Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160286-O/U/cw
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 11. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 19. Februar 2016 (DG150036)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. September 2015 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten, bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 - 11, 14, 16, 19), − des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 13 und 18), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 - 11, 13, 14, 18, 19), − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffern 1 - 11, 13, 14, 18, 19), − der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch i m Si nne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffern 15 und 17), − der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 12), − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 2 VRV, Art. 93 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG (Anklageziffer 12),
− des Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haft- pflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 12). 2. Der Beschuldigte wird – tei lweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Nr. 2 Terrassa, Spanien, vom 10. Juni 2011 – bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon bis und mit heute 377 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Septem- ber 2015 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 6, mit SIM-Karte '...' Nr. ... (Asservat-Nr. A008'171'537, lagernd bei der Kasse des Bezirks- gerichts Horgen) wird der Kantonspolizei Zürich übergeben. D er Beschul- digte wird ermächtigt, innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils unter Aufsicht der Kantonspolizei Zürich Dateien ohne Deliktsrelevanz vom Mobiltelefon zu kopieren. Der dadurch entstehende Aufwand wird dem Beschuldigten in Rechnung gestellt. Nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Frist respektive nach erfolgtem Kopieren wird das Mobiltelefon der Kasse des Bezirksgerichts Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Sep- tember 2015 beschlagnahmten Betäubungsmittel , 0.3 Gramm Kokain, (Asservat Nr. A008'317'768, BM Lager-Nummer ..., lagernd bei der Asservate-Triage) werden eingezogen und der Kantonspolizei Züri ch zur Verni chtung überlassen. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Behörde zur Vernichtung überlassen:
− 1 Paar schwarze Handschuhe (Asservat-Nr. A007'930'225); − 1 Schraubenzieher (Asservat-Nr. A007'924'347); − 1 Paar schwarze Handschuhe (Asservat-Nr. A007'930'076); − 1 Schraubenzieher (Asservat-Nr. A007'930'305); − 1 Schraubenzieher (Asservat-Nr. A007'930'587); − 1 Schraubenzieher (Asservat-Nr. A007'930'598); − 1 Vorschlaghammer (Asservat-Nr. A007'930'601) − 1 Hammer (Asservat-Nr. A007'930'623); − 1 Verstellschlüssel (Asservat-Nr. A007'930'645); − diverse gebrauchte Papiertaschentücher (Asservat-Nr. A007'930'725); − 2 Paar schwarze Handschuhe (Asservat-Nr. A007'930'736); − 1 Paar Handschuhe (Asservat-Nr. A007'953'642); − 1 Paar Handschuhe (Asservat-Nr. A007'953'971); lagernd beim Forensischen Institut, sowie: − gefälschte italienische Identitätskarte lautend auf B._____ (Asservat-Nr. A008'171'322); − Zettel mit Telefonnummer ... (Asservat-Nr. A'008'173'135); − 2 Hotelbadges ... (Asservat-Nr. A007'925'760 und A007'925'260); − S IM-Karte ... (Asservat-Nr. A007'925'259); − Handzettel mit Telefonnummern (Asservat-Nr. A008'171'355); − 2 S IM-Karten (Asservat-Nr. A008'171'366);
− Lederportemonnaie (Asservat-Nr. A008'171'333); − Mobiltelefon Samsung, weiss/silbern inkl. SIM-Karte Nr. ... (Asservat- Nr. A008'171'402); − Mobiltelefon Samsung, schwarz, inkl. SIM-Karte Nr. ... (Asservat-Nr. A008'171'413); lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. April 2015 beschlagnahmten Bargeldbeträge werden eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet: − Bargeld: EUR 8.58; − Bargeld: Fr. 0.45; lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen. 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. April 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 1 Reisetasche; − 1 Ansteckschmuck, Pin ...; − 1 Einkaufstasche "Chicorée; − 3 Paar Handschuhe; − 6 Paar Herrensocken; − 5 Stück Herrenunterwäsche; − 4 Pullover Marken "März Classic" (braun), "Falconeri" (dunkelblau), "Wiliam Lockie" (braun), "Façonnable" (rot);
− Taschenmesser "Victorinox", Typ SwissCard; lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen. 9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. April 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen zwecks Bereithaltung für allfällige Drittansprecher für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils: − 1 Armbanduhr, Marke "Tissot", Modell PR 100; − 1 goldfarbene Gliederhalskette mit Anhänger in Käferform; − 1 Münze 70. Dienstjubiläum 1989, Generalfeldmarschall ...; − 2 Paar Ohrstecker mit diversen unechten Steinen, goldfarben; − 1 Taschenuhr (Schlüsselanhänger, Käferform goldfarben mit eingebauter Uhr); lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen. Nach Ablauf von 5 Jahren werden die Gegenstände zugunsten der Staatskasse verwertet. 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. September 2015 beschlagnahmten Bargeldbeträge werden eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet: − Euro 1'440.– (Asservat-Nr. A007'924'370); − Euro 505.01 (Asservat-Nr. A008'171'344); − USD 251.01 zu 1/3 (Asservat-Nr. A008'171'639); − GBP 170.– zu 1/3 (Asservat-Nr. A008'171'673); − Fr. 20.10 zu 1/3 (Asservat-Nr. A008'171'708 und A008'171'741); − Euro 44.30 zu 1/3 (Asservat-Nr. A008'171'753 und A008'173'124);
− CZK 100.– zu 1/3 (Asservat-Nr. A007'948'723), − lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen. 11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Behörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: − 2 Ohrstecker, Silber mit je 3 Kristallen (Asservat-Nr. A008'171'388); − 1 Schmuckanhänger, Silber mit 3 Kristallen (Asservat-Nr. A008'171'399); − Mobiltelefon BlackBerry 9320 mit SIM-Karte Nr. ... (Asservat-Nr. A008'171'424); − Herrenjacke 'Woolrich' mit Innenfutter, grau/schwarz, Grösse S, Anrechnung eines allfälligen Verwertungserlöses zu 1/3 (Asservat- Nr. A'007'982'789); lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. September 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen zwecks Bereithaltung für allfällige Drittansprecher für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils: − Goldbarren 1g, Credit Suisse (Asservat-Nr. A007'924'687); − Armkette, goldfarben, Länge 18cm, feingliedrig (Asservat-Nr. A007'924'881); − Goldvreneli, Fr. 20.–, Jahrgang 1935 (Asservat-Nr. A'007'925'248); − 2 Ohrringe Gold, mit je einem Diamant, zu 1/3 (Asservat-Nr. A008'171'775);
− 1 Ohrstecker Gold, mit Blatt-Anhänger Gold/schwarz, zu 1/3 (Asservat- Nr. A008'171'833); − Fingerring Rotgold, Gravur '...', zu 1/3 (Asservat-Nr. A'008'171'991); − Fingerring Gold, mit 3 Diamanten, zu 1/3 (Asservat-Nr. A'008'172'132); − Fragmente aus Armkette, Gold, zu 1/3 (Asservat-Nr. A'008'172'314); − Fragmente aus Armkette, Gold, zu 1/3 (Asservat-Nr. A'008'173'347); lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Horgen. Nach Ablauf von 5 Jahren werden die Gegenstände zugunsten der Staatskasse verwertet. 13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 3, 4, 5 und 6 aus dem eingeklagten Ereignis in solidarischer Haftung mit den Mittätern C._____ und D._____ dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- anspruches werden die Privatkläger 3, 4, 5 und 6 auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 7 und 8 Schadenersatz von Fr. 38'410.– zuzügli ch 5 % Zi ns ab 11. Februar 2014 zu bezahlen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der E._____ AG [Versi cherung] anstelle der Privatkläger 7 und 8 Fr. 37'787.45 zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2014 zu bezahlen. 16. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 4, 5 und 6 werden abgewiesen. 17. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr, die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'686.60 Kosten Vorverfahren, Fr. 165.60 Abschlepp-/Überführungskosten zu 1/3, Fr. 10'852.20 Total
Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer angemessenen, tieferen Freiheitsstrafe zu verurteilen von maximal 36 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 10.00 zu verurteilen; 2. Es sei die Strafe teilbedingt auszusprechen, wobei max. 21 Monate zu vollziehen und 15 Monate bedingt auszusprechen sind, unter An- setzung einer angemessenen Probezeit; 3. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsver- fahren. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 74; sinngemäss) Verzi cht auf Berufung und Anschlussberufung und Bestäti gung des vori nstanzli che n Urtei ls. ________________________
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 19. Februar 2016 (DG150036), liess der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 26. Februar 2016 (Datum Poststempel) i nnert Fri st Berufung anmelden (Urk. 60). Das vollständig begründete Urteil (Urk. 68) wurde vom Beschuldigten am 23. Juni 2016 (Urk. 66/2) entgegengenommen. Am 13. Juli 2016 (Datum Poststempel) reichte der Verteidiger die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie den Privatklägern 1-8 unter Hinweis auf die Berufungserklä- rung des Beschuldigten Fri st zur Erhebung ei ner Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 72). Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (Urk. 74). Die Privatkläger liessen sich demgegenüber nicht vernehmen. Mit Präsidialverfü- gung vom 29. Juli 2016 wurde Rechtsanwalt X._____ auf entsprechendes Ge- such (Urk. 75) als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 76). 2. Mit Eingabe vom 28. September 2016 (Urk. 58 im Verfahren SB160287) stellte die Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ das Gesuch, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das Verfahrensprotokoll der Vorinstanz nicht durch die Verfahrensleitung unterzeichnet worden sei. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2016 wurde der Antrag abgewiesen (Urk. 59 SB160287). Gleichzeitig wurden der Verfahrensleiter des vori nstanzli chen Verfahrens sowie die Gerichts- schreiberin als Zeugen vorgeladen (Urk. 79) und am 4. November 2016 einver- nommen (Urk. 82 und 84; Prot. II S. 4 ff.) sowie die Akten des bezirksgerichtlichen Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten D._____ (DG150035) beigezogen (Urk. 61/1-2 in SB160287). Während die fehlende Unterschrift nicht nachträglich beigebracht werden kann, konnten die Zeugen bestätigen, dass die erstinstanzliche Verhandlung und die Beratung so abliefen, wie es im Protokoll festgehalten worden war (Urk. 82 S. 4 f.;
Urk. 84 S. 3 ff.; Prot. II S. 4 ff.). Gemäss Bundesgericht ist der Nachweis, dass das Verfahren korrekt durchgeführt wurde, auf diese Weise erbracht (BGE 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 3.4). Dass das Protokoll unrichtig sei, wurde vom Mitbeschuldigten C._____ ohnehin nie behauptet. Von ei ner Rückwei sung i st daher abzusehen. 3. Beweisanträge wurden keine gestellt. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte lässt Dispositivziffern 2 (Strafe) und 3 (Vollzug) anfechten (Urk. 85). Damit erwächst das vorinstanzliche Urteil in Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4-12 (Beschlagnahmungen), 13-16 (Zi vi lansprüche), sowie 17 und 18 (Kostendispositiv) in Rechtskraft, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. II. Strafzumessung 1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da vorliegend indessen keine ausserordentlichen Gegebenheiten im Sinne der Rechtsprechung bestehen, ist ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nicht erforderlich (BGE 136 IV 55 ff.). Mit der Vorinstanz sind diese Strafzumessungsfaktoren innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd obligatorisch zu berücksichtigen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straf- erhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rech- nung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Is t eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so ist die Zusatzstrafe so zu bemessen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, gilt dies auch, wenn es sich bei der ersten Verurteilung um einen ausländischen Entscheid handelt (BGE 132 IV 102 E. 8.2). 3. Der Beschuldigte beging am 1., 2. und 8. Juni 2010 in der Schweiz drei bandenmässige Einbruchdiebstähle bzw. einen Diebstahlsversuch und entwendete mehrfach ein Fahrzeug zum Gebrauch (Dossiers Nr. 14-19), ehe er mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Nr. 2 von Terrassa, Spanien, vom 10. Juni 2011 wegen eines anderen Einbruchdiebstahls sowie Widerstands und Ungehorsams gegenüber Behörden, Beamten oder Personal der privaten Sicherheitsorgane zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren verurteilt wurde (Urk. 17/3). Da er die erwähnten Delikte in der Schweiz vor seiner Verurteilung in Spanien begangen hat und, wie die Vorinstanz korrekt erwägt, er für
die in der Schweiz begangenen Delikte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, ist i n Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB für die im Juni 2010 in der Schwei z verübten Delikte eine Zusatzstrafe zum spanischen Urteil zu bilden. Diese Delikte sind daher getrennt von den später in der Schweiz verübten Delikten zu beurteilen. Die Vorinstanz erwog (Urk. 68 S. 20 f.), dass der Beschuldigte – wären alle im Jahre 2010 (i n der Schwei z und i n Spani en) begangenen Delikte zusammen zu beurteilen gewesen – für diese mit einer hypothetische Gesamtstrafe von weniger als 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft worden. Da er bereits in Spanien zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden sei, sei daher für die 2010 in der Schweiz begangenen Delikte keine Zusatzstrafe mehr auszufällen. Dies widerspricht jedoch der seit dem Ergehen des ersti nstanzli chen Urtei ls präzisierten Praxis des Bundesgerichtes. Gemäss BGE 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.2. darf das Gericht nicht im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe, die auszusprechen wäre, würden alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegenden Delikte gleichzeitig beurteilt werden, hat das Gericht aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen (ni cht abgeurteilten) Taten zu bilden. Eine der Ansicht des Gerichts nach zu milde oder zu harte rechtskräftige Grundstrafe kann nicht über die Zusatzstrafe korrigiert werden, da dies einen faktischen und nicht nur hypothetischen Eingriff in die Rechtskraft des Ersturteils darstellen würde. Der Täter würde über die Zusatzstrafe nachträglich für die bereits rechtskräftig beurteilten Taten schwerer bestraft oder privilegiert. Es ist demnach auch für diese Delikte eine hypothetische Zusatzstrafe auszufällen. 4. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht i st, und ni cht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BSK Strafrecht I-Ackermann, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 116 mit weiteren Hinweisen). Bandenmässiger Diebstahl als schwerste Tat wird mit Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Da die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache Hausfriedensbruch lediglich zur D urchführung der verschi edenen Ei nbrüche vorgenommen wurden und damit ei nen notwendigen und integralen Teil dieser Delikte darstellen, drängt es sich auf, die Strafzumessung für diese Taten gemeinsam durchzuführen. Auszugehen ist deshalb für die eigentliche Verschuldensbemessung von diesem Tatkomplex (Dossiers Nr. 1-11). 5. Bei der objektiven Tatschwere fällt zunächst der hohe Deliktsbetrag und die intensive Delinquenz auf. In nur zwei Tagen wurden bei insgesamt elf Ei nbrüchen Geld und andere Wertsachen i m Betrag von ca. Fr. 102'000.– entwendet und ein Sachschaden von ca. Fr. 26'500.– angerichtet. Dies zeugt von einer hohen kriminellen Energie. Die Diebestour war sodann - entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 85 S. 11) - sorgfältig geplant, auch wenn die spezifischen Tatobjekte nach kurzem Observieren relativ spontan ausgewählt wurden. So reisten der Beschuldigte und seine Mittäter in einem gestohlenen Auto an, bei dem die Kontrollschilder gegen Schweizerische ausgewechselt worden waren, um weniger aufzufallen, und es wurde in Frankreich eine eigentliche Basis für ihre Diebestouren eingerichtet. In diese Planung waren alle involviert; der Beschuldigte selbst lenkte die meiste Zeit das gestohlene Fahrzeug. Bei den jeweiligen Ei nbrüchen gingen die Täter dann mit grosser Professionalität vor, indem einer Schmiere stand und die anderen rasch die Räumlichkeiten durchsuchten. D abei lag der Fokus auf Bargeld sowie leicht transportierbarer und veräusserbarer Beute wie Schmuck und elektronischen Geräten. Der beim Eindringen angerichtete Schaden war für solche Delikte allerdings nicht übermässig gross. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte bei zehn von elf Einbrüchen in die jeweiligen Liegenschaften eindrang. Entgegen der Verteidigung (Urk. 56 S. 6) kann daher nicht angenommen werden, er sei als Täter ni cht an vorderster Front gewesen. Eine gewisse Hartnäckigkeit ist ebenfalls offensichtlich, liessen sich der Beschuldigte und seine Mittäter doch nur durch äussere Umstände - ei nen Ei nbruchsalarm und eine bereits ausgeräumte Wohnung - davon abhalten, die Delikte durchzuziehen. Dass es in diesen beiden Fällen beim blossen Diebstahlsversuch blieb, kann daher nur margi nal zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden. Dass die Bande nur in
Liegenschaften einbrach, in denen sich zur Tatzeit niemand aufhielt, mindert das Verschulden nur unwesentli ch, diente dieses Vorgehen doch primär dazu, das eigene Risiko ertappt und verhaftet zu werden, zu vermindern. Das objektive Tatverschulden wiegt somit auch im Rahmen des bandenmässigen Diebstahls keinesfalls mehr leicht. Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Interessen handelte. Dass er mit der Beute seinen angeblichen Drogenkonsum finanzieren wollte, erweist sich angesichts des geltend gemachten mässigen Drogenkonsums (maximal ein- bis zweimal pro Woche [Urk. 9/12 S. 21], seit seiner Entlassung aus der Haft in Spanien nur noch unregelmässiger Drogenkonsum [Prot. I S. 28]) als blosse Schutzbehauptung. Ihm ging es, wie seine wiederholte Delinquenz belegt, vielmehr darum, eine möglichst grosse Beute zu machen. Eine eigentliche finanzielle Notlage war ebenfalls nicht vorhanden; die geltend gemachten Schulden von Fr. 8'500.– (Urk. 9/1 S. 6) genügen hierfür jedenfalls nicht, und für die von der Verteidigung angeführten Schulden wegen Drogenkonsums bei nicht näher bezeichneten aggressiven Gläubigern (Urk. 56 S. 6 f.) fehlen jegliche Anhaltspunkte. Wie die Verteidigung selbst anführt, konnte der Beschuldigte diese finanziellen Probleme mit Unterstützung der Familie inzwischen lösen (Urk. 56 S. 7), was ausserdem belegt, dass er Alternativen zur Delinquenz hatte. Das subjektive Tatverschulden vermag folglich das objektive nicht zu relativieren. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 36 Monaten ist demnach ni cht zu beanstanden. Auch ein Vergleich der Verschuldensbewertung mit den Mitangeschuldigten C._____ und D._____ führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Rollen aller Tatbeteiligten waren gemäss ihren eigenen Angaben austauschbar (Prot. I S. 33). So wurde das gestohlene Auto auf der Reise in die Schweiz von allen drei Beschuldigten gelenkt (Prot. I S. 35, S. 43), die Kontrollschilder wurden vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten C._____ gemeinsam ausgetauscht (Prot. I S. 44) und die Tatobjekte gemeinsam beobachtet (Prot. I S. 54). Dass der Mitbeschuldigte D._____ bei den eigentlichen Einbrüchen meist Schmiere stand,
während der Beschuldigte immer in die jeweiligen Objekte einbrach (Prot. I S. 45), wi rkt si ch ohnehi n ni cht zu sei nen Gunsten aus, da di es, wenn überhaupt, auf eine stärkere Tatbeteiligung des Beschuldigten, sicherlich aber nicht eine geringfügigere, schliessen lassen würde. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass bei keinem der drei Täter eine eigentliche Notlage oder eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt. Da die Tatbeiträge aller drei Mittäter und das jeweilige objektive und subjektive Tatverschulden nicht wesentlich voneinander abweichen, ist die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 36 Monaten für alle Beschuldigten (Urk. 49 S. 18 in SB160287, Urk. 61/2/54 in SB160287 und Urk. 68 S. 24 f.) nicht zu beanstanden (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2. f.). 6. Diese verschuldensangemessene Strafe ist aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Mass- gebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 120 ff; Trechsel/Affolter-Ei jsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N 22 ff.). 7. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 29). Demnach wurde der Beschuldigte i n ..., F._____ [Staat in Südosteuropa], geboren, wo er auch mit sei nen fünf Geschwi stern bei sei nen Eltern aufwuchs. Er lebt i mmer noch dort, nun mit seiner Verlobten, und verdient als Chauffeur ca. Euro 300.– im Monat, wobei er seine Mutter nach Möglichkeit unterstützt (Urk. 9/3 S. 4). Heute ergänzte der Beschuldigte, er besitze kein Vermögen, seine Familie habe aber während seiner Haft Land verkauft und seine Schulden von rund Fr. 8'500.– zurückbezahlt. Er plane zudem eine baldige Hochzeit (Prot. II S. 10 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt trotz der finanziellen Belastung, die Gefängnisbesuche für sei ne i n F._____ lebende Familie darstellen, keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Gemäss eigenen Aussagen wird der Beschuldigte denn auch regelmässig von Familienangehörigen im Gefängnis besucht (Prot. I S. 24).
Aus diesen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 8. Der Beschuldigte weist in der Schweiz keine Vorstrafen auf (Urk. 17/2). Demgegenüber wurde er gemäss dem Strafregisterauszug aus Spanien vom 6. Juli 2015 vom Strafgericht Nr. 2 Terrassa am 10. Juni 2011 unter dem Namen A1._____ wegen eines Einbruchdiebstahls sowie wegen Widerstands und Ungehorsams gegenüber Behörden, Beamten oder Personal der privaten Sicherheitsorgane mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bestraft (Urk. 17/3/1-2), was er im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. I S. 26 und Prot. II S. 11 f.). Auch wenn di ese Vorstrafe des Beschuldigten bereits einige Zeit zurückliegt, ist sie aufgrund ihrer teilweisen Einschlägigkeit und des nicht unbeträchtlichen Strafmasses doch erheblich straferhöhend zu werten (vgl. BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015 betr. Verwertbarkeit ausländischer Vorstrafen). 9. Was das Nachtatverhalten angeht, so ist im Einklang mit der Vorinstanz der Versuch des Beschuldigten, si ch der Verhaftung durch Flucht – zuerst i m Auto, dann nach ei nem von i hm verursachten Unfall zu Fuss – zu entzi ehen, als straferhöhend zu werten, allerdings nur äusserst leicht. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass dem Beschuldigten keine Einsicht oder Reue zugute gehalten werden kann. Seine Äusserungen, wonach er sich sehr schlecht fühle und er einen grossen Fehler begangen habe (Prot. I S. 48 und S. 53), erweisen sich angesichts der Tatsache, dass er seit Jahren regelmässig Einbruchdiebstähle begeht, als reine Floskeln. Dies zeigt sich auch daran, dass er zwar geltend macht, die Freiheitsstrafe von drei Jahren, die er in Spanien verbüsst habe, habe ihn sehr stark beeinflusst, er aber dennoch kurz nach sei ner Entlassung im Jahre 2013 bereits wieder zu delinquieren begann (Urk. 9/11 S. 5). Bezüglich seines Geständnisses hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt, dass es angesichts der übrigen Beweismittel, namentlich des sichergestellten Diebesgutes und der DNA-Spuren, zwecklos gewesen wäre,
seine Beteiligung an den ihm nachgewiesenen Straftaten zu leugnen (Urk. 68 S. 30 f.). Dies relativiert sein von der Verteidigung geltend gemachtes, anfängliches Geständnis (Urk. 56 S. 3) bezüglich der im Februar 2015 begangenen Taten beträchtlich. Hinzu kommt, dass er zwar seine Beteiligung an denjenigen Taten aus den Jahren 2010 und 2014 nach anfänglichem Leugnen eingestand, bei denen seine DNA-Spuren gesichert werden konnten, aber keine weiterführenden Angaben zu seinen Mittätern machte und vorschob, sich nicht mehr eri nnern zu können (Urk. 9/8 und 9/9). Von einem Geständnis, dass die Untersuchung wesentlich erleichtert hätte, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Das Gegenteil ist der Fall: Indem der Beschuldigte wiederholt falsche Angaben zu den Hintergründen der Taten im Februar 2015 und deren Vorbereitung machte und Erinnerungslücken vorschob (Urk. 9/1 S. 2 f., Urk. 9/4 S. 7-13 und Urk. 9/11 S. 2 f.; Prot. I S. 48 f.), erschwerte er die Untersuchung vielmehr. Sein Geständnis ist daher nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. 10. Unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe ist die Einsatzstrafe für die Einbruchdiebstähle gemäss Dossiers 1-11 um 6 auf 42 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 11. Wie bereits erwähnt, ist diese Einsatzstrafe i n ei nem zwei ten Schri tt unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. 12. Zur objektiven Tatschwere der am 1. und 2. Juni 2010 begangenen bandenmässigen Einbruchdiebstähle (Dossier 14, 16 und 19) i st auszuführen, dass der Deliktsbetrag von ca. Fr. 58'750.– sehr hoch ist, was sich erheblich straferhöhend auswirkt. Auch der angerichtete Sachschaden von ca. Fr. 13'000.– bei lediglich zwei Ei nbrüchen und ei nem Versuch hi ezu ist beträchtlich, was straferhöhend zu werten ist. Dass in ein Gebäude eingebrochen wurde, in dem zur Tatzei t ni emand anwesend war, wi rkt si ch nur unwesentli ch zu Gunsten des
Beschuldigten aus, da dies vor allem der Minimierung seines eigenen Risikos diente. Ebenso wenig ist der Umstand, dass es bei einem Einbruch (Dossier 19) beim Versuch blieb, strafmindernd zu werten, da der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von der Vollendung des Deliktes absah, sondern schlichtweg daran scheiterte, in die Wohnung einzudringen. Nach dem Gesagten ist vor dem Hintergrund des nicht unbeträchtlichen Strafrahmens bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Subjektiv liegt ein rein finanzielles Motiv mit direktem Vorsatz vor. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er mindestens teilweise durch seinen damaligen täglichen Drogenkonsum zur Tat veranlasst wurde (Prot. I S. 28). Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive demnach lei cht zu relativieren. Es ist daher von einer hypotheti schen Ei nsatzstrafe von zwei Jahren auszugehen. Wie bereits erwähnt, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten. Zum Zeitpunkt der im Juni 2010 begangenen Delikte wies er auch noch keine Vorstrafe auf. Da es ihm angesichts der Beweislage unmöglich war, seine Beteiligung abzustreiten, was sein Geständnis erheblich relativiert, ist die hypothetische Einsatzstrafe für die bandenmässigen Einbruchdiebstähle vom 1. und 2. Juni 2010 daher mit Verweis auf die obigen Erwägungen bei zwei Jahren zu belassen. 13. Zur objektiven Tatschwere des am 8. Juni 2010 begangenen Einbruchdiebstahls (Dossier 18) ist auszuführen, dass es bei einem Versuch blieb, bei dem weder Beute gemacht noch Sachschaden angerichtet wurde. Dies wirkt sich jedoch nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus, da er die Flucht ergriff, als er vom Geschädigten gesehen wurde, und nicht von sich aus sein Vorhaben aufgab. Subjektiv liegt ein rein finanzielles Motiv mit direktem Vorsatz vor. Es ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 6 Monaten auszugehen. Erneut sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der zum Deliktszeitpunkt keine Vorstrafe aufwies, strafzumessungsneutral zu werten. Da es ihm angesichts der Beweislage unmöglich war, seine Beteiligung abzustreiten, was sein Geständnis erheblich relativiert, ist die hypothetische Einsatzstrafe für
den Einbruchsversuch vom 8. Juni 2010 daher mit Verweis auf die obigen Erwägungen bei 6 Monaten zu belassen. 14. Zur objektiven Tatschwere der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Dossier 15 und 17 ist festzuhalten, dass die beiden Fahrzeuge jeweils nur für kurze Zeit für die Einbrüche gebraucht und dann unbeschädigt wieder abgestellt wurden. Es ist vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wofür eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat angemessen erscheint. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind diesbezüglich strafzumessungsneutral zu werten, und da auch sein Geständnis stark zu relativieren ist, ist es dabei zu belassen. 15. Zur objektiven Tatschwere des am 11. Februar 2014 begangenen Einbruchdiebstahls ist auszuführen, dass der Deliktsbetrag von ca. Fr. 68'890.– sehr hoch ist, was sich erheblich straferhöhend auswirkt. Wieviel der Beschuldigte davon letztendlich erhalten hat, spielt für die Strafzumessung keine wesentliche Rolle, ebenso wenig, dass er keine so grosse Beute erwartete, da er offensichtlich auf eine möglichst grosse Beute hoffte und diese dann auch abtransportierte. Ebenfalls straferhöhend ist zu werten, dass beim Einbruch ein Sachschaden von Fr. 5'500.– verursacht wurde, was relativ hoch ist. Dass in ein Gebäude eingebrochen wurde, in dem zur Tatzeit niemand anwesend war, wirkt sich nur unwesentlich zu Gunsten des Beschuldigten aus, da dies vor allem der Minimierung seines eigenen Risikos diente. Die Ansicht der Verteidigung, es müsse von einer gewissen Mitschuld der Opfer ausgegangen werden, da Schmuck im Wert von fast Fr. 70'000.– ni cht i n ei nem Tresor aufbewahrt worden sei (Urk. 56 S. 5 und Urk. 85 S. 9), erscheint abwegig, weshalb ihr ni cht zu folgen ist . Nach dem Gesagten ist vor dem Hintergrund des nicht unbeträchtlichen Strafrahmens bis 5 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) von einem noch lei chten Verschulden auszugehen. Subjektiv liegt ein rein finanzielles Motiv mit direktem Vorsatz vor, der sich, wie bereits ausgeführt, auf eine möglichst grosse Beute erstreckte. Wie bereits zu den Delikten im Februar 2015 ausgeführt wurde, handelte der Beschuldigte weder aus einer finanziellen Notlage noch unter dem
Ei nfluss von D rogen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive demnach nicht zu relativieren. Es ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 8 Monaten auszugehen. Wie bereits erwähnt, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten. Aufgrund sei ner teilweise einschlägigen Vorstrafen, seines Nachtatverhaltens sowie des Umstandes, dass es ihm angesichts der erdrückenden Beweislage unmöglich war, seine Beteiligung abzustreiten, was sein Geständnis erheblich relativiert, ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Einbruchdiebstahl vom 11. Februar 2014 daher mit Verweis auf die obigen Erwägungen auf 10 Monate zu erhöhen. 16. Sodann hat der Beschuldigte sich im Februar 2015 i m Zusammenhang mi t den Einbruchdiebstählen überdies zahlreicher Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht. Wie bereits die Vorinstanz zur objektiven Tatschwere der Entwendung ei nes Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Dossier 12 zutreffend festhielt, hat er dieses Fahrzeug ni cht nur vorübergehend, sondern für zwei ausgedehnte Diebestouren in der Schweiz benutzt. Zudem hat er die Kontrollschilder durch gestohlene Schweizer Kontrollschilder ersetzt und damit die Herkunft des Fahrzeuges verschleiert, was geeignet war, dessen Auffinden zusätzlich zu erschweren. Verschuldenserschwerend ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug im Rahmen einer sorgfältig geplanten Einbruchsserie als Transport- und Fluchtfahrzeug genutzt wurde. Subjektiv fällt ins Gewicht, dass er mit direktem Vorsatz handelte. Es ist vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens aber insgesamt von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen, wofür eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten angemessen erscheint. Wie bereits erwähnt, sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten. Aufgrund sei ner – allerdings nicht einschlägigen – Vorstrafe, seines Nachtatverhaltens sowie der Tatsache, dass es i hm angesi chts der Umstände seiner Verhaftung unmöglich war, seine Beteiligung abzustreiten, was die Bedeutung seines Geständnisses erheblich relativiert, ist
die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt daher mit Verweis auf die obigen Erwägungen bei 4 Monaten Freiheitsstrafe zu belassen. Die weiteren, am 8. Februar 2015 begangenen Verstösse gegen das SVG (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, nicht betriebssicherer Zustand sowie Fahren eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung) hängen so eng zusammen, dass sie bei der Strafzumessung als ein Tatkomplex zu behandeln sind. Zu ihrer objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einem gestohlenen Fahrzeug und ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung mit Sommerreifen und übersetzter Geschwindigkeit auf schneebedeckter Fahrbahn unterwegs war und auf der Flucht vor der Polizei durch seine rücksichtlose Fahrweise mehrmals die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Dies stellte eine erhöht abstrakte Gefahr für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer dar und schuf überdies eine konkrete Gefahr für seine Mitfahrer. Dass es zu keinen Personenschäden kam, ist einzig auf einen Zufall zurückzuführen. Das objektive Tatverschulden wiegt daher erheblich. Subjektiv ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bemerkte, dass er das Fahrzeug aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht kontrollieren konnte und somit Dritte gefährdete, jedoch weiterfuhr und erst durch einen Unfall gestoppt wurde, mithin mit direktem Vorsatz handelte. Dabei handelte er aus äusserst egoistischen Motiven, nämlich um si ch seiner Verhaftung durch die Polizei zu entziehen. Auch die subjektive Tatschwere ist damit als erheblich zu bezeichnen. Hierfür erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Auch hier sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten. Aufgrund sei ner – allerdings nicht einschlägigen – Vorstrafe, seines Nachtatverhaltens sowie der Tatsache, dass es ihm angesichts der Umstände seiner Verhaftung unmöglich war, seine Beteiligung abzustreiten, was auch hier die Bedeutung seines Geständnisses erheblich relativiert, ist die hypothetische Einsatzstrafe mit Verweis auf die obigen Erwägungen bei 4 Monaten Freiheitsstrafe zu belassen. 17. Bei der Asperation ist das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die
Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu beachten. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010). Zunächst ist eine hypothetische Gesamtstrafe für alle im Jahre 2010 begangenen Delikte zu bilden, einschliesslich der daraus teilweise resultierenden rechtskräftigen Vorstrafe in Spanien, ehe dann die Grundstrafe für die im Februar 2015 begangenen Einbruchsdelikte (Dossiers 1-11) um diese Zusatzstrafe und die Strafen für die SVG-Delikte erhöht wird. Da der Strafrahmen für die schwerste Tat der Delikte in Spanien fünf Jahre beträgt (vgl. Art. 241 und Art. 556 Código Penal), ist dafür von der hypothetischen Einsatzstrafe für die bandenmässigen Einbrüche in der Schweiz im Juni 2010 auszugehen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist dabei von der resultierenden Strafe abzuziehen (BGE 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.4.). Vorliegend wäre die hypothetische Einsatzstrafe von zwei Jahren für die bandenmässigen Einbruchdiebstähle (Dossier 14, 16 und 19) für die in Spanien begangenen Delikte um ein Jahr und für den Ei nbruchsversuch (D ossier 18) sowie für die SVG-Verstösse, die beide eng mit den erwähnten Delikten zusammenhängen, um zwei Monate zu erhöhen. Nach Abzug der rechtskräftigen Strafe von drei Jahren verbleibt somit eine hypothetische Zusatzstrafe von 2 Monaten. Bei der Asperation dieser Strafe ist sodann dem Umstand, dass bereits eine hypothetische Gesamtstrafe gebildet wurde, Rechnung zu tragen (vgl. BGE 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.4.). Davon ausgehend und angesichts der Tatsache, dass die Verstösse gegen das SVG gemäss Dossier 12 ni cht nur untereinander sondern auch sehr eng mit den Einbruchsdelikten, für die das entwendete Fahrzeug gebraucht wurde (Dossier 1-11), zusammenhängen und das Einbruchsdelikt im Februar 2014 eine grosse Ähnli chkei t i n Ausführung und Planung mi t denjenigen im Februar 2015 aufweist, würde sich vorliegend eine Asperation der Strafe um 12 Monate zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten als gerechtfertigt erweisen. Einer entsprechenden
Erhöhung des Strafmasses der Vorinstanz steht jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO im Wege. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe erweist sich auch im Vergleich mit der gegen den Mitbeschuldigten D._____ ausgesprochenen und bereits rechtskräftigen vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 42 Monaten (vgl. Urk. 61/2/54) als angemessen. D._____ beteiligte sich im höchstens gleichen Ausmass an den verübten Taten (Urk. 61/2/54 S. 17-19 insb. E. 3.1.3. in SB160287), weist jedoch weitaus mehr und schwerwiegendere Vorstrafen auf, ohne dass dies durch stärker zu gewichtende Strafminderungsgründe ausgeglichen worden wäre (Urk. 61/2/54 S. 20-22 insb. E. 4.2.2. und E. 4.2.5. in SB160287). Auch die heute gegen den Mitbeschuldigten C._____ auszufällende Strafe von 42 Monaten lässt die Bestrafung des Beschuldigten nicht als unangemessen erscheinen, da der Beschuldigte weit mehr Delikte begangen hat als der Mitbeschuldigte C._____. 18. Für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ist gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG zusätzli ch zu ei ner Freiheitsstrafe zwingend auch eine Geldstrafe auszufällen. Aufgrund des Tatverschuldens sowie der persönli chen und wi rtschaftli chen Verhältni sse des Beschuldigten erweist sich – mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– als angemessen. 19. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, tei lweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Nr. 2 Terrassa, Spanien, vom 10. Juni 2011, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. D aran anzurechnen si nd bi s und mi t heute insgesamt 643 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug. 20. Der (teil)bedingte Strafvollzug fällt für die Freiheitsstrafe vorliegend von vorneherein ausser Betracht, da eine Strafe von über 3 Jahren Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (vgl. Art. 42 und Art. 43 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 68 S. 32 f.), ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte weniger als fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verbüsste, die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die auszusprechende
Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände möglich. Solche sind vorliegend nicht auszumachen, delinquierte der Beschuldige doch kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft wieder und in massivem Ausmass. Auch die Geldstrafe ist demnach zu vollziehen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Geri chtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abtei- lung, vom 19. Februar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4-12 (Beschlagnahmungen), 13-16 (Zi vi lansprüche) sowie 17 und 18 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldi gte A._____ wird, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Nr. 2 Terrassa, Spanien, vom 10. Juni 2011, mit 48 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon bis und mit heute 643 Tage durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 2. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'800.– amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 5. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatkläger 1-8; − die E._____ AG, Schadens Nr. ..., Versi cherungsnehmer: G._____, ... [Adresse]
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. November 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner