No entry on private complainant’s appeal

SB160285Obergericht19.07.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court did not enter into the private complainant’s appeal against the district court’s acquittal of the accused for negligent bodily harm and traffic-rule violations. Although the appeal had been announced in time, the complainant failed to file the mandatory written appeal statement within the deadline. The court therefore held the appeal inadmissible under the CPP. As a consequence, the complainant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 600, and no compensation was granted.

Regest

Art. 399 Abs. 1, 3 und Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Zulässigkeit der Berufung bei fehlender Berufungserklärung. Die Berufung ist nicht nur anzumelden, sondern innerhalb der gesetzlichen Frist mit einer schriftlichen Berufungserklärung zu begründen; deren rechtzeitige Einreichung ist Eintretensvoraussetzung. Unterbleibt sie, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Stellungnahmeeinholung nach Art. 403 Abs. 2 StPO kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit unterbleiben (vgl. consid. 2 f.). Kostenrechtlich gilt das Nichteintreten als Unterliegen im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160285-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. St. Volken und die Oberrichterin lic. iur. L. C hi tvanni sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 19. Juli 2016

i n Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Mai 2016 (GG160035)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2016 wurde der Beschuldig- te sowohl vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB als auch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 StGB i n Verbi ndung mi t Art. 34 Abs. 4 SVG freigesprochen. Die Zivilklage des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Kosten wurden auf die Gerichtkasse genommen und dem Beschuldigten wurde schliesslich eine Prozessentschädigung von Fr. 3'516.50 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid wurde den Parteien am 9. Mai 2016 mündlich eröffnet, begründet und je im Dispositiv übergeben (Urk. 27; Prot. I S . 18). In Ziffer 6 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 27 [Urteils- dispositiv]; Urk. 30 = Urk. 34 [begründete Fassung]). Ebenfalls am 9. Mai 2016 meldete der Privatkläger Berufung an (Urk. 28). Am 21. Juni 2016 wurde das begründete Urteil (Urk. 30 = Urk. 34) dem Privatkläger zugestellt (Urk. 32/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann i nnert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Privatkläger hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. Juli 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung

von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers ge- stützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Aufwendungen der Verteidigung für das Berufungsverfahren si nd ni cht ersichtlich, weshalb keine Entschädigung zu- zusprechen i st. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 9. Mai 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 19. Juli 2016

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Schlagwörter

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