Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
-Nr.: SB160175-O/U/hb-ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 13. September 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 24. November 2015 (DG150278)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 21. Septem- ber 2015 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG; - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 333 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei der zu vollziehende Teil bereits vollumfänglich durch die erstandene Haft abgegolten ist. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2009 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierte Barschaft in Höhe von Fr. 15'400.– (Beleg Nr. 23187) wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 20'998.50 Auslagen Untersuchung, Fr. 19'584.10 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Züri ch: (Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ____________________________ Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 7. Abtei lung, vom 24. November 2015 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft; im Umfang von 20 Monaten wurde der Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben, im Übrigen – unter Anrechnung der erstandenen Haft – war die Strafe bereits vollzogen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmte Barschaft befunden (Urk. 46 S. 34). 1.2. Der Beschuldigte meldete am 4. Dezember 2015 rechtzeitig Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 41; Prot. I S. 5 und 12). D i e Berufungser- klärung datiert vom 31. März 2016 (Urk. 47) und erfolgte damit ebenfalls fristge- recht (vgl. Urk. 44/2). Weder hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erho- ben (vgl. Urk. 48 S. 2 und Urk. 50; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO), noch wurden i m Berufungsverfa hre n Beweisergänzungsanträge gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 47; Urk. 50; Prot. II S. 3 ff.). Ferner ersuchte die Staatsanwalt- schaft um Dispensation von der Beteiligung vom weiteren Verfahren, was i hr mit Verfügung vom 30. Mai 2016 bewilligt wurde (Urk. 50). 1.3. Der Beschuldigte hat die Berufung gegen das angefochtene Urteil i nsofern beschränkt, als er die erstinstanzliche Kostenfestsetzung unangefochten liess (Urk. 47 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des vori nstanzli che n Entschei des an; i m Berufungsverfa hre n ist demnach einzig
die Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 5) ni cht angefochten. Die Rechts- kraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzustellen. 2. Schuldpunkt 2.1.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgewor- fen, er habe am 20. August 2009 von B._____ i n ei ner Wohnung i n C._____ etwa 100 Gramm Heroin unbekannten Reinheitsgrades übernommen, welches er als- dann auftragsgemäss an den Bahnhof ... gebracht habe, wo er es D._____ über- geben habe. 2.1.2. Weiter habe der Beschuldigte nach der Rückkehr aus den Ferien am 29. August 2009 im Auftrag von E._____ die Tätigkeit von B._____ im Drogen- handel in der Schweiz übernommen, da dieser am 25. August 2009 verhaftet worden sei, indem der Beschuldigte die von B._____ an dessen Logisort an der F.-Strasse ... zurückgelassenen Sachen geholt, die Wohnung geräumt (Beseitigung allfälliger Spuren und Gerüche von Heroin) und die Sachen von B., darunter auch eine unbekannte Menge Heroin (Reinheitsgrad unbe- kannt), i n di e Wohnung G._____ ... i n C._____ [Ortschaft] gebracht habe. Ferner habe er in der Zeit zwischen dem 1. September 2009 bis zum 27. September 2009 jeweils im Auftrage von E._____ 13 Mal einen Unbekannten in H._____ ge- troffen und diesem mindestens zehn Mal eine unbekannte Menge Heroin, mindes- tens je 100 bis 250 Gramm Heroin (insgesamt mindestens 1‘000 Gramm) über- bracht, wobei der Beschuldigte zumindest habe annehmen müssen, dass es He- roin in diesen Mengen gewesen sei. Das Heroin habe er zuvor i n der Wohnung G._____ ... i n C._____ geholt. Bei jedem zweiten Treffen in H._____ habe er vom Unbekannten jeweils Bargeld in einem Couvert i n Höhe von etwa Fr. 10‘000.– er- halten und in der Folge an das ...-Büro I._____ i n Züri ch an der ...-Str. ... gelie- fert, damit es E._____ weitergeleitet werde; einmal habe der Beschuldigte aus ei- nem solchen Couvert in Absprache mit E._____ Fr. 1‘000.– entnommen, um es für seine Bedürfnisse zu verwenden. 2.1.3. Schliesslich habe der Beschuldigte bei der Entgegennahme und der Weiter- leitung des vorgenannten Bargeldes – mindestens ca. Fr. 33'000.– – zumi ndest
billigend in Kauf genommen, dass es aus einem Verbrechen gestammt habe (bspw. aus dem Verkauf von geliefertem Heroin, bzw. die Bezahlung des geliefer- ten Heroins war), durch welche Handlungen er das Auffinden und die Einziehung der Gelder vereitelt habe. 2.2. Bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei bringt die Verteidigung vor, es sei aus der Anklageschrift nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte allein mit dem Überbringen des Geldes die Auffindung und Einziehung der Gelder vereitelt habe (Urk. 54 S. 16). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Anklage zu ent- nehmen ist, dass der Beschuldigte das Bargeld erhalten und an das ...-Büro I._____ geliefert habe, damit es an E._____ weitergeleitet werde. Der Gesamtzu- sammenhang ist somit ohne Weiteres ersichtlich und das Anklageprinzip diesbe- zügli ch ni cht verletzt. 2.3. Der Beschuldigte gestand die Rahmenumstände des Anklagesachverhalts ei n und anerkannte, Briefumschläge überbracht und die fragliche Wohnung mit Blick auf allfällige ... [des osteuropäischen Staates J.] Pässe , eine Identi- tätskarte, das Mobiltelefon von B. sowie Kleider geräumt zu haben; seines Wissens und Willens nach sei es dabei um den Handel mit gefälschten Pässen (Pässe gegen Geld) gegangen (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. Urk. 46 S. 5). 2.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass di e Vori nstanz zutreffende Ausführun- gen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung machte, worauf voll- umfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 5 f.). 2.5. Ohne dass es Niederschlag im Erkenntnis gefunden hätte, hielt die Vor- i nstanz sodann mit Bezug auf den Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte eine unbekannte Menge Heroin von K._____ [Ortschaft] i n die Wohnung G._____ ... i n C._____ gebracht habe, fest, dass keine dahingehenden rechtsgenüglichen Be- weise vorlägen und der angeklagte Sachverhalt sich nicht erstellen lasse (Urk. 46 S. 17). Bereits zufolge des Verbots der reformatio in peius ist es im Rechtsmittel- verfahren ni cht anders zu halten.
2.6. Im Übrigen erwog die Vorinstanz, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei und der Beschuldigte im Wesentlichen wissentlich Heroin und Drogenerlös trans- portiert habe; die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten sei eine Schutzbe- hauptung (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 46 S. 6 - 28). D i e Vori nstanz hat si ch dabei eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinander gesetzt. Sie hat die vor- handenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und die Aussagen des Beschuldigten einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unter- zogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf diese Ausführunge n verwie- sen. Nachfolgend sind zur Verdeutlichung Auszüge gewisser Gespräche des Be- schuldigten mit Beteiligten aus der Telefonkontrolle darzustellen und mit ergän- zenden, zusammenfassenden und präzisierenden Erwägungen im Gesamtkontext zu versehen: 2.6.1. Am 21. August 2009, 8:38 Uhr, telefonierte B._____ (B) mit dem Beschul- digten (A) betreffend die Übergabe an D._____ wie folgt: [...] B: Oh, Vogelscheuche, schick mir die Nummer vom Rebell! Die neue Nummer, die du ihm gegeben hast! A: Nummer von wem? B: Von diesem deinem Rebell. A: Gleiche wie meine, er hat sie nur mit "..." am Schluss. Wie meine Nummer, nur mit "..."... B: Hey, diese Neue, die du ihm gegeben hast, und nicht die Andere! A: Ich habe ihm gar keine neue Nummer gegeben, weil ich mit ihm gestritten habe. B: Warum? A: Weil ich mit ihm gestritten habe, weil er gesagt hat, dass der Passport nicht gut ist, sondern schlecht ist. B: Oh, ich werde ihm die Frau bumsen, ich werde ihm den Messer in den Kopf stecken. Wo ist er, wo ist er? Ich werde gehen und ihn treffen. Ich werde ihm die Angehörigen bumsen. Ich werde heute gehen und ihn treffen. Gib mir seine Nummer? Wie lautet sie? [...] 2.6.2. Am gleichen Tag, 13:31 Uhr, fand zwischen B._____ (B ) und dem Beschul- digten (A) folgende telefonische Konservation statt: [...]
B: Nichts. Ich bin gewesen, wir haben uns getroffen. Er ist da gekommen A: Was hat er gesagt? B: Gar nichts, er hat nicht gesagt... "falls du willst, dann so.." A: Bumse ihm... B: Um das niedriger zu machen... A: Hast du ihm gesagt, "ich bumse dir die Familie?" B: Ich habe es ihm nichts gemacht, aber "weil es diesmal so passiert ist", Okay, weisst du... wir werden sprechen, wenn du da kommst... A: Ahhh... bumse ihm die Schwester. [...] A: Nein, ich habe ihn an der Hand. Er darf sich nicht bewegen. B: Ja, ja, schon gut. Es geht nicht darum, dass du ihn an der Hand hast, aber wir müs- sen von ihm das Lek... diese unsere Sachen nehmen und ihm sagen, "oh Freund, gefällt dir so?" Nein. "Also, mach es gut. Das ist es, es gibt keine andere"... [...] 2.6.3. Am 23. August 2009, 14:40 Uhr, rief schliesslich D._____ (D ) B._____ (B ) an, wobei die beiden unter anderem Folgendes besprachen: [...] D: Bravo! Das Problem liegt darin, Mann... Der A._____ (gemeint der Beschuldigte), verstehst du? Der Vermittler ist nicht gut, verstehst du? B: Denen allen gehört der Schwanz reingesteckt. Du brauchst das gar nicht zu themati- sieren. [...] B: Also, solltest du was machen können. Ich muss das nämlich "runter" bringen. Sollte es was geben, dann ruf mich an. D: Sollte es... Ich rechne diese Woche mit was. Mal schauen. Ich bin mir nicht sicher. Es ging um das erste, verstehst du? B: OK. OK. D: Wegen dem. und wegen dem zweiten, wenn die Person kommt, du musst wissen... B: Ich will da nicht allzu sehr am Telefon... Wir hören uns wieder. [...] 2.6.4. Am 29. August 2009, 22:21 Uhr, rief der Beschuldigte (A) E._____ (E ) hi n- sichtlich des Logisortes von B._____ an der F._____-Strasse ... an und unterhi elt sich mit ihm wie folgt:. [...] A: Bin gerade jetzt reingegangen.
E: Und? in Ordnung? A: In Ordnung. Ich muss schon einige Sachen von da wegbringen, aber... E: Bringe sie weg... hä? A: Diese finde ich nicht! E: Hör zu! Mach alles sauber, was zum säubern ist. Reinige es gut mit dem Staubsau- ger. Verstehst du? A: Aha. E: Du weisst selber, was man reinigen muss. Und das Papier hat er in der Hosentasche, was ich dir gesagt habe. Verstehst du? A: Aha. E: Aber schaue zuerst, ob etwas so geblieben ist, und man muss sie reinigen. Ob es Geruch hat, oder so? Verstehst du? A: Aha. Ich behalte jetzt diese Nummer, oder? [...] 2.6.5. Am 30. August 2009, 16:50 Uhr, führten E._____ (E ) und der Beschuldigte (A ) folgendes Telefongespräch: [...] E: Morgen wirst du eine Nummer holen und mir die Nummer schicken, so wie wir ge- sprochen haben. Du wirst mir die Nummer schicken, verstehst du? A: Okay. E: Und diese Nummer wirst du mit dir nehmen und offen halten. Ich werde sie diesem oben schicken... A: Aha. E: Kennst du die andere Dokumente, weisst du, was sie für Regeln haben? Verstehst du? A: Eigentlich habe ich sie nie gesehen, aber ich werde schon lernen, Mann. Es ist kein Problem. [...] 2.6.6. Am 30. August 2009, 18:32 Uhr, wurde zwischen E._____ (E ) und dem Be- schuldi gten sodann folgendes Telefonat aufgezeichnet: [...] E: Hör zu, weil er hat sich jetzt bei mir gemeldet. Für morgen, um gleiche Zeit und die Gleichen, so wie du das letzte Mal gegangen bist. [...] 2.6.7. Im September 2009 gelangten vom Mobiltelefon E._____s (E ) folgende Kurznachri chte n auf jenes des Beschuldigten (vgl. Anhang zu Urk. 3/7):
4.9.09, 18.24: Er wartet auf dich beim Haus. Geh und hole für ihn die Billette! 4.9.09, 19.34: Der Freund hat sich gemeldet! Komm schneller, denn du ihn ohne Nacht- essen gelassen hast. He.he.he. 17.9.09, 22.23 Geh besser mit neuen Reifen. Gute Nacht. 19.9.09, 18.47 Lass den Schlüssel nicht unter der Teppich, weil der Buttana es mitbe- kommen hat. Dringend. 2.6.8. Es steht fest, dass sowohl E._____ als auch D._____ unter Mi tführung von bzw. im direkten Kontext mit grösseren Heroinmengen verhaftet wurden (Urk. 1/1 S. 7; Urk. 1/4 S. 38). Im Zusammenhang mit der Observation von E._____ wurde eine Drogenpresse aufgefunden (vgl. Urk. 19/3 S. 11). In der Wohnung des Be- schuldi gten wurden sodann Fr. 29'000.– sichergestellt (vgl. Urk. 3/2 S. 4). Am Schlüsselbund des Beschuldigten hing der Schlüssel zum Drogenversteck in der Wohnung G._____ ... i n C._____ (vgl. Urk. 35 S. 5 f.). Ferner wirkte der Beschul- digte an der Bezahlung der Dienstleistungen via ein prinzipiell unbeteiligtes ...- Büro mit. Schliesslich wurden auf einem mit braunen Klebeband umwickelten He- roinpaket DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt (Urk. 16/8 S. 2 f.). Dies si nd alles Aspekte, die eine gewollte Beteiligung des Beschuldigten am Heroin- handel indizieren, auch wenn es selbstredend nicht per se ausgeschlossen ist, dass bspw. E._____ in der Wohnung des Beschuldigten ein Klebeband mit des- sen DNA behändigte und damit ohne Zutun des Beschuldigten Heroin verpackte (vgl. Prot. I S. 9; Prot. II S . 15; Urk. 54 S. 12). 2.6.9. Sodann ist zu erwähnen, dass die gesamte Telefonkommunikation (wie es sich bereits aus obigen Gesprächen ergibt) auffällig vage gehalten wurde bzw. codiert erfolgte. Aufgrund der vorliegenden Kommunikation erhärtet sich der Ein- druck, dass die Beteiligten penibel darauf achteten, das eigentliche Gesprächs- thema nicht beim Namen zu nennen (bspw. "Wir müssen von ihm das Lek... die- se unsere Sachen nehmen" oder "Ich will da nicht allzu sehr am Telefon...", "ohne Nachtessen gelassen"). Entgegen der Beteuerung des Beschuldigten passt dies- bezüglich die Erwähnung eines Passes, wäre tatsächlich mit gefälschten Pässen gehandelt worden nicht ins Bild, zumal entweder eine sofortige Abschwächung oder andere Umschreibung des Beschuldigten oder aber eine geharnischte Ge- genreaktion des Gesprächspartners zu erwarten gewesen wäre. Untermauert wird
der Konnex zum Betäubungsmi ttelhande l dadurch, dass die Beteiligten in regem Abstand auf Geheiss von E._____ neue Mobiltelefonnummern verwendeten (" Morgen wirst du eine Nummer holen" und "Aha. Ich behalte jetzt diese Nummer, oder"; vgl. bspw. auch Urk. 3/5 S. 3; Urk. 3/7 S. 11). Schliesslich indiziert auch die Stückelung des Bargelds (10er, 20er, 50er, 100er und 200er; vgl. Urk 3/6 S. 13), welches der Beschuldigte entgegen nahm, ein Drogengeschäft, zumal als Bezah- lung für einen Pass eher grosse Scheine zu erwarten gewesen wären. 2.6.10. Der vom Beschuldigten ins Feld geführte Handel mit Pässen scheint auch aus anderen Gründen sehr unwahrscheinlich. Das einzige Beispiel einer Passbe- schaffung, welches der Beschuldigte konkret umschrieb, ist jenes für seinen Bru- der. Die Angelegenheit lief indes anders ab, als die in der Anklageschrift um- schriebene Tätigkeit des Beschuldigten. E._____ beschaffte das ... Ausweisdo- kument, um es dem Bruder des Beschuldigten im Ausland zu übergeben und die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen (Urk. 3/5 S. 2; Urk. 3/7 S. 9; Urk. 3/11 S. 1; Urk. 35 S. 7). Die Tätigkeit des Beschuldigten aber entfaltete sich in der Schweiz und erfolgte über diverse Vermittler/Mittelsmänner/Läufer auf Kommissi- on, wie es für den Drogenhandel üblich ist. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 46 S. 25), ist eine solche Vertriebsorganisation für gefälschte Pässe unprak- tisch, aber auch lebensfremd. Der Beschuldigte stellte sich auch auf den Stand- punkt, er habe D._____ einen Pass gebracht, zumal bei letzterem ein gefälschter ... Pass gefunden worden und im überwachten Telefonverkehr ebenso von einem Pass die Rede gewesen sei (vgl. Urk. 37 S. 6 f.; Urk. 54 S. 5 f.). Das ist in ver- schiedener Hinsicht völlig unglaubhaft und unwahrscheinlich. Wie die Vori nstanz erwog, wäre ein schlechter Pass zurückgebracht worden, schlechtes Heroin hin- gegen ist verwendbar und man kann wie vorliegend um eine Preisreduktion feil- schen ("um das niedriger zu machen"); auch das Fehlen der Substantiierung des Mangels spricht gegen die Behauptung des Beschuldigten, wie auch der Um- stand, dass sich der Beschuldigte am Telefon erheblich aufregte (vgl. Urk. 46 S. 10). Wäre D._____ Käufer eines Produkts, so läge es ferner am Hersteller oder Lieferanten, ersteren zufrieden zu stellen; der Beschuldigte und B._____ spra- chen gemäss obigen Telefongesprächen indes darüber, dass man D._____ in der Hand habe, dass man ihn zahlen lasse, um dann zu sagen, dass es nichts ande-
res gebe. Eine Vorauslieferung eines gefälschten Passes mit späterer Zahlung wie auch der Umstand, dass der Beschuldigte D._____ mit einer neuen Telefon- nummer ausrüsten wollte, ist völlig unplausibel. Wäre D._____ Käufer eines Pas- ses für sich selber gewesen – wie vom Beschuldigten behauptet (Prot. I S . 6 ), so hätte er auch keine zusätzlichen Geschäfte abwickeln wollen; B._____ führte ge- genüber dem Beschuldigten aber aus, dass es diesmal so geschehen sei und D._____ liess ersterem gegenüber verlauten, dass er den Beschuldigten als Ver- mittler zukünftig weglassen wolle und dass er schon diese Woche wieder damit rechne, dass es etwas gebe. Schliesslich sind ni e Angaben mit Blick auf die Indi- vidualisierung von Ausweisschriften gemacht worden; vielmehr ist dem Telefon- protokoll zu entnehmen, dass um die gleiche Zeit die Gleichen ausgeliefert wer- den sollen. 2.6.11. Auch was die Reinigung des Logisorts von B._____ nach dessen Verhaf- tung anbelangt, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei- sen (Urk. 46 S. 15 ff.). Es gibt, abgesehen von der Darstellung gemäss der An- klageschrift und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 54 S. 9), über- haupt keine plausible Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte auf Geheiss von E._____ für ei ne gründli che Rei ni gung unter Zuhi lfenahme des Staubsaugers und Hinwirken auf Entfernung der Gerüche hätte verantwortlich zeichnen sollen. 2.6.12. Die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen zu Menge und Rein- heitsgehalt des Heroins sind überzeugend und entgegen der Auffassung der Ver- teidigung ni cht zu beanstanden (Urk. 46 S. 27 f.; Urk. 54 S. 12 ff.) . Auch die bun- desgerichtliche Rechtsprechung hält fest, dass man vernünftigerweise davon ausgehen dürfe, dass die Drogen mittlerer Qualität seien, solange es keine Hin- weise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gebe (BGE 138 IV 100 E. 3.5 m.w.H.). Das Anklageprinzip wurde somit nicht verletzt (vgl. Urk. 54 S. 2, 4 und 13 f.) . Zu Gunsten des Beschuldi gten ist demnach von einer Gesamtmenge von 1'100 Gramm Heroingemisch bei einem Reinheitsgrad von 30 % auszuge- hen, zumal das bei E._____ sichergestellte Heroin Reinheitsgehalte von 61-69 % (grosse Portionen im drei und mehrstelligen Grammbereich), 33-35 % (22 kleine Portionen) sowie 22 % (eine Portion à 1.78 Gramm) aufwies (Urk. 18 S. 5 f.).
2.7. Damit ist der Sachverhalt mit der von der Vori nstanz schon vorgenomme- nen Ei nschränkung (vgl. E. 2.4.) erstellt. 2.8. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen (Urk. 46 S. 28 ff.), worauf zu verweisen ist. Die Argumentation der Verteidigung bezüglich der Geldwäschereihandlungen schlägt fehl, da diese verkennt, dass der Beschuldigte das Bargeld jeweils dem ...-Büro überbrachte, damit dieses an E._____ weitergeleitet werde. Dies kann nicht mit einer einfachen Einzahlung verglichen werden (Urk. 54 S. 17). Es ist vorliegend gemäss ständiger bundesge- richtlicher Rechtsprechung von echter Konkurrenz auszugehen (BGE 122 IV 211 E. 4; vgl. Urk. 54 S. 18 f.). Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis
Ziff. 1 StGB schuldi g zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamt- strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist also nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprin- zip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB "die Vo- raussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt", wenn das Gericht im kon- kreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt ni cht (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichts dann zu, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht rechtfertigt, für jeden Norm- verstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft si nd, dass si ch di ese ni cht si nnvoll auftrennen und beurtei len lassen (Urteil des BGer 6B_1011/2014 vom
sind auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels (BGer 6S.463/2006 vom 3. Jan. 2007, E. 5) und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (HANSJA- KOB , Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in ZStrR 1997, S. 243). Ein weite- res beachtliches Zumessungskriterium ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Beschuldigter ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm das mög- lich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu ver- dienen (BGE 118 IV 349). Von Bedeutung sind schliesslich allfällige Vorstrafen und das Verhalten des Delinquenten nach der Tat und im Strafverfahren, wie bei- spielsweise kooperatives Verhalten, ein umfassendes Geständnis, Reue und Ein- sicht (BGE 118 IV 349, H ANSJAKOB, a.a.O., S. 244). 3.4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz unter Ei nschluss der Geldwäscherei ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während rund eines Monats am professionellen Handel mit rund 330 Gramm Heroin (Reinsubstanz) beteiligt war, in dessen Rahmen er in der Schweiz die Rolle eines Kuriers ei nnahm. Sei ne Beteiligung am Drogenhandel dauerte nicht besonders lang, bezog sich aber auf elf Transaktionen und eine Drogen- menge, welche die Grenze zum schweren Fall deutlich übersteigt und zu einer sehr erheblichen Gefährdung Dritter führte und (ohne das Eingreifen der Polizei) zur weiteren Gefährdung von Dritten geführt hätte. Ferner überbrachte der Be- schuldigte dem ...-Büro I._____ bei jeder zweiten Transaktion Bargeld in der Grössenordnung von Fr. 10'000.–, insgesamt mindestens Fr. 33'000.–. Die objek- tive Tatschwere ist in Anbetracht dieser Umstände und mit Verweis auf die weite- ren Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 46 S. 30 f.) innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als ni cht mehr lei cht ei nzustufen. 3.4.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst nicht drogensüchtig ist/war. Es liegt daher kein Fall von Beschaffungskriminalität vor. Er handelte aus finanziellen Motiven und mit dem Wunsch, seinen Bruder mit der Hil- fe E.s i n di e Schwei z zu schaffen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu E.,
wie dies die Verteidigung geltend macht, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (Urk. 54 S. 20). Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tat- schwere ni cht. 3.4.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten – innerhalb des schwe- ren Falles – als ni cht mehr lei cht zu qualifizieren. Bei dieser Ausgangslage ist die durch die Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe unter Einschluss der Geldwäsche- rei eher zu tief angesetzt worden. 3.5. Zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und sei- nem Nachtatverhalten kann auf di e Ausführungen i m vori nstanzli che n Urtei l ver- wiesen werden (HD Urk. 46 S. 31). Anlässli ch der Berufungsverha ndl ung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er kümmere sich häufig um das Kind, welches er mit seiner Ex-Frau habe und habe ein sehr gutes Verhältnis zu i hr (Prot. II S. 8). Aus der Biographie, den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Nachtatverhalten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzu- messung von wesentlicher Bedeutung wären. 3.6. Der Beschuldigte weist sodann eine Vorstrafe aus. Er wurde mit Strafbe- fehl vom 5. Mai 2009 zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 40.– wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung verurteilt (Urk. 26). Diese ni cht einschlägige Vorstrafe, wie auch die Delinquenz während der laufenden Probezeit wirken sich leicht straferhöhend aus. 3.7. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren geltend, das Beschleuni- gungsgebot sei verletzt (Urk. 54 S. 21). 3.7.1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO- P a k t II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der beschuldigten Person bis zum letzten Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer ange-
messen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlun- gen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1, vgl. auch BSK StGB I, 3. Aufl. Basel 2013, W IPRÄCHTIGER/KELLER N 178 ff. zu Art. 47 StGB). 3.7.2. Der Beschuldigte wurde in den frühen Morgenstunden des 4. Oktobers 2009 verhaftet. Nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungs- haft Anfang September 2010 fanden bis im Juni 2015 während mehr als vierein- halb Jahren kei ne wesentli chen Untersuchungsha nd l unge n mehr statt. Es i st zwar nicht zu verkennen, dass die Staatsanwaltschaft mit zahlreichen Fällen belastet ist und sich deshalb nicht stets ein und demselben Verfahren widmen kann. Auch stand noch ein weitergehender Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenspiel mit diversen Geldschulden des Beschuldigten im Raum, doch darf dies nicht dazu führen, dass ein Strafverfah- ren, ohne dass namhafte Abklärungen vorgenommen würden, so lange Zeit bis zur Anklageerhebung liegen bleibt; das auch hat die Staatsanwaltschaft selbst im erstinstanzlichen Verfahren eingesehen (Urk. 36 S. 2). Das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren wurde nach Anklageerhebung vom 21. September 2015 sehr be- förderlich durchgeführt. Das Urteil gegen den Beschuldigten datiert vom 24. No- vember 2015. Auch das Urteil im Berufungsverfahren wird ein halbes Jahr nach Eingang des Prozesses gefällt. 3.7.3. Angesichts des Tatvorwurfs und der noch weit entfernten Verjährung des Falls liegt eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor; wegen der überlangen Zeitspanne der Untätigkeit der Untersuchungsbehörde, die wesentli- chen Einfluss auf die Gesamtverfahrensdauer von mittlerweile rund 7 Jahren hat- te, rechtfertigt sich eine Strafreduktion um ei ni ge Monate. 3.8. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 30 Monaten als wohlwollend. Einer Erhöhung der Strafe steht jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). An die Strafe si nd 333 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).
ben. Diese ist angesichts der nicht einschlägigen, lange zurückliegenden Vorstra- fe und der Tatsache, dass er sich seit der Tatbegehung, welche Jahre zurückliegt, bewährt hat, auf das Minimum von 2 Jahren anzusetzen. 4.4. Wie von der Vorinstanz im Übrigen zutreffend erwogen, fällt ein Widerruf der aufgeschobenen Strafe des Strafbefehls vom 5. Mai 2009 ausser Betracht (Urk. 46 S. 33). 5. Kosten- und Entschädigungsfolge 5.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen; einhergehend mit den Erwägungen der Vorinstanz ist auch die beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 15'400.– in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Kostendeckung zu verwenden. 5.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, sind entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht. 5.4. Die amtliche Verteidigerin reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre ergänzende Honorarforderung in der Höhe von Fr. 5'744.10, inkl. Auslagen und MwSt, ei n (HD Urk. 55/2). Die geltend gemachten Aufwendungen sind, mit Aus- nahme der Zeitdauer der Berufungsverhandlung, welche lei cht zu reduzieren ist, ausgewiesen. Die amtliche Verteidigerin ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'650.– (i nkl. MwSt) zu entschädi gen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Züri ch, 7. Abtei lung, vom 24. November 2015 bezüglich Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) i n Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schri ftli che Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG; − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 333 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei der zu vollziehende Teil bereits vollumfänglich durch die erstandene Haft abgegolten ist. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2009 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierte Barschaft in Höhe von Fr. 15'400.– (Beleg Nr. 23187) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'650.– amtliche Verteidigung 6. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig-
ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtli che Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei (fedpol) − das Bundesamt für Polizei (Meldestelle für Geldwäscherei MROS) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Züri ch − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgeri chtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. September 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom