Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. i ur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 12. Dezember 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Januar 2016 (GG150248)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 21. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1 35).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 27 ff.)
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs.1 StGB 2. Von den Vorwürfen der versuchten Nötigung betreffend den 9. Mai 2013, der sexuellen Be- lästigung sowie der Drohung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– (wovon 30 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) sowie einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 27. Juli 2013 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautionsnummer ... de- ponierten Ausweisdokumente Carta de identicacao militar (Nr. ...), Portugiesische ID (Nr. ...) und Portugiesischer Reisepass (Nr. ...) werden dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen herausgegeben. 7. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.
Fr. 4'919.00 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 15'261
Barauslagen CHF 418
Zwischentotal CHF 15'679
MwSt. CHF 1'254
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 16'933 10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechts- beiständin der Privatklägerin 2 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 4'444
Barauslagen CHF 111
Zwischentotal CHF 4'555
MwSt. CHF 364
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 4'919 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2, wer- den dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe und damit von den Vorwürfen − der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbund mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB 2. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungshaft eine Entschä- digung in der Höhe von mindestens CHF 7'500.-- zuzuspreche n; 3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung mindestens in der Höhe von CHF 12'000.-- zuzuspreche n; 4. Die amtlichen Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Ver- fahrens seien vollumfänglich der Gerichtskasse zu überbinden; unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- richtskasse betreffs dem Berufungsverfahren. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 85) (Verzicht)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Verfahrensgang 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 28. Januar 2016 (Urk. 72 S. 5). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschul- digten A._____ der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i n Verbi ndung mi t Art. 22 Abs. 1 StGB und der Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Von den Anklagevorwürfen der versuchten Nöti gung betreffend den 9. Mai 2013, der sexuellen Belästigung sowie der Drohung wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.-, wovon 30 Tagessät- ze als durch Haft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 300.-, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Es wurde weiter über die beschlagnahmten Gegenstän- de entschieden. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ (nachfolgend Privatkläger 1) wurde nicht eingetreten. Sodann wurden dem amtli- chen Verteidiger und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin D._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) Entschädigungen zugesprochen. Die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjeni- gen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin 2, wurden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 wurden auf die Gerichtskasse genom- men, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
1.3. Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 28. Januar 2016 mündlich eröffnet (Prot. I S. 48). Am 5. Februar 2016 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Berufung an (Urk. 65). 1.4. Das begründete Urteil konnte der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin 2 am 10. Mai 2016, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 11. Mai 2016, der Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2016 und dem Rechtsvertreter des Privatklägers D._____ (nachfolgend Privatkläger 3) am 17. Mai 2016 zuge- stellt werden (Urk. 70/1-4). 1.5. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der amtliche Verteidiger die Beru- fungserklärung ei n und stellte verschiedene Beweisanträge (Urk. 73). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2016 (Urk. 77) wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und i hnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde i hnen Frist an- gesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen, wo- bei die Stellungnahme für die Staatsanwaltschaft als obligatorisch erklärt wurde. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, das Datenerfassungsblatt auszufüllen und die genannten Urkunden einzureichen. Der Privatklägeri n 2 wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Per- son gleichen Geschlechts angehöre, sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden und dass für die Übersetzung ihrer Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werde (Urk. 77 S. 2 f.). 1.7. Am 28. Juni 2016 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 79/1-5). Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 nahm der Vertreter des Privatklägers 3 Stellung (Urk. 81). Die Vertreterin der Privatklägerin 2 teilte mit Schreiben vom 4 Juli 2016 mit, dass ihre Mandantin weiterhin keine Aussage und auch keine Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend machen wolle. Sollte diese dennoch vorgeladen werden, so werde darum ersucht, dass dem Gericht
eine weibliche Person angehöre und eine allfällige Einvernahme bzw. Über- setzung ebenfalls durch eine weibliche Person vorgenommen werde (Urk. 83). 1.8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und erklärte, si ch am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen. Sodann nahm sie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung (Urk. 85). 1.9. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2016 wurden die durch den amtlichen Verteidiger eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen und i m Übrigen die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 87). 1.10. Mit E-Mail vom 7. September 2016 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ darum, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen und dass den ak- kreditierten Gerichtsberichterstatter die Auflage erteilt werde, ihre Berichte derart zu verfassen, dass keine Rückschlüsse auf die Identität, den Tatort, den Her- kunfts- sowie den Wohnort der Geschädigten und der übrigen Prozessbeteiligten möglich sei (Urk. 89). 1.11. In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016 (Urk. 90) die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter unter der Auflage zur Berufungsverhandlung zugelassen, dass die Identität der Privatklägerin 2 so- wie der übrigen Beteiligten nicht veröffentlicht werden darf und dass in der Be- richterstattung jegliche Angaben zu unterlassen sind, die Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin 2 und der übrigen Beteiligten erlauben würden, wie insbesondere Namensnennung (auch des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 und 3) oder Nennung der korrekten Initialen, Nennung des Wohn-, Tat- und Her- kunftsorts und Beifügen von Fotos der Beteiligten. 1.12. Am 26. September 2016 wurde auf den Montag, 12. Dezember 2016, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 92). 1.13. In der Folge teilte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit, dass er den Privatklä- ger 3 nicht mehr vertrete (Urk. 96).
3.2. Die ersten beiden Anträge sind gutzuheissen und die entsprechenden Schriftstücke si nd ohne Weiteres als Urk. 102 und Urk. 103 zu den Akten zu nehmen. 3.3. Betreffend die beantragte Befragung von G._____ als Zeugin ist auf die Ver- fügung vom 25. Juli 2016 zu verweisen (Urk. 87), wonach weder ersichtlich noch behauptet wurde, dass sie eine Tatzeugin sei und blosse Leumundszeugen re- gelmässig nicht der Wahrheitsfindung dienen. Selbst wenn eine Befragung von G._____ die These des Beschuldigten stützen würde, dass der Privatkläger 3 homosexuell sei und dem Beschuldigten die behaupteten Avancen gemacht und mi t Hexerei zu tun habe, vermag dies die glaubhaften Aussagen der Privatkläger ni cht umzustürzen (vgl. i m nachfolgenden Ziff. II.). Demnach ist der entsprechen- de Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen. 4. Formelles 4.1. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Dies geschieht i n Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, wobei dies ni cht bei jedem Hinweis ausdrücklich erwähnt wird. 4.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E.2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2., je mit Hi nwei sen). D i e Berufungsi nstanz kann si ch somi t auf di e für i hren Entschei d we- sentli chen Punkte beschränken. II. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. In Bezug auf die familiären und freundschaftli chen Bezi ehungen zwi schen dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft kann auf die sorgfältigen und voll- ständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 6 ff. Ziff. 1).
1.2. Der Beschuldigte hat den vorinstanzlichen Schuldspruch vollumfängli ch an- gefochten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die strittigen Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können. 2. Anklagevorwurf Ziff. 1 D 1 Abs. 1 (Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind) 2.1. D em Beschuldigten wird vorgeworfen, an einem nicht mehr genau bestimm- baren Tag im Jahre 2004, die damals zehnjährige Privatklägerin 2, welche i n sei- ner Wohnung i n H._____ (I._____ [Staat in Südeuropa]) bei seiner Tochter J._____ zu Besuch gewesen sei, auf ein Bett gestossen und sich auf sie gelegt zu haben. In der Folge habe er mit einer Hand unter das T-Shirt der Privatklägerin 2 gegriffen und ihre linke Brust angefasst. Als er gehört habe, dass seine eigene Tochter gekommen sei, habe er von der Privatklägerin 2 abgelassen. Dabei habe der Beschuldigte das kindliche Alter gekannt und gewusst, dass seine Handlun- gen verboten gewesen seien (Urk. D1 35 S. 2 D 1 Abs. 1). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Sachverhalt nach wie vor (Urk. 99 S. 6). 2.3. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen die Aussagen der Privatklägerin 2 und diejenigen des Beschuldigten vor. Weiter wurde die Ehefrau des Beschuldig- ten, K._____, als Zeugin befragt. 2.3.1. Die Privatklägerin 2 wurde am 8. Mai 2013 bei der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. D1/3). Sie führte aus, dass sie, als sie ca. 10-jährig gewesen sei, zu einer Freundin nach Hause gegangen sei, um zu spielen. Dabei sei der Vater der Freundi n zu ihnen ins Zimmer gekommen. Er sei auf sie los gekommen und habe sie am oberen Teil, an den Brüsten, berührt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tochter – i hre Freundi n – im Zimmer erschienen. Deshalb habe dieser nicht weitermachen können. Gleichzeitig habe dieser sie bedroht, dass wenn sie irgendjemanden da- von erzählen würde, dann würde sie erfahren, was passieren würde. Sie sei dann nach Hause gegangen. Nach diesem Vorfall sei sie nie wieder dorthin gegangen. Auf entsprechende Frage, führte die Privatklägerin 2 aus, dass er sie mit einer Hand unter ihrem Hemd an den Brüsten berührt habe. Si e eri nnere si ch ni cht
mehr daran, ob er sie mit beiden Händen angefasst habe. Er habe sie direkt auf der Haut berührt (Urk. D1/3 S. 2). Es habe nur eine kleine Weile gedauert bis dessen Tochter erschienen sei. Dann habe er sie losgelassen. Er habe ihr gedroht, dass sie nichts sage. Als er ihre Brüste berührt habe, habe er diese massiert. Sie habe schon etwas Brüste gehabt. Die Frage, ob er sie sonst noch irgendwo berührt habe, verneinte die Privatklägerin 2. Sie könne auch nicht sa- gen, wie er sich in dem Moment als er sie berührt habe, verhalten habe. Auf die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, dass es ihn erregt habe, sagte die Privat- klägerin 2, dass sie das ni cht wisse. Sie habe keine Anzeichen gesehen. Auf die Frage, wie sie sich gefühlt habe, sagte die Privatklägerin 2, sie habe Angst be- kommen und habe Ekel ihm gegenüber gefühlt. Sie habe einfach von diesem Ort verschwi nden wollen (Urk. D1/3 S. 3) 2.3.2. Am 16. Juli 2013 wurde die Privatklägerin 2 bei der Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl befragt (Urk. D1/6/4). Auf entsprechende Frage, bestätigte die Privat- klägerin 2, bei der Kantonspolizei Zürich die Wahrheit gesagt zu haben. Nach dem Vorfall in I._____ befragt, führte sie aus, dass sie beim Beschuldigten zu Hause gewesen sei und mit seiner Tochter gespielt habe. Sie hätten Verstecken gespielt. Ihre Freundin habe sich versteckt und sie sei in deren Zimmer geblieben und habe sich ebenfalls versteckt. Er sei dann ins Zimmer gekommen und habe sie gepackt und auf das Bett gelegt, habe sich auf sie gelegt und die Hand unter ihre Bluse geschoben und sie angefasst. Danach habe er ihr gesagt, dass sie das ni emanden erzählen solle. Sie könne si ch ni cht mehr genau daran eri nnern, wi e er sie gepackt habe. Sie glaube, es sei so an den Armen gewesen, mit beiden Händen zusammen, glaube sie (Urk. D1/6/4 S. 5). Auf die Frage, wie er sie auf das Bett gelegt habe, sagte die Privatklägerin 2, dass es nicht so sei, dass er sie gestossen habe oder so. Sie sei schon sehr nahe am Bett gestanden. Er habe sie quasi nur noch drauf legen müssen. Sie habe sich gesetzt und er habe sie nach hinten gekippt. Sie sei an der unteren Kante, Fussende, gesessen. Er habe sich einfach auf sie gelegt. Sie habe sein volles Gewicht gespürt. Sie glaube, dass er die Beine noch halb auf dem Boden gehabt habe. Sein Kopf sei etwas weiter oben als ihr Kopf gewesen. Sie könne sich nicht daran erinnern, seinen Atem ge- spürt zu haben. Sie glaube, dass sie ei n T-Shirt getragen habe. An den Rest kön-
ne si e si ch ni cht eri nnern, es sei schon so lange her. Sie denke, dass sie Hosen getragen habe. Auf die Frage, dass sie gesagt habe, sie hätte ei n T-Shirt getra- gen, sagte die Privatklägerin 2, dass dies einfach eine Redensart sei. In ihrer Sprache sage man einfach das Oberteil. Er habe das T-Shirt etwas angehoben mit einer Hand und habe sie von unten her am nackten Busen angefasst. Sie glaube, dass es die linke Brust gewesen sei. Sie habe schon ein bisschen Brüste gehabt. Einen BH habe sie nicht getragen, sie habe es damals nicht gerne ge- habt. Danach befragt, was der Beschuldigte dann weiter gemacht habe, sagte die Privatklägerin 2, dass er danach nichts mehr gemacht habe, weil seine Tochter ins Zimmer gekommen sei. Er sei dann von ihr runter gegangen. Danach befragt, ob er die Hand auch bewegt habe, sagte sie, dass er etwas zugedrückt habe, immer wieder. Sie könne sich nicht daran erinnert, ob es weh getan habe. Wäh- rend dessen habe er nichts gesagt, sondern einfach, sie solle es niemanden er- zählen, sonst würde sie dann sehen. Er habe nicht mehr auf ihr gelegen, als seine Tochter gekommen sei, weil diese durch den Korridor gerannt sei und er diese gehört habe. Ihre Freundin sei noch nicht anwesend gewesen, als er ihr gesagt habe, dass sie es niemanden erzählen solle. Sie habe nichts zu ihm gesagt, sie sei total blockiert gewesen. Die Sache an sich habe sie blockiert, was er gemacht habe. Sie sei noch ein Kind gewesen, das sei normal. Sie wisse nicht, was sie gedacht habe, was er von ihr wolle. In diesem Moment habe sie an gar nichts ge- dacht. Sie habe einfach nur weg gewollt. Auf die Frage, ob sie sein Verhalten ha- be interpretieren können, erklärte sie, sie habe es schon gespürt, habe aber nicht gewusst, warum er das mache. Es sei unangenehm gewesen. Auch als Kind spü- re man, dass das nicht normal sei. Weiter führte die Privatklägerin auf entspre- chende Fragen aus, dass sie Angst gehabt habe. Sie habe es seltsam gefunden. Ei n Ki nd habe dann immer Angst. Sie habe nicht verstanden, sie seien einander nichts gewesen, sie seien nicht verwandt und er habe auf ihr gelegen und sei i hr so nahe gekommen (Urk. D1/6/4 S. 6 ff.). Nach dem Vorfall sei sie nach Hause gegangen und sei nie wieder zu ihrer Freundin nach Hause gegangen. Sie habe oft an diesen Vorfall gedacht und sich für diesen geschämt. Sie könne nicht ge- nau erklären, aber es habe ihr so ein komisches Gefühl gegeben, wenn sie daran gedacht habe. Es habe sie geschaudert und sie habe das Gefühl gehabt, weinen
zu müssen. Es sei ei nfach hoch gekommen (Urk. D1/6/4 S. 11). Die Privatklägerin 2 gab weiter zu Protokoll, dass sie nichts gesagt hätte, wenn D._____ si e ni cht angesprochen hätte. Sie habe es dann D._____ erzählt. Er habe i hr dann auch von diesem anderen Mädchen erzählt und sie habe es dann auch von selber er- zählt. Das Mädchen habe erzählt, und dann habe sie es ihrerseits erzählt, um i hr zu helfen und auch, damit es keinem anderen Mädchen passiere (Urk. D1/6/4 S. 14 f.). 2.3.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und dessen Ehefrau dargestellt und zutreffend gewürdigt (Urk. 72 S. 11 f. Ziff. 2.5.). Darauf kann ver- wiesen werden. Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass die Privatklägerin 2 lüge, es seien alle verstrickt und verwickelt. Der Privatkläger 3 wickle alle um den Finger, er habe die Privatklägerin 2 zur Falschaussage angestiftet. Er habe mit dessen Frau Probleme gehabt. Der Pri- vatkläger 3 habe dies nicht akzeptiert und habe selber gesagt, er würde sich ein- mal rächen und da seien sie jetzt. Das Einzige, was er sehe, sei Rache (Urk. 99 S. 6 f.). 2.3.4. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass der eigentliche "Motor und Triebfeder" aller Anzeigen der Privatkläger 3 gewesen sei. Die Version des Beschuldigten, es handle sich um einen Komplott, basierend auf homosexuel- len Angeboten von D., der Verweigerung der Kontaktaufnahme mit dem Va- ter von D., ein früherer amouröser Zwischenfall mit der Frau von D._____ und dass alle Anzeigeerstatter D._____ hörig seien, erscheine i n der Tat ni cht ei- ne Schutzbehauptung ohne ersi chtli chen Grund zu sei n (Urk. 59 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, die Aussagen der Privatklägerin 2 seien nicht differenziert, detailliert, widerspruchsfrei und plausibel. Es sei nicht ansatz- weise nachvollziehbar, weshalb man angesichts von solch klaren und aktenkun- digen Widersprüchen bloss auf die Aussagen des Opfers abstütze (Urk. 100 S. 3). 2.3.5. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführli ch mit der "Verschwörungstheorie" des Beschuldigten auseinandergesetzt und ist zum zutreffenden Schluss gekom- men, dass kein Motiv ersichtlich sei, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte (Urk. 72 S. 13 f. Ziff. 2.10.-2.12.). Darauf kann ver-
wiesen werden. D emnach leuchtet es ni cht ein, weshalb der Privatkläger 3 12 Jahre, nachdem der Beschuldigte mit seiner Frau flirtete und nachdem jener diesem mit dem Umzug in die Schweiz half (Urk. 99 S. 9 ff.) und der Beschuldigte sogar eine Weile beim Privatkläger 3 wohnte, sich mittels eines Komplotts bei diesem würde rächen wollen. Die zusätzliche Begründung des Beschuldigten, dass der Privatkläger 3 dies auch gemacht habe, da er dessen sexuelle Avancen abgelehnt habe, ist eben so wenig nachvollziehbar, ni cht zuletzt da der Privat- kläger 3 mit dieser Aktion alle über seine angebliche Homosexualität in Kenntnis gesetzt hätte, wobei er selber bestreitet, homosexuell zu sein (Urk. D1/6/5 S. 19). Nicht zuletzt ist unergründlich, wieso sich insgesamt drei Personen, nämlich die Privatklägerin 2, der Privatkläger 1 und L._____ sich vom Privatkläger 3 zur Falschaussage gegen den Beschuldigten hätten anstiften lassen sollen, zumal davon auszugehen ist, dass wenn ein derartiger Komplott geschmiedet worden wäre, massivere Vorwürfe als die vorliegenden behauptet worden wären. Für die von der Verteidigung behauptete soziale Abhängigkeit dieser Personen von D._____ (Urk. 100 S. 8) gibt es keinerlei Indizien. 2.3.6. In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin 2 zur Sache ist mit der Vor- i nstanz festzuhalten, dass di ese konstant und i n si ch schlüssig si nd. Die Privat- klägerin 2 konnte genau schildern in welchem Rahmen, nämlich beim Versteck- spielen mit ihrer Freundin, der Beschuldigte ins Zimmer ihrer Freundin gekommen sei, wo sie sich alleine aufgehalten habe. Sie konnte auch angeben, wo sie sich i nnerhalb des Zimmers beim Bett befunden habe und wie sie der Beschuldigte auf das Bett nach hi nten und si ch auf si e gelegt und sie unter dem Shirt an die nack- ten Brüste gefasst habe. Ihre Angaben, wonach sie total blockiert gewesen sei, nichts habe sagen können und das Verhalten des Beschuldigten nicht habe ein- ordnen können, deuten darauf hin, dass sie das Geschilderte erlebt hat. Der Vor- fall hat si ch – zusammen mit dem Gefühl, dass die Nähe und Berührung des Be- schuldigten seltsam verstörend gewesen seien – sozusagen in ihrer Erinnerung "eingebrannt". Bezei chnend für solche Übergriffe im Kindes- und Jugendalter ist auch, dass die Privatklägerin 2 sich für den Vorfall geschämt hat und nie darüber geredet hätte, wenn nicht von aussen der Anstoss gekommen wäre. Der Frei- spruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung (März 2013) bedeutet im Übrigen
nicht, dass die Privatklägerin 2 diesen Vorwurf erfunden hätte. Vielmehr konnten Widersprüche in ihren Aussagen an der Hauptverhandlung mangels Aussagebe- reitschaft der Privatklägerin 2 nicht geklärt werden, weshalb sich der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen liess (Urk. 72 S. 16). 2.3.7. Die Verteidigung führt ins Feld, dass der Ablauf der vorgeworfenen Hand- lung erneut komplett diffus sei und von der Privatklägerin 2 widersprüchli ch ge- schildert worden sei: Die Kinder hätten Verstecken gespielt, wobei nicht klar sei, wer sich vor wem versteckt habe. Angeblich hätten sich beide voreinander ver- steckt, wobei unklar sei, wie lange man sich versteckt habe, bevor die Suche los- gegangen sei. Dann habe die Privatklägerin 2 aber als Zeugin ausgesagt, dass die Tochter des Beschuldigten herbeigeeilt sei, woraus hervorgehe, dass sich die Privatklägerin 2 versteckt habe, da jeweils nicht der Versteckte zum Suchenden komme (Urk. 100 S. 3). Wie der Verteidiger selbst festhält, haben sich offenbar beide Kinder voreinander versteckt, wobei in der Tat unklar ist, wer wen hätte su- chen sollen. Entgegen der Verteidigung kommt jedoch dann der Versteckte zum Sucher, wenn dieser längere Zeit nicht auftaucht. Es liegen demzufolge keine wi- dersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin 2 vor, wenn auch die Details dieses Versteckspiels unklar sind und offen bleiben müssen. 2.3.8. Die Verteidigung moniert, die Privatklägerin 2 habe anlässlich der polizeili- chen Ei nvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe sie gleichzeitig mit dem Er- scheinen der Tochter im Zimmer bedroht, was voraussetze, dass er die Drohung in Anwesenheit seiner Tochter gemacht habe. Dies mache keinen Sinn, da die Tochter dies gemerkt hätte (Urk. 100 S. 2). Hierzu ist festzuhalten, dass die Pri- vatklägerin 2 den Ablauf bei der Polizei zuerst nur kurz geschildert hat (Urk. D1/3 S. 2), wobei sie erst bei der Staatsanwaltschaft zum genauen zeitlichen Ablauf auf Befragen Aussagen machte und dort zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe von ihr abgelassen, als er seine Tochter durch den Flur habe rennen hören und ihr vor deren Erscheinen gesagt, sie solle das niemandem erzählen (Urk. D1/6/4 S. 8). Daraus geht klar hervor, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 zuerst bedroht hat und dessen Tochter erst danach erschienen ist .
2.3.9. Die Ehefrau des Beschuldigten sagte aus, sie habe ihren Mann stets im Auge behalten, damit ihre Tochter nicht wie sie selber Opfer von sexuellem Miss- brauch werde. Als ihre Tochter 16 Jahre alt geworden sei, habe sie sich bei ihrem Mann bedankt, dass er sie nie angefasst habe (Urk. D1/6/11 S. 5). Daraus lässt sich jedoch selbstredend ni cht der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 3 nicht sexuell missbraucht hat. 2.3.10. Soweit der Verteidiger ausführte, das Kinderzimmer sei entgegen der An- nahme der Vorinstanz von der Küche aus einsehbar gewesen, ist dem die klare Antwort des Beschuldigten auf die entsprechende Frage der Verteidigung anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung entgegenzuhalten, wonach dem nicht so sei (Urk. 99 S. 11). 2.4. Es kann folglich auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin 2 abgestützt werden, weshalb der dem Beschuldigten zur Last gelegte sexuelle Übergriff auf die Privatklägerin 2 in I._____ rechtsgenügend erstellt ist . 3. Anklagevorwurf D 2 Abs. 2 (Vorwurf der versuchten Nötigung [Geste des Kehle D urchschnei dens]) 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. Mai 2013, um ca. 02.00 Uhr, den Privatkläger 3 an seinem Arbeitsort an der ...-Strasse ... i n ... Züri ch aufge- sucht zu haben und mi t ei nem von i hm i n der li nken Hand gehaltenen D olch, wel- cher eine Klingenlänge von ca. 20 cm aufgewiesen habe, die Geste des Kehle-D urchschnei dens ausgeführt zu haben. Dadurch habe sich der Privatkläger 3 i n sei nem Si cherheitsgefühl beeinträchtigt gefühlt, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe damit erreichen wollen, dass der Geschädigte, wie er gewusst habe entgegen seinem Willen, aufgrund seiner Drohungen die Telefonnummer des Bureau de Police in J._____ [Ort in Frankreich] nicht der Schweizer Polizei übergebe. Dies sei i hm i ndessen ni cht gelungen, zumal sich der Privatkläger 3 an die Polizei ge- wandt, Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet und die Telefonnummer den Strafverfolgungsbehörden übergeben habe (Urk. D1 35 S. 3 D2 Abs. 2).
3.2. D er Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt, zuletzt an der Berufungs- verhandlung (Urk. 99 S. 7). 3.3. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen die Aussagen des Privatklägers 3 und diejenigen des Beschuldigten bei den Akten. 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 3 und diejenigen des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 72 S. 17 f. Ziff. 5.2. und 5.3.). Sie kommt zum Schluss, dass die Aussagen des Privatklägers 3 glaubhaft seien, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschuldigte sagte anläss- lich der Berufungsverhandlung, der Anklagevorwurf sei falsch, er möchte einfach seine Ruhe und seinen Frieden, der Privatkläger 3 lüge, das schwöre er. Dies mache er aus Rache (Urk. 99 S. 7). Zu dieser Argumentation ist auf die entspre- chenden Erwägungen unter Zi ff. 2.3.5. zu verweisen. 3.3.2. Präzisierend ist jedoch festzuhalten, dass der Privatkläger 3 in der polizeili- chen Einvernahme nichts davon erwähnte, dass der Beschuldigte mit dieser Ges- te habe erreichen wollen, dass der Privatkläger 3 es unterlasse, der Schweizer Polizei die Telefonnummer der französischen Polizei in J._____ i n Frankrei ch zu übergeben. Vielmehr antwortete der Privatkläger 3 auf die Frage, was der Be- schuldigte mit dieser Gestik ihm gegenüber bewirkt habe, dass dies kurz nach dem Vorfall mit seinem Sohn und dem Hund passiert sei und er zu diesem Zeit- punkt einen riesigen Hass auf den Beschuldigten gehabt habe (Urk. D2/5 Ziff. 22 ff.). Erst anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnte der Privatkläger 3, dass für ihn klar gewesen sei, dass der Beschuldigte mit dieser Geste habe sagen wollen, dass er die Nummer, welche er von einem französischen Polizisten erhalten habe, nicht weitergebe. Der Beschuldigte habe bereits zuvor einmal gedroht, ihn umzubringen, wenn er diese Nummer weiterge- ben würde (Urk. D1/6/5 S. 9 f.). Einerseits hat der Privatkläger 3 demzufolge an- lässlich der tatnäheren Einvernahme nichts vom später geltend gemachten Motiv erwähnt und andererseits handelte es sich bei diesem ohnehin um eine reine Vermutung des Privatklägers 3. Deshalb lässt si ch ni cht nachweisen, dass der Beschuldigte durch die eingeklagte Geste den Privatkläger 3 dazu bringen wollte, dass dieser die Telefonnummer der französischen Polizei nicht der Schweizer
Polizei übergebe. Wieso der Beschuldigte den Privatkläger 3 mit der eingeklagten Geste bedroht hat, lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht rechtsge- nügend erstellen und kann offen gelassen werden. Erstellt ist dagegen, dass der Beschuldigten den Privatkläger mit der Geste des Kehle-D urchschnei dens i n Angst und Schrecken versetzen wollte. Da der Privatkläger 3 jedoch aussagte, er habe keine Angst vor dem Beschuldig- ten (Urk. D2/5 Ziff. 24, Urk. D1/6/5 S. 11) und weil er offenbar sogar mit dem Pizzamesser nach draussen ging, wobei der Beschuldigte bereits am Wegfahren war (Urk. D2/5 Ziff. 24), lässt sich ebenfalls nicht erstellen, dass sich der Privat- kläger 3 durch das Verhalten des Beschuldigten i n sei nem Si cherhei tsgefühl be- einträchtigt gefühlt hätte und in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. 3.3.3. Die Verteidigung führt anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem aus, es bestünden eklatante Widersprüche bei der Beschreibung des Messers. Der Privatkläger 3 habe bei der Polizei ausgeführt, es sei ein 40 cm langes, sil- bernes "Rambo-Messer" gewesen, das Kerben auf der einen Seite gehabt habe und auf der anderen Seite geschliffen gewesen sei. In der Zeugeneinvernahme sei dann das Messer gerade noch 20 cm lang und die Farbe nicht mehr erkenn- bar gewesen. Die vom Privatkläger 3 gemachte Zeichnung deute auf ein Brot- messer hin (Urk. 100 S. 6). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Polizei von der Länge des gesamten Messers sprach (Urk. D2/5 Ziff. 22), bei der Staatsanwaltschaft dagegen von der Klingenlänge (Urk. D1/6/5 S. 9). Es ist gut möglich, dass ein Messer eine Klingenlänge und einen Griff von je 20 cm auf- weist. Der Privatkläger 3 hat sich bezüglich der Länge des Messers folglich nicht widersprochen. Hingegen ist mit der Verteidigung zu konstatieren, dass der Pri- vatkläger 3 die Farbe des Messers bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr nennen konnte (Urk. D1/6/5 S. 9), nachdem er bei der Polizei noch sagte, das Messer sei silbern gewesen (Urk. D2/5 S. 7). Dies bleibt jedoch in diesem Zusammenhang die einzige Unstimmigkeit. Bezüglich der Art des Messers ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Privatkläger 3 das Messer anlässlich der Hauptverhand- lung lediglich von der Länge her mit der eines Brotmessers verglich (Prot. I S. 14). Hingegen bezeichnete er das Messer bei der Polizei und bei der Staatsanwalt- schaft als "Rambo-Messer" (Urk. D2/5 Ziff. 23, Urk. D1/6/5 S. 9). Schliesslich
deckt sich die Zeichnung der Privatklägers 3 im Anhang der Zeugeneinvernahme (Urk. D1/6/5) mit dessen polizeilicher Aussage und derjenigen anlässlich der Hauptverhandlung, wonach das Messer Kerben aufwies (Urk. D2/5 Ziff. 23, Prot. I S. 14 f.). 3.3.4. Schliesslich hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung ausgesagt, Linkshänder zu sein (Urk. 99 S. 11 f.), was sich mit der Aussage des Privatklägers 3 deckt, wonach der Be- schuldigte das Messer in der linken Hand gehalten habe (Urk. D1/6/5 S. 10). 3.4. Die Einwände der Verteidigung vermögen die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3 nicht zu entkräften, weshalb der Anklagevorwurf, mi t den unter Ziff. 3.3.2 erwähnten Einschränkungen, rechtsgenügend erstellt ist . 4. Anklagevorwurf D 3 (Vorwurf der Tätlichkeiten) 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 19. Mai 2013, um 00.46 Uhr, den damals dreizehnjährigen Privatkläger 1 auf dem Parkplatz der Liegenschaft ...-Strasse... i n ... Züri ch wi ssentli ch und wi llentli ch mi t bei den Händen gegen dessen Brust gestossen zu haben, so dass dieser zu Boden gestürzt sei. Der Pri- vatkläger 1 habe dabei vorübergehend Schmerzen im rechten Arm erlitten, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen habe (Urk. D1 35 S. 3). 4.2. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen die Aussagen des Privatklägers 1, des Zeugen L._____ und diejenigen des Beschuldigten vor. 4.2.1. Die Aussagen des Privatklägers 1 und diejenigen des Zeugen L._____ wurde von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und zutreffend gewürdigt (Urk. 72 S. 18 f.). D emnach decken sich die Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen L._____ und es ist nicht ersichtlich, wieso die beiden den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollten, hatten sie doch zu diesem davor ein gutes Ver- hältni s.
4.2.2. Der Beschuldigte seinerseits führte auf entsprechenden Vorhalt aus, dass alles, was der Zeuge L._____ gesagt habe, gelogen sei. Es stimme einzig, dass er der Stiefvater des Mannes der Schwester von L._____ sei. Er wolle nur, dass die Wahrheit ans Licht komme. L._____ habe gelogen. Dieser habe behauptet, D._____ sei wie ein Bruder für ihn. Das sei gelogen. Sie würden eine homosexu- elle Bezi ehung führen (Urk. D1/6/3 S. 2). Auf die Frage, weshalb der Privatklä- ger 1 und der Zeuge L._____ bei der Staatsanwaltschaft lügen sollten, sagte der Beschuldigte das Folgende: "Weil sie sich miteinander abgesprochen haben. Sie haben sich gegen mich verschworen, um mir Probleme zu machen. Ich habe das bereits einmal erklärt. D._____ wollte mit mir Geschlechtsverkehr. Ich habe i hn abgewiesen und er sagte, er werde mir Probleme bereiten. B.____ i st ei n guter Junge, aber er lebt nun einmal mi t i hnen zusammen und wi rd von i hnen beein- flusst. D._____ möchte sich an mir rächen. Es gibt ja noch eine andere Sache: Ich habe D.s Vater, der ebenfalls der Vater meiner Frau ist, nie kennen lernen wollen, denn er hat meine Frau, als sie 9 Jahre alt war, vergewaltigt. Auch das akzeptiert D. nicht (dass ich den Vater nie kennen lernen wollte). Deshalb versucht D._____ mi ch nun ins Gefängnis zu bringen. Es stimmt, dass sie (D._____ und L.) mir geholfen haben, in die Schweiz zu kommen. Ich habe aber nach kurzer Zeit gemerkt, dass sie mich ausnutzen, denn ich musste alleine Fr. 1'600.- für die Miete und eine Mahlzeit am Tag bezahlen. Ich musste am Bo- den schlafen. Irgendwann sagte ich ihnen, dass ich jetzt alleine weiter machen wolle und das hat ihnen nicht gefallen, dass sie die Fr. 1'600.- ni cht mehr be- kommen würden. Wenn D. si ch rächen will, ist er zu allem fähig" (Urk. D1/6/3 S. 3). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass der Privatkläger 3 Ri- tuale abhalten würde. Es habe schwarze Kerzen und Alkohol gehabt und der Pri- vatkläger 3 habe auch Salz benutzt (Urk. D1/6/3 S. 4). Anlässli ch der Berufungs- verhandlung bestritt der Beschuldigte wiederum den ihm vorgeworfenen Sachver- halt und erklärte, er würde B._____ bis heute helfen, wenn er Hilfe bräuchte. Sei- ne Frau sei dagegen, aber B._____ habe keine Schuld (Urk. 99 S. 9). 4.2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann der Vorwurf der Hexerei nicht erhärtet werden (Urk. 72 S. 13 f. Ziff. 2.10). Die übrigen vom Beschuldigten gel-
tend gemachten Motive oder Absprachen hat die Vorinstanz mit einleuchtender Begründung verworfen (Urk. 72 S. 14 f. Ziff. 2.12.; oben Ziff. 2.3.5.). 4.2.4. Die Verteidigung moniert, dass die Aussagen des Privatklägers 1 und des Zeugen L._____ Diskrepanzen aufwiesen. Der Privatkläger 1 habe gesagt, einzig er habe mit dem Hund nach draussen gehen wollen, wobei der Zeuge L._____ zu Protokoll gegeben habe, dass er jenem gesagt habe, er solle auf ihn warten, er würde dann mit ihm rausgehen (Urk. 100 S. 7). Jedoch erklärte der Privatkläger 1 lediglich, er sei mit dem Hund nach draussen gegangen (Urk. D1/14/3 S. 4 u. 5) und entgegen der Verteidigung nicht, dass der Zeuge L._____ gar nie nach draussen habe gehen wollen (Urk. 100 S. 7). Zum Einen sagte der Privatkläger 1 demnach nicht etwas anderes als der Zeuge L._____ aus, sondern einfach weni- ger, und zum Anderen ist dies dadurch erklärbar, dass der Privatkläger 1 mög- licherweise gar nicht gehört hat, dass der Zeuge L._____ i hn nach draussen be- gleiten wollte, er dieses Detail vergass oder zu Erwähnen versäumte. Darauf, dass es sich dabei um ein Missverständnis zwischen dem Privatkläger 1 und dem Zeugen L._____ gehandelt haben könnte, deutet auch die Aussage des Privat- klägers 1 hin, dass jener auf den Balkon gekommen sei , um zu rauchen (Urk. D1/14/3 S. 5), während dessen der Zeuge L._____ davon sprach, er sei auf den Balkon gegangen, um zu sehen, wo der Privatkläger 1 sei (Urk. D1/6/2 S. 3). Offenbar ging der Privatkläger 1 davon aus, dass er allein mit dem Hund nach draussen geht, wobei der Zeuge L._____ gemäss seinen Aussagen hätte mitge- hen wollen und darum auch vom Balkon aus nach dem Privatkläger 1 Ausschau hielt. 4.3. Der diesbezügliche Anklagevorwurf ist unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 72 S. 18 ff.) rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung Hi nsi chtli ch der rechtli chen Würdi gung kann mit der folgenden Abweichung auf die zutreffenden und unangefochten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 20 f.): Betreffend den Anklagevorwurf D2 Abs. 2
(versuchte Nöti gung; Urk. D1 35 S. 3) ist gestützt auf die Erwägungen unter Ziff. 3.3.2 festzuhalten, dass lediglich erstellt ist, dass der Beschuldigte mit der Geste des Kehle Durchschneidens den Privatkläger 3 in Angst und Schrecken versetzen wollte, was ihm jedoch nicht gelang, da der Privatkläger 3 keine Angst vor dem Beschuldigten hatte. Folglich handelt es sich um einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB. Bei der erwähnten Geste handelt es sich um eine Todes- drohung und somit um eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Daher ist der Beschuldigte betreffend diesen Anklagevorwurf wegen versuchter Drohung – der entsprechende Strafantrag wurde innert Frist gestellt (Urk. 1/6/5 S. 10) – schuldi g zu sprechen. Dementsprechend ist der Beschuldigte der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der versuchten D rohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Tätlichkei ten i m Si nne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Anwendbares Recht D en vori nstanzli che Ausführungen zum anwendbaren Recht i st ni chts bei zufügen (Urk. 72 S. 21 Ziff. 1). Das neue Recht ist das mildere und gelangt deshalb zur Anwendung. 2. Strafzumessung 2.1. Mit Blick auf die abstrakten Strafandrohungen der anwendbaren Strafbe- sti mmungen erwei st si ch die sexuelle Handlung mit einem Kind i m Si nne von Art. 187 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als schwerstes vom Beschuldigten begangenes Delikt. 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemes- sene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmes der (schwers- ten) anzuwendenden Strafbestimmung festzuhalten. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind beim Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Tatmehrheit und der Versuch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. 2.3. Einsatzstrafe für die sexuelle Handlung mit einem Kind D i e konkreten Ausführungen der Vori nstanz zum Verschulden und zur objekti ven Tatkomponente sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 72 S. 22 Ziff. 3.1.). Demnach ist von einem nicht mehr leichten objektiven Tatver- schulden auszugehen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, hat der Beschuldigte aus sexuellen und so- mit rein egoistischem Motiv heraus gehandelt. Er hat die Heimlichkeit des Ver- steckspielens der Privatklägerin 2 mit seiner Tochter perfide genutzt, um jene zu bedrängen und an den Brüsten anzufassen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe erscheint mit der Vorinstanz dem Verschulden an- gemessen. 2.4. Straferhöhung aufgrund der versuchten D rohung Der Strafrahmen beträgt bei der Drohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Vorinstanz ist von einem nicht allzu schweren Verschulden auszugehen. Zu beachten ist, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, was strafreduzierend zu würdigen ist. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu angezeigt. 2.5. Täterkomponente 2.5.1. Dazu zählen das Vorleben des Täters, die persönlichen Verhältnisse sowie die Beweggründe und Ziele des Täters sowie das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 120).
2.5.2. Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann voll- umfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz und die heutige Befragung ver- wiesen werden (Urk. 72 S. 24 Ziff. 4, Urk. 99 S. 1 ff.). 2.5.3. Aus seiner Biografie und seinen persönlichen Angaben ergibt sich nichts, was Einfluss auf das Strafmass hat. 2.5.4. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 76) ist neutral zu würdigen. 2.5.5. Demzufolge bleibt es unter Einbezug der Täterkomponente bei 180 Tages- sätzen. 2.6. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verdient gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungs- verhandlung Fr. 4'000.- netto, ab Januar 2017 wahrscheinlich Fr. 3'700.- netto. Weiter bezahlt er die Behandlung beim Psychologen selber und unterstützt seine Tochter finanziell, da deren Mann sie verliess. D i e Schulden i n I._____ si nd höher als Euro 150'000.-, da er Geld ausleihen musste, als er in Haft war (Urk. 99 S. 2 ff.). Die Tagessatzhöhe ist deshalb auf Fr. 50.- festzusetzen. 3. Busse 3.1. Für die Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist eine Busse auszuspre- chen. 3.2. Ausgehend von einem leichten Verschulden sowie unter Berücksichtigung der nicht rosigen finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.- angemessen. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Er- satzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzusetzen (Urk. 72 S. 23 f.).
2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 sind für ihren Aufwand antragsgemäss (Urk. 98/1-2 u. Urk. 101) mit Fr. 6'000.-- bzw. Fr. 673.90 zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Si nne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt: 1. (...) 2. Von den Vorwürfen der versuchten Nötigung betreffend den 9. Mai 2013, der sexuellen Belästigung sowie der Drohung wird der Beschuldigte freigespro- chen. 3. (...) 4. (...) 5. (...) 6. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 27. Juli 2013 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautionsnummer ... deponierten Ausweisdokumente Carta de identicacao militar (Nr. ...), Portugiesische ID (Nr. ...) und Portugiesischer Rei- sepass (Nr. ...) werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgege- ben. 7. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten. 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 363.00 Auslagen Untersuchung (Videobefragung) Fr. 16'933.00 amtliche Verteidigung
Fr. 4'919.00 unentgeltliche Rechtsvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 15'261
Barauslagen CHF 418
Zwischentotal CHF 15'679
MwSt. CHF 1'254
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 16'933 10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Gerichtskasse wie folgt entschä- digt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 4'444
Barauslagen CHF 111
Zwischentotal CHF 4'555
MwSt. CHF 364
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 4'919 11. (...) 12. (...) 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.-- , wovon 30 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit ei- ner Busse von Fr. 300.-- . 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.-- amtliche Verteidigung Fr. 673.90 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden ei nst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung im Dispositiv an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Vertreterin RAin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − den Privatkläger D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privat- klägers C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Vertreterin RAin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 12. Dezember 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder