Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160328-O/U/cw
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. Karabayir
Urteil vom 16. Mai 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
gegen
C._____, Beschuldi gter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____
betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. Juni 2016 (DG160001)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mi t Art. 22 Abs. 1 StGB; - der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einem vorsätzlichen Tö- tungsdeli kt i m Si nne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. a StGB; - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte i m Si nne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 414 Tage durch Untersuchungs- und Si cherhei tshaft erstanden sind. 3. Der bedingte Strafvollzug wird verweigert. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychi schen Störungen) ange- ordnet. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Pri vatkläger A._____ und B._____ keine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gestellt haben. 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. April 2015 (D1 act. 12/3) beschlagnahmten Gegen-
stände (lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch), - Mobiltelefon, Nokia 2600, grau (IMEI: ...); - Ordner schwarz, mit Erotikbildern von Frauen und Kindern; werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Das Mobiltelefon Nokia 6600s-1c, schwarz (IMEI: ...), wird dem Be- schuldi gten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innerhalb von drei Monaten auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten der La- gerbehörde ebenfalls zur Verni chtung überlassen. 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch vom 20. Januar 2016 (D1 act. 11/9) beschlagnahmten Waffen respektive Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Abtei- lung Waffen/Sprengstoff) - 50 Patronen, 6.35mm Vollmantel Geschosse; - 1 einschüssige Vorderladerpistole, Marke "A.S.M-Black Powder only", braun/goldfarbig; - 1 einschüssige Vorderladerpistole, Marke "41cal.Black Powder only", braun/schwarz; - 1 einhändig bedienbares, automatisches Messer, Marke "Super Automatic" (Gesamtlänge 20cm), schwarz/silberfarben; - 1 einhändig bedienbares, automatisches Messer, silberfarben (Gesamtlänge 13cm); werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 9. Die am 19. März 2015 durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Waffen respektive gefährlichen Gegenstände gemäss Sicherstellungs- liste vom 20. März 2015 (D1 act. 11/7; lagernd bei der Asservate- Triage der Kantonspolizei Zürich) werden eingezogen und der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 26'769.95 Auslagen Untersuchung (Gutachten); Fr. 720.00 Telefonkontrolle; Fr. 12'706.40 Akontozahlung an amtlichen Verteidigung.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt, jedoch im Umfang der Kosten der Begutachtung (Fr. 26'769.95) sofort und definitiv abgeschrieben. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Rechtsanwalt X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 36'870.25 (inkl. MwSt.) entschädigt, di es zusätzli ch zur Akontozahlung von Fr. 12'706.40 (inkl. MwSt.). Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 108 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungs- handlungen zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. a StGB und vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 186 StGB.
Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu CHF 10.00. 4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte seine Strafe durch Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollumfänglich verbüsst hat. 5. Die angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei aufzuheben und es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 6. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der stationären Massnah- me zu entlassen. 7. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässige Haft wie folgt zu ent- schädigen: Entschädigung für die Überhaft gemäss den heutigen Anträgen: CHF 105'450.00 Eventuell: Entschädigung für die Überhaft gemäss Verbot der re- formatio in pejus bei Anordnung einer ambulanten Massnahme: CHF 32'250.00 Subeventuell: Entschädigung für unrechtmässige Haft vom 1.9.2016 bis 7.11.2016: CHF 10'050.00 8. Die dem Beschuldigten i m ersti nstanzli che n Verfahren letztli ch auferlegten Kosten im Umfang von CHF 10'220.00 seien auf CHF 3'000.00 zu reduzieren und sofort und definitiv abzuschrei- ben. Die erstinstanzlichen Verteidigerkosten seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich, inklu- sive der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen." b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 71, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 1. Juni 2016 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Beschul- digten schuldig der versuchten Nötigung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Es bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe un- bedingt und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen im Sinne von Art. 59 StGB an, wobei der Vollzug der Frei- heitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben wurde (Urk. 70). Gegen dieses Urteil meldeten am 3. bzw. 10. Juni 2016 sowohl die Staats- anwaltschaft wie auch der Beschuldigte Berufung an (Urk. 54 und 60). Am 11. Juli 2016 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung wieder zurück (Urk. 71), wovon Vormerk zu nehmen ist. Sie erklärte am 12. August 2016 auch den Verzi cht auf Anschlussberufung (Urk. 76). Die Verteidigung des Beschuldigten reichte am 22. Juli 2016 die Berufungserklärung ein, mit welcher sie die Anfechtung des vo- rinstanzlichen Urteils auf die Verurteilungen wegen strafbarer Vorbereitungshand- lungen und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie auf das Strafmass und die Anordnung einer stationären Massnahme einschränkte (Urk. 72). Sinngemäss wurden hinsichtlich der angefochtenen Verurteilungen Frei sprüche und im Übrigen eine ambulante therapeutische Massnahme bean- tragt. Damit ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung (Dispositivziffer 1, erster Spiegel- strich), sowie hinsichtlich der weiteren Dispositivziffern 6 (Zi vi lpunkte), 7-9 (Ein- ziehungen), 10 (Kostenaufstellung), 12, erster Satz (Übernahme Verteidigungs- kosten auf Gerichtskasse) und 13 (Anwaltsentschädigung). Diese Entscheide sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist, wobei die Rechtskraftfeststellung betreffend der Dispositivziffern 7, letzter Absatz [Heraus-
gabe Mobiltelefon Nokia 6600s-1c] und 13 bereits mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 1. September 2016 erfolgt ist (vgl. Urk. 78). 2. Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte mehrere Beweisanträge stellen (Urk. 72). Darüber wurde mit Beschluss vom 29. November 2016 einstwei- len abschlägig entschieden (Urk. 97). Im Sinne des ersten Beweisantrags wurde vor der Berufungsverhandlung beim Massnahmenzentrum D._____ ein Verlaufs- bericht über die vom Beschuldigten dort vorzeitig angetretene stationäre Mass- nahme eingeholt (Urk. 103). Der entsprechende Bericht datiert vom 8. Mai 2017 (Urk. 105/2). In der Berufungsverhandlung erneuerte der Verteidiger den bereits vor Vo- rinstanz und in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag auf Neubegutach- tung des Beschuldigten durch einen anderen Experten als denjenigen, der am 19. August 2015 und 23. Oktober 2015 bereits ein psychiatrisches Gutachten und das dazugehöriges Ergänzungsgutachten erstellt hatte (Urk. 108 S. 3). Der Antrag wurde jedoch nur für den Fall gestellt, dass das Gericht eine stationäre (und nicht eine ambulante) Massnahme anordnen sollte. Da dies, wie sich zeigen wird, nicht der Fall ist, erweist sich der Beweisantrag als obsolet. II. Sachverhaltserstellung 1. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Anklageziffer 1.2) Die Vorinstanz ist aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass sich der Beschuldigte am 19. März 2015 bewaffnet zur E.-Tankstelle i n F. begeben hat, um sich mit A._____ eine schwere Auseinandersetzung zu liefern. Er habe seine Deliktsabsicht durch lautstarke Äusserungen gegenüber der am Ort erschienenen Polizisten geäussert, wonach er diesen "Jugo" umbrin- gen werde. Aufgrund des Wortlauts dieser Äusserungen sei auf eine Tötungsab- sicht zu schliessen. Damit sei nebst dem äusseren auch der innere Anklagesach- verhalt als rechtsgenügend erstellt zu betrachten (Urk. 70 S. 19).
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz überzeugt. Vorerst ist darauf hinzuwei- sen, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt dieses Anklagepunkts grösstenteils als richtig anerkannt hat. Er räumte i nsbesondere ein, dass er es war, welcher A._____ telefonisch zum Treffen an der besagten Tankstelle aufge- fordert hatte. Auch ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte mit zahlreichen Waffen (Messern, Äxten, Baseballschläger) und anderen gefährlichen Gegen- ständen ausgerüstet dorthin begeben hat, um seinen Gegner zu treffen. Die Vo- ri nstanz hat die Frage, ob die vom Beschuldigten bestrittene verbale Beschimp- fung von A._____ anlässlich des vorgängigen Telefonats tatsächlich erfolgt ist, mangels Beweisen offengelassen. Die vom Beschuldigten ebenfalls bestrittene Absicht, den Gegner zu töten bzw. zumindest schwer zu verletzen, hat die Vo- rinstanz jedoch gestützt auf die Aussagen der Zeugen B._____ und G._____, die als Polizisten beide vor Ort waren und gehört hatten, wie der Beschuldigte mehr- mals die D rohung, er wolle den "Jugo" umbringen, ausgesprochen hat, als nach- gewiesen betrachtet. Die Verteidigung machte in der Berufungsverhandlung mehrere Gründe gel- tend, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshand- lungen freizusprechen sei (Urk. 108 S. 4 - 14). Soweit diese Einwendungen die rechtli che Interpretation von Art. 260 bis Abs. 1 StGB und die Geltendmachung von Notwehr betreffen, werden sie im Rahmen der Erwägungen zur rechtlichen Wür- digung zu behandeln sein. Die Berufung auf Abs. 2 von Art. 260 bis StGB, wonach der Beschuldigte seine Vorbereitungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt habe, so dass er straflos zu bleiben habe, betrifft primär sachver- haltliche Aspekte, weshalb hier darauf einzugehen ist. Gemäss Verteidigung soll der Beschuldigte, als er den Kontrahenten an der Tankstelle nicht fand, von dort wieder weggegangen sein, da für ihn die Geschich- te erledigt gewesen sei. Er habe die Sache somit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt. Erst als er wieder zurück zur Tankstelle gekommen – gemäss Ver- teidigung "auf dem Nachhauseweg" – und dort den Polizisten in die Arme gelau- fen sei, sei eine völlig neue Situation entstanden. Der Beschuldigte sei in Wut ge- raten, dass die Polizei überhaupt auf die Idee gekommen sei, ihn zu kontrollieren.
Die Polizisten hätten beim Beschuldigten "eine neue Gefühlswallung losgetreten". Selbst wenn beim Beschuldigten in dieser Situation – so die Verteidigung weiter – die Absicht ausgelöst worden sei, den Unbekannten töten zu wollen, so sei diese Absicht erst nachträglich durch die Intervention der Polizei entstanden und als do- lus subsequens für die vorangegangenen Vorbereitungshandlungen irrelevant. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar das Areal der Tankstelle zeitweise verlassen hat, sich aber weiterhin in der Nähe aufhi elt, und zwar in der Gegenrichtung des Wegs nach Hause. Dafür dass er sich bereits auf dem Nachhauseweg befunden hätte, spricht nichts. Kurz darauf hat er sich erneut auf das Areal der Tankstelle begeben; er ist dabei den dortigen Polizisten – so die Verteidigung – "in die Arme gelaufen". Das Video des Geschehens zeigt, wie der Beschuldigte direkt auf das Tankstellenareal zusteuerte und ni cht etwa, wie die Verteidigung behauptet, zufällig daran vorbeigi ng, um si ch nach Hause zu bege- ben. Darauf, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich von der geplanten Konfronta- tion mit A._____ Abstand genommen hätte, deutet ni chts hi n. Und ab der Präsenz der Polizei kann von "eigenem Antrieb" des Beschuldigten vom Geplanten Ab- stand genommen zu haben, ohnehi n ni cht mehr die Rede sein. Kommt hinzu, dass von dem durch Zeugen bestätigten wiederholten Ausrufen des Beschuldig- ten, wonach er den "Jugo" umbringen wolle, abzuleiten ist, dass er seine ur- sprüngliche Absicht gerade nicht aufgegeben hatte. Die Darstellung der Verteidi- gung, wonach es erst die Polizisten waren, die eine solche Tötungsabsicht beim Beschuldigten ausgelöst hätten, da dieser zwar von der Intervention der Polizei frustriert gewesen sei, seine Aggression aber eben gerade nicht auf die anwe- senden Polizisten, sondern auf den abwesenden Kontrahenten gerichtet habe, erscheint als konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Ist aber entgegen der Darstellung der Verteidigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach der Rückkehr auf das Tankstellenareal an seiner Konfrontationsbereitschaft und Aggression gegen A._____ festgehalten hat, so kann nicht davon ausgegan- gen werden, dass er aus eigenem Antrieb vom ursprünglichen Vorhaben Abstand genommen hätte. Auch ein dolus subsequens liegt nicht vor.
Erweisen sich folglich die Argumente der Verteidigung als ni cht sti chhalti g, so ist der Vorinstanz unter nochmaligem Verweis auf deren Begründung dari n zu folgen, dass der Sachverhalt von Anklageziffer 1.2 in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt gelten kann. 2. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ankl.ziff. 1.3) Die Anklageschrift schildert den Sachverhalt von Ziff. 1.3 sehr ausführli ch auf 2 1/2 eng beschriebenen Seiten. Die Vorinstanz hat alle diesbezüglichen De- tails mit der Videoaufnahme der Überwachungskamera und den Aussagen des Beschuldigten wie insbesondere auch derjenigen der Polizisten B., G. und H._____ abgeglichen. Dabei erwies sich, dass das Tatgeschehen sich deutlich weniger dramatisch, wenn auch immer noch sehr besorgniserregend abgespielt hatte als in der Anklageschrift beschrieben. Die Vorinstanz hat die Darstellung der Anklage in diversen Punkten relativiert bzw. als nicht rechtsgenü- gend erstellt taxiert. Um langfädige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die detaillierten und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 20-28). Im Ergebnis hat die Vorinstanz lediglich, aber immerhin, den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt für rechtsgenügend nachgewiesen betrachtet (a.a.O. S. 28 - 30). Die Berufungskammer kommt zu keinem anderen Schluss. Soweit die Anklageschrift dem Beschuldigten darüber Hinausgehendes vorwirft, ist dies somit als ni cht erstellt anzusehen:
"Nachdem sich der Beschuldigte – wie unter Ziff. 1.2 der Anklageschrift geschil- dert – bewaffnet hatte, begab er sich unverzüglich zur E._____ Tankstelle in F._____ und hielt nach A._____ Ausschau. Ob dem Verhalten des Beschuldigten erschrak die Tankstellenmitarbeiterin I._____ und alarmierte umgehend die Polizei, wobei sie aus Angst umgehend die Eingangstüre zum Tankstellenshop verschloss. Als die beiden Streifenwagenbeamten der Kantonspolizei Zürich, G._____ und B., vor Ort eintrafen, öffnete I. die Eingangstüre und liess G._____ in den Shop eintreten, während B._____ vor dem Shop nach dem Beschuldigten Aus- schau hielt. Plötzlich tauchte der Beschuldigte, welcher sich zuvor irgendwo in der Nähe der Bushaltestelle aufgehalten hatte, auf dem Areal der Tankstelle auf und lief direkt auf B._____ zu. Als G._____ den Beschuldigten sah, verliess sie umge-
hend den Tankstellenshop, um ihren Kollegen zu unterstützen. Als B._____ und G._____ den Beschuldigten kontrollieren wollten, wurde dieser wütend und erhob seine rechte Hand mit einem geöffneten Klappmesser für wenige Sekunden gegen die Polizisten. Daraufhin zog B._____ seine Dienstwaffe, einen Taser, wobei prak- tisch zeitgleich das Klappmesser zu Boden fiel. Sofort kickte B._____ das Messer weg, um den Beschuldigten am erneuten Behändigen des Messers zu hindern. In diesem Moment zog auch G._____ ihre Dienstwaffe, eine Faustfeuerwaffe Marke HK P30. Der Beschuldigte schrie währenddessen mehrfach herum, er werde die- sen "Jugo" umbringen, und näherte sich G._____ mit erhobenen Armen, wodurch diese zwei bis drei Schritte nach hinten ausweichen musste. B._____ versetzte dem Beschuldigten hierauf einen Stoss gegen dessen Schulter, um ihn von G._____ abzulenken. Der Beschuldigte drohte B._____ mit den Worten, er werde ihn noch kennenlernen, wenn er den Abzug seines Tasers betätigen würde und er werde sich sein Gesicht merken. Mit vorgehaltenen Dienstwaffen forderten die Poli- zisten den Beschuldigten sodann auf, sich seiner weiteren Waffen respektive ge- fährlichen Gegenstände zu entledigen und sich zu ergeben, auf welche Aufforde- rung der Beschuldigte vorerst nicht einging. Stattdessen fluchte er weiterhin laut- stark herum, gestikulierte mit (leeren) Händen in der Luft herum und schrie erneut, dass er den "Jugo" (gemeint: A.) umbringen wolle. Plötzlich entnahm der Be- schuldigte aus einer Jackentasche ein Beil mit rotem Hammerkopf und Schneide und warf dieses schliesslich – nach mehreren Aufforderungen – zu Boden. In der Folge forderte entweder G. oder B._____ über Funk bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich umgehend Verstärkung an. Da der Beschuldigte weitere Waffen und gefährliche Gegenstände auf sich trug, er mit den Händen immer wieder wild in der Luft gestikulierte und den Polizis- ten zwischenzeitlich abermals bedrohlich nahe kam, teilweise bis auf eine Armlän- ge, hielten die Polizisten ihre Dienstwaffen die ganze Zeit hinüber auf den Beschul- digten gerichtet und forderten ihn immer wieder auf, sich der restlichen Gegenstän- de zu entledigen, welcher Forderung der Beschuldigte jedoch nur allmählich nach- kam. So entnahm er seiner Unterschenkelhalterung ein Fleischmesser und ver- suchte zunächst, das Klebeband am Handgelenk, an welchem die Stahlkette fixiert war, mit dem Fleischmesser zu durchschneiden. Erst nach Zureden und ultimativen Aufforderungen warf der Beschuldigte das Fleischmesser, die Stahlkette und auch sein Mobiltelefon auf den Boden. Im Verlaufe des zuvor geschilderten Tatablaufs trafen laufend neue Polizeikräfte der Kantonspolizei Zürich ein. Nach einer Zeitdau-
er von ca. 11 bis 12 Minuten gelang es den Polizeibeamten (ca. acht an der Zahl), den Beschuldigten mit vereinten Kräften und in einem günstigen Moment zu über- wältigen, auf den Boden zu führen, zu durchsuchen und vollends zu entwaffnen. Dagegen wehrte sich der Beschuldigte nach Leibeskräften und drohte den Polizei- beamten mit Vergeltung. Selbst als der Beschuldigte bäuchlings auf dem Boden lag, drohte er den Polizeibeamten Gewalt an, unter anderem gegenüber dem Poli- zeibeamten H._____ mit den Worten: "Dein Gesicht kenne ich. Du hast auch ein- mal Feierabend und dann passe ich dich ab." Ob diesen Worten erschrak H.. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, sich seiner Kontrolle resp. Verhaftung bewusst und gewollt zu entziehen und er setzte zur Erreichen seines Ziels bewusst und gewollt verbale Drohungen ein und drohte den beiden Polizeibeamten B. und G._____ kurzzeitig mit einem geöffneten Klappmesser." Die Verteidigung erhob zum Sachverhalt, den die Vorinstanz mit Bezug auf Anklageziffer 1.3 für erstellt erachtete, diverse Einwände. Soweit diese rechtli che Aspekte betreffen, sei auf die nachfolgende rechtliche Würdigung verwiesen. In sachverhaltli cher Hi nsi cht stellte die Verteidigung zunächst in Abrede, wonach der Beschuldigte seine rechte Hand mit einem geöffneten Klappmesser für wenige Sekunden gegen die Polizisten erhoben habe: Aus dem Video, Uhrzeit 18:15:06, gehe vielmehr hervor, dass der Beschuldigte nicht ein Messer, sondern einen Finger gegen die Polizisten erhoben habe; seine Hand sei leer gewesen, andern- falls die Messerklinge nicht nach vorne, sondern nach oben hätte gerichtet gewe- sen sein müssen. Allerdings räumt auch die Verteidigung ein, dass nur gerade vier Sekunden später das Messer des Beschuldigten am Boden lag. Gemäss der Verteidigung soll das Messer dem Beschuldigten aber mit dem Griff voran aus dem Ärmel gerutscht sein. Eine Bedrohung der Beamten mit einer auf sie gerich- teten Messerklinge habe nicht stattgefunden (Urk. 108 Rz 59-65). Vorauszuschicken ist, dass die Videoaufnahme (Urk. D2 6/2) entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Klarheit darüber verschafft, wie der Beschul- digte mit dem Messer hantiert hat. Fest steht deshalb einzig, dass das Messer ur- sprünglich im Ärmel des Beschuldigten versteckt war und es am Schluss am Bo- den lag. Mehr Aufschluss über das Geschehen geben die Aussagen der beteilig- ten Polizisten. Vorweg ist festzuhalte n, dass der Polizist B._____ ni cht "Achtung,
ei n Messer!", wie er aussagte, gerufen und nicht beide Funktionäre den Taser bzw. di e Schusswaffe gezogen hätten (vgl. Urk. D2 4/1 S. 2, 4/3 S. 6, 5/1 S. 2, 5/3 S. 6f.), wenn der Beschuldigte, wie die Verteidigung behauptet, lediglich den Fin- ger gegen sie erhoben hätte. Sodann bestätigten beide Polizisten übereinstim- mend, dass sie die Klinge in der Hand des Beschuldigten gesehen hätten (a.a.O.), wobei die Zeugin G._____ ergänzte, dass die Klinge bereits vorher vorne etwas zu sehen gewesen sei, als der Beschuldi gte das Messer noch im Ärmel ge- tragen habe (Urk. D2 5/3 S. 6). G._____ führte weiter aus, auf einmal habe der Beschuldigte das Messer gezogen, und beide Polizisten ergänzten, dass das Messer dem Beschuldigten plötzlich aus der Hand auf den Boden gefallen sei, wobei sie nicht hätten sehen können, ob es auf die polizeiliche Aufforderung hin zu Boden geworfen worden oder ob es dem Beschuldigten aus der Hand geglitten sei. Die Vorinstanz hat in erster Linie gestützt auf die Aussagen der Polizisten angenommen, dass das Messer dem Beschuldigten nicht einfach aus dem Ärmel gerutscht sein konnte, wie dieser behauptet, sondern er es für kurze Zei t mit der rechten Hand gegen die Polizisten erhoben hatte. Dies überzeugt. Der Beschul- digte muss demnach das Messer fallen gelassen haben oder es ist ihm entglitten, nachdem die Polizisten ihre Waffen in Anschlag genommen hatten. Die überein- stimmenden Aussagen der Polizisten lassen zudem keinen Zweifel daran, dass dabei die Klinge (und ni cht der Gri ff) des Messers nach vorne gerichtet war. Mi t- hi n i st von ei ner entsprechenden, wenn auch nur kurzzei ti gen Bedrohung der Be- amten mit dem Messer auszugehen. Der zweite Einwand der Verteidigung in sachverhaltli cher Hi nsi cht lautet da- hi n, dass der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten H._____ die Äusserung, er kenne sein Gesicht und er habe auch einmal Feierabend und dann passe er ihn ab, erst gemacht habe, als er bereits gefesselt am Boden gelegen und von sechs bis sieben Beamten in Schach gehalten worden sei. H._____ habe lediglich ge- holfen, ein Bein des Beschuldigten zu fixieren; und weil er dabei dem Beschuldig- ten Schmerzen zugefügt habe, sei dessen Äusserung lediglich eine Retourkut- sche gegen diesen Beamten gewesen und zwar, nachdem H._____ seinen Teil
zu r Amtshandlung bereits beendet hatte. Die Drohung des Beschuldigten sei des- halb lediglich bei Gelegenheit einer Amtshandlung erfolgt und habe sich nicht ge- gen eine solche gerichtet. Richtig ist, dass zur Arretierung des Beschuldigten sechs bis sieben Polizis- ten benötigt wurden. Der Beschuldigte musste zwecks Neutralisierung denn auch nicht nur gefesselt und am Boden fixiert werden, sondern es galt auch, i hn zu entwaffnen, was angesichts des Arsenals an Waffen und gefährlichen Gegen- ständen, die er teilweise versteckt auf sich getragen hat, kein leichtes Unterfan- gen war. Die Verhaftung des Beschuldigten kann unter diesen Umständen erst mit seiner Einschliessung in den Kastenwagen als abgeschlossen betrachtet wer- den. Welcher der Beamten gerade welche notwendig erscheinende Handlung zur Neutralisierung des Beschuldigten vorgenommen hat, war weitgehend spontan und zufälli g. Die polizeiliche Zusammenarbeit war eine gesamthafte Amtshand- lung. Unter diesen Umständen einen einzelnen Beamten herauszuschälen und dessen Amtshandlung schon für beendet zu betrachten, bevor die ganze Angele- genheit erledigt war, erscheint realitätsfern. Dass bei einer gewaltsamen Verhaf- tung eines Betroffenen biswei len auch Schmerzen verursacht werden, i st unver- meidlich. Dass der Beschuldigte dafür mit einer Drohung gegenüber dem han- delnden Beamten ei ne Retourkutsche fahren wi ll, entschuldi gt i hn ni cht. Ei n Ab- weichen von dem von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang als erstellt be- trachteten Anklagesachverhalt rechtfertigt sich aufgrund der Vorbringen der Ver- tei di gung ni cht. Somit ist abschliessend der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Sachverhalt von Anklageziffer 1.3 im Umfang des oben Dargestellten in objektiver und subjek- tiver Hinsicht als erstellt zu betrachten ist.
III. Rechtliche Würdigung 1. Strafbare Vorbereitungshandlungen Die Vorinstanz hat die gesetzliche Definition und den Strafrahmen dieses Tatbestands richtig wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 32f.). Das Vorgehen des Beschuldigten (Arrangieren des Treffens, umfangrei- che Bewaffnung, Begeben an den designierten Tatort, Ausschauhalten nach dem Gegner, Äusserungen, er wolle ihn umbringen) lässt sich durchaus als tatbe- standsmässiges techni sches und organisatorisches Vorkehren ansehen, welches die Absicht zur Begehung eines Tötungsdelikts erkennen lässt. Dass nicht aus- schlaggebend sein kann, ob die Bluttat gemäss Plan auch effektiv realisiert wer- den konnte, hat bereits die Vorinstanz dargelegt (Urk. 70 S. 34). Nun hat die Verteidigung in der Berufungsverhandlung eine Interpretation des Tatbestands der strafbaren Vorbereitungshandlungen vorgenommen, welche die Anwendung von Art. 260 bis Abs. 1 StGB auf den vorliegenden Fall ausschlies- sen würde (Urk. 108 S. 4-7). Demnach setze eine Bestrafung gemäss des ge- nannten Artikels voraus, dass der Beschuldigte bereits die Tatmacht am Delikt, zu dem er sich mit den Vorbereitungshandlungen erst anschickt, besitzen müsse; es sei, so die Verteidigung weiter, eine conditio sine qua non der Erfüllung des Tat- bestandes von Art. 260 bis Abs. 1 StGB, dass die Überschreitung der Schwelle zur Ausführung der Katalogtat allein und ausschliesslich vom Einfluss des Täters ab- hänge, ansonsten von Vorbereitungshandlungen zu einem untauglichen Versuch der Katalogtat auszugehen sei, welche straflos bleiben müsse. Die fehlende Be- herrschung des für die Katalogtat erforderlichen Geschehens sieht die Verteidi- gung darin, dass der Beschuldigte keinen Einfluss darauf haben konnte, ob der Gegenspieler wie aufgefordert tatsächlich zum Treffen an der Tankstelle erschei- nen würde (Urk. 108 Rz 7-17). Dass der Beschuldigte abgesehen von seiner Aufforderung an den Gegen- spieler, am besagten Ort zu erscheinen, auf dessen Erscheinen keinen weiteren Einfluss hatte, trifft zu. Allerdings kann der Auffassung der Verteidigung, wonach
dies bereits die Erfüllung des Tatbestands von Art. 260 bis Abs. 1 StGB ausschlies- se, nicht gefolgt werden. Dieser Tatbestand setzt nach seinem Wortlaut lediglich voraus, dass planmässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, deren Art und Umfang zeigen, dass der Beschuldigte sich an- schickt, eine der Katalogtaten auszuführen. Es genügt, wenn er sich entspre- chend anschickt, auch wenn er auf die Gelegenheit, die Tat überhaupt auszufüh- ren, erst warten muss. Dass er allein und ausschliesslich auf das Eintreten der Gelegenhei t Einfluss haben muss, ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht erforderlich. Vorbereitungshandlungen sind mithin auch strafbar, wenn der entsprechend Handelnde seine Vorbereitungen trifft in der Absicht, entweder bei der erstbesten Gelegenheit oder bei einer Gelegenheit, deren Eintreten er ni cht allein bestimmen kann, zuzuschlage n. Der Täter muss nicht unmittelbar im Begriff sein, zur Ausübung der Tat anzusetzen oder die Tat i n naher Zukunft zu reali sie- ren, bloss eine gewisse zeitliche Vorstellung ist vorauszusetzen (BSK StGB- Engler, Art. 260 bis N 11). Dies zeigt, dass die Ausführungsgelegenheit nicht allein in der Macht des sich erst zur Tatausführung anschickenden Beschuldigten liegen muss. Fehlt dies, so macht dies aus der späteren Ausführung der Katalogtat nicht ei nen untaugli chen Versuch, der – was die Verteidigung übersieht – ohnehi n erst zur Straflosigkeit führen würde, wenn der Täter aus grobem Unverstand untaugli- che Gegenstände oder Mittel gewählt hätte. Als Anschauungsbeispiele, dass die Gesetzesinterpretation der Verteidigung nicht haltbar ist, sei auf Vorbereitungs- handlungen zu einem Terrorakt oder zu einem Attentat verwiesen, bei denen das Eintreten der Gelegenhei t zur Ausführung oft von Zufällen, D ri ttei nwi rkung oder dem Opfer selbst abhängt, was aber der Strafbarkeit der Vorbereitungshandlun- gen kei nen Abbruch tut. Diese Erwägungen machen deutlich, dass der Umstand, dass der Kontra- hent A._____ ni cht wi e aufgefordert an der Tankstelle erschienen ist, die Anwen- dung von Art. 260 bis Abs. 1 StGB nicht entfallen lässt, mithin der Beschuldigte für seine Vorbereitungshandlungen nicht straflos bleibt. Als zweiten rechtlichen Einwand gegen eine Verurteilung des Beschuldigten wandte die Verteidigung ein, dass der Beschuldigte sich bei einer Konfrontation
mit A._____ "mit Sicherheit in einer Notwehrsituation wiedergefunden" hätte (Urk. 108 Rz 18ff.). Die Verteidigung leitet dies davon ab, dass A._____ bei einer Begegnung mit dem Beschuldigten alle Vorteile, insbesondere denjenigen der Anonymität, auf seiner Seite gehabt hätte, er auch so vorbereitet gewesen wäre, dass er den Beschuldigten erkannt hätte. Abgesehen davon, dass diese Annah- men der Verteidigung rein spekulativ erscheinen, ist hier von Bedeutung, dass es der Beschuldigte war, welcher A._____ zum Treffen aufgefordert hatte, er selber sich denn auch freiwillig und in Kampfmontur zu dem von ihm bestimmten Begeg- nungsort begeben und dort aktiv nach dem Kontrahenten Ausschau gehalten hat. Dass A._____ dem Beschuldigten am Telefon angedroht hatte, nach einem Tref- fen im Spital zu landen, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz zwar in dubio zugunsten des Beschuldigten als erfolgt angesehen werden, dennoch bleibt es dabei, dass es der Beschuldigte war, welcher das Treffen trotz dieser Warnung arrangiert und damit selber die Konfrontation gesucht hat. Folglich kann er sich, wäre es zu einer Begegnung und Auseinandersetzung gekommen, nicht auf Not- wehr berufen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte nach Darstellung der Verteidigung am Tag des Geschehens in extrem schlechter psychischer Verfas- sung, völlig überfordert gewesen und davonausgegangen sei, dass er keine Chance gehabt hatte (a.a.O. Rz 25ff.). Geradezu absurd und die Situation krass verharmlosend sind sodann die weiteren Vorbringen der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte mit den Waffen und gefährlichen Gegenständen, welche ei- ne "pittoreske Ausrüstung" sei, lediglich "dekoriert" hätte, "um wohl letztlich sogar die Auseinandersetzung zu vermeiden" (a.a.O. Rz 35). Darauf dass von Notwehr und Notstand ni cht di e Rede sein kann, wurde im Übrigen bereits im angefochte- nen Urteil in zutreffender Weise hingewiesen (Urk. 70 S. 34f.). Aus all diesen Gründen verfängt auch dieser Einwand der Verteidigung nicht. Der Verweis der Verteidigung auf den Strafausschliessungsgrund von Art. 260 bis Abs. 2 StGB kann ebenfalls ni cht sti chhalti g sei n: Der Beschuldigte hat selbst nach dem Ziehen der Dienstwaffen durch die Polizisten und damit noch kurz vor seiner Neutralisierung unbei rrt seine Absicht bekundet, den "Jugo" um- bringen zu wollen. Hiezu sei auf die entsprechenden Erwägungen zum Sachver- halt verwiesen.
Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bestätigen. 2. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Gemäss erstelltem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte der Personenkon- trolle und der anschliessenden Arretierung bewusst und gewollt zu entziehen ge- sucht und die handelnden Polizisten dabei wiederholt mit Worten und kurzzeitig auch mit einem geöffneten Klappmesser bedroht. Zur Art, wie das Klappmesser geführt worden ist, ist auf die im Rahmen der Sachverhaltserstellung gemachten Ausführunge n zu verweisen. Dem Vorwurf, dass der Beschuldigte dem Polizisten B._____ mit den Wor- ten gedroht habe, er werde ihn kennenlernen, wenn er den Abzug seines Tasers betätigen würde und er werde sich sein Gesicht merken, und der Annahme, dass dies eine Drohung im Si nne von Art. 285 StGB sei, hielt die Verteidigung entge- gen, dass der Vorgang gar ni cht tatbestandsmässig sein könne. Angriffsobjekt beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei ni cht der Beamte, sondern die Amtshandlung, was hier nicht der Fall sei (Urk. 108 Rz 66f.). Die Verteidigung scheint dabei zu übersehen, dass der Beschuldigte explizit auf den drohenden polizeilichen Einsatz des Tasers Bezug genommen hat, mithin auf ei ne Amtshandlung, und dabei dem Beamten gedroht hat, er werde ihn, den Beschuldigten, sollte er dieses Mittel einsetzen, kennenlernen und er werde sich sein Gesicht merken. Damit liegt ein klassischer Angriff durch Drohung vor, wel- cher gegen die Vornahme ei ner Amtshandlung gerichtet war. Es ist entgegen der Auffassung der Verteidigung auch davon auszugehen, dass der Beamte, welcher den Taser im Anschlag hatte, durchaus bereit und fähig gewesen wäre, ihn einzu- setzen, was unter den gegebenen Umständen auch nicht als unverhältnismässig erschienen wäre. Dass das Mittel letztlich nicht zum Einsatz kam, kann keine Rol- le spielen. Eine Beei nträchti gung der anstehenden Amtshandlung durch D rohung war hier bereits erfolgt.
Was sodann das Vorgehen des Polizisten H._____ angeht, so wurden dazu ebenfalls bereits bei der Sachverhaltserstellung Erwägungen gemacht. Dass die Neutralisierung und Verhaftung des Beschuldigten schwierig war und viel Zeit und Kräfte i n Anspruch nahm, i st unbestri tten. Dass der Einwand des Beschuldigten, wonach der Polizist H._____ nicht mehr im Rahmen seiner Amtsbefugnisse tätig gewesen sei, als ihn der Beschuldigte bedrohte, fehl geht, wurde bereits darge- legt. Die Drohung des Beschuldigten gegen den Polizisten war deshalb nach wi e vor gegen dessen Polizeitätigkeit gerichtet und fällt unter Art. 285 StGB. Die Verteidigung räumt ein, dass der Beschuldigte seit dem Auftauchen der Polizei zweifellos herumgemotzt, geschrien, sich Zeit gelassen hat, den Aufforde- rungen der Beamten Folge zu leisten, und si ch gewunden hat, als er von der Poli- zei arretiert und untersucht wurde. Er habe damit die Amtshandlung verzögert und sei wohl insgesamt der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 108 Rz 73). Anders als es die Verteidigung sieht, sind dem Beschuldigten jedoch – wie dargelegt – zusätzli ch auch drei D rohungen anzulasten, welche, zusätzli ch unter- stri chen durch das schwer bewaffnete und aggressive Auftreten des Beschuldig- ten, die gesetzlich erforderliche Intensität der Androhung ei nes ernstli chen Nach- teils klarerweise erfüllten; in der gegebenen Situation waren sie geeignet, auch einen besonnenen Polizisten dazu zu bewegen, mit Amtshandlungen, die staatli- che Gewaltausübung beinhalteten, zumindest zu zögern oder damit zu zuwarte n. Diese Beei nträchti gung des polizeilichen Einsatzes ist deshalb gesamthaft unter Art. 285 Abs. 1 StGB zu subsumieren. D er Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist folglich eben- falls zu bestätigen.
IV. Strafzumessung 1. Strafe Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzumes- sung richtig wiedergegeben (Urk. 70 E. IV.A.1 und IV.B.1). D i es braucht ni cht wiederholt zu werden. a) Strafbare Vorbereitungshandlungen i m Si nne von Art. 260 bis Abs. 1 StGB als vorliegend schwerstes Delikt ist mit einer Freiheitsstrafe von bi s zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 70 E. IV.A.2), ist dieser ordentliche Strafrahmen trotz Vorliegens von Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe ei nzuhalten, da aussergewöhnliche Umstände fehlen (BGE 136 IV 63 E. 5.8). Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die beabsichtigte Tötung die Zielperson an den vorgesehenen Tatort beorderte, sich selber Tarnhosen anzog, Kni eschoner umband, zahlreiche gefährliche Gegenstände bzw. Waffen behändigte, diese sorgfältig und weitge- hend gut versteckt an seinem Körper anbrachte bzw. sie in einer Tasche depo- ni erte, sich so bewaffnet an den Tatort begab und dort i ntensi v Ausschau nach dem vorgesehenen Opfer hi elt. Dies alles zeugt von einer grossen Aggressions- und Gewaltbereitschaft und ei ner entschi edenen Absi cht zur Tatausführung. Ver- schuldensmindernd ist zu veranschlagen, dass sich der Beschuldigte die Tat nicht lange überlegt hatte, sondern schnell i n ei ne schier unaufhaltsame Dynamik ge- riet. Zu sei nen Gunsten wirkt sich aus, dass er das vorgesehene Opfer ledigli ch telefonisch aufforderte, zur Tankstelle zu kommen, ohne weiter abzusichern, dass dieser tatsächlich am bezeichneten Ort auftauchen würde. Zutreffend schloss die Vori nstanz aber eine weitere Verschuldensminderung aus, falls der Privatkläger den Beschuldigten vorgängig am Telefon verbal provoziert haben sollte (Urk. 70 E. IV.B. 2.2), woran si ch ni chts ändert, wenn nunmehr diese Provokation als tat- sächlich erfolgt angenommen wird. Das objektive Tatverschulden ist der vo- ri nstanzli chen Ei nschätzung folgend gesamthaft als recht schwer zu bewerten.
In subjekti ver Hi nsi cht i st zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich und aus Wut bzw. Rache handelte . Sehr stark verschuldensmindernd ist die vom Gutachter festgestellte schwere Vermi nderung der Schuldfähigkeit zu taxie- ren (D1 Urk. 7/6 S. 77). Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten als durchaus angemessen. Im Folgenden ist diese Einsatzstrafe unter Ei nbezug der übrigen Delikte an- gemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei ebenfalls den je- weiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). b) Gewalt und D rohung gegen Behörden und Beamte ist mit einer Freiheits- strafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere dieses Delikts i st zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte den Einsatz staatlicher Organe erheblich beein- trächtigte und gefährdete. Seine schliessliche Arretierung konnte aufgrund des äusserst aggressiven und nur schwer zu neutralisierenden Verhaltens des Be- schuldigten erst durch den Beizug ei ner ganzen Gruppe von Polizisten vorge- nommen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte wiederholt und gegenüber zwei Beamten schwerwiegende Drohungen aussprach bzw. sich in einer weiteren Weise bedrohlich gebärdete. Damit schuf er kurzzei ti g eine äus- serst gefährliche und unberechenbare Situation, die hätte eskalieren können, wo- bei angesichts des Tatortes (Tankstelle) und der Tatzeit (ca. 18.00 Uhr) ni cht nur die Beteiligten, sondern auch Unbeteiligte zu Schaden hätten kommen können. Es ist einzig dem äusserst umsichtigen Verhalten der Polizei zu verdanken, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Das objektive Verschulden des Beschuldigten ist daher als schwer zu qualifizieren (vgl. Urk. 49 S. 40). In subjekti ver Hi nsi cht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- li ch handelte. Erneut stark verschuldensmindernd ist hi er die gutachterlich festge- stellte schwere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu veranschlagen.
Isoliert betrachtet wäre für diese Tat eine Strafe in der Grössenordnung von etwa sieben Monaten festzusetzen. Asperiert zur Sanktion für das schwerste De- likt ist diese um fünf Monate zu erhöhen. c) Für Nötigung sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 181 StGB). D er vori nstanzli che n Ei nschätzung, wonach das Tatverschulden in Bezug auf dieses Delikt insgesamt nicht mehr leicht wiege, ist beizupflichten (Urk. 70 E. IV.B.4). Der Beschuldigte drohte J._____ mehrfach vorsätzlich mit der Verbrei- tung von Schändungsvorw ürfe n, was für diesen mit ernstli chen Nachtei len ver- bunden gewesen wäre. Gebührend veranschlagte die Vorinstanz ferner die für dieses Delikt gutachterlich diagnostizierte leichte Beeinträchtigung der Schuldfä- higkeit des Beschuldigten zu dessen Gunsten (D1 Urk. 7/6 S. 77). Schliesslich gewichtete sie auch die versuchte Tatbegehung in richtigem Umfang als strafmi n- dernd, nachdem die Vollendung der Nötigung lediglich daran gescheitert ist, dass sich der Privatkläger von den Drohungen des Beschuldigten ni cht hatte beeindru- cken lassen. Für die versuchte Nötigung wäre demnach isoliert betrachtet eine Strafe von etwa fünf Monaten festzusetzen. Die Einsatzstrafe des schwersten Delikts ist i n Anwendung des Asperationsprinzips um weitere drei Monate zu erhöhen. Daraus ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 20 Monaten. d) Was die Täterkomponente angeht, so hat die Vorinstanz die entspre- chenden Aspekte richtig aufgeführt (Urk. E.IV.5.1 - 5.3). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich diesbezüglich nichts Neues ergeben (Prot. II S. 12 ff.). Aus dem Vorleben des Beschuldigten und seinen persönli chen Verhält- nissen sticht seine eher schwierige Kindheit und Jugendzeit hervor, die sich lei cht strafmindernd auswirkt (Prot. II S. 14 - 16). Sein Teilgeständnis muss ebenfalls zu einer Strafreduktion führen, allerdings nur in leichtem Masse, da der Beschuldigte lediglich zugab, was ohnehin nachgewiesen war. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Schliesslich si nd echte Reue und Ei nsi cht nur sehr begrenzt auszumachen, was folgli ch ni chts
zur Strafzumessung beiträgt. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten daher um zwei Monate zu reduzieren. e) Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist somit im Ergebnis zu bestätigen. Die vom Beschuldigten bis anhi n verbüsste Haft ist daran anzurechnen (Art. 51 StGB), wodurch die Freiheitsstrafe bereits erstan- den ist. 2. Vollzug Wie nachfolgend unter Ziff. V. dargelegt wird, ist der Beschuldigte mass- nahmenbedürftig. Das psychiatrische Gutachten und das Ergänzungsgutachten von med. pract. K.______ attestiert dem Beschuldigten eine nicht unerhebliche Rückfall- und Ausführungsgefahr. Damit verbietet sich eine günstige Prognose. Die Freiheitsstrafe ist deshalb unbedingt auszufällen. V. Massnahme Der Beschuldigte ist von med. pract. K.______ forensisch-psychiatrisch be- gutachtet worden (Urk. D1 7/6). Dem Hauptgutachten vom 19. August 2015 folgte aufgrund von Ergänzungsfragen der Verteidigung das Ergänzungsgutachte n vom 23. Oktober 2015 (Urk. D1 7/14). Demnach wurde beim Beschuldigten eine emo- tional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit akzentuiert his- trionischen und leicht ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitszügen diagnosti- ziert. Zusätzli ch lag bei ihm gemäss Gutachten eine Suchtmittelproblematik in Form eines schädlichen Gebrauchs von Stimulanzien und ei nes Mi ssbrauchs von Kokain vor. Weniger sicher anzunehmen war ei ne zusätzli che hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, eine Sonderform der ADHS. Der Gutachter nahm gestützt darauf eine leichte Verminderung der Schuld- fähigkeit des Beschuldigten bei der versuchten Nötigung an und eine mittelschwe- re solche beim Telefonat mit A._____ sowie eine schwere Verminderung bei den strafbaren Vorbereitungshandlungen und bei der Gewalt und Drohung gegen Be-
hörden und Beamte. Die Rückfallgefahr für Drohungen und Nötigung sowie ähnli- chen D eli kten wurde langfristig als moderat bis deutlich angesehen und die ent- sprechende Ausführungsgefa hr für schwere Gewalthandlungen für den kommen- den Zeitraum von 6 bis 12 Monaten als moderat. Als Behandlung zur Begegnung neuerlicher Straftaten wurde vom Gutachter ei ner stationären Massnahme gegenüber einer ambulanten der Vorzug gegeben. Gemäss Ergänzungsgutachten ändere die Einsicht des Beschuldigten in die Schädlichkeit des Schnupfens von Focalin an seiner Behandlungsbedürftigkeit, die sich aus dem Vorliegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ab- lei te, nichts, ausser dass die mögliche ADHS und die Wirkung des Focalin die Komplexität des gesamten Störungsbildes erhöhe, wobei die Einsicht in letztere Wirkung die therapeutische Beeinflussbarkeit leicht zu verbessern vermöge und folglich die Behandlungsdauer eher auf 6 statt auf 12 Monate zu bemessen wäre. Eine stationäre Behandlung von mindestens einem halben Jahr Dauer sei wegen des komplexen Störungsbildes und der legalprognostischen Beurteilung dringend nötig. Gestützt auf diese gutachterliche Beurtei lung erachtete die Vorinstanz die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten zu Recht für ausgewiesen. Da sich der Gutachter klar für eine stationäre Erstbehandlung ausgesprochen hat, schloss sich die Vorinstanz dieser Auffassung an. Aufgrund dessen, dass diese Behand- lung im stationären Rahmen gemäss dem Gutachter nicht wesentlich länger als ein halbes Jahr dauern sollte, bejahte die Vori nstanz auch die Verhältnismässig- keit einer solchen Anordnung. Die geäusserte Kritik der Verteidigung erachtete sie als nicht stichhaltig. Dies betraf etwa den Einwand der Verteidigung, dass der dem Gutachten zugrundeliegende Sachverhalt gewisse Übertreibungen enthalten habe, die aber – so die Vorinstanz – an der Ei nschätzung der Gefährlichkeit des Beschuldi gten ni chts zu ändern vermögen. Die Vori nstanz verliess sich folglich i n erster Linie darauf, dass die gutachterliche Diagnose das Ergebnis ei ner umfas- senden psychiatrisch-forensi sche n Abklärung gebildet und dass die medikamen- töse Einstellung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Begutachtung das Gutachten
ni cht verfälscht hatte (Urk. 70 S. 62). Folglich lehnte sie auch eine Neubegutach- tung des Beschuldigten ab. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 9. November 2016, mithin seit et- was über einem halben Jahr im vorzeitigen stationären Massnahmenvol l zug im Zentrum D._____ i n .../SG. Der Bericht über den Behandlungsverlauf ist objekti v betrachtet recht positiv ausgefallen (vgl. Urk. 105/2). Das Massnahmenzentr um empfiehlt im Bericht zwar weiterhin eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB; diese Auffassung hat jedoch nicht den Rang einer gutachterlichen Empfeh- lung. Die Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten zufolge seiner Persönlich- keitsstörung kann auch heute noch gestützt auf die Gutachten aus dem Jahre 2015 als gegeben betrachtet werden. Dies wird auch von der Verteidigung so ge- sehen (Urk. 108 Rz 85). Was die Art der Behandlung angeht, basierte die Emp- fehlung des Gutachters für eine stationäre Massnahme primär auf der aus seiner Sicht gegebenen Notwendigkeit einer medikamentösen Neueinstellung des Be- schuldi gten und sekundär auf der Überprüfung der Diagnose ADHS. Demgegen- über hielt der Gutachter die emotionale instabile Persönlichkeitsstörung des Be- schuldi gten für grundsätzli ch auch im ambulanten Setting für behandelbar. Kommt hinzu, dass der Gutachter die beim Beschuldigten vorliegende Ausführungsgefahr für schwere Gewalttaten auf einen Zeitraum von maximal sechs bis zwölf Mona- ten (Hauptgutachten) bzw. mindestens sechs Monaten (Ergänzungsgutachte n) eingrenzte. Gemäss Darstellung der Verteidigung nimmt der Beschuldigte seit über ein- einhalb Jahren keine Medikamente mehr ein, wodurch sich auch sein Befinden gebessert habe (Urk. 108 Rz 98 und 117). Der Verlaufsbericht des Massnahmen- zentrums D._____ vernei nte ebenfalls einen fortgesetzten Konsum des Beschul- digten von Drogen, unerlaubten Substanzen und Medikamenten (Urk. 105/2 S. 12). Der Verdacht auf ADHS hat si ch sowei t ersi chtli ch ni cht erhärtet. Aufgrund dieser veränderten Verhältnisse lässt sich die Empfehlung des Gutachters für ei- ne stationäre Massnahme heute nicht mehr aufrecht erhalten. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte schon länger als die Zeitspanne, für die der Gutachter eine
moderate Ausführungsgefahr für schwere Gewaltdelikte annahm, im vorzeitigen stationären Massvollzug verbracht hat. Weiter würde eine heutige Anordnung ei- ner stationären Massnahme auch kaum einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten, auch wenn die Voraussetzungen dafür aufgrund der Gutachten frü- her gegeben waren. Aus all diesen Gründen erweist sich heute nurmehr eine am- bulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB als an- gezeigt und gerechtfertigt, wofür weiterhin auch sämtliche Voraussetzungen ge- geben sind. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Dis- positivziffer 11). Gleiches gilt für den Vorbehalt der Nachforderung der von der Vorinstanz auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidi- gung (Dispositivziffer 12, zweiter Satz). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Dem teilweise unterliegenden Beschuldigten sind deshalb die entsprechenden Kosten (ohne diejenigen der amtlichen Verteidi- gung) zur Hälfte aufzuerlegen. Die restli chen Kosten und diejenigen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Be- züglich der Anwaltskosten ist die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in hälftigem Umfang vorzubehalten. Für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten macht Rechtsanwalt Dr. X._____ zusätzlich zu der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 13'413.50 (Urk. 101) ei nen Aufwand von Fr. 17'050.– (inkl. MwSt.) gel- tend, was angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls als ange- messen erscheint (Urk. 110; Prot. II S. 10 und 43). 3. Die Verteidigung verlangte i n der Berufungsverhandlung abgesehen vom Fall eines Freispruchs, der nicht erfolgt ist, eine Entschädigung des Beschuldigten in Höhe von Fr. 10'050.– für die von i hm vom 1. September 2016 bis zum 7. No-
vember 2016 erlittene unrechtmässige Haft. Eventualiter für den Fall, dass das Gericht – wie vorliegend – keinen antragsgemässen Freispruch aussprechen, je- doch eine ambulante Massnahme anordnen sollte, verlangte er ei ne Entschädi- gung von Fr. 32'250.–, die auch die Zeit des vorzeitigen Antritt der stationären Massnahme abdecken sollte (Urk. 108 S. 2). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2016 war die Si- cherheitshaft des Beschuldigten bis zum möglichen Massnahmenantritt, längstens bis zum 1. September 2016 verlängert worden (Urk. 53). Die hiesige Kammer ordnete die weitere Fortsetzung der Si cherhei tshaft aber erst am 8. November 2016 an (Urk. 93). Somit ist festzuhalte n, dass die zwischen dem 2. September und dem 7. November 2016 verbüsste Haft ni cht auf ei ner gültigen Rechtsgrund- lage beruhte. Folglich ist der Beschuldigte für diesen Zeitraum antragsgemäss mit Fr. 10'050.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Darüber hi naus hat der Beschuldigte jedoch keine Genugtuung zu gut. Dies aus folgenden Gründen: Zum ei nen war es der Beschuldigte selber, welcher die stationäre Massnahme vorzeitig antreten wollte. Zum anderen waren die Voraus- setzungen für di e Anordnung einer stationären Massnahme, jedenfalls für die Dauer von 6-12 Monaten, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils gestützt auf die forensisch-psychi atri schen Gutachten noch gegeben. Inzwi schen hat sich der Beschuldigte aber bereits rund ei n halbes Jahr im (vorzeitigen) stationären Mass- nahmenvoll zug befunden und es ist währenddessen eine positive Entwicklung eingetreten. In der Zeit der vorzeitig angetretenen stationären Massnahme war die Situation aber noch eine andere: die gesetzli chen Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme waren gegeben und der entsprechende Vollzug somit gerechtfertigt, sodass sich daraus keine Entschädigungs- oder Genugtuungsan- sprüche ableiten lassen.
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch wird Vormerk genommen. 2. Ergänzend zu Dispositivziffer 3 des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 1. September 2016 wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2016 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, erster Spiegel- strich (Verurteilung wegen versuchter Nötigung), 6 (Zivilpunkte), 7-9 (Ei nzie- hungen), 10 (Kostenaufstellung) und 12 erster Satz (Übernahme Verteidi- gungskosten auf Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist . 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldi g − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260 bis
Abs. 1 lit. a StGB und − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Si nne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft, falls verlangt und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist i nnert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. Mai 2017
Der Präsident:
Oberrichter D r. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir