Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160312-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Urteil vom 1. Dezember 2016
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 20. Mai 2016 (GG160004)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Februar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 106 S. 41 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Drohung gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (D1) − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (D3) − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (D3 und D4) − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (D2) 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 144 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch etc.) direkt Kontakt aufzunehmen oder indirekt durch Drittpersonen Kontakt aufnehmen zu lassen. 5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, das Gebiet B.-Strasse / C.-Weg / D.-Strasse / E.-Weg / F.- Strasse in G. (Arbeitsort der Privatklägerin) zu betreten. 6. Der Beschuldigte wird für den Fall eines Verstosses gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 4 und 5 hiervor auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) hingewiesen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Ar- tikels an ihn erlassenen Anordnung nicht Folge leistet. 7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin Scha- denersatz von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.– Auslagen Polizei Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 10'252.20 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 230.80 Barauslagen und 8% MwSt) Fr. 9'949.80 Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin (inkl. Fr. 349.– Barauslagen und 8% MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel) 14. (Rechtsmittel) 15. (Rechtsmittel)."
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 138 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 20. Mai 2016 sei betreffend die folgenden Ziffern aufzuheben: - Ziffer 1 al. 1 - Ziffer 2, mit Ausnahme der Busse - Ziffern 7, 8 und 10 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. 3. a) Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten (sowie mit einer Busse Von CHF 1'000.-- ) zu bestrafen. b) Eventualiter - für den Fall eines Schuldspruches betreffend Drohung - sei der Beschuldigte mit höchstens 5 Monaten Freiheitsstrafe (sowie mit einer Busse von CHF 1'000.-- ) zu bestrafen. 4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuwei- sen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5. Der Beschuldigte sei gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, der Pri- vatklägerin eine Genugtuung von CHF 500.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zwei ti nstanzli chen Verfah- rens seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei diejenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. Dem Beschuldigten sei für die zu viel erstandene Haft gegebenenfalls eine angemessene Entschä- digung zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 120 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 139 S. 1 ) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes vom 20. Mai 2016 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 al. 2 bis 4, Ziffer 3, 4, 5, 6, 9, 11 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 20. Mai 2016 sei abzuweisen und es sei das Urteil vollumfängli ch zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuer- legen. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Das Einzelgericht Hinwil sprach den Beschuldigten am 20. Mai 2016 der Drohung gegen die Lebenspartnerin im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 144 Tage durch Haft erstanden waren, und einer Busse von Fr. 1'000.-- . Das Gericht auferlegte dem Beschuldigten zudem ein Kontaktverbot zur Privat- klägerin und ein Rayonverbot um den Arbeitsort der Privatklägerin, jeweils für die Dauer von fünf Jahren, und verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 500.-- und ei ner Genug-
tuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- . Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbe- gehren auf den Zivilweg verwiesen und das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss ge- regelt (Urk. 106 S. 41 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für diesen am 26. Mai 2016 fristgerecht Berufung an und ver- langte für den sich damals in Haft befindenden Beschuldigten zudem die Bewilli- gung des vorzeitigen Strafvollzugs (Urk. 76). Letzterer wurde am 6. Juni 2016 bewilligt (Urk. 83). In seiner Berufungserklärung vom 22. Juli 2016 beantragte der amtliche Verteidiger einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung, die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und ei- ner Busse von Fr. 1'000.-- . Eventualiter, für den Fall ei nes Schuldspruchs auch wegen D rohung, beantragte der amtliche Verteidiger dessen Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und ei ner Busse von Fr. 1'000.-- , die vollumfängliche Abweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin, eventualiter dessen Verweisung auf den Zivilweg, sowie die Verpfli chtung des Beschuldi gten zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin von Fr. 500.-- und Abwei sung des Genugtuungsbegehrens im Mehrbetrag. Schliesslich verlang- te er mit Verweis auf den beantragten Freispruch wegen Drohung eine lediglich teilweise Kostenauflage (Urk. 113 S. 2 f.). 2. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2016 wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und der Privatklägerin Fri st zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 115). Beide verzichteten (Urk. 120 und 122). 3. Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 bewilligte die Vorinstanz dem Beschuldig- ten den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 83). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitstrafe von neun Monaten war am 27. September 2016 vollzogen (Urk. 88). An diesem Tag wurde der Beschuldigte aus dem Strafvollzug entlassen, nachdem alle vorgängigen Gesuche um vorzeitige Entlassung abgewiesen worden waren (Urk. 100; Urk. 118; Urk. 127). 4. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffer 1
teilweise (Schuldsprüche wegen Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Füh- rens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung), die Dispositivziffer 2 teilweise (Bestrafung mit ei ner Busse), die Dispositivziffern 3 (Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen der Busse), 4 (Kontaktverbot), 5 (Rayonverbot), 6 (Hinweis auf Art. 292 StGB) und 9 (Kostenblock) nicht angefochten worden sind (Urk. 106 S. 41 ff., Urk. 113 S. 3 und Prot. II S. 8), ist mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 5. In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge. Das Verfahren ist spruchreif. II. Drohung 1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der D rohung ge- gen die Lebenspartnerin im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. Dabei macht er einerseits geltend, dass die Privat- klägerin ob seiner telefonisch gemachten Aussage, es sei der Teufel am Telefon, er werde ihr Leben zerstören, er werde dafür sorgen, dass sie die nächsten 20 Jahre durch die Hölle gehen müsse, ni cht i n Angst und Schrecken versetzt worden sei, und anderseits, dass er die Privatklägerin auch nicht habe in Angst und Schrecken versetzen wollen (vgl. Urk. 138 S. 7 ff.). Die entsprechenden Ele- mente des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Drohung sind deshalb nachfolgend noch einmal zu beleuchten. 2. Vorab ist dabei auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Vor- i nstanz zu verwei sen (Urk.106 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung macht betreffend Drohung geltend, es sei nicht ersichtlich, mit was der Beschul- digte überhaupt gedroht habe, als er gesagt habe, er werde ihr Leben zerstören, er werde dafür sorgen, dass sie die nächsten 20 Jahre durch die Hölle gehen müsse. Am ehesten könne eine etwas längerfristige Belästigung, ei n ni cht i n Ru- he lassen gemeint sein. Dies erreiche aber nicht die für eine strafrechtliche Rele- vanz erforderliche Schwere (Urk. 138 S. 8). Mit der Verteidigung ist davon aus-
zugehen, dass es zwar keine eigentliche Todesdrohung war (Urk. 138 S. 8 oben), die der Beschuldigte ausgesprochen hat, seine Kernaussage war aber, dass die Privatklägerin die nächsten 20 Jahre durch das Leben gehetzt werde und sie sich i n Zukunft ni cht mehr si cher fühlen dürfe. Damit war zwar keine Drohung im phy- si schen Si nne gemeint, die klare Androhung der Zerstörung des Lebens der Pri- vatklägerin und die angedrohten 20 Jahre Hölle führten aber bei der Privat- klägerin, insbesondere in dem Umfeld, in dem die Androhungen ausgesprochen wurden (vgl. folgende Erwägungen), zum Verlust des Sicherheitsgefühls und sind durchaus ausrei chend für ei ne schwere D rohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die drohenden Aussagen (er sei der Teufel, er werde ihr Leben zerstören, er werde dafür sorgen, dass sie die nächs- ten 20 Jahre durch die Hölle gehen müsse) nicht einfach isoliert erfolgten, son- dern, wie auch die Vertreterin der Privatklägerin detailliert dargelegt hat (vgl. Urk. 139 S. 3 f.), bereits im Rahmen eines massiven Stalkings des Beschul- digten: Nachdem sich die Privatklägerin vom Beschuldigten im Juli 2015 getrennt hatte, musste die Polizei innerhalb von drei Monaten vier Mal an den Wohnort der Privatklägerin ausrücken, wobei sie dort jedes Mal den Beschuldigten antraf, der stets ausführte, dass er noch Sachen abholen wolle, welche sich noch in der Wohnung der Privatklägerin befänden (Urk. 6/1 S. 4). Am 7. Oktober 2015 er- schien er um 01:50 Uhr in der Nacht bei der Privatklägerin. Am späteren Nachmit- tag desselben Tages kam es erneut zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, worauf die Kantonspolizei den Beschuldig- ten weg wi es und gegen ihn am 8. Oktober 2015 gestützt auf das Gewaltschutz- gesetz ein Kontakt- und Rayonverbot erliess (Urk. 6/2). Das in Frage stehende Telefongespräch tätigte der Beschuldigte am 14. Oktober 2015 dann i n Verlet- zung des von der Kantonspolizei verfügten Kontaktverbotes mit einer unterdrück- ten Nummer, nachdem er die Privatklägerin, ihre Familie, ja sogar ihre Arbeitskol- legen bereits zuvor massiv belästigt hatte (Urk. 5/4 S. 3 f.). Bereits diese Umstän- de machen klar, dass die drohenden Worte des Beschuldigten in einer gänzlich anderen Situation erfolgten, als mögliche Streitgespräche während der Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldi gten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 138 S. 8), war demnach durchaus eine Vorgeschichte vorhanden, die im
Zusammenhang mit dem erfolgten Telefonanruf zu berücksichtigen ist. Sodann ist zu konstatieren, dass die Privatklägerin nach der telefoni schen D rohung um- gehend Strafanzeige erstattete und bereits am 15. Oktober 2015 polizeilich ein- vernommen wurde (Urk. 5/1). Dabei führte sie auf die Frage, ob sie sich durch die Aussagen des Beschuldigten bedroht fühlte, aus, dass sie um ihr Leben fürchte. Sie sei massivst eingeschränkt und könne sich nicht mehr frei bewegen. Er ve r- folge sie überall hin und lasse sie nicht mehr ruhig schlafen. Es sei soweit, dass sie nur noch mit einem Pfefferspray aus dem Haus gehe. Sie traue sich auch ni cht mehr i n ihrer Wohnung zu leben, da sie ständig damit rechnen müsse, dass der Beschuldigte sie dort aufsuche (Urk. 5/1 S. 3). Auf einer Skala von 1 bis 10 stufte sie damals ihre Angst mit einer 8 ein (Urk. 5/1 S. 4). Diese klare, zeitnahe und aufgrund der genannten Begleitumstände sehr glaubhafte Aussage der Pri- vatklägerin wird durch ihre späteren, etwas weniger konzisen Aussagen zu i hrer damaligen Angst ni cht erschüttert. Der Beschuldigte verweist dabei insbesondere auf die Aussagen der Privatklägerin in der Einvernahme vom 4. Februar 2016 (Urk. 70 S. 6 f. und Urk. 138 S. 8 f.). Die Privatklägerin wurde dabei als Zeugin statt als Auskunftsperson befragt. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, dass soweit Frau H._____ auch hi nsi chtli ch des D rohungsvorwurfes als Pri vatklä- gerin anzusehen sei, sie fälschlicherweise als Zeugin einvernommen worden sei, weshalb die entsprechenden Aussagen unverwertbar seien und ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 138 S. 6). Auch di e Vorinstanz ist von der Unverwertbarkeit der Zeugeneinvernahme ausgegangen (Urk. 106 S. 15). Grundsätzli ch i st die Ein- vernahme einer Person, die zu Unrecht als Zeuge anstatt als Auskunftsperson be- fragt wurde, ungültig. Begründet wird dies damit, dass die einvernommene Person als Zeuge die gestellten Fragen beantworten muss, während eine Auskunftsper- son die Aussage ganz oder teilweise verweigern kann. Gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO ist die Privatklägerschaft aber zur Aussage verpflichtet und demnach auch bei einer Befragung als Auskunftsperson. Folgerichtig sind die Aussagen eines Privatklägers, der zu Unrecht als Zeuge anstatt als Auskunftsperson befragt wur- de, verwertbar (vgl. Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 178 N 16). Demnach sind die Aussagen von Frau H._____, die sich, wie die Vorinstanz zu
Recht ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verwei- sen ist (Urk. 106 S. 6 - 8; Art. 82 Abs. 4 StPO), als Pri vatklägerin konstituiert hat und die als Zeugin einvernommen wurde entgegen der Ansicht der Verteidigung verwertbar. Insbesondere auch nachdem für den Beschuldigten aufgrund der Be- fragung der Privatklägerin als Zeugin keine Nachteile erwachsen si nd. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Privatklägerin auf die Frage, ob sie diese Drohungen ernst genommen habe, irgendwie schon, aber es sei recht schwierig, weil der Beschuldigte dann wieder sage, er liebe sie. Sie könne es ein- fach ni cht ei nschätzen (Urk. 22/2 S. 4). Auf den Hinweis, bei der Polizei habe sie gesagt, dass die Aussagen des Beschuldigten sie überall hin verfolgten und sie deshalb nicht mehr ruhig schlafen könne, und sie nur noch mit Pfefferspray das Haus verlasse, führte sie aus, dass sich dies inzwischen gelegt habe. Sie müsse sich selber sagen, dass es keinen Sinn mache, immer mit Pfefferspray herumzu- laufen. Wenn etwas passiere, dann passiere es (Urk. 22/2 S. 4). Auf die an- schliessende Frage, wie es direkt nach dem Anruf gewesen sei, führte die Privat- klägerin aus, damals sei es "Paranoia pur" gewesen. Damals habe es mit der Angst begonnen. Sie hätte schon ein bisschen Angst gehabt, aber noch nicht so fest wie Ende November, als er direkt in ihrer Wohnung gestanden sei (Urk. 22/2 S. 4-5). Diese, dem Tatzeitpunkt entfernteren Aussagen der Privatklägerin zeigen ein ambivalenteres Bild, welches aber nicht untypisch ist für die Gefühle, die ein Stalker beim ehemaligen Lebenspartner hinterlässt. Der Angst steht dabei immer wieder auch die Hoffnung gegenüber, der langjährige Partner werde ihr schon ni chts anhaben. Diese Ambivalenz zeigte sich auch in der Tatsache, dass die Pri- vatklägerin am 22. Oktober 2015 eine Desinteresse-Erklärung unterzei chnete und diese wieder zurückzog, nachdem der Beschuldi gte i n i hre Wohnung ei ndrang (Urk. 15/1-2; Urk. 19 und 20). Sodann erschei nt es völlig nachvollziehbar, dass das Eindringen des Beschuldigten in die Wohnung der Privatklägerin im Novem- ber 2015 bei dieser grössere Angst auslöste als die nur per Telefon geäusserten D rohungen im Oktober 2015 (Urk. 22/2 S. 4-5). Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass die Drohungen bei der Privatklägerin keine Angst ausgelöst ha- ben. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt mit genügender Deutlichkeit belegen, dass die am 14. Oktober 2015
am Telefon gemachten D rohungen des Beschuldigten sie in Angst versetzten. Der objektive Tatbestand der Drohung ist deshalb als vollumfänglich erfüllt zu be- trachten. 3. Was den subjektiven Tatbestand der Drohung betrifft, ist festzuhalten, dass bei einem Vorsatzdelikt erforderlich ist, dass der Beschuldigte um die objek- tiv erstellten Tatbestandselemente wusste und deren Verwirklichung wollte oder zumi ndest i n Kauf nahm. Der subjektive Tatbestand lässt sich bei fehlendem Ge- ständnis nur aufgrund von Indizien erstellen. Von in objektiver Hinsicht erstellten Tatsachen wird auf die innere Haltung des Beschuldigten geschlossen. Dies- bezüglich ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 106 S. 16) festzuhalten, dass wenn je- mand während eines bestehenden Kontaktverbotes seine ehemalige Lebenspart- neri n mit ei ner unterdrückten Telefonnummer anruft und i hr sagt, der Teufel sei am Telefon, er werde ihr Leben zerstören und er werde dafür sorgen, dass sie die nächsten 20 Jahre durch die Hölle gehen müsse, kein anderer Grund für ei ne sol- che Aussage ersichtlich ist , als der, damit das Sicherheitsgefühl der ehemaligen Partneri n zu erschüttern und si e i n Angst versetzen zu wollen. Der Anklagesach- verhalt i st folgli ch auch i n subjekti ver Hi nsi cht als erstellt zu betrachten. 4. Nachdem der objektive und der subjektive Tatbestand erstellt wurden und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersi chtli ch si nd, i st der Be- schuldigte anklagegemäss der Drohung gegen die ehemalige Lebenspartnerin im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldi g zu sprechen. 5. Nicht explizit angefochten sind die Anordnungen eines Kontakt- und ei nes Rayonverbotes im Sinne von Art. 67b StGB. Diese wurden je für die Dauer von fünf Jahren angeordnet (Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheides; Urk. 106 S. 41). In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob diese Massnahmen ni cht konnex zum Schuldspruch wegen D rohung si nd und deshalb als vom Be- schuldigten mitangefochten gelten müssten, wenn er ei nen Frei spruch i n Bezug auf die Drohung verlangt. Nachdem es aber bezüglich der Drohung beim Schuld- spruch bleibt, kann die Frage offen gelassen werden. Immerhin ist festzuhalten, dass das Kontakt- und Rayonverbot auch i m Falle ei ner Anfechtung zu bestätigen
wäre. Hingegen ist zu Ziffer 6 des vori nstanzli chen Urteils zu bemerken, dass hier der Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB fehl geht. Die per 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetzesnovelle zum Tätigkeits-, Kontakt- und Rayon- verbot sieht für einen Verstoss gegen ein solches in Art. 294 StGB eine spezielle Strafnorm vor, welche als Vergehen und nicht bloss als Übertretung konzipiert ist. Der Beschuldigte ist an dieser Stelle deshalb darauf aufmerksam zu machen, dass entgegen Ziffer 6 des vori nstanzli chen Urteils ein Verstoss gegen das ge- stützt auf Art. 67b StGB angeordnete Kontakt- und Rayonverbot eine Bestrafung nach Art. 294 StGB und ni cht bloss nach Art. 292 StGB zur Folge hätte. III . Strafzumessung und Strafvollzug 1. D i e Vori nstanz hat si ch grundsätzli ch zutreffend zum Strafrahmen und den allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung geäussert, wo- rauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 106 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass die Bildung einer Gesamtstrafe, wenn eine Person mehrere Straftaten begangen hat, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind sodann nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleich- artige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetz- li chen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurtei lung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt, für die weiteren Straftaten, für welche das Gesetz Freiheits- oder Geldstrafe androht, automatisch auch auf eine Frei- heitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; M ARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). Dabei sind diejenigen Täterkomponenten, die nur einzelne Delikte be- treffen (z.B. bei nur teilweisem Geständnis oder nur teilweise einschlägigen Vor- strafen) bereits bei der Einzelstrafzumessung zu berücksichtigen, während der Einbezug der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 Satz 2
StGB) erst ganz am Ende der Strafzumessung zu erfolgen hat (CESAROV, a.a.O., S. 98). Für Übertretungen ist sodann immer kumulati v ei ne Busse auszusprechen. 2. Innerhalb des Strafrahmens für eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB von einem Tagessatz Geldstrafe bi s zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestimmt sich die Einsatzstrafe zunächst nach dem Verschulden (Art. 40 StGB, Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hat hier sehr genau die objektive und subjektive Tatschwere um- schrieben, das Verschulden als noch leicht taxiert und aufgrund der Tatkompo- nente eine Strafe von circa 5 Monaten als angemessen erachtet. Auf diese zu- treffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 106 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Festsetzen einer Einsatzstrafe nicht nur im unteren Drittel des Strafrahmens, sondern dort sogar in der unteren Hälfte, ist keineswegs als überhöht zu bezeichnen. 3.1 Die Täterkomponenten hat die Vorinstanz grundsätzli ch richtig dargelegt und bewertet. Auch hi er kann auf i hre zutreffenden Erwägungen verwiesen wer- den. Zu ergänzen ist lediglich das Folgende: Zunächst i st darauf hi nzuwei sen, dass der Einbezug der Täterkomponenten pro Delikt, resp. Deliktsgruppe zu erfolgen hat, wenn die angesprochene Täter- komponente nur für ein Delikt, resp. eine Deliktsgruppe Auswirkungen hat oder nur für di ese besondere Auswi rkungen hat. So i st namentli ch ei n Geständni s nur bei denjenigen Delikten strafmindernd zu berücksichtigen, für die es erfolgte, und eine einschlägige Vorstrafe bei dem Delikt in besonderem Masse straferhöhend zu berücksichtigen, das einschlägig ist. Muss das Gericht für ein Delikt eine Zu- satzstrafe fällen, für andere aber nicht, so ist dies ebenfalls klar auszuweisen. Eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht dann zu bilden, wenn ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt. Retrospektive Konkurrenz liegt dann vor, wenn das Gericht für eine Tat eine gleichartige Strafe für angemessen erach- tet, die vor dem Zeitpunkt, in welchem ein anderes Gericht für eine andere Tat be- reits eine (gleichartige) Strafe ausgefällt hat, begangen wurde. Nach dieser Regel darf also nicht das frühere Urteil aufgehoben und eine Gesamtstrafe für alle Straf- taten ausgesprochen werden (wie dies zum Beispiel im deutschen Recht vor- gesehen ist: § 55 D-StGB), sondern es ist einzig eine Zusatzstrafe zur früheren
Strafe auszufällen. Dabei ist vom Zweitrichter in einem ersten Schritt eine hypo- thetische Gesamtstrafe für alle zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straf- taten zusammen zu bilden. Die Zusatzstrafe bestimmt sich sodann als Ergebnis der rechnerischen Differenz zwischen dieser hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits vom Erstrichter ausgesprochenen Strafe (J ÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 167 zu Art. 49 StGB). Ei ne Zusatzstrafe kann und muss aber nur bei gleichartigen Strafen ausgesprochen werden. Erachtet der Zweitrichter für das von ihm zu beurteilende Delikt eine an- dere Strafart angemessen, als diejenige, die der Erstrichter für das von ihm beur- teilte Delikt, so wird die Zweitstrafe zusätzlich ausgesprochen und das Aspera- tionsprinzip greift nicht. 3.2 Die Vorinstanz hat diese Prämissen nicht konsequent umgesetzt. Vor- liegend fällt in Betracht, dass die Drohung am 14. Oktober 2015 erfolgte, die wei- teren angeklagten Vergehen am 14., 28. und 29. Dezember 2015 (Entwendung zum Gebrauch und Führen ei nes Motorfahrzeugs ohne Führerausweis). Dazwi- schen, am 25. November 2015, hat der Beschuldigte während laufender Strafun- tersuchung erneut delinqui ert (mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten) und ist dafür bereits am 27. November 2015 mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und ei ner Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden (Beizugsakten A / Urk. 12). Bezüglich der Drohung besteht deshalb (möglicher- weise) retrospektive Konkurrenz, nämli ch wenn das Geri cht für di e D rohung auch eine Geldstrafe für angemessen erachten würde, während bezüglich der ebenfalls angeklagten SVG-Delikte (und nur bezügli ch di esen) die im Strafbefehl vom 27. November 2015 beurteilten Taten als (weitere) Vorstrafe zu berücksichtigen sind, zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung weiter delinquierte. 3.3 Vorliegend sind also die Täterkomponenten allein für die Drohung zu er- wägen und deren straferhöhende resp. strafmindernde Wirkung zu beschreiben. Diesbezüglich fallen insbesondere die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vor- strafen in Betracht (Urk. 14/1). Der Beschuldigte weist fünf Einträge auf, wobei er
(mit Ausnahme des ersten Eintrags) jeweils wegen zahlreichen Delikten verurteilt wurde. Bezüglich der Drohung ist aber zu konstatieren, dass die Verurteilung we- gen mehrfacher Drohung bereits viele Jahre zurück liegt (29. Juni 2007, Urk. 14/1 S. 1). Gleichwohl wirkt sich diese Vielzahl von Vorstrafen deutlich straferhöhend aus. Hingegen ist festzuhalten, dass hier keine Straferhöhung mit der Begründung erfolgen kann, dass der Beschuldigte während laufender Strafuntersuchung wei- ter delinquierte. Ebenfalls si nd die auf die anderen angeklagten Delikte bezoge- nen Geständnisse des Beschuldigten hier nicht strafmindernd zu berücksi chti gen. Soweit die Verteidigung geltend macht, dass das Geständnis des Beschuldigten, die inkriminierten Worte gesagt zu haben, nicht berücksichtigt worden sei (vgl. Urk. 138 S. 12), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nur den äusseren Sachverhalt eingestanden hat, es sich somit nur um ein teilweise Ge- ständnis handelt, das die Untersuchung in leichtem Masse erleichtert hat. Von ei- ner Einsicht des Beschuldigten kann aber nicht ausgegangen werden, weshalb das teilweise Geständnis des Beschuldigten marginal strafmindernd zu berück- sichtig en ist . Die Ausführungen der Vori nstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind vollständig und korrekt, weshalb auf diese verwiesen wer- den kann (Urk. 106 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässli ch der Berufungsver- handlung ergänzte der Beschuldigte, dass er neu als Umzugsmitarbeiter auf Abruf tätig sei und Fr. 25.-- in der Stunde verdiene. Nach drei Monaten werde entschie- den, ob er eine Vollzeitstelle erhalte. Wenn er Vollzeit arbeiten könnte, würde er ca. Fr. 4'700.-- bis Fr. 4'800.-- pro Monat verdienen. Zu den vor Vori nstanz ange- gebenen Schulden seien noch zusätzliche Schulden von ca. Fr. 10'000.-- bis 15'000.-- dazu gekommen. Momentan lebe er bei seiner Familie und müsse dort monatliche Abgaben von Fr. 500.-- leisten (Urk. 137 S. 2 ff.). Diese persönli chen Verhältnisse wirken sich neutral aus. Im Ergebnis erscheint für die Drohung auf- grund der Täterkomponenten eine Erhöhung der Strafe um zwei Monate ange- messen. Dies ergibt eine Einsatzstrafe von sieben Monaten. 4. Bezüglich der Strafart ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 31) und des Verteidigers (Urk. 70 S. 8 ff. und Urk. 138 S. 9) sowie die zahlreichen Vorstrafen (Urk. 14/1) zu konstatieren, dass eine Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend erscheint. Das repe-
titive Fehlverhalten des Beschuldigten ist konsequent mit der schärfsten Strafart, der Freiheitsstrafe, zu ahnden. Für die Drohung ist im Ergebnis also eine konkrete Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe gerechtfertigt. Damit erhellt, dass trotz der retrospektiven Konkurrenz mit den von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Strafbefehl vom 27. November 2015 beurteilten Delikten keine Zusatzstrafe auszufällen ist, da die dort ausgefällte Strafe und die für die D rohung auszufällende Strafe nicht gleichartig sind. Die hier auszusprechende Strafe ist kumulativ auszufällen. 5. Bezüglich der Strafzumessung für die Verkehrsdelikte kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 106 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist lediglich, dass das teilweise Geständnis leicht strafmindernd und das Delinquieren während laufender Strafuntersuchung straferhöhend zu berücksichtigen i st. Stark ins Gewicht fallen sodann auch hier die zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, und zwar bezüglich der Höhe der Strafe wie auch der Wahl der Strafart. Nachdem bereits feststeht, dass für die Drohung eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, kann auch bezüglich der Verkehrsde- likte festgehalten werden, dass aus spezialpräventiver Sicht beim Beschuldigten nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommen kann. Dies sieht auch der Verteidiger so (Urk. 70 S. S. 9). In der Konsequenz ist die Einsatzstrafe i n Anwendung des Asperationsprinzips zu schärfen. Inf olge des Verschlechterungsverbotes kann vo rliegend aber nicht auf eine neun Monate übersteigende Strafe entschieden werden, weshalb es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe bleibt. 6. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren ist in der Regel aufzuschieben. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Vollzug nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dabei wird eine günstige Prognose vermutet. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht schon einmal zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindes- tens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Bereits diese Voraussetzung ist beim Beschuldigten ni cht erfüllt. Die zahlreichen Vorstrafen und das wiederholte Delin-
quieren während laufender Strafuntersuchung sprechen deutlich gegen eine gute Prognose. Dass auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe zu entscheiden sei, haben alle Parteien, namentlich auch der Verteidiger des Beschuldigten, bejaht (Urk. 70 S. 8 ff. und Urk. 138 S. 12). Die Strafe wäre deshalb zu vollziehen, wobei festzu- halten ist, dass der Beschuldigte die neun Monate berei ts i m Strafvollzug ver- bracht hat und deshalb am 27. September 2016 aus dem Strafvollzug entlassen wurde (Urk. 92 und 127). Die auszufällende Strafe ist deshalb bereits vollumfäng- lich erstanden. IV. Zivilansprüche 1. Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'132.-- und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.-- adhäsionsweise geltend gemacht, jeweils zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Dezember 2015 (Urk. 68 S. 1). Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz, dass er unter allen Ti teln und pauschal Zivilansprüche der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 500.-- aner- kenne (Urk. 70 S. 12). Im Mehrbetrag beantragte er die Abweisung bzw. den Verweis auf den Zivilweg (Urk. 70 S. 2). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin gestützt auf seine Anerkennung Schadenersatz von Fr. 500.-- und zudem eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- nebst 5% Zins seit dem 1. Dezember 2015 zu bezahlen (Urk. 106 S. 42). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, während das Genugtu- ungsbegehren im (anerkannten) Umfang von Fr. 500.– gutzuhei ssen, i m Mehr- betrag abzuweisen sei (Urk. 113 S. 3 und Urk. 138 S. 13 ff.). Die Privatklägerin hat den Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten. 2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Scha- denersatz sorgfältig und genau dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzli ch verwi esen werden (Urk. 106 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur nachfolgenden Subsumption der konkret gestellten Forderungen der Privat- klägerin unter diese Prämissen ist jedoch folgendes zu ergänzen:
Strittig ist vorab, ob die Vorinstanz zu recht davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 500.-- anerkannt hat. Sie stützt sich dabei auf die Ausführungen des Verteidi- gers des Beschuldigten in seinem Plädoyer. Dieser hat unter dem Titel "Zivilan- sprüche" ausgeführt, dass der Beschuldigte bereit sei, "der Privatklägerin für die gegen sie gerichteten Delikte pauschal Fr. 500.-- zu bezahlen" (Urk. 70 S. 12). Der Beschuldigte macht mit der Berufung geltend, dass diese Fr. 500.-- ni cht als Schadenersatz, sondern vollumfänglich, aber auch maximal, als Genugtuung zu- zusprechen seien (Urk. 113 S. 3 und 5; Urk. 138 S. 2). Die Vorinstanz hat erwo- gen, dass von den von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatzfor- derungen nur zwei "nachvollziehbar" und damit ausgewiesen sei en, nämli ch Fr. 60.-- Zügelkosten und Fr. 23.90 Selbstbehalt von Therapiekosten bei Dr. I._____ (Urk. 106 S. 38). Gleichwohl hat sie den anerkannten Betrag des Be- schuldi gten von Fr. 500.-- vollumfänglich der geltend gemachten Schadener- satzforderung der Privatklägerin zugerechnet und dies, obschon sie das Bestehen einer Genugtuungsforderung von Fr. 3'000.-- ebenfalls bejahte. Dies ist nicht zu- lässig. Mit der Begründung der Vorinstanz könnte auch i n Berücksi chti gung der pauschal anerkannten Fr. 500.-- nur Schadenersatz von Fr. 83.90 und eine Ge- nugtuungsforderung von Fr. 3'000.-- , beides zuzügli ch Zi ns zu 5 % sei t 1. Dezember 2015, zugesprochen werden. 3. Nachdem die Vorinstanz gleichwohl Schadenersatz von Fr. 500.-- (ohne Zins) zugesprochen hat, was von der Privatklägerin nicht angefochten wurde, ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit anderer Begründung zur Bezahlung einer sol- chen Zivilforderung zu verurteilen ist. Und dies ist zu bejahen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit der Drohung und den wiederholten und massiven Kon- takt- und Rayonverbotsverletzungen derart verängstigt, dass diese ihres Sicher- heitsgefühls verlustig ging. Dies gilt auch, oder gar noch verstärkt, für den hier nicht zu beurteilenden Vorfall vom 25. November 2015 (Hausfriedensbruch etc.). Gleichwohl kann gesagt werden, dass auch die hier zu beurteilenden Delikte für sich genügen, um eine solche Reaktion der Privatklägerin nachvollziehbar er- scheinen zu lassen. Als Folge dieser erheblichen Einschränkung ihres Sicher- hei tsgefühls sah sich die Privatklägerin veranlasst, ihren Wohnort zu wechseln,
um sich so den ständigen, als Übergriffe empfundenen Kontaktaufnahmen und den Drohungen des Beschuldigten zu entziehen. Dies ist ihr mit dem ersten Um- zug nicht gelungen, weil der Beschuldigte ihre neue Adresse in J._____ i n Erfah- rung bri ngen konnte und si e darauf hi n erneut belästigte. Deshalb musste sie wiederum und kurzfristig eine neue Wohnung suchen. Wie bereits vorstehend ausgeführt ist der Grund dafür sowohl in den hier zu beurteilenden Vorfällen als auch im Vorfall vom 25. November 2015 zu suchen. Damit sind die Kosten der beiden Umzüge grundsätzlich als konnexe Schadenersatzforderungen im vorlie- genden Adhäsionsverfahren zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage ist auch ni cht entschei dend, ob die Privatklägerin den Mietvertrag der Wohnung in K., die sie jedenfalls verlassen wollte, selber gekündigt hatte oder ob die Vermieterin die Kündigung ausgesprochen hatte (Urk. 106 S. 37 und Prot. I S. 29). Mit dieser Begründung sind deshalb die Kosten der Automiete in der Höhe von Fr. 80.-- (Urk. 68a/2), Entsorgungskosten von Fr. 151.60 (Urk. 68a/3-4), die Kosten für das Einstellen der Möbel in der Höhe von Fr. 90.-- (Urk. 68a/5), die Kosten für das Putzen der Wohnung i n K. in der Höhe von Fr. 60.-- (Urk. 68a/6), die Umzugskosten von K._____ nach J._____ von Fr. 60.-- (Urk. 68a/7) und von J._____ in die neue Wohnung von ebenfalls Fr. 60.-- (Urk. 68a/11) sowie die Kosten der Demontage und Neumontage der Waschma- schine beim Umzug von J._____ i n di e neue Wohnung von Fr. 287.80 (Urk. 68a/12) zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden können hingegen die geltend gemachten Kosten für das Unterbringen der Kaninchen. Hier wird eine Quittung vom 25. September 2015 vorgelegt (Urk. 68a/1), einem Zeitpunkt mithin, der vor den hier zu beurteilenden Delikten liegt. Diese Forderung kann deshalb ni cht ohne Weiteres als konnex angesehen werden. Nämliches gilt für die zweite Rechnung für di e Kani nchenunterbri ngung (Urk. 68a/9). Diese datiert vom 2. De- zember 2015 und auch dieses Datum lässt sich nicht mit den Umzügen der Pri- vatklägerin in einen genügend engen Zusammenhang bringen. Ein genügend en- ger Zusammenhang fehlt sodann auch bei den geltend gemachten Kosten für ei- ne Waschmaschi ne i nklusive Installation in der Höhe von Fr. 859.– und Fr. 877.80 (Urk. 68a/8 und 68a/10). Richtig hat die Vorinstanz erkannt, dass die gesamten Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur der Zimmertüre nicht mit den hier zu
beurteilenden Delikten konnex sind (Urk. 106 S. 38 und Urk. 68a/14-15) und dass bezüglich der geltend gemachten Selbstbehaltskosten von Fr. 93.15 völlig unklar bleibt, wofür diese zu bezahlen waren, weshalb sie unberücksichtigt bleiben (Urk. 106 S. 38 und Urk. 68a/16). Ebenfalls korrekt hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Privatklägerin zu wenig klar ausgeführt hat, wie es zur Doppelzahlung eines Wochenmietzinses in J._____ kam, und aus welchem Grund, welche The- rapiekostenselbstbehalte anfallen werden, weshalb auch diese Forderungen zu- recht auf den Zivilweg verwiesen wurden. Soweit die Vorinstanz den Selbstbehalt der Rechnung des behandelnden Arztes Dr. I._____ in der Höhe von Fr. 23.90 (Urk. 68a/16 S. 2) berücksichtigt hat, kann dem nicht gefolgt werden, da ni cht ausgewiesen ist, dass die psychologi sche Behandlung nur i m Zusammenhang mi t den vorliegend zu behandelnden Vorfällen steht. Im Ergebnis wären der Privatklägerin von den geltend gemachten Scha- denspositionen von total Fr. 5'132.-- demnach Fr. 789.40 zuzügli ch Zi ns zuzu- sprechen gewesen. Nachdem die Vorinstanz lediglich Fr. 500.-- ohne Zi ns zuge- sprochen hat, ist nur, aber immerhin, dieser Betrag zu bestätigen. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung, nicht wie vom Verteidiger verlangt abzuweisen (Urk. 138 S. 2), sondern wie von der Vorinstanz entschieden, auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Vorinstanz hat sodann die Voraussetzungen und die Bemessungs- kriterien für eine Genugtuung ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (Urk. 106 S. 39 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass nicht nur isoliert die Drohung, sondern auch das wiederholte Nichtbeachten des Kontakt- und Rayonverbotes das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin tangier- te. Das Ausmass der Beeinträchtigung ist so gross, dass die Privatklägerin zwei- mal innert kurzer Zeit den Wohnort wechselte, die Wohnadresse vor dem Be- schuldigten geheim hält und psychologische Behandlung bedarf. Mit der Verteidi- gung (Urk. 138 S. 14 f.) ist aber davon auszugehen, dass die psychologische Be- handlung der Privatklägerin, wie bereits ausgeführt, nicht nur im Zusammenhang mit den vorliegend zu behandelnden Vorfällen steht. Diese Umstände rechtferti- gen insgesamt das Zusprechen einer Genugtuung. Mit Blick auf die für Stalking
i m Rahmen häusli cher Gewalt zugesprochenen Entschädi gungen erscheinen die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 3'000.-- aber zu hoch (vgl. dazu MERET BAUMANN/BLANCA ANABITARTE/SANDRA MÜLLER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, S. 34 ff., mit dem Hinweis, dass die dort genannten Genug- tuungszahlen die von der Opferhilfe gesprochenen, in der Regel tieferen Ent- schädigungen darstellen, während die im Adhäsionsentscheid zugesprochenen Summen, zu welchen der Täter verpflichtet wurde, nur vereinzelt, mit dem Zusatz AE, genannt werden). Angemessen erscheint im vorliegenden Fall in Berücksich- tigung der gesamten Umstände eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzügli ch 5% Zi ns ab Eintritt des Schadens. Dieser ist vorliegend zum grössten Teil auf die Drohung vom 14. Oktober 2015 zurückzuführen, während die weiteren Übertre- tungen am 10., 13. und 14. Dezember 2015 erfolgten. Bei dieser Sachlage kann der Zinsenlauf, wie von der Privatklägerin verlangt, auf den 1. Dezember 2015 festgelegt werden. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. V. Kostenfolgen Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, dem Beschul- digten aufzuerlegen. Nachdem betreffend Genugtuung zu Gunsten des Beschul- digten eine Reduktion erfolgt ist, si nd mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, die Kos- ten zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen. D i e ausgewiesenen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'800.-- (vgl. Urk. 135) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft von ebenfalls Fr. 5'800.-- (vgl. Urk. 136) sind zu 5/6 einstweilen und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 5/6 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 20. Mai 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − ... − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (D3) − des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (D3 und D4) − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (D2) 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit ... sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– ... . Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schrift- lich, elektronisch etc.) direkt Kontakt aufzunehmen oder indirekt durch Drittpersonen Kontakt aufnehmen zu lassen. 5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, das Gebiet B.-Strasse / C.-Weg / D.-Strasse / E.- Weg / F.-Strasse in G. (Arbeitsort der Privatklägerin) zu betreten. 6. Der Beschuldigte wird für den Fall eines Verstosses gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 4 und 5 hiervor auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) hingewiesen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von ei- ner zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Anordnung nicht Folge leistet. 7. .... 8. ....
Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.– Auslagen Polizei Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 10'252.20 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 230.80 Barauslagen und 8% MwSt) Fr. 9'949.80 Kosten unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin (inkl. Fr. 349.– Barauslagen und 8% MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. .... 11. .... 12. ... (Mitteilung) 13. ... (Rechtsmittel). 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Drohung gegen den hete- ro - oder homosexuellen Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (wobei die gesamten 9 Monate durch Haft und vorzeitigen Straf- vollzug erstanden sind). 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin ei ne Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2015 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli chen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kos-
ten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.-- amtliche Verteidigung Fr. 5'800.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 5/6 einstweilen und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. D i e Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 5/6 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Pr ivatklägerschaft − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
− das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 1. Dezember 2016
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Truni nger