Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160272-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. i ur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold
Urteil vom 11. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einz elgericht in Straf- sachen, vom 8. Februar 2016 (GG150023)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. November 2015 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Si nne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − des Angriffs i m Si nne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 181.95 Auslagen für das Vorverfahren
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 1) 1. A._____ sei vollumfänglich von der Anklage freizusprechen; 2. Auf die Zivilforderung des Privatklägers sei nicht einzutreten; 3. Die Verfahrenskosten des erst- und zwei ti nstanzli che n Verfahrens sei- en dem Staat zu überbinden; 4. A._____ sei für die Kosten seiner Verteidigung angemessen zu ent- schädigen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 64) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündli ch eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 8. Februar 2016 liess der Be- schuldigte durch seinen neu mandatierten erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 18. Februar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S . 16 f.; Urk. 48; Urk. 50; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 14. Juni 2016
rei chte die Verteidigung am 22. Juni 2016 fristgerecht die Berufungserklärung im Si nne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das vorinstanzliche Urteil vollum- fängli ch angefochten wurde (Urk. 57; Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 30. Ju- ni 2016 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklä- rung zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 62). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 6. Juli 2016 i hren Verzi cht Anschlussberuf ung und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 64). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Am 26. Juli 2016 ging das Datenerfassungsblatt mit Angaben zu den wirtschaftlichen Verhält- nissen des Beschuldigten ein (Urk. 65). Am 22. August 2016 wurde zur Beru- fungsverhandlung auf den 11. Oktober 2016 vorgeladen (Urk. 66). 2. Mit Eingabe vom 5. September 2016 liess der Beschuldigte folgende Be- weisanträge stellen (Urk. 67 S. 2): "Es seien richterlich einzuvernehmen: 1. Der Berufungskläger als Beschuldigter; 2. B., ... [Adresse], als Zeuge, eventuell als Auskunftsperson; 3. Dr. med. C., FMH Allgemeinmedizin, ... [Adresse], als Zeugin." 3. Mit Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2016 wurde den Beweisanträgen stattgegeben und entschie- den, von Dr. med. C., FMH Allgemeinmedizin, D. , i n Anwendung von Art. 195 Abs. 1 StPO einen Beri cht über mögliche Erkenntnisse anlässlich ihres Notfalldienstes in den Morgenstunden des 1. Mai 2015 einzuholen sowie B., den Bruder des Beschuldigten, zur Befragung anlässlich der Berufungs- verhandlung vorzuladen (Urk. 69 S. 2 f.). Zudem wurde das Urteil des Bezirksge- richts Hinwil, Einzelgericht, vom 8. Februar 2016 formlos beigezogen, mit wel- chem E., welcher gemäss vorliegendem Anklagesachverhalt als Teilnehmer an den Faustschlägen und Fusstritten gegen den Geschädigten mitgewirkt haben soll, rechtskräftig freigesprochen wurde (Urk. 68), und den Parteien zusammen mit dem Auftrag an Dr. C._____ in Kopie zugestellt, unter Ansetzung einer zehn- tägigen Frist, um fakultativ allfällige Ergänzungsfragen an die Ärztin zu stellen (Urk. 69 S. 3; Urk. 71). Mit Eingabe vom 22. September 2016 (Eingang: 23. Sep-
tember 2016) liess der Beschuldigte rechtzeitig zwei Ergänzungsfragen stellen (Urk. 70/1; Urk. 72 S. 2), welche umgehend an die Ärztin weitergeleitet wurden. Frau Dr. med. C._____ reichte ihre Antworten mit Arztberichten vom 22. Septem- ber 2016 (eingegangen am 28. September 2016) und 29. September 2016 ei n (Urk. 73 und Urk. 76/1). II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 4. November 2015 vorgeworfen, er habe am 1. Mai 2015, ca. um 02.30 Uhr, am Bar- und Pubfestival in der ...halle i n ... [Ortschaft] als Angehöriger einer rund fünfköpfigen Gruppie- rung, welcher auch E._____ angehört habe, im Verlauf einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger F._____ diesen völlig unvermittelt mit Fäusten und Füssen traktiert und i hm dann mit einer leeren Bierflasche aus Glas gegen den Kopf ge- schlagen, derweil E._____ den Privatkläger zwischenzeitlich ebenfalls mit Händen und Füssen traktiert habe. Der Privatkläger habe eine durchgehende 3 cm lange Schnittwunde am rechten Ohr davongetragen, welche habe genäht werden müs- sen. Zudem habe dieser weitere kleinere Schnittwunden am rechten Ohr und am Hals erlitten, welche Verletzungen der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumin- dest in Kauf genommen habe (Urk. 30 S. 2). 2. Diese Tatvorwürfe hat der Beschuldigte im Vorverfahren und vor Vor- i nstanz stets bestri tten und sich als Opfer eines tätlichen Angriffs des ihm seit langer Zeit bekannten Privatklägers dargestellt, in dessen Verlauf er mit diesem zusammen zu Boden gegangen sei, eine Flasche von einem Kollegen des Ge- schädigten geworfen worden, an seinem Kopf vorbeigeflogen und zerschellt sei, wobei auch er sich durch Glassplitter am Boden blutende Schnittverletzungen an den Händen zugezogen habe (Urk. 3 S. 1 ff.; Urk. 19 S. 2 ff.; Prot. I S . 8 ff.). 2.1. Diese Darstellung wurde vom Beschuldigten respektive der Verteidi- gung im Berufungsverfahren erstmals mit Eingabe vom 5. September 2016 und auch an der Berufungsverha ndl ung zusammengefasst dahingehend modifiziert, dass ein Kollege sowie der Bruder des Beschuldigten, B._____, anlässlich der
Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ebenfalls zugegen gewesen seien. Die Flasche sei nicht von einem Kollegen des Geschädigten geworfen, sondern Letz- terem vom Kollegen des Beschuldigten bewusst gegen den Kopf geschlagen worden, was der Beschuldigte jedoch erst später bemerkt habe. Beim Schlag sei die Flasche zersprungen, und der Kollege habe sich ei nen ti efen Schni tt i n der Handi nnensei te zugezogen, welcher später durch Frau Dr. C._____ i n D._____ i n seiner Anwesenheit genäht worden sei (Prot. II S . 9 ff.; Urk. 67 S. 3 f.; Urk. 78 S. 2 ff.).
2.2. Der anklagegegenständliche Sachverhalt ist daher aufgrund der Unter- suchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allge- meingültigen Beweisregeln zu erstellen. 2.3. Im angefochtenen Urteil wurden die vorhandenen Beweismittel zutref- fend aufgeführt (Urk. 59 S. 5), die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung und die Kriterien der Würdigung von Aussagen unter Hinweis auf die Unterschei- dung zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dargelegt und die Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann insoweit darauf verwie- sen werden (Urk. 59 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. Aufgrund der beiden Fotoaufnahmen und der Arztberichte (Urk. 9; Urk. 13/1; Urk. 13/5) ist zunächst zweifelsfrei erstellt, dass der Privatkläger die im Anklagesachverhalt aufgeführten Verletzungen erlitten hat. Zu klären bleibt insbe- sondere die Täterschaft. 2.5. Die Aussagen sämtlicher Befragten erweisen sich als teilweise sehr un- genau und widersprüchlich. Der Vorderrichter stellte in seiner Beweiswürdigung insbesondere auf die Aussage des Privatklägers bei der Polizei sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson ab, wonach der Be- schuldigte diesem von der Seite eine Flasche an den Kopf geschlagen habe (Urk. 59 S. 7; Urk. 5 S. 1; Urk. 18 S. 4).
2.5.1. Andererseits hatte der Privatkläger bei der Polizei auf Frage aber auch erklärt, er wisse nicht, woher der Beschuldigte die Flasche genommen habe. Er habe die Flasche in dessen Hand nie gesehen. Aber er sei sich sicher, dass der Beschuldigte ihn mit der Flasche geschlagen habe. Auf die Frage, woher er dies wisse, gab er dann wortkarg und nicht besonders überzeugend zu Protokoll, man sehe dies, wenn jemand mit der Hand auf einen zuschlage und einem dann dunkel werde. Zudem hätten alle anderen dies so bestätigt (Urk. 5 S. 3), wobei der Privatkläger selber bei der Staatsanwaltschaft dann davon abweichend mein- te, soviel er wisse, habe nur Frau G._____ (gemeint: die Zeugin G.) richtig mitbekommen, wie er angegriffen worden sei (Urk. 18 S. 4). Bei der Polizei hatte er noch angefügt, dass er nicht wisse, ob die Flasche ganz oder schon kaputt ge- wesen sei, als der Beschuldigte ihn mit dieser geschlagen habe (Urk. 5 S. 4 ). In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung erklärte der Privatkläger ausserdem, ni cht zu wi ssen, wi e vi ele Personen schlussendli ch auf i hn ei ngeschlagen hätten (Urk. 18 S. 4). Vor Vorinstanz sprach er alsdann von vier bis fünf Angreifern, von welchen er den Beschuldigten und E. erkannt habe (Prot. I S . 14). Hi nzu kommt, dass er gestützt auf die von ihm erlittenen Verletzungen auf die Herkunft und Ausführung des Schlages mi t der Flasche zu schli essen schei nt: Er könne nicht mehr genau sagen, wie er getroffen worden sei. Aufgrund der Verletzungen würde er sagen, von oben herab, er sei aber kein Arzt (Urk. 18 S. 5). 2.5.1.1. Aus den Aussagen des Privatklägers bei der Polizei und der Staats- anwaltschaft ergibt sich demnach, dass er zu keinem Zeitpunkt selber eine Fla- sche in den Händen des Beschuldigten gesehen hatte und auch ni cht aus ei gener unmittelbarer Wahrnehmung beim Schlag diesen selber hatte mitverfolgen kön- nen. Nachdem er ni cht wusste, wi e vi ele Personen auf i hn ei nschlugen und er ausser E._____ niemanden richtig gesehen oder gekannt habe (Urk. 18 S. 4), verneinte er wenig überzeugend, dass die Flasche auch von einer Drittperson eingesetzt worden sein könnte (Urk. 18 S. 5 u.). Erst vor Vorinstanz gab er abwei- chend zu Protokoll, dann plötzlich gesehen zu haben, wie der Beschuldigte eine Glasflasche in der Hand gehalten und ihn damit auf den Kopf geschlagen habe (Prot. I S . 14). Bemerkenswert ist überdies, dass der Privatkläger E._____ als ak- ti ven Teilnehmer der Auseinandersetzung klar identifiziert haben will (Urk. 18 S. 4;
Urk. 5 S. 1 ff.; Prot. I S . 14), was schliesslich zur Anklage auch gegen diesen führ- te. Die Zeugen H._____ und I._____ vermochten sich jedoch an eine Teilnahme des ihnen bekannten E._____ ebenso wenig zu eri nnern wie die als Zeugi n be- fragte G._____ (Urk. 7 S. 3; Urk. 15 S. 5 f. [H.]; Urk. 16 S. 5 [I.]; Urk. 17 S. 5 [G.]). E. selber bestritt denn auch, am Zwischenfall in ir- gendeiner Art beteiligt gewesen zu sein, und gab an, den ganzen Abend unter anderem mit J._____ an der Bar verbracht zu haben (Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 20 S. 2), was von Letzterem als Zeuge grundsätzlich bestätigt wurde (Urk. 14 S. 3 ff.). Im Anschluss an die am 8. Februar 2016 gemeinsam mit dem Beschuldigten durch- geführte Hauptverhandlung wurde der damals Mitbeschuldigte E._____ vom Vor- derrichter mit Urteil vom 8. Februar 2016 (GG150024-E) schliesslich von den ge- gen ihn erhobenen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen (Prot. I S . 4 ff.; Urk. 68). Es ist daher entgegen den diesbezüglich klaren Aussagen des Privat- klägers davon auszugehen, dass E._____ an der Auseinandersetzung nicht betei- ligt war. 2.5.1.2. Die Aussagen des Privatklägers erweisen sich demnach im Kernge- schehen als wenig konzis, weshalb gewisse Zweifel an seiner Bezeichnung des Beschuldigten als Täter des Flaschenschlages verbleiben. 2.5.2. Auch di e Zeugi n G._____ konnte laut ihren Aussagen offenbar nicht mit Sicherheit sagen, welche Person mit der Flasche gegen den Kopf des Privat- klägers geschlagen hatte. Bei der Polizei sprach sie abweichend von der Darstel- lung des Privatklägers von zwei Angreifern. Einer der Beiden habe dem Privatklä- ger die Flasche über den Kopf geschlagen. Sie habe die Beiden zuvor noch nie gesehen (Urk. 6 S. 1; Urk. 17 S. 2). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung bloss knapp fünf Monate später und nachdem sie sich mit fast allen, die damals dabei gewesen seien, unterhalten hatte, sprach sie dann von mehreren Personen als Angreifer, wusste aber nicht mehr, wie viele (Urk. 17 S. 3). Obwohl sie gerade "neben an" gestanden sei (Urk. 6 S. 3), gab sie bei der Polizei weiter zu Protokoll, nur einen der beiden Angreifer wirklich gesehen zu haben und diesen glaublich wiedererkennen zu können. Es sei jener, der mit der Flasche geschlagen habe (Urk. 6 S. 1 f.). Dies bestätigte sie ausdrücklich auch bei der Staatsanwaltschaft.
Weiter bestätigte sie bei der Polizei anlässlich einer Personenidentifizierung, den Beschuldigten auf einem Foto als Flaschenschläger erkannt zu haben. Sie sei sich dessen zu 90 % sicher. Aus Angst verweigerte die Zeugin alsdann aber eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten (Urk. 17 S. 4 f.). 2.5.2.1. Ihre weiteren polizeilichen Aussagen sind von grosser Unsicherheit geprägt. Zur Dauer des Vorfalls meinte sie, dies nicht zu wissen, dies schlecht abschätzen zu können. Es habe nicht lange gedauert. Nur ganz kurz. Wenn es länger gedauert hätte, wäre bestimmt jemand anderes noch gekommen (Urk. 6 S. 3). Letzteres deutet immerhin darauf hin, dass sich ausser dieser Zeugin keine Bekannten oder Freunde des Privatklägers ebenfalls in nächster Nähe gerade beim Vorfall aufgehalten haben könnten. Ein Kollege sei an der Bar gewesen. Sie glaube, dieser habe "das auch gesehen", sei aber erst dazugekommen, als die beiden Angreifer bereits weg gewesen seien (Urk. 6 S. 3). 2.5.2.2. Angesichts solch gravierender Unsicherheiten in den Aussagen ver- bleiben auch bei dieser Zeugin gewisse Zweifel an ihrer Darstellung und der Be- zeichnung des Beschuldigten als Täter des Flaschenschlages, nachdem sie sel- ber sich dessen bloss zu 90 % sicher sein wollte, eine klärende Gegenüberstel- lung ablehnte und ausserdem auch noch einräumte, sich mit fast allen, die da- mals dabei gewesen seien, ausser mit I._____ (Urk. 17 S. 3, Antwort auf Fra- ge 12), über den Vorfall unterhalten zu haben. 2.5.3. I._____ wurde nicht polizeilich befragt. Seine erstmalige Befragung fand erst ca. ein halbes Jahr nach den Vorkommnissen am Vormittag des 20. Ok- tober 2015 statt, als alle staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen erfolgt waren, und zwar lediglich ca. eine halbe Stunde vor G.. I. gab zu Pro- tokoll, eigentlich nur den Schluss beobachtet zu haben, wie der Beschuldigte dem Privatkläger die Flasche über den Kopf geschlagen habe. Als er darum gebeten wurde, Details zu beschreiben, gerieten seine Aussagen ins stocken und wurden einsilbig (Urk. 16 S. 3 ff.). Als einziger Zeuge wurde I._____ ni cht danach gefragt, ob er sich zuvor mit seinen Kollegen über den Vorfall unterhalten habe.
2.5.4. H._____ erklärte anlässlich seiner polizeilichen Befragung beinahe zwei Monate nach dem Vorfall, als Abschluss der Rangelei habe der Beschuldigte mit der Flasche dem Privatkläger gegen den Kopf geschlagen. Erst da habe er realisiert, dass es sein Kollege, der Privatkläger, gewesen sei, welcher von der Flasche getroffen worden sei. Dies habe er erst gesehen, als sich das Ganze schon aufgelöst gehabt habe. Ca. drei Leute hätten auf den Privatkläger einge- schlagen. Genau habe er dies nicht gesehen. Er habe diese nicht gekannt (Urk. 7 S. 1). Jetzt im Nachhinein wisse er, wer es gewesen sei; damals habe er dies ni cht erkennen können (Urk. 7 S. 2). Auch anlässlich seiner staatsanwaltschaftli- chen Befragung als Zeuge erklärte H., seine Aufmerksamkeit habe erst eingesetzt, als auf jemanden eingeprügelt worden sei. Er habe aber nicht gese- hen, welche Personen dabei gewesen seien. Erst auf Nachfrage gab er zu Proto- koll, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte von der rechten Seite mit der Fla- sche gegen den Kopf geschlagen habe (Urk. 15 S. 4). 2.5.4.1. Aus den ersten (polizeilichen) Aussagen des Zeugen H. ergibt sich, dass dieser den eigentlichen Tathergang gar nicht beobachtet haben konnte, da er – laut seiner Darstellung – erst realisierte, dass der Privatkläger von einer Flasche getroffen worden war, als sich das Ganze schon aufgelöst hatte. 2.5.5. J._____ konnte keine sachdienlichen Aussagen zum Tathergang und der Täterschaft machen, sondern entlastete insbesondere E., welcher i hn als Zeugen angegeben hatte, vom Vorwurf der Beteiligung an der tätlichen Ausei- nandersetzung. Er kennt den Privatkläger nicht und hatte in dieser Nacht den Be- schuldigten nicht bewusst wahrgenommen (Urk. 8 S. 1 f.; Urk. 14 S. 2 ff.). 2.5.6. Zu den dargelegten diversen Unsi cherhei ten und Unsti mmi gkeiten i n den Darstellungen der Befragten kommt hinzu, dass es sich bei diesen Zeugen, mi t Ausnahme von J., welche erklärten, der Beschuldigte habe dem Privat- kläger die Flasche auf den Kopf geschlagen, um Kollegen, resp. bei G._____ um eine Kollegin des Privatklägers handelte, und sie erst rund drei Wochen nach dem Vorfall, die anderen erst ca. sechs Wochen oder noch später nach dem Vorfall (erstmals) polizeilich befragt worden waren. Wie bereits dargelegt, wurde I._____ sogar erst durch die Staatsanwaltschaft befragt. Die Befragten hatten mi thi n aus-
reichend Zeit, sich ausgiebig über die Vorkommnisse zu unterhalten, was sie laut ihren Aussagen, angeblich mit Ausnahme von I., auch getan hatten (vgl. z.B. Urk. 15 S. 3; Urk. 17 S. 3). Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass die Befragten aufgrund der beim Privatkläger vorhandenen Verletzungen und ih- rer Unterhaltungen über den Vorfall auf den ihnen bekannten Beschuldigten als Flaschenschläger kamen, zumal der Privatkläger bereits früher Differenzen mit diesem gehabt hatte und der Beschuldigte an der – wie auch immer gearteten – Auseinandersetzung mit dem Privatkläger anerkanntermassen zugegen und be- teiligt war. Die Aussagen von Zeuge H. sind zusätzlich mit besonderer Vor- si cht zu würdi gen. Laut seiner Zeugenaussage war H._____ im späteren Verlauf, als er den Beschuldigten und dessen Kollegen draussen beim Rauchen auf den Vorfall angesprochen habe, vom Beschuldigten mit der Faust auf das Ki nn ge- schlagen worden (Urk. 15 S. 5 f.). Der Beschuldigte selber bestätigte eine weitere Begegnung mit H._____, sagte jedoch aus, es habe sich lediglich um einen ver- balen Austausch gehandelt (Prot. II S . 14). Gewisse Ressentiments H._____s gegenüber dem Beschuldigten lassen sich daher jedenfalls ni cht gänzli ch aus- schliessen. 2.5.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die den Beschuldigten als Täter belastenden Aussagen der Befragten zum Kerngeschehen, dem Schlag mit einer Bierflasche an den Kopf des Privatklägers, auf den ersten Blick klar scheinen, bei eingehenderer Betrachtung der gesamten Aussagen indessen diverse Unstim- migkeiten und erhebliche Unsicherheiten beinhalten, welche insgesamt einige Zweifel am Wahrheitsgehalt der Belastung zu erwecken vermögen. 2.6. Hi nzu kommen ebenso entscheidend die Ergebnisse der auf Antrag des Beschuldigten vorgenommenen Beweisergänzung. 2.6.1. Dafür, dass nicht der Beschuldigte, sondern dessen Kollege die Fla- sche an den Kopf des Privatklägers geschlagen haben dürfte, sprechen zunächst die Aussagen des Bruders des Beschuldigten anlässlich der Befragung als Aus- kunftsperson in der Berufungsverhandlung (Prot. II S . 17 ff.). So schilderte dieser glaubhaft und übereinstimmend mit den letzten Aussagen des Beschuldigten, wie er mitbekommen habe, dass der Beschuldigte in eine hitzige Diskussion verwi-
ckelt gewesen und von seinem Gegenüber gestossen worden sei. Da er aufgrund einer Schiene am Arm nicht selber habe helfen können, habe er einen Kollegen zu Hilfe gerufen, der dem Privatkläger schliesslich die Flasche über den Kopf ge- schlagen habe, nachdem dieser den Beschuldigten zu Boden geworfen habe (Prot. II S . 18). 2.6.2. Zwar kann aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Auskunftsper- son um den Bruder des Beschuldigten handelt, der sich mit jenem zweifellos de- tailliert über den Vorfall unterhalten hat, ni cht unkri ti sch auf di ese Schi lderung ab- gestellt werden. Dennoch ist zu konstatieren, dass sich die Geschehni sse ohne Weiteres so, wie sie vom Beschuldigten und seinem Bruder im Berufungsverfah- ren geschildert wurden, abgespielt haben könnten, respektive nichts gegen diese Darstellung spricht. Dass der Beschuldigte bis ins Berufungsverfahren damit zu- wartete, die nunmehr zu Protokoll gegebene Version der Ereignisse zu erzählen, wurde von ihm zudem nachvollziehbar damit erklärt, er habe seinen Kollegen nicht verpetzen und seinen Bruder nicht in die Sache hineinziehen wollen. Es sei für sei ne Eltern sonst schon schwer genug gewesen (Prot. II S . 12 und S. 15). Auch die Aussage des Beschuldigten, er habe gedacht, nicht schuldig gespro- chen werden zu können, da er es ja nicht gewesen sei, was blöd von ihm gewe- sen sei (Prot. II S . 15), erschei nt insbesondere angesichts der Tatsache, dass er i m vori nstanzli che n Verfahren noch ni cht anwaltli ch vertreten war, ni cht vorge- schoben oder konstruiert.
2.6.3. Schliesslich bestätigte Dr. med. C., FMH Allgemeinmedizin, D., in ihren Arztberichten vom 22. September 2016 und 29. September 2016 die im Berufungsverfahren erstmals erhobene neue Darstellung des Be- schuldi gten i n wesentli chen Punkten. Aus ihren Antworten geht hervor, dass sie im Rahmen ihres Notfalldienstes am frühen Morgen des 1. Mai 2015, ca. zwi- schen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr, in ihrer Praxis in D._____ einer Person eine Wunde versorgt hatte, wobei zu Beginn der Konsultation drei Personen in ihrem Sprechzimmer zugegen waren und es sich beim behandelten Patienten ni cht um eine Person namens A._____ gehandelt habe. Überdies teilte die Ärztin mit, dass noch eine andere Person verletzt gewesen sei. Diese Person habe die Wunde
aber nicht zeigen wollen, obwohl eine andere Person dazu geraten habe (Urk. 73 und Urk. 67/1). 2.6.4. Die ergänzende Bemerkung der Ärztin, wonach noch eine andere Person verletzt gewesen sei, die Wunde aber nicht habe zeigen wollen, obwohl eine andere Person dazu geraten habe (Urk. 73 Ziff. 10.), lässt sich im Übrigen mit der Darstellung des Beschuldigten in Einklang bringen, wonach er sich durch Glassplitter am Boden (auch selber) blutende Schnittverletzungen an den Händen zugezogen und in der Folge kurz die Sanität konsultiert habe (vgl. vorstehend, Erw. II.2 .). 2.7. Insgesamt ergeben sich damit rechtserhebliche unüberwindbare Zweifel i m Si nne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass es tatsächlich der Beschuldigte war, der dem Privatkläger die Bierflasche an den Kopf geschlagen hat, weshalb er von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Im angefochtenen Urteil wurde bei der rechtli chen Würdi gung ei nzi g er- wogen, die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde sei zutreffend (Urk. 59 S. 13). Beim Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erweisen sich weitergehende Überlegungen i ndessen als unumgängli ch. 2. Nach Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf ei- nen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung ei- nes Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. 2.1. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewalt- same Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügen kann, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten An- griff einer anderen anschliesst. Die angegriffene Person bleibt dabei entweder völ- lig passiv oder versucht, si ch nur defensi v zu schützen. Ei ne Betei li gung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen ein-
greifen, so auch durch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der angreifenden Partei (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 5 ff. zu Art. 134 StGB). 2.2. Gemäss der Schilderung des Beschuldigten war der Privatkläger im Rahmen der inkriminierten Auseinandersetzung Aggressor. Der Privatkläger sei derjenige gewesen, der zuerst tätlich geworden sei (Prot. II S . 11). Er selber habe vielleicht bei der Abwehr auch auf den Privatkläger eingeschlagen, habe aber mehrheitlich abgewehrt, da er nach hinten gefallen sei (Prot. II S . 16). Nachdem nicht auszuschliessen ist, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie vom Beschuldigten geschildert, fehlt es an einer rechtsgenügend nachgewiesenen Handlung des Beschuldigten, die im Sinne von Art. 134 StGB tatbestandsmässig wäre. 3. Zum selben Schluss führt im Übrigen auch folgende Überlegung: Die An- klageschrift wirft dem Beschuldigten vor, er habe als Angehöriger einer rund fünf- köpfigen Gruppierung, welcher auch E._____ angehört habe, im Verlauf einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger, diesen völlig unvermittelt mit Fäusten und Füssen traktiert und dann mit einer leeren Bierflasche aus Glas gegen den Kopf geschlagen, derweil E._____ den Privatkläger zwischenzeitlich ebenfalls mit Händen und Füssen traktiert habe (Urk. 30 S. 2). Wie unter vorstehender Erwä- gung II. 2.5.1.1. erwähnt, wurde E._____ rechtskräftig freigesprochen. Da im An- klagesachverhalt keine gewaltsamen Einwirkungen auf den Körper des Privatklä- gers durch weitere Angehörige der erwähnten rund fünfköpfi gen Gruppi erung um- schrieben werden, fehlt es bei diesem Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten nunmehr an der Voraussetzung von mindestens zwei Aggressoren als Täter, weshalb er auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist. 4. Damit, ob sich der Beschuldigte durch sein Aussageverhalten, durch wel- ches er die Täterschaft seines Kollegen vor den Strafverfolgungsbehörden ver- heimlichte und diesen daher der Strafverfolgung entzogen haben könnte, einer Begünsti gung i m Si nne von Art. 305 StGB schuldig gemacht haben könnte, wird sich gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft zu befassen haben.
IV. Zivilansprüche 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die an- hängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist Letzteres nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, ist die vom Privatkläger anhängig gemachte Zivilklage abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dem Beschuldig- ten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, insbesondere da er mit seiner zu- nächst bewusst unrichtigen Schilderung des Sachverhalts gegen keine Rechts- norm verstossen hat, sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Geri chtsverfahrens und des Berufungsverfa hre ns ausgangsgemäss auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung i hrer Verfahrensrechte und der wi rtschaftli chen Ei nbussen, di e i hr aus i hrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 40.– (Arztzeugni s) und werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. S trafkammer
Züri ch, 11. Oktober 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold