Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160239-O/U/hb-cs
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Affolter, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 1. November 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache, teilweise versuchte Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. März 2016 (GG150255)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. September 2015 (Urk. D1/20) ist diesem Urteil beigeheftet. Voraburteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren betreffend die mehrfachen Drohungen gemäss Anklagepunkt 1.1.a) im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird eingestellt. 2. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten gemäss Anklagepunkt 1.3 i m Si nne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird eingestellt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.– (entsprechend CHF 1'800.–), wovon bis und mit heute 43 Tages- sätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 74 S. 2) 1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfa- chen, tei lwei se versuchten D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, freizusprechen. 2. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Es sei der im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 dem Grundsatz nach anerkannte und auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesene Schadenersatzanspruch der Privatklägerin B._____ abzuwei- sen. 4. Es sei die im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 der Privatklägerin B._____ zugesprochene Genugtuung abzuweisen. 5. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 6. Die Kosten der Untersuchung, der gerichtlichen Verfahren, der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin seien voll- ständig auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 62, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: Keine Anträge.
Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis ca. Ende September 2014 seiner Ehefrau B._____ mehrmals gedroht zu haben, sie umzubringen. Im Februar/März 2015 habe er sodann seinem Schwiegervater C._____ gedroht, i hn und B._____ zu töten. Seiner Schwiegermutter D._____ ha- be er ca. Ende Januar / Anfang Februar 2015 am Telefon erklärt, falls B._____ einen anderen Mann habe, werde er sie und diesen umbringen. Im Januar 2015 und dann nochmals ca. Mitte Februar 2015 habe der Beschuldigte sei nen Schwa- ger E._____ an dessen Arbeitsort aufgesucht und zu ihm gesagt, er werde B._____ und die ganze Familie CD._____ nie in Ruhe lassen, sondern sie töten. Die nicht direkt an B._____ gerichteten Drohungen seien dieser jeweils weiterer- zählt worden, so dass auch sie in grosse Angst geraten sei (Anklage-Ziffer 1.1 lit. a-e). Gemäss Ziff. 1.2 der Anklage soll der Beschuldigte ferner im September o- der Oktober 2014 zu seiner Ehefrau gesagt haben, er bringe sie um, wenn sie ni cht genau nach sei nen Vorstellungen lebe. Sie dürfe nicht einmal atmen, wenn er es nicht erlaube. B._____ habe sich dieser Nötigung bis ca. Ende Dezember 2014 gefügt. Ziff. 1.3 der Anklage schliesslich enthält den Vorwurf, dass der Be- schuldigte seine Ehefrau in der Zeit von Ende September 2012 bis Ende Dezem- ber 2013 mehrmals geohrfeigt und mit Teetassen sowie mit einer TV- Fernbedienung nach ihr geworfen habe, wobei sie aber nicht verletzt worden sei.
b) Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung (Einzelgericht), gelangte mit Urteil vom 17. März 2016 zum Schluss, dass die Anklageschrift bezüglich der Drohun- gen gemäss Ziffer 1.1 lit. a und der Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1.3 das Anklage- prinzip verletze, und stellte das Verfahren insoweit ein. Der Beschuldigte wurde sodann der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung sowie der versuchten Nö- tigung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– verurteilt. Das Gericht stellte ferner dem Grundsatze nach die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber B._____ fest, ver- wies diese aber im Übrigen auf den Zivilweg, und verpflichtete den Beschuldigten, B._____ als Genugtuung Fr. 500.– (zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2014) zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt, und seine Genugtuungsforderung wurde abgewiesen (Urk. 58 S. 36- 38). c) Der Beschuldigte liess rechtzeitig die Berufung gegen dieses Urteil an- melden (Urk. 50) und hernach auch fristgerecht die Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 59). Diese genügte an sich den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nicht, da der Beschuldigte lediglich angab, welche Teile des erstin- stanzlichen Urteils angefochten werden, aber keine Berufungsanträge stellte. Mit Blick auf die vor Vorinstanz gestellten Anträge (vgl. Urk. 58 S. 3/4) steht aber ausser Zweifel, dass der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der weiteren Folgen anstrebt. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verdeutlichung der Berufungserklärung (Art. 400 Abs. 1 StPO) konn- te deshalb abgesehen werden. d) Nach entsprechender Fristansetzung teilte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 62). Die Privatklägerschaft liess die Fri st zur Erklärung ei ner Anschlussberuf ung unbenützt ablaufen. e) Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
II. Die teilweise Einstellung des Verfahrens und die erstinstanzliche Kosten- festsetzung wurden nicht angefochten. Vorab festzustellen ist somit, dass diese Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 402 StPO).
III. 1. Der Beschuldigte bestreitet alle verbleibenden Tatvorwürfe, also sowohl die Drohungen gegenüber den Schwiegereltern und dem Schwager (sowie mittel- bar gegen seine Ehefrau) als auch die eingeklagte Nötigung z.N. seiner Ehefrau. Es obliegt dem Staat, die eingeklagten Sachverhalte rechtsgenügend zu erstellen, und nicht dem Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Die Beweisführung ist vorliegend aufgrund der Natur der in Frage stehenden Delikte schwierig. Drohun- gen hinterlassen im Gegensatz zu körperlichen Angriffen keine Spuren. Werden sie nicht in der Gegenwart von Drittpersonen geäussert, so stehen als unmittelba- re Beweismittel regelmässig nur die Aussagen des mutmasslichen Täters und der betroffenen Person zur Verfügung. Im hier zu beurteilenden Fall geben zwar meh- rere Personen an, vom Beschuldigten bedroht worden zu sein. Sie sind aber alle eng miteinander verwandt, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie sich im Hinblick auf eine Falschbezichtigung des Beschuldigten abgesprochen haben könnten. Faktisch steht also gleichwohl Aussage gegen Aussage, was indessen nicht zwingend bedeutet, dass der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo frei zusprechen i st. D i es hat vi elmehr nur zu ge- schehen, wenn sich nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Aussagen die Sachverhaltsdarstellung seitens der Geschädigten gegenüber derjenigen des Beschuldigten nicht als eindeutig glaubhafter erweist. Aufgrund des engen Sach- zusammenhangs drängt si ch sodann zumi ndest hi nsi chtli ch der D rohungen ge- mäss Ziff. 1.1 lit. b-e der Anklage zunächst eine gesamthafte Beurteilung der Be- weislage auf. 2. a) Unbestritten ist, dass die Ehe des Beschuldigten mit B._____ von Be- ginn an unter keinem guten Stern stand. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass
ihn die Schwiegereltern vom ersten Tag an nicht gemocht hätten. Am ersten Hochzeitstag habe ihm die Schwiegermutter gar Fr. 30'000.– angeboten, damit er seine Frau verlasse (D1/3/1 S. 2). Die Schwiegereltern hätten ihn nicht akzeptiert, weil B._____ eigentlich hätte mit ihrem Cousin verheiratet werden sollen (a.a.O., S. 5). Die Ehefrau des Beschuldigten ihrerseits sagte aus, dass sie sich in der Ehe mit dem Beschuldigten wie in einem Gefängnis gefühlt habe. Sie habe sich aber aus Angst vor einem Gerichtsverfahren, vor der Polizei oder vor möglichen Reaktionen des Beschuldigten nicht getraut, etwas zu sagen. Deshalb habe sie bis zum Dezember 2014 so gelebt, wie er es verlangt habe. Erst das, was dann passiert sei, habe ihr die Trennung vom Beschuldigten ermöglicht. Es sei aber ni cht der Grund dafür gewesen (Urk. 42 S. 3). b) Um welchen Vorfall es sich dabei handelte, ergibt sich wiederum aus den Aussagen der Beteiligten. Der Beschuldigte gab im Zusammenhang mit den ein- geklagten Drohungen gegenüber seinem Schwager E._____ zu Protokoll, dass "das Problem" damals begonnen habe, als er der Schwester seiner Frau über Fa- cebook einen Brief geschrieben habe. Die Schwiegereltern hätten gedacht, er wolle mit seiner Schwägerin ins Bett gehen. Dies sei der Ausschlag (gemeint wohl: Anlass) zum Streit gewesen. Aufgrund dieses Vorfalls sei das ganze Prob- lem aufgebaut worden (D1/3/7 S. 5/6, D1/3/1 S. 2, vgl. auch Urk. 41 S. 8: "Das Problem hat angefangen ... von diesem SMS"). Das "Problem" des Beschuldigten bestand offensichtlich darin, dass seine Frau nach di esem Vorfall ni cht zu i hm zu- rückkehren und er sei nersei ts si ch mi t der Trennung ni cht abfi nden wollte. So sagte er vor Bezirksgericht aus, dass er mit seiner Schwiegermutter über die Be- ziehung zu seiner Frau gesprochen und von ihr den Rat erhalten habe, mit sei- nem Schwager E._____ zu reden, der vielleicht etwas für ihn tun könne. Dies ha- be er dann auch getan, und E._____ habe ihm geglaubt, dass er mit diesem SMS "nichts gemeint" habe. E._____ sei aber gleichwohl hochnäsig gewesen und habe ihm gesagt, er solle sich beim Ehemann der Schwägerin entschuldigen (Urk. 41 S. 7). Schon in der Untersuchung hatte der Beschuldigte zwar angegeben, E._____ habe ihn angerufen und gesagt, er solle zu ihm kommen. Auch damals hatte er aber ausgesagt, dass sie dann über seine Frau gesprochen hätten und E._____ gemeint habe, er solle die ganze Schuld auf sich nehmen und sich vor
den Leuten erniedrigen. Dies habe er nicht gewollt, und er habe das Geschäft seines Schwagers verlassen (D1/3/7 S. 5). Die Ehefrau des Beschuldigten führte aus, dass es ihr nicht darum gehe, dass dieser seine Schwester angemacht habe, sondern dass er ihr damit einfach die Trennung ermöglicht habe (Urk. 42 S. 4). C., der Schwiegervater des Beschuldigten, erwähnte seinerseits, dass der Beschuldigte seiner anderen Tochter F. SMS mi t sexuellen Inhalten ge- schickt habe. F._____ habe ihm diese gezeigt. Er habe daraufhin den Beschuldig- ten und dessen Ehefrau zu sich gerufen und den Beschuldigten aufgefordert, sich bei F._____ und deren Ehemann zu entschuldigen (D2/4/3 S. 4). E._____ gab ebenfalls an, dass der Beschuldigte über Facebook geschrieben habe, er wolle mit F._____ ei ne hei mli che Bezi ehung ei ngehen. Natürli ch habe die ganze Fami- lie dies erfahren, und der Vater habe dann vom Beschuldigten verlangt, dass er sich dafür entschuldige. B._____ habe seither genug vom Beschuldigten und wol- le sich scheiden lassen. So habe das Ganze mit den Drohungen angefangen (D2/6/1 S. 1). c) Nachdem die Ehefrau des Beschuldigten sich von diesem getrennt hatte und er sich überdies weigerte, sich für die Kontaktaufnahme mit der Schwägerin zu entschuldigen, stellte sich die Familie CD._____ auf die Seite der Ehefrau. Dass der Beschuldigte darauf mit Drohungen reagierte, erscheint grundsätzlich als sehr plausibel. Ob dies zutrifft, ist nachfolgend mit Bezug auf die einzelnen Teilsachverhalte noch näher zu prüfen. Der Beschuldigte erhob seinerseits eine Gegenbeschuldigung, indem er ausführte, nicht er habe Drohungen ausgestos- sen, sondern es seien die Angehörigen der Ehefrau gewesen, die ihn (wegen ei- ner seinerseits erfolgten Anzeige) bedroht hätten (D1/3/3 S. 2). Dieses Aussage- verhalten ist als Lügensignal zu werten. Der Beschuldigte brachte auch vor, die Familie der Ehefrau beschuldige ihn der Drohungen, da sie alles machen wolle, um ihn hinter Gitter zu bringen, weil er sie wegen Sozialhilfebetrugs angezeigt habe (D1/3/2 S. 6). Letzteres habe er seinerseits getan, weil sie "alles gegen ihn unternommen" hätten (D1/3/3 S. 5). Diese Erklärung wirkt zirkelschlüssig. Auch E._____ erwähnte zwar, dass der Beschuldigte (zumindest) angekündigt habe, der Polizei zu erzählen, dass die Eltern Unterstützungsgelder bezögen, obwohl sie im G._____ [Staat im nahen Osten] ein Haus hätten. Diese Aussage erfolgte
aber auf die Frage, ob der Beschuldigte "seither" (gemeint: nach seinen Besu- chen im Geschäft des Schwagers) wieder Drohungen ausgesprochen habe (D2/6/1 S. 2). Die Drohung mit einer Anzeige wegen Sozialhilfebetrugs kam dem- nach erst ins Spiel, als die Untersuchung gegen den Beschuldigten schon längst im Gange war, und kann deshalb – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 74 S. 3) – kaum der Auslöser für die nun zu prüfenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten gewesen sein. Sie erweist sich vielmehr als zusätzlicher Angriff auf die Familie CD., die sich weigerte, die Ehefrau des Beschuldigten zur Rückkehr in den ehelichen Haushalt zu drängen. Schon bei dieser gesamtheitli- chen Betrachtung des Konfliktablaufs erweisen sich die Aussagen der Geschädig- ten gegenüber denjenigen des Beschuldigten als glaubhafter. 3. a) In Ziff. 1.1 lit. b der Anklage findet sich der Vorwurf, dass der Beschul- digte an zwei nicht mehr genau bestimmbaren Daten im Februar oder Anfang März 2015 jeweils in der Nähe der Schule des Sohnes in H. [Ortschaft] zu seinem Schwiegervater C._____ gesagt habe, er werde diesen und dessen Toch- ter B._____ töten. C._____ habe dies B._____ erzählt, und beide seien in grosse Angst geraten. b) C._____ gab zunächst zum zweiten Vorfall an, der Beschuldigte habe zu ihm am 24. Februar 2015 um ca. 08.00 Uhr am erwähnten Ort aus dem Auto her- aus gesagt, er werde C.s Frau fi cken und i hn selbst umbringen. Dabei habe der Beschuldigte das Ganze mit dem Mobiltelefon aufgezeichnet (D2/4/1 S. 1 ). In der zweiten (allerdings sehr kurzen und im Zusammenhang mit einer Gegenan- zeige wegen Ehrverletzung erfolgten) Einvernahme sprach C. nur davon, dass der Beschuldigte sich aus dem Fahrzeug gelehnt, ihn mit dem iPhone ge- filmt und sich über ihn lustig gemacht habe (D2/4/2 S. 1). Beim Staatsanwalt gab er an, dass der Beschuldigte den Kopf aus dem Autofenster gestreckt, ihn be- schimpft, mit dem Handy fotografiert und ihm gesagt habe, er werde ihn und seine Familie töten. Der Beschuldigte habe auch gefragt, ob er, C., etwa denke, er würde ihn in Ruhe lassen (D2/4/3 S. 6). Vor Bezirksgericht sagte C. zu diesem Vorfall aus, dass der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei und mit dem erhobenen Zeigefinger ein Zeichen gemacht habe. Während des Fahrens
habe er sehr hässliche Schimpfwörter gesagt und gefilmt oder Fotos gemacht. Ausserdem habe er gesagt, er werde ihn und die Tochter umbringen (Urk. 43 S. 3/4). Er, C., habe seiner Tochter von diesem Vorfall erzählt, als sie am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei (a.a.O., S. 5). Bezüglich des ersten Vorfalls führte C. bei der Polizei aus, dass sich dieser etwa eine Wo- che vorher ereignet habe. Der Beschuldigte habe ihm die Hand geben wollen, und er habe dies nicht gewollt. Dann habe der Beschuldigte geschimpft und die Frau des Geschädigten beleidigt. Er habe auch Drohungen ausgesprochen, er würde zuerst i hn, C., und dann B. umbri ngen und si e ni e i n Ruhe lassen (D2/4/1 S. 2). In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab C._____ zu Protokoll, dass dies nachmittags gegen 16 Uhr geschehen sei. Er habe dem Beschuldigten den Handschlag verweigert, und dieser habe erwidert, es sei nicht so einfach. Er werde ihnen, d.h. ihm und seiner Familie, die Ruhe und di e Si cherhei t nehmen und ihn und seine Tochter töten. Dann sei der Beschuldigte weggegangen (D2/3/4 S. 5). Vor Bezirksgericht erklärte C._____ demgegenüber nach einer er- neuten Beschreibung des zweiten Vorfalles, es sei (bei der Schule) zwar zu meh- reren Begegnungen, aber nur einmal zu einem Streit gekommen, und blieb auch auf Nachfrage seitens des Gerichts dabei (Urk. 43 S. 4). c) Dass es am besagten Ort zweimal zu Begegnungen zwischen den beiden Männern kam, stellte auch der Beschuldigte nicht in Abrede (D1/3/7 S. 4). Beim ersten Mal habe er seinem Schwiegervater die Hand geben wollen, worauf dieser geantwortet habe: "Nimm die Hand weg!". Er habe mit dem Schwiegervater ei- gentlich darüber reden wollen, warum die Situation eskaliert sei. Nach der Ver- weigerung des Handschlags habe er aber davon abgesehen und zu C._____ nur gesagt, er solle den Sohn zum Arzttermin bringen. Zu einem Streit sei es nicht gekommen (a.a.O. und Urk. 41 S. 5/6). Heute führte er dazu aus, dass er sei nen Schwi egervater gesehen habe. Dieser habe ihm die Hand nicht gegeben, worauf der Beschuldigte i hn auf einen Arzttermin des Sohnes hingewiesen habe. Es sei- en keine Drohungen seinerseits gefallen (Prot. II S . 16). Zum zweiten Vorfall gab der Beschuldigte zunächst an, der Schwiegervater sei ihm bei der Schule mit dem Auto gefolgt und habe gesagt: "Du Arsch, ich will mit dir reden!". Er habe darauf erwidert: "Geh weg, du schwuler Siech!" (D1/3/2 S. 4). In zwei weiteren Befragun-
gen sagte der Beschuldigte, der Schwiegervater habe i hn (ni cht als "Arsch", son- dern) als "Arschloch" tituliert. Im Übrigen blieb er bei seiner früheren Sachdarstel- lung (D1/3/4 S. 1, D1/3/5 S. 1). Der Beschuldigte bestätigte ferner, dass er den Vorfall mit seinem Mobiltelefon gefilmt habe (D1/3/4 S. 2, D1/3/5 S. 1). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte der Beschuldigte die gegenseitige Beschimpfung anders. Der Schwiegervater habe gesagt: "Du Strassenpenner, bleib stehen!", worauf er entgegnet habe: "Was willst du, du Arschloch?". Dann sei er wegge- gangen (D1/3/7 S. 4). Vor Bezirksgericht schliesslich folgte eine weitere Version, wonach C._____ sagte: "Stopp, halt, ich will etwas sagen!". Er habe geantwortet: "Nein, weg Arschloch!". Das sei alles gewesen, was er gesagt habe (Urk. 41 S. 6). d) Gemäss den Aussagen von B._____ erzählte ihr der Vater zwar von einer per Telefon erhaltenen Todesdrohung (D1/4/3 S. 12), nicht aber von weiteren Drohungen des Beschuldigten (a.a.O., S. 15 unten). Schon bei der Polizei hatte sie nur gewusst, dass der Vater und der Beschuldigte bei der Schule gestritten hatten (D1/4/2 S. 2). Die Aussage von C., dass er die Tochter noch glei- chentags bei deren Rückkehr von der Arbeit über die erhaltene (und auch gegen sie gerichtete) Drohung informiert habe, muss sich demnach auf einen anderen Vorfall beziehen (vgl. dazu auch Urk. 74 S. 5 f.). e) Auffällig ist zunächst, dass sich die beiden Vorfälle in der Nähe der vom Sohn des Beschuldigten besuchten Schule i n H. ereigneten. C._____ be- gab sich jeweils dorthin, weil er das Kind von I._____ [Ortschaft] zur Schule brin- gen musste. Der Beschuldigte hingegen hatte dort grundsätzlich nichts zu tun. Seine Anwesenheit an dieser Örtlichkeit bildet daher ein starkes Indiz dafür, dass er es war, der eine Auseinandersetzung mit C._____ oder anderen Angehörigen seiner Ehefrau suchte. Nicht auszuschliessen ist zwar, dass C._____ darauf sei- nerseits aggressiv reagierte und den Beschuldigten beschimpfte. Übereinstim- mung besteht zwischen den Beteiligten ja immerhin dahingehend, dass er ihm den Handschlag verweigerte. Der Beschuldigte seinerseits räumte ein, dass er C._____ als "schwulen Si ech" und "Arschloch" beschi mpft hatte, und bestri tt nur die nun eingeklagten Morddrohungen. C._____ will demgegenüber selbst Todes-
drohungen und grob unanständige Äusserungen des Beschuldigten (etwa: dieser werde C.s Frau ficken) passiv hingenommen haben, ohne mit gleicher Münze zurückzuzahlen. Beide Seiten bemühten sich offensichtlich, ihre eigene Beteiligung am Streit zu bagatellisieren. Nicht zu verkennen ist indessen, dass in erster Linie der Beschuldigte wütend war, weil er die Trennung von seiner Ehefrau nicht akzeptieren wollte und überzeugt war, dass deren Familie dafür verantwort- lich war und die von ihm erhoffte Rückkehr der Ehefrau verhinderte. Jedoch blieb C. bei seinen Schilderungen der Beschimpfungen seitens des Beschuldig- ten mehrheitlich vage und gab diese nicht konstant wieder, erzählte insbesondere vor Vorinstanz wieder eine andere Version der Geschehnisse. Er erwähnte zwar zugleich, dass es seither zu weiteren, vorliegend nicht eingeklagten D rohungen gekommen sei (Urk. 43 S. 5; vgl. auch die Aussagen von B._____ zu einer telefo- nischen Todesdrohung gegenüber dem Vater, D1/4/2 S. 8 unten und D1/4/3 S. 12). Es ist somit durchaus möglich, dass er im Laufe der Zeit einzelne Ereig- ni sse miteinander verwechselt hat. Trotzdem verbleiben hinsichtlich der einge- klagten D rohungen Zweifel, die nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu einem Frei spruch i n diesem Punkt führen müssen. 4. a) Gemäss Ziff. 1.1 lit. c der Anklage soll der Beschuldigte ca. Ende Ja- nuar / Anfang Februar 2015 mit seiner Schwiegermutter D._____ telefoniert und ihr dabei gesagt haben, er werde seine Ehefrau B._____ töten, wenn sie einen anderen Mann habe, und er werde auch diesen Mann und sich selbst töten. D._____ habe dies ihrer Tochter B._____ weitererzählt, worauf diese in grosse Angst geraten sei. b) D._____ gab bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass der Beschul- digte sie ca. Ende Januar / Anfang Februar angerufen und zunächst sei nen Sohn an den Apparat verlangt habe. Dann habe er mit ihr gesprochen. Er habe gesagt, sie wisse ja, dass die Scheidung etwa zwei Jahre dauern werde. Er werde sich nicht scheiden lassen, und er werde B._____ töten, wenn sie einen anderen Mann heirate. Auch diesen werde er töten und dann sich selber (D2/5/1 S. 4). Sie selber sei vom Beschuldigten nicht bedroht worden. Sie habe ihm auch geraten, mit E._____ zu reden (a.a.O.).
c) B._____ sagte in der polizeilichen Befragung, sie wisse nicht genau, wann "das von ihrer Mutter" passiert sei. Diese habe den Beschuldigten am Telefon zu beruhigen versucht, doch er habe gesagt, er werde das nie akzeptieren. Tren- nung und Scheidung kämen in seinem Wortschatz nicht vor. Egal ob sie heirate oder nicht, er würde den Mann töten und dann auch sie (D1/4/2 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft führte B._____ aus, dass sie von diesen Drohungen am ers- ten Montag im März erfahren habe. Die Eltern hätten ihr zuerst nichts sagen wol- len, um si e ni cht zu verunsi chern und auch wei l si e Prüfungen gehabt habe. Aber dann hätten sie es ihr doch erzählt. Der Beschuldigte habe ihrer Mutter am Tele- fon gesagt, dass dies (i.e. eine Trennung) überhaupt nicht gehe, und dass er sie und, wenn sie einen neuen Mann habe, auch diesen umbringen werde (D1/4/3 S. 12). d) Der Beschuldigte bestätigte, dass er mit seiner Schwiegermutter telefo- niert hatte. Dies sei einen Tag vor dem Gespräch mit dem Schwager geschehen. Sie habe ihm gesagt, er solle nicht übereilt eine Entscheidung treffen und dabei Fehler machen. Damit habe sie gemeint, dass er sie mit ihrem Sozialhilfebetrug nicht auffliegen lassen solle. Ausserdem habe er gesagt, das Gericht solle ent- scheiden. Er werde sich nicht freiwillig scheiden lassen. Todesdrohungen habe er nicht ausgesprochen (D1/3/2 S. 3/4). Letzteres wiederholte er später vor dem Staatsanwalt. Er würde nie jemanden mit dem Tode bedrohen, ausser es ginge um sei nen Sohn. Zu den Aussagen von D._____ habe er nichts zu sagen. Sie sol- le weiterlügen (D1/3/7 S. 6). Vor Bezirksgericht sagte der Beschuldigte aus, dass er mit der Schwiegermutter zuerst über seinen Sohn und dann auch über die Be- ziehung mit seiner Frau gesprochen habe. Die Schwiegermutter habe ihm vorge- schlagen, mit E._____ zu reden. Vielleicht könne dieser etwas für ihn tun (Urk. 41 S. 7). Heute führte er aus, er habe seine Schwiegermutter angerufen. Dabei hät- ten sie sich aber nicht über ihr Problem unterhalten. Sie habe gesagt, er solle E._____ besuchen und es mit ihm besprechen (Prot. II S . 17). e) Der Beschuldigte bestätigte nicht nur, mi t D._____ telefoniert zu haben. Er schilderte auch den Inhalt des Gesprächs weitgehend gleich wie sie, indem er ausführte, sie hätten zuerst über seinen Sohn und dann über den Ehekonflikt ge-
sprochen, und die Schwiegermutter habe ihm empfohlen, mit E._____ zu spre- chen. Fest steht überdies, dass er letzteres anschliessend auch tat (vgl. nachste- hend Erw. III/5). In Abrede stellt der Beschuldigte einzig das, was ihn im vorlie- genden Verfahren belastet, nämlich die Drohungen, seine Ehefrau und deren all- fälligen neuen Partner zu töten. In den Aussagen von D._____ lässt sich keinerlei Neigung zur übermässigen Belastung des Beschuldigten erkennen. Sie betonte im Gegenteil, dass er sie selber nicht bedroht habe. Dass sie ihre Tochter über die Drohung des Beschuldigten informierte, geht aus ihren eigenen Aussagen ni cht hervor. B._____ machte dazu aber präzise, inhaltlich mit den Aussagen ihrer Mutter übereinstimmende Angaben und vermochte genau anzugeben, wann und wo ihr die Mutter von der Drohung erzählt hatte. Lebensecht wirkt zudem ihre Schilderung, dass die Eltern sie u.a. mit Rücksicht auf die anstehenden Prüfun- gen eigentlich nicht hätten darüber informieren wollen, es aber schliesslich doch getan hätten. Aufgrund all dieser Umstände und vor dem Hintergrund des familiä- ren Konflikts erscheinen die Aussagen von D._____ (und B.) als glaubhaft. Der Sachverhalt ist auch in diesem Anklagepunkt erstellt. f) Die Vorinstanz erachtete nicht für erwiesen, dass B. aufgrund der von ihrer Mutter weitererzählten Drohung in grosse Angst geraten war. Darauf ist ni cht mehr zurückzukom me n, nachdem das vori nstanzli che Urtei l nur vom Be- schuldigten angefochten wurde. Bezüglich dieses Anklagepunkts liegt eine ver- suchte D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 5. a) In Ziff. 1.1 lit. d und e der Anklage geht es um D rohungen, welche der Beschuldigte im Januar 2015 bzw. ca. Mitte Februar 2015 anlässlich zweier Be- suche im Coiffeursalon seines Schwagers ausgestossen haben soll. Er habe zu E._____ jeweils gesagt, dass er dessen Schwester B._____ ni emals i n Ruhe las- sen, sondern sie töten werde. Ausserdem habe er angekündigt, die ganze Familie CD._____ niemals in Ruhe zu lassen und alle Familienmitglieder zu vernichten. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass E._____ die Drohungen seiner Schwester und seinen Eltern weitererzählen würde, was auch geschehen sei und diese Personen ebenfalls in grosse Angst versetzt habe.
b) E._____ wurde zu diesen Vorfällen zunächst polizeilich befragt und führte dabei aus, dass der Beschuldigte zu ihm ins Geschäft gekommen sei und erklärt habe, er wolle sich nicht scheiden lassen. Er selber habe darauf erwidert, dass di es i hn, E., eigentlich nichts angehe. Der Beschuldigte habe dann gesagt, wenn seine Frau einen anderen Typen haben sollte, werde er sie und ihn vernich- ten, d.h. beide töten. Er werde die ganze Familie vernichten. Wenn es zur Schei- dung komme, werde er seinem anderen Schwager J. eine Lektion erteilen, welche dieser nie vergessen werde. Zu J._____ habe er gesagt, dass er ihm dies- falls die Nase abschneiden werde (ND2/6/1 S. 2/3). In der staatsanwaltlichen Ein- vernahme sagte E._____ aus, dass seine Schwester die Scheidung vom Be- schuldigten gewollt habe. Er sei zu Beginn auf dessen Seite gestanden, weil er gefunden habe, Scheidung sei keine Lösung. Der Beschuldigte sei dann auch ein paar Mal bei ihm vorbeigekommen. Er habe erklärt, B._____ dürfe si ch ni cht scheiden lassen. Er würde (diesfalls) sie und ihren allfälligen neuen Mann töten. Zugleich habe der Beschuldigte auch gesagt, dass er die schöne Nase von J._____ abschneiden und die ganze Familie CD._____ vernichten werde. Solche Drohungen habe der Beschuldigte ihm, E., gegenüber zweimal ausgespro- chen. Dies sei in seinem Coiffeursalon an der ...strasse ... geschehen. Beide Ma- le habe er etwa dasselbe gesagt, nämlich dass er B. ni emals i n Ruhe las- sen, sondern sie töten und auch die Familie CD._____ ni cht i n Ruhe lassen und jeden von ihnen vernichten werde. Er selber habe diese Drohungen anfänglich nicht ernst genommen. Als er dann aber erfahren habe, was der Beschuldigte B._____ angetan habe und dass auch seine Eltern bedroht worden seien, da ha- be er die Drohungen ernst genommen (D2/6/2 S. 4/5). c) B._____ berichtete der Polizei, dass der Beschuldigte zu ihrem Bruder ins Geschäft an der ...strasse gegangen sei, damit dieser sie dazu bewege, zu ihm zurückzukehren. Der Bruder habe ihm geantwortet, dass sie erwachsen und dies ni cht sei ne Entschei dung sei . D araufhin habe der Beschuldigte erwidert, er werde sich nie trennen lassen. Er werde sie, B., töten, egal wo sie sich verstecke. Ihr Bruder sei daraufhin "sauer" geworden und habe den Beschuldigten hinaus- gestellt. Davon habe sie erst kürzlich erfahren (D1/4/2 S. 1). Als Auskunftsperson sagte B. aus, dass der Beschuldigte ins Geschäft ihres Bruders gegangen
sei, weil er gedacht habe, dieser sei auf seiner Seite und würde sie umstimmen, so dass sie zurückzukehre. Ihr Bruder habe dann aber gesagt, dass er si ch ni cht einmischen wolle und sie unterstütze. Da habe der Beschuldigte zu schimpfen begonnen. Die genauen Worte habe ihr der Bruder nicht gesagt. Der Beschuldigte habe auch Drohungen ausgestossen und gesagt, er werde ihren zukünftigen Mann umbri ngen und danach sie und sich selbst töten. Da sei ihr Bruder wütend geworden und habe den Beschuldigten weggeschickt (D1/4/3 S. 12/13). d) Der Beschuldigte gab zu, dass er seinen Schwager E._____ in dessen Coiffeurgeschäft an der ...strasse aufgesucht habe, weil er gewollt habe, dass seine Ehefrau zu ihm zurückkehre. Er habe ihn gefragt, weshalb er seine Schwes- ter nicht dazu bringe, dass sie zu ihm zurückkomme. E._____ habe geantwortet, dass er nichts in der Hand habe und es die Entscheidung seiner Eltern sei. Nach ca. zehn Minuten Gespräch sei er, der Beschuldigte, wieder weggegangen. Er habe nicht gedroht, seine Frau zu töten, sondern den Schwager nur gefragt, wes- halb er nicht mit seinen Eltern sprechen würde (D1/3/2 S. 2/3). Bei der Staatsan- waltschaft führte der Beschuldigte aus, dass E._____ i hn angerufen und aufge- fordert habe, zu ihm zu kommen. Er sei hingegangen, und sie hätten über seine Frau gesprochen. Er sei höchstens zehn Minuten dort gewesen, und das Ge- spräch habe zu keinem Ergebnis geführt. E._____ habe gemeint, dass er, der Beschuldigte, die ganze Schuld auf sich nehmen und sich vor den Leuten ernied- rigen solle. Dies habe er nicht gewollt und daraufhin E.s Geschäft verlas- sen. Er habe seinen Schwager nie bedroht. Es sei vielmehr E. gewesen, der einmal den Vater des Beschuldigten angerufen und ihm gesagt habe, er habe viel Geld und könne einem Albaner einige tausend Franken geben, damit man ihn, den Beschuldigten, töte (D1/3/7 S. 5/6). Vor Bezirksgericht ergänzte der Be- schuldigte schliesslich, dass die Schwiegermutter ihm vorgeschlagen habe, zum Schwager zu gehen. Dieser sei dann aber hochnäsig gewesen und habe ihm ge- sagt, er solle sich beim Schwager von B._____ (wegen der vorstehend erwähnten SMS) entschuldi gen (Urk. 41 S. 7). Heute erklärte er wiederum, er sei nur rund 10 Mi nuten bei E._____ gewesen. Dieser habe von Anfang an gesagt, er könne nichts für ihn tun. Er könne aber versuchen, mit seinem Vater darüber zur reden (Prot. II S . 17).
e) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte E._____ aufsuchte, weil er hoffte, dieser könnte seine Schwester B._____ zur Rückkehr i n den eheli chen Haushalt bewegen. Offenbar hatte die Schwiegermutter ihn darauf hingewiesen, dass E._____ vielleicht etwas für ihn tun könnte. Dieser bestätigte denn auch, anfäng- lich gegen eine Scheidung seiner Schwester gewesen zu sein. Er verlangte in- dessen wie schon der Schwiegervater, dass sich der Beschuldigte zuerst einmal für seine an die Schwägerin versandte SMS entschuldige. Dies wiederum emp- fand der Beschuldigte als erniedrigend. Er bestreitet zwar, darauf mit den einge- klagten Drohungen reagiert zu haben. Dies erscheint aber vom Ablauf der Ge- schehnisse her, in Anbetracht der von den anderen Geschädigten geschilderten Drohungen und vor dem Hintergrund des hoch emotionalen Ehekonflikts als sehr glaubhaft. Dies gilt um so mehr, als E._____ bei seinen Aussagen ruhig und sach- lich blieb und die beiden Vorfälle mit dem Beschuldigten keineswegs dramatisier- te, sondern im Gegenteil angab, die Drohungen zunächst nicht so ernst genom- men zu haben. Beim Beschuldigten anderseits fällt erneut auf, dass er einzig die- jenigen Sachverhaltselemente bestreitet, welche ihn in strafrechtlicher Hinsicht belasten. Unter diesen Umständen kann der eingeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von E._____ als erstellt gelten. f) Diesem ist sodann auch zu glauben, dass er schliesslich doch Angst be- kam, der Beschuldigte könnte in seinem Geschäft Schaden anrichten oder ihm selbst etwas antun, nachdem er erfuhr, wie sich dieser gegenüber den anderen Familienmitgliedern verhalten und geäussert hatte. Bezüglich B., C. und D._____ gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass diese nicht in grosse Angst versetzt worden seien. Dabei muss es schon aus prozessualen Gründen bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bezüglich Ziff. 1.1 lit. d und e der Anklage liegt somit eine mehrfache, teilweise versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und teilweise Abs. 2 lit. a, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 6. a) Die Anklageziffer 1.2 schliesslich enthält den Vorwurf, dass der Be- schuldigte im September oder Oktober 2014 zu seiner Ehefrau B._____ gesagt habe, es gebe nur zwei Wege. Entweder lebe sie genau nach seinen Vorstellun- gen und atme nicht einmal ohne seine Erlaubnis, oder er bringe sie um. Zumin-
dest bis ca. Ende Dezember 2014 habe sich die Geschädigte gefügt und jeweils nach den Wünschen des Beschuldigten gerichtet. b) Die Verteidigung rügt wie bereits vor Vorinstanz eine Verletzung des An- klageprinzips (Urk. 47 S. 12; Urk. 74 S. 9 f.). So sei die Anklageschrift äusserst vage formuliert. Die Vorinstanz hat sich bereits mit den Vorbringen der Verteidigung befasst; sie erachtete das Anklageprinzip nicht als verletzt. Auf ihre theoretischen Ausfüh- rungen sowie die zutreffende Würdigung kann verwiesen werden (Urk. 58 S. 6.). Zusammenfassend bzw. ergänzend ist festzuhalten, dass Tatort und Tatzeit mög- lichst präzise zu bezeichnen sind. Dies soweit es die Beweislage erlaubt. Die Um- schreibungsdichte ist dabei relativer Natur und hat sich am Anklageprinzip zu ori- entieren. Massgebend ist, ob der Beschuldigte – bei objektiver Betrachtung – im Ergebnis über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 20 und 25 zu Art. 325). Vorliegend ist das Anklageprinzip in zeitlicher (Septem- ber/Oktober 2014), örtlicher (eheliche Wohnung) und sachlicher (Tathandlung) Hinsicht ohne Weiteres gewahrt. Wie die in der Anklage erwähnten Vorstellungen und Wünsche des Beschuldigten lauteten, ist – wie die Verteidigung geltend macht – nicht genauer umschrieben. Das ist vorliegend jedoch nicht erforderlich. Genannt ist nämlich eine absolute Extremform des verlangten Verhaltens: Nicht einmal mehr zu atmen, wenn es der Beschuldigte nicht erlaube. Dieses Exempel einer Vorstellung impliziert totale Bewegungs- und Regungslosigkeit. Wer einen solchen Verhaltensmassstab setzt, bringt unmissverständlich zum Ausdruck, be- dingungslosen Gehorsam einzufordern, jegliches freie Handeln abzulehnen, mit- hi n auch weniger starke Einschränkungen als den Verzicht auf die Atmung. Der Taterfolg besteht somit in Gehorsam ohne Wenn und Aber bis hin zu totalem An- passen und gänzlicher Unterwerfung. Die Einschränkungen bestanden daher da- rin, dass sich die Privatklägerin nicht mehr getraute, nach ihrem eigenen Willen zu handeln und zu leben. Durch die Umschreibung in der Anklage ist das Anklage- prinzip somit gewahrt.
c) B._____ brachte diesen Sachverhalt in ihrer staatsanwaltlichen Einver- nahme zur Sprache. Sie sagte aus, dass sie im August in den Ferien gewesen seien und sie dort auch ihren Cousin getroffen habe. Im September oder Oktober 2014 habe ihr dieser dann eine SMS geschrieben, welche der Beschuldigte natür- lich vor ihr gelesen habe. Er habe sie daraufhin verdächtigt, eine Affäre mit ihrem Cousin zu haben. Er habe sie auch beschimpft, aber nicht geschlagen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er sie nach einem solchen Streit nicht geschlagen habe. Er habe dann aber gesagt, es gebe genau zwei Wege. Entweder bringe er sie um oder sie lebe genau nach seinen Vorstellungen und atme nicht einmal, wenn er es nicht erlaube. Dies sei in der ehelichen Wohnung geschehen (D1/4/3 S. 10). Vor Bezirksgericht fügte die Geschädigte hinzu, dass sie am Tag nach der SMS- Nachricht vom Cousin bei ihrer Heimkehr das ganze Schlafzimmer voller Scher- ben vorgefunden habe. Sie habe aufgeräumt. Dann sei der Beschuldigte nach Hause gekommen und habe das gesagt (Urk. 42 S. 8). d) Dieser Teilsachverhalt wurde dem Beschuldigten in der staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 16. September 2015 vorgehalten (D1/3/7 S. 2). Er ging aber nicht näher darauf ein, sondern beschränkte sich darauf, die Anschuldigun- gen seitens seiner Ehefrau pauschal als unwahr zu bestreiten (a.a.O., S. 3). Vor Bezirksgericht bestritt er auf erneuten Vorhalt, sich gegenüber seiner Frau so ge- äussert zu haben, und machte geltend, er sei nicht der Ansicht, eine Frau habe ih- rem Ehemann zu gehorchen. Er habe seine Frau auch nie geschlagen. Sein Sohn habe ihm hingegen erzählt, dass sein Schwiegervater sie geschlagen und sie beidhändig am Hals gepackt habe (Urk. 41 S. 8/9). Heute antwortete der Be- schuldigte ausweichend, indem er auf die Frage, wie er sich zum Anklagevorwurf stelle, zurück fragte, ob man B._____ gefragt habe, warum er zu dieser Nötigung gekommen sei. Weiter bestritt er die Vorwürfe (Prot. II S . 18). e) Dem Beschuldigten kann nicht entgegengehalten werden, dass seine Sachdarstellung karg ausgefallen sei, denn wenn er die eingeklagte Tat nicht be- gangen haben sollte, könnte er dazu auch keine weiteren Aussagen machen. Die Geschädigte und deren Schwager erwähnten allerdings Äusserungen des Be- schuldigten, er werde sich ungeachtet eines allfälligen Gerichtsentscheids nie
trennen bzw. scheiden lassen, weil das dem Koran widerspreche bzw. in religiö- ser Hinsicht nicht in Frage komme (D1/4/2 S. 1, D2/6/2 S. 4). Seine Beteuerung, von einer Ehefrau keinen Gehorsam zu erwarten, wirkt vor diesem Hintergrund und in Anbetracht seiner gemäss den vorstehenden Erwägungen erstellten, mit der Ehetrennung zusammenhängenden Drohungen nicht eben überzeugend. Als Lügensignal zu werten ist ausserdem die abrupt vom Thema der Befragung ab- weichende Gegenbehauptung des Beschuldigten, seine Ehefrau sei von ihrem Vater geschlagen und am Hals angegriffen worden. Die Geschädigte schilderte demgegenüber nicht nur die in eher ausgefallene Worte – "sie dürfe nicht einmal atmen, wenn er es nicht erlaube" – gekleidete Todesdrohung. Sie nannte mit der SMS ihres Cousins und der daraus entstandenen Verdächtigung bezüglich einer Affäre mit dem Cousin darüber hinaus auch den konkreten Anlass, der zur Dro- hung geführt hatte. Sie zeigte keine Neigung, den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten, sondern betonte im Gegenteil, er habe sie in diesem Zu- sammenhang zwar beschimpft und bedroht, aber nicht geschlagen. Ihre Aussa- gen erweisen sich somit insgesamt als so glaubhaft, dass darauf abgestellt wer- den kann und der eingeklagte Sachverhalt somit auch in diesem letzten Anklage- punkt erstellt ist. f) Die Vorinstanz erwog, dass der Taterfolg nur (aber immerhin) teilweise eingetreten sei, indem sich die Geschädigte bis Dezember 2014 gefügt und nach den Vorstellungen des Beschuldigten gelebt habe. Sie hätte demzufolge nicht bloss auf versuchte, sondern auf vollendete Nötigung erkennen müssen. Nach- dem aber einzig der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil anficht, darf dieses nicht zu seinem Nachteil verändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO) und muss es heute beim Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleiben.
IV. 1. a) Für die Tatbestände sowohl der Drohung (Art. 180 StGB) als auch der Nötigung (Art. 181 StGB) sieht das Gesetz als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe vor. In Anbetracht des engen Sachzusammenhangs zwi- schen den verschiedenen (teilweise versuchten) Drohungen z.N. von B._____ sowie C., D. und E._____ erscheint es als angebracht, diese bei der Strafzumessung als einheitliches Tatgeschehen zu betrachten und gesamthaft zu würdigen. Der vom Beschuldigten ausserdem begangene Nötigungsversuch führt sodann zu einer angemessenen Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). b) Innerhalb des erwähnten Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei dessen Vorleben und per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den gesamten Umständen in der Lage war, sich rechtskon- form zu verhalten (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2. a) Der Beschuldigte äusserte während eines Zeitraums von einigen Wo- chen gegenüber seiner Schwiegermutter und zweimal gegenüber seinem Schwa- ger Todesdrohungen. Diese waren nicht nur gegen die genannten Personen, sondern explizit gegen sämtliche Mitglieder der Familie CD._____ und i nsbeson- dere auch gegen die Ehefrau des Beschuldigten gerichtet. Zwar wurde nur einer der Adressaten dieser Drohungen wi rkli ch i n grosse Angst versetzt. D i e Ankündi- gung, jemanden zu töten, richtet sich aber anderseits gegen das höchste Rechts- gut, das menschliche Leben, und ist damit die schwerste aller Drohungen über- haupt. Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte nur verbal drohte und auf den Einsatz weiterer Tatmittel wie z.B. das Vorhalten einer Waffe verzichtete. Der vorinstanzli- chen Einschätzung der objektiven Tatschwere als "noch leicht" ist aber gleichwohl nicht zu folgen. Diese ist vielmehr als keinesfalls mehr lei cht ei nzustufen. b) In subjektiver Hinsicht kann zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass er wegen der kurz zuvor erfolgten Trennung von seiner Ehefrau ge- kränkt war und sich erniedrigt fühlte. Dieses Gefühl verstärkte sich noch, weil die Schwi egereltern sei ne Frau bei si ch aufnahmen und unterstützte n und auch der Schwager sich von ihm abwandte und vom Beschuldigten gar eine förmliche Ent- schuldigung forderte. Zumindest der Schwiegervater verhielt sich gegenüber dem
Beschuldigten seinerseits sehr unhöflich, indem er ihm den Handschlag verwei- gerte und ihn wohl auch beschimpfte. Dies relativiert sein Verschulden in subjekti- ver Hinsicht bis zu einem gewissen Grade, so dass dieses insgesamt als noch eher leicht bezeichnet werden kann. 90 Tagessätze Geldstrafe erscheinen als angemessene Einsatzstrafe für die Drohungen. c) Den Nötigungsversuch gegenüber seiner Ehefrau beging der Beschuldig- te ebenfalls im Zusammenhang mit dem schon zu diesem Zeitpunkt aufkommen- den Ehekonflikt. Auch hier sprach er allerdings eine Todesdrohung aus, um von seiner Ehefrau zu verlangen, was ihm keinesfalls zustand, nämlich ihre vollkom- mene Unterwerfung unter seinen Willen. Auch diesbezüglich kann sein Verschul- den nur unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente gerade noch als eher leicht bezeichnet werden. Die Einsatzstrafe ist aufgrund dieses zusätzlichen Delikts um 30 Tagessätze zu erhöhen. 3. a) A._____ wurde 1979 in K._____ (G.) geboren und ist G. Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung C. Er hat die Schule bis zur 12. Klasse besucht und den Beruf des Verkehrspolizisten erlernt, auf welchem er ungefähr ein Jahr gearbeitet hat. Im Jahr 2001 kam der Beschuldigte als Asylbe- werber in die Schweiz. Bis November 2014 betätigte sich der Beschuldigte als Aushi lfe, i n der kalten Küche und als Pizzaiolo. Seither ist er arbeitslos und mitt- lerweile auch auf Sozialhilfe angewiesen. 2006 heiratete der Beschuldigte die heutige Privatklägerin. Aus dieser Ehe stammt der gemeinsame Sohn L._____ (geb. 2006). Der Beschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden (D1/15/3, D1/3/1 S. 1/6, D1/3/7 S. 9/10, Urk. 35, Urk. 41 S. 2-4, Prot. II S . 8 ff.). Aufgrund dieses Vorlebens ergeben sich für die vorliegende Strafzumessung keine be- oder entlastenden Momente. Insbesondere kann der kulturelle Hintergrund des Be- schuldigten, der mit Bezug auf Ehefragen eine gewisse Rolle zu spielen scheint, nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da der Beschuldigte seit 14 Jahren in der Schweiz lebt. Er weiss also zweifellos, dass hierzulande andere Gesetze gel- ten als i n ..., und dass er sich an diese zu halten hat. b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 40), was als normal gilt und sich deshalb nicht strafmindernd auswirkt (BGE 136 IV 1).
V. a) Die Vorinstanz hat erkannt, dass der Beschuldigte gegenüber B._____ grundsätzli ch zu Schadenersatz verpflichtet ist, hat die Privatklägerin aber bezüg- lich der Höhe des allfälligen Schadenersatzes auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Dies ist ausgangsgemäss für die Anklageziffern 1.1 lit. c und d sowie 1.2 zu bestätigen. b) Ausserdem hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, der Privat- klägerin als Genugtuung Fr. 500.– (zuzüglich 5 % Zins ab 1. Dezember 2014) zu bezahlen. Zwar wird der Beschuldigte heute von Anklageziffer 1.1 lit. b freige- sprochen, indessen besteht kein Anlass, von dieser angemessen festgesetzten Genugtuung abzuweichen. c) Da die erstandene Haft vollständig auf die heute ausgefällte Geldstrafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB; Erw. IV/4), hat der Beschuldigte keinen Genugtu- ungsanspruch.
VI. a) Die Vorinstanz trug der teilweisen Einstellung des Verfahrens Rechnung, indem sie einen Drittel der Untersuchungs- und Gerichtskosten auf die Staatskas- se nahm. Der Beschuldigte wird heute zusätzlich vom Anklagevorwurf in Ziffer 1.1 lit. b freigesprochen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerle- gen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren grundsätzlich mit Ausnahme des Freispruchs von Anklageziffer 1.1 lit. b. Demgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens, mi t Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin, zu drei Vierteln aufzu erlegen und zu ei nem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin im Berufungsverfa hre n si nd auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von drei Vier- teln vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht - vom 17. März 2016 hinsichtlich des Voraberkenntnisses (teil- weise Einstellung des Verfahrens) und der Dispositivziffer 7 (Kostenaufstel- lung) i n Rechtskraft erwachsen i st. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig
− der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 lit. c, d und e) sowie − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Drohungen gemäss Ziff. 1.1 lit. b der Anklage ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 43 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis (Anklageziffern 1.1 lit. c und d sowie 1.2) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zu- zügli ch 5 % Zins ab 1. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. D as Genugtuungsbege hre n des Beschuldigten wird abgewiesen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Ge- richtskasse genommen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ i n der Untersuchung und i m ersti nstanzli chen Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
− die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Privatkläger 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Privatkläger 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 1. November 2016
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Affolter
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom