Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160338-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Beschluss vom 30. August 2016
i n Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Schändung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, vom 30. März 2016 (DG150037)
Erwägungen: Am 4. April 2016 meldeten die Privatkläger 1 und Privatkläger 2 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 30. März 2016 Berufung an (Urk. 70). Mit Eingabe vom 4. August 2016, eingegangen am 5. August 2016, haben die Privatkläger 1 und Privatkläger 2 die gegen das vorinstanzliche Urteil angemel- dete Berufung zurückgezogen (Urk. 71). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schrift- lichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 64/2: Zu- stellung des begründeten Urteils am 25. Juli 2016), weshalb im vorliegenden Ver- fahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkenn- barer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Züri ch, 30. August 2016
Der Präsident:
Oberrichter D r. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger