Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160161-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Freiburghaus Beschluss vom 15. August 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 6. November 2015 (DG150009)
Erwägungen: Am 12. November 2015 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- ri chts Meilen vom 6. November 20515 Berufung anmelden (Urk. 32). Die Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich erklärte am 28. April 2016, auf eine An- schlussberufung zu verzichten (Urk. 45). Mit Eingabe vom 18. Juli 2016, eingegangen am 20. Juli 2016, liess der Beschul- digte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 48). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzu- schreiben. Die Verfahrenskosten hat der Beschuldigte zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. November 2015 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'645.75 amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldi gten;
− die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − die amtliche Verteidigung im Verfahren SB160159; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Bundesamt für Polizei; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 15. August 2016
Der Präsident:
lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Frei burghaus