Non-entry for lack of written appeal statement

SB160125Obergericht13.04.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal, Criminal Chamber, held that the defendant’s appeal could not be entered into because, although he had timely announced the appeal, he failed to file the mandatory written appeal statement within 20 days after service of the reasoned judgment. Service was deemed completed on 2016-03-10. The court therefore issued a non-entry order and charged the defendant with the appellate costs, fixing the court fee at CHF 600.

Regest

Art. 399 Abs. 1 und 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; non-entry for failure to file a written appeal statement in time. The written appeal statement is a mandatory condition for appellate review and not a mere procedural formality. If it is not filed within the statutory time limit, the appellate court must not enter into the appeal. Where the appellant has merely announced the appeal but omits the appeal statement altogether, the appeal is inadmissible; a request for observations under Art. 403 Abs. 2 StPO may be dispensed with in cases of manifest inadmissibility. Costs are allocated according to outcome; non-entry is treated as defeat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160125-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 13. April 2016

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 17. November 2015 (GG150058)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. November 2015 wurde der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 60.– so- wie einer Busse von Fr. 300.– (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Dieser Entscheid wurde am 17. November 2015 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S . 27; Urk. 11). In Ziffer 8 des Urteils findet sich die Rechtsmittel- belehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich angeführt (Urk. 11 [Urteilsdispositiv]; Urk. 15 = Urk. 20 [begründete Fassung]). Noch vor Schranken liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Prot. I S . 27). Nachdem der Verteidiger des Beschuldigten am 16. Februar 2016 sein Mandat niedergelegt hatte (Urk. 14), holte der Beschuldigte das ihm in der Folge zugestellte begründe- te Urteil (Urk. 15 = Urk. 20) nicht ab (Urk. 16). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung jedoch als am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mi t ei ner Zustellung rechnen musste. Der Beschuldigte liess Berufung anmelden und wusste demzufolge, dass er ein begründetes Urteil erhalten würde. Das Urteil gilt somit als am 10. März 2016 zugestellt. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014,

Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 30. März 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. November 2015 wi rd ni cht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer

Züri ch, 13. April 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Schlagwörter

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