Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160115-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter li c. i ur. Burger, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. Amacker und li c. i ur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. Aardoom
Urteil vom 3. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 17. Februar 2016 (GG150101)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Dezember 2015 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'300.– Gebühr Vorverfahren Fr. 1'113.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 90.– Auslagen
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 1) Der Berufungskläger sei freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Staatskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Wi nterthur/U nter la nd: (Urk. 42, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ____________________________
Erwägungen: 1. Verfahrensgang Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Am 17. Februar 2016 wurde die erstinstanzliche Hauptverhandlung durchgeführt. Mit dem am selben Tag eröffneten Urteil wurde der Beschuldigte des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 60.00 und mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft, wobei der
Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt wurde und weiter festgelegt wurde, dass bei schuldhaften Nichtbezahlen der Bus- se an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen trete (Urk. 37 S. 13). Dagegen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Februar 2016 Berufung an- melden (Urk. 32). Mit Eingabe vom 14. März 2016 liess er Berufung erklären (Urk. 39). Mit Verfügung vom 18. März 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wurde (Urk. 40). Mit Eingabe vom 23. März 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 42). In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 43). Am 3. Mai 2016 fand im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Beru- fungsverhand lung kei ne zu entschei den, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 3 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverha nd lung (Prot. II S. 12 f.). 2. Umfang der Berufung/Formales Der Beschuldigte liess das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und beantragte einen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Somit steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Beru- fungsverfahre ns zur D i sposi ti on. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung fi ndet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesge-
richts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsi nstanz kann si ch somi t auf di e für i hren Entschei d wesentli chen Punkte beschränken. 3. Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf des Anklagesachverhalts nicht. Insbesondere anerkennt er den objektiven Befund des toxikologischen Gutach- tens des Instituts für Rechtsmedizin, wonach bei ihm zum Zeitpunkt der Untersu- chung 310 μg/L Tramadol und 9.6 μg/L O-Desmethyl-Tramadol im Blut gemessen wurden (Urk. 9/3 S. 2). Er bestritt jedoch stets, fahrunfähi g gewesen zu sei n (Urk. 5 S. 2, Urk. 7 S. 4, S. 3 f., Prot. I S. 4 ff.). Dieser innere Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuklären. 4. Rechtli che Würdi gung 4.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Fahrunfähig ist unter anderem, wer wegen Arzneimitteleinfluss nicht über die er- forderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG). Mit Ausnahme von bestimmten, vorliegend nicht inte- ressierenden Arzneimitteln im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VRV, bei welchen Fahrun- fähigkeit als erwiesen gilt, wenn diese im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen werden, existieren diesbezüglich keine Grenzwerte und es muss die relevante Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit in jedem einzelnen Fall individuell bewiesen werden (BSK SVG-Fahrni/Heimgartner, Art. 91 N 27). Mithin statuiert das Gesetz nur bei Fahren unter Einfluss von bestimmten Mengen Alkohol und Medikamen- ten mit Substanzen im Sinne von Art. 2 Abs. 2VRV eine unumstössliche Vermu- tung der Fahrunfähi gkeit. Für die Bestimmung der individuellen Fahr(un)fähigkeit bei den übrigen Medikamenten gilt die Regel der freien richterlichen Beweiswür- digung. 4.2. Als uneingeschränkt verwertbare Beweismittel erweisen sich die Ein- vernahmen des Beschuldigten (Urk. 5, 7), die Schreiben der Ärzte B._____ und
C._____ (Urk. 6/1 und 2), die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 8), das Proto- koll der ärztlichen Untersuchung des Spitals Bülach (Urk. 9/2), das pharmakolo- gisch-toxikologische Gutachten des IRM (Urk. 9/3), diverse vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen (Urk. 28) sowie seine Einvernahme anlässlich der Haupt- und der Berufungsverha ndlung (Prot. I S. 5 f.; Prot. II S. 4 f.). 4.3. Einer genaueren Überprüfung bedarf die Verwertbarkeit des sogenann- ten FinZ Sets. Dieses ist eine Kombination aus polizeilichem Rapport und polizei- licher Einvernahme, was zur Folge hat, dass innerhalb dieses FinZ Sets je nach Art des Inhalts die entsprechenden Formvorschriften eingehalten werden müssen. Das heisst, dass für die Aussagen des Beschuldigten die einschlägigen Protokol- lierungsvorschriften eingehalten werden müssen und deshalb insbesondere nach Abschluss der Befragung der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt werden muss und diese auf jeder Seite und am Schluss ihr Visum anbringen muss. Da diejenigen Seiten des FinZ Sets mit der Rechtsbelehrung und der Befragung des Beschuldigten von diesem visiert sind, erweist sich dieser Teil als verwertbar. Gleich verhält es sich mit den übrigen Tei- len, soweit sie ausgefüllt sind und damit als Polizeirapport gelten. Denn auch ein Polizeirapport ist grundsätzlich beweistauglich. So hat das Bundesgericht ent- schieden, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wi ssenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen dürfen, welche rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässi- ges Beweismittel, sofern dem Beschuldigten das Recht auf Zusatzfragen einge- räumt wurde, was bei der Einvernahme des rapportierenden Polizeibeamten als Zeuge der Fall war (BGer 1B_1057/2013, E. 2.3). 4.4. Die Aussagen des Beschuldigten selbst sind auf Grund seiner pro- zessualen Stellung mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Diese ist indessen nicht zentral, vielmehr ist auch bei ihm in erster Linie der materielle Gehalt seiner Aussagen massgebend, welcher kritisch zu würdigen ist. Dabei ist insbesondere
zu überprüfen, i n wi e wei t sei ne Ausführungen mi t sei nem tatsächli chen Verhalten in Einklang stehen und ob sich insgesamt ein stimmiges Gesamtbild ergibt, wel- ches das Ausgeführte als tatsächlich selbst Erlebtes erscheinen lässt, oder ob Zweifel an sei nen Ausführunge n angebracht si nd. 4.5. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung unmittelbar nach der Tat gab er an, sich fahrfähig gefühlt zu haben und berief sich darauf, dass ihm das Fahren ärztlich erlaubt worden sei (Urk. 4 S. 6 f.). Daran hielt er auch in seiner Befragung bei der Staatsanwaltschaft fest. Er gab an, sich fahrfähig gefühlt zu haben und langsam, das heisst, den Umständen entsprechend gefahren zu sei n. D a er an Kniebeschwerden leide, habe sein Gang vielleicht schleppend gewirkt. Jedenfalls hätten die Ärzte ihm erlaubt, mit dem Medikament zu fahren (Urk. 5, Prot. I S. 11 f.). Diese Aussagen bekräftigte er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S . 7-11). 4.6. Dazu sei vorab bemerkt, dass allfällige Angaben von Ärzten zur Frage, ob man mit einem bestimmten Medikament fahren dürfe oder nicht, für die Beur- teilung der Fahrfähigkeit nicht entscheidend sind (vgl. Urk. 47 S. 7 f.). So si nd auf Grund der individuellen Wirkungsweise eines Medikaments durchaus Fälle denk- bar, wo ein Medikament von einem Arzt als unbedenklich eingestuft wird, den Pa- tienten aber tatsächlich fahrunfähig macht, beispielsweise in Kombination mit an- deren, dem Arzt nicht bekannten Medikamenten. Mit anderen, etwas überspitzten Worten: Eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung macht einen fahrunfähigen ni cht fahrfähi g. Und letztlich hat der Fahrzeuglenker immer selbst zu entscheiden, ob er sich fahrfähig fühlt oder nicht. Somit erübrigt sich die Befragung der Ärzte als Zeugen, denn selbst wenn diese die Aussagen des Beschuldigten bestätigen könnten, liesse sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Ganz abgesehen davon lässt sich aus den eingereichten ärztli chen Schrei ben ni chts ableiten, was in Richtung einer ärztlichen Unbedenklichkeitserklärung verstanden werden könnte. Dem ersten Schreiben lässt sich einzig entnehmen, dass der Be- schuldigte das Medikament zum Tatzeitpunkt bereits 5 Monate eingenommen hat (Urk. 6/1). Dem zweiten Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte das besagte Medikament substituiert erhalten hat und dass er auf den Führer-
schein angewiesen sei. Ob diese Substitution mit der Fahrfähigkeit in Zusam- menhang steht, i st ni cht bekannt. Jedenfalls ergibt sich auch daraus nicht, dass dem Beschuldigten gesagt wurde, dass er mit dem Medikament fahren dürfe. 4.7. Indessen ist das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM einer genaueren Betrachtung zu unterziehen (Urk. 9/3). Dieses kommt zum Schluss, dass die im Blut nachgewiesene Menge Tramadol Wirkung entfaltet und dass diese zusammen mit den vorliegenden Ausfallserschei nunge n di e Fahrfä- higkeit vermi ndert habe. Die gemessene Menge des Wirkstoffes Tramadol sei zum Zei tpunkt des Ereignisses therapeutisch gewesen, d.h. sie werde als wirk- sam eingestuft. Tramadol könne auch bei bestimmungsgemässem Gebrauch das Reaktionsvermögen soweit verändern, dass die Fahrfähigkeit beeinträchtigt wer- de. Die gemachten Beobachtungen der Polizeibeamten könnten durch die Tra- madol-Wirkung erklärt werden. Diese liesse sich mit dem sicheren Lenken eines Fahrzeuges, insbesondere bei Dunkelheit wegen der kleinen Pupillen, nicht ver- einbaren. Aus forensisch-toxikologischer Sicht sei der Beschuldigte fahrunfähi g gewesen (Urk. 9/3 S. 2-3). 4.8. Das Gutachten des IRM stellt im Wesentlichen auf die gemachten Feststellungen des Polizeibeamten D._____ ab. Es schliesst aufgrund der Wirk- samkeit des Tramadols in Kombination mit den polizeilichen Feststellungen auf ei ne Fahrunfähigkeit des Beschuldigten. D i e Untersuchung am Spi tal Bülach fin- det nur am Rande Eingang in das Gutachten, indem bezüglich Pupillengrösse / Lichtreaktion und verzögerte innere Uhr darauf Bezug genommen wird (Urk. 9/3 S. 3). Zwischen den vom Polizeibeamten D._____ und den im Spital Bülach erho- benen Feststellungen besteht jedoch eine erhebliche Diskrepanz, auf welche im Gutachten hätte Bezug genommen werden müssen: So hielt D._____ im FinZ Set zu Lasten des Beschuldigten fest, dessen Reaktion sei verzögert gewesen, er ha- be ein Silbenstolpern festgestellt, die Augen seien wässrig/glänzend, unruhi g und zitterig gewesen, es habe keine Lichtreaktion der Pupillen festgestellt werden können, jedoch Gleichgewichtsstörungen sowie einen schleppenden Gang und starke Schweissausdünstung mit kaltem Schweiss. Die Pupillengrössen wurden beidseits mit 4mm aufgeführt. D._____s Feststellungen wurden zwischen 21:30
und 23:30 Uhr gemacht (Urk. 4 S. 2). Die Untersuchung im Spital Bülach (Ende um 23:25 Uhr) zeigt hingegen ein ganz anderes Bild des Beschuldigten: So sei seine Orientierung erhalten, die Sprache, Haut und Nase, Bindehäute, Folgebe- wegung der Augen unauffälli g, sei n Verhalten ruhi g/unauffä lli g, sowohl ein Au- genzittern als auch eine Konvergenzschwäche oder Anisokorie seien ni cht vo r- handen und sein Stand sei sicher. Einzige "Schwachpunkte" des Beschuldigten waren eine verzögerte Lichtreaktion, dass er beim Test der inneren Uhr 15 Se- kunden als 30 Sekunden schätzte sowie ein Intentionstremor. Die Pupillengrös- sen wurde bei dunkel mit 4mm und bei hell mit 3mm angegeben. Als Fazit wurde angekreuzt, dass der Beschuldigte im Zeitraum der Untersuchung – ni cht i den- tisch mit dem Ereigniszeitpunkt – nicht beeinträchtigt gewirkt habe (Urk. 9/2 S. 2). Die Feststellungen des Polizeibeamten D._____ und des untersuchenden Arztes im Spital Bülach wurden im Zeitraum von knapp 2 Stunden gemacht. Auffällig ist, dass D._____ festhielt, dass das Verhalten des Beschuldigten inner- halb dieses Zeitraums gleichbleibend blieb (Urk. 4 S. 2; vgl. dazu auch Urk. 47 S. 5), jedoch wie oben aufgeführt erhebliche Diskrepanzen zum Arztbericht be- stehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 37 S. 7) handelt es sich nicht nur um vereinzelte polizeilich festgestellte Symptome, welche nicht durch den untersuchenden Arzt im Spital festgestellt wurden, sondern widersprechen sich die polizeilich und ärztlich gemachten Feststellungen in wesentlichen Punk- ten. Das Gutachten des IRM stellt grundsätzlich auf die für den Beschuldigten wesentlich schlechter ausfallenden polizeilichen Feststellungen ab und geht auf die Widersprüche zu den im Spital Bülach gemachten nicht ein. Dies mutet selt- sam an, da der Beschuldigte gemäss dem Arzt im Spital Bülach weniger als zwei Stunden (die Blutentnahme erfolgte um 22:48 Uhr; Urk. 9/3 S. 1) nach dessen Anhalten durch die Polizei nicht beeinträchtigt wirkte. Auch darauf, dass der Gang des Beschuldigten aufgrund seiner Knieprobleme ohnehin schleppend ist und es somit zumindest einer näheren Begründung bedarf, wenn dies zu seinen Lasten als Grund für eine Fahruntauglichkeit herangezogen wird, wird nicht eingegangen. Auf das Gutachten des IRM kann somit aufgrund der grossen Diskrepanz zu den ärztlich getätigten Feststellungen nicht zu Lasten des Beschuldigten abgestellt werden. Zu seinen Gunsten ist auf die ärztlichen Feststellungen des Spitals
Bülach abzustellen, welches festhielt, dass keine Beeinträchtigung des Beschul- digten vorlag. 4.9 Bleibt die polizeiliche Beobachtung, dass der Beschuldigte langsam ge- fahren sei. Dies ist jedoch – wie der Beschuldigte auch geltend macht (Prot. II S. 9) – aufgrund der erschwerten Verkehrsverhältnisse an der ...strasse in ... ni cht wei ter erstaunli ch. 4.10 Das objektive Tatbestandsmerkmal der Fahrunfähigkeit kann somit ni cht rechtsgenügend erstellt werden. Der Beschuldigte ist daher des fahrlässigen Fahrens i n fahrunfähi gem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b. SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ni cht schuldi g und freizusprechen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt vollumfänglich, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens beider Instanzen sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung i hrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören die Kosten für die Vertretung durch ei- nen Wahlverteidiger, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts ange- sichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmi d, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 429 N 7). Die Höhe der Entschädi- gung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger der beschuldigten Person aufgewendet hat. D i e Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezo- gen und angemessen sein (Wehrenberg/Bernhard, in: BSK StPO, Art. 429 N 15 und 17).
Dass der Beschuldigte objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt für das vorliegende Strafverfahren beizuziehen, i st naheli egend und braucht ni cht näher erläutert zu werden. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Aufwendungen für die erbetene Verteidigung stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache, weshalb sie vollumfäng- lich zu entschädigen sind. Dem Beschuldigten ist somit eine Prozessentschädi- gung von Fr. 5'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Feb- ruar 2016 bezüglich Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Züri ch (PIN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 13/2 − die Kantonspolizei Züri ch, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 3. Mai 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Burger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom