Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160184-O /U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberri chteri nnen li c. i ur. L. C hi tvanni und li c. i ur. C h. von Moos sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 17. Mai 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 13. Januar 2016 (GG150030)
Erwägungen: 1. Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten A._____ am 13. Januar 2016 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 45 S. 4, Urk. 53 S. 26, Prot. I S. 23, Urk. 56 S. 26). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Januar 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 47). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten wurde das begründete Urteil am 13. April 2016 zugestellt (Urk. 54/3). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann für den Beschuldigten somit am 14. April 2016 zu laufen (Art. 384 lit. a StPO) und endete am 3. Mai 2016. Innert der i n Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist reichte der Beschuldigte bzw. dessen erbetener Verteidiger – obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält, in welcher auch auf die Säumnisfolge hingewiesen wurde (Urk. 53 und Urk. 56, Dispositivziffer 8) – keine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Einreichung einer Berufungserklärung stellt praxisgemäss eine Gültigkeits- voraussetzung dar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013). Bei deren Nichteinreichung ist folglich auf eine Einholung von Stellung- nahmen zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 69). Somit ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 17. Mai 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann