Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160321-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Pri nz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Bantli sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 13. März 2017
i n Sachen
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Keel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 20. Mai 2016 (GG160004)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Februar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 56 ff.) Es wird erkannt: 1. a) Die Beschuldigte 1 (A.) ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs . 1 StGB. b) Die Beschuldigte 2 (B.) ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs . 1 StGB. c) Der Beschuldigte 3 (D.) ist schuldig der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs . 1 StGB. d) Der Beschuldigte 4 (C.) ist schuldig der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. a) Die Beschuldigte 1 (A.) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (total Fr. 1'200.–). b) Die Beschuldigte 2 (B.) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– (total Fr. 8'400.–).
c) Der Beschuldigte 3 (D.) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– (total Fr. 4'500.–). d) Der Beschuldigte 4 (C.) wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.– (total Fr. 450.–). 3. a) Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 1 (A.) wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 (B.) wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. c) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 3 (D.) wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. d) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 4 (C.) wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte 3 (D._____) wird bezüglich des mit Bussenverfügung des Unter- suchungsamts Gossau vom 4. August 2010 gewährten bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe verwarnt. 5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung; Fr. 281.25 Auslagen der Strafuntersuchung (Dolmetscherkosten) Fr. 13'337.40 Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.); Fr. 11'521.45 Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 4 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.). Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten zu je 1 / 4 aufer- legt. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 (A.) und des Be- schuldigten 4 (C.) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten 1, A.: (Urk. 94 S. 1 f., Prot. II S. 4 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20.5.2016 hi nsi chtli ch Zi ff. 5 und 7 i n Rechtskraft erwachsen ist; 2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. Der Beschuldigten sei gemäss den nachfolgenden Ausführungen aus der Staatskasse eine angemessene Genugtuung zuzusprechen; 4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst und zweitinstanzlichen Verfah- rens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2, B.: (Urk. 68, sinngemäss, Prot. II S. 5) 1. Es sei festzustellen, dass Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Mai 2016 in Rechtskraft er- wachsen ist.
Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien voll- umfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei der Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für deren Um- tri ebe und Aufwendungen zuzuspreche n. c) Der Verteidigung des Beschuldigten 4, C._____: (Urk. 96 S. 1 f., Prot. II S . 5 ) 1. Disp. Ziff. 1 lit. d des Urteils des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Ei nzelgeri cht i n Strafsachen, vom 20. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei der Appellant vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug i m Si nne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen. 2. Es sei dem Appellanten eine Genugtuung in angemessener Höhe zuzuspre- chen. 3. Disp. Ziff. 2 lit. d und Ziff. 3 lit. d des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Mai 201 seien aufzuheben. 4. Disp. Ziff. 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Mai 2016 seien aufzuheben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. d) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 79 S. 2, Prot. II S. 5) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem Eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 20. Mai 2016 wurden die Beschuldi gten A._____ (Beschuldigte 1), B._____ (Beschuldigte 2), D._____ (Beschuldigter 3) und C._____ (Beschuldigter 4) an- klagegemäss schuldig gesprochen und mit bedingten Geldstrafen bestraft (Urk. 63 S. 56 ff.). Gegen diesen Entschied liessen die Beschuldigten 1, 2 und 4 jeweils innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 49, 52 und 55). Die Berufungserklärungen gingen ebenfalls innert gesetzli- cher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 64, 66 und 68). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert der ihr angesetzten Frist auf die Er- hebung einer Anschlussberufung (Urk. 79). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 64, 66 und 68). Die Parteien haben ihre Berufungen in den jeweiligen Erklärungen beschränkt (Urk. 64, 66 und 68). Vom Beschuldigten 3 wurde keine Berufung angemeldet. 2. Betreffend den Beschuldigten 3 ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen, was bereits die Vorinstanz der Strafregisterbehörde mitgeteilt hat (vgl. Urk.62 und 72). Von den Beschuldigten 1, 2 und 4 im übrigen unangefochten geblieben ist einzig die vorinstanzliche Kosten- festsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 5.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anord- nung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 3. Die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 4 rügen die Anklage- schrift als zu weitschweifig, detailliert und unübersichtlich. Dies stelle, so zu- mindest der Verteidiger des Beschuldigten 4, eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit und eine unrechtmässige Beeinflussung des Gerichts durch die Anklagebehörde dar (Urk. 42 S. 2, Urk. 45 S. 2-4, Urk. 94 S. 2. f., Urk. 96 S. 2-5). Zwar handelt es sich in der Tat um eine relativ umfassende Anklageschrift. Zu be- rücksichtigen gilt es aber, dass darin vorliegend die massgeblichen objektiven Sachverhaltselemente für das komplexe Delikt des Betruges für drei Beschuldigte
umschrieben werden müssen, nebst der genauen Form der Mitwirkung der ein- zelnen Beschuldi gten und aller Umstände, aus denen das Vorhandensein von Vorsatz geschlossen werden kann. Hi nzu kommt der i m Berufungsverfahren ni cht mehr zu beurteilende Vorwurf der Begünstigung gegen den Beschuldigten 3. Welche Umschreibungen vorliegend konkret über diese Umstände hinausgehen und, ohne Relevanz für den Sachverhalt, lediglich der Beeinflussung des Gerichts zu Ungunsten der Beschuldigten dienen sollen, wird seitens der Verteidigung ni cht dargetan und i st ni cht auch erkennbar. Eine Verletzung des Gebots der Waf- fengleichheit oder des Anklagegrundsatzes liegt diesbezügli ch ni cht vor, zumal sämtliche Beschuldigten wussten, was ihnen vorgeworfen wird und sie sich auch ausreichend gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen konnten. Unzutreffend ist auch das Vorbringen des amtlichen Verteidigers des Beschuldig- ten 4, der letzterem vorgeworfene strafbare Tatbeitrag werde in der Anklageschrift ni cht hi nrei chend umschri eben und es sei ni cht ersi chtli ch, worin die für eine strafbare Unterlassung notwendige Garantenstellung des Beschuldigten 4 erblickt werde (Urk. 45 S. 4, Urk. 96 S. 5). Die Anklageschrift vom 15. Februar 2016 be- schreibt klar, dass der Beschuldigte 4 das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau ge- genüber den Sozialbehörden verschwiegen haben soll, obwohl er Kenntnis von diesem Einkommen und nach Ausfüllen des Antrags auf Ergänzungslei stungen auch von der Meldepflicht gegenüber den Sozialbehörden gehabt habe (Urk. 20 S. 5 und 7). Die Umschreibung einer Garantenstellung des Beschuldigten 4 ist dabei, entgegen der Verteidigung, nicht notwendig. Im dem Beschuldigten 4 vor- geworfenen Tatbeitrag ist i nsofern ein für den Taterfolg kausales Handeln zu er- blicken, als er gegenüber den Behörden bewusst zu tiefe Einkommensverhältnis- se deklariert haben soll. Die Umschrei bung und Prüfung eines strafbaren Unter- lassens erübrigt sich vor diesem Hintergrund (vgl. S EELMAN in BSK Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 11 N 20). Auch bezüglich der gegen den Beschuldigten 4 erhobenen Vorwürfe liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.
II. Schuldpunkt 1. Sachverhalt 1.1 Den Beschuldigten 1 (Ehefrau), 2 (Tochter) und 4 (Ehemann) wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 15. Februar 2016 zusammengefasst vor- geworfen, vom 20. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2011 gegenüber der Stadt- verwaltung E._____ das von der Beschuldigten 1 in ihrer Anstellung als Reini- gungskraft bei der F._____ GmbH (folgend: F.) erzielte Einkommen von insgesamt Fr. 30'929.60 ve rhei mli cht zu haben. Zu diesem Zweck seien die Lohneinkünfte der Beschuldigten 1 bewusst auf das auf die Beschuldigte 2 lau- tende Bankkonto der Credit Suisse ausbezahlt worden, obwohl die den Lohnzah- lungen zugrunde liegenden Arbeitsleistungen weitestgehend von der Beschuldig- ten 1 erbracht worden seien. Dies hätten die Beschuldigten im Wissen darum ge- tan, dass diese Ei nkünfte für die Bemessung der von den Beschuldigten 1 und 4 bezogenen Ergänzungsleistungen zur IV-Rente des Beschuldi gten 4 rechtli ch er- heblich waren. Für den Zeitraum von Januar 2009 bis Januar 2011 seien daher zu Unrecht Ergänzungslei stungen von Fr. 23'546.– bezogen worden (Urk. 20 S. 2 ff.). 1.2 Seitens der Beschuldigten 1, 2 und 4 wird i m wesentli chen bestritten, dass die Beschuldigte 1 in der Zeit von Januar 2009 bis Januar 2011 bei der F. angestellt gewesen sei. Ihre Anstellung sei erst per Februar 2011 erfolgt. Zuvor habe die Beschuldigte 2 für die F._____ gearbeitet und die Beschuldigte 1 habe ihr gelegentlich bei dieser Arbeit geholfen (Urk. 42 S. 2 ff., Urk. 45 S. 5 ff.). 1.3.1 Nebst den Aussagen der Beschuldigten 1-4 liegen als Beweismittel die Zeugenaussagen von G._____ (ehemalige Partnerin des Beschuldigten 3 und ehemalige Mitarbeiterin der F.), H. (Mitarbeiter der F.), I. (Mitarbeiterin der F._____ und Freundin sowie Nachbarin der Beschuldigten 1, 2 und 4), J._____ (Nachbar der Beschuldigten 1, 2 und 4), K._____ (Ehemann der Beschuldigten 2) sowie zahlrei che Urkunden vor. Die Vorinstanz hat diese Be- weismittel vollständig aufgeführt, deren Inhalt zutreffend zusammengefasst und
eine ausführli che und sorgfältige Würdigung vorgenommen (Urk. 63 S. 9-42). Da- rauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3.2 Gestützt auf die vorliegenden Urkunden lässt sich – einmal ungeachtet der Aussagen der Verfahrensbeteiligten – folgendes festhalten: Ei n schri ftli cher Arbeitsvertrag zwischen der F._____ und der Beschuldigten 1 wurde erst am 23. Januar 2011 abgeschlossen. Darin ist ein Stellenantritt per 1. Februar 2011 vorgesehen (Urk. 3/4/1). Für die vorliegend interessierende Zeitspanne von 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2011 findet sich weder für die Beschuldigte 1 noch für die Beschuldigte 2 ein schriftlicher Arbeitsvertrag in den Akten. Vorhanden sind allerdings Lohnabrechnungen dieses Zeitraums (Urk. 3/3/5-31). Diese tragen allesamt die Personendaten der Beschuldigten 1, also ihren Namen, ihre Adresse, i hre AHV-Nummer und i hr Geburtsdatum. Einzig das aufgeführte Konto Nummer 1 bei der Credit Suisse, auf welches der Lohn gemäss Lohnabrechnungen von Januar 2009 bis Dezember 2010 ausbezahlt wurde, lautet unbestrittenermassen auf den Namen der Beschuldigten 2 (Urk. 3/3/12-33). Auf das auf die Beschuldig- te 1 lautende Konto Nummer 2 bei der Credit Suisse wurde der Lohn erst ab Ja- nuar 2011 ausbezahlt (Urk. 3/3/5-11). Belege dafür, dass vor dem Januar 2011 Zahlungen der F._____ sowohl auf das Konto der Beschuldigten 1 als auch auf jenes der Beschuldigten 2 erfolgt sind, wie dies von der Verteidigung des Be- schuldigten 4 geltend gemacht wird, finden sich in den Akten nicht (Urk. 96 S. 9). Insbesondere lässt sich dies nicht aus den von den Beschuldigten eingereichten Kontoauszügen der Beschuldigten 1 und 2 ableiten. Diese zeigen lediglich, dass im Jahr 2009 keine Zahlungen der F._____ auf dem Konto der Beschuldigten 1 eingingen, während die Beschuldigte 2 in den Jahren 2009 und 2010 regelmässig solche Zahlungen erhalten hat (Urk. 4/5/3-6, Urk. 4/5/7-11; vgl. dazu auch E. 1.3.5). Wie einem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschuldigten 1 bei der SVA Zürich vom 11. Juli 2011 zu entnehmen ist , hat die F._____ ferner für das Jahr 2009 aber Sozialversicherungsbeiträge für ei n Brutto-Ei nkommen von Fr. 11'747.– und für das Jahr 2010 für eines von Fr. 24'535.– für die Beschuldig- te 1 und nicht etwa für die Beschuldigte 2 geleistet (Urk. 3/6/5).
Im Juni 2011 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der F._____ und der Beschuldigten 1 durch die F._____ gekündigt. D as Kündi gungsschreiben der F._____ vom 27. Juni 2011 nennt den Betreff "Fristlose Kündigung des Arbeits- vertrages vom 1.3.2009 als Unterhaltsreinigerin 1" (Urk. 3/8/5, Urk. 4/5/12). Die der Arbeitslosenversicherung in der Folge am 15. September 2011 von der F._____ eingereichte Arbeitgeberbescheinigung nennt als Dauer des Arbeitsver- hältnisses dann ebenfalls Januar 2009 bis Juni 2011 (Urk. 3/7/5). Und aus der da- raufhi n erstellten Berechnungstabelle der Arbeitslosenkasse ist ersichtlich, dass auch der versicherte Verdienst der Beschuldigten 1 für den Zeitraum vom Juli 2010 bis Juni 2011 anhand der jeweiligen Monatsgehälter gemäss Lohnabrech- nungen der F._____ ermittelt wurde (Urk. 3/7/3). In den genannten Urkunden fin- den sich also bereits sehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 bereits seit Januar 2009 bei der F._____ angestellt war und ein regelmässiges Gehalt bezogen hat. 1.3.3 Im Widerspruch zu diesen Urkunden steht insbesondere ein an die Be- schuldigte 1 gerichtetes Schreiben des Beschuldigten 3 vom 26. März 2011 zu- handen der Sozialbehörden (Urk. 3/3/4 und 3/4/3). Darin entschuldigte er sich bei der Beschuldigten 1 für "die falschen Angaben auf der Lohnabrechnung". Man habe "die Lohnabrechnung Ihrer Tochter B._____ kopiert und vergessen das Ein- trittsalter sowie die Kontodaten zu ändern" (Urk. 3/4/3). Dem Schreiben war of- fenbar eine Lohnabrechnung vom Februar 2011 beigelegt, die als Eintrittsdatum bei der F._____ den 1. Februar 2011 (statt wie zuvor den 1. März 2009) und die Kontonummer der Beschuldigten 1 (statt wi e zuvor jene der Beschuldigten 2) ent- hält (Urk. 3/4/2-4). Der Beschuldigte 3 hat diesbezüglich während des gesamten Verfahrens konstant eingeräumt, dieses Schreiben verfasst zu haben, jedoch mi t wahrheitswidrigem Inhalt. Er habe die Beschuldigte 1 im Januar 2009 angestellt. Die Beschuldigte 2, die der Beschuldigten 1 vereinzelt bei Arbeitseinsätzen gehol- fen habe, sei irgendwann zu ihm gekommen und habe erzählt, dass die Familie das Einkommen der Beschuldigten 1 nie beim Sozialamt angegeben habe, ob- wohl der Beschuldigte 4 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe. Sie befürchteten nun Probleme mit den Behörden. Da er selbst nicht gewollt habe, dass die Familie Probleme bekomme, habe er das erwähnte Schreiben verfasst
und das Eintrittsdatum auf der Lohnabrechnung angepasst (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 4/1 S. 3 f., Urk. 4/7 S. 3 f.). Diese Aussagen vermögen plausibel zu erklären, weshalb die Lohnabrechnungen seit Februar 2011 das Eintrittsdatum 1. Februar 2011 tragen (Urk. 3/3/5-10), alle anderen zuvor demgegenüber Daten aus dem Jahr 2009 (Urk. 3/3/11-33), über- wiegend den 1. März 2009 (zur überzeugenden Erklärung für die abweichenden Daten auf den ersten beiden Lohnabrechnungen gemäss Urk. 3/3/32-33 vgl. Urk. 63 S. 17). Auch die Verschriftlichung des Arbeitsvertrags der Beschuldig- ten 1 per Februar 2011 und die Anpassung des Lohnkontos passen nahtlos mit den Aussagen des Beschuldigten 3 zusammen, wonach die Beschuldigten 1 und 2 ab Januar 2011 die korrekte Deklaration der Arbeitstätigkeit der Beschuldigten 1 in die Wege leiten wollten, wozu die genannten Anpassungen und Dokumente von Nöten waren. Weshalb der Beschuldigte 3 diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollte, ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nicht einzu- sehen, belastet er sich selbst mit diesen Aussagen doch massiv (Urk. 63 S. 13). Mittlerweile wurde er wegen Begünstigung dann auch rechtskräftig verurteilt, wo- bei es im wesentli chen sei ne eigenen Aussagen gewesen sein dürften, die zu dieser Verurteilung geführt haben. Angesi chts der für i hn ei nschnei denden Konsequenzen ist auszuschliessen, dass der Beschuldigte 3 die Anschuldigungen allein aus Frust darüber erhoben hat, dass die Beschuldigte 1 im Jahr 2011 eine bevorstehende Arbeitsunfähigkeit we- gen einer Operation in Aussicht gestellt hat, wie dies seitens der Verteidiger gel- tend gemacht wird (Urk. 42 S. 3, Urk. 45 S. 8 f., Urk. 94 S. 4-6, Urk. 96 S. 7 und 14 f.). Dies hat insbesondere zu gelten, nachdem im gesamten Verfahren keine nachvollziehbare Erklärung vorgebracht wurde, weshalb der bevorstehende Ar- beitsausfall der Beschuldigten 1 den Beschuldigten 3 überhaupt derart erzürnt haben soll. Die Konsequenzen für i hn wären schlimmstenfalls gewesen, dass er für eine gewisse Zeit einen Ersatz für die Beschuldigte 1 hätte einstellen müssen. Dass dieser Umstand einen Wutausbruch nach sich gezogen haben soll, der den Beschuldigten 3 ni cht nur zu einer falschen Anzeige der Beschuldigten 1, 2 und 4 veranlasst, sondern überdies auch dazu gebracht haben soll, sich selbst einer
Straftat zu beschuldigen, ist schlicht nicht vorstellbar. Kommt hi nzu, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 3 ni cht nur durch di e genannten Urkunden, sondern überdies durch di e Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ gestützt wird. So führte die Zeugi n G., im Deliktszeitpunkt Lebens- partnerin des Beschuldigten 3 und Mitarbeiterin der F., am 27. Oktober 2015 zur Sache befragt aus, dass eindeutig die Beschuldigte 1 seit dem Jahr 2009 bei der F._____ angestellt gewesen sei und Reinigungen ausgeführt habe. Die Zeugin selbst sei bei den Reinigungen teilweise auch zugegen gewesen. Die Beschuldigte 2 habe lediglich vereinzelt bei Reinigungsarbeiten geholfen (Urk. 4/8 S. 4 ff.). Die monatli chen Lohnabrechnungen seien der Beschuldigten 1 regel- mässig zugestellt worden, die Sozialabgaben zu i hren Gunsten abgerechnet und einbezahlt und auch ein Lohnausweis für die Steuern sei jeweils aus- und zuge- stellt worden (Urk. 4/8 S. 9 ff. und S. 15). Diese Aussagen der Zeugin G._____ sind durchwegs glaubhaft und entgegen der Verteidigung der Beschuldigten 1 auch nicht mit Widersprüchen behaftet (Urk. 94 S. 6). Der Vorwurf der Verteidi- gung, die Zeugin G._____ habe aktenwidrig behauptet, die Lohnzahlungen seien in der Zeit von Januar 2009 bis Januar 2011 auf das Konto Nr. 2 erfolgt, stimmt so ni cht. Vi elmehr wurde die Zeugi n G._____ von der Staatsanwaltschaft damit kon- frontiert, dass die Lohnzahlungen in der genannten Zeit auf das Konto der Be- schuldigten 2 und nicht der Beschuldigten 1 erfolgten, wobei seitens der Staats- anwaltschaft – offensi chtli ch versehentli ch – die Kontonummern der Beschuldig- ten 1 und 2 verwechselt wurden (Urk. 4/8 S. 9 Frage 54). D i e Zeugi n hat i n i hrer Antwort dann lediglich bestätigt, dass der Lohn auf das Konto der Beschuldigten 2 gezahlt worden sei, was anerkannter- und belegtermassen der Wahrheit ent- spricht. Auch H._____ (seit 2010 Mitarbeiter bei der F.) bestätigte am 16. November 2015 als Zeuge, seit seiner Anstellung im Jahr 2010 regelmässig mit der Beschuldigten 1 bei der F. zusammengearbeitet zu haben (Urk. 4/12 S. 3 f.). Die Behauptung der Verteidigung der Beschuldigten 1, den Aussagen des Zeugen H._____ sei zu entnehmen, dass dieser im deliktsrelevan- ten Zeitraum noch nicht bei der F._____ gearbeitet habe, trifft nicht zu (Urk. 94 S. 7). Zwar konnte er das genaue Datum seines Stellenantritts nicht mehr nen-
nen, führte aber unmissverständlich aus, seit dem Jahr 2010 bei der F._____ tätig zu sein und mit der Arbeit glaublich im Frühling 2010 begonnen zu haben (Urk. 4/12 S. 5). Damit übereinstimmend ist ferner auch seine Aussage, mit der Beschuldigten 1 ungefähr während eines Jahres zusammengearbeitet zu haben (Urk. 4/12 S. 4). Seit Frühling 2010, und mithin im deliktsrelevanten Zeitraum, ha- be die Beschuldigte 2 lediglich während der Ferienzeit einmal während drei Wo- chen für die Beschuldigte 1 ausgeholfen, sonst habe er nie mit i hr zusammenge- arbeitet (Urk. 4/12 S. 4 f.). Für seine Tätigkeit habe er sodann regelmässig Lohn- abrechnungen erhalten und diesbezüglich nie Probleme gehabt (Urk. 4/12 S. 5 f.). Zwar trifft es zu, dass die Zeugin G._____ als ehemalige Lebenspartnerin und Mutter eines gemeinsamen Kindes sich gegenüber dem Beschuldigten 3 zu einer gewissen Loyalität verpflichtet fühlen könnte. Gleiches gilt für den Zeugen H., der im Zeitpunkt der Einvernahme immer noch beim Beschuldigten 3 angestellt war. Allein aus diesen Gründen kann den Aussagen der Zeugen aber ni cht generell mi sstraut werden. Immerhi n sti mmen i hre Aussagen ni cht nur mi t jenen des Beschuldigten 3 überein, sondern werden auch durch die vorstehend erwähnten Urkunden gestützt. 1.3.4 Die Aussagen der Beschuldigten 1, 2 und 4 zeigen sich demgegenüber wi dersprüchli ch und in weiten Teilen völlig unplausibel. So erklärten zwar alle drei, die Beschuldigte 1 habe sich im Jahr 2009 für die Stelle bei der F. bewor- ben, angestellt worden sei dann aber die Beschuldigte 2. Bereits bei der Begrün- dung dieses Umstands verstricken sich die Beschuldigten 1, 2 und 4 dann aber in Widersprüche. So erklärte die Beschuldigte 2 während des gesamten Verfahrens, die Beschuldigte 1 sei aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht sofort ein- gestellt worden, weshalb sie selbst die Stelle angetreten habe, um diese für i hre Mutter freizuhalten (Urk. 2/4 S. 2, Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/6 S. 11). D i e Beschuldig- te 1 erklärte bei der polizeilichen Befragung indessen zwar auch, dass aufgrund mangelnder D eutschkenntni sse nach dem Vorstellungsgespräch nicht sie son- dern die Beschuldigte 2 angestellt worden sei. Allerdings will dann auch sie selbst per Mai 2009 bei der F._____ angefangen und dafür einen Lohn von Fr. 631.– er- halten haben. In der Folge habe sie bis zum 10. August 2009 bei der Firma gear-
beitet, dann jedoch aufgehört, weil sie einen Arbeitsvertag gewollt habe, was vom Beschuldigten 3 aber immer wieder hinausgezögert worden sei. Hernach habe sie der Beschuldigten 2 dann lediglich ein paar Mal beim Putzen ausgeholfen (Urk. 2/3 S. 2). Diese angeblich mehrmonatige Arbeitstätigkeit der Beschuldigten 1 wurde von der Beschuldigten 2 in dieser Form ni e erwähnt. Der Beschuldigte 4 aber erklärte ebenfalls, dass die Beschuldigte 1 im Jahr 2009 zwei bis drei Mona- te für die F._____ gearbeitet habe, dann aber gegangen sei, weil sie keinen Ar- beitsvertrag erhalten habe (Urk. 4/4 S. 4 f.). Erstaunlich konkret wollte er sich so- gar Jahre später noch zu erinnern vermögen, dass die Beschuldigte 1 am 25. Mai 2009 einen Lohn von der F._____ erhalten habe und in diesem Jahr Fr. 631.80 verdient habe (Urk. 2/2 S. 2 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ergeben die Erklärungs- versuche der Beschuldigten 1, 2 und 4 inhaltlich wenig Sinn und wi rken rei chli ch konstruiert (Urk. 63 S. 22-31). So dürfte die Bewältigung eines nicht geringen Ar- beitspensums bei der F., wie es die Lohnabrechnungen i ndi zi eren, der Be- schuldigten 2 nebst ihrer Vollzeittätigkeit im fraglichen Zeitraum auch mit der gel- tend gemachten teilweisen Unterstützung durch Fami li e und Bekannte kaum mög- lich gewesen sein (vgl. Urk. 2/4 S. 2, Urk. 4/2 S. 4 und S. 8 f.). Ferner ist i n keiner Art ei nzusehen, warum die Beschuldigte 2 während rund zwei Jahren die immen- se Doppelbelastung einer weiteren Anstellung nebst ihrer Vollzeitarbeitstätigkeit auf si ch nehmen sollte, nur um der Beschuldigten 1 eine Stelle freizuhalten. Die Zwei tanstellung aufgegeben haben will sie dann nicht etwa, weil die Beschuldigte 1 endlich habe eintreten können, sondern weil sie selbst trotz mehrmaligem Ver- langen keinen Arbeitsvertrag von der F. erhalten habe (Urk. 2/4 S. 3). Wäh- rend zwei Jahren war die Arbeit ohne schriftlichen Vertrag für die Beschuldigte 2 also tragbar. Genau in dem Moment, in dem sie ihr eigentliches Haupterwerbs- einkommen aber verliert (vgl. Urk. 2/4 S. 2 f.), stört sie sich dermassen an diesem Umstand, dass sie die Tätigkeit beendet und lieber gänzlich auf ein Ei nkommen verzi chtet. Und dami t ni cht genug: Im gleichen Zeitraum, mithin erst nach Beendi- gung des angeblichen Arbeitsverhältnisses bei der F._____, begann die Beschul- digte 2 dann auch, sich mit Nachdruck darum zu bemühen, dass Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Lohnausweise für die letzten zwei Jahre Arbeit zugestellt
werden. So forderte sie den Beschuldigten 3 mit Schreiben vom 6. Juli 2011 dazu auf, ihr die Lohnabrechnungen sowie den Lohnausweis zukommen zu lassen (Urk. 4/5/2) und mi t E-Mail vom 22. Dezember 2011 ihr den Lohnausweis sowie den Arbeitsvertrag zu schicken (Urk. 4/5/1). Zwar ist in diesen Schreiben jeweils die Rede davon, dass bereits wiederholt entsprechende Forderungen an den Be- schuldigten 3 gestellt worden seien. Belegt sind aber keinerlei solche Bemühun- gen, insbesondere nicht aus jener Zeit, in der die Beschuldigte 2 noch bei der F._____ angestellt gewesen sein will. Auch die ordnungsgemässe Versteuerung des von ihr bei der F._____ angeblich erzielten Einkommens schien der Beschul- digten 2 erst über ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von solcher Bedeutung, dass sie sich am 6. März 2012 bei der Steuerbehörde selbst anzeigte (Urk. 3/8/2). Die äusserst unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten 2 sind vor diesem Hin- tergrund mit der Vorinstanz klar als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Ihre ab dem Jahr 2011 plötzlich dokumentierten Bemühungen, sämtliche Belege im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit bei der F._____ zu erlangen und das an- geblich erzielte Einkommen korrekt zu deklarieren, sprechen vielmehr dafür, dass nach der Anzeige des Beschuldigten 3 vom 27. Juni 2011 bei der Stadtverwaltung E._____ (vgl. Urk. 3/1 S. 1) seitens der Familie der Beschuldigten 1 und 4 alle Hebel in Bewegung gesetzt wurden, um die Verfehlungen der Vergangenheit zu vertuschen und das von der Beschuldigten 1 erzielte Einkommen fortan korrekt zu deklarieren. In diesem Sinne lässt sich auch das Schreiben der Beschuldigten 1 vom 5. Juli 2011 verstehen, in dem der Beschuldigte 3 darum gebeten wird, das Ei ntri ttsdatum i m Kündi gungsschrei ben vom 27. Juni 2011 anzupassen (Urk. 3/8/6). Konsequenterweise hat die Beschuldigte 1 im Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung vom 29. August 2011 gegenüber der Arbeitslosenkasse dann auch angegeben, erst vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2011 bei der F._____ angestellt gewesen zu sein (Urk. 3/7/7). Und schliesslich wurde, be- zeichnenderweise erst über ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nämli ch am 19. Juni 2012, vom Beschuldigten 4 eine Meldung an die SVA Zürich gemacht, die Sozialversicherungsbeiträge seien von der F._____ für die Beschul- digte 1 statt für die Beschuldigte 2 bezahlt worden (Urk. 3/6/2). Nachdem seitens
der Ausgleichskasse in der Folge aber darauf hingewiesen wurde, dass für eine Korrektur auf dem Individuellen Kontoauszug keine hinreichenden Unterlagen vor- liegen würden, sondern dafür ein Urteil des Arbeitsgerichts nötig wäre (Urk. 3/6/4), stellten die Beschuldigten ihre diesbezüglichen Bemühungen allem Anschei n nach dann doch ei n. Insofern zielt der Einwand der Verteidigung der Beschuldigten 1 ins Leere, die Ausgleichskasse habe noch nicht abschliessend darüber entschieden, ob die Auszüge aus dem individuellen Lohnkonto der Be- schuldigten 1 korrekt seien oder nicht (Urk. 94 S. 5). 1.3.5 Wie bereits vorstehend dargelegt können die Beschuldigten 1, 2 und 4 mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz auch aus den von ihnen eingereich- ten Kontoauszügen der Beschuldigten 1 aus dem Jahr 2009 (Urk. 4/5/3-6) und der Beschuldigten 2 aus den Jahren 2009 und 2010 (Urk. 4/5/7-11) ni chts zu ih- ren Gunsten ableiten (Urk. 63 S. 38). Daraus ersichtlich wird einzig, dass der Lohn von der F._____ in den Jahren 2009 und 2010 an die Beschuldigte 2 aus- bezahlt wurde und in dieser Zeit keinerlei Zahlungen an die Beschuldigte 1 erfolg- ten, was mit den Lohnabrechnungen und dem Anklagesachverhalt im Einklang steht. Mehr als seltsam mutet in diesem Zusammenhang an, dass die gelb mar- kierten Zahlungen einer "L.-AG ZÜRICH" an die Beschuldigte 1 in ihrer Summe genau jenem Einkommen von Fr. 631.80 entsprechen, welches gemäss Aussagen der Beschuldigten 1 und 4 von der Beschuldigten 1 im Jahr 2009 bei der F. erzielt worden sein soll. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Da- ten der ersten und der letzten Vergütung (25. Mai 2009 und 10. August 2009) von den genannten Beschuldigten ebenfalls im Zusammenhang mit der Anstellung der Beschuldi gten 1 bei der F._____ Erwähnung fanden. Ein Zusammenhang dieser "L.-AG ZÜRICH" ist aber, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, weder aus dem Handelsregistereintrag noch anderweitig ersichtlich (Urk. 63 S. 38). Ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschuldigte 1 seit Januar 2009 bei der F. angestellt war, vermögen schliesslich auch die Aussagen der Zeugen I., J. und K._____ ni cht zu erwecken. Die Aussagen von I., ehemalige Angestellte der F. sowie Freundi n und Nachbari n der Beschul- digten 1, 2 und 4 (Urk. 4/9 S. 3), erweisen sich als derart unklar und vage, dass
aus i hnen letztli ch ni cht geschlossen werden kann, mi t wem und i n welcher Re- gelmässigkeit die Zeugin für die F._____ gearbeitet haben will. Darüber, ob die Beschuldigte 1 oder 2 bei der F._____ angestellt war und ein regelmässiges Ein- kommen erzielt hat, lassen ihre Aussagen keine konkreten Schlüsse zu. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz korrekt gewürdigten Aussagen des langjährigen Nachbarn der Beschuldigten 1, 2 und 4, J._____ (Urk. 4/11 S. 3). Diesen ist im wesentli chen einzig zu entnehmen, dass er der Beschuldigten 2 im Jahr 2010 dreimal bei der Reinigung eines Schulgebäudes in ... geholfen habe (Urk. 4/11 S. 4). Nur K._____ hat anlässlich seiner Zeugeneinvernahme die Sachdarstellung der Beschuldigten 1, 2 und 4 insofern bestätigt, als er angegeben hat, die Be- schuldigte 2 sei von Januar 2009 bis Januar 2011 bei der F._____ angestellt ge- wesen (Urk. 4/13 S. 12). Angesichts seiner Beziehung zur Beschuldigten 2 – es handelt si ch um i hren langjährigen Partner und seit 2012 Ehemann – und der of- fensichtlichen Absprachemöglichkeit überraschen diese Aussagen nicht. Augen- fällig und reichlich merkwürdig ist, dass er der Beschuldigten 2 sehr oft (Urk. 4/13 S. 4), ja sogar fast täglich (Urk. 4/13 S. 9) bei Reinigungsarbeiten geholfen haben will, während die Beschuldigte 2 ihren Ehemann als Helfer erstmal gar nicht er- wähnte, später dann davon sprach, dass dieser ihr ab und zu geholfen habe und nur ei nmal kurz erwähnte, er habe ihr mit am meisten geholfen (Urk. 4/2 S. 8 f., Urk. 4/6 S. 16). Bei derart regelmässigen, fast täglichen, gemeinsamen Einsätzen wäre von der Beschuldigten 2 doch zu erwarten gewesen, dass sie die Hilfe ihres Ehemannes deutlicher hervorgehoben hätte. Auch die Aussagen des Zeugen K._____ vermögen damit insgesamt und angesichts der stark belastenden Be- weislage keine Zweifel daran zu begründen, dass die Beschuldigte 1 seit Januar 2009 für die F._____ gearbeitet hat. Keine relevante Bedeutung kann schliesslich den von der Beschuldigten 1 an- lässlich der Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung eingereichten Arztzeugni ssen vo n Dr. med. M._____ vom 24. März 2010 und vom 15. Januar 2010 beigemessen werden (Urk. 46, Urk. 95). Zwar wird der Beschuldigten 1 da- rin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% vom 1. Dezember 2009 bis zum 7. April 2010 attestiert und eine – ein anderes Arbeitsverhältnis der Beschuldigten 1 betreffen- de und in dieser Zeit ausgesprochene – Kündi gung vom Arbeitgeber N._____ AG
wurde im Nachhinein aufgrund einer Sperrfrist wegen Krankheit/Unfall als nichtig betrachtet (Urk. 3/6/7-8). Allerdings bedeutet die allfällige – im übrigen von der Beschuldigten 1 nie näher erklärte – Arbei tsunfähi gkei t ni cht zwi ngend, dass auch i hre Lohnansprüche bei der F._____ in dieser Zeit entfallen si nd. D urchaus denk- bar ist zudem auch, dass die Beschuldigte 2 die Beschuldigte 1 in der fraglichen Zeit bei der Arbeit vermehrt unterstützt hat, zumal vereinzelte Einsätze der Be- schuldigten 2 von sämtlichen Verfahrensbeteiligten erwähnt wurden und unzwei- felhaft stattgefunden haben. 1.4 Letztlich zeigt die Beweislage ein klares Bild und lässt keine Zweifel daran bestehen, dass es die Beschuldigte 1 war, die von Januar 2009 bis Juni 2011 bei der F._____ gearbeitet und ein regelmässiges Einkommen erzielt hat, wobei der Lohn bis Dezember 2010 auf das Konto der Beschuldigten 2 ausbezahlt und ge- genüber der Sozialbehörde verschwiegen wurde. Welche Motive die Beschuldig- ten 1, 2 und 4 dazu bewegt haben, sich ab Januar 2011 um eine korrekte Dekla- ration des Einkommens zu bemühen, bleibt unklar, ist für das vorliegende Straf- verfahren aber nicht von Relevanz. Wie aus den Unterlagen der Stadt E._____ hervorgeht und auch seitens der Verteidiger unbestritten geblieben ist, wurden von den Beschuldigten 1 und 4 im deliktsrelevanten Zeitraum Ergänzungsleistun- gen von insgesamt Fr. 23'546.– bezogen: im Jahr 2009 Fr. 10'660.–, im Jahr 2010 Fr. 11'180.– und i m Januar und Februar 2011 Fr. 1'170.– (Urk. 3/2 S. 9, Urk. 3/5/4). Das von der Beschuldigten 1 im gleichen Zeitraum bei der F._____ erzielte Netto-Ei nkommen von Fr. 30'929.60 (im Jahr 2009 Fr. 7'650.15, im Jahr 2010 Fr. 21'366.40 und im Januar und Februar 2011 Fr 1'913.05; Urk. 3/3/5-33) übersteigt die entrichteten Ergänzungsleistungen. Deren Bezug war daher unge- rechtfertigt und der massgebliche Anklagesachverhalt ist mit der Vorinstanz voll- umfänglich erstellt. 2. Rechtli che Würdi gung 2.1 Zur rechtli chen Würdi gung hat di e Vorinstanz erwogen, die Sozialbehörde sei durch das Verschweigen des Erwerbseinkommens der Beschuldigten 1 in die Irre geführt worden, was dazu geführt habe, dass den Beschuldigten 1 und 4 zu Unrecht Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 23'546.– entri chtet worden seien.
Zwar sei die Sozialbehörde zur Abklärung der Einkommens- und Vermögensver- hältnisse der Beschuldigten 1 und 4 verpflichtet gewesen, aus den Unterlagen der Beschuldigten 1 und 4 sei aber ersichtlich, dass das entsprechende Einkommen über das Konto der Beschuldigten 2 ausbezahlt und steuerlich nicht deklariert worden sei. Angesichts der grossen Anzahl an Sozialhilfegesuchen könne den Sozialbehörden ni cht im Sinne einer Opfermitverantwortung vorgeworfen werden, das Einkommen der Beschuldigten 1 nicht entdeckt zu haben. Trotz Vorliegens einer lediglich einfachen falschen Angabe sei deshalb von einem arglistigen Ver- halten i m Si nne von Art. 146 Abs. 1 StGB auszugehen (Urk. 63 S. 44 f.). 2.2 Auch diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Nach bundesgerichtli cher Rechtsprechung erfordert die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der strafrechtliche Schutz des Getäuschten entfällt nur bei einer Leichtfertigkeit, wel- che das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Im Bereich der Sozialhilfe ist dann von einem leicht- fertigen Handeln der Behörden auszugehen, wenn sie die eingereichten Belege ni cht prüfen oder es unterlassen, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzu- fordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse rele- vanten Unterlagen einzureichen. Angesichts der grossen Zahl von Sozi alhi lfe- ersuchen kann eine solche Unterlassung den Behörden dann ni cht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hin- weise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteil 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.4, Urteil 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2). Von einem leichtfertigen Handeln der Sozialbehörden der Stadt E._____ kann vo rliegend keine Rede sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterla- gen bei der Beurteilung der Gesuche der Beschuldigten 1 und 4 nicht geprüft worden wären. Diese Unterlagen haben über das Einkommen der Beschuldig- ten 1 aber ohnehin keinen Aufschluss geben können, da dieses weder aus den
Kontoauszügen noch aus den Steuerunterlagen der Beschuldigten 1 und 4 er- sichtlich ist (Urk. 5/0069, 5/0072, 5/0170 und 5/0173, Urk. 4/5/3-6). In diesem Sinne erschöpft sich die Tathandlung der Beschuldigten 1 und 2 vorliegend auch nicht in einem blossen Verschweigen des Einkommens gegenüber den Sozial - behörden, sondern beinhaltet überdies eine aktive Komponente, indem die Aus- zahlung des Einkommens auf das Konto der Beschuldigten 2 veranlasst und einer Überprüfungsmöglichkeit durch die Sozialbehörden entzogen worden ist. Ei ne arglistige Täuschung im Sinne des Gesetzes ist damit eindeutig gegeben. 2.3 Mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1 und 2 bei der Tatbegehung als Mittäteri nnen zusammengewirkt haben (Urk. 63 S. 45). Indem die Beschuldigte 2 während zwei Jahren zuliess, dass das Ein- kommen der Beschuldigten 1 auf ihr Konto ausbezahlt wurde, um es vor den Sozialbehörden zu verheimlichen, hat sie zweifelsohne ei nen zur Ausführung der Tat massgeblichen Beitrag geleistet. Dass den Beschuldigten 1 und 2 dabei auch bewusst gewesen sein muss, dass das Erwerbseinkommen der Beschuldigten 1 den Sozialbehörden zu melden gewesen wäre und den Verlust des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur Folge gehabt hätte, ergibt sich bereits daraus, dass überhaupt die Auszahlung des Einkommens auf das Konto der Beschuldigten 2 organisiert wurde. Dieser Massnahme kann einzig der Wille zugrunde gelegen haben, das Einkommen vor den Sozialbehörden zu verschlei ern und si ch unge- rechtfertigt an den Ergänzungsleistungen zu bereichern. Hätten die Beschuldi gten 1 und 2 nicht um die Deklarationspflicht gewusst, hätten sie auch keinen Anlass gehabt, die Auszahlung auf das Konto der Beschuldigten 2 zu veranlassen. 2.4 Das dem Beschuldigten 4 nachweisbare Verhalten erschöpft sich darin, das von der Beschuldigten 1 erzielte Einkommen den Behörden nicht gemeldet zu haben. Von Januar 2009 bis Januar 2011 hat er damit gegenüber den Sozial- behörden, wie dargelegt, ein zu tiefes Einkommen deklariert, obwohl Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung den Bezugsberechtigen ausdrücklich verpflichtet, auch Ände- rungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern eintreten, den Behörden unverzügli ch zu melden.
D urch di e Falschdeklaration hat der Beschuldigte 4 die Verhei mli chung des Er- werbseinkommens der Beschuldigten 1 und damit die Täuschung der Sozial- behörden sowie den ungerechtfertigten Bezug der Ergänzungsleistungen sicher zumi ndest gefördert und sich damit der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB strafbar gemacht. Mit der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass der Be- schuldigte 4 sowohl um die regelmässige Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau als auch um die Deklarationspflicht gegenüber den Sozialbehörden gewusst hat (Urk. 63 S. 46). Letzteres hat er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. April 2015 ausdrücklich zu Protokoll gegeben (Urk. 4/4 S. 7). Als IV-Bezüger war der Beschuldigte 4 im deliktsrelevanten Zeitraum ausserdem nicht arbeitstätig und damit wohl auch tagsüber oft zuhause. Allein schon deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Häufigkeit der Arbeitseinsätze sei ner Frau ni cht unerkannt an ihm vorbeigegangen sein dürfte. Kommt hi nzu, dass sei ne Aus- sagen nicht den Eindruck erwecken, dass die Arbeit seiner Frau und ihre finanzi- ellen Verhältni sse i hn ni cht i nteressiert hätten. Im Gegenteil: Über angebliches Einkommen, Arbeitspensum, Anstellungsdauer sowie fehlerhafte Unterlagen konnte er stets sehr konkrete Angaben machen. Wenngleich diesen Aussagen, wie dargelegt, nicht gefolgt werden kann, so lassen sie doch den Schluss zu, dass hi nsi chtli ch berufli cher Akti vi täten und fi nanzi eller Verhältnisse zwi schen den Beschuldigten 1 und 4 eine ausführli che Kommunikation stattgefunden hat. 2.5 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist damit zutreffend und zu be- stätigen. Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich durch ihr Verhalten des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Beschuldigte 4 der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig ge- macht. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–, die Beschuldigte 2 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– und den Beschuldigen 4 mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft (Urk. 63 S. 56). Der anwendbare Strafrahmen
wurde korrekt bemessen und die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 47 f.). 2.1 Zur konkreten Strafzumessung und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigten 1 und 2 hätten das Erwerbseinkommen der Beschuldigten 1 von Januar 2009 bis Januar 2011 und somit über einen nicht unerheblichen Zeitraum von rund zwei Jahren verschwiegen, damit den ange- sichts ihrer finanziellen Verhältnisse beträchtlichen Deliktsbetrag von Fr. 23'546.– erbeutet und das Rechtsgut des Vermögens in bedeutsamem Masse verletzt. Immerhi n sei en von den Beschuldigten 1 und 2 keine aktiven Handlungen wie beispielsweise eine Urkundenfälschung vorgenommen, sondern lediglich einfache Angaben trotz Auskunftspfli cht unterdrückt worden. Auch sei zu berücksi chti gen, dass die Tat nach zwei Jahren aus eigenem Antrieb abgebrochen und das Ein- kommen aus eigenem Antrieb den Behörden gemeldet worden sei. Dieselben Strafzumessungskriterien würden selbstredend auch für den Beschul- digten 4 gelten, dem aber erheblich strafmindernd anzurechnen sei, dass er ledig- lich als Gehilfe gehandelt habe. Zumindest die Beschuldigte 2 habe ferner eine gewisse kriminelle Energie offenbart, indem sie den Beschuldigten 3 um Hilfe ge- beten habe, das Aufdecken der Straftat zu verhindern (Urk. 63 S. 49 f.). 2.2 Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigten 1, 2 und 4 allesamt vorsätzlich und aus egoistischen Gründen gehandelt hätten. Gleichgültig um die finanziellen Interessen des Gemeinwesens, sei es ihnen ein- zig und allein um die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gegangen. In ge- wissem Masse zu rechtfertigen vermöge die Tat einzig, dass die Beschuldigten 1 und 4 in finanzieller Bedrängnis gewesen sein dürften, womit die Verlockung der Verheimlichung des Erwerbseinkommen zumindest ansatzweise nachvollziehbar erschei ne. Das Verschulden aller drei Beschuldigten wurde insgesamt als nicht mehr leicht beurteilt (Urk. 63 S. 50 f.). 2.3 Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1, 2 und 4 wurden kor- rekt aufgeführt und strafzumessungsneutral gewertet, ebenso die Vorstrafen- losigkeit sämtlicher Beschuldigter. Strafzumessungsrelevant hingegen sei das
Nachtatverhalten der Beschuldigten 1, 2 und 4, die trotz erdrückender Beweis- und Indizienlage keinerlei Reue und Einsicht gezeigt hätten. Die Beschuldigte 2 sei sogar erst nach der eigentlichen Tat richtig aktiv geworden und habe alles mögliche unternommen, um di e Tat wei ter zu vertuschen, wenn auch aus aus ih- rer Si cht achtenswerten Beweggründen, namentli ch zum Schutz i hrer Eltern (Urk. 63 S. 51 f.). 3.1 Diesen Erwägungen der Vori nstanz kann i m wesentli chen zugestimmt werden. Zwar wurde die objektive Tatschwere der Beschuldigten 1 und 2 insofern wohlwollend beurteilt, als den beiden Beschuldigten, wie erwähnt, durchaus ei n aktives Handeln und ni cht ledi gli ch ei n Unterdrücken von Informationen vorgewor- fen werden kann. Immerhin haben sie bereits bei Stellenantritt der Beschuldig- ten 1 bewusst das Konto der Beschuldigten 2 als Lohnkonto gewählt und die Ver- schleierung des Einkommens damit vorausschauend geplant. Ebenfalls sehr grosszügig wurde der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft beim Beschuldig- ten 4 berücksichtigt. Die für ihn ausgefällte Strafe liegt – bei im übrigen weit- gehend identischen Strafzumessungskriterien – bei lediglich gut einem Drittel der St rafen der Beschuldigten 1 und 2. Dies, obwohl seinem Tatbeitrag doch bemer- kenswerte Bedeutung zukam, zumal das Unterlassen der Meldung des Einkom- mens an die Sozialbehörden unabdingbare Voraussetzung für dessen erfolgrei- che Verheimlichung bildete und er auch in hohem Masse von den ungerechtfertig- ten Ergänzungsleistungen profitiert hat. Die straferhöhende Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschuldigten 1, 2 und 4 keinerlei Reue oder Einsicht in ihre Tat zeigten, ist nach bundesgericht- licher Rechtsprechung zwar grundsätzli ch zulässig (vgl. BGE 113 IV 96 E. 4c, so auch unter Geltung des neuen Rechts: Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 7. Mai 2015 mit Hinweis auf 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 ). Mit dem Recht der Beschuldigten, die Aussagen zu verweigern und die Anklagevorwürfe zu bestreiten, ist eine Straferhöhung aus diesen Gründen allerdings nur schwer vereinbar. Vertretbar ist die Straferhöhung aufgrund des Nachtatverhaltens höchstens bei der Beschuldigten 2. Sie hat sich nach der Tat immerhin ni cht bloss darauf beschränkt, diese zu bestreiten, sondern eine Selbstanzeige wegen Steu-
erhinterziehung verfasst und durch die verschiedenen Schreiben an den Be- schuldigten 3 sehr nachdrücklich versucht, die Tat zu vertuschen, und dami t eine besondere Uneinsichtigkeit offenbart. Ob ihrerseits indessen Zeugen manipuliert wurden, wie dies die Vorinstanz berücksichtigt haben wi ll, lässt si ch ni cht mi t hin- reichender Sicherheit sagen, könnten die Zeugen doch auch aus eigenem Antrieb zugunsten der Beschuldigten ausgesagt haben oder von den Beschuldigten 1 und 4 dazu animiert worden sein. 3.2 Selbst wenn die fehlende Reue und Einsicht indessen strafzumessungs- neutral gewertet werden, erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen angemessen, wenn nicht gar milde. Angesichts des Deliktszeitraums, Deliktsbe- trags und der offenbarten kriminellen Energie kann wohl gerade noch von einem lei chten Verschulden gesprochen werden, was aber für die Beschuldigten 1 und 2 bereits Einsatzstrafen von 120 Tagessätzen, und mithin in der Höhe der schluss- endlich von der Vorinstanz ausgefällten Strafen, gerechtfertigt erscheinen lässt. Da die von der Beschuldigten 2 offenbarte kriminelle Energie zwar einiges grösser ist als bei den Beschuldigten 1 und 4, die Beschuldigte 2 allerdings im Gegensatz zu ihren Eltern nicht aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat, sondern um ih- ren Eltern zu helfen, ist auch die Festsetzung von Strafen in gleicher Höhe für die Beschuldigten 1 und 2 im Resultat ni cht zu beanstanden. Beim Beschuldigten 4 wurde der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft, wie gesagt, bereits äusserst grosszügig berücksichtigt, weshalb eine weitere Reduktion der Strafe klarerweise ausser Betracht fällt. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 1, 2 und 4 sind auch nach deren Ausführungen an der Berufungsverhandlung wei terhi n strafzumessungsneutral zu werten. Aktualisiert wurde von der Beschuldigten 2 einzig, dass sie derzeit schwanger sei (Urk. 93 S. 2). Eine besondere Strafempfindlichkeit vermag dieser Umstand aber nicht zu begründen. Auch an den fi nanzi ellen Verhältni ssen haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Beschuldigten 1 und 4 leben weiterhin von der IV-Rente des Be- schuldi gten 4 und damit in sehr knappen wirtschaftli chen Verhältni ssen (Urk. 78/1-8, Urk. 82/1-9). Die Beschuldigte 2 verfügt über ein monatliches Netto-
Einkommen von rund Fr. 4'800.–. Der mit ihr zusammenlebende Ehemann ist ebenfalls zu 100 % erwerbstätig. Die finanzielle Situation der Beschuldigten 2 präsentiert sich damit um ei n Vielfaches besser als jene ihrer Eltern (Urk. 83/1- 15). Die von der Vorinstanz festgelegte Höhe der Tagessätze erweist sich ange- sichts dieser finanziellen Verhältnisse weiterhin als angemessen. 3.3 Insgesamt sind die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen damit zu be- stätigen. Die Beschuldigte 1 ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–, die Beschuldigte 2 mit 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– und der Beschuldig- te 4 mit 45 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. 4. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Vorstrafenlosigkeit sämtlicher Be- schuldigter von einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB aus- zugehen, weshalb der Vollzug der Geldstrafen aufzuschieben und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB jeweils auf 2 Jahre festzusetzen ist (Urk. 63 S. 53 f.).
IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Die vorinstanzliche Kostenauflage i st ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzuset- zen. Die Beschuldigten unterliegen im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen auf Freispruch vollumfänglich. Die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) sind den Beschuldigten daher je zu einem Drittel auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 4 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Entsprechend der eingereichten Honorarnoten sind Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Fr. 4'132.85 (inkl. MwSt.) und Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mit Fr. 4'225.50 (i nkl. MwSt.) aus
der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschuldigten 2 ist aufgrund ihres Unter- liegens keine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil betreffend den Beschuldigten 3, D._____, unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist, was bereits die Vorinstanz der Strafregisterbehörde mitgeteilt hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 20. Mai 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. [...] 2. [...] 3. [...] 4. [...] 5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung; Fr. 281.25 Auslagen der Strafuntersuchung (Dolmetscherkosten) Fr. 13'337.40 Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.); Fr. 11'521.45 Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 4 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.). Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 6. [...]
c) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 4 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'132.85 amtliche Verteidigung Beschuldigte 1 (RA lic. iur. X1.) Fr. 4'225.50 amtliche Verteidigung Beschuldigter 4 (RA lic. iur. X3.). 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 4, werden den Beschuldigten 1, 2 und 4 je zu 1/3 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 4 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 und 4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi tiv an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 (übergeben) − die Beschuldigte 2 (übergeben) − die erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2 (versandt) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 4 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 4 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 − die erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 2 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 4 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 4
− die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich (betreffend Beschuldigte 1 und Beschuldigter 4) − die Koordinationsstelle VOSTRA je mit Formular A betreffend die Beschuldigten 1, 2 und 4. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 13. März 2017
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.