Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160231-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann Beschluss vom 9. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 4. Mai 2016 (GG160006)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Ei nzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Mai 2016 wurde der Beschuldigte A._____ bezüglich grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen. Er wurde verurteilt zu 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit unbedingt. Zudem ordnete die Vorinstanz den Vollzug einer früheren Geldstrafe an (Urk. 25 S. 2). 2. Dem Beschuldigten wurde das Urteil am 4. Mai 2016 mündli ch eröffnet, erläutert und in unbegründeter Fassung übergeben (Prot. I. S. 18). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 10 Tagen zur Anmeldung der Berufung (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das Urteilsdisposi ti v enthält dazu ei ne ausführli che Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen (Urk. 25 S. 4). Der Beschuldigte reichte zwar am 23. Mai 2016 innerhalb der 20-tägigen Berufungs- erklärungsfrist eine "Einsprache" ein (Urk. 24), er unterliess es aber, innert der 10 tägigen Frist seit Eröffnung des Urteils eine Berufung anzumelden. Bei der Ein- leitung der Berufung handelt es sich um ein zweigeteiltes Verfahren, welches die Ei nhaltung von zwei Fri sten erfordert. D i e Berufung i st zunächst i nnerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich oder mündlich beim urteilenden Gericht anzumelden und danach ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides die Berufungserklärung beim Berufungsgericht einzureichen (vgl. BSK StPO- E UGSTER, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 403 N 2). Vorliegenden hat der Beschuldig- te die erste Frist, welche bis zum 17. Mai 2016 lief, mit seiner einzigen Eingabe vom 23. Mai 2016 nicht eingehalten, weshalb auf sei ne Berufung ni cht ei nzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Wird keine Berufung angemeldet, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzi eht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens si nd deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– zu veranschlagen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die undatierte Berufung des Beschuldigten A._____ wird nicht eingetre- ten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtli chen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 9. Juni 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. T. Wei lenmann