Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160347-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin MLaw M. Konrad
Urteil vom 19. Dezember 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n
betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung- Einzelgericht, vom 17. Juni 2016 (GG160089)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl von 18. April 2016 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 47 S. 21 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 45.00 Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mi ttei lungen) 7. (Rechtsmittel).
Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2 und P ro t. II S . 5) 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1. sei der Beschuldi gte von Schuld und Strafe freizusprechen; gleichzeitig seien Dispositiv-Ziffern 2. und 3. ersatzlos aufzuheben. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5. seien die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Verteidiger des Beschuldigten sei mit CHF 11'474.85 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (i nkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zulasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft Züri ch-Si hl und Anschlussberufungsklägerin: (Urk. 67 S. 1 und Prot. II S. 5 f.) 1. Bestäti gung des vori nstanzli che n Schuldspruchs. 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 4. Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juni 2016 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 40). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Juni 2016 i nnert Fri st Berufung an- melden (Urk. 42). Das begründete Urteil (Urk. 45 = Urk. 47) wurde dem Beschul- digten in der Folge am 2. August 2016 zugestellt (Urk. 46/2). Sodann reichte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 22. August 2016 (Urk. 49) fristgerecht ihre Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2016 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 52). Daraufhin teilte die Anklägerin mit Eingabe vom 16. September 2016 mit, in Bezug auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug Anschlussberufung zu erheben (Urk. 54), welche Eingabe den Parteien mit Präsidialverfügung vom 28. September 2016 (Urk. 59) zugestellt wurde. 1.4. Am 19. Dezember 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ sowie der Leitende Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber als Vertreter der Anklägerin erschi enen si nd (P ro t. II S . 5 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an di e Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.).
Privatkläger am Hinterkopf und an den Haaren gepackt und ihm zweimal den Kopf gegen die Toilettenwand geschlagen. Weiter habe der Beschuldigte auf den Privatkläger mehrfach eingeschlagen, auf ihn eingetreten und erst von ihm abge- lassen, als D._____ dazwischen gegangen sei. Der Privatkläger habe durch die Schläge gegen die Toilettenwand und/oder die Faustschläge und Tritte ein Schä- delhirntrauma 1. Grades mit Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel erlitten. Zu- dem soll der Privatkläger eine Rissquetschwunde am Kopf oben rechts, Hämato- me und Schwellungen am Hinterkopf sowie eine mindestens zehn Tage andau- ernde Beeinträchtigung der Sehfähigkeit erlitten haben (Urk. 33 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet den ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalt auch anlässli ch der Berufungsverhandlung vollumfängli ch (Urk. 64 S. 5 ff.; Urk. 65), weshalb nachfolgend zu prüfen ist , ob sich der Anklagesachverhalt an- hand der verwertbaren Beweismittel mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. 2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Bewei swürdi gung 2.1. Was die Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdi- gung, insbesondere zur Aussagewürdigung und zur Glaubwürdigkeit der Beteilig- ten ausgeführt hat, i st ni cht zu beanstanden (Urk. 47 S. 4-7) und es kann darauf vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die Aussagen der beteiligten Personen allesamt umfassend, sorgfältig und korrekt zusammengefasst (Urk. 47 S. 7 [Aussagen des Beschuldigten]; S. 7 f. [Aussagen der Auskunftsperson bzw. des Zeugen F., nachfolgend F.], S. 8 f. [Aussagen des Privatklägers] S. 9 [Aussagen des Zeugen D.] sowie S. 9 f. [Aussagen des Zeugen E.]), worauf ebenfalls zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Sodann hat sich die Vorinstanz eingehend mit den Aussagen der einzelnen Beteiligten auseinandergesetzt und eine umfassende und zutreffende Aussage- würdigung vorgenommen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auch auf diese vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 47 S. 10 ff.). Nachfolgende Erwägungen erfolgen deshalb ergänzend bzw. präzisierend.
sammengefasst ausgesagt, er hätte zusammen mit F._____ bei der Garderobe gewartet. Fast gleichzeitig, als ihre Begleitung aus der Toilette gekommen sei, sei auch ei n Typ (der Privatkläger) auf i hn zugekommen. Er (der Beschuldigte) sei verwirrt gewesen und habe versucht zu verstehen, wieso er (der Privatkläger) sich so verhalte. Dies sei vergeblich gewesen, als noch zwei seiner Kollegen hinzu- gestossen seien. Er habe ehrlich gesagt auch fast nichts verstanden, was sie ge- sagt hätten. Sie hätten auf Schweizerdeutsch gesprochen und es sei ziemlich laut gewesen. Er habe aus dem Kontext verstanden, dass der Privatkläger ihm vorge- halten habe, ihn geschlagen zu haben. Sein Kollege F._____ habe versucht, die Situation zu entschärfen oder zu verstehen, wobei es auch ihm ni cht gelungen sei (Urk. 4 S. 2). 3.4. Im Rahmen der persönlichen Befragung anlässlich der Berufungsverhand- lung hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen in der Untersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich fest (Urk. 64 S. 5). 3.5. Auch der zunächst als Auskunftsperson ei nvernommene F._____ gab an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2015 an, er sei zusammen mit dem Beschuldigten runter zur Garderobe gegangen, um die Jacken abzuge- ben. Dann seien sie zusammen auf die Toilette gegangen, wobei ihnen, als sie diese verliessen, eine Gruppe junger Männer entgegengekommen sei. Sie hätten auf ihre Begleitung gewartet. Plötzlich sei dann jemand aus der Toilette auf sie zugekommen und habe gesagt, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Dann seien noch zwei andere Kollegen dazu gekommen. Er sei dazwischen ge- gangen und habe gefragt was los sei, worauf schon der Türsteher dazu gekom- men sei. Auf entsprechenden Vorhalt hat F._____ weiter bestritten, zusammen mit dem Privatkläger und seinen Kollegen in der Toilette gewesen zu sein, als sich der vorliegend angeklagte Vorfall ereignet haben soll. Hingegen gab er an, mit dem Beschuldigten alleine in der Toilette gewesen zu sein (Urk. 13 S. 2). 3.6. Die genannten Depositionen bestätigte er auch im Rahmen der Zeugen- ei nvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2016 und führte erneut aus, mit dem Beschuldigten alleine auf der Toilette gewesen zu sein. Weiter gab er auf Vorhalt, der Privatkläger und die Zeugen D._____ und E._____ hätten den
Beschuldigten als Täter und ihn als seinen Begleiter identifiziert, zu Protokoll, sie seien wohl zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und die anderen hätten vielleicht einfach jemanden gesucht, dem sie das anhängen können. Auch nach erneutem Vorhalt der Strafdrohung von Art. 307 StGB seitens der Staatsanwalt- schaft blieb F._____ in der Folge bei seinen bereits deponierten Aussagen (Urk. 14 S. 3 f.). 3.7. Der Privatkläger hat demgegenüber sowohl i n der polizeilichen Einvernah- me vom 11. April 2015 (Urk. 5), als auch in derjenigen der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2016 (Urk. 6) grundsätzli ch konstant und übereinstimmend an- gegeben, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie in der Anklage um- schrieben. So schilderte er in den genannten Einvernahmen deckungsgleich, er habe, nachdem er zu D._____ und E._____ auf Schweizerdeutsch gesagt habe "hey tüend nöd schwul, gönd ga schiffe" und er in der Folge am urinieren gewe- sen sei, eine Hand auf seiner Schulter gespürt. Da habe er den Beschuldigten gesehen, der ihn gefragt habe, "bist du schwul?", worauf er in seiner lockeren Art gesagt habe "ja klar". Daraufhin habe ihn der Beschuldigte am Hinterkopf an den Haaren gepackt und ihn zweimal mit dem Kopf gegen die Wand des Pissoirs ge- schlagen. Er sei dann zu Boden gegangen bzw. habe er sich gebückt und ver- sucht sich mit den Händen zu schützen. Der Beschuldigte habe dann von oben herab auf ihn eingeschlagen, bis D._____ den Beschuldigten glücklicherweise habe festhalten und von ihm wegzerren können (Urk. 5 S. 1 f.). Diese Aussagen bestätigte der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 und führte ergänzend aus, vom Beschuldigten ebenfalls mit Tritten traktiert worden zu sein (Urk. 6 S. 4 f.). Mit diesem Widerspruch von der Staatsanwaltschaft konfrontiert, hat der Beschuldigte sodann ausgeführt, er habe dies definitiv erwähnt und auch Herrn G'._____ (recte: wohl Kpl G._____, vgl. act. 5) gesagt (Urk. 6 S. 8). Weiter hat der Privatkläger geschildert, das mit den Schlägen und Tritten hätte vielleicht eine Minute gedauert und so wie sie auf ihn einprallten, hätten es Tritte oder Schläge gewesen sein müssen. Der Beschuldigte habe ihn überall, so auch mehrmals am Kopf getroffen. Von den Schlägen und Tritten habe er Hämatome am Hinterkopf und an den Flanken an der linken Seite davongetragen (Urk. 6 S. 8).
3.8. D._____ hat im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 zunächst mit den Aussagen des Privatklägers übereinstimmend angegeben, dass der Beschuldigte den Privatkläger gefragt habe, ob er schwul sei. Der Privatkläger habe geantwortet "ja natürlich", worauf der Beschuldigte ihn von hinten an die Haare gefasst und ihn mit voller Wucht zweimal gegen die Flie- sen geschlagen habe (Urk. 10 S. 3). Sodann gab D._____ in Abweichung der vorgenannten Angaben des Privatklägers zu Protokoll, der Beschuldigte habe diesen Privatkläger daraufhi n gepackt und sei mit i hm quer durch die Toilette. Auf die Frage, ob es Schläge oder Tritte auf der Toilette gegeben habe, antwortete D., der Beschuldigte habe den Privatkläger geschlagen, dann gepackt und sei mit ihm quer durch die Toilette. Ob der Beschuldigte den Privatkläger danach nochmals geschlagen habe, wisse er nicht. Er habe es nicht gesehen, da er beim pinkeln gewesen sei und erst habe fertig machen müssen. Weiter hat er auf ent- sprechende Nachfrage der Verfahrensleitung verneint, dass der Privatkläger zu Boden gegangen sei. Ob der Beschuldigte noch schnell nachher auf die Knie ge- gangen sei, das wisse er auch nicht, aber zuerst sei der Privatkläger nicht auf den Knien gewesen (Urk. 10 S. 4). 3.9. Mit Email vom 29. Januar 2016 hat D. sodann gegenüber der Staatsanwaltschaft ergänzenden deponiert, dass i hm i m Nachhi nei n noch ei nge- fallen sei, dass der Beschuldigte den Privatkläger entgegen seiner anlässlich der Ei nvernahme vom 27. Januar 2016 gemachten Aussage mit Sicherheit nach den ersten zwei Schlägen gegen die Fliesen auch noch weiter geschlagen und getre- ten habe. Er habe keine Ahnung, weshalb er diese ganze Sequenz komplett ver- gessen habe und staune sehr über sein schlechtes Gedächtnis. Er könne es sich nur so erklären, dass er sich seit dem Tathergang vor einigen Monaten nicht mehr wirklich damit beschäftigt habe und momentan auch sehr viel um die Ohren habe. Das Gespräch von gestern und das Zusammentreffen auf den Beschuldigten ha- be jetzt später alles wieder hervorgeholt (Urk. 11). 3.10. Der Zeuge E._____ bestätigte mit seinen Aussagen die erwähnten Deposi- tionen des Privatklägers und des Zeugen D._____, indem er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 ebenfalls zu Proto-
koll gab, der Beschuldigte habe, nachdem dieser zum Privatkläger gekommen sei und zu ihm gesagt habe "bist du schwul" und dieser daraufhin bejahte, den Kopf des Privatklägers genommen und diesen zweimal gegen die Wand geschlagen. Er wisse nicht, wie stark dies gewesen sei, aber der Privatkläger habe an der Stirn geblutet (Urk. 12 S. 3). Der Privatkläger sei daraufhin zusammengefallen, halt auf den Boden, was so passiere, wenn man mit dem Kopf zweimal gegen die Wand schlage. Man sei vielleicht nicht gerade ausgenockt, aber bestimmt be- lämmert. Dann sei es weitergegangen, der Beschuldigte habe den Privatkläger weiter traktiert. Der Privatkläger sei dann wieder hochgekommen und das Geran- gel zwischen den beiden sei weitergegangen, worauf D._____ dazwischen ge- gangen sei. Auf die Frage, wie der Beschuldigten den Privatkläger traktiert habe, antwortete E., er könne es nicht genau sagen, "linker Hacken, rechter Ha- cken". Auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob dies mit den Händen, Fäusten oder Füssen passiert sei, gab E. an "ja genau, alles. Ic h habe so etwas noch nie erlebt und bin viel unterwegs". Die Schläge seien am Oberkörper des Privatklägers lokalisiert gewesen, als dieser gestanden sei (Urk. 12 S. 4). 4. Beweiswürdigung im konkreten Fall 4.1. Die Aussagen des Privatklägers werden durch die Depositionen von D._____ und E._____ untermauert, welche betreffend den ersten Teil des Anklagesachverhalts, wonach der Beschuldigte den Privatkläger am Hinterkopf gepackt und diesem zweimal den Kopf gegen die Toilettenwand geschlagen ha- be, vollkommen deckungsgleich sind (vgl. Urk. 5 S. 1; Urk. 6 S. 4; Urk. 10 S. 3; Urk. 12 S. 3). Für die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Privatklägers sowie von D._____ und E._____ spricht der Umstand, dass die drei Beteiligten in Bezug auf den ersten Teil des vorliegend angeklagten Vorfalles, – und mi thi n den Kern des Geschehens –, übereinstimmend und lebensnah schilderten, wie sie die Toi- lette betreten hätten, der Privatkläger einen Spruch betreffend Homosexualität gemacht und der Beschuldigte daraufhin nach einem kurzen Wortwechsel mit dem Privatkläger dessen Kopf zweimal gegen die Wand geschlagen habe. So- dann ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 47 S. 10), dass die Aussagen der
genannten Beteiligten im Hinblick auf die Frage, ob der Privatkläger, nachdem er mit dem Kopf gegen die Toilettenwand geschlagen worden sei, zu Boden gegan- gen sei und ob und wie der Beschuldigte den Privatkläger daraufhi n allenfalls wei- ter geschlagen bzw. getreten habe, divergieren. Allerding ist ebenfalls i m Si nne der vorinstanzlichen Erwägungen zu konstatieren, dass dies der Glaubhaftigkeit der genannten Aussagen der drei Beteiligten insgesamt nicht abträglich ist. So sind die Abwei chungen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 65 S. 4) – und wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog – namentli ch dadurch zu erklä- ren, dass die Zeugeneinvernahmen von D._____ und E._____ erst knapp zehn Monate nach dem eingeklagten Vorfall stattfanden (vgl. Urk. 10; Urk. 12). Solche Abwei chungen können folgli ch durchaus auf Eri nnerungslücken zurückgeführt werden. Zudem ist es offenkundi g mit Schwierigkeiten verbunden, den Ablauf ei- nes dynami schen Geschehens nach einer solchen Zeitspanne detailliert zu schil- dern. Sodann spri cht auch allein der Umstand abweichender Aussagen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 38 S. 3 ff.; Urk. 65 S. 3 ff.) ni cht per se ge- gen deren Zuverlässigkeit. Bezüglich der Konstanz von Aussagen i st nämli ch zu differenzieren; gleich bleiben muss wohl der Kern des Geschehens, welcher eng zu fassen i st und – wie vorstehend ausgeführt – von den drei Beteiligten überein- stimmend geschildert wurde, was auch die Verteidigung anerkannte (Urk. 65 S. 4). Das Geschehen am Rande hingegen kann und sollte si ch verändern und spricht dafür, dass sich die einvernommene Person bemüht hat, die subjektive Wahrheit, welche namentli ch durch i hr Vorverständnis und ihre subjektive Wahr- nehmung etc. verfälscht ist, zu sagen. Ferner kann auch als notori sch vorausge- setzt werden kann, dass niemand in der Lage ist, alles vollständig wahrzunehmen und zu jedem Zeitpunkt all seine Erinnerungen abzurufen. Voneinander abwei- chende Aussagen stehen deshalb nicht per se deren Wahrheitsgehalt entgegen und es kann daraus entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 38 S. 4; Urk. 65 S. 4) aus nicht einfach auf eine bewusste Falschbelastung des Beschul- digten geschlossen werden. 4.2. Der auffälligste Widerspruch betreffend die Aussagen des Privatklägers findet sich wie erwähnt darin, dass dieser anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Januar 2016 angab, vom Beschuldigten auch mit Tritten
traktiert worden zu sein (Urk. 6 S. 4 f.), nachdem im Rahmen der tatnächsten De- position anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2015 davon noch keine Rede war (Urk. 5 S. 1 f.) , wie auch die Verteidigung monierte (Urk. 38 S. 5; Urk. 65 S. 5). Diese Abweichung lässt sich dadurch erklären, dass beim Privat- kläger – namentlich gestützt auf die explizite Frage- bzw. die Einvernahmetechnik des Staatsanwalts – anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2016 Assoziati- onen geweckt wurden und ihm dadurch neue Einzelheiten eingefallen si nd. So ist es ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung durchaus nachvollziehbar, dass ihm durch diese Gedankenverbindungen neue Details betreffend den Tat- hergang eingefallen sind, welche im Rahmen seiner ersten Ei nvernahme noch unerwähnt blieben. 4.3. Der Verteidigung ist hingegen beizupflichten, wenn sie die von D._____ mit Email vom 29. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft deponierte Erwei terung bzw. Ergänzung seiner bisherigen Aussagen rügt und ausführt, der Zeuge D._____ habe seine Aussagen offensichtlich im Nachhinein auf diejenigen des Pri vatklägers abstimmen wollen (Urk. 65 S. 5). Nachdem diese Aussagen jedoch nicht im Rahmen einer formellen Einvernahme abgegeben wurden und entspre- chend die Verteidigungsrechte des Beschuldigten, insbesondere seine Teilnah- merechte i m Si nne von Art. 147 Abs. 1 StPO, ni cht gewahrt wurden, dürfen diese ohnehi n ni cht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Betreffend die D arstellung von D._____ erschei nt vielmehr plausibel, dass er – wie zunächst von ihm zu Protokoll gegeben – tatsächlich ni cht gesehen hat, ob der Beschuldigte den Privatkläger nach den Schlägen gegen die Toilettenwand erneut geschlagen oder getreten hat und ob der Privatkläger dabei auf die Knie oder zu Boden gegangen sei , da er gemäss eigenen Angaben noch am urinieren gewesen ist (Urk. 10 S. 4). 4.4. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Privatkläger und der Zeuge E._____ übereinstimmend zu Protokoll gaben, der Privatkläger sei nach den Schlägen gegen die Toilettenwand zu Boden gegangen, woraufhin ihn der Be- schuldigte weiter mit Schlägen und/oder Tritten traktiert habe, worauf abzustellen ist. Zudem zeugen – trotz der erwähnten Divergenzen betreffend Schläge/Tritte –
auch ihre übrigen Aussagen von selbst Erlebtem, waren die Beteiligten doch in der Lage, auch die Rahmenumstände detailli ert und schlüssig zu schi ldern. Bei- spielhaft seien dazu die Aussagen von D._____ angeführt, welcher anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft angab, er habe den Beschuldigten in der Toilette gefragt, was das solle, worauf der Beschuldigte etwas von wegen blöder Anmache gesagt habe. Draussen habe er dann alles abgestritten und sei total ruhig gewesen. Nach dem genauen Wortlaut befragt, hat D._____ ausge- führt , er wisse noch, dass der Beschuldigte gesagt habe "ich weiss nicht was die haben, ich habe gar nichts gemacht" (Urk. 10 S. 5). Auch E._____ war im Rah- men seiner Einvernahme als Zeuge in der Lage, Details auch ausserhalb des zentralen Beweisthemas bzw. betreffend die Ereignisse unmittelbar nach den Schlägen an den Kopf in der Toilette präzis zu schildern. So hat er zu Protokoll gegeben, er könne die Aussage des Beschuldigten noch heute wortwörtlich hö- ren, wonach dieser gesagt habe "es war gar nichts". Dies habe der Beschuldigte in der Toilette gesagt (Urk. 12 S. 5). Interessant erschei nt auch die Bemerkung von E., dass man sich nicht erklären könne, warum jemand so reagiere und dann so plötzlich auf normal stellen könne (Urk. 12 S. 6). Diese individuell gepräg- te Aussage kann vorliegend ebenfalls als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner De- positionen gewertet werden. Dies umso mehr, als sich dieser Teil der Aussagen auch mit dem deckt, was der Beschuldigte und F. ausgesagt haben. Ins ge- samt erschei nt damit aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich, dass der Privat- kläger sowie D._____ und E._____ die von ihnen gemachten Ausführungen ohne realen Erlebnishintergrund hätten machen können. 4.5. Hi nzu kommt, – und dies ist vorliegend von entscheidender Bedeutung – dass mi t der Vori nstanz schli chtweg kei ne Hinweise für eine bewusste Falsch- belastung des Beschuldigten ersichtlich si nd. Auch eine Verwechslung hat der Beschuldigte selbst anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeschlossen (Urk. 64 S. 5), wobei auch die von der Verteidigung geltend gemachte Alkoholisie- rung des Privatklägers und der Zeugen (Urk. 65 S. 7) nichts daran zu ändern vermag, dass der Beschuldigte von den genannten weiteren Beteiligten zweifellos als Täter identifiziert wurde. Weiter hat der Beschuldigte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung angegeben, er habe den Privatkläger und die Zeugen
D._____ und E._____ vor dem angeklagten Vorfall noch nie gesehen und er kön- ne nicht erklären, weshalb diese ihn zu Unrecht belasten würden (Urk. 64 S. 7; Urk. 65 S. 7). Mit der Verteidigung kann das Unvermögen des Beschuldigten ei n Erklärung zu li efern zwar nicht automatisch bedeuten, dass die gegen ihn erho- benen Anschuldi gungen zutreffen würden (Urk. 65 S. 7). Nichtsdestotrotz ist vo r- liegend ni cht nachvollziehbar, weshalb die drei Beteiligten, hätten sie den Be- schuldigten tatsächlich absichtlich falsch belasten wollen, ei nen solchen, doch eher sonderbaren Tathergang hätten frei erfinden sollen. Es wäre eher zu erwar- ten gewesen, dass sich die drei Beteiligten eine etwas plausiblere bzw. einfachere Geschichte ausdenken würden. Auch wäre n i m Rahmen ei ner falschen Anschul- di gung mit grosser Wahrscheinlichkeit gravierendere Vorwürfe bzw. eine den Be- schuldigten stärker belastende Geschichte zu erwarten gewesen. So deutet der von i hnen geschi lderte und eher ungewöhnli ch anmutende Tathergang, wonach die Bemerkung des Privatklägers betreffend Homosexualität wohl zu der Reaktion bzw. dem Übergriff des Beschuldigten geführt haben soll, eher auf tatsächlich Er- lebtes hin, als auf eine kalte, geplante Falschanschuldigung. Zudem haben der Privatkläger und die zwei Zeugen sich selbst bzw. den vom Privatkläger betref- fend Homosexualität geäusserten Kommentar als Ursache für den Übergriff des Beschuldigten bezeichnet, was ebenfalls nicht ins Bild einer bewussten Falschbe- zichtigung passen will. Ferner haben D._____ und E._____ übereinstimmend an- gegeben, dass F._____ nichts gemacht habe (Urk. 10 S. 5) bzw. ebenfalls ausge- sagt habe, es sei ja ni chts gewesen (Urk. 12 S. 6). Auch di es spricht eher für die Glaubhaftigkeit der Depositionen, da sie F._____ offensi chtli ch ni cht falsch belas- ten wollten. Genauso gut hätten sie F._____ ebenso bzw. zusätzli ch belasten können, wäre es ihnen darum gegangen, einer fremden Person Schaden zuzu- fügen. 4.6. Vor diesem Hintergrund erscheinen die kategorischen Bestreitungen des Beschuldigten, den Privatkläger überhaupt nie geschlagen zu haben und – wie es F._____ ausdrückt – lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen zu sein, ni cht glaubhaft. Zudem ist allein der Umstand, dass der Beschuldigte und F._____ konstant ausgesagt haben, noch kein Beweis für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen. Zwar ist mit der Vorinstanz und im Sinne der Vorbringen der Verteidigung
(Urk. 65 S. 6 f.) grundsätzli ch festzuhalten, dass es keine Gründe gibt, den Aus- sagen des Beschuldigten und F._____ a priori zu misstrauen. Allerdings weisen auch i hre Depositionen einige Auffälligkeiten auf und vermögen insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran zu begründen, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie in der Anklage umschrieben. 4.7. Fragen wirft beispielsweise der Umstand auf, dass der Beschuldigte ge- mäss eigenen Angaben nach dem Vorfall vor der Garderobe zusammen mit F._____ dem Türsteher gefolgt und nach draussen gegangen sei und auf die Polizei gewartet habe (vgl. Urk. 3 S. 2; Urk. 4 S. 2), wäre doch zu erwarten ge- wesen, dass wer unvermittelt mit einer derart infamen falschen Anschuldigung konfrontiert wird, typischerweise mit Entsetzen oder Entschiedenheit gegen die falsche Anschuldigung reagiert. Eine solche Reaktion hat aber weder der Be- schuldigte noch F._____ geschildert. Der Beschuldigte hat diesbezüglich lediglich angegeben, er habe mit dem Türsteher gesprochen und diesem gesagt, dass sie mit der Situati on defi ni ti v ni chts zu tun hätten bzw. alles ein Missverständnis sei (Urk. 4 S. 2; Prot. I S. 8). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 65 S. 8) kann aus diesem Verhalten aber nichts zugunsten des Beschuldigten abge- leitet werden. Umgekehrt ist es eine lebensnahe Reaktion, dass der Privatkläger, nachdem er vom Beschuldigten völlig unerwartet und sozusagen aus dem Nichts angegriffen wird, sofort die Flucht ergriffen, die Security bzw. den Türsteher und sogleich auch die Polizei informiert haben soll (Urk. 5 S. 2; Urk. 6 S. 4). 4.8. Auch lässt sich über das Motiv ei ner bestimmten Tat jeweils nur spe- kulieren, allerdings erscheint es vorliegend plausibler, dass sich der Beschuldigte allenfalls durch die Bemerkung des Privatklägers betreffend Homosexualität pro- vozi ert gefühlt haben könnte, als dass der Privatkläger – aus mutmasslich purer Boshaftigkeit – eine fremde Person einer Straftat bezichtigt. Auffällig ist zudem, dass der Beschuldigte, eigentlich nach der Reaktion von F._____ befragt, ohne ersi chtli chen Grund bzw. Zusammenhang von si ch aus angegeben hat, er könne sich noch daran erinnern, dass der Türsteher überrascht gewesen sei und zu i hm gesagt habe, er (der Beschuldigte) sei nicht der Schlägertyp, was denn passiert sei. Er habe dann geantwortet, dass er (der Türsteher) die anderen fragen müsse,
er wisse es nicht (Urk. 4 S. 4). Diese nachgeschobene Bemerkung, wobei der Be- schuldi gte offensichtlich versucht, sich selber in einem besseren Licht dazustellen und es so scheint, als wolle er schon vorweg für sich entlastende Argumente vor- bringen, weckt Zweifel betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Eher ent- larvend wirkt in diesem Zusammenhang auch die spontane Nebenbemerkung des Beschuldigten, dass ihn die anderen – damit D._____ und E._____ gemeint – be- leidigt hätten (Urk. 4 S. 3). 4.9. Nämliches Aussageverhalten lässt sich sodann ansatzweise auch bei F._____ feststellen, welcher die entsprechende Ergänzungsfrage der Vertei- di gung, ob er beim Privatkläger, als dieser aus der Toilette auf den Beschuldigten zugegangen sei, Blut festgestellt habe, verneinte und daraufhi n von si ch aus er- gänzte, er habe auch nicht draussen, als die Polizei den Beschuldigten fotogra- fiert habe, Blut feststellen können (Urk. 14 S. 5). Im Übrigen geben die Aussagen von F._____ ni cht vi el her und erscheinen entgegen den diesbezüglichen Vor- bringen der Verteidigung (Prot. II S . 9) eher karg. So kann er sich beispielsweise auch nicht mehr daran erinnern, was die Gruppe, die den Beschuldigten vor der Garderobe unvermittelt angesprochen haben soll, genau gesagt hat (Urk. 14 S. 4). Schliesslich vermögen weder der Beschuldigte noch F._____ ein plausibles Motiv für die angebliche Falschanschuldigung nennen, wobei der von F._____ be- reits erwähnte Erklärungsversuch, wonach sie wohl ei nfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen seien, eher lebensfremd wirkt. 4.10. Es besteht damit, zwar bei nicht abschliessend geklärter Motivlage, eine für die Täterschaft des Beschuldigten überzeugend sprechende Beweis- und Indi- zienlage, für die der Beschuldigte – auch anlässli ch der Berufungsverhandlung (Urk. 64 S. 5 ff.) – keine glaubhaften Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen An- haltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Ge- richt in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine ver- fassungswidrige Umkehr der Beweislast (BGer Urteile 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6;
6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, je mit wei- teren Hinweisen). 4.11. Im gesamten Kontext bestehen damit gestützt auf die glaubhaftere Sach- darstellung des Pri vatklägers sowie der Zeugen D._____ und E._____ keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Privatkläger am Hinterkopf gepackt und ihm zweimal den Kopf an die Toilettenwand geschlagen und es in der Anklage- schrift Eingang gefunden hat. Auch lässt sich gestützt auf die vorstehend aufge- führten glaubhaften Aussagen des Privatklägers und des Zeugen E._____ erstel- len, dass der Beschuldigte dem Privatkläger daraufhi n noch Schläge und/oder Tritte verpasst hat. 5. Verletzungen des Privatklägers 5.1. Der Beschuldigte liess sowohl im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 38 S. 6 ff.), als auch im Rahmen des Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 65 S. 8 f.) die in der Anklage umschriebenen Verletzungen und damit den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung ausdrücklich bestreiten, weshalb auch dieser nachfolgend zu erstellen ist . 5.2. Der Beschuldigte liess diesbezüglich i m vori nstanzli chen Verfahren zu- sammengefasst vorbringen, die von der Stadtpolizei Zürich angefertigten und in den Akten liegenden Fotos liessen keine Diagnose allfälliger Verletzungen zu, wobei mit Sicherheit gesagt werden könne, dass die vom Privatkläger behauptete Platzwunde an der Stirn nicht bestanden habe. Auch widerlege das Foto klar, dass der Privatkläger an der Stirn geblutet habe. Sodann sei weder nachgewie- sen noch "glaubwürdig", dass der Privatkläger am Tag nach dem Vorfall einen Notfallarzt aufgesucht habe, wobei auch der Notfallbericht von Dr. H._____ keine Angabe zum Zeitpunkt der Untersuchung enthalte. Auch der Befund des Notfall- berichts stehe im krassen Widerspruch zu den Angaben des Privatklägers und seiner Freunde, habe dieser doch weder Hämatome, Schwellungen im Schädel- bereich oder eine Rissquetschwunde am Kopf oben rechts festgestellt. Bezeich- nend sei sodann, dass auch der ärztli che Beri cht von D r. I._____ betreffend Ver- letzungen einzig von Augenflimmern ausgehe, jedoch keine Rede von den ge-
nannten weiteren Verletzungen sei. Es werde deshalb ganz grundsätzlich bestrit- ten, dass sich der Privatkläger überhaupt in irgendeiner Form verletzt gehabt ha- be. Dass Dr. H._____ in seiner Diagnose von einem Schädel-Hirntrauma 1. Gra- des ausgehe, stütze sich einzig auf die Schilderungen des Privatklägers und auch eine allfällige Druckdolenz im okzipitalen Bereich deute jedenfalls nicht auf einen Vorfall hin, wie es vom Privatkläger beschrieben worden sei (Urk. 38 S. 7 ff.). Die genannten Vorbringen erneuerte der Beschuldigte teilweise auch anlässli ch der Berufungsverhandlung (Urk. 65 S. 8 f.) und liess ergänzend vorbringen, die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, wenn sie ausführe, die Wunde am Kopf des Privatklägers sei eher klein gewesen und es sei kein Rettungswagen aufgeboten worden, zugleich aber festhalte, dass die Wunde geblutet habe und dem Privatkläger das Blut die Stirn heruntergerannt sei. Sodann seien entgegen den Aussagen des Privatklägers, wonach er vom Beschuldigten mit Schlägen und Tritten traktiert worden sei, keine Hämatome oder Schwellungen an seinem Kör- per festgestellt worden, was als weiteres Indiz gegen die Aussagen desselben und der Zeugen sprechen würde (Urk. 65 S. 9). 5.3. Die Verletzungen des Privatklägers si nd vorliegend sowohl fotografisch durch die Aufnahmen der Polizei, als auch durch di e ärztli chen Beri chte von Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ dokumentiert (vgl. Urk. 15; Urk. 16/4; Urk. 16/6; Urk. 16/9). Der Privatkläger hat sodann anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 11. April 2015 angegeben, eine Rissquetschwunde am Kopf oben rechts, eine Beule am Hinterkopf und eine Schwellung mit unbekannten Verlet- zungen erli tten zu haben (Urk. 5 S. 2). Im Rahmen der staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2016 hat der Beschuldigte zu Proto- koll gegeben, er habe an der Stirn eine Platzwunde erlitten. Weiter hat er ausge- führt, er habe von den Schlägen und Tritten des Beschuldigten Hämatome am Hinterkopf und an den Flanken auf der linken Seite davongetragen (Urk. 6 S. 4 und 8). 5.4. Mit der Vorinstanz ist bereits aufgrund der Fotodokumentation der Polizei erstellt, dass der Privatkläger eine Wunde am Kopf oberhalb der Stirn erlitten hat (vgl. Urk. 15 S. 2). Da auf der Fotodokumentation der Wunde entgegen den Vor-
bringen der Verteidigung (Urk. 65 S. 8) auch Blutspuren erkennbar sind, ist es im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen durchaus möglich, dass die Wunde des Privatklägers blutete und i hm deshalb Blut di e Sti rn herunterran (Urk. 47 S. 13). Dies wird zudem durch die Aussage von E., welcher Blut auf der Stirn des Privatklägers beobachtet haben will (Urk. 12 S. 3) untermauert. Sodann ist mit der Anklägerin (Prot. II S . 8) festzuhalten, dass auch solche eher klei nen Wunden er- fahrungsgemäss stark bluten können, jedoch ni cht – wie die Verteidigung vor- bringt – in jedem Fall zwingend eine ärztliche Behandlung erfordern. Im Übrigen lässt sich auch die Lokalisation der Wunde am Kopf oben rechts ohne Weiteres mit dem vom Privatkläger beschriebenen Tathergang in Einklang bringen, wenn man davon ausgeht, dass der Privatkläger seinen Kopf während des Urinierens wohl leicht nach unten gebeugt hatte und daraufhin wie vorstehend dargelegt un- vermittelt vom Beschuldigten am Hinterkopf gepackt wurde. 5.5. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann erwogen, dass die erstellte Wunde oben auf dem Kopf nicht derart gravierend war, dass sie bei der Konsultation des Notfallarztes Dr. H. zwingend hätte begutachtet werden müssen, sondern vielmehr die Beschwerden den Beschuldigten veranlasst hätten, den Notfallarzt aufzusuchen (Urk. 47 S. 13). Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang auch den Einwand der Verteidigung verworfen, die Aussage des Privatklä- gers sei weder nachgewiesen noch "glaubwürdig", wonach er am Karfreitag, wo- bei er von Sonntag gesprochen habe, einen Notfallarzt aufgesucht habe (vgl. Urk. 47 S. 13 f.; Urk. 38 S. 7). Der Beschuldigte klagte gemäss ärztli chem Beri cht von D r. H._____ vom 4. April 2016 über Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel, weshalb ihm i m genannten Arztbericht ei n Schädelhirntrauma 1. Grades attestiert wurde (U rk. 16/9). Auch dies passt mit der Vorinstanz ohne Weiteres ins Gesamtbild des erstellten Sachverhalts, wobei äusserst plausibel ist, dass die durch den Aufprall verursachen Schläge gegen den Kopf in der Folge beim Privatkläger zu den genannten Symptomen geführt habe. Auch die von der Verteidigung genannte Druckdolenz im okzipitalen Bereich, d.h. am Hinterkopf, welche angebli ch ni cht auf den vom Beschuldigten beschriebenen Vorfall hindeu- te (Urk. 38 S. 9), lässt sich einerseits mit dem erstellten Tathergang erklären, hat doch der Beschuldigten den Privatkläger wohl mit einer gewissen Intensität am
Hinterkopf gepackt, als er den Kopf des Privatklägers gegen die Toilettenwand geschlagen hat. Andererseits gilt ein am Hinterkopf auftretender Spannungs- kopfschmerz, oft verbunden mit Beschwerden der Halswirbelsäule, die durch die Ausstrahlung der Kopfschmerzen entstehen, als geradezu klassisches posttrau- matisches Symptom nach einem leichten Schädelhirntrauma. Weiter ist auch der Umstand, dass sich die Diagnose von D r. H._____ einzig auf die Schilderungen des Privatklägers stützt, entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz durch die Natur dieser typischen, durch eine Gehirnerschütterung hervorgerufenen Symptome begründet, welche äusserlich weder wahrnehmbar, noch nachweisbar si nd. 5.6. Gleiches gilt für das Augenflimmern, welches ebenfalls als (äusserli ch ni cht erkennbares) Symptom einer Gehi rnerschütterung auftreten kann. Wie bereits die Vori nstanz erwog, hat der Beschuldigte anlässlich der poli zei li chen Ei nvernahme vom 11. April 2015 angegeben, ein eingeschränktes Sehvermögen zu haben (Urk. 5 S. 2), woraufhi n er si ch offensi chtli ch zwei Tage später, am 13. April 2015, in Behandlung seines Hausarztes Dr. med. I._____ begab, was – wie bereits die Vori nstanz richtig erkannte –, entgegen den Vorbringen der Verteidigung ein durchaus verständliches Vorgehen des Beschuldigten war. Dr. I._____ stellte so- dann gestützt auf die Angaben des Privatklägers Augensymptome bzw. ein Augenfli mmern fest und verordnete als weiteres Prozedere eine Konsultation beim Augenarzt zum Ausschluss einer traumatisch bedingten Augenpathologie (Urk. 16/4; Urk. 16/6). Zwar stellen auch die ärztlichen Berichte von D r. I., ebenso wie der Bericht von Dr. H., lediglich ein Indiz dar, vermögen aber dennoch die glaubhaften Aussagen des Privatkläger zu objektivieren. Damit ist auch betreffend das Augenflimmern auf die glaubhaften Depositionen des Privat- klägers abzustellen. Schliesslich lässt sich auch aus dem Umstand, dass keine Hämatome oder Schwellungen am Körper des Beschuldigten ärztlich festgestellt worden sind, entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 9) ni chts zugunsten des Be- schuldigten oder zulasten des Privatklägers ableiten, zumal Letzterer wie bereits erwähnt insbesondere aufgrund seiner Beschwerden wie Übelkeit, Kopfschmer- zen und Schwi ndel ei nen Arzt konsulti ert hat und entsprechend untersucht wurde
(Röntgen des Schädelbereichs, vgl. Urk. 16/9). Gesamthaft erscheint damit der Anklagesachverhalt als im Sinne der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt. 5.7. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten gestützt auf den erstellten Sachverhalt, wonach der Privatkläger die vorstehenden Verletzungen erlitt, den Tatbestand der ei nfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in objektiver Hin- sicht erfüllt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in leichter Abwei- chung zum vorinstanzlichen Urteil nun auch als erstellt gilt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger zusätzlich noch Faustschläge und/oder Tritte verpasst hat, er- folgten sämtliche Handlungen doch im Rahmen eines einheitlichen Tatge- schehens. Zu Recht hat die Vorinstanz auch das Vorliegen des subjektiven Tat- bestands bejaht und damit, dass der Beschuldigte vorliegend um den Taterfolg gewusst und diesen zumindest in Kauf genommen hat. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich damit im Ergebnis als vollumfänglich zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen (Urk. 47 S. 16 f.). 5.8. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldi g zu sprechen. III. Sanktion und Vollzug 1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft (Urk. 34 S. 49). Die Anklägerin hat i m Rahmen ihrer Anschlussberufung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 100.– beantragt (Urk. 54 S. 2; Urk. 67 S. 1). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren auf vollumfängli chen Frei spruch plädiert (Prot. I S. 16; Urk. 38 S. 10) und diesen Antrag im Berufungsverfahren erneuert (Urk. 49 S. 2; Urk. 65 S. 1). Eventualiter sei der vorinstanzlich fest- gesetzte Tagessatz zu reduzieren und ein Tagessatz von maximal Fr. 30.– fest- zusetzen (Prot. II S . 10).
1.2. Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend umschrieben. Auch hat sie richtig dargelegt, dass vorliegend der abstrakte Strafrahmen mangels Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen nicht zu verlassen ist. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 47 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO;). 1.3. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe à maximal Fr. 3'000.– oder Freiheitsstrafe von in der Regel mindestens 6 Monaten bis zu drei Jahren, bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 34, Art. 40 und Art. 123 StGB; Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hat auch die Grundsätze der Strafzumessung im engeren Sinne korrekt dargelegt, weshalb auch auf diese Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 47 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Strafhöhe und aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wonach grundsätzlich das Primat der Geldstrafe als Regelsanktion zu beachten ist, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für das vorliegend zu beurteilende Delikt eine Geldstrafe ausgefällt hat. 2. Tatkomponente 2.1. Zur Tatschwere und dort zur objektiven Tatkomponente hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschuldigte den urinierenden Privatkläger ohne Vorwarnung von hi nten angegangen sei. Die Gewalt habe sich zudem gegen den Kopf des Privatklägers gerichtet, wobei die vom Privatkläger davongetragenen Verletzun- gen nicht äusserst gravierender Natur gewesen seien. Auch sei auf die Impulsivi- tät des Beschuldigten hinzuweisen, wonach dieser gleich schnell wie er den Pri- vatkläger attackierte, er sich auch wieder beruhi gt habe. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Spruch des Privatklägers im Zu- sammenhang mit Homosexualität fälschlicherweise auf sich bezogen und sich provoziert gefühlt haben könnte. Selbst wenn dem so gewesen sei, würde sich ei- ne solch heftige Reaktion allerdings nicht rechtfertigen lassen. Der Beschuldigte hätte dem Privatkläger ebenfalls verbal "zurückgeben" können. Von einem nur
sehr leichten Tatverschulden könne deshalb nicht mehr die Rede sein, sondern es sei von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen (Urk. 47 S. 18). 2.2. Diese vorinstanzlichen Erwägungen si nd insgesamt weder betreffend die Begründung noch im Resultat zu beanstanden. Lediglich ergänzend ist deshalb anzuführen, dass der Privatkläger in objektiver Hinsicht durch die Schläge gegen den Kopf nicht unerhebliche Verletzungen erlitten hat, welche eine ärztli che und medikamentöse Behandlung notwendig machten. Zwar kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass diese Verletzungen nicht äusserst gravierender Natur waren und auch kei ne bleibende Schäden entstanden si nd. Die Verletzungen und insbesondere die während mehreren Tagen anhaltenden Verletzungsfolgen las- sen nichtsdestotrotz auf relativ starke Schläge gegen den Kopf des Privatklägers schliessen. Im Übrigen ist mit der Anklägerin (Urk. 67 S. 2) und im Sinne der vor- i nstanzli chen Erwägungen zu betonen, dass sich der Angriff des Beschuldigten gegen den Kopf und damit gegen eine besonders empfindliche und verletzungs- anfällige Körperstelle gerichtet hat. Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen hat der Beschuldigte den Privatkläger nach den Schlägen gegen den Kopf in der Folge erneut geschlagen und/oder getreten, wovon der Privatkläger Hämatome am Oberkörper davongetragen hat. Vergleicht man die Schwere der vorliegenden Verletzungen mi t sämtli chen i m Rahmen von Art. 123 StGB denkbaren Verletzun- gen, ergibt sich dennoch – entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft (Urk. 54 S. 2; Urk. 67 S. 3) – ei n gerade noch leichtes objektives Tatverschulden. 2.3. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Tat wohl nicht geplant, sondern spontan erfolgt ist. Hinsichtlich des Motivs kann wi e bereits erwähnt nur spekuliert werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte vom Privatkläger durch dessen Bemerkung bezüglich Homosexualität allenfalls provoziert gefühlt haben könnte, was jedoch – wi e auch die Anklägerin betonte (Urk. 67 S. 3) – in keiner Weise ein entschuldbares Verhal- ten darstellt. Zugunsten des Beschuldigten ist weiter anzunehmen, dass ihm für einen kurzen Zeitpunkt seine "Sicherungen durchbrannten" und er die Tathand- lung unüberlegt ausgeführt hat, worauf auch die Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ hi ndeuten, wonach sich der Beschuldigte danach schnell beruhigt
bzw. wieder auf normal gestellt habe (vgl. Urk. 10 S. 5; Urk. 12 S. 6). Schliesslich fällt ebenfalls zu sei nen Gunsten in Betracht, dass der Beschuldigte die Verlet- zungen des Privatklägers nicht gerade wollte, sondern diese nur in Kauf genom- men hat. 2.4. Das subjektive Verschulden vermag das objektive Tatverschulden somit nur margi nal zu mi ndern. Damit ist insgesamt nach wie vor von einem noch leich- ten Verschulden auszugehen, was eine Strafe im unteren Drittel des Strafrah- mens und dort ebenfalls im unteren Bereich rechtfertigt. 3. Täterkomponente 3.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 18 f.). Anlässli ch der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte aktualisiert, seit Anfang Oktober 2016 wieder bei seiner Mutter in Deutschland zu leben (Urk. 64 S. 2). Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. 3.2. Der Beschuldigte war bis zur Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 37), was keine Auswi rkung auf di e Strafzumessung zeitigt. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens nicht geständig und kann dementsprechend auch kei n positives Nachtatverhalten im Sinne von Einsicht oder Reue für sich reklamieren. Insgesamt fällt die Täterkomponente damit weder straferhöhend noch strafmin- dernd aus. 3.3. Das von der Vorinstanz angenommene gerade noch leichte Verschulden und die dafür bemessene Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist dem Verschulden angemessen und kann deshalb übernommen werden. Im Ergebnis ist damit die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestätigen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Da es vorliegend beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist ausgangsgemäss die vorinstanzliche Kostenauflage (Urk. 47 Dispositiv Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen i m Berufungsverfa hre n 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ih- rem Antrag betreffend eine höhere Sanktion vollständig. Der Beschuldigte ist mit sei nen Antrag in Bezug auf den Schuldpunkt und Strafpunkt gleichermassen erfolglos geblieben. Sodann dringt der Beschuldigte auch mit seinem Antrag be- treffend die vorinstanzliche Kostenauflage ni cht durch, weshalb er mehrhei tli ch unterliegt. Im Lichte einer interessensgemässen Gewichtung der Anträge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten gestützt auf die eingereichte Honorarnote seiner Verteidigung (Urk. 66) eine reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 17. Juni 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1. (...) 2. (...) 3. (...) 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 45.00 Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. (...) 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)". 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 19. Dezember 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.