SB160283•Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
SB160283Obergericht Zürich / I. Strafkammer25.07.2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160283-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. i ur. L. C hi tvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. C . Brenn sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 25. Juli 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägeri n und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Juni 2016 (DG150247)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juni 2016 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind keine ersichtlich, weshalb ihr keine Entschädigung für das Berufungsverfahren auszuri chten i st. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 12. Juni 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 25. Juli 2016
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin