Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160302-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller
Urteil vom 22. Februar 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 8. April 2016 (GG150087)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Novem- ber 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 23 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV, Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 9'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'140.00 Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 2'640.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63) 1. Das Strafverfahren sei einzustellen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinn von Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV, Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV freizusprechen. 3. Subeventualiter sei der Beschuldigte im Sinn der Anklage schuldig zu spre- chen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 150 (bedingter Vollzug, Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 500 zu bestrafen unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Bei Gutheissung des Haupt- oder Eventualantrags: Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Strafuntersuchungsverfahren sowie für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur und dem Obergericht Zürich zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterla nd: (Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- i nstanz i m angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. April 2016 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körper- verletzung schuldig gesprochen und im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs bestraft. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. April 2016 Berufung anmelden (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 22. Juni 2016 zugestellt (Urk. 48). Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungser- klärung beim hiesigen Gericht einreichen (Urk. 42). Darin wurde in prozessualer Hinsi cht beantragt, das Berufungsverfahren sei schriftlich durchzuführen und es seien der EMPA-Untersuchungsberi cht Nr. ... betreffend Faserzement-Wellplatten der Firma C._____ AG sowie der Wikipedia-Ausdruck zur Masseinheit Newton als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 42 S. 2). 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2016 wurde der Anklagebehörde einerseits Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und andererseits, um zu den pro- zessualen Anträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 48). Mit Einga- be vom 18. August 2016 erklärte sich die Anklagebehörde mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden und erhob keine Einwände gegen den Beweisantrag des Beschuldigten. Sodann wurde die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 50).
1.4 Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet, dem Beschuldigten Frist an- gesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen und der EMPA- Untersuchungsberi cht Nr. ... der Firma C._____ AG sowie der Wikipedia- Ausdruck zur Masseinheit Newton als Beweismittel zu den Akten genommen (Urk. 44/2-3). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 59; Urk. 61) wurde die Beru- fungsbegründung am 16. November 2016 erstattet (Urk. 63). In der Folge verzich- tete die Anklagebehörde innert der ihr mit Präsidialverfügung vom 18. November 2016 angesetzten Frist auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 65; Urk. 67). Auch die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 69). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1 Seitens des Beschuldigten wird in der Berufungserklärung die Einstellung des Verfahrens, eventualiter ein Freispruch und subeventualiter eine mildere Be- strafung beantragt (Urk. 63 S. 2). Die Berufung wurde nicht beschränkt, weshalb das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. II. Schuldpunkt 1.1 Der Anklagesachverhalt ist hinsichtlich folgender, äusserer Umstände un- bestritten (vgl. Urk. 4/2/1 S. 2, 4 und 11; Prot. I S. 11 ff.; Urk. 63): Am 4. Juli 2012 bestiegen der Beschuldigte und D._____ (in der Folge: Geschä- digter) als Mitarbeiter der E._____ AG mit Hilfe einer Hebebühne das Dach des ... i n F., um dort einige beschädigte Zementfaserplatten auszuwechseln. Der entsprechende Auftrag war zuvor von E. (Mitbeschuldigter in separatem Verfahren) erteilt worden, welcher Eigentümer der fraglichen Liegenschaft und Geschäftsführer der E._____ AG war und ist. Später auf dem Dach ebenfalls vor Ort war ein Vertreter der Firma C., welche die neuen Zementfaserplatten geliefert hatte. Die Auswechslung der Platten wurde vom Geschädigten vorge- nommen, während der Beschuldigte und G. das Dach wieder verliessen.
Beim Auswechseln der letzten Zementfaserplatte zerbrach jene Platte, auf wel- cher der Geschädigte stand und er fiel aus einer Höhe von 6.5 Metern ungesi- chert auf den Boden. Unbestrittene Verletzungsfolgen des Sturzes waren ver- schiedene Frakturen des rechten und linken Beins (Unterschenkel, Fersenbein und Schienbein) sowie Nervenbeeinträchtigungen nach Anschwellung der Mus- kelkompartimente und eine Verstauchung des rechten Mittel- und Ri ngfi ngers (U rk. 6/4 S. 1). Der Geschädigte musste in der Folge neun Mal operiert werden (Urk. 6/11 S. 2), war rund einen Monat hospitalisiert (Urk. 6/13/8 S. 1) und erhielt für acht Monate eine Invalidenrente zu 100% zugesprochen (Urk. 6/13/4 S. 4). 1.2 Insbesondere bestritten sind die weiteren Verletzungsfolgen und die rechtliche Qualifikation (Urk. 63 S. 2-6). Diese sind deshalb von besonderer Be- deutung, weil die Qualifikation als einfache fahrlässige Körperverletzung, zufolge ausdrücklichen Verzichts des Geschädigten auf das Stellen eines Strafantrags (Urk. 3), die Einstellung des Verfahrens zur Folge hätte, während es sich bei der schweren fahrlässigen Körperverletzung um ein Offizialdelikt handelt (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB). Vorab stellt sich deshalb die Frage, ob die vom Geschädig- ten erlittenen Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu be- urtei len si nd. 2.1 Nach einhelliger Lehre und Praxis sind die objektiven Qualifikations- merkmale der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB und der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB deckungsgleich (BSK StGB II, R OTH/KESHELAVA, Art. 125 N 4 m.w.H.). Gefordert sind mithin lebensgefährliche Verletzungen (Abs. 1), ver- stümmelte oder unbrauchbar gemachte wichtige Organe oder Glieder, bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit oder eine bleibende Entstellung des Gesichts (Abs. 2) oder aber andere schwere Schädigungen des Körpers sowie der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Abs. 3). 2.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer schweren Schädigung im Sinne der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB bejaht. Dies zusammengefasst einerseits gestützt auf die Berichte von Dr. med. H._____ vom 10. und 18. Juli 2013, die dem Geschädigten rund ein Jahr nach dem Unfall eine bleibende Ein-
schränkung der Gehfähigkeit prognostizierten, insbesondere auf unebenem Grund (Urk. 6/7; Urk. 6/11). Andererseits gestützt auf die Aussagen des Geschä- digten selbst, welcher auch 2.5 Jahre nach dem Unfall noch davon ausgi ng, dass er in seiner Gehfähigkeit bleibend eingeschränkt sein werde. So werde es dem Geschädigten nicht mehr möglich sein, länger auf unebenem Grund zu stehen, ohne anschliessend über Schmerzen klagen zu müssen. Wenn er sich auf sol- chen Boden begebe, könne er fast nicht mehr stehen. Genau solche Ein- schränkungen, die nicht in Art. 122 Abs. 2 StGB genannt seien, sollten mit der Generalklausel in Art. 122 Abs. 3 StGB erfasst werden. Der Geschädigte werde sein Leben lang nicht mehr fähig sein, auf unebenem Terrain zu arbeiten oder länger darauf zu gehen. Diese bleibenden Einschränkungen sowie die Anzahl der Eingriffe, die der Geschädigte habe über sich ergehen lassen müssen, die Schmerzen, die er dabei erlitten habe, die lange andauernde Arbeitsunfähigkeit und auch di e IV-Vollrente, welche ihm während acht Monaten zugesprochen wor- den sei, liessen in objektiver Hinsicht auf eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB (recte: Art. 122 Abs. 3 StGB) schliessen (Urk. 40 S. 9 f.). 2.3 Nach Ansicht des Verteidigers liegt demgegenüber keine schwere Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB vor. Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Gebrechlichkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB sei nicht gegeben, da die von Dr. med. H._____ am 18. Juli 2013 prognostizierte Beeinträchtigung der Geh- fähigkeit auf unebenem Grund lediglich eine Vermutung darstelle und zum dama- ligen Zeitpunkt eine Verbesserung des Zustands zu erwarten gewesen sei. Auch sei im Bericht die Rede davon, dass die angestammte Arbeitsstelle des Geschä- digten "äusserst anspruchsvoll" und er "stetig im Acker" unterwegs sei, eine an- gepasste Tätigkeit beispielsweise als Lastwagenchauffeur aber möglich sei. Der Geschädigte habe in der Folge sogar seine frühere Arbeitstätigkeit bei der E._____ AG wieder aufgenommen. Es sei zu vermuten, dass die Füsse des Ge- schädigten mittlerweile bei normaler Belastung die Grundfunktionen des Stehens und Gehens unei ngeschränkt erfüllten. Seit dem 1. März 2014 bestehe ein Invali- ditätsgrad von 0% und in einem Arztbericht vom 8. Januar 2014 stehe, dass der Geschädigte im wesentlichen beschwerdefrei geworden sei und in seiner Arbeits-
fähigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 63 S. 3-5). Auch eine andere schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, die vom Schweregrad her mit den anderen Tatbestandsvarianten vergleichbar sei, liege nicht vor. Die erli ttenen Schmerzen könnten bei jedem Bruch entstehen und die Anzahl Operationen sage wenig über den Schweregrad der Körperverletzung aus. Es sei daher lediglich der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt (Urk. 63 S. 5 f.). 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten eindeutig erstellt, sind folgende Ver- letzungsfolgen des Unfalls: - Fraktur des rechten Unterschenkels, des rechten und linken Fersenbeins sowie des linken Schienbeins, Nervenbeeinträchtigungen nach Anschwel- lung der Muskelkompartimente sowie eine Verstauchung des rechten Mittel- und Ringfingers (Urk. 6/4 S. 1) - neun operative Eingriffe im Kantonsspital Graubünden zwischen 6. Juli 2012 und 5. März 2013 (Urk. 6/11 S. 2) - rund ei n Monat Spitalaufenthalt in den Kantonsspitälern Winterthur (4. bis 6. Juli 2012) und Graubünden (6. bis 30. Juli 2012; Urk. 6/13/8 S. 1) - Ausrichtung einer Invalidenrente zu 100% für acht Monate (Urk. 6/13/4 S. 4) 3.2 Hinsichtlich der langfristigen Unfallfolgen kann folgendes festgehalten werden: Dr. med. H._____ vo m Kantonsspital Graubünden prognostizierte in seinen Be- richten vom 10. und 18. Juli 2013, dass beim Geschädigten vermutlich eine Ei n- schränkung der Gehfähigkeit auf unebenem Grund bestehen bleibe, welche ver- mutlich nicht mit seinem angestammten Beruf in der Landwirtschaft kompatibel sei. Eine Verbesserung der Gehfähigkeit sei aber durchaus vorstellbar. Unter wel- chen Voraussetzungen und i n welchem Zeitrahmen konnte zum damaligen Zeit- punkt ni cht abschliessend gesagt werden (Urk. 6/11). Allein gestützt auf diese Prognose lässt sich hinsichtlich der langfristigen Unfall- folgen heute nicht viel sagen. Massgeblich sind die weiteren vorliegenden medi-
zi ni schen Akten. Gemäss Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung der Suva vom 8. Januar 2014 wurden beim Geschädigten zu jenem Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt. Es seien i hm aktuell alle Tätigkeiten zuzumuten (Urk. 6/13/8 S. 4). Einschränkungen der Gehfähigkeit auf unebenem oder schrägem Grund werden in diesem Bericht nirgends erwähnt. Gemäss Angaben des Geschädigten selbst bestanden damals, 1.5 Jahre nach dem Unfall, keine wesentlichen funkti onellen Ei nschränkungen an den unterem Extremitäten (Urk. 6/13/8 S. 3). Über die weitere Entwicklung nach dieser Ab- schlussuntersuchung i st den Akten weni g zu entnehmen. Offenbar wurde di e Suva zwar vom Geschädigten im Jahr 2015 wegen Hüft- und Rückenbeschwer- den erneut konsultiert. Ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfall vom 4. Juli 2012 wurde aber verneint (Urk. 6/13/6-7). Dass hinsichtlich der Ar- beitsfähigkeit des Geschädigten nach dem 8. Januar 2014 bis im Oktober 2015 eine neue Beurteilung seitens der Suva erfolgt wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Urk. 6/13/1-2). Der Geschädigte selbst wurde rund ein Jahr nach dieser Abschlussuntersuchung am 1. Dezember 2014 als Zeuge staatsanwaltschaftlich einvernommen. Dort führ- te er aus, sein gesundheitlicher Zustand sei unterschiedlich, es gäbe Tage, an denen er keine Schmerzen habe, wobei er in letzter Zeit aber wieder vermehrt Schmerzen an den Füssen habe. Er probiere bei seiner Arbeit auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb sämtli che Arbei ten vorzunehmen, müsse si ch aus Ver- nunftgründen aber manchmal zurücknehmen. Mühe bereite ihm insbesondere das Gehen auf einer Wiese an Hanglage und auf unebenem Grund. Wenn er trotzdem auf solchem Boden gehe, könne er am nächsten Tag jeweils fast ni cht mehr Ste- hen (Urk. 5 S. 4). Aus diesen Aussagen des Geschädigten – welcher, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kein ersichtliches Interesse an der Dramatisierung seiner Ver- letzungen hat (Urk. 40 S. 9.) – kann geschlossen werden, dass für i hn auch 2.5 Jahre nach dem Unfall noch Folgen spürbar waren. Allerdings erweisen sich sei ne Aussagen als wenig detailliert. So bleibt unklar, welche Belastung der Füs- se für den Geschädigten weiterhin problemlos möglich ist, ob ihm das Gehen auf
unebenem, schrägen Grund schon nach wenigen Schritten Mühe bereitet oder ob er erst nach langer und starker Belastung Schmerzen verspürt. Auch, ob sich sei- ne Situation seit der Abschlussuntersuchung der Suva vom Januar 2014 ver- schlechtert hat, ist der Einvernahme ni cht zu entnehmen. Über stechende Schmerzen in den Fersen nach langer körperlicher Belastung hat der Geschädig- te immerhin bereits damals geklagt, dort aber angegeben, als Allrounder bei den Bergbahnen ... voll arbeitsfähig zu sein und keine Probleme zu haben (Urk. 6/13/8 S. 3). Dass der Geschädigte nach dem Unfall überhaupt als Allroun- der bei den Bergbahnen und danach wieder auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern tätig war, spricht eher dafür, dass die Einschränkungen in der Gehfähi- gkeit nicht erheblicheren Ausmasses sind. Immerhin hat die IV dem Geschädigten ein Jahr nach dem Unfall die Übernahme der Kosten für eine Umschulung zum Lastwagenchauffeur zugesprochen (Urk. 6/13/4 S. 3). Er hat sich aber offenbar dennoch entschieden, weiterhin Arbeitstätigkeiten auszuüben, die regelmässig grössere körperliche Belastungen mit sich bringen. Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Gebrechli chkei t i m Si nne von Art. 122 Abs. 2 StGB wurde bei dieser Sachlage von der Vorinstanz, trotz weiterhin beste- henden Ei nschränkungen in der Gehfähigkeit, zurecht ni cht angenommen. Ge- stützt auf den Abschlussbericht der Suva vom 8. Januar 2014 ist davon auszuge- hen, dass der Geschädigte zu 100% arbeitsfähig ist und keine Ei nschränkungen der unteren Extremitäten bestehen, die eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder Gebrechlichkeit im Sinne des Gesetzes zu begründen vermögen. 3.3 Ebenfalls zutreffend wurde aber darauf hingewiesen, dass wenn zwar nicht direkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine irreversible gesund- hei tli che Beeinträchtigung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB vorliegt, dann auf schwere Körperverletzung erkannt werden kann, wenn der Grad der Beeinträchtigung doch erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann eine Kombination verschie- dener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperver- letzung gelten könnten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen (Urk. 40 S. 7 f.; BSK StGB II, R OTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 21).
Darüber, inwiefern die teilweise auftretenden Schmerzen den Geschädigten im Alltag abseits der Arbeit beeinträchtigen oder seine Lebensqualität beeinflussen, geht weder aus den Zeugenaussagen noch aus den vorliegenden medizinischen Akten etwas hervor. Zu Protokoll gab der Geschädigte diesbezüglich einzig, dass es Tage gäbe, an denen er keine Schmerzen habe, sich die Schmerzen in letzter Zeit aber wieder vermehrt gezeigt hätten (Urk. 5 S. 4). Wann diese Schmerzen genau auftreten, ob sie im Zusammenhang mit einer allfälligen Überbelastung der unteren Extremitäten stehen und vor allem, ob damit Einschränkungen der Le- bensqualität einhergehen, wurde anlässlich der Einvernahme aber nicht erfragt. In dieser Hinsicht lässt sich auch der Prognose von Dr. med. H._____ vom 10. und 18. Juli 2013 nichts entnehmen (Urk. 6/7; Urk. 6/11). So wurde dort rund ein Jahr nach dem Unfall eine zeitbleibende Einschränkung der Gehfähigkeit auf unebe- nem Grund zwar vermutet (Urk. 6/7 Frage 7; Urk. 6/11 Frage 1.a). Die Frage nach Aussicht auf Verbesserung oder Heilung konnte zu jenem Zeitpunkt aber nicht beantwortet werden (Urk. 6/11 Frage 1.c). Abgesehen von der Vermutung, dass eine anspruchsvolle Arbeit, die Gehfähigkeit auf sehr unebenem resp. schrägem Grund voraussetze, vom Geschädigten nicht mehr ausgeübt werden könne, fin- den sich in den Berichten keinerlei Aussagen über weitere mögliche Einschrän- kungen im Leben des Geschädigten. Nachdem hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, wie dargelegt, zum heutigen Zeitpunkt ni cht von ei ner blei benden Ei nschränkung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, lässt sich aus den Berichten von Dr. med. H._____ hinsichtlich anderer bleibender Beeinträchtigungen nichts ableiten. Spürbare gesundheitliche Folgen und eine gewisse Gehbeeinträchtigung waren zwar, wie bereits erwähnt, offenbar auch 2.5 Jahre nach dem Unfall noch vorhan- den. Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel lässt sich aber nicht erstellen, dass diese Beeinträchtigungen die für eine Subsumierung unter Art. 122 Abs. 3 StGB notwendige Erheblichkeit aufweisen. D afür müssten si e immerhin ein mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB genannten Verletzungsfolgen vergleichbares Aus- mass aufwei sen und können ni cht lei chthi n angenommen werden. Auch die Betrachtung des Gesamtbilds der Verletzungsfolgen führt zu kei nem an- deren Ergebnis. Zwar hat der Heilungsprozess unzweifelhaft einige Zeit in An- spruch genommen und war für den Geschädigten sicherlich beschwerlich. Die
mehrfachen Operationen, der längere Spitalaufenthalt und die zeitweise Arbeits- unfähigkeit stellen für kompliziertere, mehrfache Knochenfrakturen zwar weitrei- chende Folgen dar, was aber noch nicht zwingend zur Annahme eine schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB führt. Über ausserord- entli che Schmerzen i m Rahmen des Heilungsprozesses ist ferner nichts bekannt. Eine schwere Schädigung des Körpers, wie sie die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB fordert, ist gestützt auf die vorliegenden Beweismittel daher zu ver- neinen. Die nicht zu bagatellisierenden Verletzungen des Geschädigten sind in objektiver Hinsicht noch als andere gesundheitliche Schädigung von Körper und Gesundhei t i m Si nne von Art. 123 Ziff. 1 beziehungsweise Art. 125 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 4. Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. Da das Vorliegen eines gültigen Strafantrags für eine Verurteilung wegen einfa- cher fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB unabding- bare Voraussetzung bildet, der Geschädigte am 27. August 2012 aber ausdrück- lich auf das Stellen eines solchen und am 19. April 2014 auch auf eine Konstituie- rung als Privatkläger im Strafverfahren verzichtet hat (Urk. 3; Urk. 11/1/2; Urk. 11/1/3), ist das Verfahren im übrigen einzustellen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die beschuldigte Per- son, wenn sie verurteilt wird (Art. 416 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen und das Verfahren im übrigen einzustellen ist, si nd die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfängli ch auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist zudem eine Entschädi- gung von Fr. 10'692.40 für die anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Ver- fahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 31 und 32). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträ-
gen vollumfänglich. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten ist für die anwaltliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Urk. 73). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbin- dung mi t Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV, Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 10'692.40 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 6. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 4'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an: − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 13/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur (betreffend Dispositiv-Ziffern 4 und 5) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 22. Februar 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller