bei Fragen der Einziehung und bezüglich Kosten- und Entschädigungsregelung, soweit ihre Interessen hier- von betroffen sind, anfechten. Bezüglich der Sanktion kann jedoch allein die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegen. Ficht die Privatklägerschaft ein Ur- teil bei Freispruch oder wegen eines ihres Erachtens unrichtigen Schuldspruchs an, so bezieht sich das Rechtsmittel im Ergebnis aber ebenfalls auf eine schärfere Bestrafung (S CHMID, a.a.O., N5 ff. zu Art. 382 StPO). 2.1. Mit der Berufungserklärung der Privatklägerin wurde der durch die Vor- instanz ergangene Freispruch angefochten und an dessen Stelle die angemesse- ne Bestrafung des Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte be-
antragt. Zudem sei der Privatklägerin entgegen der Abweisung durch die Vor- instanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich wurde beantragt, die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten sei aufzuhe- ben, und es seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. In Bezug auf die Dis- positivziffern 2 (Kostenregelung) und 4 (Abweisung Umtriebsentschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten) wurde seitens der Privatklägerin er- klärt, dass diese nicht angefochten würden (Urk. 46 S. 2 f.). Aufgrund des bean- tragten Schuldspruchs kann jedoch auch die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 2) nicht für rechtskräftig erklärt werden. 2.2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffer 4 (Abweisung Umtriebsentschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten) unangefochten blieb, ist mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 29. März 2016 vor- geworfen, am 18. September 2013 um ca. 19.15 Uhr anlässlich einer Polizeikon- trolle bzw. seiner Festnahme durch zwei in Zivil gekleidete Polizeibeamte, C._____ und A., auf dem Trottoir an der D.-Strasse ... in Zürich mit Händen und Füssen um sich geschlagen und versucht zu haben, die Flucht zu ergreifen. Dadurch soll die Polizeibeamtin Hämatome und Schürfungen an den Beinen sowie eine Verstauchung und eine Schnittwunde am kleinen Finger erlit- ten haben. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich zur Last gelegt, dass er durch dieses Verhalten mindestens in Kauf genommen habe, dass er die Polizeibeamtin tätlich angreifen und verletzen könnte. 1.1. Dieser Polizeikontrolle am Abend des 18. September 2013 ging voraus, dass sich der Polizeibeamte mit dem Beschuldigten auf dem Internetportal "www.E._____.com", auf welchem der Beschuldigte ein Profil unterhielt, in Kon-
takt setzte. Dies tat der Polizeibeamte, um herauszufinden, ob der Beschuldigte einer in Bezug auf seinen Aufenthaltsstatus unrechtmässigen selbständigen Er- werbstätigkeit nachging. Der Beschuldigte, welcher auf diesem Internetportal un- ter einem Pseudonym in Erscheinung trag, bot im Rahmen des Chatverlaufs mit dem Polizeibeamten die käufliche Liebe für Fr. 150.– an. In der Folge wurde zwi- schen ihnen ein Treffen am 18. September 2013 um ca. 19 Uhr an der D.- Strasse ... in Zürich vereinbart, an welchem Ort es schliesslich zum heute zu be- urteilenden Vorgang kam (Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 5/2). 1.2. Dass er sich an jenem Abend an die D.-Strasse begeben habe, um einen Mann zu treffen, mit welchem er diese Verabredung zuvor im Internet getroffen hatte, räumte der Beschuldigte schon zu Beginn des Vorverfahrens ein (Urk. 3/1 S. 2). Auch stellte er nie in Abrede, dass an jenem Treffpunkt ein Mann auf ihn zugekommen sei, ihm eine Karte gezeigt und ihn aufgefordert habe, sei- nen Pass und seine Aufenthaltsbewilligung zu zeigen. Dass er dieser Aufforde- rung nachgekommen sei, bestätigte der Beschuldigte ebenfalls (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2; Prot. I S. 7 f. und Prot. II S. 14 f.). Insbesondere bestritt er auch nicht, dass er habe fliehen und seine Papiere zurückholen wollen, als noch eine Frau dazugekommen sei und er durch sie und den Mann aufgefordert worden sei, mit ihnen mitzukommen (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2 f.; Prot. I S. 11 und Prot. II S. 17). Dass diese beiden Personen und er in der Folge gerungen hätten, weil er nicht gewollt habe, dass sie ihn festhalten, sowie dass die beiden Personen Handschellen hervorgenommen hätten, gab er auch zu (Urk. 3/1 S. 2 f.). 1.3. Hingegen machte der Beschuldigte konstant geltend, er sei davon aus- gegangen, dass es sich bei den beiden Polizisten in Zivil um Betrüger gehandelt habe (Urk. 3/1 S. 2; Prot. I S. 8 und Prot. II S. 17). Ausserdem bestritt er, die Poli- zisten geschlagen zu haben. Er erklärte, dass er sich nur von ihnen habe befreien wollen (Urk. 3/2 S. 4 und Prot. I S. 11). Schliesslich gab der Beschuldigte an, dass er von den Verletzungen der Polizistin keine Kenntnis habe (Prot. I S. 12). 1.4. Der bestrittene Teil des anklagegegenständlichen Sachverhalts ist da- her aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen.
in jenem Gerangel eine aktive Rolle einnahm. Wie die Vorinstanz bereits zutref- fend darlegte (Urk. 45 S. 8 f.), ist es daher rechtsgenügend erstellt, dass sich die Privatklägerin die in der Anklage umschriebenen Verletzungen aufgrund des Fluchtversuchs des Beschuldigten, bei welchem er mit Händen und Füssen um sich schlug, zuzog. 2.3. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, durch sein Handeln zu- mindest in Kauf genommen zu haben, dass er die Polizeibeamtin tätlich hätte an- greifen und verletzen können. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschuldigte ent- gegen seiner Behauptung wusste, dass es sich beim Polizeibeamten und der Pri- vatklägerin um Polizisten handelte. 2.3.1. Der Beschuldigte brachte zwar seit seiner ersten Einvernahme vom 25. Oktober 2013 bis heute konstant und von sich aus vor, geglaubt zu haben, dass es sich bei den beiden Polizisten um Betrüger gehandelt habe (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 3, Prot I S. 8 und Prot. II S. 17). Die Begründung seiner diesbezügli- chen Wahrnehmung weist jedoch Unstimmigkeiten auf. Insbesondere ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten unklar, für wen er den an der D.- Strasse ... auf ihn zukommenden Polizeibeamten in Zivil anfänglich hielt. 2.3.2. Zu dieser Frage erklärte der Beschuldigte beispielsweise im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Mai 2015, dass er gedacht habe, es sei jener Mann, mit dem er an jenem Abend eine Abmachung gehabt habe (Urk. 3/2 S. 3). Zuvor in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2013 schilderte der Beschuldigte, wie jener Mann, mit welchem er sich verabredet habe, sich kurz vor dem Treffen telefonisch gemeldet habe und er diesem seinen englischen Namen "B'." genannt habe (Urk. 3/1 S. 2). Vor diesem Hinter- grund wirft jedoch die Aussage des Beschuldigten vom 26. Mai 2015, er sei er- staunt gewesen, dass jener Mann, der auf ihn zukam, seinen englischen Namen gekannt habe, Fragen auf (Urk. 3/2 S. 2). Wäre er sich sicher gewesen, dass es sich bei jenem Mann um seinen Chatpartner handelte, mit welchem er kurz zuvor noch telefonierte, hätte er sich darüber nicht zu wundern gebraucht, dass dieser seinen englischen Namen kannte. Dafür, dass sich der Beschuldigte gerade nicht sicher war, dass es sich bei jenem Mann um seine Bekanntschaft aus dem Inter-
net handelte, spricht auch, dass er diese Verwunderung über dessen Namens- kenntnis im Laufe der Untersuchung unterschiedlich ausdrückte. So erklärte der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2013, er sei erstaunt gewesen, dass dieser Mann als Polizist seinen Namen gekannt habe (Urk. 3/2 S. 2). Diese Aussage lässt im Gegensatz zu den obgenannten Angaben vermuten, dass er diesen Mann als gänzlich unbekannt und nicht als seinen Chatpartner einordnete. Für weitere Unklarheit in Bezug auf die Frage, für wen der Beschuldigte den Mann hielt, welcher auf ihn zukam, sorgen die Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz. Der Vorderrichter fragte ihn, was er denke, weshalb der Polizist seinen Namen gekannt habe. Dazu erklärte der Beschuldig- te, dass sie im Internet gechattet hätten und er aufgrund dessen, dass dieser Mann seinen Namen und seinen Aufenthaltsort gekannt habe, davon ausgegan- gen sei, dass es sich bei jenem Mann um seinen Chatpartner gehandelt habe (Prot. I S. 9 f.). Diese widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seine anfängliche Einschätzung, um wen es sich beim Polizeibeamten handel- te, wecken jedenfalls gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf sein Vorbringen, er habe die beiden Polizisten für Be- trüger gehalten. 2.3.3. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der Beschuldigte an- lässlich der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte, daran gedacht zu haben, dass er noch eine Verabredung habe, dass er dann aber trotzdem seinen Pass und seine Aufenthaltsbewilligung vorgewiesen habe (Urk. 3/1 S. 2). In diesem Zu- sammenhang brachte der Rechtsvertreter der Privatklägerin vor, dass der Be- schuldigte vor dem Hintergrund dieser Aussage unmöglich davon ausgegangen sein könne, dass es sich beim Polizeibeamten um "C'._____" gehandelt habe (Prot. II S. 28). Diese Schilderung des Beschuldigten, während des Zeigens sei- ner Ausweise daran gedacht zu haben, dass er noch eine Verabredung habe, weist, wie es der Rechtsvertreter der Privatklägerin vorbrachte, darauf hin, dass er die Begegnung mit dem ihm unbekannten Mann und sein Treffen mit seinem Chatpartner als zwei voneinander unabhängige Vorgänge wahrnahm und er dementsprechend auch den Polizeibeamten nicht für seinen Chatpartner hielt.
2.3.4. Mit den Aussagen des Polizeibeamten übereinstimmend, räumte der Beschuldigte ein, dass er diesem seinen Pass sowie seine Aufenthaltsbewilligung gezeigt habe, nachdem er danach gefragt worden sei (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2 und Urk. 4/3 S. 3). Auch dass der Polizeibeamte ihm vorgängig noch eine be- stimmte Karte gezeigt habe, bestritt der Beschuldigte nicht. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2013 jedoch noch ausdrücklich erklärte, ihm sei ein Polizeiausweis vorgewiesen worden (Urk. 3/1 S. 2), gab er in der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Mai 2015 an, ihm sei eine Karte gezeigt worden, deren Aufschrift er aber nicht verstanden habe, da sein Deutsch noch zu wenig gut gewesen sei (Urk. 3/2 S. 2). Noch in der ersten Einvernahme vom 25. Oktober 2013 erklärte der Beschuldigte ausserdem von sich aus, dass er ziemlich erschrocken sei, als ihm der Polizeibeamte gesagt ha- be, er sei von der Polizei (Urk. 3/1 S. 2). Dass ihm der Polizeibeamte mitgeteilt habe, dass er Polizist sei, bestätigte der Beschuldigte auch vor der Vorinstanz (Prot. I S. 9). Der Polizeibeamte selbst erklärte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson ebenfalls, dass er dem Beschuldigten neben dem Vorweisen seines Polizeiausweises auch noch mündlich in englischer Sprache mitgeteilt ha- be, dass er Polizist sei und es sich um eine Polizeikontrolle handle (Urk. 4/3 S. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte jedoch aus- drücklich in Abrede, dass ihm der Polizeibeamte mitgeteilt habe, dass er Polizist sei und es sich um eine Polizeikontrolle handle (Prot. II S. 15 und S. 21). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte kurz nach dem Vorfall sowie gegen- über dem Vorderrichter wahrheitswidrig hätte angeben sollen, dass sich der Poli- zeibeamte ihm gegenüber als Polizist zu erkennen gegeben habe. Ausserdem er- höht gerade der Zusatz, dass er sich ob der Bemerkung des Polizeibeamten, er sei Polizist, ziemlich erschrocken habe (Urk. 3/1 S. 2), die Glaubhaftigkeit dieser ersten Aussage des Beschuldigten. Aus diesem Grund sowie in Anbetracht der Übereinstimmung mit den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten, erweisen sich diese früheren Aussagen des Beschuldigten im Gegensatz zur Bestreitung anlässlich der Berufungsverhandlung als zutreffend. Es ist demnach als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte vom Polizeibeamten gehört hatte, dass dieser Polizist ist .
2.3.5. Vor dem Hintergrund dieses mündlichen Hinweises stellt sich die Fra- ge, ob der Beschuldigte nicht trotz seiner mangelnden Deutschkenntnisse, welche er geltend machte (Urk. 3/2 S. 2), hätte erkennen können, dass es sich bei der ihm vorgehaltenen Karte um einen Polizeiausweis handelte. In Anbetracht des- sen, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung selbst noch erklärte, ihm sei ein Polizeiausweis vorgehalten worden, liegt der Schluss nahe, dass er die Karte doch als Polizeiausweis identifizieren konnte. Sein späteres Vorbringen, er habe aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht erkennen können, dass es sich um einen Polizeiausweis gehandelt habe, erscheint unter diesen Umstän- den als Versuch, zu unterstreichen, dass er nicht habe davon ausgehen müssen, dass es sich um Polizisten handelte. 2.3.6. Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beschuldigte dem Polizeibeamten seinen Reisepass sowie seine Aufenthaltsbewilligung L nicht nur vorwies, son- dern auch aushändigte, nachdem dieser ihn dazu aufgefordert hatte (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 3/2 S. 2 f.). Auf die Frage, weshalb er dieser Aufforderung nachkam, er- klärte der Beschuldigte vor der Vorinstanz einerseits, dass er gedacht habe, gleich wieder gehen zu können, wenn er den Pass gezeigt habe, da er normal in der Schweiz lebe und keine Probleme habe. Andererseits gab er an, dass er ein merkwürdiges Gefühl gehabt habe und er daher nicht viel habe überlegen können (Prot. I S. 9). Vor allem der Gedankengang des Beschuldigten, dass er sich aus- malte, nach dem Vorzeigen des Passes wieder gehen zu können, deutet darauf hin, dass er von einer gewöhnlichen Ausweiskontrolle durch die Polizei ausging und nicht von einem betrügerischen Vorgang. 2.3.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass der Be- schuldigte einerseits nicht überzeugend darzulegen vermochte, für wen er den Polizeibeamten anfänglich hielt, dass er aber von diesem hörte, dass er Polizist sei und er auch dessen Polizeiausweis zu sehen bekam. In diesem Zusammen- hang erwies sich auch sein Vorbringen, diesen Polizeiausweis aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht verstanden zu haben, als unzutreffend. Ausserdem stellte sich heraus, dass die Umschreibung seiner Überlegung, wieder gehen zu können, wenn er den Pass zeige, mit dem zu erwartenden Gedanken-
gang bei einer Ausweiskontrolle durch die Polizei übereinstimmt. Aus diesen Gründen ist es als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte zumindest bis zum Zeitpunkt, als er seine Ausweispapiere vorwies, davon ausging, dass es sich beim Polizeibeamten um einen Polizisten handelte. 2.4. Der Beschuldigte brachte jedoch vor, aufgrund der weiteren Ereignisse geglaubt zu haben, dass es sich beim Polizeibeamten und der Privatklägerin, welche kurz nach diesem an die D._____-Strasse ... kam, um Betrüger gehandelt habe, welche ihn irgendwo hätten hinführen können (Urk. 3/1 S. 2 und Prot. II S. 17). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2013 führte er diesbezüglich aus, dass ihm dieser Gedanke gekommen sei, nachdem ihn der Polizeibeamte und die Privatklägerin aufgefordert hätten, mit ihnen mitzugehen. Sie hätten ihm einerseits keinen Grund genannt, weshalb er mitgehen solle und andererseits hätten sie ihm seine Ausweispapiere nicht zurückgegeben. Da die echte Polizei seines Wissens Leute nicht einfach so mitnehmen würde, ohne ei- nen Grund für dieses Handeln zu nennen, habe er gedacht, dass die beiden keine echten Polizisten seien. Ausserdem habe es ihn verwundert, dass die Privatkläge- rin von einer anderen Richtung her auf den Polizeibeamten und ihn zugekommen sei. Er habe es seltsam gefunden, dass die beiden von zwei verschiedenen Sei- ten auf ihn zugekommen seien, was ihn zum Gedanken gebracht habe, dass es sich um eine Intrige gehandelt haben könnte (Urk. 3/1 S. 2). Als er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Mai 2016 gefragt wurde, wes- halb er habe wegrennen wollen, gab er an, dass er nicht gewusst habe, wer diese Leute seien. Er habe grosse Angst gehabt, weil dieser Mann seinen Pass in der Hand gehalten und gewusst habe, wie er heisse (Urk. 3/2 S. 4). Gegenüber dem Vorderrichter ergänzte er noch, dass er Angst gehabt habe, weil er gewusst habe, dass viele Homosexuelle in der Schweiz verbal oder tätlich angegriffen worden seien (Prot. I S. 10). Ob er aufgrund dieser Schilderungen annehmen konnte, dass es sich nicht um Polizisten, sondern um Betrüger handelte, ist zu prüfen. 2.4.1. In Bezug auf diese Schilderungen des Beschuldigten fällt auf, dass er zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Laufe des Verfahrens verschiedene Begrün- dungen dafür vorbrachte, weshalb er geglaubt habe, dass er nicht Polizisten,
sondern Betrügern gegenüberstand, und er daher zu flüchten versucht habe. So erwähnte er beispielsweise seine Angst vor Angriffen aufgrund seiner Homosexu- alität erst im Rahmen der Hauptverhandlung der Vorinstanz (Prot. I S. 10). Dass er die beiden Polizisten für Betrüger gehalten habe, weil er nicht gedacht hätte, dass die Polizei Leute einfach so mitnehmen würden, ohne einen Grund zu nen- nen, brachte er wiederum nur in der ersten Einvernahme vom 25. Oktober 2013 vor (Urk. 3/1 S. 2). Die Versuche, seine Ausweispapiere zurückzuerlangen sowie zu flüchten, welche der Beschuldigte gemäss seinen Angaben unternahm, weil er die beiden Polizisten für Betrüger hielt, stellen sehr heftige Reaktionen dar. Auf- grund der Intensität dieser Handlungen, wäre daher zu erwarten gewesen, dass für den Beschuldigten eindeutige Hinweise für die Annahme, er stehe Betrügern gegenüber, bestanden hätten, welche er auch konstant hätte wiedergeben kön- nen. Schliesslich vermögen die durch den Beschuldigten aufgeführten Gründe höchstens gewisse Zweifel an der Identität des sich zuvor als Polizisten ausge- wiesenen Polizeibeamten und der dazugekommenen Privatklägerin hervorzuru- fen. Keiner dieser Gründe erreicht jedoch die Intensität, welche beim Beschuldig- ten in nachvollziehbarer Weise jene durch ihn geltend gemachte Angst, in die Hände von Betrügern geraten zu sein, hätte auslösen können. Dieses Vorbringen des Beschuldigten erscheint daher unglaubhaft. 2.4.2. Bis zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte versuchte, seine Ausweispa- piere zurückzuerlangen, liegen keine Hinweise auf Festhaltemassnahmen durch den Polizeibeamten und die Privatklägerin vor (Urk. 3/1 S. 2 und Urk. 3/2 S. 3). Der Beschuldigte gab zudem von sich aus an, dass der Polizeibeamte und die Privatklägerin ihre Handschellen erst hervorgenommen hätten, nachdem er zu flüchten versucht habe (Urk. 3/1 S. 3). Bevor er zu flüchten versuchte, gab es demnach, wie es auch der Rechtsvertreter der Privatklägerin anlässlich der Beru- fungsverhandlung vorbrachte (Prot. II S. 29), keine Anzeichen für einen Angriff seitens des Polizeibeamten und der Privatklägerin, vor welchem sich der Be- schuldigte hätte fürchten müssen. 2.4.3. Für die Beurteilung, wovon der Beschuldigte ausgehen musste, spielt es unter anderem auch eine Rolle, in welcher Umgebung diese Personenkontrolle
durchgeführt wurde. Hätte jemand den Beschuldigten in eine Falle locken wollen, wäre beispielsweise zu vermuten gewesen, dass er in eine dunkle Gasse gelockt worden wäre, in welcher ihm kaum jemand hätte zu Hilfe eilen können. Wie der Rechtsvertreter der Privatklägerin jedoch richtigerweise darauf hinwies, handelt es sich bei der D._____-Strasse gerade nicht um einen dunklen Hinterhof oder eine Sackgasse, sondern um eine gut überschaubare und belebte Strasse (Prot. II S. 24). Die Örtlichkeit, an welcher die Personenkontrolle durchgeführt wurde, bot dem Beschuldigten somit keinen Anlass für seine geltend gemachte Annahme, es habe sich um Betrüger gehandelt. 2.4.4. Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Mai 2015 seine Chefin erwähnte, wel- che Taiwanerin sei und wenig Verständnis für Homosexuelle habe. Dazu fügte er an, dass er Angst gehabt habe, dass er seinen Job verlieren könnte, wenn mit ihm etwas passieren würde (Urk. 3/2 S. 2). Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass er sich bewusst war, dass er durch die Polizei angehalten wurde und er befürchtete, seine Arbeitgeberin könnte Kenntnis davon erhalten, dass er mit der Polizei in Konflikt geriet. Darauf deutet auch hin, dass er erst dann zu flüchten versuchte, als er gebeten wurde, mitzukommen. Erst ab diesem Zeit- punkt musste der Beschuldigte damit rechnen, dass es nicht bei der Ausweiskon- trolle bleiben würde und die Rapportierung durch die Polizei allenfalls Folgen ha- ben könnte, von welchen seine Arbeitgeberin Kenntnis erhalten könnte. 2.4.5. Dafür dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass es sich um Poli- zisten handelte, welche ihn aufforderten, mitzukommen, er sich aber einer Rap- portierung seiner Ausweiskontrolle und weiteren Konsequenzen zu entziehen ver- suchte, spricht zudem, dass er sich auch noch wehrte, als eine uniformierte Poli- zistin hinzukam. Der Beschuldigte erklärte selbst, dass nach kurzer Zeit ein Wa- gen mit einer uniformierten Polizistin zum Tatort gekommen sei. Diese habe dem Polizeibeamten und der Privatklägerin geholfen, ihn in den Wagen zu stecken, wogegen er sich gewehrt habe (Urk. 3/2 S. 3). Gemäss den glaubhaften Aussa- gen des Polizeibeamten war dieser Kastenwagen durch ihn und die Privatklägerin bei der Einsatzzentrale angefordert worden, um den Beschuldigten auf die nahe-
gelegene Wache transportieren zu können (Urk. 4/3 S. 3). Wäre der Beschuldigte tatsächlich der Ansicht gewesen, er sei durch Betrüger festgehalten worden, so hätte ihm spätestens beim Eintreffen des Kastenwagens der Polizei sowie der uniformierten Polizistin klar werden müssen, dass es sich bei ihr um eine richtige Polizistin handelte. Hätte es sich um Betrüger gehandelt, die sich als Polizisten ausgeben wollten, um den Beschuldigten zu überwältigen, wäre nicht ersichtlich, weshalb sich nur diejenige mit einer Uniform verkleidete, welche erst hinzukam, als der Beschuldigte bereits festgehalten wurde. Dass sich der Beschuldigte wei- ter gegen das Festhalten wehrte, auch nachdem die uniformierte Polizistin hinzu- trat, bestätigt daher, dass er auch zuvor nicht davon ausging, dass es sich um Be- trüger handelte, sondern dass er sich der Kontrolle durch die Polizei entziehen wollte. 2.5. Demzufolge erweist sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte An- klagesachverhalt als rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amts- handlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 1.1. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdi- gung in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann verwiesen werden (Urk. 45 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondre ist der Vorinstanz in dieser Hinsicht zu folgen, als sie erwog, dass der von sämtlichen Beteiligten beschriebene Fluchtversuch des Be- schuldigten zwangsläufig eine gegen die Polizisten gerichtete Kraftausübung dar- stellte (Urk. 45 S. 14). 1.2. Wie die Vorinstanz bereits darlegte, ist der objektive Tatbestand des Angriffs auf einen Beamten während einer Amtshandlung im Sinne von Art. 285
Ziff. 1 StGB in Anbetracht dessen, dass dieser Befreiungsversuch einen tätlichen Angriff im Sinne dieser Bestimmung darstellt, erfüllt. 2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. In Bezug auf die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs ist diesbezüglich vorausgesetzt, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nimmt, dass seine Hand- lung einem tätlichen Angriff gleichkommt. Ein bestimmter Beweggrund ist nicht er- forderlich (H EIMGARTNER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 23 zu Art. 285; Urk. 45 S. 14). 2.1. Dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Polizistin gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Es ist erstellt, dass sich der Beschuldigte entgegen seiner Behauptung bewusst war, dass es sich um zwei Polizisten handelte, welche seine Ausweispa- piere kontrollierten und ihn zum Mitkommen aufforderten. Weil der Beschuldigte daher wusste, dass er sich gegen das Festhalten zweier Polizisten wehrte, muss- te er zumindest in Kauf nehmen, dass seine Bewegungen, welche er im Rahmen des Fluchtversuches ausübte, auch die Privatklägerin als Polizistin treffen könn- ten. Da der Beschuldigte selbst erklärte, dass es ein Gerangel gegeben habe (Urk. 3/1 S. 2), musste ihm auch bewusst sein, dass seine diesbezüglichen Be- wegungen von einer gewissen Intensität waren. Auch die subjektiven Tatbe- standsvoraussetzungen des Angriffs auf einen Beamten während einer Amts- handlung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sind daher erfüllt. 2.2. Der Beschuldigte ist somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
Die objektive Schwere dieser Tat ist daher als innerhalb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich, eine Einsatzstrafe von rund 30 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte diese Tat nicht gezielt, sondern aus dem Augenblick heraus beging. Im Moment der Tatbegehung nahm er dennoch in Kauf, dass sich die Beamten aufgrund seines Handelns verletzen könnten. 3.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Schwere der Tat nicht verändert. Das Verschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Die Einsatzstrafe von rund 30 Tagessätzen Geldstrafe bleibt ebenfalls unverändert. 4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (H UG, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde am tt. Juli 1983 in ..., F._____ [Staat in Ost- asien], geboren. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er, in ..., F., zusammen mit einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester aufgewach- sen zu sein. Dort habe er auch an der Universität chinesische Medizin studiert. Am 29. März 2012 sei er aufgrund seiner Arbeit in die Schweiz gekommen. Seit dem 25. Mai 2014 lebe er in einer eingetragenen Partnerschaft. Er arbeite als Therapeut der traditionellen chinesischen Medizin. Dabei verübe er Tätigkeiten wie Diagnostizieren, Akupunktur oder Tui Na, eine Therapie mit heilender Wir- kung. Ausserdem stelle er auch Rezepte aus chinesischen Kräutern her oder praktiziere das Schröpfen. Zunächst sei er als Angestellter in einer Praxis für chi- nesische Medizin tätig gewesen. Seit Januar 2016 betreibe er nun aber selbstän- dig eine Praxis in G..
Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen, er erziele ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 8'000.–. Ausserdem habe er Vermögen in der Höhe von etwas mehr als Fr. 30'000.–. Schulden habe er keine. Für die Krankenkasse bezahle er rund Fr. 300.– pro Monat. Mietkosten habe er jedoch keine, da das Haus in welchem er mit seinem Partner wohne, diesem gehöre (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 5; Urk. 51; Prot. I S. 6 f. und Prot. II S. 6 ff.). 4.2. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 4.3. Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 11/3). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). 4.4. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 4.5. Während der Beschuldigte bestritt, gewusst zu haben, dass er durch Polizisten kontrolliert worden sei und er der Privatklägerin Verletzungen zugefügt habe, zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf den übrigen äusseren Anklage- sachverhalt weitgehend geständig. 4.6. Das vorliegende Strafverfahren dauerte rund 3 Jahre. Diese lange Ver- fahrensdauer ist unter anderem auf die Beschwerdeverfahren gegen die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juli 2014 (Urk. 13) sowie gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 24. September 2015 (Urk. 18) zurückzuführen. Da diese Verzögerungen nicht durch das Zutun des Beschuldigten verschuldet wurden, ist die lange Ver- fahrensdauer leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
durch die Staatsanwaltschaft beantragte Tagessatzhöhe von Fr. 10.– angesichts der seit Anklageerhebung guten finanziellen Lage des Beschuldigten abwegig er- scheint, ist der Tagessatz aktuell auf Fr. 200.– festzusetzen. 7. Es rechtfertigt sich somit, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.– auszusprechen. VI. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 2. Aufgrund der vorliegenden Strafhöhe von 20 Tagessätzen Geldstrafe wä- ren die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Es stellt sich folglich die Frage, ob für den Beschuldigten auch die materiel- len Voraussetzungen bejaht werden können. 3. Der Beschuldigte ist bis anhin deliktisch nicht in Erscheinung getreten und es ist davon auszugehen, dass ihm das durchlaufene Strafverfahren die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufgezeigt hat. Unter diesen Umständen kann beim Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen wer- den. Der Vollzug der Geldstrafe ist demgemäss unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB).
VII. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Im angefochtenen Urteil wurde keine Gerichtsgebühr erhoben. Die übri- gen Kosten, insbesondere auch die Kosten gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2015 (Geschäfts- Nr. UE140221) sowie gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. UE150293), wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 45 S. 18). 2. Da der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Freispruchs mit diesem Urteil der Begehung des ihm vorgeworfenen Delikts schuldig zu sprechen ist, ist für das vorinstanzliche Verfahren eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– festzusetzen. 3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgangsgemäss sind die Verfah- renskosten daher grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen. In Bezug auf die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren ist jedoch zu beachten, dass die Parteien die Kosten im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.1. Die beiden Beschwerden wurden durch die Privatklägerin erhoben (Urk. 8/5 und Urk. 23/5). In Bezug auf das Beschwerdeverfahren gegen die Nicht- anhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Juli 2014 liess der Beschuldigte jedoch den Antrag stellen, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8/5 S. 2). Auch im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. September 2015 liess der Beschuldigte beantragen, die Be- schwerde sei abzuweisen (Urk. 23/5 S. 2). Da beide Beschwerden in den Haupt- punkten gutgeheissen wurden, unterlag der Beschuldigte mit seinen Anträgen in beiden Beschwerdeverfahren (Urk. 8/5 S. 10 und Urk. 23/5 S. 10). Da es jedoch wenig verständlich ist, weshalb dieses Verfahren durch die Staatsanwaltschaft zunächst nicht anhandgenommen und anschliessend eingestellt wurde, wäre es
unbillig, dem Beschuldigten diese Kosten, welche ohne sein Zutun anfielen, auf- zuerlegen. 3.2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Jedoch sind die Kosten ge- mäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. UE140221) sowie gemäss Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Februar 2016 (Geschäfts- Nr. UE150293) somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. 5. Im vorinstanzlichen Urteil wurde dem Beschuldigten eine Prozessent- schädigung in der Höhe von Fr. 6'325.50 für anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse zugesprochen (Urk. 45 S. 18). Die Privatklägerin liess die Zuspre- chung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten anfechten (Urk. 46 S. 2). Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens gibt es keinen Raum für eine Prozessentschädigung an den Beschuldigten. Eine solche ist daher nicht auszu- richten. 6. Im angefochtenen Urteil wurde der Privatklägerin keine Prozessentschä- digung zugesprochen (Urk. 45 S. 18). Die Zusprechung einer Parteientschädi- gung für die anwaltliche Vertretung während des gesamten Verfahrens sowie zu- züglich der Kosten für die anwaltliche Vertretung an der Berufungsverhandlung wurde durch die Privatklägerin jedoch beantragt (Urk. 46 und Prot. II S. 34). 6.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dabei hat die Privatklägerschaft ihre Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.
Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). 6.2. Die Privatklägerin hat im vorliegenden Verfahren obsiegt. Ausserdem sind die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 14'533.50 durch die Kostennoten vom 6. Februar 2015, vom 19. November 2015, vom 6. Juli 2016 und vom 12. Dezember 2016 belegt (Urk. 57/1-4). Für den Aufwand ihrer anwaltlichen Vertretung anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Beschuldigten zusätzlich drei Stunden für die Dauer der Verhandlung sowie eine Stunde für den Weg zu je Fr. 300.– zu entschädigen. Der Privatklägerin steht somit eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 15'800.– (inkl. MwSt.) zu. Hätte die Staatsanwaltschaft gegen den vorinstanzlichen Freispruch ebenfalls Be- rufung erhoben, so hätte die Privatklägerin diesen Aufwand nicht alleine betreiben müssen. Entsprechend wäre die Parteientschädigung auch nicht so hoch ausge- fallen. Aus diesem Grund ist der Beschuldigte nur zur Bezahlung der Hälfte dieser Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 15'800.– an die Privatklägerin zu ver- pflichten. Im Übrigen ist die Prozessentschädigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2016 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Abweisung Entschädigungs- und Ge- nugtuungsbegehren des Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. Dezember 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli