Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160355-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberi n lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 9. März 2017
i n Sachen
A., Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL X.
sowie
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 27. April 2016 (DG150080)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. Oktober 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 67-70) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklagepunkt 1.2), − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 [recte: SVG] sowie Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV (Anklagepunkt 1.5), − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkoholeinwirkung) im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (An- klagepunkt 1.5), sowie − der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG (Anklagepunkt 1.5). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen: − vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Ankla- gepunkt 1.1), − vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Anklage- punkt 1.3), − vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklage- punkt 1.4), sowie − vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklage- punkt 1.2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 1'000.–.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Gebühr für die Strafunter- suchung werden dem Beschuldigten zu 1/5 auferlegt. Die Kosten des Gutachtens werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die übrigen Kosten, inklusive Kosten des Vertreters der Privatklägerin und der amt- lichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. Der weitergehende Genugtuungsanspruch wird abgewiesen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge a) der Privatklägerin (Urk. 55 S. 1 u. Urk. 75 S. 2) 1. Es sei Ziff. 2 (1. Spiegelstrich) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 2. Es sei Ziff. 2 (3. Spiegelstrich) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 3. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz zu verpflichten; 4. Es sei der Beschuldigte zu einer vom Gericht nach Billigkeit festzulegenden Genugtuungszahlung an die Privatklägerin zu verurteilen; 5. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung der Parteikosten der Privatklägerin für das Berufungsverfahren zu verurteilen, sofern diese nicht definitiv auf die Gerichtskasse genommen werden; 6. Ansonsten Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Staatskasse. b) des Beschuldigten (Urk. 79 S. 2) 1. Die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. April 2016 sei abzuweisen. Das erstinstanzliche Urteil sei vollum- fänglich zu bestätigen. 2. Auf allfällige Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche der Privatkläge- ri n sei ni cht ei nzutreten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien der Privatklägerin aufzuerle- gen.
Anträge, dass dem Gericht eine Person weiblichen Geschlechts angehören solle, dass im Falle einer Befragung die Privatklägerin durch eine weibliche Person zu befragen sei und dass für den Fall einer Befragung die Übersetzung durch eine weibliche Dolmetscherin vorzunehmen sei (Urk. 61). 1.5. Mit Eingabe vom 13. September 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland die Bestätigung des vorinstanzliche Urteils und verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen. Weiter teilte sie mit, dass es nicht erforderlich sei, ihr weitere Fristen für Stellungnahmen anzusetzen. Sodann ersuchte sie um Mitteilung des Termins der Berufungsverhandlung und um Dispensation von der Teilnahme an derselben (Urk. 63). 1.6. Am 28. Dezember 2016 wurde auf den Donnerstag, 9. März 2017, zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65-68). 1.7. Am 9. März 2017 fand die Berufungsverhandlung statt (P ro t. II S .4 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Privatklägerin lässt mi t i hrer Berufung ei nen Schuldspruch des Beschul- digten betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung (Anklagepunkt 1.1), und bezüg- lich der mehrfachen Nötigung (Anklagepunkt 1.2. und 1.4.) sowie eine ange- messene Bestrafung beantragen. Sodann verlangt sie, dass der Beschuldigte zu Schadenersatz und zu ei ner vom Gericht nach Billigkeit festzulegenden Genugtu- ung verurteilt werde. Schliesslich sei der Beschuldigte zur Bezahlung der Partei- kosten der Privatklägerin für das Berufungsverfahren zu verurteilen, sofern diese nicht definitiv auf die Gerichtskasse genommen würden, ansonsten seien die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten bzw. der Staats- kasse anzuordnen (Urk. 75 S. 1). Die Berufung gegen den vori nstanzli chen Frei- spruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Anklagepunkt 1.2.) und vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Anklagepunkt 1.3.) lässt die Privatklägerin zurückziehen (Urk. 75 S. 1, Prot. II S. 7). 2.2. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79 S. 2, Urk. 63).
2.3. Damit sind die Freisprüche vom Vorwurf der Vergewaltigung (Dispositiv- Ziffer 2 aligna 1) und vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung (Dispositiv-Ziffer 2 ali gna 3), die Sanktion (Dispositiv-Ziffer 3, ausser betreffend die Busse), der Voll- zug (Dispositiv-Ziffer 4) und die Regelung betreffend Schadenersatz und Genug- tuung (Dispositiv-Ziffer 6) angefochten. Als mitangefochten haben auch die Kos- tenauflage (Dispositiv-Ziffer 8), die Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffer 9) und di e Genugtuung des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 10) zu gelten. 2.4. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtkraft erwachsen sind der Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 1), die Freisprüche vom Vorwurf der Sachbeschä- digung (Dispositiv-Ziffer 2 aligna 2) und vom Vorwurf der Tätlichkeiten (Dispositiv- Ziffer 2 aligna 4), die Busse (Dispositiv-Ziffer 3), die Ersatzfreiheitsstrafe (Disposi- tiv -Ziffer 5) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 7). 2.5. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 402 und 437 StPO). 3. Formelles 3.1. Anklagekorrektur Die Staatsanwaltschaft hat als Tatzeitraum für den Vorwurf der Vergewaltigung (Anklageziffer 1.1) Ende Juni 2015 bzw. 25. Juli 2014 bis ca. 31. Juli 2014 in der Anklageschrift aufgeführt. Beim ersten Datum bzw. Zeitraum stimmt die Jahres- zahl offensichtlich ni cht. Dies wurde den Parteien anlässlich der Berufungs- verhandlung vorgehalten, wobei keine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt wurde (Prot. II S. 6). 3.2. Diskrepanz zwischen Erwägungen und Dispositiv Die Vorinstanz hat zwar den Beschuldigten i n den Erwägungen vom Vorwurf der Nötigung gemäss Anklageziffer 1.2 freigesprochen, dies dann aber nicht ins Ur- teilsdispositiv aufgenommen (Urk. 53 S. 67 f.). Der Vertreter der Privatklägerin hat sich in der Berufungserklärung nicht dazu geäussert, hat aber anlässlich der Be-
rufungsverhandlung erklärt, es sei auch dieser Freispruch angefochten (Prot. II S. 6), weshalb der entsprechende Anklagevorwurf im Folgenden zu prüfen ist. II. Sachverhalt 1. Ausgangslage Die Frei sprüche vom Vorwurf der Vergewaltigung in Anklageziffer 1.1 und vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung in Anklageziffer 1.2 und 1.4 sind von der Pri- vatklägerin angefochten. Diese Anklagevorwürfe werden vom Beschuldigten nach wie vor bestritten, weshalb nachfolgend zu prüfen ist , ob sich die strittigen Sach- ve rhalte aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellen lassen. 2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung D i e theoreti schen Ausführungen der Vori nstanz zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung (Urk. 53 Ziff. 3 S. 8 ff.) sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Anklagevorwurf Ziff. 1.1 Vorfall am Arbeitsort des Beschuldigten - Verge- walti gung 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Der entsprechende Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 25 S. 2 f.). 3.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf zusammenfas- send mit der Begründung freigesprochen, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Tatgeschehen als nicht besonders glaubhaft einzustufen seien. Demgegenüber sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten als eher hoch einzustufen. Es würden erhebliche Zweifel daran verbleiben, dass sich der Sachverhalt der Anklageschrift wie geschildert zugetragen hätte. Dement- sprechend sei der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift nicht erstellt und der Beschuldigte sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - im Zweifel
für den Beschuldigten - vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen (Urk. 53 S. 27 Ziff. 4.1.5). 3.1.3. Die Privatklägerin hat den Freispruch angefochten. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung hat si e dazu ausführen lassen, die Vorinstanz habe die Bewei- se wie bei einem normalen Strafdelikt gewürdigt, ohne auf die zwischenmensch- lichen Beziehungen und andere Momente inklusive Abhängigkeiten und Verlust- ängste bei der Privatklägerin Rücksicht zu nehmen. Wenn man diese Momente berücksichtige, ergebe sich ein aus Opfersicht im Kern stimmiges, realistisches Bild und Aussageverhalten der Privatklägerin. Es könne ni cht sei n, dass aufgrund verschiedener Details in den Schilderungen der Privatklägerin - beispielsweise in Bezug auf ihre Kleidung oder an welchen Stellen der Körperkontakt stattgefunden habe - schlussendlich befunden werde, ihre Aussagen seien widersprüchlich und nicht kohärent, besonders, da die Aussagen durch eine Dolmetscherin übersetzt worden seien und es allein aus sprachlichen Gründen zu Unschärfen komme. Bei der Privatklägerin seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt, welche dem so- genannten Stockholmsyndrom inne seien. In der Ehe der Privatklägerin habe es gekriselt und sie habe gemeint, beim Beschuldigten die notwendige Zuneigung und den notwendigen Schutz zu finden. Diese Verletzlichkeit sei vom Beschuldig- ten subtil und zielgerichtet ausgenützt worden, worauf es zum eingeklagten Vor- fall gekommen sei. Es erweise sich bei kritischer und sachkundiger Analyse ent- gegen der Vorinstanz als unbegründet und falsch, dass sich eine missbrauchte Frau nicht mit dem Täter anfreunden und mi t i hm ni cht ei ne i nti me Bezi ehung ein- gehen würde (Urk. 75 S. 1 f., S. 13). 3.1.4. Der Beschuldigte lässt anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen, der Grund für die Falschbeschuldigung liege auf der Hand: Als der Beschuldigte die Beziehung mit ihr beendet habe, habe sie einen triftigen Grund gebraucht, um wieder bei ihrem Ehemann einzuziehen. Gemäss dem Beschuldigten hätte ihr Ehemann sie gemäss C._____er [Staat im nahen Osten] Mentalität schwerlich zu- rücknehmen können. Wenn sie diesem allerdings sage, sie sei vom Beschuldig- ten vergewaltigt worden und habe deshalb unter Druck gestanden, laufe es ihrer Mentalität nicht zuwider, die Ehe wieder aufzunehmen. Der Beschuldigte gehe
davon aus, dass die Angst vor dem Verlust des Kindes ausschlaggebend für die- se Anzeige gewesen sei. Weiter widersprächen sich die Aussagen der Privatklä- geri n hi nsi chtli ch des zei tlichen Ablaufs bzw. der Tatzeit, stark. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der eingeklagte Vorfall ein Phantasieprodukt der Privat- klägerin sei. Klar gegen die eingeklagte Version sprächen aber vor allem die teils eklatanten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin. Der behauptete Vergewaltigungsvorgang erscheine an sich vö llig realitätsfern und komplett unrealistisch (Urk. 79 S. 6 ff.). 3.1.5. Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch die- jenigen der Privatklägerin ausführlich wiedergegeben (Urk. 53 S. 12-14, 15-20). D arauf kann grundsätzli ch verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.6. Die Vorinstanz hat bezüglich der Privatklägerin korrekt erwogen, dass de- ren Aussagen betreffend die Vorgeschichte eingehend und glaubhaft seien und ausserdem mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmten (Urk. 53 S. 20). Dagegen erwog die Vorinstanz, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Beziehung der beiden Ungereimtheiten und Strukturbrüche aufwie- sen und führte hi erzu Beispiele an. Sie kam dabei zum Schluss, dass die entspre- chenden Aussagen der Privatklägerin nicht konstant seien, da sie in wesentlichen Punkten unerklärli che Wi dersprüche aufwi esen und letztli ch ni cht zu überzeugen vermögten. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 53 S. 21). Ebenfalls ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf ihren Ausflug mit dem Beschuldigten nach D._____ [Ortschaft] nicht überzeugend sind, da sie dessen Charakter und Verhalten in einem einseitig schlechten Licht dar- stellt (Urk. 53 S. 21 f.). Die Vorinstanz kommt hierauf zur zutreffenden Erkenntnis, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bestehen. In Bezug auf das Tatgeschehen ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass es in den Aussagen der Privatklägerin Widersprüche und Ungereimtheiten gibt. Es ist jedoch präzisierend festzuhalten, dass nach den angeblichen SMS, welche der Beschuldigte der Privatklägerin gemäss deren Aussagen vor und nach der Tat geschickt haben soll, auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gar nicht gesucht wurde. Der Auftrag seitens der Staatanwaltschaft bestand lediglich darin,
das Mobiltelefon des Beschuldigten nach allfälligen Nacktfotos oder Aufnahmen mit sexuellen Handlungen zu durchsuchen (Urk. D1/11/6, D1/11/8). Es wurde da- gegen auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin nach SMS seit dem 1. Juni 2014 zwischen dieser und dem Beschuldigten gesucht, wobei keine einzige gefunden wurde, da sämtliche Nachrichten bereits gelöscht waren (Urk. D1/10/3 S. 3). Wenn der Vertreter der Privatklägerin hierzu ausführt, die Privatklägerin habe die SMS nach dem Vorfall gelöscht, um zur Normalität zurückzukehren (Urk. 75 S. 15), vermag dies nicht ei nzuleuchten. Mit der Vorinstanz ist auffällig, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme noch von einer Jeanshose sprach, die sie während der Tat getragen haben will, bei der Staatsanwaltschaft dann aber von einer "pyjamaähnlichen Hose" sprach, die beim Öffnen von allei n nach unten fällt und schli essli ch an der Hauptverhand- lung von einer Art Hosenanzug, "einfach eine bequeme Hose" sprach (Urk. D1/43 S. 10, S. 26, Prot. I S. 11). Diese Korrektur der Aussagen lässt sich mit der Vor- i nstanz (Urk. 53 S. 23) am ehesten damit erklären, dass die Privatklägerin ihre Ausführungen plausibler darstellen wollte. Des Weiteren macht die Privatklägerin keine konstanten Aussagen betreffend das Küssen i hrer Brüste und Brustwarzen durch den Beschuldi gten. D i e Vori nstanz hat die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin korrekt aufgeführt (Urk. 53 S. 23). Mit der Verteidigung (Prot. II S. 8) deutet nichts darauf hin, dass diese Wi- dersprüche wie auch diejenigen betreffend die Kleidung auf eine sprachliche Un- schärfe infolge der Übersetzung zurückzuführen seien, wie dies von der Privat- klägerin angeführt wurde (Urk. 75 S. 3). Ebenfalls richtig hat die Vorinstanz wiedergegeben, dass die Privatklägerin zuerst aussagte, sie habe dem Beschuldigten vor der Vergewaltigung gesagt, er könne ihren Körper haben, nicht aber ihre Seele, um später auszusagen, sie hätte ihm diesen Satz nach der Tat gesagt (Urk. 53 S. 23). Soweit die Vorinstanz jedoch der Privatklägerin unterstellt, sie habe gemäss ihren Aussagen keine Gegenwehr geleistet (Urk. 53 S. 24), muss dem widersprochen werden: Die Privatklägerin hat klar ausgesagt, sie habe versucht, i hn wegzu-
stossen (Urk. D1/4/1 S. 8, D1/4/3 S. 20 u. 24), als er angefangen habe, sie zu küssen. Zur Strafe habe er dann ihre Hände hinter seinem Rücken festgehalten, weshalb sie sich nicht mehr habe bewegen können (Urk. D1/4/3 S. 24). Es wäre nachvollziehbar, wenn sich die Privatklägerin in dieser Situation nicht weiter kör- perli ch zu wehren versucht hätte. Die Begründung der Privatklägerin dagegen, wieso sie nicht um Hilfe geschrien habe, ist mit der Vorinstanz einerseits widersprüchlich und andererseits nicht nachvollziehbar (Urk. 53 S. 24). Mit der Vorinstanz hätte sie angesichts der Um- gebung des Tatorts Chancen gehabt, dass ihr jemand zu Hilfe gekommen wäre, wenn sie geschrien hätte. Ebenso wenig einleuchtend erschei nt weiter die Erklä- rung der Privatklägerin für das Unterlassen von Hilferufen, nämli ch dass sie Angst gehabt habe, dass sie jemand hätte sehen können; das würde niemand wollen (Urk. D1/4/3 S. 10). Dass die Privatklägerin in einer solchen Situation Scham empfunden und deshalb Hilferufe unterlassen haben will, erscheint nicht lebens- nah. Hi nsi chtli ch der wi dersprüchli chen Angaben des Datums der Tat kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist weiter anzufügen, dass die Privatklägerin anlässlich der Einver- nahme bei der Kantonspolizei vom 20. Oktober 2014 auf entsprechende Frage angab, nicht gegen Schwangerschaft geschützt zu sein (Urk. D1/4/1). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie indessen, dass sie die Antibabypille genommen ha- be (Urk. D1/4/3 S. 17 Frage und Antwort 96). Auf die Frage, mit wem sie über den Übergriff gesprochen habe, sagte die Privat- klägerin anlässlich der Befragung bei der Kantonspolizei vom 20. Oktober 2014, dass sie es als erstes ihrer älteren Schwester erzählt habe. Diese lebe in C._____ und sie habe telefonisch mit ihr darüber gesprochen (Urk. D1/4/1 S. 9 Frage und Antwort 78). In der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 18. Mai 2015 sagte die Privatklägerin auf die Frage, wer alles gewusst habe, dass sie und der Be- schuldigte eine Beziehung führten, dass niemand davon gewusst habe. Auf
nochmaliges Nachfragen, führte sie dann aus, dass ihre ältere Schwester etwas Kenntnis davon gehabt habe. Sie habe dieser aber lediglich gesagt, dass der Be- schuldigte sie schützen würde. Sie habe dieser von der Vergewaltigung und der schlechten Behandlung ihr gegenüber nichts erzählt (Urk. D1/4/3 S. 13 f. Fragen und Antworten 63 und 64). Selbst die wichtigen Fragen nach der Verhütung oder wem sich die Privatklägerin nach dem entsprechenden Vorfall anvertrauen konnte, hat die Privatklägerin nicht konstant beantwortet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stimmen die Aussagen der Privatklägerin dazu, wie sie den Beschuldigten kennengelernt und wie lange die Beziehung ge- dauert habe, mit denjenigen des Beschuldigten überein (Urk. 53 S. 20 Ziff. 4.1.4.1). Mit der Vorinstanz ist die spätere Entwi cklung dieses Verhältnisses nach der angeblichen Vergewaltigung lebensfern (Urk. 53 S. 25). Ergänzend ist zu erwähnen, dass es umso lebensfremder erscheint, dass die Privatklägerin sich nach der Vergewaltigung auf diese Beziehung einliess, da es si ch um ei n ausser- eheliches Verhältnis handelte, welches gemäss dem Beschuldigten in ihrem Kul- turkreis nicht akzeptiert und rufschädigend ist (Urk. D1/3/2 S. 6) bzw. weshalb die Privatklägerin gemäss i hren Aussagen von ihrer Familie hätte umgebracht werden können (Urk. D 1/4/3 S. 39). Es ist geradezu abstrus, dass die Privatklägerin, die nach der Vergewaltigung Hass und Ekel gegenüber dem Beschuldigten empfun- den habe (Urk. D1/4/3 S. 20), zu Beginn der kurz darauf folgenden Beziehung zwi schen den Beiden Gefühle für den Beschuldi gten gehabt habe (Urk. D1/4/3 S. 13), nur gerade ein bis zwei Wochen nach der Vergewaltigung freiwillig Ge- schlechtsverkehr mit diesem gehabt habe (Urk. D1/4/3 S. 15) und sogar bei die- sem Schutz vor ihrem Ehemann gesucht habe (Urk. D1/4/3 S. 11). Soweit die Privatklägerin als Grund für die Beziehung anführt, sie habe Angst da- vor gehabt, dass ihr Mann von der Vergewaltigung erfahren würde (Urk. D1/4/2 S. 3), ist dies nicht einleuchtend, da sie gemäss dieser Logik eine Beziehung zu ihrem Vergewaltiger als weniger schlimm empfunden hätte, als wenn ihr Mann von der Vergewaltigung erfahren hätte. Abwegig wird die Begründung der Privat- klägerin, wenn sie anführt, sie habe herausfinden wollen, wieso der Beschuldigte
sie vergewaltigt habe (Urk. D1/4/2 S. 3). Es ist notorisch, dass dies die Opfer normalerweise wenig interessiert. Die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin sind demnach nicht glaubhaft. 3.1.7. Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dieser habe sich sehr detailliert zur Vorgeschichte geäussert und habe glaubhaft darlegen können, wie er die Privatklägerin kennengelernt habe und wie die Beziehung zu- stande gekommen sei. Er habe sich auch ausführlich und detailliert zur Frage ge- äussert, wie und wo der erste Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privat- klägerin stattgefunden habe. Diese Aussagen seien detailliert und logisch konsis- tent, der Ablauf der Schilderung sei widerspruchsfrei, folgerichtig, nachvollziehbar und enthalte dadurch viele Realitätskriterien. Die Aussagen des Beschuldigten zeugten deshalb von einer hohen Glaubhaftigkeit. Die ihm vorgeworfene Tat habe er stets bestritten (Urk. 53 S. 15). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die Aussagen des Beschuldigten im Hinblick auf die Konstanz eher als glaubhaft zu taxieren seien (Urk. 53 S. 15). Diese Erwägungen si nd zutreffend und es kann da- rauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.8. Der Vertreter der Privatklägerin hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten keine Zweifel daran offen lassen würde, dass es zum fraglichen Übergriff gekommen sei. Als ein Schlüsselbeweis sei das Verhalten des Beschuldigten anzusehen, nachdem die Privatklägerin Ende September 2014 die Beziehung definitiv beendet habe. Alsdann habe der Be- schuldi gte nämli ch wi e bereits zuvor versucht, die Privatklägerin mit der Offen- barungsdrohung an deren Noch-Ehemann ihm wieder hörig zu machen (Urk. 37 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin dann unter Be- rufung auf eine Sonderpublikation "Häusliche Gewalt" der St. Galler Gerichte (Urk. 76) ausführen, dass Untersuchungen gezeigt hätten, dass misshandelte Frauen ein Verhaltensmuster aufweisen würden, das als Stockholm-Syndrom be- zeichnet werde. Es müssten dabei folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein: Leib und Leben des Opfers müsse bedroht sein, das Opfer könne nicht ent- kommen oder glaube, nicht entkommen zu können, das Opfer sei von anderen Menschen isoliert und der Täter gebe sich teilweise freundlich (Urk. 75 S. 6).
Die Privatklägerin hat ausgeführt, als die Probleme mit ihrem Ehemann im Juni 2014 angefangen hätten und er ausgezogen sei, sei der Beschuldigte immer bei ihr gewesen und habe sie unterstützt. Sie habe so schlechte Tage gehabt (Urk. D1/4/3 S. 8 letzter Abschnitt). Der Beschuldigte sei im Vergleich zu ihrem Ehemann ein starker Mann gewesen. Sie habe gewollt, dass der Beschuldigte sie in Schutz nehme. Dieser habe sie gegen ihren Ehemann in Schutz genommen und unterstützt (Urk. D1/4/3 S. 11 Antwort auf Frage 48). Die Privatklägerin führte auf entsprechende Frage aus, dass sie mit dem Beschuldigte eine Beziehung ge- führt habe. Sie hätten ihre Gefühle geteilt, aber sie habe dabei Angst gehabt, dass jemand davon erfahren könnte, bzw. dass ihr Ehemann das erfahren könnte. Ihre grösste Angst sei ihre Tochter gewesen. Sie habe Angst gehabt ihre Tochter zu verlieren (Urk. D1/4/3 S. 12 Antwort auf Frage 53). Auf die Frage, ob es sich bei der Beziehung mit dem Beschuldigten um eine Liebesbeziehung oder mehr um eine Affäre gehandelt habe, sagte die Privatklägerin, dass sie anfänglich zum Beschuldigten Vertrauen gehabt habe. Als sie ihn näher kennen gelernt habe, ha- be sie aber gesehen, wie er sich durch Alkohol verändere. Es sei danach für sie eher eine Strategie gewesen: Sie habe gewollt, dass er von ihr fern bleibe. Er habe sie aber nie in Ruhe gelassen. Er sei vor ihre Türe gekommen. Er habe sie telefonisch belästigt. Er sei auch ins Geschäft gekommen. Er habe auf der Treppe auf sie gewartet. Er sei sogar in die Krippe ihrer Tochter gekommen. Er habe sogar versucht, in das Geschäft ihres Ehemannes zu kommen, als sie dort gewesen sei (Urk. D1/4/3 S. 12 f. Frage und Antwort 56). Anfänglich sei es so gewesen, dass sie im gegenseitigen Einverständnis eine Liebesbeziehung geführt hätten. Sie habe solche Gefühle gehabt und sich ihm näher gefühlt. Dann habe sie mitbekommen, wie aggressiv und nervös er gewesen sei. Das habe ihr Angst gemacht. Es hätte auch für ihre Tochter negative Konsequenzen haben können (Urk. D1/4/3 S. 13 Antwort zu Frage 59). Den Aussagen der Privatklägerin lässt sich entnehmen, dass sie zwar anfänglich Vertrauen zum Beschuldigten hatte, ihn aber bei einem besseren und näheren Kennenlernen durchaus kritisch beurteilte. Sie hat denn auch die Folgen der Be- ziehung zum Beschuldigten als eher negativ beurteilt und sich entsprechend ver- halten. Es bestand demnach weder eine Hörigkeit bzw. Abhängigkeit der Privat-
klägerin vom Beschuldigten in irgendeiner Form, noch wurde die Privatklägerin je von i hrem Umfeld isoliert, was auch von dieser nie behauptet wurde. Ausserdem geht es bei der vom Vertreter der Privatklägerin zitierten Publikation um Häusliche Gewalt, wobei sich die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin unbestrittenermassen erst nach dem eingeklagten Vorfall entwickelte und diese zum Zeitpunkt des Vorfalls lediglich ein Arbeitsverhältnis verband. Diesen Erwägungen entsprechend findet das Stockholm-Syndrom mit der Verteidigung (Urk. 79 S. 5) in den Akten keine Stütze. 3.1.9. Der Vertreter der Privatklägerin führte aus, eine weitere Schlüsselstelle der widersprüchlichen Behauptungen des Beschuldigten finde sich in Antwort 20 der ersten polizeilichen Einvernahme, wo dieser behaupte, eine Vergewaltigung in der Küche sei wegen der Ringhörigkeit gar nicht möglich gewesen. In Antwort 17 ge- be der Beschuldigte dann aber selber an, dass es offenbar - nach Verständni s des Vertreters der Privatklägerin - auch i n der Küche zu Sex gekommen sei; auch habe es Sex am See und hinter dem Postverteilcenter i n E._____ [Ortschaft] oder im Wald gegeben (vgl. Antwort 25). Wer an solchen Örtlichkeiten sexuelle Hand- lungen vornehme, den scheine offenbar die Nachbarschaft bzw. die Öffentlichkeit nicht wirklich zu interessieren. Alleine deshalb entpuppe sich die Behauptung der Ringhörigkeit als faule, hilflose Ausrede (Urk. 37 S. 2, Urk. 75 S. 11 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2014 (Urk. D1/3/1) führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin und er seit Mitte Juni 2014 eine Bezie- hung geführt hätten. Sie hätten sich regelmässig getroffen, seien gemeinsam Nachtessen und in Hotels gegangen. Auf die Frage, wo er und die Privatklägerin sich jeweils getroffen hätten, sagte der Beschuldigte, dass sie oft im Hotel F._____ i n G._____ [Ortschaft] gewesen seien. Sehr oft hätten sie sich auch in sei ner Küche i n H._____ getroffen. In ... seien sie auch in einem Hotel gewesen (Urk. D1/3/1 S. 3 Frage und Antwort Nr. 17). Auf die Frage, ob es in seiner Küche einmal zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, sagte der Beschuldigte: "Nein, nie. Das würde auch gar nicht gehen. Das Gebäude ist sehr ringhörig und neben mei- ner Küche befindet sich direkt ein Restaurant. Da könnte man nie eine Frau ver- gewaltigen" (Urk. D1/3/1 S. 3 Frage und Antwort 20). Er hat auch i n den weiteren
Einvernahmen stets dementiert, mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr in der Küche gehabt zu haben (Urk. D1/3/1 S. 3, D1/3/2 S. 13, D1/3/4 S. 3) und anläss- lich der Hauptverhandlung, sie an einem Abend bzw. zu einer solchen Zeit dort getroffen zu haben (Prot. I S. 38 f.) und hielt schliesslich anlässlich der Beru- fungsverhandlung fest, dass sie in der Küche nie etwas zusammen gehabt hätten (Urk. 74 S. 14). Der Beschuldigte bestritt jedoch entgegen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 14 f.) ni cht, si ch je mit der Privatklägerin in der Küche seines Geschäfts getrof- fen zu haben, sondern erklärte vielmehr, sich dort sehr oft mit der Privatklägerin getroffen zu haben (Urk. D1/3/1 S. 3). Dies bedeutet aber selbstredend entgegen dem Vertreter der Privatklägerin nicht, dass sie dort Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Die Aussage des Beschuldigten, dass es in der Küche seines Imbisses zu ringhörig sei, bezog sich in erster Linie auf die ihm vorgehaltene Vergewaltigung. Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin Geschlechtsver- kehr im Auto oder im Freien hatte und i hn - wie übrigens auch die Privatklägerin, war sie doch unbestrittenermassen freiwillig auch dabei - allfällige Zeugen wenig zu interessieren schien, kann selbstredend nicht abgeleitet werden, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin in der ringhörigen Küche vergewaltigt hat. 3.1.10. Weiter führte der Vertreter der Privatklägerin aus, dass die Privatklägerin erst noch mit Alkohol versorgt worden sei, weshalb insbesondere die Tatbe- standsvariante des Unfähigmachens zum Widerstand zu prüfen sei bzw. gewesen wäre (Urk. 75 S. 12). Die Privatklägerin hat jedoch nie ausgeführt, sie sei während der vermeintlichen Tat widerstandsunfähig gewesen, noch ist dies Bestandteil der Anklage (Urk. 25), weshalb darauf ni cht wei ter ei nzugehen i st. 3.1.11. Schliesslich konstatierte die Vertretung der Privatklägerin, der Beschuldig- te habe entgegen der Vorinstanz die Beweiswürdigungskriterien nicht erfüllt, viel- mehr bestreite dieser den Vorfall konstant. Er habe denn auch keine weiteren Ausführungen über die verschiedenen Gegebenheiten in der Küche gemacht (Urk. 75 S. 13).
Mit der Verteidigung (Prot. II S. 10) ist dem zu entgegnen, dass dem ungestän- digen Beschuldigten nichts anderes übrig bleibt, als einsilbig zu bestreiten. Zu ei- nem Vorfall, der aus der Sicht des Beschuldigten nicht stattgefunden hat, kann dieser selbstredend auch keine blumigen Ausführungen machen. 3.1.12. Motiv Es ist mit der Verteidigung (Urk. 79 S. 6 f.) und dem Beschuldigten (Urk. D1/3/2) denkbar, dass die Privatklägerin die den Vergewaltigungsvorwurf gegen den Be- schuldi gten erhob, um wi eder zu i hrem Ehemann zurückkehren zu können und um damit i hr Ki nd ni cht zu verli eren. Hätte die Privatklägerin i hrem Ehemann le- diglich die Fremdbeziehung mit dem Beschuldigten gestanden, hätte jener sie möglicherweise zurückgewiesen und ihr den Kontakt zum gemeinsamem Kind er- schwert. Diese Vermutung wird durch die Aussage der Privatklägerin gestützt, dass sie gedacht habe, dass ihr Ehemann ihr die Tochter wegnehmen würde, wenn er von der Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten erfahren würde (Urk. D1/4/3 S. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte sie dem entspre- chend weiter aus, dass man ihrem Mann gesagt habe, er müsse nach Hause, sonst würde er sie verlieren, worauf sie ihm vom Übergriff erzählt habe, die Be- ziehung dagegen verschwiegen habe (Prot. I S. 27). 3.2. Entgegen der Verteidigung (Urk. 79 S. 5 f.) geht es jedoch nicht darum, ob die Privatklägerin den Beschuldigten nachweislich zu Unrecht beschuldigt hat, sondern dass gestützt auf die obigen Erwägungen erhebliche Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin bestehen, dass sich der Sachverhalt Ziff. 1.1 der An- klageschrift wie angeklagt abgespielt hat, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen ist. 4. Anklagevorwurf Ziff. 1.2 Vorfall am Wohnort des Beschuldigten: Nötigung 4.1. Der entsprechende Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift (Urk. 25 S. 4 f.). 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich der einfachen Körperver- letzung schuldi g und vom Vorwurf der Tätlichkeiten freigesprochen. Sowohl der
Schuld- als auch der Freispruch si nd rechtskräftig (vgl. Ziff. I. 2.4.). Vom Vorwurf der Nötigung hat die Vorinstanz den Beschuldigten ebenfalls freigesprochen. 4.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend zusammen- gefasst, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 53 S. 30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist ebenfalls auf die zutreffende Würdigung der entsprechenden Aussagen und auf die festgestellten Ungereimtheiten zu verweisen (Urk. 53 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es muss zu Recht gefragt werden, wieso die Privatklägerin ins Auto des Beschuldigten, mit dem sie zu diesem Zeitpunkt gar keine Beziehung mehr führte, gestiegen sein soll, obschon sich dieser gemäss den Aussagen der Privat- klägerin zuvor ausfällig benommen hatte. Die Aussagen der Privatklägerin si nd i n Bezug auf den Tatablauf in der I.-allee mit der Vorinstanz ni cht überzeu- gend. 4.4. Es kann auch auf die korrekte Zusammenfassung der Aussagen des Be- schuldigten durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat konstant ausgesagt, er habe die Privatkläge- ri n auf ihren Wunsch hin bei der I.-allee abgeholt, wo sie mit einem dunkel- häutigen Mann Bier getrunken habe. Danach habe er sie nach E._____ gefahren und dort zwischen der Kantonalbank und dem Kleiderladen J._____ abgesetzt. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass Letzteres dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann. Die Vorinstanz zieht demnach die richtige Schluss- folgerung aus diesen Aussagen, nämlich dass diese konstant und widerspruchs- frei seien (Urk. 53 S. 29 f.). 4.5. Es kann demnach mi t der Vori nstanz ni cht mi t hi nrei chender Si cherhei t er- stellt werden, ob der Beschuldigte die Privatklägerin lediglich zum Mitgehen auf- forderte oder sie zu diesem Zweck bedrohte, weshalb der Beschuldigte vom Vor- wurf der Nötigung freizusprechen ist (Urk. 53 S. 29 ff.). 4.6. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz vom Anklagevor- wurf der Nötigung in Anklageziffer 1.2 freizusprechen.
nachvollziehbar ist, dass er intime Fotos der Privatklägerin nach Erhalt sogleich wieder löschte, um zu vermeiden, dass seine Familienmitglieder diese entdecken. 5.3.3. Der Beschuldigte hat mit der Vorinstanz konstant bestritten, die Privatkläge- rin mit der Androhung genötigt zu haben, er werde Bilder und Videos der Privat- klägerin mit sexuellem Inhalt weiteren Personen zugänglich machen, sollte sie die Bezi ehung mi t i hm ni cht verlängern. 5.3.4. Betreffend die Notiz "Es gibt Video und Bild" auf dem Kontoauszug des Be- schuldi gten i st anzuführen, dass daneben ein handschriftlicher Pfeil auf das Wort "K._____" (übersetzt: Ring) zeigt (Urk. D1/7/4), woraus zu schliessen ist, dass der Beschuldigte damit einzig ausdrücken wollte, dass es vom Ring sowohl ein Video wie auch eine Foto gibt. Mit dem entsprechenden Kontoauszug wollte der Be- schuldigte i m Si nne sei ner Aussagen wohl einzig di e Bezi ehung zwi schen i hm und der Privatklägerin belegen. 5.3.5. Als einziges, den Beschuldigten belastendes Beweismittel liegen die Aus- sagen der Privatklägerin vor, wobei der Beschuldigte den Tatvorwurf stets von sich wies. Da die Aussagen der Privatklägerin nicht vollends überzeugen, beste- hen Zweifel daran, ob sich der Sachverhalt in Bezug auf die Androhung der Wei- tergabe von Fotos und Videos mit sexuellen Handlungen wie angeklagt zugetra- gen hat. 5.4. Androhung der Übergabe des Überweisungsbelegs von Fr. 1'000.-- an den Ehemann der Privatklägerin Es kann betreffend diesen Anklagesachverhalt vollumfänglich auf die zutreffenden vori nstanzli chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz hatte der Beschuldigte mit der Androhung, er werde den Überweisungsbeleg dem Ehemann der Privatklägerin zeigen, gar kein Nöti- gungsmittel in der Hand, da ihr die Beziehung zu ihrem Mann gemäss ihren eige- nen Aussagen ni chts mehr sagte, es ihr egal war und dieser ohnehin bereits über die Beziehung i n Kenntni s gesetzt worden war (Prot. I S. 25 u. S. 28). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe ge-
sagt, er würde ihrem Mann den Beleg zeigen, damit dieser den Betrag zahle. Falls sie ihm den Betrag nicht zurückzahlen würde, würde er ihrem Mann zuerst die Fotos etc. und dann den Überweisungsbeleg zeigen (Urk. 1/4/3 S. 42). An- lässlich der Hauptverhandlung erklärte sie, dass es für den Beschuldigten eine Genugtuung gewesen sei, dass ihr Mann von der Geldüberweisung erfahren könnte (Prot. I S. 25). Entsprechend hat nicht einmal die Privatklägerin geltend gemacht, der Beschuldigte habe ihr angedroht, er würde ihrem Ehemann den Überweisungsbeleg über die Fr. 1'000.-- vorlegen, wenn sie die Beziehung mit dem Beschuldigten nicht weiterführe. Folglich ist der Anklagesachverhalt betref- fend die Androhung der Übergabe des Überweisungsbelegs von Fr. 1'000.-- an den Ehemann der Privatklägerin nicht erstellt. 5.5. Androhung der Bekanntgabe der Beziehung des Beschuldigten mit der Pri- vatklägerin an einen erweiterten Personenkreis Die Privatklägerin gab bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr, als sie die Beziehung nicht habe weiterführen wollen, während der Trennungsphase gesagt, er würde ihrem Ehemann und ihrer Familie von der Be- ziehung erzählen (Urk. D1/4/3 S. 39). Daraus geht nicht hervor, dass die Privat- klägerin dem Beschuldigten hier überhaupt vorwirft, sie durch diese Androhung dazu genötigt zu haben, länger in der Beziehung mit dem Beschuldigten zu ver- bleiben. Dementsprechend kann der Anklagesachverhalt in Bezug auf die Be- kanntgabe der Beziehung des Beschuldigten mit der Privatklägerin an einen er- weiterten Personenkreis nicht erstellt werden. 5.6. Fazi t Die Anklagesachverhalte in Anklageziffer 1.4 lassen sich gestützt auf obige Aus- führungen nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Anklageziffer 1.4 freizusprechen ist.
III. Strafe Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe wurde von keiner Seite angefochten. Da die Strafzumessung der Vorinstanz weder gesetzeswidrig noch unbillig ist (Art. 404 Abs. 2 StPO), ist diese zu bestätigen und der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu Fr. 20.-- zu bestrafen. IV. Zivilforderungen 1. Schadenersatz Die Privatklägerin fordert vom Beschuldigten Schadenersatz, ohne jedoch Belege für den ihr entstandenen Schaden beizubringen (Urk. 55 S. 1). Da der Schaden vom Beschuldigten bestritten wird (Urk. 79 S. 2) , ist diese Forderung mit der Vor- instanz (Urk. 53 S. 63 f.) gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Genugtuung Da der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin einzig wegen einfacher Kör- perverletzung schuldig gesprochen wird und weder begründet noch ausreichend belegt wurde, inwiefern die Privatklägerin durch diesen Vorfall eine Beeinträchti- gung ihres Wohlbefindens von gewisser Intensität erlitt, ist die Genugtuungs- forderung mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 65) abzuweisen. V. Kosten und Entschädigung 1. Ersti nstanzli che Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten-, Entschädi gungs- und Genug- tuungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 8-10) zu bestätigen.
− vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Anklagepunkt 1.3), − (...) − vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit (...) einer Busse von Fr. 1'000.--. 4. (...) 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. (...) 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'586.30 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. 17.20 Entschädigung Zeuge Fr. 881.25 Entschädigung Dolmetscher im Vorverfahren Fr. Vertreter der Privatklägerin (erfolgt mit separatem Beschluss) Fr. 12'618.25 amtl. Verteidigungskosten
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (...) 9. (...) 10. (...) 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.1) sowie − vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 1.2 und 1.4). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen. 5. D as Genugtuungsbege hre n der Privatklägerin wird abgewiesen. 6. Das erstinstanzliche Kosten-, Entschädi gungs- und Genugtuungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 8-10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten betragen: Fr. 4'600.-- amtliche Verteidigung Fr. 9'000.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
− die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (Urk. 57) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt, Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, betr. PIN-Nr. 00.011.302.807 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 9. März 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder