Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160281-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin li c. i ur. S. Bussmann
Urteil vom 22. Dezember 2016
i n Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X.,
betreffend Vorbereitungshandlungen zu Raub, etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Februar 2016 (DG150238)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/40).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 73 S. 60 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB wird eingestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Züric h, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwer- deschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, - des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 lit. a SVG, sowie - der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten – unter Anrechnung der erstandenen Haft von 439 Tagen – sowie einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
Barauslagen CHF 4'336.10
Zwischentotal CHF 25'152.70
MwSt. auf Fr. 23'315.20 CHF 1'865.20
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 27'017.90 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.) 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Dolmetscherkosten werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 8'393.45.
Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.) a) Der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____: (Urk. 111 S. 2 f.) 1. Der Beschuldigte sei
Im Übrigen verweise ich auf die in der Berufungserklärung vom 22. Juni 2016 gestellten Anträge und habe diesen nichts beizufügen, sofern diese nicht bereits aufgrund der Rechtskraft erledigt sind. Für A._____: 1. (Dispositiv Ziffer 1) Aufhebung des Freispruches gemäss Dispositiv Zif- fer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Februar 2016 vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub i m Si nne von Art. 260bis Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 StGB und mithin auch i n di esem Punkt Schuldspruch i m Si nne der Anklageschri ft vom 17. August 2015. 2. (Dispositiv Ziffer 2) Bestätigung des Schuldspruches gemäss Dispositiv Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Februar 2016, wobei die- ser Antrag aufgrund der Rechtskraft entfällt. 3. (Dispositiv Ziffer 3) Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 600.–. Im Übrigen verweise ich auf die in der Berufungserklärung vom 22. Juni 2016 gestellten Anträge und habe diesen nichts beizufügen, soweit sich die- se nicht aufgrund der Rechtskraft erübrigen. d) Der Privatklägerschaft: Verzicht auf Anträge Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 16. Februar 2016 wurde der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeu- ges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs.1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des mehrfachen Mi ssbrauchs von Auswei sen und Schi ldern i m Si nne von Art. 97 Abs. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 lit. a SVG sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB schuldig gesprochen und mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 439 Tage durch Haft erstanden waren, sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub wurde der Beschuldigte freige- sprochen und das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl wurde eingestellt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 5, C., Scha- denersatz von Fr. 80.– zu bezahlen, und für den vom Mitbeschuldigten B. zu bezahlenden Betrag von Fr. 80.– solidarisch zu haften. Die Zivilforderungen der Privatkläger 1 bis 4 und 6 wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der Dolmetscherkosten, wurden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Dolmetscherkosten wur- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt ei ner Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 8'393.45. Schliesslich wurde über beschlagnahmtes Gut entschieden (Urk. 73 S. 60 ff.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft noch vor Schranken Berufung an und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft (Prot. I S. 35), woraufhin vom Bezirksgericht mit Beschluss gleichen Datums die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des vor- i nstanzli chen Urtei ls oder bis zu einem Entscheid des Obergerichts betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft, längstens bis zum 29. Februar 2016, angeord- net wurde (Urk. 64 S. 4 f.).
1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2016 wurde – nach durchgeführtem Schri ftenwechsel – dem Antrag der Staatsanwaltschaft um Fortsetzung der Si cherhei tshaft bi s zur Berufungsverha ndl ung stattgegeben (Urk. 67 S. 16). 1.4. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 72/1-2) reichte die Staatsan- waltschaft dem Obergericht am 22. Juni 2016 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 74). 1.5. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 liess der Beschuldigte ei n Haftentlassungs- gesuch stellen (Urk. 77), welchem mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2016 – nach durchgeführtem Schri ftenwechsel – stattgegeben wurde. Entsprechend wurde der Beschuldigte aus der Sicherheitshaft entlassen und gestützt auf den Auslieferungsbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2014 in Aus- lieferungshaft versetzt (Urk. 92 S. 11). 1.6. Hernach wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten und den Privatklägern zugestellt und Frist ange- setzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 82, 89). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen bzw. teilte in einem Fall am 8. Juli 2016 mit, sich nicht mehr am Ver- fahren beteiligen zu wollen (Urk. 88). 1.7. Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 23. August 2016 wurde dem Dis- pensationsgesuch des Beschuldigten betreffend die Berufungsverhandlung statt- gegeben (Urk. 102) und anschliessend zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 103). 1.8. Zu r heuti gen Berufungsverhandlung erschi enen si nd die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft. Ferner erschienen si nd –im Rahmen des parallel gegen den Mitbeschuldigten B._____ geführten Verfahrens SB160280 – der Mitbeschuldigte in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers. Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Ein- vernahme des Mitbeschuldigten B._____ – mussten keine weiteren Beweise ab-
genommen werden (Prot. II S. 7, 10 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 19 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft ficht den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub an und verlangt einen diesbe- zügli chen Schuldspruch und dami t einhergehend eine höhere Strafe. Ebenso als zu tief erachtet die Staatsanwaltschaft die seitens der Vorinstanz festgesetzte Busse für die geringfügige Sachbeschädigung. Ferner angefochten sind der be- dingt gewährte Vollzug der Freiheitsstrafe, die Festsetzung der Ersatzfreiheits- str afe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sowie die Kosten- regelung (Urk. 74 S. 2 f., Urk. 110 S. 2 f.). 2.2. Nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen si nd hi nge- gen die vori nstanzli chen Schuldsprüche (Dispositivziffer 2), der Entscheid betref- fend die Zivilansprüche (Dispositivziffer 6), die vori nstanzli che Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7 und 9) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstän- de (Dispositivziffer 11). Ebenso ni cht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der Beschluss betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen geringfügigen Diebstahls (Prot. II S. 11, Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzumerken. 3. Schuldpunkt 3.1. Im Rahmen der – einzig noch strittigen – Thematik betreffend den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub wird dem Beschuldigten zu- sammengefasst vorgeworfen, als Mitglied einer aus D._____ (Serbien) stammen- den Bande (die einer "E."-Gruppierung zuzuordnen sei), die sich auf Bijou- terieraubüberfälle spezialisiert habe, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. (separates Verfahren SB160280) an ei nem ni cht näher bekannten Da- tum ca. zwischen dem 11. Oktober 2014 und dem 15. Oktober 2014 in die Schweiz gereist zu sein, um gemeinsam mit weiteren unbekannten Mittätern zeit- nah i n der Schwei z, insbesondere in der Region Zürich, Raubüberfälle auf Bijou-
terien zu begehen. Dabei hätten sie den Tatablauf hinsichtlich der geplanten Raubüberfälle zumindest in den Grundzügen vereinbart. Ebenso abgesprochen worden sei, dass für die Tatausführung mehrere Fluchtautos hätten verwendet werden sollen. Hierfür sei der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten übereingekommen, unter anderem für die Informationsbeschaffung hi nsi chtli ch der Fluchtautos zuständi g zu sei n, während der Mitbeschuldigte die Informationsbeschaffung hinsichtlich der Tatobjekte (Bijouterien) übernommen habe. Sodann seien zahlreiche technische Vorkehrungen getroffen worden, namentlich die Informationsbeschaffung bezüglich vorgängiger Logistikhandlungen (welche Tatwerkzeuge sind zu beschaffen, Logisorte) und des möglichen Tatvorgehens. Ferner hätten sie sich "mi ttels Augenschei n / Auskundschaften und wei terer Re- cherchen, vermutli ch per Internet" Inf ormati onen hi nsi chtli ch der öffentli chen Ver- kehrsnetze der Kantone Zürich und Aargau beschafft, welche sie i n i hren Notiz- büchern festgehalten hätten, um für geplante Raubüberfälle wichtige Örtlichkeiten (Bijouterien, Orte zwecks Beschaffung von Fluchtautos, Standorte der abgestell- ten Fluchtautos, etc.) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen zu können oder die öffentlichen Verkehrsmittel schliesslich zur Flucht teilweise nutzen zu können. Ebenso hätten sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte "mittels Augen- schei n / Auskundschaften und wei terer Recherchen, vermutli ch per Internet" In- formationen betreffend mögliche Tatobjekte, deren Lage, Sicherheitskonzept so- wi e hi nsi chtli ch mögli cher Beute beschafft und die Adressen in ihre Notizbücher eingetragen. Als weitere Vorkehrung wird den Beschuldigten vorgeworfen, Informationen sowie Tatwerkzeug zur Beschaffung mehrerer Fluchtfahrzeuge erhältlich gemacht zu haben und sich in der Folge die Fluchtfahrzeuge teilweise beschafft zu haben, wobei sie die Fluchtfahrzeuge mittels "Türschlosssägen" geöffnet und an – für ei- ne im Anschluss an die Raubüberfälle geplante Flucht – günstig gelegenen Ver-
kehrsachsen platziert hätten. Ferner hätten sie bei weiteren Fahrzeugen die Kon- trollschilder entwendet, um sie für die entwendeten Fluchtautos als "Wechsel- schilder" zu verwenden. Schliesslich hätten si ch die Beschuldigten Informationen bezüglich einiger für ge- plante Raubüberfälle benötigter Gegenstände beschafft, diese im Notizbuch des Beschuldigten festgehalten und teilweise bereits erhältlich gemacht (Urk. D1/40 S. 3 ff.). 3.2. Unbestritten und von Beginn weg anerkannt ist, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben – zwischen dem 23. November 2014 bis zum 5. Dezember 2014 insgesamt zehnmal versucht hatte, Fahrzeuge der Marke BMW zu entwenden, wobei ihm dies in drei Fällen auch gelang (Urk. 73 S. 10; Urk. 59 S. 5 f., 7, 9; Urk. D1/4 S. 3; D1/11/2 S. 3 f.; D1/11/5 S. 3 ff.; D1/11/7 S. 5 ff.; D1/11/9 S. 20). Sodann bestätigte der Beschuldigte, die entwendeten Fahrzeuge an den in der Anklageschrift umschriebenen Orten, namentlich auf ei- nem öffentlichen Parkfeld in F._____ (D3: BMW 123 Serie 1), auf einem Lastwa- genparkplatz in G._____ (D4: BMW 330d Touring) sowie in einer Tiefgarage in H._____ auf einem Besucherparkplatz (D6: BMW 130i), abgestellt zu haben (Urk. D1/11/6 S. 6 f.; D1/11/7 S. 5 ff.; D1/11/9 S. 20). Ebenso eingestanden sind die mit der Fahrzeugentwendung einhergegangenen mehrfachen Sachbe- schädi gungen, die mehrfachen Hausfriedensbrüche, das mehrfache Fahren ohne Berechti gung, die mehrfachen Mi ssbräuche von Auswei sen und Schi ldern und die damit zusammenhängende geringfügige Sachbeschädigung (Urk. 73 S. 10; Urk. 59 S. 5 f., 7, 9; Urk. D1/4 S. 3; D1/11/7 S. 5 ff.; D1/11/9 S. 20 f.) . 3.3. Diese Schuldsprüche wurden – anders als beim Mitbeschuldigten B._____ – wie gesehen auch nicht angefochten. Der Beschuldigte bestritt allerdings von Be- ginn weg, dass er die entwendeten Fahrzeuge als Fluchtautos verwenden wollte bzw. einen Raub geplant hatte. So führte er immer wieder aus, die Fahrzeuge zum Weiterverkauf entwendet zu haben. Ebenso betonte er – abgesehen von der Hafteinvernahme – immer wieder, die Fahrzeuge alleine entwendet zu haben, wobei er – aus Selbstschutz und zum Schutze sei ner Fami li e – auch i n der Hafteinvernahme keine näheren Angaben zu etwaigen Mittätern machen wollte.
Im Übrigen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 73 S. 10 f., Prot. I S. 12, 14 f., D1/11/2 S. 2 ff., D1/11/5 S. 3, D1/11/7 S. 9). Ins be- sondere war er nicht bereit, Details zu nennen, wie er die Fahrzeuge entwendet hat bzw. wie er in den Besitz des dafür benötigten Equipments gekommen ist (Urk. D1/11/5 S. 3, D1/11/6 S. 8, D1/11/7 S. 5, D1/11/9 S. 20 f.). Auf Vorhalt der Auflistung diverser Bijouterien im Notizbuch des Mitbeschuldigten B._____ (Urk. D1/16/3) gab er sodann an, diese das erste Mal zu sehen bzw. nichts darüber zu wissen (Urk. D1/11/6 S. 8 ff.). Ebenso in Abrede stellte er, dass die in seinem No- tizbuch aufgelisteten Gegenstände (eine Reisetasche für nach der Arbeit, noch eine Tasche, Mützen/Schildkappen, Kübel und Bürsten, eine Schraube, eine sehr einfache Uhr, ein gewöhnliches Telefon, Henkel für den Hammer/Schläger, Keil für die Türe, Urk. D1/16/2) bei einer bevorstehenden Tat hätten verwendet wer- den sollen. Diese Gegenstände könne man normal in einem Laden kaufen und stünden in keinem Zusammenhang mit einem Raub (Urk. D1/11/6 S. 10). 3.4. Die Verteidigung bezeichnet den von der Anklagebehörde vertretenen Standpunkt, wonach die Art und der Umfang der in der Anklageschrift als tech- nische und organisatorische Vorkehrungen umschriebenen Handlungen der Be- schuldigten keinen anderen Schluss zuliessen, als dass diese sich angeschickt hätten, einen Raub auszuführen, als Hypothese und stellt eine Gegenhypothese auf. Selbst wenn gewisse Umstände als Fakten betrachtet werden müssten, kön- ne mit guten Gründen auch davon ausgegangen werden, dass nicht ein Raub, sondern ein Einbruchdiebstahl geplant worden sei. Auch wenn Gedanken und subjektive Vorgänge per se nicht leicht zu beweisen seien, würden seitens der Staatsanwaltschaft keinerlei überzeugende Hinweise geliefert, wonach sich die Beschuldigten konkrete Gedanken zur Tatausführung gemacht hätten. Ferner zu bemerken sei, dass keiner der angeblich für die Raubüberfälle benötigten Gegen- stände, welche gemäss Anklagesachverhalt bereits beschafft worden seien (vgl. Urk. D1/40 S. 7), sichergestellt werden konnte (Urk. 59 S. 5 f.). 3.5. Auch die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ni cht mi t verurtei lungs- genügender Sicherheit gesagt werden könne, welchen Tatplan der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ im Schilde geführt habe (Urk. 73 S.
36). Zwar könne erstellt werden, dass der Mitbeschuldigte B._____ bei den Fahr- zeugentwendungen mitgewirkt habe (Urk. 73 S. 21), weshalb die Annahme nahe liege, dass die Fahrzeuge auch für den gleichen Zweck hätten eingesetzt werden sollen. Aus den Notizbucheinträgen des Mitbeschuldi gten B._____ ergäben sich sodann konkrete Hinweise auf eine deliktisch vorgesehene Tätigkeit in Zusam- menhang mit Bijouterien (Urk. 73 S. 31). Ferner könne dem Notizbuch des Be- schuldigten eine Liste von Gegenständen entnommen werden, welche zwar auch legal verwendet werden könnten, jedoch auch bei einer deliktischen Tätigkeit hilf- reich sein könnten (Urk. 73 S. 30 f.). Schliesslich sei aufgrund der sich gegensei- tig ergänzenden Notizbucheinträgen der Beschuldigten von ei ner gewissen Rol- lenvertei lung auszugehen, wobei der Beschuldigte mehr Zeit in die Ermi ttlung von Automobilstandorten investiert habe, während der Mitbeschuldigte B._____ für die Suche nach Adressen von Bijouterien zuständig gewesen sei (Urk. 73 S. 31). Entsprechend gebe es gewichtige Indizien, dass der Beschuldigte (im gemeinsa- men Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten) ein Vermögensdelikt zulasten einer Bijouterie im Schilde geführt habe, indessen sei nicht hinreichend klar, ob es dabei um einen Raub oder ein anderes Vermögensdelikt gegangen sei. Gerade ein Rammbock-Diebstahl erscheine durchaus im Bereich des Möglichen, und auch ein nächtlicher Einbruchdiebstahl ohne Einsatz eines Rammbocks könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden (Urk. 73 S. 37). Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ mit Sicherheit einen Raubüberfall – und ni cht etwa ei nen Rammbock-Diebstahl – im Schilde geführt hätten, seien die aktenkundigen Hand- lungen als Vorbereitungshandlungen zu Vorbereitungshandlungen einzuordnen und von i hrer Art und i hrem Umfang her noch nicht derartig, dass gesagt werden müsse bzw. könne, dass der Beschuldigte sich im Sinne von Art. 260 bis StGB "angeschickt" habe, einen Raub zu verüben (Urk. 73 S. 42, 45). Insgesamt seien keinerlei äusseren Akte zu verzeichnen, welche einen Bezug zu Nötigungshand- lungen im Rahmen eines Raubes hätten (Urk. 73 S. 41). 3.6. Aus Si cht der Staatsanwaltschaft überzeugen die von der Vorinstanz ge- nannten Indizien, welche gegen die Raubvariante und für die Rammbockvariante
sprächen, nicht. Ferner seien gewisse Indizien, welche für einen geplanten Raub sprächen, ausser Acht gelassen worden (Urk. 74 S. 3 f., Urk. 110 S. 5 ff.). Sodann stelle die Vorinstanz hinsichtlich der Zieltat zu hohe Beweisanforderungen an die Anklage. Zum ei nen verkenne sie, dass hinsichtlich des geplanten Raubes ledig- lich Eventualvorsatz bewiesen werden müsse, und zum anderen verlange die
Vorinstanz zu Unrecht, dass die Anklage eine mögliche Rammbockeinbruchs- variante bzw. eine Einbruchsvariante klar widerlegen müsse (Urk. 74 S. 6, Urk. 110 S. 7 ff.). Indem die Vorinstanz die Verteidigungsstrategie mit den Rammbockeinbrüchen angenommen habe, verkenne sie, dass nicht jedes Vorbringen strikte widerlegt werden müsse, zumal die Beschuldigten selbst diese Variante von sich aus gar nicht behauptet hätten. Aufgrund der Indizien, der Er- hebungen bezüglich der baulichen Massnahmen der Bijouterien sowie der allge- meinen Lebenserfahrung komme lediglich ein Raubüberfall in Frage bzw. dass die Beschuldigten mindestens mit notwendigen Nötigungshandlungen mit Bezug auf das Verkaufspersonal ernsthaft hätten rechnen müssen und dazu auch bereit gewesen wären (Urk. 74 S. 7, Urk. 110 S. 11.). In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz auch die Vorakten des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt. Die- se seien mindestens ein Indiz dafür, dass er mit Raubtaten auf Bijouterien vertraut sei und dies seinem üblichen Vorgehen entspreche. Ob für das Ausnehmen der Bijouterien dann tatsächlich Nötigungshandlungen hätten vorgenommen werden müssen bzw. wie diese Zieltat dann abgelaufen wäre, sei irrelevant (Urk. 74 S. 13, Urk. 110 S. 5 f.). Selbst wenn man aber die Rammbockvariante nicht als genügend ausgeschlos- sen erachtete, hätten die Beschuldigten aufgrund der heutigen hohen Polizeiprä- senz in der Stadt I._____ und Umgebung sowie der Präsenz von privaten Sicher- heitsfirmen eindeutig auch bei einem nächtlichen Rammbockeinbruch mit einer schnellen (polizeilichen) Intervention sowie mit dem Einsatz von Nötigungshand- lungen zur Beutesi cherung rechnen müssen, wozu si e – insbesondere auch auf- grund ihrer Vorgeschichte – ohne weiteres bereit gewesen wären. Für den Fall, dass das Gericht von einer Vorbereitungshandlung zu einem räube- rischen Diebstahl ausginge, beantragt die Staatsanwaltschaft, dass ihr Gelegen-
heit zur Anklageergänzung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumt werde (Urk. 74 S. 14, Urk. 110 S. 14 f.). 3.7. Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, macht si ch nach Art. 260 bis
Abs. 1 StGB strafbar, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eines der abschliessend aufgezählten Delikte, namentlich auch einen Raub, aus- zuführen. Unter techni schen Vorkehrungen si nd Handlungen zu verstehen, di e konstruktiv der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln oder Informationen dienen. Als Beispiele zu nennen sind das Herstellen von Brandsätzen, das Be- schaffen von Fluchtfahrzeugen oder das systematische Beobachten des künftigen Opfers bzw. das Auskundschaften des Tatortes. Organisatorische Vorkehrungen sind Massnahmen, die ergriffen werden, um einen reibungslosen Ablauf des Tat- planes sicherzustellen, wie z.B. die Absprache über die Zusammenarbeit mit an- deren Tätern, die genaue Besprechung des Tatplanes oder die Formulierung der zur Tatausführung vorgesehenen Sprachcodes (BSK StGB II-Engler, 3. Auflage 2013, Art. 260 bis N 9 f.). 3.7.1. Als Gefährdungstatbestand stellt der Tatbestand der strafbaren Vorberei- tungshandlung ei n Verhalten unter Strafe, welches tatsächlich keine Rechtsgut- verletzung beinhaltet. Es versteht sich daher von selbst, dass eine solche Norm zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen kann. Viele Handlungen, die objek- tiv unter den Tatbestand von Art. 260 bis StGB fallen, sind bei fehlender Deliktsab- sicht völlig harmlos oder stellen gar alltägliche Verhaltensweisen dar. Trotz oder gerade deswegen darf aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit auch mit Bezug auf Art. 260 bis StGB von fundamentalen strafprozessualen Grundsätzen nicht abge- wichen werden (BSK StGB II-Engler, a.a.O., Art. 260 bis N 20). 3.7.2. In objektiver Hinsicht genügt dabei nicht jede entfernte und in ihrer Zielrich- tung noch vage Tätigkeit zur Vorbereitung eines Delikts. Vielmehr müssen die Vorkehrungen planmässig und konkret sein, mithin müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen vorliegen, denen im Rahmen eines deliktischen Vor- habens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion zukommt. Zudem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen
werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne wei- teres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen. Mit anderen Wor- ten muss der Täter zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein. Dies setzt aber noch nicht voraus, dass er auch materiell im Be- gri ff i st, zur Ausführung der Tat anzusetzen. Ebenfalls verlangt diese Bestimmung noch ni cht, dass di e Vorkehrungen auf ei n nach Ort, Zei t und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 155 E. 2b; Bundesgerichtsentscheid 6P.173/2004 bzw. 6S.450/2004, vom 18. Februar 2005, E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.7.3. Aus der Planmässigkeit der Vorkehrungen lässt sich auf die verbrecheri- sche Absicht schliessen. Das Erfordernis des planmässigen Handelns ist erfüllt, wenn mehrere, unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewis- sen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit ni cht mehr "harmlos" sind, sondern auf den Verbrechensplan verweisen (Bundes- gerichtsentscheid 6P.173/2004 bzw. 6S.450/2004 vom 18. Februar 2005 E. 4.1, mit Hinweisen). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf das- selbe Ziel gerichteten Handlungen ersichtli ch sei n (Trechsel/Vest, in: StGB PK, 2. Auflage 2013, Art. 260 bis N 3). Blosses Gerede, Gedankenspielerei oder auch (allenfalls sogar) konkrete Angeberei reichen für eine Strafbarkeit nach Art. 260 bis
StGB nicht aus (BSK StGB II-Engler, a.a.O., Art. 260 bis N 11). Die konkreten Vor- bereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Ab- sicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der Taten ausgerichtet, die in Art. 260 bis aufgelistet si nd (Trechsel/ Vest, a.a.O., Art. 260 bis N 5 mit Verweis auf BGE 111 IV 155 E. 2 f.). Der Täter, der im Hinblick auf einen Raubüberfall – dessen Ablauf bloss in weiten Konturen (z.B. Überfall auf noch nicht bestimmte Bank in einer bestimmten Region), aber nicht schon im Detail geplant ist – bereits eine Reihe konkreter technischer Vor- kehrungen getroffen hat, die erkennen lassen, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach die Tat nach Abschluss weiterer Massnahmen ausführen wird, ist an der psychologischen Schwelle zur Tatausführung angelangt, und es besteht objektiv und subjektiv eine zureichende Beziehung zwischen der Vorbereitung und ei nem
bestimmten Deliktstatbestand, um nach dem Willen des Gesetzgebers Art. 260 bis
Abs. 1 StGB Platz greifen zu lassen (BGE 111 IV 155 E. 2b, mit Hinweisen). 3.7.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Da die Tathandlung eine Planmässigkeit voraussetzt, ist Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Bezug auf die Vorbereitungshandlungen grundsätzlich ausgeschlossen. Hin- gegen genügt – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 74 S. 6 f., 13; Urk. 110 S. 7 ff.) – hinsichtlich der Zieltat Eventualvorsatz (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kom- mentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 260 bis StGB N 11). Ausserdem ist erforder- lich, dass der Täter die Vorbereitungshandlungen in der Absicht begeht, irgend- einen der in Art. 260 bis StGB genannten Straftatbestände zu verwirklichen. Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausgehen (Stratenwerth/ Bommer,Straftaten gegen Gemeininteressen, 9. Auflage 2013, § 40 N 10). 3.8. Auch die Staatsanwaltschaft stellt nicht in Abrede, dass dem Beschuldigten für eine Verurteilung nachgewiesen werden müsste, dass er zumindest damit ha- be rechnen müssen, dass bei Vermögensdelikten auf Bijouterien Nötigungshand- lungen mit Bezug auf das Verkaufspersonal (Raub) oder – i m Si nne ei ner Even- tualbegründung – mit Bezug auf Drittpersonen zur Beutesicherung (räuberischer Diebstahl) nötig gewesen wären und er dies in Kauf genommen hätte bzw. bereit gewesen wäre, solche Nötigungshandlungen zu begehen (Urk. 74 S. 7, 15; Urk. 110 S. 8, 5). Indessen erachtet sie es als irrelevant, ob Waffen, Sturmhauben oder Fesselungsmaterial sichergestellt werden konnte, oder Hinweise auf solche Gegenstände bestünden, da auch irrelevant sei, ob solche Gegenstände bei der Zieltat eingesetzt worden wären (Urk. 74 S. 4, Urk. 110 S. 5). Allerdings hält auch die Staatsanwaltschaft dafür, dass der Tatentschluss hinsichtlich der Zieltat nach aussen manifestiert werden müsse bzw. aufgrund von nach aussen erkennbaren, planmässig aufeinander abgestimmten Handlungen erstellt sein müsse, dass ein Raub (und eben nicht ein Diebstahl) geplant war (Urk. 74 S. 16, Urk. 110 S. 17). 3.9. Ein solcher Nachweis kann vorliegend nicht mit der erforderlichen Klarheit erbracht werden. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft spricht zwar eini- ges dafür, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____
geplant hatte, zulasten einer – im Notizbuch des Mitbeschuldigten aufgeführten – Bijouterie ein Vermögensdelikt zu begehen bzw. gibt es für die von den Beschul- digten gewählten Vorgehensweisen keine andere logische Erklärung (Urk. 73 S. 28-31, Urk. 74 S. 9, Urk. 110 S. 11): 3.9.1. Insbesondere vermag die Darstellung des Beschuldigten nicht zu über- zeugen, wonach er die Fahrzeugentwendungen zum Zwecke des Weiterverkaufs begangen habe (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Dagegen spricht – mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 25) – schon das bei den Entwendungen gewählte Vorgehen, welches zu ni cht unerheblichen und sichtbaren Schäden an den Schliesszylindern sowie Seitentüren der Fahrzeuge geführt hat (Urk. D3/1/3/2 S. 2 f., Urk. D5/1/2 S. 2, D6/1/4/2 S. 2, D7/2 S. 2 f., D/9/2, D10/3 S. 2, D11/2 S. 2 f., D12/2). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der weiteren Indizien ist viel naheliegender, dass die Fahrzeuge als Fluchtfahrzeuge beschafft worden sind. Überdies liesse sich bei der vom Beschuldigten vertretenen Sachverhaltsvariante nicht erklären, wozu die in sei nem Notizbuch aufgelisteten Gegenstände (eine Reisetasche für nach der Arbeit, noch eine Tasche, Mützen/Schildkappen, Kübel und Bürsten, J._____ [wohl Schraube gemeint: vgl. D1/16/2], eine sehr einfache Uhr, ein gewöhnliches Telefon, Henkel für den Hammer/Schläger, Keil für die Türe, D1/16/1) di enli ch sein sollten. Hingegen lassen sich diese mühelos mit der Annahme eines Aneig- nungsdeli kts i n Ei nklang bri ngen. Auch wenn die Gegenstände zwar auch für le- gale Zwecke gebraucht werden können, eigneten sich diese jedenfalls auch zwecks Vermummung, Koordination und Kommunikation, Sicherung des Flucht- wegs sowie Spurenbeseitigung. 3.9.2. Für ein geplantes Vermögensdelikt spricht ferner, dass neben den im No- tizbuch des Mitbeschuldigten B._____ aufgeführten Bijouterien weitere Bemer- kungen wie "scharfe Kante, unzerbrechlich" und immer wieder auch der Zusatz "überprüfen" angebracht wurden (Urk. 73 S. 28 ff. mit Verweis auf Urk. D1/16/3). Hierzu passend ist sodann der Eintrag "K.[recte: K.' AG], ... [Adres- se]" im Notizbuch des Beschuldigten (D1/16/1), in welchem Geschäft – wie der Name schon sagt – sowohl Gold verkauft als auch angekauft wird.
3.9.3. Auch wenn allei ne gestützt auf die Entwendung von Fahrzeugen ni cht da- rauf geschlossen werden kann, dass diese hernach zwingend als Fluchtautos bzw. diejenigen mit einer hohen Schnauze allenfalls als Rammböcke hätten die- nen sollen, liegt diese Annahme im Lichte einer Gesamtbetrachtung der übrigen In dizien sowie aufgrund des koordinierten Zusammenwirkens der Beschuldigten aber nahe. Auch wenn der Mitbeschuldigte B._____ während des gesamten Ver- fahrens keine Aussagen machte, kann i hm – mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 9 ff.) – gleichwohl nachgewiesen werden, neben dem Beschuldigten an den Fahrzeug- entwendungen in mittäterschaftlichem Zusammenwirken beteiligt gewesen zu sein: Ausgehend davon, dass die Fahrzeugentwendungen bzw. die entsprechenden Versuche stets nach dem gleichen Muster erfolgten, ist aufgrund der ursprüngli- chen Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme, wonach er die Fahrzeuge nicht allein entwendet habe, davon auszugehen, dass er einen Kom- plizen hatte, auch wenn er – angeblich aus Selbstschutz sowie zum Schutze sei- ner Familie – nicht ausführen wollte, wer dies war (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Dass der Beschuldigte nicht alleine gehandelt hat, ergibt sich mit der Vori nstanz auch aufgrund der Aufzeichnungen einer Überwachungskamera hinsichtlich der Entwendung des BMW 130i in ... [Ortschaft] (Urk. 73 S. 12, 17; D6/1/2). Dass es sich bei seinem Komplizen um den Mitbeschuldigten B._____ gehandelt haben muss, ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung verschiedener Indizien. So gibt es – mit der Vorinstanz – keine andere vernünftige Erklärung dafür, dass beim entwendeten BMW 123 Serie 1 in L._____ (D 3) ab diversen Bedienelemen- ten auf der Fahrerseite von B._____ stammende DNA-Spuren sichergestellt wer- den konnten (Urk. 73 S. 13 mit Verweis auf Urk. D1/17/1/1/6 und D3/1/7/4). Fer- ner wurde der Beschuldigte als Beifahrer im in M._____ entwendeten BMW 330d Touring am 1. Dezember 2014 mittels einer AVK-Anlage "geblitzt" (D4/6/6), wobei die Identität des Mitbeschuldigten B._____ mit dem Fahrzeugführer aufgrund ei- nes morphologischen Bild-Bild-Vergleichs des Forensischen Instituts Zürich als sehr wahrscheinlich erachtet wurde (Urk. 73 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. D1/18/4 S. 23). Schli essli ch kann auch hi nsi chtli ch der dri tten erfolgrei chen Entwendung
eines BMW 130i – aufgrund eines Notizbucheintrags – eine Verbindung zum Mit- beschuldigten B._____ hergestellt werden; zumindest ist erstellt, dass sich dieser die Haltestelle notiert hatte, von welcher man zu Fuss zur Örtlichkeit gelangt, wo das dritte Fahrzeug entwendet wurde (Urk. 73 S. 17 mit Verweis auf Urk. D1/12/6 Beilage 1, vgl. auch D1/16/3). Damit spricht alles dafür, dass der Mitbeschuldigte B._____ bei den erfolgreichen Entwendungen, aber auch bei den entsprechenden Versuchen mitgewirkt hatte, behauptet doch auch der Beschuldigte ni cht, ab und zu alleine und ab zu mit einem Mittäter vorgegangen zu sein. Kommt hi nzu, dass die Werkzeuge (1 Key-Learning-Device "OBD-Stecker", 1 BMW Fahrzeug- Funkschlüssel D ummy, 4 Schlüsseltransponder [E-Proms], 3 Fahrzeugdatenblät- ter, Zündkerzenzubehör [Streichhölzer], 1 Klebebandrolle, 1 Abdeckung, 1 Ret- tungsdecke, 2 Schraubenzieher), wovon der Beschuldigte zumindest den OBD- Stecker anerkanntermassen für die Entwendung der Fahrzeuge benutzt hatte (Urk. 73 S. 20, Urk. D1/11/5 S. 4, 6, 12 ff., Urk. D1/11/9 S. 20), zumi ndest allem Anschein nach aus der Jackentasche des Mitbeschuldigten sichergestellt werden konnten. Jedenfalls wurden diese Gegenstände gemäss Sicherstellungsliste vom 21. Februar 2015 dem Mitbeschuldigten B._____ (alias B.') zugeordnet (Urk. D1/15/1, D1/15/3/1). Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass der Mitbeschul- digte die Jacke bei seiner Flucht zurückgelassen habe und ihm diese aufgrund von D NA-Spuren habe zugeordnet werden können (Urk. 73 S. 19 mit Verweis auf Urk. D1/17/1/1/6 S. 2). An den aus der Jackentasche sichergestellten Gegenstän- de konnten indessen weder Fingerabdrücke festgestellt werden noch waren die DNA-Spuren interpretierbar. Unbestritten ist aber, dass der Mitbeschuldigte B. bei der Verhaftung des Beschuldigten in einem Internetcafé – zusammen mit einer weiteren Person namens N._____ – anwesend war und sich der Verhaf- tung durch Flucht – vorübergehend – entzogen hatte, bevor er kurz danach eben- falls arretiert werden konnte (Urk. D1/1 S. 2). Fest steht sodann, dass die Jacke Phenix mit den Gegenständen über einem Stuhl im Internetcafé hing (Urk. 62 S. 5 f.). Gemäss Zeugenaussage von Kpl O._____ sei die Jacke über dem Stuhl ge- hangen, auf welchem der Mitbeschuldigte B._____ gesessen habe. Sie habe die beiden kontrollierten – den Beschuldigten und N._____ – gefragt, wem was gehö- re. Sie nehme an, dass sie abgeklärt habe, wem die Jacke gehöre (Urk. D1/13/5
S. 6). Wie dem Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 31. Januar 2015 entnommen werden kann, wurde die Jacke indessen erst am 16. Januar 2015 sichergestellt (Urk. D1/17/1/1/3 S. 2). Offenbar wurde die Jacke dem Mitbe- schuldi gten B._____ zwischenzeitlich ausgehändigt und erst am 13. Januar 2015 wieder der Administration Gefängnis Pfäffikon zurückgegeben (vgl. Anhang zu Urk. 62/2 [Plädoyer der Verteidigung], Urk. D1/17/1/1/3 S. 2). Die Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ macht vor diesem Hintergrund zu Recht geltend, dass aufgrund der sichergestellten DNA-Spuren auf der Jacke zwar feststehe, dass der Beschuldigte die Jacke – während der Haft – getragen habe, jedoch nicht daraus abgeleitet werden könne, dass dies bereits im Zeitpunkt vor der Ver- haftung der Fall gewesen sei, zumal auf der Jacke auch nicht (mehr) interpretier- bare Nebenprofile festgestellt werden konnten. Da auf den Gerätschaften selbst keine Fingerabdrücke oder DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, könnten diese demnach nicht dem Mitbeschuldigten B._____ zugeordnet werden (Urk. 62 S. 7, Urk. 111 S. 4). In der Einvernahme vom 23. Februar 2015 wurde der Be- schuldigte zur Jacke mit den Gegenständen, welche gemäss der Sachdarstellung des befragenden Polizisten dem Mitbeschuldigten B._____ zuzuordnen sei , be- fragt. Dabei führte der Beschuldigte aus, nichts darüber zu wissen (Urk. D1/11/5 S. 4). Auch wenn angesichts der späten Sicherstellung der Jacke nicht zweifellos erstellt werden kann, dass es sich tatsächlich um die Jacke des Mitbeschuldigten handelte, spricht mit den glaubhaften Ausführungen von Kpl O._____ dennoch ei- niges dafür, dass dem so ist. Immerhin hat der Mitbeschuldigte die Jacke offenbar ohne weiteres entgegengenommen und diese in der Haft auch getragen und da- mit zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass es sich dabei um einen Irrtum handle. Ferner wäre nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte den Mitbeschul- digten gegenüber der Verhaftenden Kpl O._____ zu Unrecht als Inhaber der Ja- cke hätte bezeichnen sollen. Im Gegenteil fällt auf, dass er es im Verlaufe des Verfahrens tunli chst zu vermei den versuchte, den Mitbeschuldigten zu belasten. Doch selbst wenn dem Mitbeschuldigten B._____ nicht nachgewiesen werden könnte, dass es seine Jacke war, aus welcher die Gegenstände zur Fahrzeug- entwendung sichergestellt werden konnten, kann wie gesehen schon aufgrund der übrigen Indizien als erstellt erachtet werden, dass er bei den Fahr-
zeugentwendungen bzw. den entsprechenden Versuchen mitgewirkt hatte und die Beschuldigten in einem arbeitsteiligen Zusammenwirken Abklärungen hinsichtlich notwendiger Tatwerkzeuge, möglicher Tatobjekte sowie Fluchtfahrzeuge getätigt hatten, wobei sie drei Fluchtfahrze uge erhältli ch machen konnten. 3.10. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann alleine gestützt auf den Umstand, dass die Beschuldigten offenbar ein Vermögensdelikt zulasten ei- ner Bijouterie geplant hatten, indessen ni cht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte B._____ bei der Ver- wirklichung ihres Tatplanes auch mit Nötigungshandlungen mit Bezug auf das Verkaufspersonal – oder zumindest im Zusammenhang mit der Flucht – ernsthaft hätten rechnen müssen (vgl. vorstehende Erw. 3.6 mit Verweis auf Urk. 74 S. 9 und Urk. 110 S. 11): 3.10.1. Entgegen der Staatsanwaltschaft besteht keine quasi natürli che Vermu- tung für die Richtigkeit dieser Behauptung. Eine solche Schlussfolgerung setzte voraus, dass die Wegnahme von Wertgegenständen aus einer Bijouterie nach menschlichem Ermessen und gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung zwin- gend ein nötigendes Verhalten voraussetzte bzw. gar nicht anders bewerkstelligt werden könnte, als durch Gewalt gegen eine Person, unter Androhung gegenwär- tiger Gefahr für Leib oder Leben oder nach Herbeiführung einer Widerstandsun- fähigkeit, oder dass zumi ndest hi nsi chtli ch der Flucht ernsthaft mi t ei nem solchen Verhalten zu rechnen wäre. Eine solche Prämisse ist indessen ni cht haltbar. Wie die Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ zu Recht vorbringt, liesse sich mit einer solchen Argumentation aus jedem Diebstahlsplan einen Raubplan herleiten (Urk. 111 S. 11). Entscheidend sind die konkreten Umstände. 3.10.2. Insbesondere kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass das Bereitstellen von Fluchtfahrzeugen im Hinblick auf einen D i ebstahl kei nen Si nn machte (Urk. 74 S. 5, 10, Urk. 110 S. 7, 11). Vielmehr ist es auch nach einem Diebstahl zweckmässig, den Tatort zwecks Beutesicherung möglichst rasch zu verlassen und ist anzunehmen, dass die aus Serbien stam- menden Beschuldigten beabsichtigt hatten, die Schweiz nach verübter Tat wieder zu verlassen.
3.10.3. Zwar ist es durchaus denkbar, dass die Beschuldigten einen Überfall ge- plant hatten. Es ist aber ebenso gut möglich, dass sie einen Diebstahl im Visier hatten, sei es nun ein Rammbock- oder sonstiger Einbruchdiebstahl. Ebenso denkbar wäre ein Einschleichdiebstahl. Entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (Urk. 74 S. 11, Urk. 110 S. 11 ff.) ist jedenfalls ein Rammbockdiebstahl nicht bereits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. Zwar er- scheinen die von Fw P._____ getätigten Erhebungen zur Frage, ob ein Ramm- bockdiebstahl bei den im Notizbuch des Mitbeschuldigten B._____ vermerkten Bi- jouterien überhaupt möglich wären, durchaus nachvollziehbar (vgl. Urk. D1/13/6 und D1/20/1-4). Entscheidend ist aber, dass auch gestützt auf diese Erkenntnisse zumindest eine der Bijouterien, nämlich das Juweliergeschäft Q.____, durchaus für einen Rammbockdiebstahl in Frage käme (Urk. D1/20/1/3 S. 2 f., Urk. D1/13/6 S. 10). Ferner ist gemäss unbestrittenem Anklagesachverhalt erstellt, dass fünf Mal versucht wurde, einen BMW X5 bzw. X6 zu entwenden. Solche Fahrzeuge wären für einen Rammbock-Diebstahl durchaus geeignet. Sodann wäre – wiede- rum gemäss Ei nschätzung von Fw P._____ – etwa beim Goldschmied R._____, einmal eingelassen, auch ei n gewöhnlicher Diebstahl sicherlich möglich (Urk. D1/20/1/3 S. 3, Urk. 13/6 S. 11). Die Utensilien, die sich die beiden Beschuldigten i n i hren Noti zbüchern noti ert hatten, sprechen schli essli ch jedenfalls nicht mit ei- ner höheren Wahrschei nli chkei t für ei nen geplanten Raub als für einen Einbruchdiebstahl (vgl. dazu Urk. 73 S. 28-30 mit Verweisen). Da den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass sie die diversen Bijouterien bereits vor Ort ausgekundschaftet hatten und auch di e Über- prüfungskri teri en ni cht bekannt si nd, wäre durchaus denkbar, dass sich die Be- schuldigten nach erfolgtem Augenschein für eine Bijouterie entschieden hätten, i n welche eingebrochen werden kann oder wo sonst ein Diebstahl möglich ist, ohne einen Raub zu begehen. Wie dies auch die Vori nstanz ausführte, bestehen aus Tätersicht jedenfalls gute Gründe, bei Möglichkeit einen Diebstahl vorzuziehen und so die Konfrontation mit Sicherheits- und Verkaufspersonal zu verhindern, was sowohl das Risiko erkannt zu werden als auch das Risiko auf Widerstand zu stossen, erheblich einzuschränken vermag (Urk. 73 S. 36 f.). Gegenteiliges kann
den Beschuldigten jedenfalls nicht in rechtsgenügender Weise nachgewiesen werden. 3.10.4. Vor diesem Hintergrund ist es – entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft (Urk. 74 S. 13, Urk. 110 S. 5) – durchaus entscheidend, dass weder beim Beschuldigten noch beim Mitbeschuldigten "raubtypisches Equipment" wie eine Waffe oder auch Fesselungsmaterial wie etwa Kabelbinder sichergestellt und auch sonst kei ne Hi nweise auf mindestens die Inkaufnahme eines nötigenden Verhaltens i m Si nne von Art. 140 Abs. 1 StGB aktenkundig gemacht werden konnten. Auch aus den Aussagen der Beschuldigten und den Einträgen in ihren Notizbüchern ergeben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass und gegebenenfalls in welcher Form geplant gewesen wäre, Verkaufs- oder Sicherheitspersonal aus- zuschalten. Unter diesen Umständen manifestierte sich eine eindeutig auf einen Raub ausgerichtete Deliktabsicht zumindest nicht in verurteilungsgenügender Si- cherhei t. Kommt hi nzu, dass zumindest beim Mitbeschuldigten B._____ aufgrund der Verurteilungen sowohl in Deutschland als auch Österrei ch (Urk. D1/35/1/1, D1/35/1/3) von einem versierten Täter auszugehen ist, weshalb mit der Vo- rinstanz die Annahme naheliegt, dass er – hätte er tatsächlich einen Raubüberfall auf eine Bijouterie geplant – einen solchen zwecks Erhöhung der Erfolgschancen wohl eher mittels Waffengewalt durchgeführt hätte, auch wenn der Einsatz von Waffen selbstverständlich nicht Tatbestandsvoraussetzung ist (Urk. 73 S. 31, 35 f.). 3.10.5. Umgekehrt kann – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 73 S. 32) – alleine gestützt auf den Umstand, dass der Mitbeschuldigte bereits mehrfach unter an- derem wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, nicht darauf geschlossen werden, dass er auch im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen geplant hatte. Zudem ist mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ darauf hi nzuwei- sen, dass dieser in der Vergangenheit nicht "nur" wegen Raubes, sondern auch wegen Diebstahls bestraft worden ist (Urk. 62 S. 18). Vor diesem Hintergrund er- scheint die staatsanwaltschaftliche Kritik, wonach die Vorinstanz die Vorakten zu wenig berücksichtigt habe (Urk. 74 S. 13, Urk. 110 S. 6), unbegründet, zumal auch die Staatsanwaltschaft selbst attestiert, dass die Vorakten nicht als schwer-
gewichtiges Beweismittel für ein allfälliges späteres Vorhaben herangezogen werden könnten (Urk. 74 S. 5). Was die i n D eutschland geführten Verfahren ge- gen den Beschuldigten betrifft, ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese nach wie vor hängig si nd und der Beschuldigte mithin nicht vorbestraft ist. 3.11. Letztlich bestehen zu viele Unbekannte, als dass den Beschuldigten die Planung eines Raubdeliktes nachgewiesen werden könnte. Es gibt keine konkre- ten Indizien dafür, dass Gewalthandlungen geplant bzw. zumindest in Kauf ge- nommen worden wären. Dass die Beschuldigten bei der Wegnahme von Schmuckstücken aus ei ner Bi jouteri e – zumindest bei der Flucht – zwingend mit einem nötigenden Verhalten hätten rechnen müssen und ein solches in Kauf ge- nommen hätten, ist lediglich eine Annahme und kann durch nichts belegt werden. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt ist nicht erstellbar, weshalb der Beschul- digte vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. d StGB in Bestätigung des vori nstanzli chen Urtei ls freizu- sprechen ist. 4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 73 S. 48 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Zur Beurteilung stehen die nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise versuchter Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehr- fachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfachen Mi ss- brauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 lit. a SVG sowie ge- ringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB.
4.3. Auszugehen ist von der Strafe für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Abgesehen von der geringfügigen Sachbeschädigung, für welche eine Busse auszusprechen sein wird, weisen sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte denselben abstrakten Strafrahmen auf. Mit der Vorinstanz erscheint die mehrfache, teilweise versuchte Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch als vorherrschendes Delikt, weshalb ausgehend von diesem eine Einsatzstrafe fest- zusetzen i st (Urk. 73 S. 48, 51). In der Folge ist die hypothetische Einsatzstrafe wegen den zusätzlich begangenen Delikten in Anwendung des Asperationsprin- zips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund derer der ordentliche Strafrah- men ausnahmsweise zu verlassen wäre, liegen mit der Vorinstanz nicht vor (Urk. 73 S. 48). Bei einem versuchten Delikt ist zunächst eine Einsatzstrafe für das (mutmasslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion in- folge Versuchs vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 4.3.1. In objektiver Hinsicht erweist sich die Fahrzeugentwendung aus der Tiefga- rage an der S.-Strasse als die gravierendste (D4): Während bei zwei der vollendeten Entwendungen verhältnismässig kurze Stre- cken zurückgelegt worden si nd (D3: 24.6 km; D6: 69 km; Urk. D1/40 S. 9, 11), er- streckte sich die Fahrt von der S.-Strasse nach G._____ über 122 km (Urk. D1/40 S. 10). Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist sodann, dass es sich nicht et- wa um eine spontane "Strolchenfahrt" handelte (Urk. 73 S. 49). Vielmehr zeugt das äusserst professionelle und durchgeplante Vorgehen der Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 59 S. 11) – von ei ner sehr hohen kriminellen Energie. Immerhin kann den Beschuldigten lediglich eine Fahrt mit dem BMW 330d Touring nachgewiesen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Autos als potentielle Fluchtfahrzeuge positioniert worden waren, ist indessen da- von auszugehen, dass die lediglich einmalige Benutzung darin begründet lag, dass die Beschuldigten hernach verhaftet wurden. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht hervorgehoben, dass die Fahrzeuge nicht an ihren Ausgangsort zurück- gebracht wurden (Urk. 73 S. 49). Vor dem Hintergrund, dass mit einem entwende- ten Fahrzeug durchaus weitere Strecken zurückgelegt werden könnten und eine
Retourni erung an den Eigentümer durch die Art der Verwendung nicht verunmög- li cht wurde, si nd – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 74 S. 21, Urk. 110 S. 24) – indessen durchaus gravierendere Formen der Entwendung denkbar. Auf einer Skala aller denkbaren Fahrzeugentwendungen zum Gebrauch wiegt die die objektive Tatschwere insgesamt keineswegs mehr leicht. 4.3.2. Da die Fahrzeugentwendung Bestandteil eines übergeordneten Delikt- planes war, ist in subjektiver Hinsicht von direktem Vorsatz auszugehen. Letztli ch ging es dem Beschuldigten um die Ermöglichung der Zieltat und damit ganz of- fensichtlich um die finanzielle Besserstellung – wie dies auch die Verteidigung ni cht in Abrede stellt (Urk. 59 S. 11) –, was auf ein egoistisches Motiv hinweist. Vor diesem Hintergrund lässt die subjektive Seite das gesamte Tatverschulden ni cht i n ei nem mi lderen Li cht erschei nen. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstra- fe im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens als angemessen. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Überschreitung des ordentlichen Straf- rahmens rechtfertigten, sind – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 110 S. 25) – ni cht ersi chtli ch. 4.3.3. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips wegen der weiteren (teilweise versuchten) Fahrzeugentwendungen angemessen zu erhöhen. Sämtliche (zum Teil mutmasslich) vollendeten Fahrzeugentwendungen erfolgten innerhalb von wenigen Tagen und in Hinblick auf einen übergeordneten Delikts- plan. Da die (teilweise mutmasslich) vollendeten Fahrzeugentwendungen nach einem einheitlichen Muster erfolgten, kann abgesehen von der jeweils zurück- gelegten Strecke – sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht – auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Bei den beiden vollendeten Fahr- zeugentwendungen legten die Beschuldigten mit 24.6 km (D3) bzw. 69 km (D6) vergleichsweise kurze Strecken zurück (Urk. D1/40 S. 9, 11), was das objektive Verschulden in einem geringeren Licht erscheinen lässt. Hi nsi chtli ch der (mut- masslich vollendeten) sieben weiteren Entwendungen muss sodann offenbleiben, welche Strecken zurückgelegt worden wären. 4.3.4. Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist sodann zuguns- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es in sieben Fällen bei einer
bloss versuchten Entwendung geblieben ist (Urk. 73 S. 50). Der Umstand, dass es bei mehr als 2/3 der Fälle zu keiner Entwendung gekommen ist, muss sich deutlich zugunsten des Beschuldigten auswirken. 4.3.5. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponente, der mehrfachen D eli nquenz sowie unter Einbezug der mehrheitlich versuchten Tatbegehung für die Fahrzeugentwendungen eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festsetzt (Urk. 73 S. 50), erscheint dies insgesamt als angemessen, weshalb kei- ne Gründe ersichtlich sind, in das wohlerwogene Ermessen der Vorinstanz einzu- greifen. 4.4. Diese Einsatzstrafe ist – wiederum in Anwendung des Asperationsprinzips – wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte angemessen zu er- höhen. Auch sämtliche weiteren Delikte erfolgten in Hinblick auf den über- geordneten Deliktsplan und erweisen sich sozusagen als "Nebenprodukte" der Fahrzeugentwendungen. 4.4.1. Hi nsi chtli ch der Sachbeschädigung fällt in objekti ver Hi nsi cht der ni cht un- erhebliche Sachschaden von über Fr. 20'000.– i ns Gewi cht, auch wenn mi t der Vorinstanz in Bezug auf Fahrzeuge durchaus gravierendere Formen der Sach- beschädigung denkbar sind (Urk. 73 S. 51). Vor dem Hintergrund, dass die zu verantwortenden Sachbeschädigungen in direktem Zusammenhang mit den Fahrzeugentwendungen standen, haben sie keine völlig selbständige Bedeutung. Gemessen an der Skala aller denkbaren Sachbeschädigungen wiegt das Tatverschulden objektiv noch leicht. Allerdings illustrieren sie die Rücksichtslosig- keit, mit der der Beschuldigte seine kriminellen Ziele verfolgte. Subjektiv ist auf die zum Ausdruck gebrachte Geringschätzung fremden Eigen- tums hi nzuwei sen. Auch wenn das deliktische Handeln auf die Fahrzeugentwen- dungen gerichtet war, erfolgten die Sachbeschädigungen in sämtlichen 10 Fällen – entgegen der Vorinstanz (Urk. 73 S. 46) – direktvorsätzlich. Insgesamt muss sich der zusätzliche Unrechtsgehalt der mehrfachen Sachbeschädigungen trotz der noch leichten objektiven Tatschwere spürbar straferhöhend auswirken.
4.4.2. Hinsichtlich der mehrfach begangenen Hausfriedenbrüche ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er "lediglich" in Garagen bzw. um- friedete Parkplätze und nicht etwa in fremden Wohnraum eingedrungen i st und aufgrund des übergeordneten Deliktplanes davon auszugehen ist, dass er sich jeweils nicht lange auf den umfriedeten Plätzen bzw. in den Garagen aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund ist von einem sehr lei chten Verschulden aus- zugehen. Korrigierend festzuhalten ist, dass sich der Beschuldigte entgegen der Vori nstanz ni cht i n si eben, sondern "lediglich" in sechs Fällen des Hausfriedens- bruchs schuldig gemacht hat, was denn auch so eingeklagt wurde (Urk. 73 S. 46, vgl. D1/11/9 S. 14 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die laufende Einsatzstrafe nur lei cht zu erhöhen. 4.4.3. Ebenso lei cht straferhöhend auszuwirken hat sich sodann der mehrfache Mi ssbrauch von Auswei sen und Schi ldern. Auch wenn sich der Unrechtsgehalt dieser Taten im Verhältnis zu den Fahrzeugentwendungen als von untergeordne- ter Bedeutung erweist, weist gerade das Benutzen von fremden Kontrollschildern als sogenannte "Wechselschilder" bzw. Tarnmassnahme auf das minutiös geplan- te Vorgehen hin. 4.4.4. In einem ganz geringen Ausmass straferhöhend zu berücksichtigen ist schliesslich das mehrfache Fahren ohne Berechtigung. 4.4.5. Nach dem diese Delikte in direktem Zusammenhang mit den Fahrzeugent- wendungen bzw. Versuchen dazu stehen, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Ausgehend von der Einsatzstrafe von 16 Monaten für die mehrfachen teilweise versuchten Fahrzeugentwendungen zum Gebrauch, einer spürbaren Erhöhung wegen der Sachbeschädigungen, einer leichten Erhöhung wegen der Haus- friedensbrüche sowie der Missbräuche von Ausweisen und Schildern und schliesslich einer geringfügigen Erhöhung wegen des mehrfachen Fahrens ohne Berechti gung ergibt sich deshalb für das gesamte Tatverschulden eine ange- messene Strafe von rund 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe. Die für die geringfügige Sachbeschädigung auszusprechende Busse ist nach Würdigung der persönlichen Verhältnisse festzusetzen.
4.5. Zu den persönlichen Verhältnissen führte der aus D._____ (Serbien) stam- mende Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme aus, bisher ein "ganz normales Leben" geführt zu haben. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Er habe eine Ausbildung als Autokarosseriespengler absolviert und da- nach als Kellner gearbeitet. Zuletzt gearbeitet habe er im Jahr 2013. Dabei habe er monatlich umgerechnet rund Fr. 350.– verdient, was 30'000.– bis 40'000.– Dinar entspreche. Er verfüge weder über Vermögen noch Schulden (Prot. I S. 7 ff.). Aus der Biografie des Beschuldigten ergeben sich mithin keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren. 4.5.1. Mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten zu würdigen ist, dass er bereits in der Hafteinvernahme ein vollumfängliches Geständnis ablegte (Urk. 73 S. 50), was sich merklich strafmindernd auszuwirken hat. 4.5.2. Strafzumessungsneutral zu werten ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschul- digten (Urk. 76, Urk. D1/35/1-2 ). 4.6. Mit der Vorinstanz erscheint es damit in Würdigung aller Strafzumessungs- gründe angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. 4.7. Hinsichtlich der wegen der geringfügigen Sachbeschädigung zusätzlich auszusprechenden Busse erscheint mit der Vorinstanz angesichts des leichten Verschuldens eine Busse von Fr. 300.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (Urk. 73 S. 52). Aufgrund des ein- geklagten Sachverhalts (abgerissene Kunststoffhalterungen der Kontrollschilder, D6: Urk. D1/40 S. 11) ist von Eventualvorsatz auszugehen. Praxisgemäss ist die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszufällende Ersatzfrei- heitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.8. Der Beschuldigte hatte seit seiner Inhaftierung am 5. Dezember 2014 insge- samt 588 Tage i n Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu verbringen, bevor er mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2016 gleichentags aus der Sicherheitshaft entlassen und in Auslieferungshaft versetzt wurde (Urk. 92, 93, 96). Die vom Be-
schuldigten erstandenen 588 Tage sind auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). 5. Strafvollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für den bedingten Vollzug genügt mit der Vorinstanz das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Urk. 73 S. 52). Die Gewährung des beding- ten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 82 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bie- tet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisati- onsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es i st unzulässi g, ei nzelnen Umständen ei ne vor- rangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen).
5.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 76, Urk. D1/35/2/1-8). Das spricht schon einmal dafür, dass er sich auch durch bedingt ausgesprochene Strafen ge- nügend beeindrucken lässt, künftig nicht wieder straffällig zu werden. Hinzu kommt, dass ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Untersuchungs- haft während i mmerhi n 588 Tagen die Freiheit entzogen war, was die Warnwir- kung von nun bedingt ausgesprochenen Strafen zweifellos verstärkt. 5.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist – mit der Vorinstanz – deshalb bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- verlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 73 S. 59). An dieser Stelle hinzuwei- sen ist auf die Diskrepanz zwischen dem Dispositiv (Kostenverlegung im Verhält- nis 1/3 zu 2/3, Dispositivziffer 8 und 10) und den Erwägungen (Kostenverlegung je zur Hälfte, Urk. 73 S. 59) i m vori nstanzli chen Entschei d. Ganz offensi chtli ch handelt es sich bei der Formulierung in Dispositivziffer 8 um einen Verschrieb, überzeugt doch die Kostenverlegung in den Erwägungen und ist diese in Gewich- tung der Schuld- und Freisprüche dem Ausgang des Verfahrens entsprechend. Dass dem so ist, ergibt sich auch im Vergleich zur Kostenverlegung in dem gegen den Mitbeschuldigten B._____ geführten Strafverfahren (SB160280 Urk. 77 S. 61, Dispositivziffer 8 und 10). 6.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollumfänglich. Damit si nd die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Ge- ri chtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 16. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: "Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren betreffend geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB wird eingestellt. 2. (Mitteilungen) 3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt: 1. (...) 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, - des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 lit. a SVG, sowie - der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB. 3. (...) 4. (...)
Barauslagen CHF 4'336.10
Zwischentotal CHF 25'152.70
MwSt. auf Fr. 23'315.20 CHF 1'865.20
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 27'017.90
(Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub. 2. Für die übrigen Delikte wird der Beschuldigte bestraft mit 20 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 588 Tage durch Untersuchungs- und Si cherhei tshaft er- standen sind sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Ge- ri chtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'489.35 amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerschaft (auszugsweise) - Auto-Center T._____ AG, ... [Adresse]
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22. Dezember 2016
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Bussmann
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.