Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160253-O/U/ad-cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. i ur. Amacker sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. Leuthard
Urteil vom 13. Juni 2018
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägeri n und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 3. März 2016 (GB150011)
Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2014 (Urk. 4) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 210.– (entsprechend Fr. 3'150.–) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'860.– Gutachten
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Kosten des Gutachtens) werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2) 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 3. März 2016 aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft Wi nterthur/U nter la nd: (schriftlich, Urk. 65) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 57 S. 3 f.). 2. Am 3. März 2016 wurde die auf den 15. September 2015 angesetzte und begonnene erstinstanzliche Hauptverhandlung fortgesetzt. Mit dem am selben Tag eröffneten Urteil wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung
der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit ei- ner Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 210.– und mi t ei ner Busse von Fr. 600.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probe- zeit auf 2 Jahre angesetzt wurde. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen ausgefällt (Urk. 57 S. 16). Dagegen meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. März 2016 Berufung an (Urk. 49). Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 erklärte er die Berufung (Urk. 60). Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 62). Mit Eingabe vom 23. März 2016 bean- tragte die Staatsanwaltschaft unter anderem die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 65). 3. In der Folge wurde auf den 23. September 2016 zur Berufungsverha ndl ung vorgeladen (Urk. 66). Am 31. August 2016 ersuchte der Beschuldigte um Dispen- sation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 67). Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 1. September 2016 wurde dem Beschuldig- ten mitgeteilt, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werde (Urk. 68). Am 14. September 2016 stellte der Beschuldigte ein weiteres Verschiebungsgesuch, begleitet von einem Arztzeugnis, welches ihm Verhandlungsunfähigkeit bis Ende Oktober 2016 attestierte (Urk. 69, 70). Dieses Gesuch wurde bewilligt und die Verhandlung auf den 6. Januar 2017 verschoben. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 ersuchte der Beschuldigte um erneute Verschiebung der Verhandlung, auch dieses Gesuch war von einem ärztlichen Zeugnis begleitet, welches dem Beschuldigten Verhandlungsunfähigkeit bis Ende Februar 2016 [recte: 2017] attestierte (Urk. 73/1, 73/2). In Gutheissung des Ge- suchs wurde die Verhandlung auf den 5. Mai 2017 verschoben (Urk. 73/1, 73A). Mit Eingabe vom 27. April 2017 meldete sich Rechtsanwalt Dr. i ur. X2._____ als Verteidiger des Beschuldigten. Gleichzeitig ersuchte er um Verschiebung der Verhandlung, da er nicht in der Lage sei, sich innert der verbleibenden Zeit in den Fall einzuarbeiten. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2017 bewilligt
und der Verhandlungstermin neu auf den 15. September 2017 festgesetzt (Urk. 74/1, 76). Am 8. September 2017 liess Rechtsanwalt Dr. i ur. X2._____ dem Obergericht durch seine Stellvertretung ein fachärztliches Attest zukommen, wonach beim Be- schuldigten erhebliche Zweifel an der Einvernahmefähigkeit bestehen würden, weshalb wiederum um Verschiebung der Berufungsverhandlung ersucht wurde (Urk. 77). In Gutheissung des Gesuchs wurde die Berufungsverhandlung in Ab- sprache mit der Verteidigung auf den 6. März 2018 verschoben, wobei Rechtsan- walt Dr. i ur. X2._____ dem Obergericht mitteilte, dass der Beschuldigte neu durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten werde (Urk. 79, 80, 82). Mit Eingabe vom 4. März 2018 stellte die Verteidigung wiederum unter Beilage ei- nes ärztlichen Attests ein Verschiebungsgesuch (Urk. 83). In Gutheissung dieses Gesuches wurde die Ladung zur Berufungsverhandlung abgenommen (Urk. 84). Mit Beschluss vom 11. April 2018 wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich un- mittelbar vor dem nächsten Gerichtstermin beim Institut für Rechtsmedizin hin- sichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit untersuchen zu lassen, sollte er zu diesem Zeitpunkt nach wie vor geltend machen, er sei verhandlungsunfähig. Am 13. Juni 2018 fand im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 5 ff.). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 7 ff.). Das vorliegende Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 f.). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte liess das erstinstanzliche Urteil vollumfängli ch anfechten und beantragte einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 60, 92). Somit steht der angefochtene Entscheid im Rah- men des Berufungsverfahrens zur Disposition.
4.4. Im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung gab er an, dass sich die auf dem Video sichtbare "kurzzeitige" Distanz ergeben habe, weil sich ein anderer Automobilist vor ihn hineingedrängt habe und er durch ein Bremsmanöver wieder habe den korrekten Abstand herstellen müssen. Konkrete Angaben zu gefahre- nen Geschwindigkeiten und gehaltenen Abständen machte er keine (Urk. 45). 4.5. In seiner Berufungserklärung gab er an, 105 km/h gefahren zu sein. Zu den gehaltenen Distanzen machte er keine konkreten Angaben (Urk. 60 S. 3). Anläss- li ch der heuti gen Berufungsverha ndl ung blieb der Beschuldigte bei seiner Sach- darstellung, einen genügenden Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehal- ten zu haben (Prot. II S. 10 f.). 4.6. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalte n, dass der Beschuldigte anerkennt, mit der in der Anklage vorgeworfenen Geschwindigkeit von 105 km/h gefahren zu sein. Er ist somit in diesem Anklagepunkt geständig. Dieses Geständnis steht i n Ei nklang mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, insbesondere dem forensi- schen Gutachten (Urk. 33), welches Geschwindigkeiten von 113, 115, 117 und 120 km/h und eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 113 km/h feststellt (Urk. 33 S. 9). 4.7. Zu überprüfen bleibt, ob sich der Anklagesachverhalt, wonach der Beschul- digte einen Abstand von ca. 10 bis maximal 15 Metern zum vorausfahrende n Fahrzeug gehalten habe, erstellen lässt. Der Beschuldigte bestreitet dies, wie oben dargelegt und hält dafür, dass er einen Abstand von 50 Metern eingehalten habe. 4.8. Als Beweismittel stehen, nebst den Aussagen des Beschuldigten, die Video- aufzei chnung der Nachfahrmessung sowie das darauf basierende Gutachten des forensi schen Insti tutes zur Verfügung (Urk. 33). 4.9. Der Sachverhalt lässt sich bereits mit der Sichtung der Videoaufzeichnung der Nachfahrt ohne Weiteres erstellen. Darauf ist deutlich das Fahrzeug des Be- schuldigten erkennbar, welches dem voraus fahrenden Fahrzeug über die gesam- te Messtrecke mit praktisch gleich bleibendem Abstand folgt. Die Distanz kann
ohne Weiteres geschätzt werden, zumal die Leitlinien, welche auf Autobahnen 6 Meter Länge und einen Abstand von 12 Metern aufweisen, ebenso klar erkenn- bar sind (Urk. 20 S. 13). Im Lichte dieser klaren Beweislage erweist sich die Be- hauptung des Beschuldigten, wonach er einen Abstand von 50 Metern eingehal- ten habe, als ebenso unzutreffend wie die Behauptung, es habe sich ein Fahr- zeug zwischen das Sei ne und das Vorausfahrende geschoben, weshalb er habe abbremsen und den Abstand wieder herstellen müssen. Auf der gesamten Videosequenz ist kein solches Manöver erkennbar, zu keinem Zeitpunkt befand sich ein anderes Fahrzeug zwischen den beiden. 4.10. Das forensische Gutachten bestätigt und präzisiert, was bereits von blossem Auge erkennbar ist (Urk. 33): Demnach hat der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen zwischen 9,7 und 18 Meter betragen (Urk. 33 S. 9 f.). Dabei stützt es sich auf die Auswertung von 4 Messpunkten, welche über die gesamte Messtre- cke verteilt sind. Da keine brüsken Bremsmanöver zu erkennen sind und der Ab- stand zwischen den Fahrzeugen über die gesamte Fahrtstrecke praktisch kon- stant blieb, ist von diesen Werten auszugehen und es kann ausgeschlossen wer- den, dass der Abstand auch nur annähernd je die behaupteten rund 50 Meter be- trug. Das Gutachten i st ausführli ch, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb es keine Gründe gibt, daran zu zweifeln und es kann ohne Weiteres darauf abge- stützt werden. Soweit die Verteidigung einwendet, das Forensische Institut Zürich sei organisatorisch der Kantons- und Stadtpolizei Zürich angegliedert, weshalb es nicht als neutral und unabhängig bezeichnet werden könne (Urk. 92 S. 3 und S. 5), ist dies nicht zu hören. Die Sachverständigen erstatteten ihr Gutachten un- ter Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens gemäss Art. 307 StGB (Urk. 33 S. 1). Zudem fi nden si ch i n den Akten kei ne Anhaltspunkte für di e An- nahme der Verteidigung, die Sachverständigen hätten sich durch den Polizeirap- port beeinflussen lassen (Urk. 92 S. 4). Zwar wurden den Gutachtern Kopien des Polizeirapportes und der handschriftlichen Kurzeinvernahme SVG vorgelegt (Urk. 33 S. 2), doch nahmen sie ihre Berechnungen einzig aufgrund einer Aus- wertung der Videoaufnahmen vor (a.a.O. S. 3 ff.). Zudem beantworteten die Sachverständigen ausschliesslich naturwi ssenschaftliche Fragen und nahmen
dort, wo die Auswertung der Videoaufnahmen einen Ermessensspielraum zuliess, eine Wertung zugunsten des Beschuldigten vor (a.a.O. S. 3-5). 4.11. Auch die vom Beschuldigten i nhaltli ch geäusserte Kritik am Gutachten er- weist si ch als unbegründet. Insbesondere sei ne Behauptung, wonach si ch ei n an- deres Fahrzeug dazwischen gedrängt habe, er habe bremsen und danach den Abstand wieder herstellen müssen, findet in den Akten keine Stütze. Zu keinem Zeitpunkt befand sich ein anderes Fahrzeug zwischen demjenigen des Beschul- digten und dem Vorausfahrenden. Als ebenso unzutreffend erweist sich die Be- hauptung, wonach auf der Videoaufzeichnung das vorausfahrende Fahrzeug über die Hälfte der Zeit verdeckt sei und deshalb nicht festgestellt werden könne, wie sich der Abstand in dieser Zeit verändert habe. Zwar wird in einzelnen Momenten das vorausfahrende Fahrzeug verdeckt, doch sind die Schatten der Fahrzeuge auf der Fahrbahn ohne Weiteres und klar als solche erkennbar und auch diese weisen einen stets gleich bleibenden Abstand auf. Von einem "Verschmelzen" der Schatten mit anderen Gegenständen, wie vom Beschuldigten behauptet, kann somit keine Rede sein. 4.12. Auf Grund der klaren Beweislage, insbesondere der Videoaufzeichnung und des entsprechenden Gutachtens, ist der Sachverhalt mit der Präzisierung erstellt, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen zwischen 9,7 und 18 Meter betrug. 5. Rechtli che Würdi gung 5.1. Die Vorinstanz hat eine sehr ausführli che und i n allen Punkten zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen. Es kann deshalb, um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 7 ff.). Ergänzend kann erwähnt werden, dass die Kritik des Beschuldigten, wonach we- der das Gutachten noch die Vorinstanz sich mit der Situation vor und nach der Vi- deoaufzeichnung beschäftigt hätten, ins Leere zielt. Wenn er ausführt, dass dies nicht nur stossend, sondern willkürlich sei, ohne darzulegen, was ihn zu diesen Schlüssen führt, so i st di es ni cht wei ter erstaunli ch, denn i n der Tat i st ni cht zu er-
kennen, inwiefern ein wie auch immer gearteter Sachverhalt vor oder nach der Tat einen Einfluss auf die rechtliche Würdigung des selben entfalten könnte. 5.2. Dass er mit seiner Fahrweise die Abstandsregel klar verletzt hat, musste dem Beschuldigten zu jedem Zeitpunkt klar sein, denn er selbst gab sowohl an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der Beru- fungsverhand lung an, dass ihm die Regel des "halben Tacho" als einzuhaltender Mindestabstand bekannt ist (Urk. 26 S. 4; Prot. II S. 10). Nachdem davon auszu- gehen ist, dass der Beschuldigte stets seine volle Aufmerksamkeit auf das Ver- kehrsgeschehen vor ihm richtete, konnte ihm auch nicht entgangen sein, dass er diesen Mindestabstand von 50 Metern während der ganzen Messdauer auch nicht annähernd eingehalten hatte. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass ihm dieser Abstand im Falle einer notwendigen Vollbremsung kein Anhalten ohne Kol- lision ermöglichte. Geht man weiter davon aus, dass er anlässlich der Fahrt bei vollem Bewusstsein war und seine volle Konzentration auf den Verkehr richtete, so kann nicht auf etwas anderes als zumindest auf Eventualvorsatz geschlossen werden und zwar auch hinsichtlich der dadurch geschaffenen erhöhten abstrakten Gefährdung für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer. Der Beschuldigte hat sich somit der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldi g gemacht, wofür er zu bestrafen ist. 6. Strafe und Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen ebenso zutreffend festgelegt. Art. 34 StGB, welcher den Strafrahmen der Geldstrafe bestimmt, wurde auf den 1. Janu- ar 2018 zwar geändert (Maximum von 180 anstelle von 360 Tagessätzen Geld- strafe; Anhebung des Minimums von einem auf drei Tagessätze Geldstrafe; AS 2016 1249), was im Bereich der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe aber nicht weiter von Bedeutung ist. Auch die konkrete Strafzumessung erweist sich als zutreffend, weshalb auch in diesem Punkt vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 11 ff.).
6.2. Dabei erscheint die Qualifikation des Verschuldens mit leicht als eher wohl- wollend. Zwar trifft es zu, dass der Mindestabstand nicht in gröbster Weise - will wohl heissen, bis auf ein bis zwei Meter - unterschritten wurde. Er wurde jedoch sehr deutli ch unterschritten und bewegt sich damit auch ni cht mehr in ei nem Grenzbereich, welcher eine Qualifikation als einfache Verkehrsregelverletzung zu- liesse. Zudem waren die gefahrenen Geschwindigkeiten bereits sehr hoch, näm- lich im obersten Bereich der auf Schweizer Strassen zulässigen Höchstgeschwin- digkeit, was im Falle einer Kollision zu ungleich gravierenderen Folgen geführt hätte, wie wenn der Mindestabstand an einem anderen Ort, beispielsweise in ei- ner 30-er Zone, unterschritten worden wäre. Zudem war auch die Dauer der ge- messenen Fahrt bereits von einer gewissen Erheblichkeit und damit auch das ge- schaffene Gefahrenpotential entsprechend viel höher, wie dies bei einem bloss wenige Sekunden dauernden zu nahen Auffahren der Fall gewesen wäre. Insge- samt erweist sich somit die ausgefällte Anzahl an Tagessätzen von 15 als ver- gleichsweise milde, wobei wegen des Verschlechterungsverbotes ni cht wei ter da- rauf ei nzugehen i st. 6.3. Dass die Voraussetzungen zur Ausfällung ei ner zusätzli chen Busse vorlie- gend gegeben sind, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt und es kann vollum- fänglich darauf verwiesen werden, dasselbe gilt für die Bemessung der Höhe und Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte seit Oktober 2016 keine Arbeit mehr hat und gemäss Auskunft der B._____ ALK C._____ [Ort] per 23. Juli 2018 aus- gesteuert sein wird (Prot. II S. 8, Urk. 91), ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– zu reduzieren. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vori nstanz dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt hat. 7. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- posi ti v zu bestätigen, und es sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 und Art. 428 StPO). Die Reduktion der
Tagessatzhöhe liegt in den seit dem erstinstanzlichen Urteil geänderten finanziel- len Verhältnissen des Beschuldigten begründet und vermag sich nicht auf die Kostenauflage auszuwirken.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbi ndung mi t Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 600.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (P IN-Nr.: ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Wei se schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 13. Juni 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Leuthard