Non-entry on complainant’s appeal; withdrawal of accused’s appeal

SB160117Obergericht08.04.2016Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with cross-appeals against a district court judgment convicting the accused of simple bodily harm and trespass, imposing a suspended prison sentence and revoking a prior suspended fine. The complainant had announced an appeal but did not file the mandatory appeal statement within the deadline. The accused later withdrew his own appeal before the reasoned judgment was served. The court therefore refused to enter into the complainant’s appeal, took note of the withdrawal, fixed the appellate fee at CHF 400, and charged the costs to the complainant. No compensation was awarded to the official defense.

Regest

Art. 399, 403, 428 StPO; admissibility of appeal and cost consequences of non-entry and withdrawal. The appeal statement under Art. 399 Abs. 3 StPO is a mandatory condition for appellate review; its timely filing is not a mere procedural directive but a prerequisite to enter into the appeal under Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO. Where the absence of a timely appeal statement renders inadmissibility obvious, the court may dispense with observations under Art. 403 Abs. 2 StPO. A withdrawal of appeal made before service of the reasoned decision, or within the period for filing the appeal statement, generally produces no cost consequences. Costs in appeal proceedings are allocated according to success and failure under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160117-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 8. April 2016

i n Sachen

A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B., Beschuldigter und II. Berufungskläger (Rückzug) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 10. November 2015 (DG150131)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 10. November 2015 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung und des Hausfriedens- bruchs schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten bestraft, wobei die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Ferner wurde der bedingte Vollzug bezüglich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen widerrufen. Von den Vorwürfen des Raubes (eventualiter des Diebstahls) und der Unterlas- sung der Nothilfe wurde der Beschuldigte freigesprochen. Schliesslich verwies die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zi vi lweg und verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Fr. 500.– (zuzügli ch 5% Zi ns) als Genugtuung zu bezahlen; im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 58 S. 29; Prot. I S . 14). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten glei- chentags mündlich eröffnet (Prot. I S . 13); dem Privatkläger wurde er am 13. November 2015 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 47/2). In Ziffer 12 des berichtigten und dem Privatkläger zugestellten Urteils findet sich die Rechtsmittel- belehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständli ch aufgeführt (Urk. 45 [Urteilsdispositiv]; Urk. 55 = Urk. 58 [begründete Fassung]). 2. Der Privatkläger verlangte mit Eingabe vom 16. November 2015 die Be- gründung des Urteils (Urk. 48) und teilte – nach Erhalt eines entsprechenden Schreibens (Urk. 49) – sinngemäss mit, dass seine Eingabe vom 16. November 2015 als Berufungsanmeldung zu verstehen sei (Urk. 54). Am 23. Februar 2016 wurde das begründete Urteil dem Privatkläger zugestellt (Urk. 57/3). 3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf di e Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014,

Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. Novem- ber 2013 E. 1.3.2. m.H.). 4. Der Privatkläger meldete zwar Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 14. März 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellung- nahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 5. Am 20. November 2015 liess auch der Beschuldigte Berufung anmelden (Urk. 50). Er liess jedoch noch vor Zustellung des begründeten Urteils mit Einga- be vom 25. November 2015, eingegangen bei der Vorinstanz am 26. November 2015, die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 53). Von diesem Rückzug i st Vormerk zu nehmen. 6. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel und der Rückzug des Rechtsmittels kommen einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen, nachdem ein Rückzug noch vor Zustellung des begründeten Ent- scheides bzw. innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung praxis- gemäss keine Kostenfolgen zeitigt. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzu- setzen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist mangels wesentlicher Umtriebe i m Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen, zumal sein Aufwand für die Durchsicht der Urteilsbegründung und die Besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten bereits von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschä- digung mitberücksichtigt wurde (Urk. 39/2; Urk. 58 S. 28). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 16. November 2015 wird nicht ein- getreten.

  1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Privatkläger A._____ sowi e nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 8. April 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Schlagwörter

appeal admissibilityappeal statementwithdrawal of appealnon-entryappellate costscriminal procedure