Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160270-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und li c. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger
Urteil vom 24. November 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einz elgericht, vom 19. Mai 2016 (GG160001)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 23 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.– (total Fr. 2'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. ... (Mitteilung) 7. ... (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Ei nzelgeri cht i n Strafsachen, vom 19. Mai 2016 sei aufzugeben und der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 19. Mai 2016 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig ge- sprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft (Urk. 36 S. 23 ff.). 2. Gegen dieses an der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2016 mündlich er- öffnete und im Dispositiv übergebene Urteil liess der Beschuldigte am selben Tag Berufung anmelden (Urk. 29). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 15. Juni 2016 (Urk. 35/2) gi ng fristgerecht, i nnert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, am 5. Juli 2016 (Poststempel 4. Juli 2016) beim Ober- gericht die Berufungserklärung ein (Urk. 38). 3. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf An-
schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vori nstanzli chen Urtei ls (Urk. 42). 4. Zur Berufungsverhandlung am 24. November 2016 erschienen der Beschul- digte und sei n erbetener Verteidiger (Prot. II S. 4). II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Aus diesem Grund ist kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO). III. Sachverhalt 1. Das in der Anklageschrift geschilderte Verhalten des Beschuldigten ist be- reits allein aufgrund der Videoaufnahme aus dem Polizeifahrzeug erwiesen, was auch die Verteidigung einräumte (Urk. 26 S. 2). Die Aussagen der Polizeibeamten vermögen daran nichts zu ändern. Insofern braucht auf die entsprechenden Aus- führungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ni cht ei ngegan- gen zu werden (Urk. 55 S. 3 f.). 2. Die Verteidigung befasst sich in ihrem vorinstanzlichen Plädoyer kaum mit dem Fehlverhalten des Beschuldigten, sondern thematisiert fast ausschliesslich angebliche Verkehrsregelverletzungen der Fahrerin des Polizeiautos sowie die Aussagen der Polizisten (Urk. 26 S. 3 – 8). Dazu kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 4 – 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). Es erstaunt denn auch wenig, wenn die Vorinstanz festhielt, dass die Vor- bringen der Verteidigung einzig darauf abzielen, vom eigenen Fehlverhalten des Beschuldigten abzulenken. Aus der Videoaufnahme ist klar erkennbar, dass das Polizeifahrzeug eine leicht höhere Geschwindigkeit inne hatte als das Auto des Beschuldigten. Ein absichtliches Verweilen im toten Winkel des Beschuldigten ist damit widerlegt. Soweit die Verteidigung anlässli ch der Berufungsverhandlung ausführte, der Beschuldigte habe bei leichtem Verkehr regelmässig in den Aussenspiegel geschaut, habe vor dem Setzen des Blinkers im Rückspiegel und
im Seitenspiegel und vor dem Spurwechsel mit Kopfdrehen nach links kein Fahr- zeug gesehen, weshalb er i n seiner Fahrweise situationsangemessen aufmerk- sam gewesen sei (Urk. 55 S. 8 f.), ist festzuhalten, dass das Risiko aus dem sicht- toten Winkel dennoch dem Beschuldigten zuzurechnen ist. Wie das Bundes- gericht zu Recht schon mehrfach festgehalten hat, geht es nicht an, das Ver- borgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer ab- zuwälzen. Vielmehr müsse der Fahrzeuglenker selbst dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (Urteil vom 2. Oktober 2012, 6B_157/2012, BGE 127 IV 34 E. 3b S. 40 f. mit Hinweisen und BGE 83 IV 163 E. 2). So kann si ch grundsätzlich auf den von der Verteidigung erwähnten Vertrauensgrundsatz (Urk. 55 S. 7) nur stützen, wer sich selbst ver- kehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Das Bundes- gericht hat zwar erwogen, dass diese Einschränkung dort nicht gilt, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon ab- hängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 120 IV 252 E. 2 d) aa). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 7 unten) durfte der Beschuldigte in der gegebenen Situation nicht darauf vertrauen, dass kein Fahrzeug in seinen toten Winkel fährt. Der Beschuldigte befand sich auf dem Normalstreifen, weshalb er damit rechnen musste, dass auf der Überholspur der Autobahn ei n Fahrzeug, auch mi t lei cht übersetzter Geschwindigkeit, i n sei nen toten Winkel fahren könnte. Soweit der Verteidiger weiter geltend macht, es sei offen, ob der Beschuldigte die Fahrspur tatsächlich mit einem Abstand von ledig- lich 5 Metern bzw. einer Wagenlänge vor das Patrouillenfahrzeug gewechselt ha- be (Urk. 55 S. 4), so ist diese Annahme betreffend Abstand ni cht ei ne Annahme, die sich zu Lasten des Beschuldigten auswirkt. Ob es sich schlussendlich um einen Abstand von 4.5 Metern oder 6 Metern gehandelt hat, ist vorliegend nicht relevant. Vielmehr handelt es sich um einen Sachverhalt, der aufgrund der Video- aufnahme visuell festgestellt werden kann und der daraus entstehende Ei ndruck ist massgebend.
BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Han- deln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder In- teressen bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom 20. März 2002)". 2. Objektive Schwere Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass von einer objektiv schweren Verkehrs- regelverletzung auszugehen i st. Auf i hre Ausführungen kann vollumfängli ch ver- wiesen werden (Urk. 36 S. 11 ff. Erw. 2.1 – 2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Gefahr eines schweren Verkehrsunfalles ist bei einer gegenseitigen Fahrzeugberührung auf der Autobahn bzw. bei Geschwindigkeiten im Bereich ab 100 km/h oder dar- über sehr hoch. Leicht kann die Kontrolle über das Auto verloren gehen und auch andere Fahrzeuge involviert werden. 3. Subjektive Schwere 3.1. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand beschränkte sich die Vorinstanz i m Wesentli chen auf Ausführungen zur Vorsi chtspfli cht bei m Spurwechsel, ohne letztlich zu begründen, weshalb dies im vorliegenden Fall ein rücksichtsloses oder subjektiv besonders schwerwiegendes Verhalten darstelle (Urk. 36 S. 13 – 15 Erw. 3.1 – 3.2). Im Zusammenhang mit der Strafzumessung hielt sie dann fest,
dass der Beschuldigte die Verkehrsvorschrift objektiv nur in leichtem Masse ve rletzt habe, weil kein hohes Verkehrsaufkommen herrschte, die Sicht- und Strassenverhältnisse gut waren und das Polizeifahrzeug nur minim in seiner Fahrt behindert wurde (Urk. 36 S. 18 Ziff. 1). Insofern erscheinen die Erwägungen et- was wi dersprüchli ch zur Subsumption als grobe Verkehrsregelverletzung. 3.2. Das Bundesgericht hielt im Entscheid 118 IV 285 Erw. 4 fest: „Subjektiv verlangt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Han- deln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise be- wusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 49/50 mit Hin- weisen). Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist." Ähnli ch hat si ch das Bundesgeri cht auch i m Urteil vom 12. Juni 2012, 6B_817/2011, Erw. 2.3, geäussert. 3.3. Vorliegend ist von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Es kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er ganz bewusst darauf ver- zichtet hat, eine Überprüfung des toten Winkels durch genügendes Drehen des Kopfes oder durch längere Beobachtung des Rück- und Seitenspiegels vorzu- nehmen. Er wollte seinerseits ein vor ihm fahrendes Auto überholen, schwenkte also nicht grundlos auf die Mittelspur aus und er stellte seinen Blinker, was darauf schliessen lässt, dass i hm das Verkehrsgeschehen um i hn herum ni cht völli g gleichgültig war, sondern er subjektiv davon überzeugt war, kein anderes Auto durch sein Überholmanöver zu behindern. Sein automobilistischer Leumund ist zudem ungetrübt, weshalb auch nicht auf eine regelmässige rücksichtslose Fahr- weise oder ein generelles und häufiges Missachten anderer Verkehrsteilnehmer aus egoistischen Motiven zu schliessen wäre (Urk. 4/1 und 4/7).
3.4. Zwar hat das Bundesgericht auch schon befunden, dass ein Missachten eines Fahrzeuges im toten Winkel eine grobe Verkehrsregeregelverletzung dar- stellen könne, insbesondere wenn es mit einem starken Verkehrsaufkommen und hoher Geschwindigkeit einhergeht (Urteil vom 2. Oktober 2012, 6B_157/2012, Erw. 2.3). Allerdings gab es in jenem Fall weitere Umstände, aufgrund welcher der Beschuldigte mit Verkehr auf der Mittelspur rechnen musste, so weil er kurz vor dem fehlbaren Manöver Fahrzeuge rechts überholt hatte und es deshalb of- fensichtlich war, dass es auch Fahrzeuge auf der Mittelspur hatte und weil starker Verkehr herrschte. Zwar ist die sorgfältige Berücksichtigung des toten Winkels ei- ne wichtige Pflicht im Strassenverkehr, allerdings ist sie mit besonderen Tücken verbunden, einerseits wegen dem dynamischen, zeitabhängigen Verkehrsge- schehen, andererseits weil die Aufmerksamkeit bei einem Spurwechsel auch auf andere Bereiche zu richten ist. Offensichtlich hat der Beschuldigte vorliegend das Fahrzeug im toten Winkel durch ungenügendes Drehen des Kopfes ni cht wahr- genommen, jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass zum Tatzeitpunkt, wie auch die Verteidigung ausgeführt hat (Urk. 55 S. 4), leichtes Verkehrsaufkommen herrschte und auch das Fahrmanöver der Polizei nicht optimal ausgefallen ist. Vermutlich hat sich das Polizeifahrzeug etwas länger als üblich im toten Winkel aufgehalten. Von ei nem rücksi chts- oder bedenkenlosen Verhalten des Be- schuldi gten kann deshalb ni cht gesprochen werden, weil dafür vorliegend weitere erschwerende Umstände fehlen. Allein aufgrund des objektiv gesehen hohen Ge- fährdungspotentials des Manövers, darf nicht auf Rücksichtslosigkeit geschlossen werden. 4. Fazi t Der Beschuldigte ist deshalb der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldi g zu sprechen. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung eventualiter nicht beanstandet.
V. Strafzumessung 1. Strafrahmen Der Strafrahmen reicht bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). 2. Tatverschulden Das Fehlverhalten des Beschuldigten war wegen den auf Autobahnen üblicher- weise gefahrenen hohen Geschwindigkeiten potentiell sehr gefährlich. Es war grosses Glück bzw. blosser Zufall, dass daraus kein Unfall entstand. Immerhin kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe bewusst ein erhebli- ches Risiko in Kauf genommen. Ursache war eine kurze Unaufmerksamkeit. Im Rahmen einer einfachen Verkehrsregelverletzung ist das Verschulden aber den- noch im oberen Bereich anzusiedeln und als mittelschwer zu qualifizieren. 3. Täterkomponenten 3.1. Der 38-jährige Beschuldigte arbeitet als Verkaufstechniker bei der B._____ und erzi elt ei n Brutto-Jahreseinkommen von rund Fr. 125'000.–, was umgerech- net einem Monatseinkommen von rund Fr. 10'400.– brutto oder Fr. 9'000.-- netto entspricht. Er lebe allei ne und habe keine Kinder. Er habe kein Vermögen, aber Schulden von rund Fr. 190'000.–, welche aus einem Strafverfahren i n D eutsch- land stammten. Er habe für die Rückzahlung dieser Schuld ein Arbeitgeberdarle- hen in der Höhe von Fr. 130'000.– erhalten. Dieses Darlehen bezahle er nun mit monatlichen Raten von Fr. 2'500.– zurück (Urk. 54 S. 2 ff.). 3.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe in Deutschland aus dem Jahre 2011 wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeits- entgelt in 11 Fällen und Bankrott in 3 Fällen auf (Urk. 4/6 und Urk. 54 S. 4). Diese Vorstrafe ist allerdings nicht einschlägig und bei fahrlässigen Verkehrsregelüber- tretungen sind solche Vorstrafen ohne grossen Einfluss auf die Strafzumessung, da bei fahrlässigen Verkehrsdelikten i n der Regel ni cht von ei nem bewussten Mi ssachten ei ner Warnwi rkung auszugehen i st.
3.3. Ansonsten sind keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren er- sichtlich. 3.4. Unter Würdigung aller Umstände ist eine Busse von Fr. 1'500.– ange- messen. Ei n Umwandlungssatz von 1 Tag pro Fr. 100.– im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist gerichtsüblich. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, hat er die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da entgegen dem Antrag des Verteidigers kein Freispruch erfolgt, hat der Beschuldigte zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Aufgrund der milderen Qualifikation der Verkehrsregelverletzung sind ein Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Verteidi- ger eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.-- . Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.-- .
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 24. November 2016
Der Präsident:
lic. iur. M. Burger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Truni nger