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SB160124 ΓÇó Criminal appeal dismissed for no appeal statement
SB160124Obergericht13.04.2016Dismissed
The Zurich Cantonal Court of Appeal refused to enter into the defendant’s criminal appeal against his conviction for obstructing an official act and insult. Although he had timely announced the appeal, he failed to submit the mandatory written appeal statement by the statutory deadline. The court held that Art. 399 and 403 StPO require a timely appeal statement as a condition for appellate review and therefore declared the appeal inadmissible. As a result, the defendant was ordered to pay the appellate costs, with the court fee set at CHF 600.
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; the written appeal statement is a mandatory condition for entering into an appeal. Timely oral or written notice of appeal alone does not preserve appellate review if the appeal statement is not filed within the statutory period. The omission leads to non-entry ex officio; in cases of manifest inadmissibility, the court may dispense with inviting the parties to comment under Art. 403 Abs. 2 StPO (consid. 2-3). Costs in appeal proceedings follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO, so non-entry is treated as failure and the appellant bears the costs (consid. 4).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160124-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 13. April 2016
i n Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 17. November 2015 (GG150057)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. November 2015 wurde der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB so- wie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Dieser Entscheid wurde am 17. November 2015 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S . 31 ff.; Urk. 11). In Ziffer 9 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich angeführt (Urk. 11 [Urteilsdispositiv]; Urk. 15 = Urk. 20 [begründete Fassung]). Noch vor Schranken liess der Beschuldigte Berufung an- melden (Prot. I S . 33). Nachdem der Verteidiger des Beschuldigten am 16. Februar 2016 sein Mandat niedergelegt hatte (Urk. 14), wurde das begründete Urteil (Urk. 15 = Urk. 20) am 4. März 2016 dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 16). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- li che Berufungserklärung ei nzurei chen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 24. März 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung
von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. November 2015 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 13. April 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer