Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160202-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 23. Januar 2017
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n betreffend mehrfache Veruntreuung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Februar 2016 (DG150054)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 24. Februar 2015 (Urk. 20) und der Nachtrag zur Anklage vom 4. Dezember 2015 (Urk. 73/14) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 104 S. 51-57) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV und - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Von den Vorwürfen - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend ND8, ND13 und ND3 der Nachtragsanklage und - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 99 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen à Fr. 30.–. 4. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. 5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Züric h-Limmat vom 25. Februar 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von zwei Monaten wird verzichtet.
i) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (ND14) Schadenersatz von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers J._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. j) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K._____ (ND15) Schadenersatz von € 2'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. k) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ (ND16) Schadenersatz von USD 4'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. l) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ (ND17) Schadenersatz von Fr. 2'960.90 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2013 zu bezahlen. m) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ (ND18) Schadenersatz von Fr. 19'222.40 zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. n) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger O._____ (HD Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2013 zu bezahlen. o) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P._____ (ND1 Nachtragsankla- ge) Schadenersatz von Fr. 19'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. p) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Q._____ (ND2 Nachtragsankla- ge) Schadenersatz von Fr. 7'350.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. q) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin R._____ (ND3 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. r) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin S._____ (ND4 Nachtragsankla- ge) Schadenersatz von Fr. 1'439.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin S._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
s) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger T._____ (ND4 Nachtragsankla- ge) Schadenersatz von Fr. 335.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers T._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. t) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin U._____ (ND4 Nachtragsankla- ge) Schadenersatz von Fr. 670.– zu bezahlen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 42.80 Auslagen Untersuchung Fr. 6'418.55 amtliche Verteidigung (RAin X2.) Fr. 24'326.65 amtliche Verteidigung (RA X1.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abge- schrieben. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 149 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer an- gemessenen, tieferen Freiheitsstrafe zu verurteilen; 2. Es sei der Vollzug der gesamten Strafe aufzuschieben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren; 3. Eventualiter sei die Strafe teilbedingt auszusprechen unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit;
das ganze vorinstanzliche Urteil als angefochten (Urk. 105). Daraufhin wurde dem Verteidiger mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2016 Frist angesetzt, um die Berufungserklärung zu verdeutli chen und um insbesondere anzugeben, wie das Urteilsdispositiv des Berufungsurteils seiner Ansi cht nach lauten sollte (Urk. 109). Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 reichte der Verteidiger innert der zwei- fach erstreckten Frist (Urk. 111, Urk. 113) eine neue Berufungserklärung ei n (Urk. 115). Am 23. Juni 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 120). 1.3. Am 11. November 2016 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 23. Januar 2017 vorgeladen (Urk. 130). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 beantragte der Verteidiger, es seien die in einem anderen Verfahren am 13. Dezember 2016 erstinstanzlich beurteilten Delikte des Beschuldigten aus pro- zessökonomi schen Gründen zwei ti nstanzli ch gemeinsam mit denjenigen i n vor- liegendem Verfahren abzuhandeln (Urk. 132). Nach entsprechender Fristanset- zung zur Stellungnahme (Urk. 136) stellte der Staatsanwalt den Antrag, das Ge- such des Beschuldi gten um Abnahme des Ladungstermins sei abzuwei sen (Urk. 138 A). Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar 2017 wurde das Gesuch um Abnahme des Verhandlungstermins vom 23. Januar 2017 abgewiesen (Urk. 139). Die Berufungsverhandlung fand am 23. Januar 2017 statt (Prot. II S. 8 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 3 (Strafzumessung betreffend die Freiheitsstrafe) und 4 (Vollzug) des vo ri nstanzli- chen Urteils (Urk. 115 S. 2). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ebenfalls gegen die Dispositivziffern 3 (gesamte Strafzumessung) und 4 (Vollzug) des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 120). Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositivziffern 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 11), was vorab festzustellen ist. 3. Prozessuales
3.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den pro- zessualen Antrag, es sei die Berufungsverhandlung zu verschieben und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2013 sowie des Nachtragsurteils vom 19. Juni 2013 bzw. nach dem rechtskräftigen Ab- schluss des diesbezüglich hängigen obergerichtlichen Verfahrens neu anzusetzen (Urk. 149 S. 2). Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, es handle sich bei die- sem Antrag um eine Vorfrage, und zwar im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO um ein Prozesshindernis (Prot. II S. 9 f.). 3.2. Der Staatsanwalt führte dazu aus, dass ein Abwarten darauf, bis alle Verfah- ren auf dem gleichen Stand wären, dem Beschleunigungsgebot widerspräche. Es könne sich dabei um Jahre handeln. Das schlussendlich entscheidende Gericht müsse dem Asperationsprinzip Rechnung tragen. Er beantrage deshalb die Durchführung der Berufungsverhandlung und dass ein Urteil gefällt werde (Prot. II S. 10). 3.3. Weitere pendente Verfahren stellen für einen Prozess kein Verfahrenshi nder- nis dar. Unter Letzteres fallen vielmehr der Eintritt der Verjährung, der Tod der beschuldigten Person, Verhandlungsunfähigkeit, doppelte Strafverfolgung oder der Grundsatz "ne bis in idem", Begnadigung oder Amnestie (BSK StPO-Hauri , 2. Auflage 2014, Art. 339 N 15). Es besteht mangels Rechtsgrundlage kei n An- spruch des Beschuldigten, dass das Gericht den Zeitpunkt abwartet, bei dem alle Verfahren zusammen beurteilt werden können, um ein möglichst günstiges Straf- mass zu erreichen. Es handelt sich dabei um eine Frage der Strafzumessung und damit um eine materiellrechtliche Frage. Der Antrag der Verteidigung auf Ver- schiebung der Berufungsverhandlung ist deshalb abzuweisen und die Verhand- lung i st durchzuführe n. 4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung bereits dargelegt (Urk. 104 S. 30 - 32). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Strafrahmen für di e Veruntreuun-
gen erstreckt sich auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 4.2. Mehrfache Veruntreuunge n 4.2.1. Hi nsi chtli ch der objektiven Tatschwere der Veruntreuungen kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 S. 32 f.). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der relativ hohen Deliktssumme (gut Fr. 330'000.-- ), dem langen Deliktszeitraum von dreieinhalb Jahren und der grossen Anzahl von Einzelhandlungen das objektive Tatverschulden als mittelschwer - und ni cht als schwer, wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht (Urk. 152 S. 3 unten) - ein- zustufen. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten als Inhaber der Einzelfirma "V._____", welche diverse Dienstleistungen im Finanzbereich wie auch Reisen anbot (Urk. 70 S. 3 f.), ein hohes Vertrauen entgegengebracht wurde und er keine besonders ausgeklügelten Täuschungsmanöver vornehmen musste, um (unrechtmässi g) an das Geld zu gelangen. Andererseits ist der Vertrauens- bruch aufgrund des professionellen Deckmantels umso gravierender. Der Be- schuldigte hat sich zwar mit der Verteidigung (Prot. II S. 14) mit dem veruntreuten Geld keine Luxusgüter angeschafft, sondern er versuchte Gewinn zu generieren, um damit alte Schulden zu begleichen. Der Beschuldigte hätte jedoch bereits die entsprechenden Lehren aus seiner Vergangenheit ziehen und erkennen müssen, dass diese Rechnung nicht aufgeht. Dennoch ist zu konstatieren, dass er offenbar unter grossem Druck von alten Gläubigern gestanden hat, die ihn gemäss seinen Aussagen abgepasst, bedroht und verprügelt haben (Urk. 70 S. 10 f., Urk. 151 S. 2, S. 6), was i hm lei cht strafmi ndernd anzurechnen i st. Soweit sich die Verteidi- gung auf den Standpunkt stellt, die Opfer trügen eine Mitverantwortung, was sich zugunsten des Beschuldigten auszuwirken habe (P ro t. II S . 12), ist dies zyni sch.
Gestützt auf diese Erwägungen wird die objektive durch die subjektive Tatschwe- re leicht reduziert.
4.2.3. Es erschei nt ei ne hypothetische Einsatzstrafe im Rahmen von 3 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. SVG-Delikte 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass bei den SVG-Delikten sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vorgesehen sei, weshalb nicht einzusehen sei, wieso - angesichts der einschlägigen Vorstrafen - eine lächerlich tiefe Geldstrafe auszufällen sei. Der Vollzug einer solchen erschei- ne angesichts der desolaten finanziellen Lage des Beschuldigten von vornherein aussichtslos. Die Strassenverkehrsdelikte seien deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe miteinzubeziehen, weshalb die Grundstrafe um zwei Monate zu erhöhen sei (Urk. 152 S. 4). 4.3.2. Hinsichtlich der Tatkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 104 S. 34), wobei eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen mit der Staatsanwaltschaft als zu tief erscheint, zumal der Beschuldigte in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln einschlägig vorbestraft ist. Für die vorliegenden Strassenverkehrsdelikte wäre vielmehr eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Monaten oder eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen angemessen. 4.3.3. Der Beschuldigte hat Schulden und offene Verlustscheine i n Mi lli onenhöhe (Urk. 70 S. 5, Urk. 15/2), weshalb ihm i n wei ter Zukunft keine Mittel zur Bezahlung einer Geldstrafe verbleiben würden. Die Geldstrafe ist angesichts der zahlreichen Betreibungen auch nicht vollstreckbar. Damit erscheint das Ziel einer Geldstrafe, Einschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht, kaum erreichbar (BGE 134 IV 64). Ausserdem ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft (Urk. 108 S. 2). Eine Geldstrafe ist deshalb nicht geeignet, weshalb auf eine Frei- heitsstrafe zu erkennen ist. Die hypothetische Einsatzstrafe ist unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 1 Monat zu erhöhen.
4.4. Täterkomponente 4.4.1. Zum Vorleben hat die Vorinstanz bereits zutreffende Erwägungen gemacht bzw. diesbezüglich auf das Urteil vom 29. Mai 2013 verwiesen, worin bereits ein- lässliche Ausführungen dazu gemacht wurden (Urk. HD 15/5 S. 113 - 115). Da- rauf kann verwiesen werden. Insgesamt lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumes- sungsrelevanten Faktoren ableiten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 72 S. 8 f.) gibt die missliche persönliche Situation, in welche sich der Beschuldigte bekanntlich selbst hineinmanövriert hat, keinen Anlass für eine Reduktion der Strafe. 4.4.2. Hinsichtlich der Vorstrafen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz zu verweisen (Urk. 104 S. 36). Weiter hat die Vorinstanz korrekt auf- gezeigt, dass der Beschuldigte sowohl während laufender Probezeit als auch während laufenden Strafuntersuchungen bzw. laufenden Rechtsmittelverfahren delinquierte und sogar noch straffällig wurde, nachdem die erste Anklage in vor- liegendem Fall bereits bei der Vorinstanz eingegangen war (Urk. 104 S. 36 f.). Dieses Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer bemerkenswerten Gleichgül- tigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und wirkt sich zusammen mit den Vorstrafen erheblich straferhöhend aus. 4.4.3. Betreffend das Nachtatverhalten ist auf die differenzierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach das Geständnis des Beschuldigten vor dem Hintergrund weiterer Vorwürfe und Belastungen zustande kam, der Beschuldigte zwar Reue und Einsicht beteuerte, gleichzeitig aber weiter delinquierte und stets darum bemüht war, seine Opferrolle zu betonen und sich schliesslich bereits im Verfahren SB070313 reui g und ei nsi chti g gezeigt hatte (Urk. 104 S. 37 f. m. w. H.). D ennoch i st i hm zugute zu halten, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut und glaubhaft betonte, wie leid ihm die Privatkläger täten (Urk. 151 S. 6 f.). Das Nachtatverhalten des Beschuldigten schlägt demzufolge mit der Vorinstanz lei cht strafmi ndernd zu Buche.
4.4.4. Die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponente überwiegen die straf- mindernden bei weitem, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe im Umfang von 5 Monaten zu erhöhen i st. 4.5. Fazi t Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren erweist sich ei- ne Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als angemessen. D er Anrechnung der bis und mit heute erstandenen 446 Tage Haft und vorzeitigen Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 51 StGB; Urk. HD 37/9/1). 5. Strafvollzug Angesichts der Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten i st deren Aufschub - auch ni cht tei lwei se - schon aus objektiven Grün- den nicht möglich (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB), weshalb diese Strafe zu vollzi ehen i st. Es kann auf die weitergehenden Erwägungen der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 104 S. 39 f.). 6. Kosten Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollum- fängli ch. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, sind folglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung. Der Beschuldigte ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er nach Erhalt der Abrechnung bei der Zentralen Inkassostelle des Ober- gerichts ei n Ratenzahlungs- oder Stundungsgesuch stellen kann (vgl. Art. 425 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV und - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Von den Vorwürfen - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend ND8, ND13 und ND3 der Nachtragsanklage und - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. (...) 4. (...) 5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Züric h-Limmat vom 25. Februar 2009 ausgefällten Freiheitsstrafe von zwei Monaten wird verzichtet. 6. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 16. Februar 2015 be- schlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden diversen Unterlagen gemäss Durchsuchungsprotokoll vom 19. und 20. Juni 2014 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züric h-Sihl vom 4. Dezember 2015 be- schlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Imitationswaffe "Jet Protector J P X" w i r d eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ (ND1) Schadenersatz von Fr. 111'655.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. November 2012 zu bezahlen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ (ND4) Schadenersatz von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juli 2013 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ (ND5) Schadenersatz von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juli 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ (ND6) Schadenersatz von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2013 zu bezahlen. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ (ND7) Schadenersatz von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. März 2013 zu bezahlen. f) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ (ND8) Schadenersatz von Fr. 806.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2013 zu bezahlen. g) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H._____ (ND11) Schadenersatz von Fr. 24'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Januar 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird ausserdem verpflichtet, dem Privatkläger H._____ für das gesamte Verfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'844.15 zu bezahlen. h) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger I._____ (ND13) Schadenersatz von Fr. 3'250.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. i) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger J._____ (ND14) Schadenersatz von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers J._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. j) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K._____ (ND15) Schadenersatz von € 2'800.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der
Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. k) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger L._____ (ND16) Schadenersatz von USD 4'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. l) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ (ND17) Schadenersatz von Fr. 2'960.90 zuzüglich 5 % Zins ab 9. Oktober 2013 zu bezahlen. m) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ (ND18) Schadenersatz von Fr. 19'222.40 zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. n) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger O._____ (HD Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2013 zu bezahlen. o) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P._____ (ND1 Nachtragsankla- ge) Schadenersatz von Fr. 19'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. p) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Q._____ (ND2 Nachtragsankla- ge) Schadenersatz von Fr. 7'350.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen. q) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin R._____ (ND3 Nachtragsanklage) Schadenersatz von Fr. 800.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadener- satzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. r) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin S._____ (ND4 Nachtragsankla- ge) Schadenersatz von Fr. 1'439.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin S._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. s) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger T._____ (ND4 Nachtragsankla- ge) Schadenersatz von Fr. 335.– zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juli 2015 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers T._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
t) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin U._____ (ND4 Nachtragsankla- ge) Schadenersatz von Fr. 670.– zu bezahlen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 42.80 Auslagen Untersuchung Fr. 6'418.55 amtliche Verteidigung (RAin X2.) Fr. 24'326.65 amtliche Verteidigung (RA X1.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abge- schrieben. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" 2. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 446 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'874.60 amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 23. Januar 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder