Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160171-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 14. Dezember 2016
i n Sachen
A., Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägeri n und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 16. Dezember 2015 (GG150052)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Juni 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 38 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs . 2 lit. a StGB − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs . 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 1'200.–), wovon 69 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die zwei durch die Kantonspolizei Zürich beschlagnahmten Messer werden ein- gezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 250.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. August 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 7'274.90 (inkl. 8 % MwSt.) zu be- zahlen. Im Mehrbetrag (persönliche Umtriebsentschädigung) wird das Begehren abgewiesen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 88 S. 1 f.) 1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben (Dispositiv- Ziffern 1.-9.); 2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug sei ihr ei ne Genug- tuung von Fr. 13'800.00 zu entrichten; 4. die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen;
die Gerichtskosten beider Instanzen, die Verfahrenskosten und die Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72; sinngemäss) Bestäti gung des vori nstanzli chen Urtei ls und Verzi cht auf Anschluss- berufung Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2015 (Urk. 57 bzw. Urk. 61 S. 3, nachfolgend: Urk. 61). 2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz die Be- schuldigte schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbi ndung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung im Sin- ne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Sie bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 1'200.–), wovon 69 Tagessätze als durch Haft geleistet galten, sowie mit einer Busse von Fr. 150.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festgelegt. Die Vorinstanz zog die zwei beschlagnahmten Messer zuhanden der Bezirks- geri chtskasse bzw. zur Verni chtung durch diese definitiv ein. Weiter wurde die Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung i n Höhe von Fr. 250.– zuzüglich 5% Zins seit 5. August 2014 zu bezahlen; im Mehrbetrag wur- de das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Schliesslich regelte die Vori nstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 61).
Gegen das am 16. Dezember 2015 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 26) meldete die Verteidigung am 23. Dezember 2015 und damit innert Frist Berufung an (Urk. 54). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung und dem Vertreter des Privat- klägers am 29. März 2016 und der Staatsanwaltschaft - nach einem Nach- forschungsauftrag (Urk. 60) - am 7. April 2016 zugestellt (Urk. 59). 4. Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichte die Verteidigung die Berufungser- klärung ein (Urk. 64). Am 14. April 2016 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2016 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Berufungs- erklärung der Verteidigung zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um gegebenen- falls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht das "Datenerfassungsblatt" samt diversen Unterlagen zu i hren fi nanzi ellen Verhältnis- sen einzureichen (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft teilte am 20. Mai 2016 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantrage (Urk. 72). Der Privatkläger liess si ch ni cht vernehmen. Mi t Schreiben vom 21. Mai 2016 liess die Beschuldigte die geforderten Unterlagen einreichen (Urk. 69-71/1-5). 5. Am 20. Juni 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 1. September 2016 vorgeladen (Urk. 74). Infolge Krankheit des Verteidigers wurde jedoch die Ladung am 31. August 2016 abgenommen und die Berufungsverhandlung auf den 14. Dezember 2016 verschoben (Urk. 81-85). Zur Berufungsverhandlung er- schienen die Beschuldigte und deren amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 4). 6. Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu klären (Prot. II S. 5).
II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1 zu Art. 402; Art. 437 StPO). 1.2. Die Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an- fechten (Urk. 64 S. 2). Dementsprechend ist das Urteil der Vorinstanz vom 16. Dezember 2015 (Urk. 61) in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bil- det in seiner Gesamtheit Berufungsgegenstand. 2. In der Berufungserklärung vom 18. April 2016 verwies der Verteidiger zur Begründung der Berufungsanträge auf das von ihm vor Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstattete Plädoyer (Urk. 64). Beweisanträge wurden weder damals (vgl. Urk. 44 i.V.m. Prot. I) noch heute (Prot. II S. 5) ge- stellt. 3. Die Beschuldigte wurde am 8. August 2014, 08:00 Uhr, verhaftet und am 15. Oktober 2014, 13:55 Uhr, aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 29 S. 1), womit sie 69 Tage in Haft verbrachte. Die nach der Haftentlassung am 16. Oktober 2014 angeordneten Ersatz- massnahmen (Rayon- und Kontaktverbot; Urk. 20/26) wurden mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Bülach vom 11. Juni 2015 bis zur erst- instanzlichen Hauptverhandlung, längstens jedoch bis 11. Dezember 2015 ver- längert (Urk. 29/A, GH150078). Weiterungen ergeben sich diesbezüglich aus den Akten keine. III. Sachverhalt A Anklagevorwurf 1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 5. August 2014, circa zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr, dem Privatkläger in der ehelichen Woh-
nung anlässli ch ei nes Strei ts wi ssentli ch und wi llentli ch mi t der li nken Hand ei ne Ohrfeige gegen dessen rechte Wangenseite verpasst zu haben. Kurz drauf sei die Beschuldigte mit zwei Küchenmessern in ihrer rechten Hand (einem Schneide- messer mit einer Gesamtlänge von ca. 32 cm und einer Klingenlänge von ca. 20 cm sowie einem Rüstmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 21 cm und ei- ner Klingenlänge von ca. 11 cm) wissentlich und willentlich schnellen Schrittes auf den Privatkläger zugegangen, wobei sich zu jenem Zeitpunkt beide in der Küche der ehelichen Wohnung aufgehalten hätten. Die Beschuldigte habe die beiden Messer dabei bewusst auf Brusthöhe des Privatklägers gehalten. Dieser sei dadurch, wie von der Beschuldigten beabsichtigt bzw. zumindest ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen, in Angst geraten und habe befürchtet, sie könnte ihn mit den Messern verletzen. Um dies zu verhindern, habe der Pri- vatkläger die Hände der Beschuldigten festgehalten. Als er ihre Hände festgehal- ten habe, habe sie ihm mit einem der beiden Messer am linken Unterarm eine Schni tt-/Kratzwunde zugefügt. Die Beschuldigte habe dadurch, dass sie während der Auseinandersetzung die besagten beiden Messer in der Hand gehalten habe, damit auf den Privatkläger zugegangen sei und sie auf seiner Brusthöhe gehalten habe, zumindest ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass sie ihm damit auch eine schwerere Stich- oder Schnittverletzung am Körper, mithin auch eine schwerere Verletzung als die besagte Schnitt-/Kratzwunde zufügen könnte. Schliesslich habe die Beschuldigte, nachdem der Privatkläger ihre Hände losgelassen habe, gegenüber dem Privatkläger erklärt, dass er heute Glück ge- habt habe und entkommen sei, sie ihn aber "heute Nacht" töten werde. Der Pri- vatkläger sei durch diese Äusserung der Beschuldigten und ihres vorgängigen Verhaltens in Angst geraten, was sie gewusst und gewollt bzw. zumindest für möglich und in Kauf genommen habe (Urk. 29 S. 2 f.). 2. Der angeklagte Sachverhalt wurde von der Beschuldigten während des Vorverfahrens wie auch vor Vorinstanz stets bestritten (Urk. 5/1-3; Urk. 5/5; Urk. 7; Urk. 20/11, Prot. I S. 8 ff.). Zwar räumte sie ein, dass es am Morgen des 5. August 2014 in der ehelichen Wohnung zu einem Streit mit dem Privatkläger gekommen sei. Es treffe indessen nicht zu, dass sie ihm eine Ohrfeige verpasst und ihm gedroht habe, sie würde ihn in der Nacht töten. Ebenso wenig will sie mit
zwei Küchenmessern auf ihn losgegangen sein, die Messer auf seiner Brusthöhe gehalten und ihm in der Folge am linken Unterarm eine Schnitt-/Kratzwunde zu- gefügt haben (Prot. I S. 8). Da die Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung an i hren Be- streitungen festhielt (Urk. 87 S. 9 ff.; Prot. II S. 6), ist nachfolgend zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt werden kann. B Beweiswürdigung 1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu unter- suchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder ni cht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen
Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den üb- rigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen all- gemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Struktur- brüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Wi der- sprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/ Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 76 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes ei- ne gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss i hnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Be- hauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indi zi en oder ei ner natürli chen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hingegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. D er Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Anga- be des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft ge- griffene Schutzbehauptung braucht durch ei nen hi eb- und stichfesten Beweis wi- derlegt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember
2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1 sowie 1P.641/2000 vom 24. April 2001 in: Pra 90 (2001) Nr. 110). 2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 2.1.1. Mit Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel ist darauf hinzu- weisen, dass die erste Befragung der späteren Auskunftsperson B._____ i nfor- mell durch die Polizei erfolgte, d.h. durch bloss sinngemässe Protokollierung im Polizeirapport der anlässlich der Tatbestandsaufnahme und später am Telefon er- folgten Befragung (Urk. 1 S. 4). Zwar sind gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO Aussagen in Einvernahmen laufend zu protokollieren, ansonsten sie nicht verwertbar sind und die Gefahr einer Fernwirkung auf spätere Beweismittel besteht. Von einer solchen ist auszugehen, wenn das in Frage stehende Beweismittel ohne das un- verwertbare Beweismittel nicht hätte erhoben werden können (BGE 138 IV 169, E. 3.1; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, a.a.O., N 14 zu Art. 141). Mit anderen Worten müsste die erste Beweiserhebung "conditio sine qua non" für die zweite Beweiserhebung sein (BGE 138 IV 169, E. 3.1; SCHMID, Praxiskommen- tar, a.a.O., N 14 zu Art. 141), was nach Ansicht des Bundesgerichts nicht der Fall ist, wenn eine zweite Einvernahme durchgeführt wird, nachdem sich die vorange- hende Einvernahme als unverwertbar erweist (BGE 141 IV 20, E. 1.2.4). Trotz dieser strengen Protokollierungsvorschriften muss es der Polizei jedoch in gewis- sen Fällen erlaubt sein, zu Beginn ihrer Ermi ttlungen zur Klärung des Sachver- halts und der beteiligten Personen informelle Befragungen durchzuführen und die Ergebnisse in summarischer Form im Polizeirapport festzuhalten (SCHMID, Pra- xiskommentar StPO, 2. Auflage, Züri ch/ St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 78; BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 78). 2.1.2. An einem Deliktsort wie dem vorliegenden, nämlich in einer Familien- wohnung mi t mehreren anwesenden Personen und dem im Raume stehenden Vorwurf eines Gewaltdeliktes, ist eine schnelle Reaktion der Polizei angezeigt, um sich einen Überblick über die Situation verschaffen zu können. Es wäre unver- hältnismässig, von der Polizei zu verlangen, alle Befragungen wortwörtlich proto- kollarisch festzuhalten bzw. zu diesem Zweck alle am Tatort befindlichen Perso-
nen auf die Dienststelle mitzunehmen. Die sinngemässe Zusammenfassung der ersten Aussagen im Polizeirapport war opportun, um zu Beginn die Ermittlungen kanalisieren zu können. Bei dem infrage stehenden Polizeirapport handelt es sich somit auch nicht um ein Protokoll im Sinne von Art. 78 StPO, die entsprechenden Formvorschriften gemäss dessen Abs. 5 sind darauf nicht anwendbar und die Un- terzei chnung durch den Rapportierenden kein Gültigkeitserfordernis. So genügt, dass aus dem Rapport die jeweils befragenden Polizisten ersichtlich sind (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.). Im vorliegenden Fall wurde die protokollarisch befragte Person bei der Staatsanwaltschaft nochmals als Auskunftsperson einvernommen, welcher Ein- vernahme die Beschuldigte beiwohnte (Urk. 8/2). Dabei wurde diese nicht erst durch die polizeiliche Befragung (festgehalten im Polizeirapport) ermöglicht. Nach dem Gesagten wäre vorliegend selbst dann keine Fernwirkung bzw. ein Verwer- tungsverbot anzunehmen, wenn die polizeilichen Einvernahmen illegal erlangt worden wären. Die Aussagen von B._____ sind daher verwertbar. 2.2. Die Teilnahmerechte der Beschuldigten wurden auch bei übrigen Beweismittelerhebungen gewahrt. Gegenteiliges wurde von der Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Somit sind alle Beweismittel verwertbar. 3. Überblick über vorhandene Beweismittel bzw. Indizien 3.1. An Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 5/1-3; Urk. 5/5; Urk. 7; Urk. 20/11; Urk. 21/5; Urk. 87 S. 9 ff.; Prot. I S. 8 ff. sowie Prot. II S. 6) jene des Privatklägers (Urk. 6/1-3; Urk. 7; Urk. 9/1-3 sowie Prot. I S. 14 ff.) und von B._____, Sohn der Beschuldigten und des Privatklägers, der einmal als beschuldigte Person (Urk. 8/1) und einmal als Auskunftsperson (Urk. 8/2) einvernommen wurde, vor. Über die Beschuldigte wurde ein Fokalgut- achten eingeholt, welches am 7. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 14/13). Über die Verletzungen des Privatklägers liegt ein rechtsmedizinisches Aktengutachten vor (Urk. 10/8). Weiter gibt es eine Fotodokumentation zum Vorfall (Urk. 2). Si- chergestellt und als Beweismittel vorhanden sind sodann die zwei angeblich ein- gesetzten Messer (Urk. 1 S. 5, abgebildet in Urk. 2). Aktenbestand bilden auch di-
verse Unterlagen der KESB Bülach (Urk. 13/1-8), welche die Familiensituation der Beschuldigten seit Anfang 2014 abklärte (Urk. 13/1-8), sowie Akten der Polizei, bei der die Beschuldigte und der Privatkläger seit Januar 2013 bekannt seien (Urk. 12). Ebenso sind Akten zu einem Vorfall vom Februar 2014 vorhanden, bei dem der heutige Privatkläger in der Stellung des Beschuldigten ist (Urk. 15). Schliesslich liegen die von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten des Statt- halteramts des Bezirks Bülach i.S. gegen den Privatkläger betr. Tätlichkeiten vor (ST.2014.2014). 4. Aussagen 4.1. Aussagen der Beschuldigten 4.1.1. Die Beschuldigte hat sich im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Strafverfahren insgesamt in diversen Ei nvernahmen zur Sache geäussert. Dabei hat sie - wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 87 S. 9 ff.) - stets bestritten, den Privatkläger geohrfeigt und ihm gedroht zu haben. Ebenso wenig sei sie mit Messern auf ihn losgegangen. Die aus ihrer Sicht falschen Unterstel- lungen sieht sie als Racheakt des Privatklägers, der ihr die Scheidung habe ver- wehren und sie zu diesem Zweck auch noch als krank habe hinstellen wollen. Auch der gemeinsame ältere Sohn, B._____, habe sie einschüchtern wollen, da auch er mit einer Scheidung nicht einverstanden sei. Sie erhebt zahlreiche massi- ve Gegenvorwürfe. Im Einzelnen stellt sie ihre Sicht der Dinge im nachfolgend genannten Si nn dar. 4.1.2. Die Beschuldigte brachte die Thematik der Scheidung bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2014 im oben dargelegten Sinne vor (Urk. 5/1). Sie sei an diesem Morgen in der Küche der ehelichen Wohnung gewesen und habe mit den Messern Orangen geschält, um sich frischen Oran- gensaft zuzubereiten. Als der Privatkläger in die Küche gekommen sei, habe er sie mit beiden Händen festgehalten und geküsst, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle und er sie in Ruhe lassen solle. Als sie ihm zudem eröffnet habe, dass sie am 25. August 2014 einen Termin wegen der Scheidung habe, habe dieser erwidert, dass er sie als krank hinstellen würde und
sie sich gar nicht scheiden lassen könne. Der Privatkläger habe dann, nachdem sie die Messer zur Seite gelegt gehabt habe, diese genommen und sich mit die- sen am Unterarm selber Verletzungen zugefügt. Dies habe sie jedoch nicht gese- hen. Die Messer habe sie zuvor gewaschen und neben die Orangenpressema- schine gelegt. Wie diese später auf den Sims des Küchenfensters gekommen seien, wisse sie nicht. Der Privatkläger und der ältere Sohn hätten danach dem kjz telefoniert und sie an den Haaren gepackt und mehrmals geschlagen. Darauf- hin sei sie zum Balkon gegangen und habe laut um Hilfe gerufen (Urk. 5/1). 4.1.3. In der Hafteinvernahme vom 8. August 2014 wiederholte die Beschul- digte, dass sie vom Privatkläger und vom Sohn jeweils bedroht und geschlagen worden sei. Deshalb habe sie seit längerer Zeit an ihrem Arbeitsplatz oder im Kel- ler der Wohnung geschlafen (Urk. 5/2 S. 3). Sie bestritt, dass sie dem Privatkläger oder den Kindern jemals gedroht oder sie geschlagen habe (Urk. 5/2 S. 3), was sie auch an der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht so darstellte (Urk. 20/11 S. 1 f.). Vielmehr hätten der Privatkläger und der Sohn sie täglich be- droht und gesagt, dass sie sie umbringen würden (Urk. 20/11 S. 2). Richtig sei, dass sie am besagten Tag Orangen geschnitten und hierfür die Messer in der Hand gehalten habe. Sie sei aber nicht auf den Privatkläger losgegangen (Urk. 20/11 S. 2). 4.1.4. An der am 17. September 2014 durchgeführten Konfrontationseinver- nahme mit dem Privatkläger erwähnte die Beschuldigte als Grund für den Streit vom 5. August 2014 wiederum ihr Scheidungsansinnen und ihren Anruf beim Not- telefon. Während des Streits habe sie die Messer, welche sie nur zum Schälen der Orangen gebraucht gehabt habe, nicht in der Hand gehabt. Sie habe diese vorher neben der Schublade deponiert. Der Privatkläger habe sich die Verletzun- gen am Unterarm selbst zugefügt, möglicherweise auch an seinem Arbeitsort, wo er als Koch tätig sei. Sie habe aber nicht gesehen, dass sich der Privatkläger die Verletzungen selbst zugefügt habe. Während des Streits habe der Privatkläger sie mehrmals mit der offenen flachen Hand gegen ihren rechten Schulterbereich ge- schlagen, sie an beiden Händen festgehalten und ihr die Hand sowie den Arm gedreht. Er habe zudem beabsichtigt, ihr Currypulver ins Gesicht zu werfen, wes-
halb sie in ihrem Zimmer den Rolladen etwas nach oben gezogen und dann nach Hilfe gerufen habe. Hierauf habe der Privatkläger sie an den Haaren gezogen. Sie habe die Polizei avisiert. Der ältere Sohn sei dann in die Küche gekommen und habe sie auch tätlich angegriffen. Der Privatkläger und ihr Sohn hätten sie zeit- gleich mit der rechten Hand gegen den Kopf geschlagen und in der Halsgegend festgehalten. Sie habe keine offenen Wunden davon getragen, jedoch später Fle- cken festgestellt. Zudem hätten ihre Hand und ihre Schulter geschmerzt (Urk. 7 S. 21 f.). 4.1.5. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2014 nach der Konfrontation mit dem Privatkläger bezeichnete sie die Aussagen des Privatklägers und ihres Sohnes abermals als falsch. Insbesondere habe sie den Privatkläger nicht mit einem Messer verletzt. Möglicherweise habe der Privat- kläger die Verletzungen selber verursacht, um der Schei dung auszuwei chen (Urk. 5/3 S. 2). 4.1.6. An der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2015 bestritt die Beschuldigte die Tatvorwürfe erneut (Urk. 5/5 S. 3 ff.). 4.1.7. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz hielt die Be- schuldigte an ihrer Darstellung fest. Sie habe an jenem Tag Orangen geschnitten und nur deshalb überhaupt die Messer in der Hand gehabt, diese abgewaschen und abgetrocknet. Ob der Privatkläger diese danach auch in den Händen gehal- ten habe, vermochte sie nicht zu sagen. Sie glaube, dass der Privatkläger Hand- schuhe getragen und die Messer irgendwo deponiert habe. Wiederum erwähnte sie als Motiv für die falsche Belastung ihrer Person, dass der Privatkläger und der ältere Sohn sie wegen der Scheidung und dem Nottelefon hätten ei nschüchtern und davon abhalten wollen, einen Termin bei Frau C._____ vom Nottelefon in An- spruch zu nehmen (Prot. I S. 8 ff.). 4.1.8. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte an ihrer Darstellung fest. Im Wesentlichen sagte sie aus, sie habe am fraglichen Morgen mit dem Privatkläger über Scheidungsformalitäten gesprochen und ihm vorgeschlagen, mit Frau C._____ Kontakt aufzunehmen. Sie habe ihre Meinung
klar und deutlich geäussert und ihm gesagt, dass sie ihn verlassen möchte. Des- halb sei er wütend auf sie gewesen. Die Vorwürfe, zwei Messer auf den Privatklä- ger gerichtet und diesen bedroht, diesen mit einem Messer am Arm verletzt, ihm mit dem Tod gedroht und eine Ohrfeige verpasst zu haben, verneinte die Be- schuldi gte allesamt und erklärte, der Privatkläger sei gross und sie nicht in der Lage, diesen zu schlagen. Weiter gab sie an, der Privatkläger habe sie geschla- gen, weil er nicht bereit gewesen sei, sich scheiden zu lassen. Der Privatkläger und i hr Sohn B._____ hätten sie tätlich angegriffen und nachher der Polizei etwas anderes erzählt. Sie hätten die ganze Geschichte umgedreht. Ferner gab sie an, sie sei geschlagen worden, weil sie zur Polizei habe gehen wollen. Der Privatklä- ger und der Sohn B._____ hätten i hren Weg blockiert, als sie zur Polizei habe ge- hen wollen. An anderer Stelle erklärte die Beschuldigte, sie habe an jenem Mor- gen wegen der Scheidung zu Frau C._____ gehen wollen, der Privatkläger und B._____ seien damit aber nicht einverstanden gewesen. Sie mache sich jeden Morgen frischen Orangensaft und schäle die Orangen. Der Privatkläger habe ihr gesagt, er wolle sie reinlegen. Dann habe er die Polizei gerufen. Er habe das alles geplant, um sie reinzulegen. Als Motiv für die Falschbelastung gab sie an, der Pri- vatkläger habe gedacht, er könne sie nach der Inhaftierung stationär in der Psy- chiatrie behandeln lassen. Woher der Privatkläger die Schnittverletzung am Un- terarm hatte, habe sie nicht gesehen. Er sei erst eine Stunde nach ihr zur Polizei gekommen. Wie die Wunde entstanden ist, wisse sie überhaupt nicht, alles sei rätselhaft (Urk. 87 S. 9-14). 4.2. Aussagen des Privatklägers 4.2.1. Der Privatkläger wurde in der vorliegenden Sache - und auch i n der gegen ihn geführten Strafuntersuchung betreffend Vergewaltigung etc. (Urk. 9/1-3) - diverse Male einvernommen (vgl. Zusammenfassung i n Urk. 61 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.2. Die ersten polizeilichen Einvernahmen fanden am 5. August 2014 statt, in denen sich der Privatkläger zusammengefasst wie folgt äusserte (Urk. 6/1 und Urk. 6/2): Es sei am 5. August 2014 in der Küche der ehelichen Wohnung zu einem Streit mit der Beschuldigten gekommen. Diese habe in der Küche gestan-
den und Orangen geschält, um Orangensaft zu machen. In der Folge beschreibt der Privatkläger, dass sich die Beschuldigte wegen eines Antragsformulars bei der Krankenkasse aufgeregt und ihn zudem beschuldigt habe, dass er mit ihrer Mutter geschlafen habe. Auf seinen Hinweis, dass er die Polizei rufen werde, falls sie wieder Probleme mache, habe sie erwidert, dass sie der Polizei erzählen wer- de, dass er - der Privatkläger - sie geschlagen und vergewaltigt habe. Daraufhin habe sie ihm mit ihrer linken offenen Hand einen Schlag auf sein rechtes Ohr res- pektive seine rechte Gesichtshälfte verpasst. Die Beschuldigte habe dann noch kurz weiter eine Orange geschnitten. Zuerst habe sie die Orange mit dem grösse- ren Messer entzweizuschneiden versucht, was jedoch nicht funktioniert habe, da das Messer nicht so scharf sei. Sie habe deshalb ein weiteres, gezacktes Rüst- messer genommen. Die Beschuldigte sei dann in Richtung Mixer beim Fenster gegangen, während er bei der Türe zur Küche gestanden sei. Plötzlich sei die Beschuldigte mit beiden Messern in ihrer rechten Hand auf ihn zugerannt. Die Kli ngen hätten nach unten gezeigt und sie habe beide Arme angehoben gehabt, so als wolle sie auf ihn einstechen. Sie habe dabei auch wiederholt "Ich bringe dich um" geschrien. Sie habe ihn sicherlich schwer verletzen oder gar umbringen wollen. Um si ch zu schützen, habe er beide Arme der Beschuldigten festgehalten. Sie habe sich gewehrt und ihn dabei mit einem Messer an seinem linken Unter- arm erwischt, sodass er einen leichten Kratzer/Schnitt erlitten habe. Hierauf habe sie - während er sie noch gehalten habe - gesagt "Jetzt ist dir nichts passiert, aber wenn du heute Nacht schläfst, bringe ich dich um." In der Folge habe er sie losge- lassen. Die Beschuldigte sei daraufhin zur Spüle gegangen, habe die Messer ge- reinigt und auf das Sims des Küchenfensters gelegt. Sie habe weiter eine Dose mit Currypulver behändigt, die sie nach ihm habe werfen wollen. Hiervon habe sie jedoch abgelassen, da in diesem Moment der ältere Sohn in die Küche gekom- men sei. Er habe den Sohn aufgefordert, die Polizei anzurufen. Während dieser telefoniert habe, sei die Beschuldigte ins Schlafzimmer gegangen, habe die Bal- kontüre geöffnet und laut um Hi lfe und auch "Mann schlagen, Mann schlagen" geschrien. Er sei der Beschuldigten gegenüber nie tätlich geworden und habe ihr auch nie gedroht (Urk. 6/1 und Urk. 6/2).
4.2.3. An der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Privatkläger am 17. September 2014 seine Dar- stellung betreffend den Auslöser des Streits. Sie habe dann angefangen, schlech- te Wörter zu sagen und ihm mit ihrer linken offenen Hand an seinen rechten Oh- renbereich geschlagen. Er habe nichts gemacht und habe sich ruhig verhalten. Die Beschuldigte habe in der Folge beide Messer in die rechte Hand genommen und diese in die Höhe gehalten sowie geschimpft. Sie sei dabei zuerst circa 4 bis 5 Meter von ihm entfernt gestanden und dann schnell auf ihn zugekommen. Dabei habe sie nichts gesagt, jedoch habe sie die rechte Hand mit den zwei Messern auf Höhe seiner Brust nach oben gehalten. Die Messerspitzen sei en auf i hn ge- richtet gewesen. Die Beschuldigte habe ihn seiner Meinung nach verletzen wol- len, wobei die Verletzungen seinen Oberkörper betroffen hätten. Sie sei wütend gewesen; dabei sei sie unberechenbar. Er sei neben dem Eingang zur Küche bei der Türe gestanden, habe Angst bekommen und habe deshalb ihre beiden Hände kräftig festgehalten. Dabei habe er von einem Messer eine leichte Schnitt- /Kratzwunde an seinem linken Unterarm erlitten. Die Wunde habe leicht geblutet. Er habe sich die Verletzungen nicht - wie von der Beschuldigten angegeben - selbst zugefügt. ln der Folge habe er die Hände der Beschuldigten losgelassen. ln diesem Moment habe die Beschuldigte gesagt, dass er jetzt entkommen sei, sie ihn aber in der Nacht töten werde. Danach habe er die Küche verlassen und da- bei gesehen, wie die Beschuldigte die Messer gewaschen und auf dem Fenster- sims aussen hinter dem Rollladen deponiert habe. Den Streit selbst habe der älte- re Sohn nicht gesehen, er sei erst gekommen, als es laut geworden sei. Er habe ihn aufgefordert, dem kjz zu telefonieren. Da dieses nicht erreichbar gewesen sei, habe der Sohn dann die Polizei angerufen (Urk. 7 S. 3 ff.). 4.2.4. Bei der Staatsanwaltschaft hielt der Privatkläger in seiner Einvernah- me als beschuldigte Person (betreffend die Gegenanschuldigungen der Beschul- digten, welche an der Einvernahme als Mitbeschuldigte ebenfalls anwesend war [Urk. 6/3 S. 1]) daran fest, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, dass sie ihn mit dem Messer stechen werde. Auf Nachfrage erklärte er zu Protokoll, sie habe ihm gesagt, sie werde ihn umbringen, d.h. sie wolle "... mit dem Messer das durchziehen" (Urk. 6/3 S. 2). Die gegen ihn von der Beschuldigten erhobenen
Vorwürfe bestritt er allesamt: Er habe die Beschuldigte weder geschlagen noch ihr die Hand umgedreht und auch nicht im Halsbereich festgehalten oder ihr den Fluchtweg versperrt. Er habe ihr nicht gesagt, dass sie ins Gefängnis gehen wer- de, sondern sie aufgefordert, in die psychiatrische Klinik zu gehen, damit sich ihr psychischer Zustand verbessere (Urk. 6/3 S. 2). Die Beschuldigte müsse aufhö- ren zu sagen, dass er mit ihrer Mutter ins Bett gehe. Dies sei eine grosse Schan- de und eine grosse Beleidigung (Urk. 6/3 S. 3). 4.2.5. Anlässlich seiner Einvernahmen als beschuldigte Person in dem von der hiesigen Beschuldigten gegen ihn angestrengten Strafverfahren betreffend Vergewaltigung etc. bestritt er zunächst die angeblichen Übergriffe auf seine Frau (die heutige Beschuldigte) und Drohungen ihr gegenüber (Urk. 9/1 S. 2 f., S. 5 ff.). Mit Bezug auf den hier zur Beurteilung stehenden Vorfall hielt er daran fest, dass die Beschuldigte am Morgen des 5. August 2014 plötzlich ausgerastet sei und ihn mit einem Messer verletzt habe, "... Sie besass sogar zwei Messer" (Urk. 9/1 S. 5). Auf den Vorhalt, ob er allenfalls irgendeine Abwehrbewegung ihr gegenüber ausgeführt habe, die sie - die heutige Beschuldigte - als tätliche Handlung hätte betrachten können, erwiderte der Privatkläger: "Ich habe ihre beiden Hände fest- gehalten, dadurch wurde ich leicht verletzt", und zeigte in der Folge auf seinen linken Unterarm, wo gemäss Einvernahmeprotokoll am 21. August 2014 zwei Schni tt- bzw. Kratzwunden leicht ersichtlich seien. Er meinte dazu, das sei jetzt geheilt (Urk. 9/1 S. 4). Schliesslich äusserte er sich zur Familien- bzw. Schei- dungssituation (Urk. 9/2 S. 5 ff.). 4.2.6. In gleicher Weise schilderte der Privatkläger anlässlich der Hauptver- handlung vor Vorinstanz den Auslöser des Streits vom 5. August 2014. Die Be- schuldigte habe ihm vorgeworfen, dass er mit ihrer Mutter i ns Bett gehe, i hn zu- dem als Bettler bezeichnet und ihm eine leichte Ohrfeige gegeben. Er sei ruhig geblieben, wohingegen die Beschuldigte in der Folge auf ihn losgegangen sei. Dabei habe sie die beiden Messer in ihrer rechten Hand gehalten und gesagt, dass sie ihn töten werde. Er habe in der Folge ihre Hände festgehalten, worauf sie ihm gesagt habe, "Jetzt bist du entkommen, aber heute Nacht werde ich dich töten". Er habe die Messer nie in der Hand gehabt. Nachdem der Sohn dazu ge-
kommen sei und der Polizei telefoniert habe, habe die Beschuldigte die Messer gewaschen, den Rollladen hochgezogen und die Messer auf dem Fenstersims deponiert. Er bestritt, dass er und der Sohn die Beschuldigte an den Haaren ge- zogen, mit der flachen Hand geschlagen und sie gewürgt hätten. Ebenso wenig habe er an jenem Morgen die Beschuldigte küssen oder mit ihr ins Bett gehen wollen. Auch sei das Thema Scheidung oder Trennung an jenem Morgen nicht zur Sprache gekommen (Prot. I S. 14 ff.). 4.3. Aussagen von B._____ 4.3.1. Der Sohn der Beschuldigten und des Privatklägers, B., wurde - wie gesagt - zunächst als Beschuldigter (betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil der heutigen Beschuldigten) bei der Jugendanwaltschaft Unterland (Urk. 8/1) und so- dann als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Urk. 8/2) einvernommen. 4.3.2. In der ersten Einvernahme sagte er aus, er sei am 5. August 2014 am Schlafen gewesen und habe dann (um ca. 7.30 Uhr) Geräusche gehört. Er habe gehört, wie eine Schublade aufgehe. Er habe nichts verstanden. Seine Mutter - die Beschuldigte - habe "umhergeflucht", d.h. Fluchwörter auf Tamilisch gesagt. Zu ihm habe sie nichts gesagt. Erst als er die Polizei angerufen habe, habe sie um Hilfe geschrien, so dass es so wirke, wie wenn sie in Gefahr sei. Sie habe ja keine Verletzungen gehabt. Sie habe gesagt, sie sei vergewaltigt worden. Es stimme nicht, dass er die Beschuldigte mit dem Tod bedroht habe, sollte sie sich scheiden lassen. Er habe sie am 5. August 2014 auch nicht an den Haaren ge- zogen oder geschlagen (Urk. 8/1). 4.3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ei nvernahme vom 17. September 2014 gab B. als Auskunftsperson zu Protokoll, am Morgen des 5. August 2014 aufgewacht zu sein. Es habe eine grobe Auseinandersetzung zwischen seinen Eltern stattgefunden. Aus eigener Wahrnehmung habe er die Wunde seines Vater gesehen, ebenso das nasse Messer. Er habe ebenfalls ge- sehen, wie sie (die Beschuldigte) es aufs Fenster gelegt habe. Er habe gehört, dass die Beschuldigte den Privatkläger umbringen möchte; er habe das Fluchen
gehört. Die Beschuldigte sei eher am Schreien gewesen (Urk. 8/2 S. 3). Genau habe er gehört: "Ich werde dich mit dem Messer stechen" (Urk. 8/2 S. 5; welchen Satz die Auskunftsperson gemäss Einvernahmeprotokoll auf Tami li sch ausge- sprochen hat [Urk. 8/2]). Dies habe die Beschuldigte mindestens ein- bis zweimal gesagt. Genau verstanden habe er es einmal (Urk. 8/2 S. 6). Der Privatkläger ha- be dann seinen Namen gerufen, weshalb er aufgestanden sei. Der Privatkläger habe eine kleine Zusammenfassung gemacht über das, was passiert sei, und ihm gesagt, er solle die Polizei anrufen, was er i n der Folge gemacht habe. Hierzu sei er auf den Balkon gegangen. Während des Telefonanrufs habe die Beschuldigte vom anderen Zimmer aus "Hilfe! Hilfe!", "Mann schlagen!" und auch "Sex! Sex!" geschrien. Als er habe telefonieren wollen, sei sie zu seinem Ohr gekommen und habe "Hilfe! Hilfe!" gebrüllt. Sie habe so getan, "als ob wir ihr etwas getan hätten" (Urk. 8/2 S. 4). In diesem Moment habe der Privatkläger sie an den Armen gehal- ten, aber nicht fest. Sie habe sich befreien können und sei dann ins andere Zim- mer gegangen und habe geschrien. In der Folge seien die Nachbarn gekommen, welchen die Beschuldigte den Unsinn erzählt habe, dass der Privatkläger sie ver- gewaltigt und geschlagen habe (Urk. 8/2 S. 3). Er habe nicht gesehen, wie die Beschuldigte den Privatkläger mit den Messern angegriffen habe. Der Privatklä- ger habe ihm dies erzählt, nachdem er aufgestanden sei, nämlich dass er von der Beschuldigten mit dem Messer angegriffen worden sei. Für ihn selber sei das kei- ne Wunde. Der Privatkläger habe am linken Arm geblutet, und zwar schwach. Die Wunde sei entstanden durch den Kampf, durch das Wehren, was er aber nicht gesehen habe (Urk. 8/2 S. 4). Der Privatkläger habe ihm das so gesagt (Urk. 8/2 S. 4). Es könne nicht sein, dass sich der Privatkläger diese Wunde selbst zuge- fügt habe, auch nicht, dass er diese schon vor dem Streit vom 5. August 2014 ge- habt habe. Auf die Frage, wieso er sich da so sicher sei, meinte die Auskunftsper- son (Urk. 8/2 S. 5): "Wir waren zusammen in den Ferien. Ich sehe ihn immer. Er würde so etwas 100 Prozent ni cht machen. D i e Wunde war auch sehr neu. D as merkt man ja, wenn ich jetzt zu Boden fallen würde, dann wäre die Wunde mor- gen trocken. Es war einfach eine neue Wunde, welche zu 100 Prozent an diesem Tag entstanden ist." Ob die Beschuldigte dem Privatkläger eine Ohrfeige verpasst habe, wisse er nicht. Er habe nicht mitbekommen, dass der Privatkläger der Be-
schuldigten gesagt hätte, dass er sie ins Gefängnis stecken würde. Er habe auch nicht gesehen, dass die Beschuldigte die Messer auf dem Küchenfenstersims, aussen, deponiert habe. Weder er noch der Privatkläger hätten die Beschuldigte daran gehindert, die Wohnung zu verlassen. Er sei weder gegenüber der Be- schuldigten noch gegenüber dem Privatkläger an diesem Morgen tätlich gewor- den. Hingegen sei er selber früher von der Beschuldigten bedroht worden. Sie habe ihm gesagt, sie werde ihn mit dem Messer stechen, und, sie wünschte, er wäre nie geboren worden (Urk. 8/2 S. 9). Wegen diesen Drohungen und aus Ge- wohnheit schlafe er alleine in seinem Zimmer, der kleine Bruder nicht mehr bei der Mutter (Beschuldigte), sondern beim Vater (Privatkläger). Er schliesse nachts die Zimmertüre ab (Urk. 8/2 S. 10). Die Beschuldigte sei auch ihm gegenüber schon ein paar Mal tätlich geworden, aber es seien keine schlimmen Verletzun- gen gewesen. Sie sei auch schon mit dem Besenstiel auf ihn los gekommen. Im Übrigen sei eine Scheidung bei seinen Eltern ein Thema gewesen, "aber beide hatten Angst" (Urk. 8/2 S. 10). Es stimme nicht, dass der Privatkläger der Be- schuldigten gedroht habe, dass er sie umbringen würde, falls sie sich scheiden lasse (Urk. 8/2 S. 10). 5. Gutachten 5.1. Über die Verletzungen des Privatklägers erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ein Aktengutachten (Urk. 10/8). Die Gutach- tenden wiesen darauf hin, dass die ihnen vorgelegten Aufnahmen 7 Stunden und 22 Minuten bzw. 9 Stunden und 10 bzw. 12 Minuten nach dem geltend gemach- ten Ereignis entstanden seien. Die Bestimmung des exakten Wundalters einer Läsion sei aus rechtsmedizinischer Sicht grundsätzlich nicht möglich, da bei der Wundhei lung starke i nter- und intraindividuelle Unterschiede und damit zeitliche Schwankungen auftreten könnten. Zudem werde die Beurteilung alleine anhand von Fotos u.U. noch zusätzlich eingeschränkt (Urk. 10/8 S. 3 f.). In ihrer Beurtei- lung hielten die Gutachtenden fest, die kratzerartige Oberhautläsion imponiere im vorliegenden Fall relativ frisch, da auf den Aufnahmen noch eine geringe Schwel- lung der Wundränder, zentral ein unverschorfter Anteil und am oberen Wundrand zusätzlich feine Hautschüppchen hätten abgegrenzt werden können. Die Angabe,
dass zwei der Aufnahmen ca. 2 Stunden vor den weiteren zwei Aufnahmen ange- fertigt worden seien, könne insofern nachvollzogen werden, als auf den späteren Bildern eine Zunahme der Schorfbildung bzw. nur noch ein kleinerer, nicht ver- schorfter Anteil ersichtlich sei. Die kleinen schorfbedeckten Oberhautdefekte oberhalb der strichförmigen Läsion könnten in gleicher Weise interpretiert werden. Zusammenfassend könne es sich somit ohne weiteres um eine wenige Stunden alte Läsion handeln, die am Tag der Aufnahmeentstehung entstanden sei. Relati- vierend müsse jedoch erwähnt werden, dass eine Manipulation an einer bereits älteren, fortgeschritten in Abheilung befindlichen, wenige Tage alten Wunde, z.B. durch frisches Aufkratzen eines Wundschorfes, zu einem gleichartigen Befundbild führen könne. D i e Gutachtenden hielten fest, sie könnten daher aus rechtsmedi- zinischer Sicht das Wundalter nicht mit der im Strafrecht notwendigen Sicherheit auf wenige Stunden bzw. den Vortag der Fotodokumentation eingrenzen (Urk. 10/8 S. 4). 5.2. Weiter wurde über die Beschuldigte ein Fokalgutachten eingeholt, wel- ches von Dr. med. D._____ am 7. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 14/13). Es handelt sich dabei um die erste forensisch-psychiatrische Begutachtung der Be- schuldigten. Die Fragestellung des Gutachtens bezieht sich dabei auf das kurz- fri stige Risiko weiterer Straftaten, auf geeignete bzw. notwendige Massnahmen zur Senkung dieses Risikos und auf Anzeichen für das Vorliegen einer psychi- schen Störung (Urk. 14/3). Auf der Arbeitshypothese, dass die verfahrensgegen- ständli chen Deliktvorwürfe zutreffen, ist nach der Gutachterin bei der Beschuldig- ten mit einem hohen Risiko für erneute Gewalttaten zu rechnen, falls sie in das Familiensystem zurückkehre (Urk. 14/13 S. 36). Betreffend das Thema allfälliger psychischer Störungen kam die Gutachterin zum Schluss, dass bei der Beschul- digten in deren Vorgeschichte und bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung psychopathologische Auffälligen vorhanden bzw. beschrieben worden seien, wel- che jedoch zu keinem Zeitpunkt hinreichend schwer ausgeprägt gewesen seien, dass eine eindeutige Krankheitswertigkeit bestehe (Urk. 14/3 S. 37).
richtung einer Beistandschaft für die Kinder, eine ärztliche, psychologi- sche/psychiatrische Abklärung der Kindsmutter (der Beschuldigten), eine Betreu- ung von E., eine psychotherapeutische Begleitung von B. und die Er- richtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (Urk. 13/8 S. 14). 8. Polizeiakten Aus den Polizei- bzw. Gewaltschutzakten ergibt sich, dass die Beschuldigte und der Privatkläger bei der Polizei bereits im Januar 2013 in Erscheinung getre- ten waren (Urk. 12). Am 19. Januar 2013 erfolgte offenbar eine Berichterstattung durch die Gemeindepolizei ... an die KESB Bülach ... wegen familiärer Differenzen der Beschuldigten und des Privatklägers. Am 2. Februar 2014 sei es sodann zu einem "Ausrückfall" wegen häuslicher Gewalt und Ergreifung von GSG- Massnahmen gekommen (Urk. 1 S. 4). 9. Würdi gung 9.1. Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 9.1.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie weder verpflichtet ist, durch aktives Verhalten di e Untersuchung zu fördern, noch gezwungen werden kann, sich selbst durch Aussagen zu be- lasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Ebenso wenig treffen sie strafprozessrechtlich irgendwelche Wahrheitspflichten. In diesem Zusammenhang erwog bereits die Vorinstanz zutreffend, dass die Beschuldigte ein - grundsätzlich legitimes - Int e- resse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Korrekt erwog sie weiter, dass daraus jedoch nicht bereits der gene- relle Schluss gezogen werden darf, die Aussagen der Beschuldigten deshalb stets mit grösster Zurückhaltung zu würdigen (vgl. Urk. 61 S. 14.). Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Darauf nahm denn auch die Vorinstanz Bezug, wenn sie auf diverse im Einzelnen aufgeführte Widersprüche und Un- gereimtheiten den Aussagen der Beschuldigten hinwies (vgl. Urk. 61 S. 15 ff.), welche zugegebenermassen deren allgemeine Glaubwürdigkeit nicht erhöhen.
9.1.2. In Fällen der sogenannten „Vier-Augen-Delikte“, wo sich also Täter und Opfer - wie hier beim eigentlichen Vorfall - alleine gegenüber stehen und kei- ne weiteren Zeugen vorhanden sind - kann nicht gesagt werden, dass die Andro- hung von Straffolgen dem Opfer generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Das Opfer bzw. der Privatkläger wurde - soweit er sich nicht im Rahmen von Ge- genanschuldigungen als Beschuldigter äusserte - nach geltendem Prozessrecht als Auskunftsperson einvernommen und der Hinweis auf die möglichen Straffol- gen erfolgte aufgrund dieser prozessualen Stellung. Eine andere Beurteilung wür- de dazu führen, dem Opfer generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen, und dies widerspräche allen strafprozessualen Grundsätzen, was im vorliegenden Fall auch hinsichtlich des Privatklägers nicht zu geschehen hat. Zur generellen Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist allerdings anzuführen, dass er einerseits der Ehemann der Beschuldigten und Vater der beiden gemeinsamen Kinder ist. Er wird von der Beschuldigten mit Gegenvorwürfen belastet, welche eben auch zu Strafuntersuchungen und Gewaltschutzverfahren gegen i hn selber geführt haben. In der vorliegenden Sache wurde die Strafuntersuchung letztlich durch seine Initi- ative in Gang gesetzt, indem er nach dem Streit am Morgen des 5. August 2014 die Polizei avisieren liess. Zudem liess er Zivilansprüche stellen, weshalb er an einem für ihn positiven Ausgang des Verfahrens naheliegender Weise auch ein Interesse hat, was bei der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen ist. 9.1.3. Im Ergebnis kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einver- nommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft aber kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfin- dung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist - wi e schon erwähnt - die Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Vorliegend ist daher aufgrund des Gesagten insgesamt festzuhalten, dass die allgemeine Glaubwür- digkeit der Beschuldigten und des Privatklägers etwa auf der gleichen Stufe an- zusiedeln ist. 9.1.4. Auch die weitere befragte Person, B._____, stammt aus dem familiä- ren Umfeld der Beschuldigten und des Privatklägers, ist er doch der Sohn der
beiden. Die nachmalige Auskunftsperson sagte in der ersten Einvernahme zur Sache aus, die Beziehung zu seinem Vater sei "... sehr gut und zu meiner Mutter ungenügend. Sie hat bereits im April 2014 gedroht mich zu erstechen" (Urk. 8/1 S. 3). Er spricht nicht nur von Drohungen der Mutter ihm gegenüber, sondern auch von i hrem Angri ff auf i hn mi t Waschmi ttel, der Angst ihr gegenüber, dass er deswegen mit abgeschlossener Zimmertüre schlafe (Urk. 8/1 S. 4 f.). Die Be- schuldigte habe ihm gesagt, sie wünsche, er sei nie geboren worden (Urk. 8/2 S. 9). Die Beschuldigte ihrerseits distanzierte sich wie oben dargelegt klar von ih- ren Kindern, welche sie nicht als ihre empfindet. So sagte sie schon in der ersten polizeilichen Einvernahme aus: "Ich bin 38 Jahre alt und habe zwei Kinder. Ich will diese Kinder nicht, da sie nicht gewollt waren. Ich gebe den Kindern keinen Rap- pen. Ich wurde vergewaltigt und daher sind dies nicht meine Kinder. Ab heute schaue ich meinen Kindern nicht mehr" (Urk. 5/1 S. 2). Sie zeigte ihn auch an we- gen Tätlichkeiten (Urk. 8/1), welches Verfahren bei der JUGA offenbar eingestellt wurde (Urk. 5/5 S. 4). D i e Bezi ehung zwi schen Mutter und Sohn muss daher als arg belastet bezeichnet werden (vgl. hier u.a. die Akten der KESB; Urk. 13). Die Auskunftsperson kann daher – auch soweit die Aussagen nach Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Bestimmungen von Art. 303-305 StGB er- folgten (Urk. 8/2 S. 1 f.) – nicht als unbefangen gelten. 9.1.5. Im Folgenden ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zum Tatvorwurf zu analysieren. 9.2. Aussagenanalyse 9.2.1. Unbestritten und erstellt ist, dass es zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger am 5. August 2014 morgens zu einem verbalen Streit in der Kü- che der ehelichen Wohnung gekommen ist. Der Auslöser für den Streit wird von den Parteien unterschiedlich beschrieben. 9.2.2. Der Privatkläger sagte gemäss obigen Ausführungen konstant aus, dass die Parteien in der Küche aufeinander getroffen seien und Grund für den Streit gewesen sei, dass er die Beschuldigte auf ein Krankenkassenformlar ange- sprochen habe (vgl. u.a. Urk. 7 S. 3). Zwar hätte auch das von der Beschuldigten
behauptete Thema Scheidung Sinn gemacht, da dieses offenbar immer wieder aufgebracht worden war und wo gemäss Bericht der Beratungsstelle F._____ bei beiden Parteien eine Ambivalenz auszumachen war (Urk. 13/8). Entgegen der vori nstanzlichen Einschätzung, wonach dieser angegebene Grund des Privat- klägers nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 61 S. 15), erscheint es in Anbetracht der auch behördenseits beschriebenen hoch konfliktgeladenen Paarsituation (vgl. dazu die diversen Berichte der KESB gemäss Urk. 13 oder das Fokalgutach- ten, Urk. 14/13 S. 20 ff.) durchaus möglich, dass diese (vermeintliche) Bagatelle Stein des Anstosses für einen neuerlichen Streit war, der in der Folge völlig es- kalierte (gemäss den Schilderungen beider Streitbeteiligter). Die Aussagen des Privatklägers waren nicht nur betreffend den Auslöser konstant, sondern im Kern auch mit Bezug auf den Verlauf des Streits. Bezüglich Ohrfeige sind keine Wider- sprüche auszumachen. Was den Messerangriff betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hi n, dass hier gewisse Divergenzen bestehen, indem der Privatkläger zunächst aus- sagte, die Beschuldigte sei dann plötzlich mit beiden Messern in der rechten Hand auf ihn zugerannt (Urk. 6/1 S. 3), so auch in der zweiten Einvernahme (Urk. 6/2 S. 1). In der Konfrontationseinvernahme sagte er, diese sei schnell auf ihn zuge- kommen, präzisierte dann auf entsprechende Frage, dass sie in seine Richtung gerannt sei (Urk. 7 S. 7, ebenso auf S. 13). Einzig zu Beginn der Konfrontations- einvernahme sagte er in Abweichung davon aus: "Sie hatte zwei Messer in der Hand. Sie hat die Messer in die Höhe gehalten und geschimpft. Das machte sie von ei ner D i stanz. Ich gi ng zu i hr hi n und hi elt i hre Hände fest" (Urk. 7 S. 3). Die- ser Messereinsatz erfolgte in einer zweiten Phase des Streits, d.h. nach einem Wortwechsel und einer glaubhaften Ohrfeige. Dieser Situation wohnte eine ge- wisse Dynamik inne, weshalb mit dieser einen - insofern abweichenden - Aus- sage, wonach der Privatkläger zur Beschuldigten hi ngegangen sei , noch ni cht ge- sagt werden kann, die Darstellung sei als Ganzes unglaubhaft. Seine Aussagen weisen - nebst den bereits erwähnten - gegenteils diverse Realitätskriterien auf. Zwar ist in den Vorwürfen eine Steigerung zu sehen, indem dem verbalen Streit mit Beleidigungen und Beschimpfungen eine Ohrfeige gefolgt und dieser
dann i n einer versuchten Messerattacke gegipfelt haben soll. Der Ablauf weist damit aber eine innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit des Geschehens auf. Dabei ist trotz der Steigerung nicht auszumachen, dass der Privatkläger die Be- schuldi gte unnöti g belasten wollte. So verwies er auf die Frage des einverneh- menden Polizisten, ob und was der gemeinsame Sohn vom Streit mitbekommen habe, auf dessen eigene Wahrnehmung (Urk. 6/1 S. 3). Weiter beschrieb er die beim Streit bzw. bei seiner behaupteten Abwehrreaktion erlittene Verletzung rela- tiv sachlich und ohne Dramatisierungstendenz, indem er zu Protokoll gab: "Meine Frau hat mir mit der linken offenen Hand einen Schlag auf die rechte Gesichts- hälfte gegeben. Evtl. ist meine rechte Backe geschwollen. Am linken Unterarm habe ich einen leichten Schnitt/Kratzer von dem Küchenmesser" (Urk. 6/1 S. 2). Auch in der Konfrontationseinvernahme sprach er davon, dass er durch die Mes- ser leicht verletzt worden sei bzw. eine kleine Kratzwunde erlitten habe (Urk. 7 S. 6) und dass diese ein bisschen geblutet habe (Urk. 7 S. 9). Und auf die Frage, ob er sich danach in ärztliche Behandlung gegeben habe, antwortete er: "Nein, es war ein kleiner Kratzer. Die Polizei hat es mir empfohlen, aber ich habe gesagt, falls es mich schmerzen würde, dann würde ich zum Arzt gehen" (Urk. 7 S. 10). Mit diesem gelieferten Verletzungsbild kann jedenfalls nicht gesagt werden, der Privatkläger habe die Beschuldigte über Gebühr belasten wollen. Dass der Privatkläger den eigentlichen Tatvorwurf in mehreren Einvernah- men mit alltäglichen Begebenheiten verflochten hat, indem er z.B. von seinem Morgenritual sprach, wie die Milchzubereitung für den damals fünjährigen Sohn, das Duschen, sein Gebet, die Zubereitung von Tee etc. (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 7 S. 3), spricht für tatsächlich Erlebtes. Weiter verbindet er seine Schilderungen auch mit Detailumständen oder Erklärungen. So führte er bei der Polizei aus, die Beschuldigte habe noch weiter an der Orange herumgeschnitten, und sodann: "Zuerst hatte sie das grössere Messer und versuchte die Orange entzweizu- schneiden. Da dieses Messer jedoch nicht so scharf war und es nicht funktionier- te, nahm sie ein weiteres, gezacktes Rüstmesser zur Hand" (Urk. 6/1 S. 2 f.). Die- se Beobachtung des Privatklägers - welche mit der Darstellung der Beschuldigten übereinstimmt (Urk. 5/1 S. 3) - erklärt denn auch auf plausible Weise das doch ei- genartige Vorgehen der Beschuldigten mit zwei Messern gemäss Anklageschrift.
Die Schilderung des Privatklägers, dass die Beschuldigte mit gleich zwei Messern in einer Hand auf ihn losgegangen sei, stellt denn auch ei n gewichtiges Realitäts- kriteri um dar. 9.2.3. Das Aussageverhalten der Beschuldigten ist offensichtlich geprägt vom ehelichen Zerwürfnis und ihrem grossen Bedürfnis nach Selbstbestimmung und Unabhängigkeit. Bereits zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme be- antwortete sie die Fragen mit massiven Gegenvorwürfen, wobei sie die (angeb- lich) verweigerte Schei dung und di e ungewollten Ki nder schnell i ns Zentrum i hrer Aussagen rückte (Urk. 5/1 S. 1 f.). Sie zeichnete vom Privatkläger auch von Be- ginn weg ein klar negatives Bild, was sich in Aussagen wie diesen zeigt: "...Er wollte dann mit mir ins Bett. Was meinen Sie, ich würde mit diesem dreckigen Hund ins Bett gehen? Wenn ich ihn sehe, könnte ich kotzen" (Urk. 5/1 S. 3), oder bei der Gutachterin, wo sie den Charakter ihres Ehemannes bzw. des Privat- klägers beschrieb als "schlechter als ein WC" (Urk. 14 S. 17). Auch bestand sie ursprüngli ch darauf, dass i m Protokoll ni cht von i hrem Mann und i hrem Sohn ge- sprochen werde, indem sie sagte: "Ich möchte übrigens nicht, dass sie Sohn oder Mann reinschreiben, denn das sind nicht meine Kinder oder mein Mann. Sie müs- sen die Namen der Personen schreiben" (Urk. 5/1 S. 1). Sie sieht im Verhalten des Privatklägers und der Familie - auch der eigenen - ei ne Verschwörung und einen Komplott gegen sie (Urk. 5/1 S. 1 und S. 5). Auch die Gutachterin hielt fest, dass die Beschuldigte in der Fremdbeurteilung durch sie phasenweise während des Explorationsgesprächs starr in einem verbittert-feindseligen Affekt der Familie verhaftet wirke (Ur. 14/13 S. 22). Letzteres zeigt sich auch eindrücklich in der Antwort der Beschuldigten auf die Frage des Staatsanwaltes, ob ihr Mann (der Privatkläger) Rechtshänder, wie sie selber, oder Linkshänder sei: "Das habe ich ni cht beachtet. Ich wurde zwangsverheiratet" (Urk. 7 S. 18), was in Anbetracht von damals 19 Ehejahren doch eine enorme Verbitterung zum Ausdruck bri ngt, sofern man sie nicht einfach als realitätsfremde Schilderung und damit als weite- res Lügensignal sieht. Die Aussagen der Beschuldigten zum Vorfall selber erweisen sich insofern als konstant, als sie jegliche Tätlichkeiten bzw. den Angriff mit den Messern be-
stritt. In zentralen Punkten des angeblichen Verlaufs sind sie widersprüchlich, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 61 S. 16 ff.). Hierzu zu zählen ist die Dar- stellung, wo die Beschuldigte und der Privatkläger an jenem Morgen aufeinander trafen. In der ersten Einvernahme bei der Polizei soll dies erst in der Küche gewe- sen sein. Sie sei am Orangen Rüsten gewesen, als er in die Küche gekommen sei und sie habe küssen wollen (Urk. 5/1). In der Hafteinvernahme sagte sie hin- gegen aus, sie habe im Keller geschlafen. Am Morgen sei der Mann zu ihr ge- kommen und habe sie angefleht, dass sie nach oben kommen solle. Sie habe das eigentlich gar nicht gewollt, sei aber schliesslich doch nach oben gegangen und habe einen Orangensaft gemacht (Urk. 5/2 S. 3). Weitere Widersprüche finden sich mit Bezug auf die angeblichen Drohungen des Privatklägers. In der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnte sie noch nicht, dass dieser ihr gedroht habe sie umzubringen (Urk. 5/1). In der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft kam dieser Vorwurf in allgemein gehaltener Weise auf: "Ich habe weder meinen Mann noch meine Kinder jemals bedroht oder geschlagen, sondern ich wurde je- weils von ihnen bedroht und geschlagen" (Urk. 5/2 S. 3). Explizit erklärte sie erst in der Hafteinvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht, der Privatkläger habe gesagt, er würde sie umbringen (Urk. 20/11), nicht aber in der Konfrontati- onseinvernahme, wo er sie hingegen gewürgt und ihren Halsbereich festgehalten haben soll (Urk. 7 S. 17). Dass der Privatkläger ihr am 5. August 2014 - als Reak- tion auf den von ihr offenbar abermals geäusserten und von ihm verweigerten Schei dungswunsch - nach berei ts früher erwähnten Schlägen auch noch sehr fest die Hand und auch ihren Arm gedreht habe, was der vom Privatkläger beschrie- benen Abwehrhandlung von ihm entsprechen könnte, erwähnte sie so auch erst in der Konfrontationseinvernahme (Urk. 7/1). Auch die angebliche Absicht des Privatklägers, ihr bei der Auseinandersetzung vom 5. August 2014 Currypulver ins Gesicht zu werfen, brachte sie erst in der Konfrontationseinvernahme vor, welche doch schon ihre vierte Einvernahme als Beschuldigte war (Urk. 7 S. 20). Die Widersprüche betreffend die Schnitt- respektive Kratzwunde hat die Vori nstanz ausführli ch dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie betreffen den Kern des Geschehens, weshalb sich die Darstellung der Beschuldigten auch in diesem Punkt als nicht glaubhaft erweist.
Die Erklärungen der Beschuldigten betreffend die Motive für eine Falsch- belastung ihrer Person vermögen nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar scheint dabei zum ei nen, weshalb der Privatkläger die Vorwürfe gegen sie erhe- ben sollte, um si e "reinzulegen" - wi e von i hr behauptet (Urk. 87 S. 12). Auch i st nicht ersichtlich, inwiefern der Privatkläger dadurch eine von der Beschuldigten gewünschte Schei dung hätte verhindern können. Dass er durch eine entspre- chende Anzeige eine stationäre Behandlung der Beschuldigten in der Psychiatri- schen Kli ni k erwirken wollte (so die Beschuldigte in Urk. 87 S. 13; vgl. auch Urk. 5/1 S. 1), scheint ebenso wenig nachvollziehbar, konnte er ja nicht voraus- sehen, dass sie nach der Verhaftung in eine entsprechende Klinik eingewiesen würde. Darüber hinaus hätte er auch damit eine Scheidung nicht verhindern kön- nen. Die früheren Erklärungen der Beschuldigten, der Privatkläger und der Sohn B._____ hätten sie zwecks Verhinderung einer Scheidung ei nschüchtern wollen (vgl. Prot. I S. 10), vermögen schliesslich ebenso wenig zu überzeugen, wurde der Beschuldigten durch die Anzeige bei der Polizei doch gerade eine Plattform geboten, sich offiziell gegen den Privatkläger zu stellen - tatsächlich lebt sie seit dem Vorfall von diesem getrennt. Plausible Motive für eine Falschbelastung konn- te die Beschuldigte somit nicht glaubhaft vorbringen. Als Indizien für falsche Aussagen sind sodann die allgemein gehaltenen Ge- genvorwürfe der Beschuldigten zu werten, so z.B., dass sie von ihrem Mann und Sohn "jeweils" bedroht und geschlagen worden sei (Urk. 5/3), oder auf die Frage, ob sie mit den Messern auf ihren Mann losgegangen sei: "Das stimmt alles nicht. Mein Sohn und mein Mann haben mich täglich bedroht, dass sie mich umbringen wollen" (Urk. 20/11 S. 1), und weiter in der gleichen Hafteinvernahme: "Mein Vater, meine Mutter, mein Sohn, mein Mann und meine Geschwister, all diese Leute haben mir gesagt, dass sie mich umbringen wollen (Urk. 20/11 S. 3). Evident und als Lügensignale zu qualifizieren sind die Übertreibungen der Beschuldigten i n i hren D arstellungen. In der Konfrontationseinvernahme sagte sie beispielsweise auf die Frage, ob ihr Mann sie bereits früher bedroht habe, aus: "Ja, wenn er mit mir ins Bett gehen wollte. Dann drohte er mir jeweils. Das pas- siert seit mehreren Jahren, i ch glaube seit 19 Jahren." (Urk. 7 S. 23). Oder auf die
Frage, ob sie ihrem Mann schon früher gesagt habe, dass sie sich scheiden las- sen wolle, sagte sie: "Millionen Male habe ich das gesagt. Sogar schon in der Hochzei tsnacht habe ich diesen Wunsch geäussert" (Urk. 7 S. 24). Im Zusam- menhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf an den Privatkläger sagte die Be- schuldigte auf die Frage, ob er sie im Zeitraum von 1999 bis im März/Mai 2014 zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe: "1000 Mal." (Urk. 9/3 S. 4), und auf die Frage, ob sie ihm jeweils mitgeteilt hätte, dass sie mit dem Geschlechts- verkehr nicht einverstanden sei: "Ja. Nicht nur einmal. Eine Million Mal habe ich ihm das mitgeteilt. Auch am Tag der Hochzeit habe ich ihm das gesagt" (Urk. 9/3 S. 4). Die Gutachterin hielt im Fokalgutachten fest, dass das inhaltliche Denken der Beschuldigten in der Explorationssituation dominiert war von der für sie aus subjekti ver Si cht unerträgli chen Ehe- und Familiensituation (Urk. 14/3 S. 21). An dieser Stelle sei auch in Erinnerung gerufen, dass die Gutachterin es als denkbar erachtet, dass bei der Beschuldigten eine psychische Störung vorliege, welche al- lerdings in ihrem Schweregrad (noch) ni cht hinreichend stark ausgeprägt sei, um zu offensi chtli chen pathologischen Beeinträchtigungen der Explorandin zu führen. Denkbar sei hier eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formen- kreis (ICD-10 F 20) mit zunehmendem Rückzug, Eigenweltlichkeit, zunehmend paranoidem Misstrauen gegenüber der Familie, zu der schon vorher kein gutes Verhältnis bestanden habe, oder eine Anpassungsstörung (ICD-1 0 F43) bei Be- lastung durch die prolongiert konflikthafte Familiensituation (Urk. 14/3 S. 34). Selbst wenn man diesen Hintergrund und allenfalls eine kulturell bedingte Prä- gung der Sprache in die Analyse der Aussagen einbezieht, welche dann aber auch beim Privatkläger ein Thema wäre, aber nicht auszumachen ist, wirken die- se als Gesamtes doch um einiges weniger überzeugend als die vergleichsweise sachliche, im Kern stimmige und daher glaubhafte Darstellung des Privatklägers. 9.2.4. Mit Bezug auf den Gehalt der Aussagen der Auskunftsperson B._____ ist zusammenfassend festzuhalten, dass diese weder die Ohrfeige, noch den Messerangriff beobachten konnte und erst zum Schluss der Auseinanderset- zung hinzugekommen ist, so dass sie vom Vorwurf eigentlich nur vom Hörensa-
gen Kenntnis hat. So beschrieb B._____ dies denn auch selber in der Einvernah- me vom 17. September 2014: "Ich bin ja aufgestanden und mein Vater machte eine kleine Zusammenfassung, was passiert ist" (Urk. 8/2 S. 2). Eigene Wahr- nehmungen konnte er zum Verletzungsbild des Privatklägers machen. Diese er- scheinen zurückhaltend, so z.B. "Es ist für mich keine Wunde" (Urk. 8/2 S. 2), er spricht von Verletzung (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 4). Diese habe schwach geblu- tet. Sein Vater habe sich wehren wollen. Dies habe er aber nicht gesehen, sein Vater habe ihm das so erzählt (Urk. 8/1). Betreffend seine Aussagen zu der von ihm gehörten Drohung der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger, diesen mit dem Messer zu stechen (Urk. 8/2), trifft es zu, dass der Privatkläger diese Dro- hung ni cht mi t di esen Worten umschri eb, sondern mi t "Heute hast du Glück ge- habt, du bist entkommen. Aber ich werde dich heute in der Nacht töten" (Urk. 7 S. 2). An anderer Stelle sagte der Privatkläger aber auch, sie habe ihm gesagt, sie werde ihn umbringen, d.h. sie wolle "... mit dem Messer das durchziehen" (Urk. 6/3 S. 2). Es ist daher eine nur relative Abweichung, schliesst aber auch nicht aus, dass hier eine Vermischung bzw. eigene Schlussfolgerung der Aus- kunftsperson aus dem Gehörten vorliegt. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Auskunftsperson, die auch nicht unbefangen ist (vgl. oben), daher als für die Sachverhaltserstellung wenig ergiebig, da klar als solche zu erkennende eigene Wahrnehmunge n zum ei gentli chen Vorwurf fehlen. 9.3. Weitere Beweismittel Die überzeugendere Darstellung des Privatklägers wird durch die weiteren Beweismittel nicht abgeschwächt. Insbesondere lässt sich das Verletzungsbild des Privatklägers aufgrund des Wundalters gemäss IRM zwar nicht mit der not- wendigen Sicherheit bestätigen, es lässt sich aber durchaus damit vereinbaren (Urk. 10/8). 9.4. Conclusio Gesamthaft betrachtet kann daher auf die glaubhaften Aussagen des Privat- klägers abgestellt werden, weshalb der Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt betrachtet werden kann.
IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten als D rohung i m Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB sowie als Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 20-26), was auch der Würdigung durch die Staatsanwaltschaft entspricht (Urk. 29 S. 3). 2. Die Berufung erhebende Beschuldigte erhob vor Vorinstanz gegen diese rechtliche Würdigung keine Einwände, sondern machte für den Eventualfall einer Verurtei lung statt des von i hr beantragten Frei spruchs nur Ausführungen zur Sanktion (Urk. 44 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde auf Ausfüh- rungen zur rechtli chen Würdi gung - wi e auch zur Sankti on - verzi chtet (vgl. Urk. 88 S. 21). Im vorliegenden Berufungsverfahren wird das Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 64), allerdings ist aufgrund des vor Vorinstanz eingenommenen Standpunktes anzunehme n, dass die rechtliche Würdigung anerkannt wird. 3.1. Ergänzend zur zutreffenden und einlässlichen Begründung der Vor- instanz ist vorweg festgehalten, dass diese mit Bezug auf den Messerangriff - entgegen der Vertretung des Privatklägers (Urk. 41 S. 6) - zu Recht ni cht auf ei- ne versuchte schwere Körperverletzung erkannt hat, da eine solche nicht einge- klagt war. 3.2. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale einer Drohung im Sinne von Art. 180 StGB aufgeführt und den zutreffenden Schluss gezogen, dass die konkrete Ankündigung der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger, dass er heute Glück gehabt habe und er entkommen sei, sie ihn aber heute Nacht töten werde, als Androhung eines künftigen Übels zu qualifizieren ist, zumal die Be- schuldigte mit zwei Messern auf den Privatkläger losgegangen war. Dass er dadurch i n Angst und Schrecken versetzt wurde, erschei nt ni cht nur grundsätzli ch nachvollziehbar, es wurde vom Privatkläger auch überzeugend so dargelegt. Dass die Beschuldigte dies so zumindest auch in Kauf nahm, muss aufgrund der genannten Umstände auch bejaht werden. Der Schuldspruch im Sinne von
Art. 180 Abs. 2 lit. a - der Privatkläger ist der Ehemann der Beschuldigten - ist da- her i n di esem Punkt zu Recht erfolgt (Urk. 61 S. 22 f.) und zu bestätigen. 3.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Vorliegen einer einfa- chen Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten sowie des Versuchs dazu ausführlich dargelegt, weshalb auch hier vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Richtigerweise wurde die Kratz- /Schnittwunde noch als Tätlichkeit qualifiziert, aber darauf hingewiesen, dass von einem Ansinnen der Beschuldigten auszugehen ist, den Privatkläger mit den zwei Messern, mit denen sie auf Brusthöhe auf ihn zuging, zu verletzen, wobei hier zumindest von einer Inkaufnahme einer schwereren Verletzung als bloss Kratzer auszugehen i st (Urk. 61 S. 23 ff.). Der Schuldspruch im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher zu bestätigen. 3.4. Die Vorinstanz wertete den Schlag der Beschuldigten auf die Wange des Privatklägers im Ohrenbereich als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 61 S. 26). Zwar könnte eine Ohrfeige grundsätzlich auch als tätliche Beschi mpfung i m Si nne von Art. 177 StGB qualifiziert werden. Dem Anklage- sachverhalt kann aber nicht ein bloss auf Beleidigung ausgerichteter Vorsatz der Beschuldigten entnommen werden, so dass es richtig erscheint, den Über- tretungstatbestand der Tätlichkeiten anzuwenden. Die Beschuldigte ist daher der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen, in welchem Sinne der Privatkläger auch Strafantrag gestellt hat (Urk. 1 S. 6). 3.5. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur rechtlichen Würdigung, weshalb die Beschuldigte in Bestätigung und im Sinne des vorinstanzlichen Ur- teils schuldig zu sprechen ist. V. Sanktion 1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- (entsprechend Fr. 1'200.-- ), wovon 69 Tagessätze als durch Haft geleistet galten, sowie mit einer Busse von Fr. 150.-- . Der Vollzug
der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheits- strafe von 1 Tag festgelegt (Urk. 61 S. 38). 2. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich dargestellt (Urk. 61 S. 26 ff.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführunge n si nd als Ergänzung zu verstehen. 3.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen unter Berücksichtigung der mehr- fachen Tatbegehung und des Versuchs, welcher nur strafmindernd zu beachten ist, korrekt abgesteckt, weshalb ebenfalls darauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es hat beim ordentlichen Strafrahmen, der sich für die Dro- hung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB wie auch bei der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 StGB von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erstreckt, sein Bewenden. 3.2.1. Mit Bezug auf die Drohung ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Er- wägungen (Urk. 61 S. 28 f.) zur objektiven Tatschwere zu betonen, dass die Be- schuldigte dem Privatkläger mit dem Tod gedroht hat, was als schlimmstmögliche Folge einer Drohung zu betrachten ist. Drohungen dieser Art haben grosse Aus- wirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Betroffenen. Die im Ehe- und Fami li en- konflikt gefangene und emotional stark aufgewühlte Beschuldigte hat damit die Grenze einer üblichen Kundgabe von Frustration deutlich überschritten, indem sie eine inhaltlich schwerwiegende und klare Drohung aussprach. Das objektive Tat- verschulden ist demzufolge als nicht mehr leicht zu werten. 3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- ten kein direkter Vorsatz, wohl aber ein Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Sodann fällt - wie die Vorinstanz darlegte und worauf zu verweisen ist (Urk. 61 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO) - die bereits mehrfach beschriebene Belastungssituation ins Gewicht. Das nicht mehr leichte objektive Tatverschulden wird durch die sub- jektiven Tatkomponenten erheblich relativiert, was zu einem insgesamt noch
lei chten Verschulden führt. Der Tatschwere für die Drohung angemessen er- scheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen. 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Strafe (von 90 Tagessätzen) für die Drohung hernach für die versuchte einfache Körperverletzung um 60 Tagessätze (auf 150 Tagessätze) erhöht (Urk. 61 S. 29 f.). Betreffend die objektive Tatschwere ist zu beachten, dass die Beschuldigte mit zwei Messern auf den Privatkläger auf Brusthöhe losging, dieser aber "nur" eine Kratz-/Schnittwunde erlitten hat, was als geringfügige Verletzung bezeichnet werden kann. Die Beschuldigte ging auch hier nicht geplant vor, sondern handelte viel mehr aus einer spontanen Reaktion her- aus. In subjektiver Hinsicht gilt das oben Gesagte, zumal es um den gleichen Streit geht. Bei einem noch leichten Verschulden für ein vollendetes Delikt erwie- se sich - isoliert betrachtet und bei einem stark relativierenden subjektiven Tatver- schulden eine Strafe im Bereich von 6-8 Monaten bzw. 180-240 Tagessätzen als angemessen. Der Versuch hat sich verschuldensmindernd auszuwirken, wobei die Vorinstanz zu Recht drauf hingewiesen hat, dass das Ausbleiben des Erfolgs nicht primär der Beschuldigten, sondern der Abwehrreaktion des Privatklägers zu verdanken ist (Urk. 61 S. 29 f.). Dies würde - wiederum isoliert betrachet - zu ei- ner Sanktion von etwa 4-6 Monaten bzw. 120-180 Tagessätzen führen, welche im Rahmen der Asperation mit 2 Monaten bzw. 60 Tagessätzen zu veranschlagen ist. 3.3.2. Die hypothetische Einsatzstrafe für die Drohung ist daher um 2 Monate bzw. 60 Tagessätze zu erhöhen auf 6 Monate bzw. 180 Tagessätze. 3.4. Bezüglich der Täterkomponenten ist auf die von der Vorinstanz ausführ- lich dargelegte Biographie der Beschuldigten und ihre finanziellen Verhältnisse zu verweisen (Urk. 61 S. 30 f.). In Ergänzung dazu hat sich an der Berufungs- verhandlung i m Wesentli chen ergeben, dass die Beschuldigte zur Zeit bei ihren Eltern wohnt und diesen dafür Fr. 600.-- pro Monat bezahlt, während ihre beiden Söhne grundsätzli ch beim Privatkläger leben. Sie gab ferner an, dass sie - im Ge- gensatz zum älteren Sohn B., zu dem sie keinen Kontakt habe - regelmäs- si gen Kontakt zum jüngeren Sohn E. pflege, diesen an drei Tagen pro Wo-
che betreue und auch künfti g grossziehen wolle. Sie habe ein Scheidungsverfah- ren eingeleitet; ein Entscheid stehe jedoch noch aus. Sie habe Schulden bei ih- rem Vater und ihrem Freund in Indien in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 39'000.-- . Ihr derzeitiges Arbeitspensum betrage 30%; für spätestens August 2017 sei ihr jedoch eine 100%-Stelle als Rei ni gungskraft i n ei nem ... in Aussicht gestellt wor- den (Urk. 87 S. 2 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hin- aus gehen würden, was bei der Abhandlung der jeweiligen subjektiven Tatschwe- re nicht bereits berücksichtigt wurde. Dass seit dem Vorfall zwei Jahre vergangen sind, in denen sich die Beschuldigte offenbar wohl verhalten hat, vermag sich ver- schuldensmässig nicht auszuwirken. Damit fallen die Täterkomponenten neutral aus. 3.5.1. Obige Erwägungen würden zu einer Strafe von 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen führen, die - mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 29) - in Form einer Geldstrafe auszufällen ist. Allerdings hat die Vorinstanz bloss auf 120 Tagessätze erkannt, weshalb es in Nachachtung des Verschlechterungsverbots bei dieser Sanktionshöhe sein Bewenden hat. 3.5.2. Die Tagessatzhöhe von Fr. 10.-- erscheint aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten als angemessen (Urk. 61 S. 31; Urk. 87 S. 6 f.). 3.5.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Geldstrafe bedür- fen keiner Ergänzung (Urk. 61 S. 32 f.). 3.6. Der Anrechnung der Haft von 69 Tagen steht nichts entgegen. 4. Betreffend die für die Tätlichkeiten auszusprechende Busse kann vollum- fängli ch auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 32). Eine Busse von Fr. 150.-- ist dem Verschulden und den bescheidenen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.
2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten bleibt. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB - der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- , wovon 69 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit ei- ner Busse von Fr. 150.-- . 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die zwei durch die Kantonspolizei Zürich beschlagnahmten Messer werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Bülach zur Vernichtung über- lassen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 250.-- zuzügli ch 5 % Zins seit 4. August 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 7-9) wird bestätigt.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 517.50 zu bezahlen. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 11. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (überbracht) − den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y., im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt mit Empfangsschei n) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y., im D oppel für si ch und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Ver- ni chtung des ED-Materials" − die Bezirksgerichtskasse Bülach betreffend Dispositiv Ziffer 5
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. Dezember 2016
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell