Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160168-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberi n lic. iur. A. Boller
Urteil vom 10. November 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Juli 2015 (DG140024)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 18. September 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz (Urk. 54 S. 36): 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV; - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 18. August 2011 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges wird widerrufen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'800.– Gebühr Strafunters. Art. 374 StPO und § 4 GebV StrV; Fr. 8'385.35 Auslagen Vorverfahren;
Fr. 2'300.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'520.– Kosten Sachverständiger bei Gericht. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Privatgutachtens werden dem Beschuldigten nicht vergütet. 8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'500.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2015 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV frei zu spre- chen. 3. Der Beschuldigte sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln i m Si nne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 5. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von CHF 300 zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Vom Widerruf der Vorstrafe sei abzusehen und stattdessen die Probezeit auf 5 Jahre zu verlängern. 7. Die Kosten des Verfahrens seien angemessen zwischen dem Staat und dem Berufungskläger aufzuteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 81 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 2. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse festzusetzen. Erwägungen: I. Prozessverlauf 1. Am 26. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat gegen den Beschuldigten Anklage beim Bezirksgericht Uster wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit) und mehrfacher Übertretung des Betäbungsmittelgesetzes. Mit Urteil vom 2. Juli 2015 befand das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten im Sinne der Anklage für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-- (Urk. 54). 2. Am 13. Juli 2015 (Poststempel 10. Juli 2015) meldete der Beschuldigte in- nert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 48). 3. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Vertreter des Beschuldig- ten am 14. März 2016 zugestellt (Urk. 53). Die Berufungserklärung ging am 5. April 2016 hierorts ein (Poststempel 4. April 2016), somit unter Berücksi chti-
gung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO), rechtzeitig i nnert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. II. Standpunkte und Umfang der Berufung 1. Der Verteidiger des Beschuldigten erachtet es als nicht erstellt, dass der Be- schuldigte tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 107 km/h bzw. über 100 km/h gefahren sei (Urk. 55 Rz 4 ff.). Deshalb sei der Beschuldigte ni cht we- gen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit b SVG schuldig zu sprechen, sondern "bloss" der groben Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Eine Geschwindigkeit von bi s zu 93 km/h wird anerkannt. Demzufolge wird eine tiefere Freiheitsstrafe verlangt als die Vorinstanz ausgesprochen hat, 10 Monate anstelle von 18 Monaten. Zudem wird der Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe angefochten und statt- dessen eine Probezeitverlängerung beantragt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens samt jener des Privatgutachtens seien zudem nicht dem Beschuldig- ten aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen. Anerkannt wi rd vom Beschuldigten der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, die Festsetzung der Ge- ri chtsgebühren sowie der Entschädi gung für die amtliche Verteidigung. Die Rechtskraft dieser anerkannten vorinstanzlichen Dispositivziffern ist vorzumerken (Art. 402 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft erhob innert der mit Verfügung vom 3. Mai 2016 an- gesetzten zwanzigtägigen Frist (Empfang am 6. Mai 2016, Urk. 60) am 26. Mai 2016 Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und eine Verschärfung der Sanktion (Urk. 61). III. Beweisanträge Der Gutachter des Forensischen Instituts (FOR), B._____, wurde bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Die Staatsanwaltschaft wie auch die
Verteidigung beantragten die erneute Befragung des Gutachters B._____ an der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte zusätzlich die Befragung des Privat- gutachters C._____ (Urk. 61 S. 2; Urk. 55 S. 3). Beide Parteien beantragten eventualiter ein Obergutachten (Urk. 61 S. 3). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, liegt die Schwierigkeit bei der Sachverhalts- feststellung jedoch zum grössten Teil nicht am Gutachten und den angewandten Methoden, sondern vielmehr beim mangelhaften Videomaterial und den schwi eri- gen Umständen bei der Aufnahme der inkriminierten Autofahrt des Beschuldigten. Daran könnte auch ein Obergutachten nichts ändern, weshalb die Beweisanträge abzuweisen si nd. IV. Einleitung 1. Anklagevorwurf Der Beschuldigte fuhr am 23. Februar 2013 um ca. 20:42 Uhr auf der D.- Strasse in E. Ri chtung F.-Strasse, wo eine zulässige Maximalge- schwindigkeit innerorts von 50 km/h gilt. Auf der Höhe G.-Strasse geriet sei n Auto zufällig und für eine Zeitspanne von weniger als 1 Sekunde i n den Videoaufnahmebereich einer Dash-Cam eines Polizeifahrzeuges, welches gerade dabei war, aus einer Ausfahrt in die G.-Strasse einzubiegen, welche ihrer- seits unmittelbar danach in die D.-Strasse mündet. Die beiden Polizeibeamten der Patrouille, welche die angeklagte Geschwindig- keitsübertretung des Beschuldigten seinerzeit mit der Videokamera im Polizeiwa- gen festgehalten hatten, schätzten dessen Geschwindigkeit auf 80 km/h - 90 km/h (Urk. 1 S. 4). 2. Gutachten und Pri vatgutachten 2.1. B._____, Sachverständiger des forensischen Instituts Zürich (FOR) gelang- te in einem Gutachten über die Auswertung der Videobilder der Dash-Cam auf- grund von metri schen Messungen auf dem Bildmaterial zum Schluss, dass der Beschuldigte mit mindestens 107 km/h gefahren sein müsse. Das FOR erstellte
zu Vergleichszwecken mit derselben Kamera Videoaufnahmen einer Rekonstruk- tion der Fahrt zur Tageszeit, in Anwesenheit der Verteidigung (Urk. 8/16 S. 6). 2.2. Die Verteidigung reichte vor Vorinstanz ein technisches Privatgutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) ein. D ari n nahm C._____ eine eige- ne Beurteilung der Aufnahmen von der Fahrt des Beschuldigten und der Ver- gleichsvideoaufnahmen vor und äusserte gewisse Zweifel am Gutachten des FOR (Urk. 31). Das AGU-Gutachten erhob insbesondere Bedenken aufgrund des Umstands, dass eine nicht lineare Unstetigkeit der Bewegung des Autos von Frame zu Frame (Einzelbilder) festzustellen sei (Urk. 31 S. 4). Daraus müsse der Schluss gezogen werden, dass die Einzelframes nicht korrekt extrahiert worden seien. Auf die Einwendungen wird im Detail weiter unten eingegangen. Der Gut- achter B._____ wiederum wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz als Sachverständiger befragt, insbesondere auch zu den Einwänden des AGU- Privatgutachters (Urk. 42 A). 3. Verwendete Videokamera Bei der Videokamera, mit welcher das vorbeifahrende Auto des Beschuldigten aufgezeichnet wurde, handelt es sich um ein Produkt namens H._____ ... (Urk. 8/6/3). Es ist eine sogenannte Dash-Cam mit integriertem GPS, also eine Kamera, welche dazu gedacht ist, hinter der Frontscheibe eines Autos montiert zu werden, um das Verkehrsgeschehen bzw. die eigene Autofahrt auf einer SD- Speicherkarte aufzuzeichnen. Es handelt sich um ein Plastikgerät chinesischer Provenienz (Urk. 42 B S. 4) mit einer geringen Bildauflösung von 640x480 Pixel, das in der Schweiz von der Firma I._____ AG zum Preis von ca. Fr. 449.-- ve r- trieben wird. Trotz desselben Namens ist dieses Produkt keinesfalls zu verwech- seln mit Geräten des Unternehmens J1., eine Tochtergesellschaft von J., welche professionelle Video- und Messtechnik im Sportbereich anbietet (z.B. sogenannte Torlinienkameras oder Geräte zur Linienüberwachung im Tennis und im Cricket).
lit. c Ziff. 2) und die Ermittlung aufgrund der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder ei- ner Unfallabklärung aufgrund von Aufzei chnungen von Fahrt- und Restweg- schreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten (Art. 7). Auch das Bundesgericht hat sich bereits zum Thema der Nachfahrmessung mittels Videoaufnahme und Tachovergleich im Sinne von Ziffer. 7.7 der UVEK-Weisung geäussert. Es hi elt fest, dass gemäss Ziffer 7.3. derselben Weisungen eine Messtrecke von 1'000 Metern und eine Sicherheitsmarge von 8% vom gemessenen Wert in Abzug zu bringen sei. Die Sicherheitsmargen nach Ziff. 7.3 kämen nicht zur Anwendung, wenn der Sachverhalt mit einem für diesen Zweck zugelassenen Videogeschwin- digkeitsmessgerät ermittelt worden sei und die Messung nachträglich nach einer zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertungsmethode des Bundesamts für Metrologie und Akkreditierung (METAS) bearbeitet werde, bei welcher die Sicher- heitsmargen schon abgezogen werden. Als zugelassene Beweissicherungs- und Auswertungsmethoden gälten insbesondere Videoauswertungssysteme, die es ermöglichen, Verkehrssituationen wahrheitsgetreu zu rekonstruieren (Urteil vom 22. November 2007, 6B_544/2007 Erw. 2.2). Inwieweit sich aus diesem Entscheid ableiten lässt, ob auch nicht vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zertifizierte Videogerät für die Nachfahrmessung rechtlich zulässig sind oder nicht, kann offen bleiben. Bei der Nachfahrmessung dient das Videogerät nicht direkt und ausschliesslich der Geschwindigkeitsmessung bzw. der numeri schen Ausga- be der Geschwindigkeit, sondern vielmehr der optischen Überprüfung des übrigen Sachverhaltes und der Plausibilisierung der Messung. Insofern unterschei det si ch der vorliegende Fall ohnehi n i n ei nem relevanten Punkt. 4.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Dies impliziert noch nicht, dass unzulässig erlangte Beweismittel trotzdem der richterlichen Be- wei swürdi gung unterlägen. Vorliegend geht es allerdings nicht um unzulässige Beweismittel, sondern um ein nicht zertifiziertes Geschwindigkeitsmessgerät. Vor dem Hintergrund der freien richterlichen Beweiswürdigung ist Art. 3 VSKV-ASTRA aber so auszulegen, dass bei einer Feststellung einer Geschwindigkeitsübertre- tung durch zertifizierte Messgeräte unbesehen auf den ausgewiesenen Messwert abgestellt werden darf und auch muss, weil die technische Zuverlässigkeit des
Gerätes und die angezeigte Geschwindigkeit auf dem Gerät das richterliche Er- messen bzw. die richterliche Nachvollziehbarkeit letztlich ersetzt, während der Geschwindigkeitsbeweis durch nicht zertifizierte Messgeräte durch den detaillier- ten Nachweis der Messmethoden und Berechnungen erbracht werden muss, die wiederum geeignet sein müssen, zur zweifelsfreien richterlichen Überzeugung zu führen. Im Rahmen einer solchen Beweiswürdigung impliziert die besagte UVEK- Wei sung zudem, dass bei Videoaufnahmen sehr grosse Sicherheitsmargen ein- zubeziehen sei en. 4.4. Das FOR-Gutachten ist deshalb verwertbar, auch wenn es auf einer Auf- zeichnung eines nicht zertifizierten Messgerätes beruht. Allerdings muss die Ge- schwindigkeitsberechnung geeignet sein, die richterliche Überzeugung zweifels- frei herbeizuführen, was letztlich Nachvollziehbarkeit für den Richter verlangt. Dies im Gegensatz zu Geschwindigkeitsmessungen mit zertifizierten Geräten, wo das Gericht auch ohne Kenntnis und Nachvollziehbarkeit der technischen Fakto- ren auf die angezeigte Geschwindigkeit vertrauen darf. V. Sachverhalt 1. Die dem FOR-Gutachten zugrunde liegenden Methoden 1.1. Der FOR-Gutachter hält fest, dass der (bildliche) Hintergrund der Video- bilder der inkriminierten Fahrt nicht zur Festlegung der Wegstrecke, welche das Auto des Beschuldigten zurückgelegt hat, tauge (Urk. 42 B S. 4). Die Bildqualität sei dazu zu schlecht. Auf den ausgedruckten Bildern der nächtli chen Fahrt i st al- les verschwommen und Einiges nahezu unkenntlich (Urk. 8/17 S. 3 ff.). Die Bilder weisen zudem Bildstörungen auf. Teilweise ist das Fahrzeug des Beschuldigten kaum sichtbar, teilweise verzerrt, verschwommen oder nur Teile davon sichtbar (Urk. 8/6/2). Bewegte Lichter erscheinen nicht als Punkte, sondern als horizontale Striche. Der AGU-Gutachter erachtete es demgegenüber für möglich, anhand von Strassenmarkierungen Referenzpositionen zu setzen (Urk. 56 S. 8). Gestützt auf diese Marker errechnete der AGU-Gutachter ei ne Geschwi ndigkeit des Beschul- digten im Bereich von 93.3 km/h - 97.2 km/h. An dieser Vorgehensweise sind je- doch Zweifel angebracht, weil die Exaktheit der Positionierung der Referenzmar-
ken zumindest aufgrund der Fotos im AGU-Gutachten fraglich erscheint (Urk. 56 S. 8 und 9). Zudem wendete der FOR-Gutachter zu Recht ein, dass die Strecke von lediglich 9.7 Metern zwischen den äusseren Referenz- bzw. Messpunkten sehr gering und gestützt darauf die Geschwindigkeitsmessung nicht zuverlässig sei (Urk. 42A S. 10). 1.2. Wegen der schlechten Bildqualität wählte der FOR-Gutachter die Methode der Längenmessung auf Einzelbildern unter Berücksichtigung der Framerate bzw. der Anzahl Einzelbilder des Films pro Sekunde. Als Referenzmass wurde die bekannte Fahrzeuglänge des K._____ (Fahrzeug des Beschuldigten) von 4,184 Metern genommen (Urk. 8/5 S. 3). Als Zeitbasis diente die im Prospekt der Dash- Cam angegebene Framerate von 15 Bildern pro Sekunde (15 fps). Gestützt da- rauf sollte grundsätzlich ermittelt werden, wie viele Fahrzeuglängen nach 15 Ein- zelbildern (bzw. einem Bruchteil davon) zurückgelegt worden waren. Dies gemäss dem Grundsatz, Geschwindigkeit = zurückgelegter Weg pro Zeiteinheit. Das Gut- achten rechnete einige Toleranzen ein, worauf noch eingegangen wird. 1.3. Die Versuchsanordnung anlässlich der Rekonstruktion bei Tage unter- schei det si ch i n zwei Punkten von der Aufnahme der i nkri mi nierten Fahrt bei Nacht. Der Gutachter führte dazu aus, dass man während den Versuchsfahrten einen konstanten Hintergrund gewollt habe und den ganzen Betrieb der Tank- stelle nicht habe lahm legen wollen (Urk. 42B S. 8). Zum einen war die Distanz senkrecht zur Fahrlinie des aufgenommenen Fahrzeugs bei den Versuchsfahrten deutlich grösser (Messfahrten Beilagen 8/17/38 - 43 gegenüber Originalaufnahme Beilage 8/17/44). Zum anderen stand die Kamera bei den Versuchsfahrten still, senkrecht zur Achse des vorbeifahrenden Autos. Demgegenüber wurde das Auto des Beschuldigten anlässlich der inkriminierten Fahrt im Rahmen eines Kamera- schwenks aufgenommen, weil das Polizeifahrzeug damals nicht still stand, son- dern in die G._____-Strasse einbog. Auf beide Unterschiede der Versuchsanord- nung und die mutmasslichen Auswirkungen wird weiter unten eingegangen.
ierliche Bewegung der gefilmten Objekte ergeben, da sie ja mit einer konstanten Aufzeichnungsrate von 15 fps aufgenommen wurden. 2.2. Die Ausdrucke der extrahierten Einzelbilder, welche wie erwähnt, theore- tisch den Einzelbildern der mit 15 fps erstellten Originalaufnahme entsprechen und ei ne relativ gleichmässige Bewegung darstellen müssten, weisen jedoch nicht lineare Sprünge des gefilmten Autos des Beschuldigten auf, wie im AGU- Privatgutachten gerügt. (Urk. 8/17). Der FOR-Gutachter ging in seiner vorinstanz- lichen Befragung auf diesen Einwand ein, bezog sich jedoch auf die vom AGU er- stellten Bilder und meinte, das AGU habe anstatt aus ein und demselben, aus verschiedenen Videostreams Bilder kombiniert (Urk. 42A S. 5). Dass dies ein Fehler sei, leuchtet allerdings nicht ein, weil die Extraktion der Einzelbilder der Originalaufnahme immer dasselbe Resultat liefern müsste, egal mit welcher Fra- merate die Neuaufnahme erfolgt. Die Kritik des FOR-Gutachters am AGU- Privatgutachten bezog sich dann auf dessen Berechnung, ohne letztlich die Un- stetigkeit der Bewegung auf den Bildern im FOR-Gutachten zu erklären (Urk. 42A S. 5). Sehr deutlich tritt die Sprunghaftigkeit der Bewegung auch in den Einzel- bildaufnahmen der Vergleichsfahrten auf (Urk. 8/17). So legt das Auto in der Fahrt vo n 10:10 Uhr (Beilage 42) beispielsweise von Frame #0054 bis zu m Frame #0057 i n 3 unterschiedlichen Einzelbildern eine Distanz von genau einer Auto- länge zurück. Von Frame #0058 zu Frame #0059 bleibt das Auto dann stehen bzw. diese Bilder sind identisch und es muss sich um eine Doublette infolge der verschi edenen Aufzei chnungsraten durch das D ubbi ng handeln, die ausgeschie- den werden kann. Das bedeutet, dass das Auto von Frame #0058 bis zu Frame #0060 in bloss 2 unterschiedlichen Einzelbildern eine gesamte Fahrzeuglänge zu- rückgelegt hat. Von Frame #0060 bis zu Frame #0061 legt das Auto eine Strecke von ziemlich genau 2/3 Fahrzeuglängen zurück, von Frame #0061 zu Frame #0062 dann nur noch 1/3 Fahrzeuglänge. Dies begründet die Vermutung, dass bei dieser Aufnahme gar nicht die ursprünglichen, angeblich 15 Frames der Origi- nalaufnahme der Dash-Cam extrahiert werden konnten. 2.3. Der AGU-Privatgutachter stellte in diesem Zusammenhang die Vermutung in den Raum, dass die Dashcam mit 30 Halbbildern aufzeichne (Urk. 31 S. 4). Ein
Indiz dafür sieht er im Einzelbild #0079 der inkriminierten Fahrt, wo ganz deutlich eine Doppelbelichtung des Vorderrades des Autos erkennbar ist (Urk. 31 S. 4). Unter Halbbildern versteht man in der Regel die Abtastung des Bildes in zwei Umgängen, wobei jeweils nur jede zweite Zeile des Bildes aufgezeichnet wird, woraus zwei Bilder resultieren, welche dann zu einem Einzelbild "verwoben" wer- den. Da die Abtastung eine gewisse Zeit benötigt, kommt es wegen der Zeitverzögerung zwischen den Halbbildern bzw. den einzelnen Bildpunkten beim Zusammensetzen der beiden Bildern zu unerwünschten Artefakten wie Doppel- belichtungen etc. Zudem existieren dann nicht 15 verschiedene Einzelbilder, son- dern deren 30. Der FOR-Gutachter wendete hierzu ein, sie hätten es auf keine Art und Weise geschafft, die im Privatgutachten genannten 30 Halbbilder zu entde- cken. Es sei immer bei 23 oder 24 Bildern fertig gewesen. Es habe zwei Stellen drin, wo der Schritt des Fahrzeuges ein bisschen grösser scheine als bei allen anderen, es könnten also auch 26 Bilder gewesen sein. 30 sei aus seiner Sicht aber sicher falsch (Urk. 42B S. 8). Auch auf der vom Gutachter anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gezeigten Präsentationsfolie Nr. 12 (Urk. 39 S. 5) ist zu entnehmen, dass bei einer Aufzeichnungsrate von 15 fps rund 15 ver- schiedene Einzelbilder hätten extrahiert werden können, bei einer Aufzeichnungs- rate von 30 fps und 45 fps je 18 verschiedene Bilder. Es ist nicht nachvollziehbar, wie aus einer Originalfilmaufnahme mit 15 verschiedenen Bildern pro Sekunde plötzlich 18 resultieren können, da zwischen 15 verschiedenen Originalbildern gar keine zusätzlichen Bilder oder Bildinformationen vorhanden sind. D arüber hi naus hat der FOR-Gutachter damit auch nicht die Doppelbelichtung im besagten Frame #0079 erklärt. 2.4. Zusammengefasst liegt keine zweifelsfreie Er klärung der Unstetigkeit der linearen Bewegung vor, weshalb Vorbehalte gegenüber einer sich über mehrere Einzelbilder erstreckende Längenmessung angebracht sind. 3. Planare Abbildungen mit Weitwinkelobjektiven 3.1. Ein Gegenstand, der sich auf einer Geraden senkrecht zur Sichtachse vor- beibewegt, erscheint unter kleinerem Sichtwinkel, je weiter er sich gegen aussen im Sichtfeld bewegt. Auf der Senkrechten wird er vollständig von der Seite ge-
sehen, mi t zunehmendem Abstand zuerst schräg und zuletzt nur noch von hi nten. Man spricht in diesem Zusammenhang von perspektivischer Verzerrung. Die si chtbare Länge des Objektes wird mit anderen Worten nicht nur durch die Dis- tanz, sondern auch durch die veränderte Perspektive reduziert. Dem FOR- Gutachten lässt si ch entnehmen, dass sich aufgrund der Vergleichsfahrten bei der Rekonstruktion gezeigt habe, dass wegen dieser perspektivischen Verzerrung ei- ne Reduktion der gemessenen Geschwindigkeit um 2.5 km/h bis 3 km/h nötig sei (Urk. 8/16 S. 13). Wegen der leichten Eigenbewegung des Polizeifahrzeuges an- lässlich der Aufnahme der inkriminierten Fahrt wurde dieser Wert verdoppelt (Urk. 8/16 S. 13 Ziff. 7.8). Diese Feststellung geht von einem rechtwinkligen Ko- ordinatensystem bzw. einer planaren Sichtweise aus. Dies erscheint vorli egend wegen dem Weitwinkelobjektiv, gepaart mit dem schnellen weiten Schwenk der Dash-Cam bei der Aufnahme der inkriminierten Fahrt und der unterschi edli chen Aufnahmedi stanz zwischen jener bei den Vergleichsfahrten und jener bei der in- kriminierten Fahrt fragli ch. 3.2. Dem Werbeprospekt ist zu entnehmen, dass die H._____-...- Dashcam ein extremes Weitwinkelobjektiv besitzt, da ein Sichtwinkel von 130 Grad angegeben wird. Gemäss FOR-Gutachten ist abgesehen vom Sichtwinkel die Optik der Ka- mera unbekannt. D as FOR habe zwar versucht, noch mehr techni sche Unterla- gen zur Kamera zu erhalten, das sei aber nicht möglich gewesen. Es handle sich um ein Produkt, das bereits durch eine neuere Generation abgelöst worden sei. Es gebe einzig den bei den Akten liegenden Werbeprospekt (Urk. 42 B S. 4). 3.3. Der natürlichen perspektivischen Wahrnehmung des Menschen kommen sogenannte Normalobjektive mit einem Blickwinkel von ca. 45 Grad am nächsten. Demgegenüber haben Weitwinkelobjektive einen grösseren Blickwinkel, in der Regel von 60 Grad und mehr. Der grössere Blickwinkel geht umgekehrt einher mit einer kürzeren Brennweite. Zu den starken Weitwinkelobjektiven zählen die soge- nannten Fi schaugen-Objektive, welche typischerweise einen Sichtwinkel von 180 - 220 Grad aufweisen. Bei i hnen si nd jene optischen Effekte besonders deutlich, welche jedem Weitwinkelobjektiv immanent sind. Gemeinhin spricht man von Verzerrungen und Vignettierungen. Ein Fischauge hat eine Kugelprojektion, d.h.
in der zweidimensionalen Abbildung wird von allen senkrechten Linien einzig jene durch den Brennpunkt senkrecht dargestellt, während weiter aussen liegende Linien gebogen, in der Mitte gegen aussen gekrümmt abgebildet werden. Demzu- folge werden sich linear mit gleichbleibender Geschwindigkeit bewegende Objek- te nicht mit gleichbleibender Geschwindigkeit in der Abbildung aufgezeichnet. Bei sich schräg zur Sichtachse bewegenden Objekte kann dieser Effekt noch stärker sein. Ein Weitwinkelobjektiv unterscheidet si ch von ei nem Fi schauge darin, dass die Verzerrungen durch optische und/oder elektronische Massnahmen korrigiert werden und dadurch die sphärische Projektion planar, man könnte auch sagen zweidimensional auf einer Ebene, abgebildet werden kann. Allerdings bleiben auch bei Weitwinkelobjektiven u.a. sogenannte stürzende Linien: in Realität senk- rechte aber in der Abbildung nicht senkrecht dargestellte Linien ausserhalb des Brennpunktes werden zwar begradigt, aber in der zweidimensionalen Abbildung ni cht senkrecht, sondern schräg dargestellt. 3.4. Auf den gedruckten Videobildern im Prospekt der H._____-...- Dashcam ist ebenso wie auf den Aufnahmen anlässlich der Rekonstruktionsfahrt unschwer zu erkennen, dass die Kamera eine beschränkte optische Korrektur aufweist. Die Bildverzerrungen, das heisst die zum Brennpunkt hin konzentrisch dargestellten "Geraden" im Seitenbereich der Bilder, treten deutlich hervor (Urk. 8/17/40: gebo- genes Lichtkandelaber am linken Bildrand, gebogene Coop-Tankstellensäule am rechten Bildrand). Diese optischen Effekte beim Weitwinkelobjektiv treten nicht einfach gleichmässig je nach Bildbereich auf (Randbereich oder mittlerer Bildbe- reich), sondern hängen davon ab, wie weit entfernt das abgebildete Objekt von der Kameralinse ist. Anders umschrieben lässt sich auch sagen, dass Weitwin- kelobjektive den Bildmassstab je nach Motiventfernung und Perspektive verän- dern. Vom Brennpunkt weit entfernte Objekte werden kleiner dargestellt, näher liegende grösser und verzerrter. Sehr deutlich zeigt sich dieser Effekt, wenn man in den Einzelbildern der Dash-Cam-Aufnahme der inkriminierten Fahrt die weissen Strassenmarkierungen im Vorder- und im Mittelgrund vergleicht (Urk. 8/17 Frame # 0079). Diese erscheinen von ca. derselben Länge. Sieht man sich die Luftaufnahme vom Tatort an, ist demgegenüber unschwer zu erkennen, dass die vorderen weissen Striche nur ungefähr halb so lang sind (Urk. 31 S. 6).
3.5. Weitwinkelobjektive bilden wegen diesen optischen Eigenschaften auch Geschwindigkeiten nicht originalgetreu ab: sich dem Brennpunkt nähernde Objek- te werden schneller gross und somit mit zu hoher Geschwindigkeit dargestellt, sich vom Brennpunkt entfernende Objekte werden schneller klein und somit eben- falls schneller dargestellt als dies in Realität effektiv der Fall ist. Das Ausmass dieser optischen, die Realität verfälschenden Projektionseffekte hängt einerseits von der Brennweite des Objektivs (was in der Regel einhergeht mit dem Sicht- winkel) und der Perspektive zwischen Kamera und Objekt ab, andererseits auch von der Art und der Qualität der Korrektur, welche letztlich wiederum vom Ver- wendungszweck der Kamera bzw. der Bilder gewählt wurde. Nicht alle Weit- winkelobjektive weisen ein vollständig optische Bildkorrektur auf, insbesondere im Randbereich. Bei optischen Linsen kommt hinzu, dass gleichzeitig auch stets Korrekturen von Farbfehlern durch unterschiedliche Brechungsindizes und von Schärfentiefenunterschieden nötig werden (chromatische und sphärische Aber- rationen), weshalb Kompromisse in der geometrischen Darstellung insbesondere bei billigen und/oder kleinen Objektiven oft eingegangen werden. An dieser Stelle braucht ni cht weiter auf die sehr komplexen optischen bzw. geometrischen Prob- leme von Ebenenabbildungen über sphärische oder asphärische Li nsen ein- gegangen zu werden. Es reicht festzuhalten, dass insbesondere bei Weitwinkel- objektiven und sich relativ zum Brennpunkt bewegenden Objekten bzw. bei unter- schiedlichen Perspektiven der Kamera zum Objekt Ausmassmessungen auf der Abbildung nicht realitätsgetreu und somi t unzuverlässig sind. Für Distanz- messungen sind Weitwinkelobjektive ungeeignet, ausser natürli ch es handle sich um solche höchster Güteklasse, deren optische Eigenschaften zahlenmässig klar definiert sind und somit bei den Berechnungen einbezogen werden können. 3.6. Der Gutachter des FOR konnte nicht wählen, mit welchem Objektiv die Szene aufgenommen wurde, sondern musste sich mit der Auswertung des vor- handenen Materials begnügen. Auf den vorliegenden Fall übertragen stellt sich jedoch die Frage, welche Auswi rkung die Nichtberücksichtigung der optischen Verzerrungen auf die Messergebnisse des FOR haben. Im Kurzbericht des FOR über die Dash-Cam-Aufnahme ist zu lesen, dass der K._____ des Beschuldigten den Bildausschnitt innert weniger Frames passiert habe und dann links aus dem
Bildausschnitt verschwunden sei (Urk. 8/5 S. 3). Dem ist, nach Betrachtung der Videoaufnahme bei den Akten (Urk. 41), zuzustimmen. Aufgrund dieser Bewe- gung über ei nen si ch schwenkenden Objektivsichtwinkel, verbunden mit der sehr schlechten Qualität der Aufnahme im Dunkeln der Nacht, muss die optische Ver- zerrung einen gewissen Einfluss auf die Berechnungen haben, über deren Aus- mass sich der FOR-Gutachter nicht äusserte. Die Versuchsanordnung anlässli ch der Rekonstruktion wei cht in zwei optisch wichtigen Punkten von der Situation an- lässlich der inkriminierten Fahrt ab, nämlich der Distanz der Kamera zum gemes- senen Objekt und dem schnellen Kameraschwenk. Nicht nachvollziehbar ist, wenn der Gutachter schreibt, die Eigenbewegung des Polizeifahrzeuges lasse sich über die Fahrbahnmarkierung und die Lampe am linken Bildrand gut kom- pensieren (Urk. 8/16 S. 13). Genau solche Referenzierungen zu Bildobjekten sind bei einem Vergleich von zwei Weitwinkelaufnahmen aus verschiedenen Distan- zen und mit unterschiedlicher Bewegung fehlerbehaftet. Dass zeigt sich bei- spielsweise darin, dass auf den Einzelbildern im Gutachten die erste gelbe Refe- renzlinie am rechten Bildrand über sämtliche Bilder, d.h. von Frame #0075 bis Frame #0086 kontstant am selben Ort liegt, während die weisse Referenzlinie am linken Bildrand, welche an der Position der Strassenlaterne steht, trotz desselben Bildausschnittes nach links aus dem Bild wandert (Urk. 8/17 Frame #0075 bis Frame #0086). Auch di e vom FOR anhand der Vergleichsfahrten rein empirisch ermittelte Geschwindigkeitskorrektur von lediglich 2.5 km/h infolge perspektivi- scher Verzerrung bei stillstehender Kamera ist deshalb wohl nicht ohne Weiteres auf die Aufnahme der inkriminierten Fahrt übertragbar. Fragen wirft auch die Län- ge der Lichtstriche auf. Während in Frame #0080 der vom vorderen Scheinwerfer des Autos erzeugte Lichtstrich ungefähr von derselben Länge wie jener vom Rücklicht ist , was bei einem Betrachtungswinkel im Bereich von 90 Grad auch zu erwarten ist, ist der in Frame #0085 vom vorderen Scheinwerfer erzeugte Licht- strich nur halb so lange wie jene der Rücklichter. Eine solche rund 100-prozentige Verkürzung kann bei einer Fahrzeuglänge von 4,184 Metern keinesfalls allein durch die perspektivische Verkürzung erklärt werden. 3.7. Wie stark die optische Verzerrung durch die Kameralinse ist, zeigt sich auch in den Videoaufnahmen der Vergleichsfahrten (DVD Urk. 41, Videos_
H.______Augenschein\Frames\10_13\2014_09_03_18_43_03_804x696). Hier macht das Fahrzeug unmittelbar nach der Tankstellen-Werbesäule einen deutlich erkennbaren scheinbaren Geschwindigkeitssprung. Dies indiziert wiederum, dass der Brennpunkt des Objektivs bei Vergleichsaufnahmen für aussagekräftige Schlussfolgerungen konstant und auf exakt demselben Punkt liegen müsste wie bei der Originalaufnahme der inkriminierten Fahrt, was vorliegend, wie erwähnt, nicht der Fall ist. 4. Referenzlinien auf undeutlichen Bildern Der FOR-Gutachter setzte auf den Einzelbildern der inkriminierten Fahrt jeweils gelbe Linien als Referenzpunkte für den Fahrzeugbeginn und blaue Linien für das Fahrzeugende (Urk. 8/17). Diese Linien liegen im Zentrum des Bildes weiter aus- einander als in den Randbereichen, was wohl die optische Verzerrung aufgrund des Weitwinkelobjektives wiedergibt. Nebenbei bemerkt sind die entsprechenden Referenzlinien auf den Bildern der Vergleichsfahrten in konstantem Abstand, was Vergleiche zwischen der Originalaufnahme mit den Vergleichsaufnahmen als fragwürdig erschei nen lässt. Allerdings deutet die Symmetrie der Linien in der Originalaufnahme (d.h. der inkriminierten Fahrt) darauf hin, dass damit die Bewe- gung des Kameraobjektivs aufgrund des Kameraschwenks nicht miteinbezogen wurde. Problematisch erscheint nun, dass auf diesen Bildern die Fahrzeugränder, d.h. Begi nn und Ende des Autos teilweise nur mit erheblichen Unsicherheiten ausgemacht werden können. Bereits im ersten Frame #0075 ist das vordere Ende des durch den Schweinwerfer verursachen Lichtstrichs ohne präzise Umrisse bzw. gegen vorne zunehmend undeutlich. Ob der Gutachter mit der gelben Refe- renzli ni e die Fahrzeugfront getroffen hat und ob diese Position tatsächlich mit derselben Position relativ zum Fahrzeug auf dem Frame #0077 (2. gelber Strich) übereinstimmt, erscheint zweifelhaft bzw. geschätzt. Dasselbe gilt für die neue Referenzlinie der Fahrzeugfront in Frame #0079, in welcher eine deutliche Dop- pelbelichtung vorliegt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, auf welche der beiden Beli chtungen aus welchem Grund abgestellt wurde. Wenn man schon glei che Re- ferenzlinien auf verschiedenen Frames miteinander vergleicht, so bleibt auch nicht nachvollziehbar, weshalb die vierte Referenzlinie in Frame #0081 kurz vor
der Strassenmarkierung liegt, in Frame #0083 (auf welche der Gutachter dann das Heck referenziert) dieselbe Referenzlinie etwas nach Beginn der Strassen- markierung. Ei n Verglei ch mi t Referenzli ni en von Bi ld zu Bi ld macht nur Si nn, wenn diese Linien von Bild zu Bild am selben Ort relativ zur Umgebung liegen. Fraglich erscheint auch, dass die Fahrzeugfront in Frame #0085 anhand der Lichtlinie gesetzt wurde, welche als Frontscheinwerfer interpretiert wird, auf Fra- me #0084 jedoch überhaupt kein Lichtpunkt oder -strich des vorderen Scheinwer- fers erkennbar ist. Ei n zwischenzeitliches Fehlen des Lichtstrichs aufgrund des Frontscheinwerfers wäre schlechterdings nicht erklärbar, allenfalls mit unzuver- lässigem Bildmaterial. Aufgrund der Perspektive muss man davon ausgehen, dass auf Frame #0085 der Frontscheinwerfer gar nicht mehr si chtbar sei n kann, weil die Kamera hier von schräg hinten auf das Fahrzeug gerichtet ist. Dem- entsprechend ist die Quelle des Lichtstrichs unbekannt, weshalb auch die Fahr- zeugfront im wahrsten Sinne des Wortes im Dunkeln bleibt. 5. Fazi t Zusammengefasst bestehen rechtserhebliche Zweifel daran, ob anhand des vor- handenen Videomaterials und dessen Auswertung eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund ist von den vom Beschuldigten gestützt auf das AGU-Privatgutachten an der Berufungsver- handlung anerkannten 93 km/h auszugehen, weshalb das Ausmass der Über- schreitung nicht jene von Art. 90 Abs. 4 lit b SVG (50 km/h) erreicht (Urk. 79 S. 9). Erneute Beweiserhebungen im Berufungsverfahren erscheinen - auch i m Li chte des Beschleunigungsgebotes von Art. 5 StPO-, nachdem das Verfahren in- zwi schen bald vier Jahre dauert, nicht angezeigt, weil dies am unzuverlässigen Videomaterial der Dash-Cam ni chts ändern würde. VI. Rechtliche Würdigung Das Überschreiten einer Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts von 50 km/ um rund 43 km/h gilt als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG (BGE 123 II 37). Dies weil der Bremsweg unter Berücksichtigung der Reaktionszeit und der physikalischen und technischen Gegebenheiten um ei n Mehrfaches länger ist als bei Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit, so dass eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird. Der Beschuldigte ist somit der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Diese rechtliche Würdigung wurde vom Vertei- diger anerkannt (Urk. 55 S. 10; Urk. 80 S. 7). VII. Strafzumessung 1. Strafrahmen Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 2. Objektives Tatverschulden Das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschrei tung von 43 km/h war gravierend und nahe bei einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG. Um die Uhrzeit, an welcher der Beschuldi gte zu schnell fuhr, um ca. 20:42 Uhr, sind denn auch für gewöhnlich noch zahlreiche andere Verkehrs- teilnehmer unterwegs, weshalb das abstrakte Gefährdungspotential nicht gering war. Dies auch wegen der örtlichen Situation: Es handelt sich nicht um eine leicht überblickbare gerade Strecke ohne Besonderheiten. Vielmehr gab es im nahen Bereich zwei Abbiegespuren, zwei Ei nmündungen anderer Strassen (u.a. der G._____-Strasse), eine Bushaltestelle, Gehwege für Fussgänger bzw. Radwege und die Strasse ist gesäumt von zwei Werbetafeln und von Bäumen. Wegen der Dunkelheit waren potentielle Gefahren zudem schlechter rechtzeitig erkennbar als bei Tage. Immerhin war der Beschuldigte aber nur einige wenige Meter mit stark überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und es fehlen Hinweise für eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen.
besuchte hier die Primarschule und darauf die Oberstufe C. Er absolvierte eine dreijährige Maurer-Anlehre und arbeitet seither auf dem Bau. Derzeit sei er Teil- zeit in seinem Beruf tätig und werde vom RAV unterstützt. Sei n monatli ches Ein- kommen betrage rund Fr. 4'000.-- sei aber bis auf das Existenzmini mum von Fr. 3'150.-- gepfändet (Urk. 79 S. 2 und 5). Er wohne zusammen mit seiner Ehe- frau noch zu Hause bei seiner Familie, wo er monatlich Fr. 1'200.-- für Wohnung und Essen abgebe. Seine Ehefrau sei in Ausbildung zur Detailhandelsfachrau und verdiene monatlich Fr. 750.-- (Urk. 79 S. 2 f.). Er habe aus einem Kredit für das Hochzeitsfest sowie aufgrund ausstehender Krankenkassenprämien offene Schulden von derzei t noch Fr. 10'000.-- (Urk. 79 S. 2 und 5 f.). Vermögen habe er nicht (Urk. 79 S. 3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit der Vori nstanz als strafzumessungs ne utral zu bewerten. 4.2. Der Beschuldigte weist eine im Strafregister verzeichnete Vorstrafe auf. Am 18. August 2011 wurde er von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne Art. 90 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie einer Busse verurteilt. Der Vollzug wurde auf- geschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Die vorliegend zu be- urteilende Tat fällt in diese Probezeit, weshalb sowohl die einschlägige Vorstrafe als auch das Delinquieren während der Probezeit straferhöhend zu bewerten ist. Aufgrund von BGE 135 IV 87 ist auch die Jugendstrafe des Beschuldigten vom 8. November 2008 wegen Raub, Drohung und mehrfacher Tätlichkeit, 14 Tage Arbeitsleistung, in sinngemässer Anwendung von Art. 369 StGB leicht straferhö- hend zu gewichten. Allerdings liegt diese Tat nun schon über acht Jahre zurück. Bei der Jugendstrafe wegen unberechtigten Verwendens eines Fahrzeuges vom 16. Mai 2008 handelt es sich um eine nicht eintragungspflichtige Übertretung, weshalb diese nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Übrigen Jugend- str afen wegen Tätlichkeiten liegen über 10 Jahre zurück und sind daher in sinn- gemässer Anwendung von Art. 369 StGB ebenfalls nicht zu berücksichtigen. 4.3. Der Beschuldigte ist geständig. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass er das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung im Laufe der Untersuchung
noch stark abtempierte. So gab er sowohl bei der polizeilichen Befragung und vor Staatsanwaltschaft zunächst an, er schätze mit ca. 60 km/h bis 65 km/h gefahren zu sei n (Urk. 4/1 Antwort 7; Urk. 4/3 S. 6 und 4/5 S. 2). Auf Vorhalt des Gutach- tens gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht erklären mit 107 km/h gefahren zu sein. Die Frage an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, ob er die vom Pri- vatgutachter ermittelte Geschwindigkeit von 93 km/h anerkenne, erwiderte der Beschuldigte, er überlasse entsprechende Ausführungen seinem Verteidiger (Prot. I S. 12). An der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte dann aber einsichtig und anerkannte eine Geschwindigkeit von 93 km/h (Urk. 79 S. 9). 4.4. Nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall wurde dem Beschuldigten der Führerausweis wegen Verdachts auf eine die Fahreignung herabsetzende Be- täubungsmittelabhängigkeit vorsorglich entzogen (Urk. 13/8). Eigenen Angaben zufolge habe er den Führerausweis im Jahr 2015 wieder zurückerhalten, aller- dings nach sechs Monaten wieder abgeben müssen, da er positiv auf regelmässi- gen Kokainkonsum getestet worden sei. Ein zweiter von ihm in Auftrag gegebener Test sei zwar negativ ausgefallen, den Führerausweis habe er bis heute aber nicht zurückerhalten (Urk. 79 S. 6). Der Entzug des Führerausweises - und die damit einhergehenden beruflichen Schwierigkeiten des Beschuldigten - sind dem- nach nicht direkt auf die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung zurück- zuführen und haben auf die Strafzumessung keinen Einfluss. Selbiges gilt für die Kosten, die dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang nach Darstellung der Verteidigung entstanden sein sollen (Urk. 80 S. 5 f.). 4.5. Leicht strafmindernd ist aber die lange Verfahrensdauer zu berücksichti- gen, liegen die inkriminierten Ereignisse mittlerweile doch über drei Jahre zurück. Zuletzt hat insbesondere die schriftliche Begründung des Urteils der Vorinstanz über acht Monate in Anspruch genommen (vgl. Urk. 53), was die Frist für die Be- gründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich übersteigt. 5. Strafhöhe Während sich das Geständnis und die lange Verfahrensdauer strafmindernd aus- wirken, fallen die Jugendstrafe sowie die einschlägige Vorstrafe und das Delin-
quieren während der Probezeit straferhöhend ins Gewicht. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponenten deshalb eine leichte Straferhöhung und der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. Die Aus- fällung einer Geldstrafe wäre klar unzweckmässig, nachdem die am 18. August 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe den Beschuldigten offenbar gänzlich unbe- eindruckt gelassen hat und er nur eineinhalb Jahre später erneut straffällig ge- worden ist. Die Busse für den anerkannten Betäubungsmittelkonsum ist aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 500.-- und die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse gemäss gerichtsüblichem Umwandlungssatz auf 5 Tage festzusetzen. VIII. Vollz ug und Widerruf Der Beschuldigte hat innerhalb der Probezeit einschlägig delinquiert. Es handelt sich wiederum um eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, welche verhält- nismässig kurze Zeit nach der ersten Verurteilung samt Entzug des Führeraus- weises für drei Monate erfolgte (vgl. Urk. 13/5). Von Bewährung kann deshalb nicht gesprochen werden und der bedingte Vollzug der Vorstrafe ist zu widerrufen (Art. 46 StGB). Der Beschuldigte musste noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen. Unter der Vor- aussetzung eines Widerruf des Vollzugs der Vorstrafe kann davon ausgegangen werden, dass ihm dieses längere Strafverfahren und der Widerruf einen bleiben- den Ei ndruck hi nterlassen. Es kann vermutet werden, dass beim Beschuldigten mittlerweile die nötige Reife eingekehrt ist, um i nskünfti g nicht mehr in grober Weise gegen die Regeln im Strassenverkehr zu verstossen. Immerhi n si nd sei t dem letzten Vorfall beinahe vier Jahre vergangen, in denen sich der Beschuldigte ni chts hat zu schulden kommen lassen. Den verbleibenden Bedenken kann mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung getragen werden. Die Maximaldauer von fünf Jahren, wie die Vorinstanz befand, sollte Fällen mehrfachen Rückfalls vorbe- halten bleiben.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, hat er die Kosten der Unter- suchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die Kosten, die im Rahmen der Erstellung des Gutachtens von B._____ angefallen sind. Nachdem der Beschuldigte anfänglich lediglich eine Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 60 bis 65 km/h anerkannt hat (Urk. 4/1 S. 2), jedoch aufgrund der Einschätzungen der rapportierenden Polizeibeamten (Urk. 1 S. 4) und danach aufgrund des Kurzberichts des forensischen Instituts Zürich (Urk. 8/5) konkrete Anhaltspunkte für eine weit massivere Überschreitung be- standen, war die Erstellung des Gutachtens eindeutig geboten. Die Kosten der amtli chen Vertei di gung i n der Untersuchung und i m ersti nstanzli chen Verfahren sind auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigte es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt voll- umfänglich mit der Anschlussberufung. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen An- trägen mehrheitlich. Seinen Anträgen auf Verzicht eines Widerrufs der Vorstrafe und der Übernahme der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Staatskasse kann nicht gefolgt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens si nd deshalb zu neun Zehnteln auf die Staatskasse zu nehmen und zu ei nem Zehntel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Privatgutachtens (Fr. 2'318.70, Urk. 46) sind als Barauslagen im Rahmen der amtlichen Verteidigung anzurech- nen, da der Beschuldigte nicht der qualifiziert groben Verkehrsverletzung schuldig zu sprechen i st. Insgesamt ist die amtliche Verteidigung für Aufwand und Baraus- lagen mit Fr. 7'800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 78). Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Rückforderung im Umfang von einem Zehntel gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (...) − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-5. (...) 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– die weiteren Kosten betragen:
Fr. 2'800.– Gebühr Strafunters. Art. 374 StPO und § 4 GebV StrV; Fr. 8'385.35 Auslagen Vorverfahren; Fr. 2'300.– Kosten Kantonspolizei Zürich; Fr. 1'520.– Kosten Sachverständiger bei Gericht. 7. (...) 8. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'500.– (inklusive Mehr- wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. (...) 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist weiter schuldig, der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- . 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 18. August 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- wird widerrufen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.00 amtliche Verteidigung (einschliesslich Privatgutachten) 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 9/10 definitiv und im Umfang von 1/10 einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des
Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld im Doppel, in die Akten SUV_F.2011.869 und zuhanden der zuständigen Vollzugsbehörde − Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (Pin-Nr. ...) − dipl. phys. ETHZ B._____, Forensisches Institut Zürich, Postfach, 8021 Züri ch. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. November 2016
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.