Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160256-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, die Ersatzober- ri chter li c. i ur. Wenker und li c. i ur. Kessler sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Urteil vom 14. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 23. Februar 2016 (GG160005)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2016 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Si nne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 450.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'600.– Total
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr um ei nen D ri ttel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Prot. S. 4, sinngemäss) Freispruch b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 37, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 23. Februar 2016 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 31). 2. In der Folge meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. März 2016 i nnert Frist die Berufung an (Urk. 25). Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 reichte er fristge- mäss die Berufungserklärung ein (Urk. 33). D i e Berufung wurde ni cht beschränkt.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragt die Be- stätigung des vori nstanzli chen Urtei ls (Urk. 37). 3. Mit Vorladung vom 5. Juli 2016 wurde die Berufungsverhandlung auf den 14. Oktober 2016 und eine Frist zur Einreichung diverser Unterlagen angesetzt (Urk. 35). Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 reichte der Beschuldigte sodann die an- begehrten Unterlagen ein (Urk. 40, Urk. 41/1-6). II. Sachverhalt 1. Der Beschuldigte verlangt im Berufungsverfahren sinngemäss einen voll- umfänglichen Freispruch (Urk. 33, Prot. II S. 4). 2. Der Beschuldigte hat stets anerkannt, dass er wie in der Anklage umschrie- ben mit dem fraglichen Personenwagen bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (nach Abzug der Sicher- heitsmarge) gefahren ist und somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschri tten hat. Dies bestätigte er auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 7). Sinngemäss zusammengefasst machte der Beschuldigte aber sowohl im Vorverfahren, als auch im vori nstanzli che n Verfahren und i m Be- rufungsverfa hre n geltend, während dem Fahren als Folge eines Abszesses sowie einer Prostata- und Blasenerkrankung plötzlich sehr starke Schmerzen bekom- men zu haben. Um diese Schmerzen, welche sich wie Messerstiche angefühlt hätten, loszuwerden und weil seine Blase hätte platzen können, habe er so schnell wi e mögli ch zum ca. 2 Kilometer entfernten Bahnhof Räterschen fahren wollen, um dort auf die Toilette zu gehen. Die Schmerzen würden beim Wasser- lassen weggehen (vgl. Urk. 10 S. 3 ff., Urk. 17, Prot. I S. 9 ff., und si nngemäss Urk. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, Leute mit Schmer- zen hätten eine andere Denkweise. Seine Überlegung, möglichst schnell eine Toilette zu finden, sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar. Er habe schnell von seinen Schmerzen loskommen wollen. Es sei eine sogenannte entschuldbare Verletzung von Verkehrsregeln gewesen (Prot. II S. 8 ff. und S. 11). Sinngemäss macht er somit einen Notstand im Sinne von Art. 17 StGB geltend. Vor Vorinstanz
hat er weiter bestritten, bewusst und gewollt so schnell gefahren zu sein (Prot. I S. 12). In sei ner schri ftli chen Berufungsbegründung bemängelt der ni cht anwaltli ch vertretene Beschuldigte vorab, dass dieser Fall mit einer typischen Männerkrank- heit zwei Frauen (Staatsanwaltschaft und Gericht) übergeben worden sei, die mit eigenwilligen Interpretationen versuchen würden, ei nen gesundhei tli chen Zustand zu diagnostizieren. Er moniert sodann im Wesentlichen, dass für medizinische Beurteilungen ausschliesslich Ärzte zuständig seien und die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, indem vier ärztliche Zeugnisse ignoriert worden seien. Diese würden eindeutig dafür sprechen, dass er sich damals in einer Notfallsituation be- funden habe (Urk. 33). 3.1. Die Vorinstanz hat sich zunächst mit den Grundlagen der Sachverhalts- erstellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen auseinan- dergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführunge n verwi esen werden kann (Urk. 31 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Den äusseren Sachverhalt hat der Beschuldigte wie erwähnt von Anfang an anerkannt (Urk. 2, Urk. 10 S. 2, Prot. I S. 11, Prot. II S. 7). Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem Radargerät gemessen und ist fotografisch dokumentiert (Urk. 4). Der Be- schuldigte wurde noch vor Ort von der Polizei befragt (Urk. 2). Entgegen der An- klage fand dieser Vorfall indessen nicht am 13. August 2015, sondern am 8. Au- gust 2015 statt, wie sich zweifelsfrei aus der Fotodokumentation und dem hand- schriftlichen Befragungsprotokoll ergibt (act. 2 und 4). Das falsche Datum basiert somit auf einem offensichtlichen Versehen und die Anklage ist insoweit zu berich- tigen. 3.3. Sodann hat die Vorinstanz zum inneren Sachverhalt, ob der Beschuldigte bewusst und gewollt zu schnell gefahren ist, die relevanten Aussagen des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben und diese zutreffend und nachvollziehbar ge- würdigt (Urk. 31 S. 6 f.). Auf diese Erwägungen kann grundsätzli ch verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass ge-
stützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt ist, dass er wusste, dass er mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h (statt der erlaubten 80 km/h) unterwegs war und gleichwohl noch beschleunigte. Der Beschuldigte bestätigte bei der Staats- anwältin seine Angaben gegenüber der Polizei, wonach er auf den Tacho ge- schaut und dieser 90 km/h angezeigt und er nochmals beschleunigt habe (Urk. 10 S. 4, Urk. 2 S. 2). Er hat weiter seiner Beifahrerin (seiner 92-jährigen Mutter) er- läutert, er fahre ein bisschen schneller, er fahre so schnell wie möglich zu dieser Toilette bzw. er würde zwei Kilometer etwas schneller fahren, was diese als Zeu- gin auch bestätigte (Urk. 10 S. 4, Prot. I S. 24, vgl. auch Prot. II S. 8). Der Be- schuldigte ist demnach bewusst und gezielt schneller gefahren, um die Toilette so schnell wie möglich zu erreichen, auch wenn er subjektiv angibt, er habe wegen der Schmerzattacke nichts überlegt und deshalb sei es nicht absichtlich gewesen (Prot. I S. 11 f.). Er hat erstelltermassen auf den Tacho geschaut, beschleuni gt und das Ganze mit seiner Mutter noch besprochen. Es ist somit ohne Weiteres erstellt, dass er mit Wissen und Wi llen zu schnell gefahren i st. In der schri ftli chen Berufungsbegründung hat der Beschuldigte diesen Einwand auch nicht mehr vor- gebracht. Somit ist der Sachverhalt gemäss der Anklage rechtsgenügend erstellt und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen für die Erfüllung einer groben Verkehrsregelverletzung zutreffend dargetan (Urk. 31 S. 7 f.). Auf die ent- sprechenden Ausführunge n i n den vori nstanzli che n Erwägungen kann vorab ve r- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Ungeachtet der konkreten Umstände begeht objektiv eine grobe Verkehrs- regelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (BGE 132 II 234 E. 3.1; BGE 124 II 259 E. 2c; 121 IV 230 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1). Dies gilt auch bei Geschwindigkeiten, die genau auf dem Grenzwert lie- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20. November 2009 E. 1.4.1). Vorliegend hat der Beschuldigte mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von ge-
nau 30 km/h (nach Toleranzabzug), indem er anstatt mit den erlaubten 80 km/h mit 110 km/h gefahren ist, demnach den objektiven Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, was auch ni cht be- anstandet wird. 2.2. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, wobei umso eher Rücksichtslosigkeit sub- jektiv zu bejahen ist, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1). Für die Erstellung des subjektiven Tatbestandes ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass auf dieser Strecke die Geschwindig- keit auf 80 km/h beschränkt ist. Er war wi ssentli ch und wi llentli ch schneller un- terwegs, da er wegen seiner Schmerzen "so schnell wi e mögli ch" zur rund zwei Kilometer entfernten Toilette fahren wollte. Die Vorinstanz hat in diesem Zusam- menhang zutreffend betont, dass ihm bewusst gewesen sei, mit einer Geschwin- digkeit von 90 km/h gefahren zu sein und weiter beschleunigt zu haben, womit er i n Kauf genommen habe, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer Weise zu überschreiten, welche rechtlich als grobe Verletzung der Verkehrsregeln einzu- stufen sei. Anzufügen i st, dass das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, dass dem Lenker eine solche Überschreitung von 30 km/h nicht verborgen bleiben kann und so zumindest von grobfahrlässigem Handeln auszu- gehen ist . Der Beschuldigte räumte sodann selber ein, dass durch sei ne Fahrt mi t zu hoher Geschwindigkeit und Gegenverkehr die erhöhte Gefahr einer Kollision bestand, zumal er in einer überraschenden Situation nicht mehr hätte rechtzeitig bremsen oder ausweichen können (Urk. 10 S. 5), worauf schon die Vorinstanz hi nwies (Urk. 31 S. 9). Weiter ist anzufügen, dass der gute automobilistische Leumund, auf welchen der Beschuldigte verweist, in diesem Zusammenhang als neutrales Kriterium gilt (vgl. Urteil 6B_442/2014 vom 18. Juli 2014 E. 1.6.). Ferner stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (vgl. Urteile 6B_50/2013 vom 4. April 2013
E. 1.5. sowie 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.5.). Der Beschuldigte hat demnach auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. 3.1. Der Beschuldigte wendet vor allem ein, er habe plötzlich unter starken Schmerzen (Schmerzskala 10) gelitten, habe befürchtet, dass seine Blase hätte platzen können und er daher habe schneller fahren müssen, um di e rund zwei Kilometer entfernte Toilette auf dem Bahnhof zu erreichen (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 10 S. 3-9, Prot. I S. 10 ff.). Er habe schnell von seinen Schmerzen loskommen wollen. Das sei eine sogenannte entschuldbare Verletzung von Strassenverkehrs- regeln (Prot. II S. 9 f. und S. 11). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit sinngemäss einen Notstand im Sinne von Art. 17 StGB geltend macht, dass also die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h auf- grund der konkreten Situation rechtmässig gewesen sei. 3.2. Auch zu diesem Punkt hat die Vorinstanz die theoretischen Voraussetzun- gen des Notstandes und die Rechtsprechung dazu umfassend und sorgfältig dar- getan (Urk. 31 S. 7 f.). Es kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer anderen, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Voraussetzung der Notstandshandlung i st zunächst, dass die Gefahr nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar ist. Es gilt der Grundsatz der (absoluten) Subsidiarität. In Rechte Dritter darf nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet, wobei vor allem bei Zeitdruck keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Mit dem Hinweis auf die Wahrung höherwertiger Interessen verweist das Gesetz auf die notwendi- ge Interessenabwägung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert ferner, dass die unverzichtbaren Eingriffe in Rechtsgüter Dritter möglichst schonend vor- genommen und auf das Minimum beschränkt werden (vgl. Donatsch, OFK-StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 17 N 8-9; Trechsel/Geth, in Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 17 N7-10; BSK-Seelmann, Basel 2013,
Art. 17 N 7). Nach der Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Geschwi ndig- keitsüberschreitung wie hier Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehme n (BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_231/2016 vom 21. Juni 2016 und 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2.). Ei ne massive Geschwindigkeitsüberschreitung dürfte höchstens dann durch Notstand bzw. Notstandshilfe gerechtfertigt sein, wenn der Schutz hochwertiger Rechts- güter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. Selbst in solchen Fällen ist Zurückhaltung geboten; denn bei massiven Geschwindigkeits- überschreitungen ist die konkrete Gefährdung einer unbesti mmten Zahl von Men- schen mögli ch, di e si ch oft nur zufälli g ni cht verwi rklicht (BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366). In Betracht kommt die Annahme eines Notstandes bzw. einer Notstands- hilfe insbesondere in Fällen, in denen ein Fahrzeuglenker jemanden, der schwer wiegende Krankheitssymptome aufweist, möglichst schnell ins Spital bringen muss; oder wenn der Fahrzeuglenker gegebenenfalls selber an einer lebensbe- drohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die ein unverzügliches Auf- suchen des Spitals erforderlich macht. In solchen Fällen stehen Leib und Leben auf dem Spiel (vgl. BGE 106 IV 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_231/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.2 und 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2.). Im Zus am- menhang mit der Verletzung von Verkehrsregeln hat das Bundesgericht das Vor- liegen einer Notstandslage etwa bejaht für eine Geschwindigkeitsübertretung mit kalkulierbarem Risiko, um der sich in lebensbedrohlichem Zustand befindenden Ehefrau medizinische Hilfe zu leisten, sowie für die Geschwindigkeitsüberschrei- tung einer Hebamme, welche zu einer in Lebensgefahr schwebenden Patienti n unterwegs war (vgl. Eliane Welte, Strassenverkehr 1/2015, S. 16, mit Hinweisen). 3.3. Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung der (absoluten) Subsidiari- tät. Die aufgrund der dokumentierten medi zi ni schen Befunde plötzlich aufgetrete- nen sehr starken Schmerzen bzw. die geltend gemachte Gefahr des Platzens der Blase hätten ei nfach durch Wasserlösen beseitigt werden können. Dies zeigt sich schon darin, dass der Beschuldigte mit seinem zu schnellen Fahren ja auch nichts anderes bezwecken wollte, als so schnell wie möglich auf die nächste öffentliche Toilette zu gelangen (und nicht etwa zum Arzt oder ins Spital). Im Übrigen hat er selber angegeben, dass die Schmerzen beim Wasserlösen weggehen würden
(Urk. 10 S. 3). Es wäre somit zur Abwendung der genannten Gefahr bzw. der sehr starken Schmerzen möglich gewesen – wie dies die Vorinstanz zutreffend erwog – am Strassenrand (im dortigen Maisfeld) Wasser zu lösen. Ei ne Autofahrt mit ei- ner derart übersetzten Geschwindigkeit, mit welcher der Beschuldigte Leib und Leben einer unbestimmten Zahl Dritter gefährdete, war jedenfalls nicht gerecht- fertigt, da eben die für ihn bestehende Gefahr des Platzens der Blase bzw. die bestehenden Schmerzen anders als durch diese Fahrt mit übersetzter Geschwin- digkeit abwendbar waren. Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht des Beschul- digten (Urk. 33 S. 2) zutreffend auf BGer 1C_4/2007 verwiesen, wonach das In- teresse eines Fahrzeugführers wegen einer schweren Durchfallerkrankung mög- li chst rasch ei ne Toi lette aufzusuche n, trotz der unangenehmen Situation eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht rechtfertigte, wie es im Urteil 6B_231/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3 erneut festhielt. Dass es für den Beschuldigten wegen seiner guten Erziehung nicht in Frage gekommen wäre, neben der Strasse zu uri ni eren, wie er vorbringt (Urk. 10 S. 4 und S. 7), kann in diesem Zusammenhang ni cht von Bedeutung sei n und ist jedenfalls nicht vergleichbar mit der Notwendig- keit, jemanden in höchster Lebensgefahr ins Spital zu fahren. Er hätte dies jeden- fal ls einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, mit der er eine Viel- zahl von anderen Verkehrsteilnehmern erheblich an Leib und Leben gefährdete, vorzi ehen müssen. Die Vorinstanz hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass sich neben der Strasse ein Maisfeld befand und "das Geschäft" so durchaus diskret hätte erledigt werden können. Die Vorbringen des Beschuldigten, er habe gar nicht darauf geachtet, ob dort ein Maisfeld gewesen sei (Prot. II S. 9 f.), än- dern nichts daran, dass sich dort ein Maisfeld befand und er selbst ohne das Vor- handensein eines Maisfeldes die Möglichkeit gehabt hätte, sich am Strassenrand Linderung zu verschaffen. Ebenfalls ni cht entscheidend ist, dass sich der Be- schuldigte durch das öffentliche Urinieren allenfalls ei ner Übertretung strafbar gemacht haben könnte. Ob dies im konkreten Fall wegen der plötzlichen Schmer- zen straflos gewesen wäre, kann indes offen gelassen werden. Jedenfalls hätte der Beschuldigte diese Möglichkeit des öffentlichen Urinierens einer groben Ver- kehrsregelverletzung durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von bis zu
30 km/h, womit er die nahe Gefahr der erheblichen Verletzung anderer Verkehrs- tei lnehmer schuf, vorzi ehen müssen. Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschuldigte vorbringt, er sei nur we- nige Sekunden 114 km/h bzw. 110 km/h gefahren und ni cht konti nui erli ch. Dies sei keine konstante Geschwindigkeit gewesen, sondern ein Spitzenwert (Prot. I S. 11). Folgt man diesen Angaben, so zeigt sich deutlich, dass es selbst nach seiner eigenen Ansicht nicht erforderlich gewesen war, derart schnell zu fahren, brachte ihm diese Fahrt mit 110 km/h (nach Toleranzabzug) während nur ei ni gen Sekunden doch ni cht essentiell viel schneller zur öffentlichen Toilette. Die massi- ve Geschwindigkeitsüberschreitung war zusammenfassend somit nicht gerecht- fertigt, setzte der Beschuldigte doch damit die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben aus. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind eine der Hauptursachen für schwere Unfälle. Das Interesse der übrigen Ver- kehrsteilnehmer, sicher am Strassenverkehr teilnehmen zu können, ist höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Pri- vatsphäre. Notstand ist daher zu verneinen. Die vom Beschuldigten erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, die Vorinstanz sei nicht auf die ärztlichen Zeugnisse eingegangen, fällt ins Leere, weil sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz das Vorliegen der von ihm behaupteten und mit ärztlichen Zeugnissen dokumentierten gesund- heitlichen Probleme anerkannten und darauf eingingen (Urk. 31 S. 10). Es ist da- bei hervorzuheben, dass bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage davon ausgeht, dass der Beschuldigte tatsächlich an der gemäss den Zeugnissen diag- nostizierten Prostata-/Blasenerkrankung erkrankt war und beim Vorfall unter plötz- lichen starken Schmerzen litt (Urk. 14). Davon ist denn auch ohne Weiteres aus- zugehen. Belegt ist zudem, dass der Beschuldigte zu jener Zeit an einem sehr schmerzhaften Perianalabszess litt (Urk. 34/1 = Urk. 42/1) und während der be- treffenden Autofahrt eine plötzliche Schmerzattacke erlitt (Urk. 42/1). Dies ändert indessen nichts an den obigen Erwägungen. Der weitere Einwand, das vorliegen- de Verfahren hätte männlichen Staatsanwälten und Richtern übertragen werden müssen, da es sich bei Prostataerkrankungen um eine typische Männerkrankheit
handle, geht an der Sache vorbei und erwei st si ch aufgrund der obigen Erwägun- gen ohnehi n als unbegründet. Es ist jedenfalls unabhängig vom Geschlecht mög- lich, darüber zu urteilen, wie sich jemand bei plötzlichen, heftigen Schmerzen im Strassenverkehr zu verhalten hat. 4. Der Beschuldigte hat mehrfach ausgeführt, er habe wegen der sehr starken Schmerzen nichts analysiert, nichts überlegt und habe einfach diese Schmerzen loswerden wollen. Der Schmerz habe dominiert und ihn regiert, sein normales Denken sei ausgeschaltet gewesen (vgl. Prot. I S. 10, 11 und S. 16). Leute mi t Schmerzen hätten eine andere Denkweise. Sie würden in erster Linie an die Befreiung von Schmerzen denken und nicht abstrakte Lösungen suchen (Prot. II S. 8). Die Vorinstanz hat diese Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähi gkei t i m Si nne von Art. 19 Abs. 1 StGB geprüft und mit zutreffenden und überzeugenden Überlegungen eine fehlende Schuldfähigkeit verneint (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits oben erwogen, ist der Beschuldigte gezielt und bewusst schneller als erlaubt gefahren. Er hat dies gar seiner Mitfahrerin vorgängig kom- muniziert und gemäss seiner schriftlichen Einsprache vom 8. November 2015 hat er sich damals (bewusst) vor zwei pragmatischen Möglichkeiten stehend gese- hen, nämlich anzuhalten und neben der Strasse zu urinieren oder sich an An- standsregeln zu halten und dafür schnell zur nächsten Toilette zu fahren (act. 8/1). Es handelte sich somit um einen – wenn auch unter Schmerzen ge- troffenen – bewusst abgewogenen Entscheid und es besteht bei dieser Aus- gangslage kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln (Art. 20 StGB). Davon, dass er aufgrund der Schmerzen nicht in der La- ge gewesen wäre, anders zu entscheiden, als er es getan hat, ist auch nicht ge- stützt auf die anlässlich des Berufungsverfahrens eingereichten Arztzeugnisse (Urk. 42/1-2) auszugehen, selbst wenn Dr. med. B._____ der Meinung ist, dass vom Beschuldigten im akuten Schmerzzustand "eher nicht" verlangt werden dür- fe, dass er noch wahrnehme, was sich neben dem Strassenrand befinde und eine andere Lösung suche. Dabei handelt es sich jedenfalls ni cht um di e Feststellung, dass der Beschuldigte nicht schuldfähig gewesen wäre.
unangenehmen Situation befand, die er dann falsch bewältigte. Wie oben darge- legt hätte er in dieser Situation keinesfalls eine massive Geschwindigkeitsüber- schrei tung begehen und die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben aussetzen dürfen, um sich so schnell wie möglich zu erleich- tern und di e Schmerzen zu mi ndern. Immerhi n ging es i hm aber ni cht darum, ein- fach so um des Schnellfahrens Willen derart rasant herumzufahren, was das Ver- schulden etwas relativiert. Auch dies hat die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt (Urk. 31 S. 16). 3.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das objektiv leichte Ver- schulden durch das subjektive Tatverschulden weiter relativiert wird und von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen ist. 3.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zu den persönlichen Verhältnissen lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte ledig ist, mit seiner 92-jährigen verwitweten Mutter in einer Mietwohnung für einen Mietzins von Fr. 807.50 lebt, für welchen der Beschuldigte aufkommt (Urk. 41/4). Er ist pensioniert und bezieht eine AHV-Rente und hat weder Vermögen noch Schulden (vgl. Urk. 10 S. 9 ff., Prot. I S. 6 ff.). Er bezieht Ergänzungsleistungen von monat- li ch Fr. 1'005.–. Zudem hat er Anspruch auf eine monatliche Prämienpauschale für die Krankenversi cherung von Fr. 394.– (Urk. 41/2). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und verfügt auch über einen ungetrübten automobilistischen Leumund (Urk. 5/4, Urk. 12/1-3). Ein lupenreines Vorstrafenregister darf jedoch erwartet werden. Der ungetrübte automobilistische Leumund ist bei einem fast 70-Jährigen Beschuldigten, der seit über 40 Jahren mit dem Auto unterwegs ist und sich bis- her nie für ein Strassenverkehrsdelikt strafrechtlich zu verantworten hatte (vgl. P ro t. II S . 11), hingegen strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich marginal zugunsten des Beschuldigten aus. 3.5. Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor. Der Beschul- digte hat zwar von Anfang an nicht bestritten, die ihm vorgeworfene Geschwindig- keitsüberschreitung begangen zu haben. Aufgrund der Lasermessung und der so-
fortigen Anhaltung durch die Polizei blieb dem Beschuldigten indessen ohnehin kein Raum für Bestreitungen, weshalb sich das Geständnis in objektiver Hinsicht nicht strafmindernd auswirkt. Reue und insbesondere Einsicht in das Unrecht sei- ner Tat liess der Beschuldigte bis zum Schluss vermissen. 3.6. Insgesamt erscheint eine Bestrafung mit 19 Tagessätzen Geldstrafe als an- gemessen. 4. Ei n Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Bezüglich der Bemessung der Höhe der Tagessätze ist gemäss Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils abzustellen. Namentlich sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, all- fällige familiäre Verpflichtungen sowie Unterstützungspflichten zu berücksichtigen. Aufgrund der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, insbesondere seines Anspruches auf Ergänzungsleistungen, er- scheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– angemessen. 5.1. Da die Geldstrafe bedingt aufzuschieben ist (vgl. nachfolgend Ziff. V), stellt sich vorliegend die Frage, ob sie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist. Mit einer Verbindungsbusse soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Verge- hen entschärft werden. Art. 42 Abs. 4 StGB ermöglicht somit eine rechtsgleiche Sanktionierung. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (Donatsch et al., StGB- Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 25; BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Da es sich bei der vorliegenden groben Verkehrsregelverletzung um ein sol- ches Massendelikt handelt, bei dem die Schnittstellenproblematik zu berücksich- tigen ist, erscheint es vorliegend angezeigt, dem Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen. 5.2. Die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst das Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei einer Verbindungsbusse ist je-
doch zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat und der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen soll. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zu- sätzli che Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemes- senen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirk- te Geldstrafe und die Busse zusammen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der Anteil der Verbin- dungsbusse an der gesamten Strafe denn auch nicht mehr als rund einen Fünftel betragen, wobei Abweichungen von dieser Regel insbesondere im Bereich tiefer Strafen denkbar sein sollen, etwa um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine bloss symbolische Bedeutung zukomme (Donatsch et al., a.a.O., Art. 42 N 27, mit Verweisung auf Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2008; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). 5.3. Im Sinne dieser Erwägungen erscheint es angemessen, die an sich schuld- angemessene Geldstrafe von 19 Tagessätzen um 4 Tagessätze auf 15 Tagessät- ze zu Fr. 30.– zu reduzieren, jedoch zusätzlich eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 300.– auszufällen. Entsprechend ist die für den Fall schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6. Im Ergebnis ist der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 300.– Busse zu bestrafen. V. Vollz ug Zur Frage des Vollzugs der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffende und um- fassende Ausführungen gemacht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 31 S. 18). Dem Beschuldigten ist dem- entsprechend für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
VI. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungs- verfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − Kanton Zürich, Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, z.H. C._____, ... [Funkti on], Neumühlequai 10, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 14. Oktober 2016
Die Präsidenti n:
Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller
Die Gerichtsschreiberi n:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.