Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160245-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 21. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.
betreffend vorsätzliche Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 15. März 2016 (GG160001) Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 24. März 2016 meldete der Privatkläger A._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom
- März 2016 fristgerecht Berufung an (Urk. 38). Nachdem das begründete Urteil dem Privatkläger am 3. Juni 2016 zugestellt worden war (Urk. 40/3), reichte er innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Fri st von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides am 23. Juni 2016 (Datum des Poststempels: 22. Juni 2016) die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Mit Präsi- dialverfügung vom 24. Juni 2016 wurde dem Privatkläger in Anwendung von Art. 383 StPO eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 9'000.– zu lei sten (Urk. 47). Da die Präsidialverfügung vom 24. Juni 2016 vom Privatkläger am 28. Juni 2016 entgegengenommen wurde (Urk. 48), die Frist zur Leistung der Prozesskaution damit am 8. Juli 2016 ablief und innert Frist keine Kaution bei der Obergerichtskasse einging (vgl. Urk. 49), ist androhungsgemäss auf die Berufung des Privatklägers vom 24. März 2016 nicht einzutreten (vgl. Urk. 47 S. 2). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.– damit dem Privatkläger aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 24. März 2016 wi rd ni cht ei nge- treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Privatkläger A._____
− die amtliche Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Züri ch, 21. Juli 2016
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer