Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160209-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Affolter, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. Leuthard
Urteil vom 21. April 2017
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Gossner, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin
sowie
A._____, Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend qualifizierte sexuelle Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Februar 2016 (DG150022)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Sep- tember 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i n Verbi ndung mi t Art. 189 Abs. 3 StGB - der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i n Verbi ndung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 84 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. September 2015 beschlagnahmte Klappmesser (A007'504'576) wird eingezogen und vernichtet. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach vollumfänglich schaden- ersatzpflichtig ist. Es wird vorgemerkt, dass sich die Privatklägerin die Gel- tendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehält. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin als Genugtuung Fr. 15'000.– zuzügli ch 5 % Zins seit 2. September 2014 zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Auslagen Vorverfahren Fr. 16'310.– Auslagen (Gutachten)
Fr. 21'162.90 Entschädi gung des amtlichen Verteidigers (inkl. Fr. 760.30 Barauslagen und inkl. MwSt.) Fr. 8'537.10 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Fr. 681.90 Barauslagen und inkl. MwSt.) 7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, mi t Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genom- men. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 2) 1. Der Appellant sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen; 2. der Appellant sei für seine Überhaft von 84 Tagen angemessem mit CHF 8'500.00 zu entschädigen; 3. eventualiter sei der Appellant wegen einfacher sexueller Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Mona- ten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen; 4. die erstandene Untersuchungshaft sei dabei anzurechnen, wobei da- von Vermerk zu nehmen sei, dass sich der Appellant vom 25.09.2014 bis 17.12.2014 in Haft befand; 5. die Kosten der Strafuntersuchung sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen;
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Februar 2016 wurde der Be- schuldigte der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB sowie der versuchten sexuellen Nö- tigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrech- nung von 84 Tagen Haft, bestraft. Im Weitern wurde festgestellt, dass er gegen- über der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist , und er wurde verpflichtet, ihr eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zuzügli ch Zi nsen von 5% ab 2. September 2014 (Deliktsdatum) zu bezahlen (Urk. 67). 2. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 61) sowie am 15. April 2016 Berufung erklärt (Urk. 68). In sei ner Berufungs- erklärung fic ht er den Schuldspruch in beiden Fällen an und beantragt einen voll- umfängli chen Freispruch mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei eine deutlich tiefere, teilbedingte Strafe auszufällen. Zufolge des Freispruchs seien die Ziffer 4 des Urteildispositivs (Feststellung der grundsätzli- chen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten), Ziffer 5 (Genugtuung) und Ziffer 7 (Kostenfolge) mitangefochten. Im Eventualstandpunkt werde indes gegen diese Ziffern sowie Ziffer 8 (Kostenübernahme der amtlichen Verteidigung) nicht oppo- niert (Urk. 67). Beweisanträge wurden keine gestellt. 3. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungserklärung (Urk. 70), weshalb auf i hre Berufung ni cht ei nzutreten i st (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Sie erhob indessen am 16. Juni 2016 Anschlussberu- fung in Bezug auf Ziffer 2 (Bemessung der Strafe) des vorinstanzlichen Urteils und beantragte eine Bestrafung mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 73). 4. Die Vertreterin der Privatklägerin erhob innert der ihr mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2016 angesetzten Frist keine Anschlussberufung, wünschte jedoch,
dass die Privatklägerin nicht in Gegenwart des Beschuldigten und durch ei ne Per- son gleichen Geschlechts einvernommen werde und die Öffentlichkeit mit Aus- nahme der Medienvertreter von der Verhandlung auszuschliessen sei (Urk. 74). In der Folge wurde die Geschädigtenvertreterin darauf hingewiesen, dass die Verfü- gung der Vorinstanz vom 12. November 2015, mit welcher die Öffentlichkeit aus- geschlossen worden war, nach wie vor Geltung habe (Urk. 75). 5. Gemäss Art. 402 StPO i. V. m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da die Berufung die Zif- fern 1, 2, 4, 5, 7 und 8 des Urteilsdispositivs betrifft, blieben die Ziffern 3 (Einzie- hung und Vernichtung des Klappmessers) und 6 (Kostenaufstellung) unangefoch- ten. Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen ist das Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen. 6. In der Folge wurden die Parteien auf den 21. April 2017 zur Berufungsve r- handlung vorgeladen (Urk. 78). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner Verteidigung sowie Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 4). Die Privatklägerin verzichtete auf Teilnahme (Urk. 81).
II. Prozessuales 1. Die Verteidigung rügt wie bereits vor erster Instanz bezüglich des zweiten Vorwurfs der versuchten sexuellen Nötigung eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. 83 S. 7). Die Angabe des Tatzeitpunkts sei nicht hinreichend konkret, weshalb eine angemessene Verteidigung nicht möglich sei. Insbesondere hätten dadurch nicht sämtliche Verteidigungsmittel zur Entlastung des Beschuldigten, namentlich die Auswertung einer allfälligen Videoaufnahme, ergriffen werden können. 2. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Vorwurf eingehend geäussert. Es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf ihre zutref-
fenden rechtli chen und tatsächli chen Ausführunge n zu verweisen (Urk. 67 S. 28). Zu ergänzen bleibt, dass in der Anklage die massgeblichen objektiven und sub- jektiven Sachverhaltselemente der versuchten sexuellen Nötigung hinreichend umschrieben werden und der Tatvorwurf nach Ort und Zeit aufgrund der Aussa- gen der Privatklägerin so genau als möglich eingegrenzt wurde. Es wird zudem ein einmaliger Vorfall eingeklagt. Aufgrund der gesamten Sachverhaltsdarstellung ist für die Verfahrensbeteiligten klar, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und dieser konnte si ch i n der Untersuchung zum konkreten Vorwurf wiederholt äussern (Prot. I S. 21, Urk. 7/1 S. 10, Urk. 7/3 S. 4, Urk. 7/6 S. 11). Die zeitlich ungenaue Eingrenzung mag grundsätzlich die Abklärung von Geschehnissen er- schweren. Dies gilt gleichermassen für entlastende wie belastende Umstände und ändert nichts daran, dass die Straftat dem Beschuldigten bei einer Verurteilung nachgewiesen werden muss. Der Umstand, dass ein theoretisch möglicher Ent- lastungsbewei s ni cht erhoben werden konnte, führt ni cht zu ei ner unzulässi gen Einschränkung der Verteidigungsrechte. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte ferner aus, er glaube, er habe die Privatklägerin das letzte Mal vor dem Vorfall vom 2. September 2014 in C._____ beim Parkplatz gesehen, sie habe ihm geschrieben. Er könne sich an den Grund des Treffens nicht mehr genau erinnern, sie hätten zusammen geredet, die Privatklägerin sei aus irgend- einem Grund wütend geworden und aus dem Auto gestiegen. Dies sei oberhalb seines Fitnessstudios beim Bahnhof C._____ gewesen (Prot. I S. 21 f.). Seinen Aussagen zufolge war i hm durchaus bekannt, auf welchen Vorfall sich der Vor- wurf bezieht und auf welchem Parkplatz er sich zugtragen haben soll. Es wäre daher dem Verteidiger zumutbar gewesen, anhand des Wissens des Beschuldig- ten den Parkplatz sowie eine allfällige Videoüberwachung abzuklären oder kon- krete Anträge im Vorverfahren zu stellen. Sein Vorwurf, es sei durch den in zeitli- cher und örtlicher Hinsicht allgemein umschriebenen Anklagesachverhalt das An- klageprinzip verletzt worden, kann daher nicht bejaht werden.
III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, die Geschädigte A._____ (Privatklägerin) am 2. September 2014, um ca. 21.00 Uhr in seinem Auto auf einem Parkplatz in D._____ gezwungen zu haben, ihn oral zu befriedigen, wobei er ihr ein offenes Klappmesser an die Gurgel gehalten und ihr verbal ge- droht habe, sie "runter zu stechen", sofern sie nicht tue, was er von ihr wolle. An- schliessend habe er ihren Kopf immer wieder heftig zu seinem entblössten Ge- schlechtsteil hinuntergedrückt, obwohl die Privatklägerin versucht habe, den Kopf wegzuziehen. Als die Privatklägerin einmal ihren Kopf habe wegziehen können, habe der Beschuldigte erneut die Schneideseite des Messers an deren Gurgel gehalten und erklärt, er meine es ernst und er werde zustechen, wenn sie aufhö- re. Da sich die Privatklägerin gefürchtet habe, habe sie ihn weiterhin, insgesamt etwa 30 Minuten, oral befriedigt. Dabei habe der Beschuldigte sie über den Klei- dern am Rücken und zwischen ihren Beinen sowie unter dem T-Shi rt am Rücken berührt und habe versucht, seine Hand unter deren Hosen zu führen, was jedoch aufgrund der Gegenwehr nicht gelungen sei. Während dieser Zeit sei der Perso- nenwagen verriegelt gewesen. Zudem wird ihm vorgeworfen, zu einem früheren Zeitpunkt, ca. zwischen September 2013 und Februar 2014 in einem Fahrzeug auf einem Parkplatz beim Bahnhof Züri ch-C._____ den Kopf der Privatklägerin heftig gegen sein entblöss- tes Geschlechtsteil gedrückt zu haben, damit sie ihn oral befriedige. Aufgrund der heftigen Gegenwehr habe er jedoch von ihr abgelassen. 2. Der Beschuldigte hat die beiden Vorwürfe im Kernpunkt des erzwungenen bzw. versuchten oralen Verkehrs sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung bestritten und verlangt einen vollständi- gen Freispruch (Prot. I S. 18 ff., Urk. 7/1 und 7/3-7, Prot. II S. 6 und 13 ). Er räum- te lediglich ein, die Privatklägerin am 2. September 2014 am Bahnhof D._____ getroffen zu haben, mit ihr zunächst zum Parkplatz beim E._____ und dann zu je- nem an der ...strasse i n D._____ gefahren zu sein. Dort habe er die Privatklägerin auf den Mund küssen wollen, sie habe ihn aber weggestossen (u.a. Urk. 56 S. 8).
Es ist daher im Nachfolgenden zu prüfen, ob die beiden angeklagten Sachverhal- te erstellt werden können. 3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei beiden Vorwürfen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 67 S. 4 f.), entscheidend auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin (Urk. 8/1 und 8/2) sowie bezüglich der qualifizierten sexuellen Nötigung zusätzli ch auf die Aussagen der Zeuginnen F., G. und H., welchen gegenüber die Privatklägerin noch am gleichen Tag bzw. am nächsten Morgen das Vorgefallene geschildert habe. Die Aussagen der Pri vatklä- gerin seien detailliert, stimmig und glaubhaft. Diese würden zusätzli ch durch die ebenfalls glaubhaften Angaben von F. gestützt, wonach die Privatklägerin am Abend des 2. Septembers 2014 aufgelöst und am Boden zerstört nach Hause gekommen sei und heftig geweint habe. Überdies würde die Schilderung der Pri- vatklägerin durch die Angaben der Zeugin G._____ erhärtet, welcher sie ebenfalls noch am selben Abend telefoniert, den Vorfall erzählt und dabei heftig geweint habe. Schliesslich habe die Privatklägerin nach glaubhaften Aussagen der Zeugi n H._____ das Geschehene am nächsten Tag weinend erzählt. Ihr gegenüber habe sie insbesondere auch den ersten Vorfall erwähnt. Es sei nicht denkbar, dass sie die Gefühlsausbrüche nur vorspiele und die beiden Vorwürfe erfunden habe. Auf- fallend sei weiter, dass die Privatklägerin im Verlaufe der Untersuchung ihre Vor- würfe gegenüber dem Beschuldigten ni cht erhöht habe. Es liessen sich keine Übertreibungen finden und die Privatklägerin stelle den Beschuldigten ni cht durchwegs negativ dar. Demgegenüber seien seine Aussagen wenig überzeu- gend. Insbesondere sei seine Version, die Privatklägerin sei wegen sei nen Bezie- hungen zu Freundi nnen eifersüchtig gewesen und es sei deshalb zum Streit ge- kommen, ni cht glaubhaft (Urk. 54). 4. Die Verteidigung bringt zusammenfassend vor, der Sachverhalt vom 2. Sep- tember 2014 lasse sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht erstellen, zumal direkte, unbefangene Zeugen fehlten. Die Privatklägerin habe sich gegen- über dem Beschuldigten stets widersprüchlich verhalten. Es sei bei früheren Tref- fen der beiden ausserhalb einer gemeinsamen Freundschaft zu Küssen, sexuel- len Kontakten und ein- bis zweimal zu Geschlechtsverkehr gekommen. Die Pr i-
vatklägerin habe daher damit rechnen müssen, dass es auch diesmal wieder zu Küssen käme, habe sie doch verneint, aktuell einen Freund zu haben. Sie komme aus schwierigen Verhältnissen, habe dem Beschuldigten dessen berufliche Situa- tion missgönnt und sei eifersüchtig gewesen. Sie habe bereits ihrer Mutter ge- genüber einmal sexuelle Vorwürfe, angeblich deren Freund betreffend, erhoben. Diese habe i hr auch nicht geglaubt. Insgesamt bestünden Zweifel an der Glaub- würdigkeit der Privatklägerin. Ihre Aussagen seien zudem widersprüchlich, na- mentlich die Aussagen, wer die Initiative zum Treffen ergriffen habe. Überdies seien die Angaben anfänglich sehr vage gewesen, habe sie doch gegenüber der Zeugi n F._____ nicht konkret geschildert, was vorgefallen sei, sondern sei erst am nächsten Morgen gegenüber der Zeugin H._____ konkret geworden. Die Zeugi n H._____ habe die Vorwürfe zum Messer nicht bestätigt. Hätte der Be- schuldigte die Privatklägerin so mit dem Messer bedroht, wie die Privatklägerin es geschildert habe, hätten zudem äusserli che Anzei chen darauf hi nwei sen müssen. Die Privatklägerin habe zwar angegeben, dass Rötungen an ihrem Hals sichtbar gewesen seien. Sie habe es aber unterlassen, diese zu fotografieren. Darüber hinaus hätten solche Merkmale F._____, welche der Privatklägerin an diesem Abend die Türe geöffnet habe, auffallen müssen. Dass es diesbezüglich an Be- weisen fehle, dürfe nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden. Die Angaben des Beschuldigten zum Geschehen i m Auto seien schlüssig. Danach hätten si e zunächst über das Geschäft, Freunde, Familie und Ferien gesprochen, er habe ihr das Messer gezeigt und es habe sich dann ein Streit über gemeinsa- me Freundinnen entfacht. Es sei zu vermuten, dass die Privatklägerin wegen sei- ner guten Noten i n der Schule und sei nen Bezi ehungen zu den Freundi nnen ei- nen Hass auf i hn gehabt habe und sich rächen wollte. Es bestünden daher erheb- liche Zweifel, ob sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt habe, weshalb der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei. Was den zweiten Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung betreffe, lasse sich dieser aufgrund der sehr vagen Angaben der Privatklägerin und mangels weiterer Beweismittel ohnehin nicht zweifelsfrei erstellen. Der Beschuldigte sei auch diesbezüglich freizusprechen (Urk. 56 und 83).
sen jedoch anderseits nicht den Schluss zu, die Privatklägerin habe die Unwahr- heit gesagt. 6.3. Die belastenden Aussagen der Privatklägerin in den beiden Einvernahmen im Vorverfahren si nd konstant und die Privatklägerin bestätigte ihre Vorwürfe nach rund ei nei nhalb Jahren in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 4. Feb- ruar 2016 ausdrücklich (Urk. 53 S. 5 ff.). Ihre Schi lderung zum Vorgehen des Be- schuldi gten weist keine Widersprüchlichkeiten auf, sondern sie berichtete stets gleich, dass der Beschuldigte ihren Kopf mit der Hand zum entblössten Peni s ge- führt habe, sie ihn oral habe befriedigen müssen, wobei er sie zunächst verbal bedroht habe, es gelte ernst und er werde sie stechen, wenn sie nicht tue was er wolle, und er ihr das Messer an die Gurgel gehalten habe. Ebenso schilderte sie ohne Abweichungen, dass sie sich wiederholt dagegen gewehrt und versucht ha- be, den Kopf zurückzunehmen, der Beschuldigte indessen ihr immer wieder den Kopf hinunter gedrückt habe. Gleichlautend erweisen sich i hre Ausführunge n zum Vorgeschehen, dass sie sich auf einem Parkplatz beim Bahnhof D._____ getrof- fen hätten, sie dann in den Wagen des Beschuldigten eingestiegen sei, er auf dem Parkplatz beim E._____ i n D._____ zunächst angehalten, dann aber zu ei- nem Parkfeld an der ...strasse gefahren sei, an welcher Stelle sich dann der Vor- fall ereignet habe (Prot. S. 7 ff., Urk. 8/1 und 8/2). Es fällt auf, dass die Privatklä- gerin i n i hrer Schi lderung auch Ei nzelhei ten i nhaltli ch überei nsti mmend ausführte, nämlich, dass sie ihm zuerst nicht getraut habe und nicht habe einsteigen wollen, er sie jedoch beschwichtigt habe und sie ihm dann geglaubt habe (Urk. 8/1 S. 3, 8/2 S. 7), dass sie beim Parkplatz beim E._____ die Türe geöffnet habe, weil sie si ch unsi cher gefühlt habe (Prot. I S. 8, Urk. 8/1 S. 4 und 8/2 S. 7), und dass sie nach dem Oralverkehr zunächst das Fahrzeug nicht habe verlassen können, weil es noch verriegelt gewesen sei (Urk. 8/1 S. 7, 8/2 S. 13). Dabei wählte sie jeweils ni cht gleichlautende Formulierungen, weshalb die Wiederholungen nicht stereotyp und auswendig gelernt wirken. Ihre Schilderung wirkt im Ablauf nachvollziehbar und plausibel. So enthalten ihre Ausführungen, wonach der Beschuldigte vom eher oft frequentierten Park- platz beim E._____ habe wegfahren wollen und zu einem Parkplatz bei einer am
Abend verlassenen Geschäftsliegenschaft gefahren sei, in Anbetracht des Vor- geworfenen eine innere Logik. Überdies ist ihre Darstellung nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ein Messer verwendete, um seinem Ansinnen Nachdruck zu ver- leihen und zum Erfolg zu führen, nachdem es der Privatklägerin beim früheren Vorfall gelungen sein soll, sich erfolgreich gegen den Oralverkehr zu wehren. Dass die gemäss Aussagen der Privatklägerin vom Messereinsatz stammende Rötung an ihrem Hals nicht fotografisch dokumentiert und von der als Zeugin be- fragten F._____ ni cht erwähnt wurde, ändert daran ni chts, zumal eine Rötung re- lativ rasch wieder verschwinden kann. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Pri- vatklägerin wird dadurch unterstützt, dass sich der erste Vorfall der versuchten sexuellen Nötigung nahtlos in die Gesamtdarstellung einfügt, zumal die Privatklä- gerin zu einem wesentlichen Teil argumentiert, sie habe sich am 2. September 2014 mit dem Beschuldigten eingelassen und sei mit dem persönlichen Treffen einverstanden gewesen, weil er ihr gesagt habe, er wolle sich für den ersten Vor- fall ernsthaft entschuldigen (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/2 S. 6). Innere Widersprüche, die sich auf den Kern des Geschehens beziehen, sind nicht ersichtlich. Der einzige augenfällige Widerspruch betrifft die Kontaktaufnah- me am 2. September 2014. Zwar sagt die Privatklägerin noch konstant aus, sie beide hätten vor dem 2. September 2014 einige Zeit keinen Kontakt mehr gehabt (Prot. I S . 5, Urk. 8/1 S. 2 f., Urk. 8/2 S. 5). Während sie jedoch im Vorverfahren erklärte, sie habe am besagten Tag den Kontakt mit dem Beschuldigten per Han- dy aufgenommen (Urk. 8/1 S. 3 f., 8/2 S. 5), gab sie an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz abweichend an, zuerst habe ihr der Beschuldigte geschrieben (Prot. I S. 5). Die Privatklägerin hat jedoch durchwegs gleich erklärt, es sei der Beschul- digte gewesen, der sie am 2. September 2014 unbedingt persönlich habe treffen wollen, wogegen sie sich anfänglich gesträubt habe (Prot. I S. 6, Urk. 8/21 S. 3; Urk. 8/2 S. 6). Im Gegensatz zur Frage, wer das persönliche Treffen initiierte, be- trifft die Kontaktaufnahme im Gesamtvorwurf einen eher unwesentli che n Tei l, weshalb dieser Widerspruch, wie dies die Vorinstanz zu Recht erwog, die Glaub- hafti gkei t i hrer übri gen Ausführunge n ni cht ernsthaft i n Zwei fel zi eht.
Was die Aussagen zum sexuellen Vorgang betrifft, schilderte die Privatklä- gerin diesen so konkret, dass hinreichend klar wird, was sich ihrer Auffassung nach abgespielt hat. Dass sie sich an gewisse Details (wie Beschaffenheit des Peni s, Samenerguss) nicht erinnerte und den sexuellen Vorgang nicht mit weite- ren Ei nzelheiten ausschmückte, lässt sich nachvollziehbar dadurch erklären, dass sie sich in einem Schreckzustand befunden haben dürfte und es Opfern sexueller Gewalt erfahrungsgemäss schwer fällt, über für sie schlimme Erinnerungen zu sprechen. Die Privatklägerin wirkt ehrlich, wenn sie erklärt, es sei ihr peinlich dar- über zu sprechen (Urk. 8/1 S. 4). Ihre Ausführungen zu den sexuellen Vorwürfen erfahren, wie die Vorinstanz ebenfalls feststellte, im Verlaufe des Verfahrens kei- ne Steigerung, sondern beziehen sich bis zum Schluss auf den bereits bei der Anzeige am 3. September 2014 der Polizei gegenüber geäusserten erzwungenen Oralverkehr vo m 2. September 2014 und den früheren versuchten Oralverkehr (Urk. 1 S. 3 und 4). Auffallend ist weiter, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht über- mässig belastete und beispielsweise die Fragen verneinte, ob er neben dem Oralverkehr noch weitere sexuelle Handlungen erzwungen habe oder versucht habe, sie auszuziehen oder ihre Hosen zu öffnen (Urk. 8/1 S. 8). Ferner gestand sie ihm zu, dass er durchaus auch lieb sein könne (Urk. 8/2 S. 8). Im Gegenzug räumte sie eigene Fehler ein und erklärte, sie habe nach ihrer Beziehung zum Beschuldigten noch sexuelle Kontakte mit ihm gehabt, was sie jedoch lieber sein gelassen hätte (Urk. 8/1 S. 2). Ihr Aussagen wirken daher ehrlich und ergeben nicht den Eindruck, dass sie den Beschuldigten unbedingt i n ei n schlechtes Li cht rücken wi ll. Die Einvernahme der Privatklägerin wenige Tage nach dem Vorfall war überdies von Emotionen begleitet. Es wurde im Protokolls vermerkt, dass sie be- reits zu Beginn der Einvernahme weinte (Urk. 8/1 S. 1). Ebenso erweist si ch i hre Darstellung, wonach sie nach dem Vorfall geweint habe und es ihr auch am nächsten Tag so schlecht gegangen sei, dass sie sich von der Arbeit habe ab- melden müssen (Urk. 8/1 S. 8), als realitätsnahe Reaktion und selbst erlebt. Diese
Behauptungen werden überdies durch die Zeuginnen G._____ und F._____ glaubhaft bestätigt (Urk. 9/4 und 9/5). 6.4. Zusammenfassend erfüllen die Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Rea- litätskriterien, sind in sich stimmig, detailreich, nachvollziehbar und enthalten kei- ne Strukturbrüche i m Geschehensablauf. Deutliche Lügensignale lassen sich ni cht fi nden. Im Endergebnis ist daher der ausführli chen und sorgfältigen Würdi- gung der Vorinstanz (Urk. 67 S. 11 - 27 und 29) vollumfängli ch zuzusti mmen. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als glaubhaft. 7.1. Der Beschuldi gte hat i n der Untersuchung, vor Vorinstanz sowie vor Beru- fungsi nstanz di e Vorwürfe konstant bestritten (Prot. I S. 29 ff., Urk. 7/1 S. 2, 7/3 S. 2, 7/6 S. 2, 4 und 11, Prot. II S . 6 und 13). Seine Bestreitungen wirken indes pauschal und wenig gehaltvoll, weshalb diese alleine aufgrund der Konstanz ni cht als glaubhaft eingestuft werden können. Ferner fällt auf, dass er die äusseren un- verfänglichen Umstände, d.h. Ort und Zeitpunkt des persönlichen Treffens und das Anfahren von verschiedenen Parkplätzen, übereinstimmend mit der Pri vat- klägerin schilderte, jedoch intime oder sexuelle Handlungen abstreitet, obwohl es auch nach seinen Aussagen durchaus zu sexuellen Kontakten mit der Pri vatklä- gerin ausserhalb ihrer Beziehung gekommen sei (Urk. 7/1 S. 5, Prot. II S. 13). Der Beschuldigte erwähnte in seiner ersten Einvernahme vom 25. September 2014 zunächst ni cht, dass sie sich i m Auto geküsst hätten, sondern führte erst auf die konkrete Frage aus, ob er die Privatklägerin geküsst habe, das könne sein, er er- i nnere si ch ni cht gut (Urk. 7/1 S. 7). Erst nach rund ei nem Jahr vermochte er sich zu erinnern, es sei ein ganz normaler Kuss auf den Mund, kein Zungenkuss ge- wesen. Die Initiative sei von ihm aus gegangen. Die Privatklägerin habe anfangs nichts gemacht, ihn dann aber weggeschubst und gesagt, er solle aufhören, wo- rauf er okay gesagt habe (Urk. 7/6 S. 4). Nach Angaben des Beschuldigten blieb es damit maximal bei diesem Kuss. Die Ausführungen des Verteidigers, wonach es am 2. September 2014 zu ei nvernehmli chen Sexualkontakten zwi schen den beiden gekommen sei (U rk. 56 S. 14 f.) , finden daher in den Akten, namentlich den Aussagen des Beschuldigten, keinerlei Stütze und müssen als unbehelfli che Verteidigungstaktik gewertet werden.
7.2. Bei genauerer Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten erweisen sich sei ne Schi lderungen i n seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2014 i n verschi edener Hi nsi cht als oberflächlich, weni g nachvollziehbar und kon- struiert. So bleibt nach seinen Angaben bereits unklar, weshalb er die Privatkläge- rin damals persönlich treffen wollte. Er führte dazu bloss aus, dass er der Privat- klägerin ein WhatsApp geschrieben habe und sie habe treffen wollen. Er sei dann nach D._____ gegangen, wo sie abgemacht hätten und dann hätten sie über die Ferien, Familie etc. gesprochen (Urk. 7/1 S. 2 und 3). Auch i n der Haft- Einvernahme vom 25. September 2014 vermochte er keine plausible Erklärung für ein persönliches Treffen anzugeben. Darin bestätigte er, dass er der Privatklä- gerin wegen eines Treffens geschrieben habe und damit die Initiative zum Treffen von i hm ausging. Sie hätten dann über die Schule oder die Ferien gesprochen und er habe ihr das Messer aus den Ferien gezeigt (Urk. 7/3 S. 2). Es wirkt wenig überzeugend, dass sich der in der Stadt Zürich wohnende, damals in ... im Zür- cher Unterland arbeitende Beschuldigte nach D._____ im Zürcher Oberland be- geben haben soll, um mit der Privatklägerin persönlich über Alltägliches zu spre- chen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich die beiden seit einiger Zeit nicht mehr gesehen haben, keinen persönlichen Kontakt mehr gepflegt haben und sich nichts ereignet zu haben scheint, was eine Intensivierung der Beziehung erklären könnte. Ei n Austausch über Alltägliches fi ndet unter jungen Personen im Übrigen erfahrungsgemäss über WhatsApp oder vergleichbare Chats statt. In der gleichen Einvernahme erwähnte er zum Grund des persönlichen Treffens abwei- chend, er habe eine SMS einer Kollegin der Privatklägerin erhalten und er habe sie gefragt, "wer die sei und so" (Urk. 7/3 S. 2). Weder konkretisierte er, was in dieser SMS stand, noch weshalb diese ei n Treffen erforderlich machte. Aufgrund seiner dürftigen Angaben bleibt der Grund des Treffens damit eher diffus. Ebenso wirken seine Behauptungen zum Streit im Auto wenig überzeugend, auffallend oberflächlich und emotionslos. Gemäss seinen Aussagen hätten sie über die Ferien etc. gesprochen, dann habe er ihr ein Messer gezeigt und nach drei Minuten hätten sie wegen einer Kollegin oder so gestritten, wobei sie ihn und dann er sie angeflucht habe. Er habe das Messer einfach so in der Hand gehal- ten. Er habe ihr gesagt, sie solle einfach weggehen und sie sei dann gegangen
(Urk. 7/1 S. 2). Diese pauschalen Aussagen ermöglichen kei ne genauere Vorstel- lung über den Inhalt sowie den Verlauf des Streits. In den Ei nvernahmen vom 25. September 2014 und vom 4. Februar 2015 erzählte der Beschuldigte die Vor- gänge, wie es zum Streit gekommen sein soll, ebenso ohne nähere Angaben und es bleibt verschwommen, was den Streit ausgelöst haben könnte und was im Rahmen des Streits konkret gesagt worden sein soll (Urk. 7/3 S. 2 f., 7/6 S. 4). 7.3. Aus der Schi lderung i n seiner ersten Einvernahme ergeben sich weitere Un- gereimtheiten, di e si ch auch durch sei ne Ausführunge n i n den nachfolgenden Ei nvernahmen ni cht auflösen lassen. Unter anderem führte der Beschuldigte aus, er habe sich einige Tage nach dem Vorfall bei der Privatklägerin entschuldi gen und i hr ei n WhatsApp schreiben wollen, sie habe ihn aber blockiert und auf sei ne Nachri cht i m C hat ... nicht antworten wollen. Er habe ihr geschrieben, dass es i hm schlecht gehe, und habe gedacht, dass eine Anzeige am Laufen sei (Urk. 7/1 S. 2). Nach dem von ihm dargestellten harmlosen Ablauf im Auto bleibt unerfind- lich, weshalb er in dieser Situation mit einer Anzeige der Privatklägerin rechnen sollte, haben si ch die Parteien seinen Angaben zufolge verbal gestritten und be- hi elt er das Messer ei nfach in der Hand. Hingegen leuchtet seine Angst, die Pri- vatklägerin könne die Polizei informiert haben, nach deren Version ein. Seine im Widerspruch zu den Angaben der Privatklägerin stehenden Aus- führungen zum Messer bleiben ebenfalls vage und wenig nachvollziehbar. Da- nach habe er habe das Messer noch vor dem Kuss offen der Privatklägerin zum Ansehen gegeben, dann zugemacht und es weiterhin ganz kurz, ein paar Sekun- den, in der Hand gehalten, dann hingelegt und habe es später nach dem Kuss, als es zum Streit gekommen sei, auch in der Hand gehalten (Urk. 7/6 S. 6). Diese Verstrickungen ergeben weni g Si nn und wi rken erfunden. D arüber hi naus beste- hen keinerlei Anhaltspunkte dafür, weshalb sich die Privatklägerin für das Messer des Beschuldigten interessiert haben könnte. In der Einvernahme vom 4. Februar 2015 machte der Beschuldigte im Wi- derspruch zu den früheren Aussagen zur Kontaktaufnahme erstmals geltend, die Privatklägerin habe ihm zuerst geschrieben (Urk. 7/6 S. 2 und 4). Aus sei nen Aus- führungen geht jedoch in keiner Weise hervor, weshalb i hn diese hätte persönlich
treffen wollen, blieb er doch bei seinen Aussagen, si e hätten zunächst ganz nor- mal über das Geschäft und ihre Familie und damit über Alltägliches sprechen wol- len (Urk. 7/6 S. 2 und 5). Auch in dieser Einvernahme fällt auf, dass seine Antwor- ten zu konkreten Fragen oft dürftig und teilweise ni chtssagend ausfielen. So ant- wortete er beispielsweise auf die Frage zum Parkplatzwechsel, sie hätten einfach ni cht i n D._____ miteinander sprechen wollen. Einer inneren Logik entbehrt ferner sei ne Ausführung, er habe den Parkplatz beim E._____ i n D._____ verlassen wol- len, um an ei nen Aussi chtspunkt zu fahren (Urk. 7/6 S. 2), fuhr er doch in der Fol- ge eingestandenermassen (Urk. 7/6 S.3) zu m Parkplatz an der ...strasse i n D._____ und ni cht an ei nen Aussi chtspunkt (Urk. 2). 7.4. Zusammenfassend ist der sorgfältigen Ei nschätzung der Vori nstanz vollum- fängli ch zuzusti mmen, wonach sich die Darstellung des Beschuldigten als unge- nau, widersprüchlich, wenig plausibel und teilweise realitätsfremd erweist (Urk. 67 S. 23 ff.). Seine Angaben si nd insbesondere i n den Kernpunkten, dem Grund des Treffens und den Vorgängen im Auto, auffallend detailarm, oberflächli ch und ni cht schlüssig. Seine Antworten fielen oft knapp oder auswei chend aus und erwecken den Eindruck, er versuche, das Vorgefallene zu vertuschen oder von Fragen ab- zulenken, indem er seine Aussagen mit belanglosen Angaben verwässerte oder die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken versucht. Seine Aussagen vermögen daher nicht zu überzeugen. 8.1. Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin stehen dami t zunächst die nicht überzeugenden Ausführunge n des Beschuldigten gegenüber. Ihre Darstel- lung wi rd nun durch die Aussagen der Zeugi nnen H., G. und F., die alle unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einver- nommen wurden, weiter gestützt (Urk. 9/2, 9/4 und 9/5). Bei der Zeugin H. handelt es sich um eine Begleitperson des I._____. Da sie nicht die eigentliche Bezugsperson der Privatklägerin war (Urk. 9/2 S. 3), besteht kein Grund an ihrer Glaubwürdigkeit ernsthaft zu zweifeln. Die Zeugin bestätigte, dass ihr die Privat- klägerin am nächsten Morgen die Vorwürfe geschildert habe, und wies darauf hin, dass sie am gleichen Tag ein Protokoll über die Angaben der Privatklägerin (Urk. 9/3) verfasst habe. Dieses Protokoll entspricht im Ablauf vollumfänglich den
Schilderungen der Privatklägerin in deren polizeilicher Einvernahme. Nach Anga- ben der Zeugin H._____ erwähnte die Privatklägerin bereits damals auf den ers- ten Blick nebensächliche Einzelheiten, wie die Privatklägerin habe beim Parkplatz beim E._____ die Türe geöffnet, weil sie sich so sicherer gefühlt habe. Ebenso bestätigte die Zeugin die nachvollziehbaren Emotionen der Privatklägerin. Es sei dieser sehr schwer gefallen, über den Vorfall zu sprechen, sie habe die ganze Zeit geweint und habe grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt (Urk. 9/2 S. 5 und 9/3). Stimmig ist ferner der Umstand, dass sich die Privatklägerin der weibli- chen Zeugi n und ni cht i hrer männli chen Bezugsperson, J., anvertraute. 8.2. D i e Zeugi nnen G. und F._____ waren im Zeitpunkt der Einvernahme Freundi nnen der Privatklägerin, wobei die Zeugin G._____ auch mit dem Be- schuldigten gut bekannt war (Urk. 9/4 S. 2 f., Urk. 9/5 S. 3). Hinweise, dass sie einseitig zugunsten der Privatklägerin ausgesagt hätten, ergeben sich aufgrund ihres Aussageverhaltens nicht. Ihre Angaben wi rken sachli ch und Anzei chen für Übertreibungen fehlen. Beide haben ausdrücklich bestätigt, dass die Privatkläge- rin am fraglichen Abend heftig geweint und Angst gehabt habe (Urk. 9/4 S. 4, Urk. 9/5 S. 5). Ebenfalls sagten beide aus, dass die Privatklägerin erzählt habe, sie sei ins Auto des Beschuldigten gestiegen, habe ni cht mehr ausstei gen können und "etwas Sexuelles" (Urk. 9/5 S. 5) bzw. etwa Grusiges machen bzw. "ihm habe blasen" (Urk. 9/4 S. 5) müssen. Damit werden die von der Privatklägeri n erhobe- nen Vorwürfe zum 2. September 2014 weiter erhärtet. 8.3. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin wird ferner durch ihr Nachtatverhalten untermauert. So zeigte sie ein für Opfer sexueller Gewalt übli- ches Verhalten, indem sie sich zuerst gegenüber einer engen Vertrauensperson, i hrer Freundi n G., öffnete, und sich am nächsten Morgen an eine weibliche Begleitperson im Wohnheim wandte. Bezeichnenderweise brachte nicht die Pri- vatklägerin sondern H. das Strafverfahren ins Rollen, indem sie den ersten Kontakt zur Polizei herstellte (Urk. 1). Gerade dieser Umstand spricht deutli ch da- gegen, dass sich die Privatklägerin am Beschuldigten rächen wollte. Ei n nachvoll- zi ehbares Motiv für eine Rache lässt sich ebensowenig anhand der Angaben des Beschuldigten erkennen. Nach glaubhaften Aussagen beider bestand zwischen
den Parteien im September 2014 nur mehr eine lose Beziehung und sie haben sich einige Zeit nicht mehr getroffen. Nach Angaben des Beschuldigten seien sie 2010 oder 2011 und Ende 2013 etwa einen Monat lang ein Paar gewesen und er habe sie seit dem Streit in Zürich-C._____ ni cht mehr gesehen (Prot. I S . 2 1 f., Urk. 7/1 S. 5). Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass die Pri- vatklägerin neun Monate später emotional mit dem Beschuldigten derart verbun- den gewesen sein soll, dass seine, im Übrigen nicht näher beschriebenen Kontak- te zu i hren Freundi nnen si e i n so hohem Mass hätten verletzen können und si e sich dadurch so hintergangen fühlte, dass sie sich mit einer falschen Anschuldi- gung beim Beschuldigten rächte und den damit verbundenen Aufwand einer Stra- funtersuchung sowie die Risiken der eigenen Straffälligkeit zufolge einer Falschanschuldi gung i n Kauf nahm. Ebenso wenig vermag das Motiv, sie sei auf seine Berufslehre i n ... oder auf seine besseren Noten neidisch gewesen, zu überzeugen. Die Privatklägerin erhielt ihre Absage in ... bereits eineinhalb Jahre zuvor (Urk. 7/1 S.10) und wollte eher eine Lehre im Bereich Kleinkindererziehung absolvieren (Urk. 9/4 S. 6, Urk. 9/5 S. 6). Das vom Beschuldigten angeführte Mo- tiv für eine Falschbeschuldigung scheint reichlich realitätsfremd und konstrui ert. 8.4. Die Annahme einer bewussten Falschaussage wird daher weder durch die Aussagen der Beteiligten noch durch konkrete äussere Umstände gestützt. Auch wenn letztlich ein Lügengebäude nie vollkommen ausgeschlossen werden kann, so erweist sich vorliegend doch als unvorstellbar, dass die Privatklägerin in der Lage gewesen wäre, nach dem angeblichen Streit mit dem Beschuldigten innert kürzester Zeit eine so geschickte, komplexe Version mit zwei sich gegenseitig be- dingenden Vorwürfen zurecht zu legen und die von den Zeuginnen wahrgenom- menen Gefühlsausbr üche zu si muli eren. Mangels plausiblem Rachemotiv der Pri- vatklägerin kann nach Würdigung der Beweislage ei ne falsche Anschuldi gung weitestgehend ausgeschlossen werden. 8.5. Es bestehen daher keine mehr als theoretischen Zweifel daran, dass der in der Anklage vorgeworfene, unter Einsatz des Messers erzwungene Oralverkehr am 2. September 2014 gemäss den Schilderungen der Privatklägerin stattgefun- den hat. Was die Dauer des Übergriffs betrifft, kann den Erwägungen der Vor-
instanz zugestimmt werden. Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten als mög- lich zu erachten, dass der Übergriff kürzer als die von der Privatklägerin empfun- denen 30 Mi nuten gedauert hat (Urk. 67 S. 27). Damit sind die wesentli chen Ele- mente des Sachverhalts in der Anklage erstellt. 8.6. Die hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sowie das fehlen- de Rachemotiv gilt auch für den früheren Vorfall der versuchten sexuellen Nöti- gung im Zeitraum zwi schen September 2013 und Februar 2014 bei m Bahnhof Zü- rich-C._____. Der Beschuldigte räumte in der polizeilichen Befragung ein, die Pri- vatklägerin am besagten Ort zwei bis dreimal im Januar bzw. Februar 2014 ge- troffen zu haben und bestätigte diese Aussagen im Wesentlichen in der Einver- nahme vom 4. Februar 2015, bestritt jedoch die versuchte sexuelle Nötigung (Urk. 7/6 S. 7 und 11). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er erstmals an, dass es an besagter Örtlichkeit im Auto ebenfalls zu einem Streit gekommen sei (Prot. I S. 21 f.). Seinen Bestreitungen stehen die konstanten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Der von i hr bereits bei der ersten polizei- lichen Anhörung anlässlich der Tatbestandsaufnahme (Urk. 1 S. 2) geschilderte Vorfall ergibt in sich ein stimmiges Bild und erklärt ihr späteres Verhalten, sich nach einiger Zeit und nach einem gewissen Sträuben mit dem Beschuldigten ge- troffen zu haben, weil sie angenommen habe, er meine es ernst und wolle sich bei ihr für den ersten Vorfall entschuldigen. Ihre Darstellung enthält ferner keine Anzei chen von Übertreibungen, ging das Ganze doch glimpflich aus. Dieser harmlose Ausgang erklärt, weshalb sie diesen Vorfall zunächst für sich behielt und si ch erst nach dem zweiten schlimmeren Vorfall an ihr vertraute Personen wandte. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Privatklägerin habe sich ent- schieden, in diesem Punkt eine Falschaussage zu machen. Es kann diesbezüg- lich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 27 ff.). Der Sachverhalt bezüglich der versuchten sexuellen Nötigung ist daher ebenfalls erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft hat die Tat vom 2. September 2017 als qualifizierte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB und den früheren Vorfall als versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urk. 27). Dieser Beurteilung hat sich die Vo- rinstanz in ihrem Urteil angeschlossen (Urk. 67). 2. Die Verteidigung rügt, das Verhalten vom 2. September 2014 erfülle den Tatbestand der qualifizierten sexuellen Nötigung nicht. Zur Erfüllung des Tatbe- standes der sexuellen Nötigung müsse der Täter einen Widerstand des Opfers überwinden. Das Opfer müsse sich wehren, soweit ihm nach der Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar sei. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht konstant am Kopf festgehalten. Der Privatklägerin sei es deshalb möglich und zumutbar gewesen, si ch i n Ri chtung Bei fahrertür zu lehnen und den Ei nwir- kungsversuchen des Beschuldigten zu entgehen. Ausserdem sei es ihr jederzeit möglich gewesen, die Beifahrertüre zu öffnen und auszusteigen. Selbst wenn die Türe verriegelt gewesen wäre, hätte sie aussteigen können, da sich eine Zentral- verriegelung stets aus dem Innern des Autos öffnen lasse (Urk. 83 S. 3). Darüber hi naus habe der Beschuldigte das Messer nicht als gefährlichen Gegenstand verwendet. Es habe für die Privatklägerin keine objektive Gefahr durch das Mes- ser bestanden, weil dieses gar nicht zur Ausübung des Delikts verwendet worden sei. Alleine die Tatsache, dass sich das Messer im Fahrzeug befunden habe, füh- re ni cht zu ei ner qualifizierten Begehung (Urk. 56 S. 15 ff., Urk. 83 S. 4 f.). 3. Die Vorinstanz hat sich unter dem Titel Strafzumessung zu den rechtli chen Anforderungen der qualifizierten Nötigung geäussert. Auf diese zutreffenden Er- wägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 67 S. 30 ff.). Für die Qualifikation als ge- fährlicher Gegenstand ist entscheidend, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung mit sich bringt. Durch di e Verwendung muss grundsätzli ch ein konkretes und nahes Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung geschaffen werden. Gemäss Rechtspre- chung genügt zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes, wenn der gefährliche Gegenstand zur Bedrohung des Opfers verwendet wird. Das Bundesgericht er-
wog, dass durch das Halten eines Messers in den Händen in Kombination mit der wiederholten Bedrohung und der Todesangst die geforderte Intensität für die qua- lifizierte Begehungsform der sexuellen Nötigung erfüllt sei (Urteil des Bundesge- richts vom 3. November 2009, 6B_678/2009 mit Hinweisen). 4. Die Rügen der Verteidigung basieren auf der Argumentation, dass der in der Anklage umschriebene Einsatz des Messers nicht erwiesen sei. Es ist jedoch er- stellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer zweimal an die Gurgel hielt, verbunden mit der Drohung, er werde sie runter stechen, wenn sie nicht tue, was er wolle, und sie dadurch zum Oralverkehr zwang. Nachdem der Sachverhalt anklagegemäss erstellt ist, wird der Argumentation der Verteidigung das Funda- ment entzogen. Der Beschuldigte hat mit der konkreten Verwendung des Messers sowie den verbalen Drohungen der Privatklägerin in Aussicht gestellt, sie bei Weigerung erheblich zu verletzen. Dadurch, dass er ihr das Messer unmittelbar an den Hals hielt, hat er deutlich manifestiert, dass er dieses nötigenfalls als Stich- oder Schnittwaffe gebraucht. Damit hat er das Messer als gefährlichen Ge- genstand im Sinne der Rechtsprechung verwendet. Zudem steht ausser Frage, dass es der Privatklägerin unter diesen Umständen ni cht zumutbar war, ei nen Versuch zu unternehmen, das Auto zu verlassen oder sonstige Abwehrhandlun- gen vorzunehmen, selbst wenn der Beschuldigte sie nicht konstant am Kopf fest- hi elt. Auch der von der Verteidigung bestrittene subjektive Tatbestand (Urk. 83 S. 6 f.) kann vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz zur Tat vom 2. September 2014 ist daher korrekt. 5. Der rechtli chen Würdi gung der Staatsanwaltschaft und der Vori nstanz für den zweiten Vorwurf bei m Bahnhof Züri ch-C._____, begangen zwischen Septem- ber 2013 bis Februar 2014, kann ebenfalls gefolgt werden. Aufgrund des Ei nwan- des der Verteidigung (Urk. 83 S. 7 f.) ist lediglich zu ergänzen, dass der Beschul- digte dadurch, dass er den Kopf der Privatklägerin i n Ri chtung sei nes Ge- schlechtsteils drückte, die Schwelle zum Versuch überschritt. Sein Vorhaben scheiterte am Widerstand der Privatklägerin. Wäre die Privatklägerin zu schwach gewesen, hätte heute ei n vollendetes Delikt zur Diskussion gestanden.
V. Strafe 1. Die Verteidigung rügt, dass aufgrund der gesamten Umstände eine deutlich tiefere, teilbedingte Strafe auszusprechen sei. Das Verschulden wiege aufgrund des unklaren Moti vs und der Involviertheit der Privatklägerin nicht derart schwer (Urk. 68, Urk. 83 S. 10 ff.). 2. Die Staatsanwaltschaft argumentierte demgegenüber, es könne der Ein- schätzung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach der erzwungene Oralver- kehr in einem unteren Schweregrad anzusiedeln sei. Dieser sei hinsichtlich der Schwere dem Geschlechtsverkehr etwa gleichzusetzen. Die Privatklägerin sei dadurch am 2. September 2014 i n i hren persönli chen Verhältnissen massiv ver- letzt worden, zumal bereits zuvor ein Versuch stattgefunden habe. Auch geri ngfü- gige sexuelle Handlungen könnten im Übrigen entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz unter den qualifizierten Tatbestand fallen, wenn das Vorgehen besonders grausam sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestrafung mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 73 und 85). 3. Die Vorinstanz erwog, dass bezüglich der objektiven Tatkomponente der qualifizierten sexuellen Nötigung das Verschulden des Beschuldigten ei gentli ch nicht leicht wiege, habe er doch die Privatklägerin mit seinem Vorgehen zutiefst verängstigt und tief gedemütigt. Zudem würden solche Taten regelmässig ein schweres Trauma beim Opfer auslösen (Urk. 67 S. 32). Anderseits sei ein beson- ders gefährlicher Messereinsatz nicht bewiesen und die Tat habe allenfalls erheb- lich weniger als 30 Minuten gedauert. Zudem könne angenommen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht habe verletzen wollen, sondern das
Messer nur als Nötigungsmittel eingesetzt habe. Im Vergleich zu andern Fällen sexueller Nötigung i m Si nne von Art. 189 Abs. 1 StGB sei von einem mittleren bis schweren Verschulden zu sprechen. Trotzdem seien auch weit schlimmere sowie Wiederholungstaten vorstellbar. Im Gesamtvergleich sei die vorliegende Tat in ei- nem unteren Schweregrad des qualifizierten Tatbestands von Art. 189 Abs. 3 StGB zu verorten, da der Beschuldigte der Privatklägerin keine körperlichen Schmerzen zugefügt habe (Urk. 67 S. 33). Im Rahmen der persönlichen Täter- komponente berücksichtigte die Vorinstanz insbesondere das junge Alter des Be- schuldigten, die Erschwernisse in seiner Jugend sowie seine i m Gutachten vom 1. Juni 2015 festgestellte Unreife und emotional instabile Persönlichkeit (Urk. 67 S. 34). 4.1. Die Vorinstanz ist bei der Bestimmung der konkreten Strafe grundsätzli ch methodische korrekt vorgegangen und es kann auf ihre zutreffenden rechtlichen Überlegungen zunächst verwiesen werden (Urk. 67 S. 30 ff.). Auch auf ihre um- fassenden konkreten Überlegungen zur Strafzumessung kann unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich verwiesen werden. 4.2. Die schwerste Tat stellt vorliegend die qualifizierte sexuelle Nötigung dar. Der Strafrahmen dieses Tatbestandes reicht von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bis zu 20 Jahren (Art. 189 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB). Bei der objektiven Tatschwere der qualifizierten sexuellen Nötigung ist den Erwä- gungen der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Oralverkehr unter die bei- schlafähnlichen Handlungen fällt und gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts bezüglich des Unrechtsgehalts einer Vergewaltigung nahekommt. Gemäss Bundesgericht sei die Strafe unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich tiefer anzusetzen, als bei einer Vergewaltigung unter denselben Umständen (BGE 132 IV 126). Vorliegend hat der Beschuldigte die Privatklägerin erwiesenermassen während ca. 15 bis 30 Minuten und damit über einen ni cht un- erheblichen Zeitraum zum Oralverkehr gezwungen. Dabei setzte sich die Privat- klägerin wiederholt zu Wehr, worauf der Beschuldigte jeweils körperlichen Zwang anwendete und sie zweimal verbal sowie mit dem Messer bedrohte. Es handelt sich daher objektiv betrachtet um kei nen leichten Fall der sexuellen Nötigung,
sondern einen massiven Eingriff in die sexuelle Integrität der Privatklägerin. Aller- dings ist im Rahmen der qualifizierten Begehung nach Art. 189 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, dass der qualifizierte Tatbestand vorliegend allein aufgrund der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands zur Anwendung gelangt und der Beschuldigte darüber hinaus nicht "grausam" handelte. Konkret fällt bei der objek- tiven Tatschwere in Betracht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin unverhofft die Klinge eines spitzen Messers zweimal unmittelbar an den Hals hielt und si e gleichzeitig verbal mit dem Zustechen bedrohte, sollte sie seinem Ansinnen nicht folgen. Beim Hals bzw. der Gurgel handelt es sich bekanntermassen um eine äusserst sensible Körperstelle, deren Verletzung mit einem Messer leicht lebens- gefährliche Folgen haben kann. Die derart vorgenommene Bedrohung mit mögli- chen lebensgefährlichen Verletzungen i st i m Rahmen der Verwendung eines ge- fährlichen Gegenstands im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB allerdings als noch lei cht ei nzustufen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin am 2. September 2014 zum persönlichen Treffen lockte, indem er ihr in Aussicht stellte, sich für den ersten Vorfall der versuchten Nötigung zu ent- schuldigen. Damit erweckte er bei i hr gezielt Vertrauen und di e Hoffnung, er wolle das i hr zugefügte Unrecht wieder gutmachen. D urch sei ne erneute Tat hat er ihr Vertrauen in schmerzlicher Weise missbraucht und i hren guten Glauben ausge- nützt. Die Privatklägerin war ihm zudem dadurch ausgeliefert, dass der Beschul- digte auf einem Parkfeld bei einer am Abend verlassenen Liegenschaft anhielt und keine Person auf das Geschehene aufmerksam werden konnte. Sei n plan- mässiges Verhalten manifestiert daher eine erhebliche Rücksichtlosigkeit, Nieder- trächtigkeit und Gemeinheit. Sein objektives Tatverschulden bezüglich der qualifi- zierten sexuellen Nötigung wiegt daher insgesamt ni cht mehr lei cht. 4.3. Beim subjektiven Tatverschulden ist direkter Vorsatz anzunehme n. Es ging dem Beschuldigten darum, seine sexuellen Triebe und Machtgelüste zu befriedi- gen, ungeachtet der damit einhergehenden psychischen und persönlichen Verlet- zungen der Privatklägerin. Weiter ist i hm anzulasten, dass er die Tat geplant ha- ben musste und die Privatklägerin bewusst in eine Falle lockte, wobei auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 32 un- ten).
4.4. Insgesamt ist das Tatverschulden für di e Tat vom 2. September 2014 als ni cht mehr lei cht ei nzustufen. Aufgrund des Strafrahmens von mindestens drei Jahren erweist sich dafür eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als angemessen. 4.5. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der versuchten sexuellen Nötigung unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Tatkomponente der versuchten sexuellen Nötigung kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 35). Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte versuchte, die Privatklägerin zum Oralverkehr zu zwingen. Wesentlich strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es beim Versuch blieb. Da detaillierte Aussagen der Verfahrensbeteiligten zum Vorgeschehen fehlen und die Angaben der Privatklägerin zum Tathergang knapp ausfielen, lässt sich keine weitergehen- de zuverlässige Einschätzung des Verschuldens vornehmen. Es bestehen insbe- sondere keine Anzeichen für ein geplantes Vorgehen des Beschuldigten. Es ist zu seinen Gunsten anzunehmen, dass seine Tat einer spontanen, unkontrolli erte n Regung oder Phantasie entsprang. Das objektive Tatverschulden kann daher als noch leicht beurteilt werden. 4.6. Subjektiv handelte der Beschuldigte auch beim ersten Vorfall mit direktem Vorsatz. 4.7. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden bezüglich der versuchten sexu- ellen Nötigung als noch leicht. In Anbetracht des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erweist es sich als angemessen die Ein- satzstrafe von 4 ½ Jahren um ¾ Jahre auf 5 ¼ Jahre zu erhöhen. 4.8. Was die persönlichen Verhältnisse sowie das Nachtatverhalten des Be- schuldigten betrifft, kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die grundsätzlich ausführlichen und sorgfältigen Überlegungen i m vori nstanzli che n Urtei l verwiesen werden (Urk. 67 S. 34 ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz das zur Tatzeit noch sehr junge Alter von 18 und 19 Jahren sowie die Unreife und instabile Persönlichkeit wesentli ch strafmindernd berücksichtigt. Der Gutachter hat festgestellt, dass beim Beschuldigten darüber hinaus kei nerlei Anzeichen auf eine Persönlichkeitsstörung
vorli egen und von ei ner Ei nschränkung der Ei nsi chts- und Steuerungsfähigkeit ni cht di e Rede sein könne (Urk. 20/7 S. 38 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten i n seiner Kindheit und Jugend erweisen sich insgesamt nicht als derart schwer, dass diese zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen wären. Der Lernschwäche des Beschuldigten wurde in der Kindheit durch di e Ei nschulung i n eine heilpädagogischen Einrichtung Rechnung getragen und er erhielt später die Möglichkeit, eine Berufslehre als Restaurationsangestellter zu absolvieren. Auf- grund der Täterkomponenten, vor allem des jungen Alters sowie der Unreife und der instabilen Persönlichkeit, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um ei n 1 ¼ Jahre auf 4 Jahre zu reduzieren. 5. Der Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungshaft von 84 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
VI. Schadenersatz und Genugtuung 1. Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz bezüglich des Schadenersat- zes und der zugesprochenen Genugtuung ausdrücklich nur im Falle eines Frei- spruchs angefochten (Urk. 68 S. 2). Nachdem ein Schuldspruch ergeht, gelten die Ziffern 4 und 5 des Urteildispositivs damit als unangefochten. 2. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz die rele- vanten rechtli chen Grundlagen korrekt aufgeführt und die konkreten tatsächli chen Umstände vollständig und sorgfältig gewürdigt hat (Urk. 67 S. 37). Ihre Ausfüh- rungen zum Rahmen der Genugtuung bei Vergewaltigungen erwei sen si ch auch im Lichte der neusten Gerichtspraxis als zutreffend. Ihre n Erwägungen kann da- her gefolgt werden und die zugesprochene Genugtuung von Fr. 15'000.-- erweist sich als angemessen. Auch di e Feststellung, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach aus den eingeklagten Ereignissen scha- denersatzpflichtig wird, ist nicht zu beanstanden.
VII. Kosten und Entschädigung 1. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nicht durch. Zwar unterliegt auch die Staatsanwaltschaft mit i hrer Anschlussberufung , doch handelt es sich bei der Bestätigung der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe um einen Ermes- sensentscheid, der sich nicht auf die Kostenauflage auswirken kann, zumal dem Gericht durch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft kaum Mehraufwand entstanden ist. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen und des Berufungsverfa hre ns sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Aus- nahme der Kosten für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 11'600.-- (i nkl. Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 80/2 und Urk. 83 S. 13), wobei keine Gründe ersichtlich sind, vom Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO abzusehen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Be- trag von Fr. 208.85 (inkl. Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 79/2) sind aufgrund der knap- pen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Feb- ruar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Ei nzi ehung und Verni chtung des Klappmessers) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 189 Abs. 3 StGB − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 84 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.-- zuzügli ch 5 % Zins seit 2. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'600.-- amtliche Verteidigung Fr. 208.85 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten bleibt vorbehalten. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Lagerbehörde (vgl. Ziffer 2 des Beschlusses)] − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Besti mmung der Verni chtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 21. April 2017
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Affolter
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Leuthard