Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160252-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 16. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte Nötigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 14. Januar 2016 (GG150082)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wi nterthur / Unterland vom 29. Sep- tember 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i n Verbi ndung mi t Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 3'000.– Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (inkl. MwSt.)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100.– nebst Zi ns zu 5 % seit dem 24. September 2013 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschä- digung in Höhe von Fr. 1'500.– (i nkl. MwSt.) zu bezahlen. Dieser Anspruch fällt vollumfänglich an den Kanton.
Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 35 S. 2) Die Ziffern 1 - 8 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Bülach vom 14. Januar 2016 seien aufzuheben; es sei der Beschuldigte von allen Vorwürfen der Anklage freizusprechen; es seien die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; es sei dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine noch zu beziffernde Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren auszurichten. b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) der Privatklägerin: (Urk. 57) Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und der Entscheid der Vor- instanz sei zu bestätigen. __________________________
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 14. Januar 2016 wurde der Beschuldigte der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheits- strafe von einem Tag vorgesehen. Der Beschuldigte wurde ferner verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– zuzügli ch 5 % Zins seit dem 24. September 2013 sowie eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (i nkl. MwSt.) zu bezahlen. 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe der Verteidigung vom 25. Januar 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 27 und Prot. I S. 14). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 6. Juni 2016 zugestellt (Urk. 32). Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 (Aufgabe der Postsendung am selben Tag) reichte die Verteidigung fristwahrend die Berufungserklärung ein. Gleichzei- tig wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt (Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2016 wurde der Privatklägerin so- wie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintretensantrag angesetzt. Ausser- dem wurden die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft mit derselben Verfü- gung ersucht, mitzuteilen, ob sie mit der schri ftli chen D urchführ ung des Beru- fungsverfahrens einverstanden seien (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 1. Juli 2016 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, ver- zichtete aber wie auch die Privatklägerin auf Anschlussberufung (Urk. 40 und Urk. 42/1). Beide erklärten sich zudem mit der durch den Beschuldigten beantrag- ten schri ftli chen D urchführung des Berufungsverfa hre ns ei nverstanden (Urk. 42/1 und Urk. 43). Dem Beschuldigten wurde daher mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2016 Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, so-
wie um seine persönlichen Verhältnisse darzulegen (Urk. 44). Nach dreimal erstreckter Frist kam der Beschuldigte dieser Aufforderung mit Eingabe vom 27. September 2016 fristgerecht nach (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2016 wurde die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin sowie der Vorinstanz zugestellt. Der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 53), wobei sie auf eine solche verzichtete (Urk. 56). Während die Staatsanwaltschaft eben- falls auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 55), datiert die fristgerecht einge- reichte Berufungsantwort der Privatklägerin vom 20. Oktober 2016 (Urk. 54/4 und Urk. 57). Diese Berufungsantwort wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfü- gung vom 25. Oktober 2016 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 59). II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 35 S. 2). Damit erwächst keine Dispositiv- ziffer in Rechtskraft. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vor- geworfen, dass er die Privatklägerin am 24. September 2013 um ca. 11.00 Uhr und um ca. 12.30 Uhr anlässlich zweier Telefonate derart habe einschüchtern wollen, dass sie trotz ihrer vorgängigen Ankündigung per SMS, sie werde am 25. September 2013 infolge Krankheit nicht als Prostituierte arbeiten, an jenem Tag dennoch zur Arbeit als Prostituierte erscheinen würde. Insbesondere soll der Beschuldigte der Privatklägerin während des ersten Telefonats um ca. 11.00 Uhr gesagt haben, dass sie am 25. September 2013 arbeiten kommen müsse, da schon Kunden auf sie gebucht seien, und er wisse, dass sie nicht krank, sondern i n C._____ [Ortschaft] am Arbeiten sei. Weiter habe er gesagt, dass dies so nicht gehe und er sich von ihr nicht gefallen lasse, dass sie ihn "verarsche", und er sie,
falls sie nicht zur Arbeit käme, fertigmachen würde. Als die Privatklägerin den Be- schuldigten um ca. 12.30 Uhr zurückgerufen habe, soll ihr dieser gesagt haben, dass er wisse, wie er an sein Geld komme, allenfalls auch dadurch, dass er einen Freier, mit welchem sich die Privatklägerin eingelassen habe, erpressen würde. Zudem wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, ihr sinngemäss mitgeteilt zu ha- ben, dass er dafür sorgen werde, dass sie ihre andere Arbeitsstelle durch gezielte telefonische Diffamierung verlieren würde und sie sich mit dem Falschen angelegt habe. Schliesslich soll er ihr gesagt haben, dass etwas passieren würde, wenn sie ni cht zur Arbeit erscheine, er sich sein Geschäft von ihr nicht kaputt machen lasse und sie von einem Freier einmal richtig gefickt werden würde. Vor dem Hintergrund, dass er gegenüber der Privatklägerin bereits bei früheren Gelegenheiten oft erzählt habe, dass er diverse Probleme mit der Polizei gehabt habe, gewalttätig sei und sich rasch aufrege, sowie in Anbetracht der zu- vor erwähnten Aussagen soll die Privatklägerin ernsthaft befürchtet haben, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig werde und si e körperlich oder ihre sexuelle Integrität verletzen oder verletzen lassen würde. Aufgrund dieser Angst habe die Privatklägerin an jenem Abend nicht mehr bei sich zu Hause, sondern bei einer Kollegin übernachtet und am folgenden Tag bei der Polizei entspre- chend Strafanzeige erstattet. Trotz der Furcht vor diesen angedrohten Konse- quenzen sei die Privatklägerin aber dennoch am 25. September 2013, wie von i hr vorgängig angekündigt, nicht zur Arbeit im "Club D._____" erschi enen. 2. D i e Vori nstanz kam zum Schluss, dass sich die in Frage stehenden Er- eignisse grundsätzlich so zugetragen hätten, wie sie im Anklagesachverhalt um- schrieben worden seien (Urk. 33 S. 15). Sie erwog, dass die Aussagen der Pri- vatklägerin im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten insgesamt schlüssig seien und ein stimmiges Gesamtbild ergeben würden, weshalb von derer Richtigkeit auszugehen sei. Insbesondere könne auf ihre Aussagen abgestellt werden, wo- nach der Beschuldigte ihr einerseits gesagt habe, er würde sie fertigmachen, wenn si e ni cht zur Arbeit erscheine, und er andererseits ihr gegenüber in der Ver- gangenheit geäussert habe, er neige zu Gewalt. Einzig dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber gesagt habe, er werde einen ihrer Freier erpressen und
sie gezielt bei ihrer Arbeitgeberi n i n C._____ diffamieren, wurde in dubio pro reo nicht als rechtsgenügend erstellt erachtet (Urk. 33 S. 13 ff.). Auf di ese zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden, zumal diese durch den Verteidiger in seiner Berufungsbegründung vom 27. September 2016 auch nicht beanstandet wurden (Urk. 51 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Anklagesachverhalt erweist sich demnach mit Ausnahme der Aussagen, er werde einen der Freier der Privatkläge- rin erpressen und sie bei ihrer Arbeitgeberin in C._____ diffamieren, als rechtsge- nügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Anklagebehörde folgend würdigte die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 33 S. 20). 2. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungsbegründung vom 27. Septem- ber 2016 unter anderem vorbringen, dass seine Bemerkung, er werde die Privat- klägerin fertigmachen, in keinerlei Verbindung zu einer Drohung mit Gewalt stehe. Die hi er in Frage stehende Konversation mit dieser Bemerkung habe telefonisch stattgefunden, weshalb sich die Privatklägerin nicht durch das direkte, persönliche Auftreten des Beschuldigten habe bedroht fühlen können. Ausserdem sei sei n Hi nweis, er sei gewalttätig, in einem früheren Gespräch, über welches nichts be- kannt sei, gefallen und gerade nicht während der vorliegend zu beurteilenden Te- lefongespräche. Tatsache bleibe auch, dass die Privatklägerin i hn nie als gewalt- tätig erlebt habe und insoweit keine Befürchtung zu haben brauchte, Opfer einer Gewalttat des Beschuldigten zu werden (Urk. 51 S. 3 f.). Weiter liess er darauf hinweisen, dass der Tatbestand der Nötigung gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts nur dann durch mehrere Einzelakte erfüllt werden könne, wenn die Einzelakte sich zu einem einzigen nötigenden Verhalten verdichten würden (BGE 129 IV 262 S. 266 f.; Urk. 51 S. 4). Da der Hinweis auf eine mögliche Gewalttätig- keit seinerseits jedoch zeitlich früher und nicht im Kontext des in Frage stehenden
Telefongesprächs erfolgt sei, liege hier kein solcher Fall vor. Der möglicherweise viel früher erfolgte Hinweis, er sei gewalttätig, dürfe demnach auch nicht zur Be- wertung der Aussage, er werde sie fertigmachen, mithin bei der Frage nach der Ernsthaftigkeit der Drohung, herangezogen werden (Urk. 51 S. 4 f.). Schliesslich enthalte der Satz, er werde sie fertigmachen, keine konkrete Androhung von Nachteilen und führe ni cht zu ei nem ernstzunehme nde n D ruck auf den Betroffe- nen. Auch führe di eser Satz alleine nie dazu, dass sich eine verständige Person in der Lage des Betroffenen in seiner Handlungsfähigkeit einschränken liesse, weshalb der Tatbestand der versuchten Nötigung auch unter diesem Aspekt nicht erfüllt sei (Urk. 51 S. 5). 3. Die Privatklägerin hingegen liess in ihrer Berufungsantwort vom 20. Okto- ber 2016 geltend machen, dass die Umstände der Äusserung des Beschuldigten entgegen dessen Ansicht ebenfalls mitberücksichtigt werden müssten (Urk. 57 S. 1). 4. Gemäss Art. 181 StGB liegt eine Nötigung unter anderem dann vor, wenn jemand aufgrund der Androhung ernstlicher Nachteile genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 4.1. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin trotz ihrer Ankündigung, i nfolge Krankhei t ni cht zur Arbei t erschei nen zu können, auf, dennoch zu kom- men, da sie bereits von Kunden gebucht worden sei. Ausserdem teilte er ihr mit, dass er sie fertigmachen werde, wenn sie nicht arbeiten komme. Sie habe sich mit dem Falschen angelegt, und er werde sich das Geschäft ni cht von i hr kaputt- machen lassen. Ob es sich bei diesen Äusserungen, welche der Beschuldigte im Rahmen der Telefongespräche vom 24. September 2013 mit der Privatklägerin tätigte, um eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB han- delte, ist somit zu prüfen. 4.2. In Bezug auf die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nach- teile ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt, voraus- gesetzt (BGE 106 IV 19 125 E. 2a;T RECHSEL/FINGERHUTH, in: TRECHSEL/PIE TH
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 181 StGB). Die Androhung muss zudem ernstlich sein. Dies ist der Fall, wenn sich der angedrohte Nachteil objektiv dazu eignet, auch eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen (D ONATSCH, in: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/ WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Züri ch 2013, N 5 zu Art. 181 StGB). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstli cher Nachteile wahr- machen will (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 30 zu Art. 181). Das Opfer muss die Verwirk- lichung des angedrohten Übels jedoch befürchten (Delnon/Rüdy, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 36 zu Art. 181). 4.2.1. Die Privatklägerin wurde anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 17. Juni 2015 gefragt, wovor sie konkret Angst gehabt habe. Da- rauf antwortete sie, dass sie nicht gewusst habe, ob der Beschuldigte jemanden vorbeischicken würde, um sie zu holen, ob er sie schlagen oder dazu zwingen würde, arbeiten zu gehen oder ob es sich nur um Worte gehandelt habe, mit wel- chen er ihr habe Angst machen wollen (Urk. 7/2 S. 9). Wenn davon ausgegangen wird, dass die Privatklägerin die in Frage stehenden Aussagen des Beschuldigten als Drohung, er würde ihr gegenüber gewalttätig werden und sie körperlich oder ihre sexuelle Integrität verletzen, wenn sie nicht zur Arbeit erscheinen würde, ver- stehen musste, so wäre die Umsetzung dieser Androhung sowohl vom Willen des Beschuldigten abhängig als auch geeignet, die Privatklägerin in ihrer Entschei- dungsfreiheit einzuschränken. Fraglich ist somit, ob die Äusserungen des Be- schuldigten auch als Drohung, er würde ihr gegenüber gewalttätig werden, auf- gefasst werden konnten. 4.2.2. Der Verteidiger brachte vor, dass die früheren Hinweise des Beschul- digten auf eine mögliche Gewalttätigkeit nicht zur Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Androhung herangezogen werden könnten. Dazu verwies er auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts, wonach der Tatbestand der Nötigung nur dann durch mehrere Einzelakte erfüllt werden könne, wenn sich diese zu einem einzi- gen nötigenden Verhalten verdichten würden (BGE 129 IV 262, S. 266 f.). Vorlie-
gend fehle es jedoch an einem Zusammenhang zwischen der Äusserung des Be- schuldigten, er sei gewalttätig, und dem Gespräch, in welchem er gesagt habe, er werde die Privatklägerin fertigmachen (Urk. 51 S. 4). Diese früheren Hinweise des Beschuldigten darauf, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe und gewalttätig sei, stellen keinen eigentlichen Bestand- teil der Nötigungshandlung dar. Sie wirken sich jedoch darauf aus, wie der Be- schuldigte wahrgenommen und eingeschätzt wird. Dies wiederum ist für die Beur- teilung der Ernsthaftigkeit der durch ihn angedrohten Nachteile relevant. Aus die- sem Grund sind diese Hinweise entgegen der Ansicht der Verteidigung dennoch für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der angedrohten Nachteile heranzuziehen. 4.2.3. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2013 räumte die Privatklägerin ein, dass sie nur vorgegeben habe, krank zu sein, und es sich dabei um eine Ausrede gehandelt habe. Sie habe eigentlich schon länger damit aufhören wollen, sich zu prostituieren. Allerdings habe sie Angst davor gehabt, dies dem Clubbesitzer zu sagen, da sie gehört habe, er sei gewalttätig (Urk. 7/1 S. 2). Da es ihr grundsätzlich freistand, si ch ni cht mehr zu prosti tui eren und es sich bei diesem Wunsch weder um etwas Verwerfliches noch um einen Angriff gegen den Beschuldigten handelte, wäre grundsätzlich zu erwarten gewe- sen, dass sie ihm dies ohne Weiteres hätte mitteilen können. Sie behielt diesen Wunsch jedoch für si ch und gab zunächst vor, krank zu sei n, um ni cht arbei ten gehen zu müssen. Dass sie sich so verhielt, zeigt, dass sie dem Beschuldigten aufgrund der von ihr gehörten Hinweise zu seinen Konflikten mit der Polizei und zu einer möglichen Gewalttätigkeit bereits vor den Telefonaten vom 24. September 2013 eine gewisse Unberechenbarkeit und Gewalttätigkeit zu- traute. 4.2.4. Als Grund für die Telefonate mit der Privatklägerin vom 24. September 2013 nannte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahmen jeweils die Un- klarheit darüber, ob die Privatklägerin am Folgetag zur Arbeit erscheine oder nicht. Er machte geltend, dass sie sich diesbezüglich nicht festgelegt habe, es sei ein Hin und Her gewesen, in den SMS sei immer gestanden, sie sei nicht sicher, ob sie kommen könne. Er habe dies jedoch wissen müssen, um gegebenenfalls
einen Ersatz für die bereits für sie gebuchten Kunden organisieren zu können (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 3 und Urk. 21 S. 9). Im Gegensatz dazu erklärte er so- wohl in der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2013 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Juni 2015, dass die Privatklägerin zunächst per SMS mitgeteilt habe, dass sie nicht zur Arbeit erscheinen werde. Die SMS seien immer sehr klar und deutlich gewesen, dass sie nicht komme (Urk. 6/1 S. 2 und Urk. 6/2 S. 4). Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass das Vor- bringen des Beschuldigten, er habe die Privatklägerin am 24. September 2013 mehrmals kontaktiert, da nicht klar gewesen sei, ob sie am Folgetag zur Arbeit erscheinen könne oder nicht, wenig überzeugt. Sie erwog, dass der Beschuldigte vielmehr nicht ohne Weiteres akzeptieren konnte oder wollte, dass die Privatklä- gerin nicht zur Arbeit erscheinen würde (Urk. 33 S. 12). Dem ist zuzustimmen. Der Beschuldigte selbst gab an, die Privatklägerin habe per SMS erklärt, dass sie infolge Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen könne (Urk. 6/1 S. 2), was einer un- missverständlichen Abmeldung gleichkommt. Die von der Verteidigung zitierte Stelle aus dem Einvernahmeprotokoll der Privatklägerin vom 17. Juni 2015 (Prot. I S. 13) vermag den abweichenden Standpunkt des Beschuldigten nicht zu stützen. Die unzweideutige SMS-Mitteilung der Privatklägerin vom 24. September 2013 betraf einzig den Arbeitseinsatz vom Folgetag, 25. September 2013 (Urk. 7/2 S. 12). Ihre definitive Absage, dass sie gar nicht mehr kommen werde, erfolgte erst später. Ob sich die Privatklägerin am 24. September 2013 betreffend einen definitiven Ausstieg aus der Prostitutionstätigkeit im Club D._____ schon festge- legt hatte oder nicht, ist (vorliegend) jedoch irrelevant und kann offen bleiben. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb es für den Beschuldigten ei n Prob- lem hätte sein sollen, wenn die Äusserungen der Privatklägerin nicht eindeutig gewesen wären. Die Partnerin des Beschuldigten und Betreiberin des Clubs D., E., erklärte in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 9. September 2015, dass es nicht schwierig sei, einen Ersatz für die gebuchten Kunden zu finden, da sie immer selbst einspringen könne (Urk. 8 S. 8). Die Pri- vatklägerin konnte am 25. September 2013 daher problemlos ersetzt werden, wie auch die Verteidigung ausführte (Prot. I S. 13). Ebensowenig ein Problem war das Umdisponieren laut dem Beschuldigten, und sei ne Partnerin erlitt dadurch auch
keinen Verlust (Urk. 21 S. 17). Daran ändert das Vorbringen der Verteidigung nichts, der Club sei sehr klein, neben E._____ würden dort nur ein oder zwei Mädchen arbeiten, und man müsse also wissen, ob ein Mädchen komme oder nicht (Prot. I S. 7). Vor diesem Hintergrund ist unerfi ndli ch, weshalb der Beschul- digte einen solchen Aufwand hätte betreiben sollen, wenn es ihm nur darum ge- gangen wäre, eine klare Antwort der Privatklägerin zu erhalten. Er hätte im Ge- genteil bereits die erste dezidierte SMS-Ankündi gung einer Abwesenheit infolge Krankheit als Absage entgegennehmen und Ersatz organisieren können. Dass er dies gerade nicht getan hat, sondern mehrmals mit der Privatklägerin telefonierte, weist darauf hin, dass er ihr nicht geglaubt hat, dass sie krank war und unbedingt wollte, dass sie zur Arbeit erscheinen würde. Angesichts seines offensichtlichen Unmutes gab es für den Beschuldigten daher – entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 13) – sehr wohl einen Grund, der Privatklägerin zu drohen. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben am Morgen des 25. Septembers 2013 gar bei der Arbeitgeberin der Privatklägerin in C._____ anrief (Urk. 6/1 S. 2 f.), bei welcher die Privatklägerin im kaufmännischen Bereich tätig und im Stundenlohn angestellt war (Urk. 7/1 S. 4). Er erklärte dies- bezüglich, dass er die Privatklägerin unter den durch sie angegebenen Kontakt- telefonnummern nicht habe erreichen können und daher ihre im Internet öffentlich einsehbare Büronummer gewählt habe. Den Anruf habe dann ei ne Frau F._____ entgegengenommen, und er habe diese mehrfach gefragt, ob die Privatklägerin zur Arbeit erschienen sei (Urk. 6/1 S. 2). Wiederum stellt sich aber die Frage, weshalb er die Privatklägerin erneut zu erreichen brauchte, um herauszufi nde n, ob sie in C._____ zur Arbeit erschienen sei, nachdem ein Ersatz für die Privatklä- gerin einfach zu organisieren war. Schliesslich räumte er ein, gegenüber Frau F._____, der Arbeitgeberin der Privatklägerin (Urk. 22 S. 1), erklärt zu haben, dass er der Privatklägerin an ihrer Stelle überhaupt ni cht mehr vertrauen würde (Urk. 6/1 S. 3). Auch dadurch kommt zum Vorschein, wie sehr er sich in diese Angelegenheit hineingesteigert hatte und dass es ihm entgegen seinem Vorbrin- gen klar war, dass die Privatklägerin abgesagt hatte, er jedoch grossen Aufwand betrieb, um sie dennoch dazu zu bringen, zur Arbeit zu erscheinen.
4.2.5. Bereits aufgrund der Hartnäckigkeit, welche der Beschuldigte zeigte, indem er die Privatklägerin mehrmals kontaktierte, konnte diese darauf schli es- sen, dass es für ihn von grosser Wichtigkeit war, dass sie am 25. September 2013 zur Arbeit erscheinen würde. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten schon zuvor zutraute, gewalt- tätig zu werden, ist nachvollziehbar, dass die Worte, er mache sie fertig, bei der Privatklägerin Angst auslösten, er könnte ihr tatsächlich etwas antun. Sie gab denn auch an, dass sie nach diesen Äusserungen des Beschuldigten Angst ge- habt habe, alleine nach Hause zu gehen und daher bei einer Kollegin geschlafen habe (Urk. 7/1 S. 3 f.). Ausserdem habe sie danach immer einen Pfefferspray bei sich gehabt und immer darauf geachtet, dass ihre Wohnungstür abgeschlossen sei (Urk. 7/2 S. 9). 4.2.6. Die Äusserungen des Beschuldigten, er werde sie fertigmachen, wenn sie nicht arbeiten komme, dass sie sich mit dem Falschen angelegt habe und er sich das Geschäft ni cht von i hr kaputtmachen lasse, konnten daher durchaus als Drohung aufgefasst werden, er würde ihr gegenüber gewalttätig werden. Dies stellt ein Nachteil dar, welcher ohne Weiteres geeignet ist, eine verständige Per- son in der Lage der Privatklägerin gefügig zu machen und i st somi t als ernstli ch zu bezeichnen. Die Androhung ernstlicher Nachteile setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile ausdrücklich nennt. Es genügt, dass für den Geschädigten hinreichend klar ist, worin diese Nachteile bestehen. So können auch Ankündigungen, welche teilweise zwischen den Zeilen formuliert, aber für den Geschädigten aufgrund bereits durchlebter Erfahrungen (oder wie hi er aufgrund von Kenntni ssen) eruierbar sind, Drohungen darstellen (D ONATSCH, i n: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O, N 4 zu Art. 156 StGB). Was die Redewendung "fertigmachen" betrifft, ist anzufügen, dass diese offensi chtli ch in ihrer Bedeutung "angreifen" im Sinne von herabsetzen, erledigen, ruinieren verwendet wurde und von der Privatklägerin auch so verstanden wurde (http://syno nyme .wo xiko n.de/s yno nyme /fertig%20mache n.p hp [12.01.2017]). Das musste auch dem Beschuldigten klar sein, wie ein Blick in seine Biografie zeigt (vgl. Urk. 6/3 S. 8; Urk. 21 S. 2, 4 f.; Urk. 24 S. 2 f.; Urk. 51 S. 5 f.).
Gemäss eigenen Angaben und den Ausführungen der Verteidigung ist der Beschuldigte als Amerikaner in jungen Jahren in die Schweiz immigriert, hat hier geheiratet und ist Vater von drei heute erwachsenen Kindern geworden. Im Schei dungsurtei l von ca. 1994 sind ihm diese noch als Kleinkinder zugesprochen worden, und er hat sie ohne Unterstützung seiner geschiedenen Frau grossgezo- gen. Seit 32 Jahren ist er i n der Schwei z und hat seit 1988 den Ausweis C (Nie- derlassungsbewilligung). Er spricht Berndeutsch – wenn auch mi t ei nem unüber- hörbaren US-amerikanischen Akzent – und drückt si ch "di rekt und klar" aus, wie das im US-amerikanischen Geschäftsleben üblich sei. Zuweilen liegen seine Be- merkungen – mit den Worten der Verteidigung – "an der Grenze des Erlaubten" (Prot. I S. 6). Unter all diesen Umständen ist er sowohl mit der hiesigen Sprache (er bedurfte in den Einvernahmen keiner Übersetzung) als auch mit den Gepflo- genheiten vertraut und wusste, was er mit den gewählten Worten "fertigmachen" zum Ausdruck brachte, nämlich das Inaussichtstellen negativer Folgen und damit ernstlicher Nachteile. Überdies existieren auch in der englischen Sprache Rede- wendungen mit der Bedeutung, jemanden körperlich / seelisch fertigzumachen, so zum Beispiel "to wear (oder to get) somebody down". 4.3. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung- oder betätigung, so bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; T RECHSEL/FINGERHUTH, in: T RECHSEL/PIE TH [Hrsg.], a.a.O. N 9 zu Art. 181 StGB). Trotz der Angst, welche die Privatklägerin aufgrund der Drohung des Beschuldigten verspürte, blieb sie dem C lub D._____ am 25. September 2013 fern und kam somit der Aufforderung des Beschuldi gten ni cht nach. Es liegt eine versuchte Tatbegehung i m Si nne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 4.4. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, welcher sich auf die Be- einflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss, wobei Eventualvor- satz genügt (T RECHSEL/FINGERHUTH, in: TRECHSEL/PIE TH [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 181 StGB). Der Beschuldigte musste zumindest damit rechnen, dass er durch die Androhung der erwähnten ernstlichen Nachteile erreichen würde, dass er die Privatklägerin dadurch in Angst versetzt und sie aufgrund dieser Furcht in ihrer
Entschei dungsfreiheit einschränkt. Dennoch brachte er die Drohungen an und nahm damit die Nötigung der Privatklägerin in Kauf, womit er den subjektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt hat. 4.5. Ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt, muss deren Rechtswidrigkeit positiv begründet werden. Diese ist gegeben, wenn alternativ ein unerlaubter Zweck verfolgt oder ein unerlaubtes Mittel verwendet wird oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 119 IV 301 E. 2b und Donatsch, a.a.O., N 9 zu Art. 181 StGB). Die spezifische Rechtswidrigkeit der Nötigung ergibt sich vorliegend ohne Weiteres aus der Androhung von Gewalt als unerlaub- tem Mittel. 5. Die rechtliche Würdigung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sach- verhalts durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erweist sich somit als zutreffend. Der Beschuldigte ist daher der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festgesetzt. Mit der Berufung wird ein Freispruch von Schuld und Strafe verlangt (Urk. 35 S. 2). 2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vori nstanzli che n Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 181 StGB) korrekt abgesteckt (Urk. 33 S. 21 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen kei ne vor. 3. Konkrete Strafzumessung
3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unter anderem seine arbeitgeberähnliche Stellung gegenüber der Privatklägerin und seine damit verbundene Kenntnis der gegenüber ihrem Umfeld geheimgehaltenen Tätigkeit als Prostituierte missbrauchte, um die Privatklägerin unter Druck zu setzen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Privatklägerin schliesslich doch nicht dazu bringen liess, wie durch den Beschuldigten gefordert, zur Arbeit zu erscheinen, und es daher bei einem Nötigungsversuch blieb. Das ist leicht strafmindernd zu werten. Zudem konnte die Privatklägerin trotz einer ge- wissen Diffamierung durch den Beschuldigten bei ihrer Arbeitgeberin in C._____ jene Anstellung behalten. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit seinem deliktischen Versuch, die Privatklägerin dazu zu bringen, zur Arbeit zu erscheinen, in erster Linie die finanziellen Interessen des Clubs D._____ verfolgte. Die Privatklägerin erklärte, dass sie am Ende ihrer Schicht je- wei ls nur die Hälfte des von ihr verdienten Geldes erhalten habe (Urk. 7/1 S. 3). Der Rest des Geldes blieb folglich jeweils beim Club D._____. Da sich die Privat- klägerin für die Arbeit am 25. September 2013 jedoch krankmeldete, drohten die entsprechenden Einnahmen des Clubs auszubleiben. Der Beschuldigte erklärte sodann auch selbst, dass es ihn aus wirtschaftlichen Gründen ärgerlich gestimmt habe, dass die Privatklägerin an jenem Tag nicht zur Arbeit erschienen sei (Urk. 6/2 S. 9). Auch handelte es si ch ni cht mehr um ei ne harmlose D rohung, auch wenn weit gravierendere denkbar sind. 3.3. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich leicht verschuldenserhö he nd aus. Das Verschulden ist insgesamt immer noch als leicht ei nzustufen. Es resul- tiert eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe. 4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor-
strafen, Leumund und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, i n: DONATSCH/ FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Züri ch 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Gemäss eigenen Angaben wurde der Beschuldigte am tt. August 1960 in Nevada, USA, geboren. Dort ist er auch aufgewachsen und hat während 12 Jahren die obligatorische Schule besucht. Anschliessend kam er in die Schweiz, wo er heiratete und Vater dreier Kinder wurde, wobei es ca. 1994 zur Scheidung kam (vgl. auch vorstehende Erw. IV.4.2.6). Obwohl keine Berufsausbildung absolviert, war er i mmer i m kaufmänni schen Bereich tätig. In der Frühzeit des Internets hat er ohne entsprechende Ausbildung Websites erstellt und Informatikdienstleistungen erbracht. Nachdem er seine heu- tige Lebenspartnerin, E., kennengelernt hatte, ist er mit ihr zusammen re- gelmässig in Shows im In- und Ausland aufgetreten. Seine Lebenspartnerin hat sodann i n G. ein Erotik-Studio eröffnet. Er habe sich damals um den Haus- halt gekümmert und ausserdem im Studio mitgeholfen. Angestellt sei er dort aller- dings nicht gewesen, und er habe auch keinen Lohn erhalten. Seine Partnerin habe die nötigen Zahlungen getätigt, und sie hätten sehr bescheiden gelebt. Zu- sätzlich habe er von ihr monatlich ein Taschengeld von rund Fr. 800.– erhalten. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte er weiter, Steuerschulden so- wie Schulden aus dem Konkurs eines Velohandels zu haben, welchen er in den 1990er Jahren geführt habe. Die möglicherweise noch vorhandenen Konkursver- lustscheine würden jedoch in diesem Jahr verjähren. Über Vermögen verfüge er ni cht (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/3 S. 5 ff; Urk. 14/2; Urk. 51 S. 5 f. und Urk. 21 S. 2 ff.). Laut seinem Verteidiger halten sich der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin derzei t i n den USA auf, wobei die aktuellen finanziellen Verhältnisse unbekannt si nd (Urk. 51 S. 6 f.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen.
4.2. Im aktuellen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist der Be- schuldigte mit einer Vorstrafe verzeichnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. Juli 2007 wurde er wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.– bestraft, wobei deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde, sowie mit 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Urk. 37). Da die Vernachlässi gung von Unter- haltspflichten ein Vermögensdelikt darstellt, handelt es sich nicht um eine ein- schlägige Vorstrafe. Sie ist daher nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen, zumal sie auch weit zurückliegt. 4.3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von maximal bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Beschuldigte zeigte sich weder geständig noch einsichtig oder reuig. Eine Strafreduktion unter diesem Titel fällt daher ausser Betracht. 5. Zwischen der Tatbegehung am 24. September 2013 und der Anklageer- hebung am 29. September 2015 vergingen rund 2 Jahre. Bezüglich dieser langen Dauer stellt sich die Frage, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor- liegt. 5.1. In Bezug auf die geführte Untersuchung fällt auf, dass zwischen der Er- stellung des Rapports der Kantonspolizei Zürich vom 29. Oktober 2013 zu den heute zu beurteilenden Delikten und den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin vom 17. Juni 2015 keine Untersu- chungshandlungen ergangenen sind (Urk. 1; Urk. 6/2 und Urk. 7/2). Gründe, wie beispielsweise das Abwarten eines Gutachtens oder die Durchsicht zahlreicher edierter Unterlagen, welche diese lange Bearbeitungslücke von mehr als einein- halb Jahren zu rechtfertigen vermöchten, liegen nicht vor. Weitere Bearbeitungs- lücken fi nden si ch kei ne.
5.2. Aufgrund der genannten Bearbeitungslücke ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen und strafmindernd zu berücksichtigen. 6. Die strafmindernde Wirkung der festgestellten Verletzung des Beschleu- nigungsgebots überwiegt die nur leicht straferhöhend zu berücksichtigende Vor- strafe. Die Einsatzstrafe ist entsprechend um 10 Tagessätze Geldstrafe zu redu- zieren. 7. Nachdem weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin ein Rechtsmittel ergriffen haben, steht einer strengeren Bestrafung das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb die Geldstrafe auf 30 Tagessätze festzusetzen ist. In Anbetracht dessen, dass mangels anderer In- formationen davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nach wie vor in engen wirtschaftlichen Verhältnisse lebt, erscheint die festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen (vgl. vorstehende Erw. V.4.1.). 8. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 33 S. 24). 8.1. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse i m Si nne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenprob- lematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproble- matik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es i st anzuneh- men, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Strafe und die weiteren Kon- sequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wi rd, um si ch künfti g wohlzuverhalten. Auf di e Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten.
8.2. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. VI. Vollz ug Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Es bleibt daher beim vorinstanzlich gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe und einer zweijährigen Probezeit (Art. 391 Abs. 2 StPO). VII. Genugtuung 1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– zuzügli ch 5 % Zins seit dem 24. September 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungs- begehren abgewiesen (Urk. 33 S. 27 f.). 2. Die Privatklägerin hat gegen die Abweisung des Genugtuungsbegehrens im Mehrbetrag kein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen liess der Beschuldigte diese Anordnungen anfechten (Urk. 35 S. 2). 3. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsansprüche wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 33 S. 26 f.). Darauf kann verwiesen werden. 3.1. Ursprünglich liess die Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'500.– beantragen. Diese liess sie damit begründen, dass diese Situation un- ter anderem aufgrund der Angst, die sie fortan vor dem Beschuldigten gehabt ha- be, für sie psychisch sehr belastend gewesen sei (Urk. 22 S. 3). 3.2. Die Privatklägerin wurde durch die drohenden Äusserungen des Be- schuldigten in eine solche Angst versetzt, dass sie sich in der Zeit nach dem Vor- fall gar davor fürchtete, alleine nach Hause zu gehen und daher bei einer Kollegin übernachtete (Urk. 7/1 S. 3 f.). Dass die Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten eine seelische Unbill erlitten hat, ist daher zu bejahen. Die Hö- he der durch die Vorinstanz festgesetzten Genugtuung von Fr.100.– erscheint als
angemessen. Da sich die Tat am 24. September 2013 ereignet hat, ist der Zins zu 5 % ab diesem Datum zuzuspreche n. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfest- setzung (Dispositivziffer 5) zu bestätigen. 1.1. Dem Beschuldigten wurden gemäss dem angefochtenen Urteil auch die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin auferlegt (Disposi- tivziffer 6; Urk. 33 S. 30). Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft je- doch nur, wenn si e si ch i n günsti gen wi rtschaftlichen Verhältnissen befindet. Da- von, dass sich der Beschuldigte derzeit in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet, wird jedoch nicht ausgegangen (vgl. vorstehende Erw. V.4.1.). 1.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der Untersu- chung sowie des ersti nstanzli chen Verfahrens daher mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Beru- fungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2. Die Privatklägerin liess im vorinstanzlichen Verfahren beantragen, die Honorarnote ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Höhe von Fr. 3'290.76 (inkl. MwSt.) sei zu genehmigen (Urk. 22 S. 4 und Urk. 23). Für das Berufungs- verfahren werden im Rahmen der unentgeltlichen Privatklägervertretung Aufwen-
dungen in der Höhe von Fr. 340.20 (inkl. MwSt.) geltend gemacht (Urk. 46 und Urk. 47). 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer aufgrund des teilweise Unterliegens im Zivilpunkt reduzierten Prozessentschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'500.– (i nkl. MwSt.) an die Privatklägerin. Gleichzeitig wurde entschieden, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Fr. 3'000.– entschädigt werde und der Anspruch der Privatklägerin auf die Pro- zessentschädigung daher vollumfänglich an den Kanton falle (Urk. 33 S. 28 f. und S. 30; Dispositivziffern 5 und 8). 2.2. In Bezug auf diese Entschädigungsregelung durch die Vorinstanz ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils die gesamten Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens auferlegt wurden. Diese Kosten enthalten gemäss Disposi- tivziffer 5 auch die vollständigen Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin von Fr. 3'000.– (Urk. 33 S. 30). Der Beschuldigte wurde somit durch die Auferlegung des Betrages der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters und zusätzli ch der reduzierten Prozessentschädigung in der Hö- he von Fr. 1'500.– insgesamt zur Bezahlung eines höheren Betrages verpflichtet, als durch die Privatklägerin überhaupt geltend gemacht wurde. Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils ist daher ersatzlos zu streichen. 2.3. Rechtsanwalt MLaw Y._____ machte für sei ne Bemühungen i m Beru- fungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von 1.4 Stunden geltend (Urk. 47). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand den Aufwand für das Berufungs- verfahren mit einem Stundenansatz von Fr. 225.– i n Rechnung stellte (Urk. 47). Da unentgeltliche Rechtsvertreter für ihre Leistungen ab dem 1. Januar 2015 grundsätzli ch mi t Fr. 220.– pro Stunde zu entschädigen sind (§ 3 AnwGebV), ist dies entsprechend anzupassen. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist folglich für sei- nen Aufwand i m Berufungsverfahren von insgesamt 1.4 Stunden mit Fr. 332.65 (i nkl. MwSt.), gerundet Fr. 333.–, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Kosten der unentgeltli che n Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehal- ten. 9. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt MLaw Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- rei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergeri cht des Kantons Züri ch II. Strafkammer
Züri ch, 16. Januar 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.