Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160315-O /U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Beschluss vom 29. September 2016 i n Sachen
A., Privatkläger und Berufungskläger erbeten vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen
B., Beschuldigte und Berufungsbeklagte erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Betrug
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. April 2016 sowie Nachtragsurteil vom 31. Mai 2016 (GG160044)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 liess der Privatkläger A._____ gegen das Ur- teil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 21. April 2016 fristgerecht Be- rufung anmelden (Urk. 64). Nachdem das Urteil dem Vertreter des Privatklägers am 8. Juli 2016 zugestellt worden war (Urk. 73/3), liess der Privatkläger innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zu- stellung des begründeten Entscheides am 28. Juli 2016 (Datum des Poststem- pels: 28. Juli 2016) die Berufungserklärung einreichen (Urk. 76 und 77). Mit Prä- sidialverfügung vom 12. August 2016 wurde dem Privatkläger in Anwendung von Art. 383 StPO eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 10'000.– zu lei sten (Urk. 78). Da die Präsidialverfügung vom 12. August 2016 vom Vertreter des Privatklägers am 17. August 2016 entgegengenommen wurde (Urk. 79), die Frist zur Leistung der Prozesskaution damit am 6. September 2016 ablief und innert Frist keine Kaution bei der Obergerichtskasse einging, ist androhungsgemäss auf die Berufung des Privatklägers vom 2. Mai 2016 ni cht einzutreten (vgl. Urk. 78 S. 2). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.– damit dem Privatkläger aufzuerlegen. Der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, erklärte auf ent- sprechende telefonische Anfrage, dass er bezüglich Berufungsverfahren keine Aufwendungen gehabt habe (Urk. 80).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 2. Mai 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zu- handen des genannten Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtli chen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 29. September 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Truni nger