Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160198-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller
Urteil vom 5. Dezember 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Februar 2016 (GG150308)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch vom 17. Dezember 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 16 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. November 2015 zu bezahlen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.-- Gebühr Strafuntersuchung. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 1 und Prot. II S . 6) 1. Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung 2. Nichteintreten auf die Anträge der Privatklägerin 3. Kostenauflage zu Lasten der Staatskasse, für das Berufungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren 4. Entschädigung von A._____ für anwaltliche Aufwendungen in der Höhe von CHF 6'876.20.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 7. Abtei lung - Einzelgericht, vom 11. Februar 2016 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 15. Februar 2016 Berufung anmelden (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 22. April 2016 zugestellt (Urk. 47/2). Mit Schreiben des vormaligen Vertreters des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X2., vom 11. Mai 2016, liess der Be- schuldi gte fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichen (Urk. 50). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2016 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 24. Mai 2016 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschluss- berufung und beantrage die Bestätigung des vori nstanzli che n Urtei ls (Urk. 55). 1.4. Mit E-Mail vom 1. November 2016 teilte Rechtsanwalt Dr. i ur. X2. dem Gericht mit, dass er den Beschuldigten nach Rücksprache mit demselben ab so- fort nicht mehr vertrete (Urk. 67). Am 2. Dezember 2016 teilte Rechtsanwalt lic. i ur. X1._____ dem Gericht per Fax und unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass er den Beschuldigten fortan im Berufungsverfahren vertreten werde (Urk. 69, Urk. 70).
1.5. Zur Berufungsverhandlung am 5. Dezember 2016 erschi en der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers lic. i ur. X1._____ (Prot. II S. 6). 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 11. Mai 2016 liess der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestreiten (Urk. 50). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung wurde die Berufung dann insofern eingeschränkt, als der Verteidiger des Beschuldigten erklärte, die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 6 sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Privatklägervertreterin und deren Entschädigung aus der Gerichts- kasse gemäss Dispositiv-Ziffer 8 würden ni cht angefochten (P ro t. II S . 7, Urk. 73 S. 1). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 6 und 8 ni cht angefochten und dami t i n Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Schuldpunkt 1. Sachverhalt 1.1. Wie bereits in der Untersuchung und i m vori nstanzlichen Verfahren bestritt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht, am 2. November 2015 um 13.40 Uhr bei der Tramhaltestelle C._____ i n Züri ch zufälli g auf die Privatklägerin getroffen zu sein. Nach den übereinstimmenden Aussagen beider Beteiligter habe sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit zunächst im hintersten Wagen des Trams Nr. ... befunden. Nachdem das Tram bei der Haltestellen C._____ zum Stehen gekommen sei, habe sich eine Frau dem zur Abfahrt bereiten Tram genä- hert, woraufhi n der Beschuldigte mittels Betätigung des Türöffners das Wegfahren des Trams verhindert habe, um der herannahenden Frau das Einsteigen i ns Tram
zu ermöglichen. Beim Näherkommen der Frau habe sich dann herausgestellt, dass es sich bei ihr um die vom Beschuldigten seit Oktober 2015 geschiedene Ehefrau gehandelt habe. Nachdem sich die beiden erkannt hätten, habe der Be- schuldigte die Privatklägerin aufgefordert, zu i hm i ns Tram zu steigen. Dieser Auf- forderung sei die Privatklägerin indes nicht nachgekommen (Prot. I S. 31). Statt- dessen habe sie den Beschuldigten angeschrien und ihn aufgefordert, er solle sie in Ruhe lassen und weggehen (Prot. I S. 15 und 31 ff.). D araufhi n sei der Be- schuldigte aus dem Tram ausgestiegen und habe sich der Privatklägerin genähert (Prot. I S. 15). Was sich in der Folge abgespielt hat, bildet Gegenstand der Ankla- geschrift vom 17. Dezember 2015 (Urk. 14). Die dem Beschuldigten darin zur Last gelegten Delikte wurden von diesem während des gesamten Verfahrens vehe- ment bestritten (Urk. 4/1 S. 6, Urk. 4/2 S. 2 ff., Prot. I S. 31 ff. Urk. 72 S. 3 f.). 1.2. Nachdem der Anklagesachverhalt vom Beschuldigten bestritten wird, gilt es zu prüfen, ob sich dieser anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Die Vorinstanz hat sich in diesem Zusammenhang vorab zutreffend zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung geäussert. Auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 48 S. 4 f.). 1.3. Der durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Anklage erho- bene Sachverhalt basiert im wesentlichen auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese wurde am 3. November 2015 durch die Stadtpolizei Zürich (Urk. 3/1) und am 4. Dezember 2015 durch die Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen (Urk. 3/2). Zudem wurde die Beschuldigte im Rahmen der vori nstanzli chen Hauptverhandlung als Auskunftsperson zur Sache befragt (Prot. I S. 7 ff.). 1.4. Gegenüber der Polizei gab die Privatklägerin einen Tag nach dem frag- lichen Vorfall zu Protokoll, sie sei am Vortag gegen 13.45 Uhr zur Tramhaltestelle C._____ gegangen, als plötzlich der Beschuldigte aus dem hintersten Wagen des sich dort befindlichen ...er Trams ausgestiegen sei. Als er sie gesehen habe, ha- be er angefangen sie zu beschimpfen. Er habe sie und ihre Tochter als Huren be- zeichnet, die mit Männern aus dem Balkan Sex hätten. Dann habe er ihr zwei bis drei Mal mit der Hand gegen ihre Brust geschlagen. Hinter ihr habe sich ein Schild befunden und aufgrund der Schläge sei sie dagegen geklemmt worden, was sehr
schmerzlich für sie gewesen sei. Der Beschuldigte habe Persisch mit ihr gespro- chen und ihr gesagt, dass er nichts zu verlieren habe und dass er sie und ihre Tochter umbringen werde. Sie habe schnell weg gehen wollen und sei dann zu Fuss i n Ri chtung Haltestelle D._____ gelaufen. Der Beschuldigte sei ihr dabei ge- folgt. Sie sei unter Schock gestanden und habe die Polizei gerufen. Sie habe auf der Strasse eine alte Frau getroffen, welche rasch gemerkt habe, dass sie vom Beschuldigten bedroht werde. Die alte Frau sei dann bei ihr geblieben bis die Polizei eingetroffen sei (Urk. 3/1 S. 2 ff.). 1.5. Gegenüber dem untersuchenden Staatsanwalt gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie sei am 2. November 2015 in Eile gewesen und sei Richtung Tram- haltestelle gerannt. Als das Tram in der Haltestelle C._____ gehalten habe, sei der Beschuldigte auf die Treppe des Trams gestanden und habe zu ihr gesagt, sie solle einsteigen. Sie habe gesagt, dass sie nicht einsteigen wolle, woraufhin er aus dem Tram ausgestiegen und zu ihr gekommen sei. Er habe sie und ihre Tochter als Balkannutte bezeichnet und gesagt, dass sie beide sich für die Bal- kanesen prostituieren würden. Weiter habe er gesagt, dass man sehe, dass ihr das Sperma gut bekomme und sie deshalb zugenommen habe. Der Beschuldigte habe ihr ein paar Mal mit der Hand auf die Brust geschlagen/gestossen, sodass sie gegen ein Reklameschild geprallt sei, was ihr Schmerzen verursacht habe. Schliesslich habe der Beschuldigte geschrien, dass er nichts zu verlieren habe und er sie und ihre Tochter umbringen werde. Sie sei dann geflüchtet und der Be- schuldigte sei ihr gefolgt. Aus Angst habe sie die Strassenseite gewechselt. Sie habe die Polizei angerufen. Weil sie so durcheinander gewesen sei, habe sie nicht mehr gewusst, wo sie sei. Eine ältere Dame sei ihr dann entgegen gekom- men und sie habe diese fragen müssen, wo sie sich befinde. Die Frau habe ihr gesagt, dass sie sich in der Nähe des ... [Ort] befinde. Die Polizei habe ihr am Telefon gesagt, sie solle dort bleiben und auf das Eintreffen der Polizei warten (Urk. 3/2 S. 4 ff.). 1.6. Gegenüber dem Vorderrichter gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie sei am 2. November 2015 in Eile gewesen, weil sie mit dem Tram zur Arbeit habe fahren wollen. Der Beschuldigte habe sich im hintersten Wagen des an der Halte-
stelle wartenden Trams befunden. Als er sie habe sehen kommen, habe er sich auf die Stufen des Trams gestellt und so die Türe offen gehalten. Er habe sie auf- gefordert, ins Tram einzusteigen. Nachdem sie ihn bemerkt habe, habe sie jedoch nicht mehr ins Tram einsteigen wollen. Das habe sie dem Beschuldigten dann auch gesagt. Daraufhin sei der Beschuldigte aus dem Tram ausgestiegen und habe sie auf übelste Weise auf Farsi beschimpft. Er habe gesagt, dass sie und ih- re Tochter zu Huren von den Balkanleuten geworden seien. Sie habe ein tiefes Dekolleté getragen und der Beschuldigte habe ein paar Mal mit der flachen Hand gegen ihre Brust gedrückt. Aufgrund der Schläge gegen die Brust sei sie gegen ein Schild geprallt, welches sich hinter ihr befunden habe. Sie habe dann davon laufen wollen und der Beschuldigte sei ihr gefolgt. Er habe zu ihr gesagt, dass er sie und ihre Tochter umbringen werde, denn er habe nichts zu verlieren. Sie sei dann Ri chtung D._____ gelaufen. Dabei habe sie die Strassenseite gewechselt. Der Beschuldigte sei ihr parallel auf der anderen Strassenseite gefolgt und habe sie beschimpft. Aus Angst habe sie dann die Polizei angerufen. Sie sei dann einer älteren Frau begegnet. Diese Frau habe sie fragen müssen, wo sie sich genau befinde, weil die Polizei sie nach ihrem Standort gefragt habe. Die ältere Frau ha- be dann mit ihr zusammen gewartet bis die Polizei eingetroffen sei. Kurz vor Ein- treffen der Polizei sei der Beschuldigte ins Tram gestiegen und weg gefahren, was die ältere Frau gegenüber der Polizei bestätigt habe (Prot. I S. 14 ff.). 1.7. Auch der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal zur Sache einvernom- men. Nämlich zunächst am 9. November 2015 durch die Stadtpolizei Zürich (Urk. 4/1), dann am 4. Dezember 2015 durch die Anklagebehörde (Urk. 4/2) und schliesslich im Rahmen der vori nstanzli che n Hauptverhandl ung (Prot. I S. 31 ff.). 1.8. Gegenüber der Stadtpolizei Zürich gab der Beschuldigte am 9. November 2015 mit Bezug auf den umstrittenen Anklagesachverhalt zusammengefasst was folgt zu Protokoll: Er habe sich an der Haltestelle C._____ im hintersten Wagen des dort wartenden ...er Trams befunden, als er eine Frau habe herbeieilen se- hen. Er habe ihr die Türe zum Tram aufgehalten und erst dann gesehen, dass es die Privatklägerin gewesen sei. Er habe die Gelegenheit nutzen und mit ihr über die Morgengabe sprechen wollen. Daraufhin sei die Privatklägerin hysterisch ge-
worden und habe ihn angeschrien, er solle sie in Ruhe lassen. Sie habe auf Per- sisch herumgeschrien. Die Privatklägerin habe dann die Strassenseite gewech- selt. Nach ei ni gen Mi nuten hätten sie beide die Haltestelle D._____ erreicht, wo die Privatklägerin mit einer alten Frau gesprochen habe. Was die beiden ge- sprochen hätten, wisse er nicht. Anschliessend sei das Tram gekommen und er sei weg gefahren. Das sei alles, was vorgefallen sei (Urk. 4/1 S. 2 f.). 1.9. Anlässli ch sei ner Ei nvernahme durch den untersuchenden Staatsanwalt gab der Beschuldigte an, er sei am 2. November 2015 um 14.00 Uhr im Tram ge- wesen. Er sei auf dem Weg zu seinem Hausarzt, Dr. E., gewesen. Er habe gesehen wie eine Frau aufs Tram gerannt sei, woraufhin er aufgestanden sei um das Tram aufzuhalten. Erst dann habe er gesehen, dass es sich bei der Frau um seine Exfrau gehandelt habe. Er habe nicht gewusst, ob er aussteigen soll solle, oder nicht, denn er habe noch etwas mit der Privatklägerin zu besprechen gehabt. Er sei dann ausgestiegen und die Privatklägerin habe ihn sogleich angeschrieben, er solle sie in Ruhe lassen. Weil er wisse, was für ein Theater sie jeweils mache, habe er extra einige Meter Abstand von ihr gehalten. Er habe zu ihr gesagt, dass er etwas mit ihr besprechen müsse. Sie habe daraufhin wie immer Theater ge- macht und die Polizei gerufen. Sie hätten beide persisch miteinander gesprochen, sodass die übrigen anwesenden Personen nicht verstanden hätten, worum es gegangen sei. Die Privatklägerin sei dann immer nervöser geworden und habe begonnen, ihn zu beschimpfen. Daraufhin habe er beschlossen, sie in Ruhe zu lassen und zu Fuss zur nächsten Tramhaltestelle zu gehen, denn er habe ja noch zu sei nem Arzttermin gehen müssen. Die Privatklägerin sei auf der anderen Strassenseite in dieselbe Richtung gegangen. Sie habe dort noch mit einer alten Frau gesprochen, wobei er nicht wisse, worum es bei diesem Gespräch ge- gangen sei (Urk. 2 S. 2 ff.). 1.10. Vor Vorinstanz schliesslich gab der Beschuldigte zusammengefasst was folgt zu Protokoll: Er sei am 2. November 2015 um 13.30 Uhr aus dem Haus ge- gangen, weil er um 14.00 Uhr einen Termin bei seinem Hausarzt gehabt habe. Er habe sich im hintersten Wagen des Trams befunden, als er an der Tramhalte- stelle C. gesehen habe, wie eine Frau zur Tramhaltestelle gerannt sei. Wie
gewohnt, sei er aufgestanden und habe den Türknopf gedrückt, sodass die Frau das Tram vor dessen Abfahrt noch habe erreichen können. Erst als die Frau ganz nahe gewesen sei, habe er gesehen, dass es sich um seine Ex-Frau gehandelt habe. Er habe zu ihr gesagt, sie solle einsteigen, er habe das Tram für sie aufge- halten. Die Privatklägerin habe aber nicht einsteigen wollen. Sie habe geschrien, er solle sie in Ruhe lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch im Tram gewe- sen sei. Sie sei hysterisch geworden. Er hingegen sei verzweifelt gewesen und habe mit ihr über die Morgengabe sprechen wollen. Er habe aber mit ihr nicht sprechen können, weil sie wie eine Zigeunerin geschrien habe. Er habe die Pri- vatklägerin nicht beschimpft und auch keinen physischen Kontakt zu ihr gehabt. Als er gemerkt habe, dass er nicht mit ihr sprechen könne, habe er ihr gesagt, dass sie beide einmal miteinander sprechen müssten. Das sei das einzige, was er zu ihr gesagt habe. Er habe ihr gesagt, dass sie noch eine offene Rechnung hät- ten, die geklärt werden müsse uns sie nicht immer davon laufen könne. Daraufhin habe die Privatklägerin nach der Polizei geschrien. An der Haltestelle hätten sich zwei weitere Personen, nämlich ein ca. 35-jähriger Mann und eine Frau befunden. Wenn es sich so verhalten hätte, wie es die Privatklägerin schildere, dann hätten diese Personen bestimmt die Polizei gerufen, was indes nicht der Fall gewesen sei. Er habe mit Respekt zur Privatklägerin gesprochen und sei mit der Bitte, dass sie mit ihm reden möge, an sie herangetreten. Als die Privatklägerin hysterisch geschrien habe, er solle sie in Ruhe lassen, sei er gegangen. Er habe gewusst, dass es noch fünf bis sechs Minuten gedauert hätte, bis das nächste Tram ge- kommen wäre und so habe er beschlossen auf seiner Seite des Trottoirs bis zur Tramhaltestelle D., die ca. 500 Meter entfernt gewesen sei, zu gehen. Die Privatklägerin sei noch bei der Tramhaltestelle C. gewesen, als er schon losgegangen sei. Die Privatklägerin sei ihm dann auf der anderen Strassenseite nachgelaufen und habe ihm zugerufen, seine Kinder seien Huren, weil eine seiner Töchter mit einem Araber zusammen sei. Sie sage immer solche Sachen zu i hm und behaupte dann, er habe sie beschimpft (Prot. I S. 33 ff.). 1.11. Im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, die Anklagevorwürfe ni cht zu akzeptieren. Die Privatklägerin habe nicht die Wahrheit gesagt. Äusserungen, wie die ihm vorgeworfenen, also dass die Privatklägerin ei-
ne Hure sei, die mit Männern aus dem Balkan Sex hätten, gehörten ni cht zu sei- nem Vokabular. Selbiges gelte für Todesdrohungen. Zwar treffe es zu, dass er sei ner Exfrau schon SMS- und E-Mail-Nachri chten mi t wüsten Beschi mpfungen geschickt habe (vgl. Urk. 38/1). Damals sei er aber wütend gewesen, weil die Pri- vatklägerin zuvor ihn und seine Töchter beschimpft habe. Das tue ihm leid. Im vo rliegend zu beurteilenden Fall habe er aber eine Bitte an die Privatklägerin im Zusammenhang mit seinem Reiseverbot im F._____ [Staat in Vorderasien] ge- habt und sei deshalb sehr höflich gewesen. Wenn man eine Bitte habe, komme man nicht mit Beschimpfungen (Urk. 72 S. 3 f.). 1.12. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass die Privatklägerin die Ge- schehni sse i n sämtli chen Ei nvernahmen überei nsti mmend, widerspruchsfrei und damit überzeugend geschildert hat. Bei ihren Schilderungen fällt auf, dass diese sehr lebensnah und detailreich vorgebracht wurden, wobei namentlich auch die überzeugend vorgebrachte emotionale Betroffenheit der Privatklägerin, ihre Scham, aber auch die wörtlich wiedergegebenen, obszönen und sehr ausgefalle- nen Beschimpfungen für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen sprechen. Hinzu kommt, dass den Aussagen der Privatklägerin keine Tendenz zur Aggravierung entnommen werden kann und sie sich bei ihren Schilderungen offenkundig eine gewisse Zurückhaltung auferlegte, welche wohl in dieser Form nicht zu erwarten wäre, wenn es ihr darum ginge, den Beschuldigten grundlos anzuschuldi gen. Schlicht falsch ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Verteidigers, die Privatklägerin habe noch bei der ersten Einvernahme durch die Polizei am 3. November 2015 keine Beschimpfungen erwähnt (Urk. 73 S. 3). So gab sie be- reits in dieser Einvernahme ausdrücklich zu Protokoll, der Beschuldigte habe, als er sie am 2. November 2015 gesehen habe, begonnen sie zu beschimpfen und mit seiner rechten Hand zwei bis drei Mal gegen ihre Brust geschlagen (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 7). Er habe gesagt, dass sie und ihre Tochter beides Huren seien, welche mit Männern aus dem Balkan Sex hätten. Auch ihre Mutter und ihre drei Kinder habe er beleidigt (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 8). Zutreffend ist zwar, dass die Umschreibung der Beschimpfungen anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2015 und der Hauptverhandlung vom 11. Februar 2016 dann als noch detaillierter bezeichnet werden kann
(vgl. Urk. 3/2 S. 5, Prot. I S. 16 f.). In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hi nzuwei sen, dass die polizeiliche Einvernahme ohne Beizug eines Übersetzers i n deutscher Sprache stattgefunden hat, während bei der staatsanwaltschaftlichen Ei nvernahme und der ersti nstanzli chen Hauptverhandlung eine Farsi Übersetzerin anwesend war und die Privatklägerin sich in ihrer Muttersprache ausdrücken konnte (Urk. 3/1 S.1, Urk. 3/2 S. 1, Prot. I S . 6 ). Dieser Umstand vermag gewisse Konkretisierungen in der Umschreibung der Beschimpfungen zu erklären, wobei es sich ohnehi n um margi nale Unterschiede handelt, die sicherlich keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu wecken vermögen. Unbehelflich ist es schliesslich auch, wenn seitens des Verteidigers sinngemäss die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage gestellt wird, da gegen sie bereits einmal Anklage wegen falscher Anschuldigung erhoben worden sei, nachdem sie den Beschuldigten zu Unrecht der Begehung von Straftaten beschuldigt habe (Urk. 73 S. 4). Wie von der Verteidigung selbst dargelegt, endete dieses Verfah- ren i n ei nem Freispruch der Privatklägerin, weshalb für sie die Unschuldsvermu- tung gilt. Selbiges beansprucht der Verteidiger ja zurecht auch für den Beschul- digten, wenn er ausführt, die von der Geschädigtenvertreterin im Hauptverfahren herangezogenen gelöschten Strafregistereinträge und Einstellungsverfügungen betreffend den Beschuldigten dürften bei der Beurteilung der Frage von Schuld oder Nichtschuld im vorliegenden Fall kein Gewicht haben (Urk. 73 S. 4). Richtig- erweise haben dann auch weder die gegen den Beschuldigten und die Privatklä- gerin geführten Strafverfahren, die nicht in einem Schuldspruch geendet haben, noch die gelöschten Strafregistereinträge Eingang in das Urteil der Vorinstanz ge- funden. Aufgrund des Gesagten sind die Depositionen der Privatklägerin mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz insgesamt als in hohem Masse glaubhaft einzustufen. Jedoch hat auch der Beschuldigte in den diversen Einvernahmen das Kern- geschehen insgesamt konstant geschildert. Insofern kann allein gestützt auf sein Aussageverhalten nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Depositionen geschlos- sen werden. Hingegen ergeben sich aus dem Gesamtkontext diverse Ungereimt-
heiten, welche letztlich mit der Vori nstanz dazu führen müssen, dass den Aussa- gen des Beschuldigten, soweit diese den eigentlichen Tatvorwurf beschlagen, wenig Glauben geschenkt werden kann. So ist es zwar an si ch noch nicht lebens- fremd, dass der Beschuldigte ursprünglich lediglich ein "klärendes Gespräch" mit der Privatklägerin zu führen beabsichtigt haben will, wie auch von der Verteidi- gung betont (Urk. 73 S. 2 f.). Auffallend ist dann aber doch, dass der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben dieses Gespräch mit der Privatklägerin selbst dann noch gesucht haben will, als ihm diese schon längst und unmi ssverständli ch mit- geteilt hatte, er solle sie in Ruhe lassen. Betrachtet man diesen Umstand vor dem Hintergrund, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bereits in der Vergangenheit mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen ist, in deren Verlauf ihm die Privatklägerin immer wieder zu verstehen gegeben hat, dass sie kei nen Kontakt mehr mi t i hm wünsche, so erschei nt es als höchst unwahrschein- lich, dass das zufällige Treffen vom 2. November 2015 seitens des Beschuldigten so gesittet ablief, wie er dies gerne glauben machen möchte. Der Beschuldigte beschrieb das Verhalten der Privatklägerin mehrfach als hysterisch. Insbesondere als er diese aufgefordert habe, ins Tram einzusteigen, habe sie gesagt, dass sie dies nicht wolle und habe sogleich angefangen zu schreien. Dessen ungeachtet soll die Privatklägerin aber in der Folge dem Beschuldigten zur Tramhaltestelle D._____ gefolgt sein, um ihn auf dem Weg dorthin zu beschimpfen und zu belei- digen. Auch diese Schilderungen des Beschuldigten erweisen sich als widersinnig und dami t unglaubhaft. Schli essli ch i st auch nicht einzusehen, weshalb der nach eigenen Angaben stark an einer Arthrose im Kniegelenk leidende Beschuldigte zu Fuss mehrere hundert Meter zur nächsten Tramhaltestelle hätte zurücklegen sol- len, um dort just in dasselbe Tram zu steigen, welches er zuvor auch hätte an der Tramhaltestelle C._____ besteigen können. Gemäss dem Fahrplan der Verkehrs- betriebe Zürich fährt nämlich alle sieben bis acht Minuten ein Tram der Nr. ... stadteinwärts. Es war also für den angeblich stark an einer schmerzhaften Arthro- se erkrankten Beschuldigten keine Zeitersparnis mit seinem Fussmarsch zur Tramhaltestelle D._____ verbunden. Im Gegenteil, es muss sogar davon ausgegangen werden, dass er das nachfolgende Tram verpasst hat, denn das Rencontre mit der Privatklägerin an der Haltestelle C._____ dauerte einige Minu-
ten und dem Beschuldigten war es nach seiner Darstellung wegen der Arthrose im Knie nicht möglich, eilig zu laufen (Prot. I S. 34). Die diesbezüglichen Schi lde- rungen überzeugen nach dem Gesagten nicht ansatzweise. Entsprechend sind sie auch nicht geeignet, die glaubhaften und überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr gefolgt sei, zu entkräften. Schliesslich ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die von der Privatklägerin zu Protokoll gegebenen, äusserst wüsten Beschimpfungen des Beschuldigten, offenkundig kein persönlichkeitsfremdes Verhalten desselben darstellen. Führt man sich nämlich die Übersetzungen der – anerkanntermassen vom Beschuldig- ten verfassten (Urk. 72 S. 3 f.) – Textnachrichten an die Privatklägerin vor Augen, welche als Urk. 9 der beigezogenen Strafakten im Verfahren GG140108 respekti- ve als Beilage der Privatklägerinnenvertretung in Urk. 38/1 aktenkundig sind, so zeigt sich in aller Deutlichkeit mit welch primitiver und menschenverachtender Rhetorik der Beschuldigte die Privatklägerin bereits seit geraumer Zeit traktiert. Die von der Privatklägerin im Zusammenhang mit dem hier interessierenden An- klagevorwurf geschilderten Beschimpfungen und Diffamierungen passen daher nahtlos in dieses Bild. Zu guter Letzt ist mit der Vorinstanz auf das ärztliche Zeugni s von Dr. med. G._____ hinzuweisen. Darin wird der Privatklägerin be- scheinigt, dass sie sich am 2. November 2015 in ärztliche Behandlung begab, wobei Dr. med. G._____ neben Rötungen sowie einem leichten Bluterguss auch Druckschmerzen im Bereich der Brustwand feststellte. Zudem attestierte der Arzt der Privatklägerin einen psychischen Ausnahmezustand (Urk. 3/2/1). Zweifel an diesem Arztzeugnis sind entgegen der Verteidigung nicht bereits deshalb ange- bracht, weil es erst einen Monat nach dem Vorfall ausgestellt wurde und im poli- zeilichen Anzeigerapport keine blauen Flecken beziehungsweise sichtbaren Ver- letzungen erwähnt werden (Urk. 73 S. 5). Offenbar ging es der Privatklägerin bei der Konsultation ihres Arztes ni cht i n erster Li ni e darum, ei nen Nachwei s für i hre Verletzungen zu erhalten sondern vielmehr, die genauen Verletzungsfolgen für sich geklärt zu haben. Dass das Zeugnis erst einen Monat später ausgestellt wur- de, als die Privatklägerin möglicherweise dessen Notwendigkeit für das Strafver- fahren erkannt hat, ist alles andere als lebensfremd. Anlässlich der am Tag nach dem Vorfall stattfindenden polizeilichen Einvernahme erwähnte die Privatklägerin
zudem auch, dass sie Schmerzen gehabt habe, ihre Brust gerötet gewesen sei und sie ihren Hausarzt bereits aufgesucht habe, welcher eine Prellung festgestellt habe (Urk. 3/1 S. 2). Wenn im zehn Tage später erstellten Polizeirapport (Urk. 1) keine sichtbaren Verletzungen erwähnt werden, kann dies ohne weiteres darauf zurückzuführen sei n, dass die Rötungen innerhalb eines Tages bereits wieder abgeklungen waren, zumal diese auch gemäss Arztzeugni s ni cht erheblicheren Ausmasses waren. Soweit schliesslich geltend gemacht wird, die attestieren Ver- letzungsfolgen im Brustbereich passten nicht zu den Aussagen der Privatklägerin sondern hätten aufgrund des Aufpralls des Rückens gegen eine Plakatwand viel- mehr dort festgestellt werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Privat- klägerin i hren konstanten Aussagen zufolge vom Beschuldigten auf die Brust ge- schlagen worden ist. Rötungen und ein leichter Bluterguss im Brustbereich passen bestens zu diesen Schilderungen und schli essen zusätzli ch erli ttene Schmerzen ohne sichtbare Spuren am Rücken ni cht aus. Es spricht bei dieser Sachlage ni chts für die Aussagen des Beschuldigten, der behandelnde Arzt hätte der Privatklägerin ein falsches Zeugnis ausgestellt, weil er einer Landsfrau habe helfen wollen und hätte anders gehandelt, wenn er um den Zusammenhang der Konsultation mit dem Beschuldigten gewusst hätte (Urk. 72 S. 5 f.). Ei nersei ts kann nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass ein Arzt si ch ohne ersichtlichen Grund dem Risiko einer Strafverfolgung wegen Aus- stellens eines falschen ärztlichen Zeugnisses aussetzt. Andererseits erscheint es auch höchst unglaubhaft, dass der behandelnde Arzt einem Dritten i m Nachhi nei n ausführlich über die Konsultation einer Patientin Auskunft erteilt haben soll. Die als Indizien zu wertenden Feststellungen im ärztlichem Zeugnis von Dr. med. G._____ passen jedenfalls widerspruchsfrei zu den überzeugenden Schilderun- gen der Privatklägerin und runden das Gesamtbild ab. 1.13. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Darstellungen des Beschuldigten im Gegensatz zu denjenigen der Privat- klägerin nicht zu überzeugen vermögen. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kommt, der Anklagesachverhalt sei namentlich gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in allen Punkten rechts-
genügend erstellt, so ist ihr darin mit Verweis auf deren Erwägungen vollumfäng- li ch bei zupfli chten. Für die nachfolgend vorzunehmende rechtliche Würdi gung i st uneingeschränkt vom Anklagesachverhalt auszugehen. 2. Rechtli che Würdi gung 2.1. Die Vorinstanz subsumierte das deliktische Verhalten des Beschuldigten unter die Straftatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschi mpfung i m Si nne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sin- ne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.2. Die rechtliche Würdigung wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht in Abrede gestellt (Prot. II. S. 7 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die gestützt auf den erstellten Sachverhalt in keiner Art und Weise zu beanstanden ist. In Be- stätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche ist der Beschuldigte daher der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen. III. Sanktion 1. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Strafzumessung zusammengefasst zum Schluss das Tatverschulden für das verschuldensmässig schwerwiegendste Delikt, nämlich die Drohung, wiege noch leicht, sodass sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 50 Tagessätzen als angemessen erweise. Aufgrund der Beschimp- fung sei diese auf 60 Tagessätze zu erhöhen und zudem sei für die Tätlichkeit ei- ne Busse in der Höhe von Fr. 500.– dem Tatverschulden angemessen. Mit Blick auf die korrekt wiedergegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kam die Vorinstanz zum Schluss, diesen liessen sich keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren entnehmen (Urk. 48 S. 12). Dem ist auch i m heuti gen Zei tpunkt
zuzustimmen, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, seine persönlichen Verhältnisse hätten sich, abgesehen von seiner Pensionierung, nicht verändert (Urk. 72 S. 1 f.). Auch sonst liessen sich der Tä- terkomponente, so die Vorinstanz, keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Der Beschuldigte sei wohl verschiedentlich in Strafuntersuchungen involviert gewesen, diese seien indes jeweils mittels Einstellungs- und/oder Sis- tierungsverfügungen erledigt worden. Der Beschuldigte sei entsprechend nicht vorbestraft. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei in Würdi gung aller massgeblichen Strafzumessungsgründen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse sei der Tagessatz der Geldstrafe auf Fr. 50.– festzusetzen (Urk. 48 S. 9 ff.). 1.2. Die Vori nstanz hat eine Strafzumessung vorgenommen, die den bundesge- richtlichen Vorgaben entspricht und sowohl vollständig wie auch überzeugend ist. Hierzu bedarf es weder Ergänzungen noch Erläuterungen. Was der Vorderrichter erwogen hat, kann ohne weiteres auch im Berufungsverfahren übernommen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies umso mehr, als die ausgefällte Sanktion letztlich noch als relativ milde bezeichnet werden kann und eine Erhöhung derselben mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der vorliegen- den Konstellation ohnehin nicht mehr in Frage kommt. 1.3. Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheides mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei der Tagessatz der Geldstrafe auf Fr. 50.– festzusetzen ist . 2. Vollzug 2.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt (Urk. 48 S. 13). Diese Erwägungen sind allein schon wegen des Ver- schlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu übernehmen.
2.2. Dass die Busse zu vollziehen ist, ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht be- zahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt hat. Der Um- wandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– entspricht der gängigen Gerichtspraxis uns kann daher ohne weiteres übernommen werden. IV. Zivilansprüche 1. Genugtuung 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, gestützt auf den anklage- gemässen Schuldspruch zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägeri n i n der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 2. November 2015. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ab (Urk. 48 S. 13 f.). 1.2. Der Beschuldigte beanstandet die Zusprechung einer Genugtuung an sich ni cht substanti i ert, sondern fi cht diese lediglich akzessorisch zu dem von ihm be- antragten, vollumfänglichen Freispruch an. Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung i st i n i hrer Höhe ni cht zu beanstanden, li egt si e doch i m durchschni tt- lichen Bereich von Genugtuungen, die in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochen werden. Zudem steht der Vorinstanz bei der Zusprechung der Genugtuung ohne- hi n ein relativ weites Ermessen zu. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind daher vollumfänglich zu übernehmen und der Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 500.– zuzügli ch 5 % seit dem 2. November 2015 zu verpflichten. V. Kosten und Entschädigung 1. Vorinstanzliche Kosten Nachdem es auch im Berufungsverfahren bei den vorinstanzlichen Schuld- sprüchen bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 7
des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Be- rufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens ni cht zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (...) 2. (...) 3. (...) 4. (...) 5. (...) 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
2'100.-- ; die weiteren Kosten betragen:
1'500.-- Gebühr Strafuntersuchung. 7. (...)
Der Privatklägerin B._____ wird Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Privatklägervertreterin bestellt. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsbei- ständin der Privatklägerin in Höhe von Fr. 3'508.40 werden auf die Gerichts- kasse genommen. 9. (Mitteilungen)
(Rechtsmittel)." 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zuzügli ch 5 % Zins seit 2. November 2015 als Genugtuung zu bezahlen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 5. Dezember 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.