Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160292-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann
Urteil vom 10. November 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. Juni 2016 (GG160031)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. April 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 11 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs . 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30Tagessätzen zu Fr. 35.–. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV freizusprechen. 2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'730.45 auszurichten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit CHF 2'666.95 zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. Juni 2016 sprach die Vor- instanz den Beschuldigten anklagegemäss der vorsätzlichen groben Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer (vollziehbaren) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 35.–. Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 33 S. 11 f.).
1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen (erbe- tenen) Verteidiger am 10. Juni 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 27) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 32) am 9. Juli 2016 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 36). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, diverse Aus- künfte zu sei nen fi nanzi ellen Verhältni ssen zu erteilen und zu belegen (Urk. 38). Am 22. Juli 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils und verzichtete auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 40). Am 9. August 2016 reichte der Verteidiger das vom Beschuldigten aus- gefüllte "Datenerfassungsblatt" sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 42, 44). 1.3. Zur heuti gen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entschei den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 48) – mussten keine weiteren Beweise abgenommen werden (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 f.). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vori nstanzli che Urtei l vollumfängli ch an (Urk. 36, Urk. 49) und möchte freigesprochen werden. Das Urteil des Bezirksgerichts ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte räumt ein, auf der Autobahn A1 vor der Ausfahrt B._____ 300 bis 500 Meter (bzw. auf Nachfrage seines Verteidigers "sicher 150, 200 Me- ter") mit ca. 55 km/h auf dem Pannenstreifen gefahren zu sein und so ca. 20 Fahrzeuge im stockenden Kolonnenverkehr rechts überholt zu haben (Prot. I S. 13/14, 20; Urk. 48 S. 5, Urk. 49 S. 2). Ferner liegt bei den Akten eine von der
Polizei erstellte Aufzeichnung des Fahrmanövers (Urk. 6). Der Anklagesachver- halt ist damit erstellt. 3.2. Soweit der Beschuldigte weiter geltend macht, es habe ihm das Aufleuchten dreier Kontrollanzeigen (Hauptwarnleuchte, Warnleuchte für das Ladesystem, Störungsanzeige) Anlass zu seinem Verhalten gegeben, und er habe zum Checkpoint der C._____ Versicherungen bei der Ausfahrt gewollt (Urk. 3 S. 2; Urk. 7; Prot. I S. 8, Urk. 48 S. 4, Urk. 49 S. 2), kann ihm das nicht widerlegt wer- den. Insbesondere bestätigte auch der Garagist in der vorinstanzlichen Hauptver- handlung als Zeuge, das Auto des Beschuldigten damals in B._____ abgeholt und die Fehler danach ausgelesen zu haben (Prot. I S. 17/18). Inwieweit angesichts dieser Umstände das Verhalten des Beschuldigten "sachgerecht und notwendig" gewesen sei und er sich in einer "notstandsähnlichen" Situation befunden habe, wie der Verteidiger vorbringt (Urk. 23 S. 4, 5; Urk. 49 S. 4), ist nachstehend im Rahmen der rechtli chen Würdi gung zu prüfen. 4. Rechtli che Würdi gung 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung in allen Teilen richtig vorge- nommen, sodass ohne weiteres darauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Das Bundesgericht musste im Urteil 6B_277/2015 vom 23. Juli 2015 – wel- chen Entschei d auch die Vorinstanz mehrfach zitiert – nahezu ei nen i denti schen Sachverhalt beurteilen. Damals hatte ein Automobilist kurz vor einer Autobahn- ausfahrt von der Überholspur über die Normalstreifen auf den Pannenstreifen ge- wechselt und war dort mit ca. 40 km/h während maximal 150 Metern an mehreren Fahrzeugen rechts vorbeigefahren, die sich dort im stockenden Verkehr gestaut hatten. Als Grund für sei n Verhalten gab jener Lenker an, er habe dringend die Toilette aufsuchen müssen und deshalb die Autobahn schneller verlassen wollen. Das Bundesgericht kam klar zum Schluss, dass damit eine objektiv wichtige Vor- schrift des Strassenverkehrsrechts in schwerwiegender Weise verletzt worden sei und Rechtsüberholen auf der Autobahn eine erhöhte abstrakte Gefahr darstelle. Bei hohem Verkehrsaufkommen sei zudem die Aufmerksamkeit mehr gefordert
als bei flüssigem Verkehr. Schwenke unter diesen Umständen ein Fahrzeug aus und überhole auf dem Pannenstreifen, bewirke dies insbesondere im Bereich ei- ner Ausfahrt eine unklare Verkehrslage und eine frustrierte und gereizte Stim- mung unter den Verkehrsteilnehmern und provoziere zur Nachahmung. In subjek- tiver Hinsicht bewertete das Bundesgericht das Verhalten jenes Fahrers als rück- sichtslos, weil er sich im Bewusstsein der Gefahren und trotz der Tatsache, nur wenige Sekunden Zeit gewinnen zu können, zu seinem Manöver entschlossen habe. Entsprechend bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (a.a.O. E. 1.3 und 1.4 m.w.H.). 4.3. Das Verhalten des vorliegend Beschuldigten muss in seiner objektiven Er- scheinung im Verhältnis zu jenem Fall als schwerwiegender beurteilt werden, überholte er doch über eine grössere Distanz und mit deutlich höherer Geschwin- digkeit. Auch wenn das Bundesgericht nicht zuletzt angesi chts unterschi edli cher kantonaler Praxen zum Thema zu Recht darauf hinweist, dass es immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall ankomme (a.a.O. E. 1.3.5), ist damit i m Si nne der vorstehend wiedergegebenen Erwägungen auch vorliegend ohne Zweifel da- von auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Manöver eine erhöhte ab- strakte Gefährdung heraufbeschworen hat. 4.4. Der Beschuldigte macht geltend, er habe den Pannenstreifen als nicht sicher angesehen (Prot. I S. 8; Urk. 48 S. 5 f., 8), und der Verteidiger umschreibt die Fahrweise des Beschuldigten als "sachgerecht und notwendig". Damit wird be- stritten, dass der Beschuldigte rücksichtslos oder sonst schwerwiegend verkehrs- regelwidrig gehandelt habe, wie das in subjektiver Hinsicht für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung erforderlich ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Der Be- schuldi gte kann si ch i ndessen ni cht entlasten: 4.4.1. So ist – mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 5) – schon ei nmal sei ne Erklärung ganz grundsätzlich unverständlich und widersprüchlich, weshalb er überhaupt so gefahren sei. Offenbar weckten die aufleuchtenden Warnlampen in ihm den Ent- schluss, den Help Point der C._____ Versi cherungen aufzusuchen, welchen er bei der Ausfahrt B._____ wähnte (der sich indes schon seit September 2004 nicht mehr dort befand, Urk. 24/1). Irgendwelche Anzeichen einer technischen Störung
zeigte das Fahrzeug auf der Autobahn sonst aber nicht (Prot. I S. 9/10). Ganz offensichtlich beurteilte der Beschuldigte seinen Wagen denn auch noch als fahr- tüchti g. Es ist darum nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte ni cht ord- nungsgemäss bis zur Ausfahrt auf einer regulären Fahrspur – sinnvollerweise der rechten – verblieben ist , was angesichts des stockenden Verkehrs ja ganz lang- sam und vorsichtig möglich gewesen wäre. Oder dann – wenn der Beschuldigte tatsächlich befürchtet haben sollte, sein Auto hätte "plötzlich stillstehen" können (Prot. I S. 12) – ist nicht verständlich, weshalb er sein Fahrzeug ni cht auf dem Pannenstrei fen abgestellt hat, wofür dieser denn auch benützt werden darf (Art. 36 Abs. 3 VRV: "Nothalte"). Das wäre gefahrlos möglich gewesen. Mit dem Vorderrichter ist der Pannenstreifen gerade bei stockendem Kolonnenverkehr als sicher zu bezeichnen (Prot. I S. 15). Die Situation ist – abgesehen vom Rand- stei n – etwa vergleichbar mit der Situation eines Fussgängers auf einem Trottoir. 4.4.2. Dass sich der Beschuldigte unter diesen Voraussetzungen berechtigt gese- hen hat, auf dem Pannenstreifen mit nicht weniger als 55 km/h (also sehr zügig, vgl. dazu die polizeiliche Aufzeichnung, Urk. 6) der zum Grossteil stehenden Ko- lonne vorzufahren, leuchtet deshalb schli chtweg ni cht ei n. Wenn er so gar eine mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und sich selbst habe verhin- dern wollen, als vielmehr durch sei n Verhalten eine solche zu schaffen (Prot. I S. 15; Urk. 23 S. 5, 7; Urk. 49 S. 6 f.), ist das geradezu absurd. Vermutete der Beschuldigte sein Fahrzeug schon in einem Pannenzustand, hätte er auf dem Pannenstreifen zunächst einmal ganz sicher die Warnblinkanlage ei nschalten und das Fahrzeug anhalten müssen (vgl. dazu Art. 23 Abs. 3 VRV), bevor er ge- gebenenfalls im Schritttempo langsam zur Ausfahrt hätte rollen dürfen, um das Pannenfahrzeug von der Autobahn wegzubringen. Ohne eingeschaltete Warn- blinkanlage mit 55 km/h an der mehrheitlich stehenden Kolonne vorbeizufahren, provozierte jedenfalls eine ganz ungleich viel grössere Gefährdung als alle ande- ren Handlungsalternativen, die dem Beschuldigten zur Verfügung standen. Selbst wenn sein Auto im gegebenen "stop and go"-Verkehr "plötzlich stillgestanden" wäre, hätte das nie zu einer Gefährdung geführt, wie sie der Beschuldigte durch sein Rechtsüberholen heraufbeschworen hat.
4.4.3. Der Beschuldigte kannte die Gefahren des von ihm gewählten Vorgehens (Prot. I S. 14; Urk. 49 S. 5, 7) und entschloss sich gleichwohl, mit 55 km/h rechts auf dem Pannenstreifen an der stockenden Kolonne vorbeizufahren, nur um et- was schneller zum – vermei ntli chen – Help Point zu gelangen. Es ist nicht auszu- schliessen, dass dieser Entscheid auch durch einen gewissen Ärger darüber ge- fördert worden sein mag, nun das Auto stehenlassen und mi t den öffentli chen Verkehrsmitteln nach Hause reisen zu müssen (Urk. 23 S. 3/4). So oder anders erschei nt sei n Verhalten aber als rücksi chtslos und i n kei nem Verhältni s zu den Gefahren stehend, die er verursacht hat. Gerade angesichts der konkreten Um- stände muss beim Betrachten der poli zei li chen Aufzei chnung entgegen der Ver- teidigung sehr wohl gesagt werden: "Wie konnte der Beschuldigte nur [i n diesem Tempo] rechts an der Kolonne verbeifahren" (Urk. 23 S. 7). 4.5. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist damit der Beschuldigte der (e ventualvorsätzlichen) groben Verletzung einer Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV schuldi g zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 35.– bestraft. Diese Strafe erscheint sicher nicht zu hoch; insbeson- dere auch in Anbetracht seiner einschlägigen Vorstrafen (Urk. 35, dazu genauer später). Auf die entsprechenden Erwägungen der Vori nstanz, ei nschli essli ch jene zur der Höhe des Tagessatzes, kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 8-10). Auch wenn durchaus von ei nem gesamthaft lei chten Verschul- den ausgegangen werden kann, muss gleichwohl gesehen werden, dass der Be- schuldigte in seinem Bestreben, so schnell wie möglich von der Autobahn weg in eine Reparaturstätte zu gelangen, bedenkenlos in Kauf genommen hat, viele an- dere Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. Insbesondere dass er nicht etwa nur im Schritttempo, sondern mit 55 km/h auf dem Pannenstreifen am stocken- den/stehenden Verkehr vorbeigefahren ist, war in hohem Masse rücksichtslos. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich gemäss den Angaben des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich
geändert (Prot. II S . 1-3), weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 10, vgl. auch Urk. 44/4). Aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Erhöhung des Tagesssatzes im Berufungsverfahren ohnehi n ni cht i n Frage. Umgekehrt sind keine Gründe ersichtlich, die von der Vorinstanz festgesetzte Ta- gessatzhöhe zu senken. 5.2. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 35.– zu bestrafen. 6. Strafvollzug 6.1. Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf: So wurde er am 25. November 2008 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gespro- chen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Während diese Sanktion zunächst noch bedingt ausge- sprochen worden war, fällte das Bezirksamt Baden am 22. Februar 2010 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führerausweis eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie eine Busse von Fr. 100.– gegen den Beschuldigten aus (Urk. 47). Da der Beschuldigte während laufender Probe- zeit delinquierte, musste gleichzeitig die zunächst bedingt ausgesprochene Geld- strafe widerrufen werden. 6.2. Zwar sind seit diesen Entscheiden mittlerweile einige Jahre vergangen, in denen sich der Beschuldigte wohlverhalten hat. Gleichwohl ist es bedenklich, dass er sich ungeachtet dieser bereits von ihm erlittenen Strafen abermals im Strassenverkehr zu ei ner höchst gefährlichen Gesetzesverletzung hat hinreissen lassen. Offensichtlich haben ihn die bisher ausgesprochenen Strafen nicht wirk- lich beeindruckt, sodass auch vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, es werde ihn eine nur bedingt ausgesprochene Strafe von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Auch wenn er heute ausführte, zu bedauern, was er gemacht habe (Urk. 48 S. 6), ist eine ernst- hafte Einsicht in das Fehlverhalten seiner Tat nicht erkennbar. Positive Verände- rungen in seinem persönlichen Umfeld, die eine Veränderung seines Verhaltens
erwarten liessen, sind nicht ersichtlich. Die ausgesprochene Geldstrafe ist des- halb zu vollziehen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim angefochtenen Urteil – ist die vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 4 und 5). 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfa hre ns aufzuerlegen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 35.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird ni cht aufgeschoben. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau (PIN Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Zürich, 10. November 2016
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Bussmann