Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160107-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. B. Gut, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 22. September 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend sexuelle Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Dezember 2015 (GG150243)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. September 2015 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 59 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.– (ent- sprechend Fr. 12'600.–), als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2012, sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 25 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbe- gehren abgewiesen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Januar 2015 beschlag- nahmte und derzeit bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Replikagewehr (Sachkaution Nr. ...) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 13'050.50 amtliche Verteidigung Fr. 9'421.70 Vertreterin Geschädigte / Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte A._____ der sexuellen Nötigung im Si nne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2012, sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre ange- setzt. Betreffend die Busse wurde entschieden, dass diese zu bezahlen sei. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen festgesetzt. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Pri vat- klägerin eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzügli ch 5 % Zins ab 1. Januar 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. Das beschlagnahmte Replikagewehr wurde dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Die Kosten der Untersuchung und des gericht- li chen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, wurden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidi gung und der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin wurden unter dem Nachforderungs- vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 41 S. 59 f.). 2. Gegen dieses am 9. Dezember 2015 eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 36). Nachdem das begründete Urteil dem Beschuldigten bzw. seinem Ver- teidiger am 22. Februar 2016 zugestellt worden war (Urk. 40/2), ging die Beru- fungserklärung vom 8. März 2016 hierorts ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 42). In der Folge wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. März 2016 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden. In der gleichen Verfügung wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob dem urteilenden Ge-
richt eine Person gleichen Geschlechts angehören müsse, sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werden wolle und ob sie für diese Befragung eine Übersetzung durch eine Person gleichen Ge- schlechts verlange (Urk. 45). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie ver- zi chte auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages (Urk. 47). Ebenfalls innert Frist teilte die Privatklägerin mit, sie erkläre keine Anschlussberufung und beantrage kein Nichteintreten. Sie sei mit dem Urteil der Vorinstanz einverstan- den. Bezüglich der Zusammensetzung des Gerichts und der Auswahl der über- setzenden Person stelle sie keinen Antrag (Urk. 48). 3. Vom Beschuldigten nicht angefochten wurde die Herausgabe des beschlag- nahmten Replikagewehrs an den Beschuldigten gemäss Dispositivziffer 6 des an- gefochtenen Entscheides sowie die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 7 (Urk. 43; Prot. II S . 6). Die Rechtskraft des vori nstanzli chen Entschei ds betreffend diese beiden Punkte ist entsprechend vorzumerken (Art. 404 Abs. 1 in Ver- bi ndung mi t Art. 402 StPO). 4. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden somit der Schuld- und Straf- punkt, die von der Privatklägerin beantragte Genugtuung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Ausnahme der vori nstanzli che n Kostenfestsetzung. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, an einem nicht genauer bestimmten Tag im Dezember 2007 an der Wohnungstüre der Privatklägerin ge- läutet und ihr angeboten zu haben, sie mit dem Auto zum Deutschkurs zu fahren. Unterwegs habe er sie eingeladen, ihr seine Wohnung zu zeigen, da es noch zu früh für den D eutschkurs gewesen sei. Nachdem beide die dunkle Wohnung des Beschuldigten betreten hätten, habe der Beschuldigte die Türe abgeschlossen und bewusst ein Replikagewehr zur Hand genommen und dieses von innen vor die Wohnungstüre gestellt. Die Privatklägerin sei heftig erschrocken, als sie das vermeintlich echte Gewehr gesehen habe. Sie habe sich am Wohnzimmertisch
auf einen Stuhl gesetzt. Als sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie wolle nun in den Kurs gehen, habe dieser erwidert, es sei noch zu früh, sei hinter die sitzende Privatklägerin gestanden und habe begonnen, sie zu massieren. Dann habe er die Privatklägerin an Hals, Nacken, Wangen, Stirn und auf die Lippen geküsst und habe versucht, mit der Zunge in den Mund der Privatklägerin einzudringen, wel- che jedoch die Zähne zusammengebissen habe. Der Beschuldigte sei vor die Pri- vatklägerin hinuntergekniet, habe seinen Kopf auf ihre Oberschenkel gelegt und über der Kleidung ihre Scham und ihre Brüste betatscht und ihre Scham geküsst. Er habe Ihren Pullover und i hr T-Shirt nach oben gezogen und ihren Büstenhalter geöffnet und weggezogen. Er habe ihre nackten Brüste geküsst und habe die ei- ne Brust mit der Hand so stark gedrückt, dass es geschmerzt habe, während er die andere Brust geküsst und an ihr gesaugt habe. Die Privatklägerin habe mehrmals zum Beschuldigten gesagt, er solle sie gehen lassen, sie müsse in den Kurs. Sie habe das Tun des Beschuldigten versucht mit ihren Händen abzu- wehren und mehrmals ihre hochgeschobene Oberbekleidung wieder nach unten gezogen. Der Beschuldigte habe sie weiter betatscht und geküsst, sie vom Stuhl hochgezogen und in einer drängenden Art, indem er sie umarmte, kräftig festhielt und weiter küsste, in sein Schlafzimmer geführt. Dort habe er sie auf das Bett ge- stossen, sich mit erigiertem Glied auf die Privatklägerin gelegt, sie weiter geküsst und ihr mit den Händen zwischen die Beine an die Scham gegriffen. Er habe ihre Hosen und den Reissverschluss geöffnet, obschon sie versucht habe, seine Hände wegzuschieben bzw. mi t i hren abzuhalten. Die Privatklägerin habe immer wieder in gebrochenem Englisch gesagt, sie müsse jetzt in den Kurs, er solle sie gehen lassen. Damit er sie gehen lassen würde, habe sie ihm versprochen, an ei- nem anderen Tag wieder zu kommen. Der Beschuldigte habe daraufhin von der Privatklägerin abgelassen und mit ihr die Wohnung verlassen (Urk. 22 S. 2 f.). 2. Beweismittel Die Anklagebehörde stützt sich zum Beweis des von ihr behaupteten Sachver- halts im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1; Urk. 6/1-2), des Beschuldigten (Urk. 4/2; Urk. 5/1-3; Prot. I S. 6 ff.), von C._____ (Urk. 4/3; Urk. 7/1), von D._____ (Urk. 7/2), von E._____ (Urk. 7/3), von F._____ (Urk. 7/4)
und von G._____ (Urk. 7/5). Im Weiteren berücksichtigt die Anklagebehörde Ur- kunden betr. Übersetzung (Urk. 3/2), Adresszettel (Urk. 6/3/1), das Angebot des Beschuldigten zur Erledigung des Strafverfahrens (Urk. 9/1) und die Telefona- genda der Privatklägerin (Urk. 10/1). 3. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz unterliess es, die Aussagen des Beschuldi gten zusammenzufas- sen. Dies ist vorliegend nachzuholen. 3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2014 gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er kenne die Privatklägeri n durch C.. Sie sei eine sympathische Frau. Sie habe ihm an einer Grillparty gesagt, dass sie noch weite- re Kolleginnen und auch Verwandtschaft habe. Sie habe ein Fotoalbum, welches sie i hm zeigen wolle. Zu einem späteren Zeitpunkt sei die Privatklägerin zu ihm mit dem Fotoalbum gekommen, wobei sie erwähnt habe, dass sie noch in die Schule müsse. Er habe gesagt, dass er sie gerne fahren könne. Also seien sie bei ihm gewesen, hätten Wein getrunken und er habe sich das Fotoalbum angese- hen. Sie hätten auch über die Kleideränderung, die die Privatklägerin mache, ge- sprochen. Er habe ihr gesagt, dass er Hosen habe, die gekürzt werden müssten. Sie hätten dann langsam gehen wollen und die Privatklägerin sei ihm beim Ver- abschieden etwas näher gekommen. Sie habe ihn am Schritt angefasst und er sei dadurch erregt gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er noch auf die Toilette gehen würde und sie noch wegen den Hosen schauen müssten. Als er zurück- gekommen sei, sei die Privatklägerin mit offener Bluse auf dem Bett gelegen. Die Privatklägerin habe ihn bedrängt. Er habe sie vermutlich auch geküsst und ver- mutlich habe er sie auch an der Brust angefasst. Das Gewehr, das vermutlich noch angesprochen werde, habe er schon seit ca. 10 Jahren und es stehe seit damals immer am gleichen Platz. Als er die Privatklägerin dann zur Schule gefah- ren habe, habe sie ihm gesagt, er solle das nicht C. erzählen. Er habe nur gesagt, dass das ein Abenteuer gewesen sei und er nichts sagen werde (Urk. 4/2 S. 1 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin seither nicht mehr viel gesehen. Er habe sie auf der Strasse gesehen, sie habe recht apathisch gewirkt. Sie habe ein neues Geschäft aufgebaut und er habe ihr Hosen
bringen wollen. Er glaube, sie anfangs 2008 zum letzten Mal gesehen zu haben (a.a.O. S. 2). Auf weiteres Befragen gab der Beschuldigte ferner an, die Privatklä- gerin habe ihm ihre Telefonnummer bereits an der Grillparty gegeben. Sie habe ja vorbeikommen wollen (a.a.O. S. 2 f.). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatkläge- rin, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin an ihrem Wohnort besucht und sie anschliessend zu sich nach Hause genommen habe, räumte der Beschuldigte ein, es stimme, dass er die Privatklägerin zu sich genommen habe. Sie habe ihn bedrängt. Mehr oder weniger sei alles einvernehmlich gewesen. Er habe aber noch ni e eine Frau bedrängt, geschweige denn vergewaltigt. Die Initiative sei von der Privatklägerin ausgegangen. Er habe ihr den BH nicht ausgezogen, es könne aber sein, dass er versucht habe, die Privatklägerin zu küssen und an die Brüste zu fassen (a.a.O. S. 3). Er habe sich nicht abgewendet, als die Privatklägerin mit offener Bluse auf dem Bett gelegen habe, da er ihr einfach Ciao habe sagen wol- len. Er habe sie in der Wohnung verabschieden wollen. Zur sichergestellten Waffe erklärte der Beschuldigte, er habe die Privatklägerin nicht damit bedroht. Er habe die Waffe in den letzten 10 Jahren sicher nur ca. 10 Mal in den Händen gehabt. Er habe sie vielleicht erklärt, mehr aber nicht (a.a.O. S. 4). Es sei ein gegenseiti- ges sexuelles Erlebnis gewesen. Er habe gedacht, dass es keinen Sex gebe, er schmuse sehr gerne, aber wisse, wo seine Grenzen seien. Ihm habe es gefallen und er habe gedacht, dass es das der Privatklägerin auch getan habe. Er sei ver- führt worden, er habe einfach mitgemacht (a.a.O. S. 5). 3.2 Im Rahmen der Einvernahme vom 4. Juni 2015 bei der zuständigen Staats- anwältin schilderte der Beschuldigte den Vorfall folgendermassen: Er habe sich am späteren Nachmittag zur Familie BC._____ begeben. Er habe einen Termin wegen Hosenänderungen abmachen und den Mann der Privatklägerin sehen wol- len, weil das ein flüchtiger Kollege gewesen sei. Dieser sei ni cht zuhause gewe- sen, weshalb er mit der Privatklägerin kurz zusammen gewesen sei. Sie habe dann gesagt, sie müsse zur Schule, worauf er ihr gesagt habe, er bringe sie zu r Schule, auf dem Weg könnten sie noch bei ihm zu Hause die Hosen holen. Sie seien in seine Wohnung gegangen. Er habe dann vermutlich die Türe abge- schlossen und den Schlüssel stecken lassen. Die Privatklägerin sei an den Tisch gesessen. Er glaube, nachher Musik gemacht und sie gefragt zu haben, ob sie
etwas trinken möchte. Sie hätten eine Flasche Wein geöffnet und angestossen. Er sei dann auf das Sofa gesessen. Von jetzt an werde der Ablauf schwierig, weil er sich nicht mehr an die einzelnen Details erinnern könne. Er glaube, aufgestanden zu sei n, um der Pri vatklägeri n ei nzuschenken und er habe si ch dann ni cht mehr gesetzt. Er sei hinter ihr gestanden und habe sie an den Schultern berührt. Er ha- be ihr gesagt, sie müssten nun die Hose holen. Sie sei dann auch aufgestanden und das habe sich dann ergeben. Sie hätten sich dann in die Arme genommen, sehr lei cht, und zur Musi k getanzt. Es sei mehr ein Festhalten gewesen. Sie seien dann Richtung Schlafzimmer gegangen. Sie hätten sich dann berührt und vor der Schlafzimmertüre habe sie ihm in den Schritt gegriffen. Sie habe sich aufs Bett gesetzt. Zwanzig Zentimeter neben der Schlafzimmertüre sei eine Souvenirholz- waffe gestanden, welche die Privatklägerin direkt vom Bett aus gesehen habe. Eventuell habe sie Fragen zur Waffe gestellt, in die Hand genommen hätten sie die Waffe nie. Dann habe er die Hose vom Stuhl in die Hand genommen und er habe den Reissverschluss der Hose, die er angehabt habe, öffnen wollen. Der Sinn sei ja gewesen, dass die Länge der Hose hätte geändert werden sollen, weshalb er sie habe anprobieren müssen. Er sei neben die Privatklägerin auf das Bett gesessen und sie habe ihm aufs Knie gelangt. Er habe das als kleine Zärt- lichkeit oder Annäherung angeschaut. Vor allem, weil sie ihn schon zuvor erregt habe. Wahrscheinlich habe er sie dann ganz leicht küssen wollen. Die Details könne er nicht mehr beschwören. Er wisse nur, dass sie ihn ein zweites Mal ange- fasst habe und das fester, sie habe ihn am Penis berührt. Bis dahin sei er noch gesessen, dann habe er sich "es bizeli neben sie gelegt". Er habe sie wahrschein- lich auch an den Brüsten berührt. Aber sie habe ihre Kleider getragen. Sie habe höchstens ein wenig die Bluse geöffnet gehabt. Dann sei es irgendwie ein wenig komisch geworden, die Zeit sei fortgeschritten gewesen. Sie seien beide ziemlich schnell aufgestanden, er sei noch zur Toilette gegangen (Urk. 5/1 S. 2 ff.). Ir- gendwann habe sie ihm ihre Natelnummer aufgeschrieben, er könne aber nicht mehr sagen, ob das im Auto, bei ihm zu Hause oder bei ihr zu Hause gewesen sei. Sie hätten, als sie vom Bett aufgestanden seien, abgemacht, dass sie sich wieder verabreden würden. Es sei möglich, dass er da bereits die Natelnummer gehabt habe (a.a.O. S. 4). Es sei alles 100% einvernehmlich gewesen. Es habe
ni e Gegenwehr gegeben. Keine Sekunde. Im Gegenteil, die Privatklägerin habe ihn bedrängt, er habe ihre Annäherungen nur erwidert wie das jeder Mann ma- chen würde (a.a.O. S. 6). Der Grillabend mit dem Fotoalbum habe nach dem Vor- fall im Dezember 2007 stattgefunden (a.a.O. S. 7). 3.3 Am 17. September 2015 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe ihr in all den Jahren bis 2014 Arbeit gegeben. Das sei kein Drängen gewesen. Sie habe ihm Zeichen gegeben, dass sie ihn wieder sehen wolle. Sie sei auch wieder an diese Anlässe gekommen. Die Privatklägerin habe sich nie konsequent abgeneigt oder versteckt (Urk. 5/2 S. 2 f.). Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin aktiv gesucht und angesprochen habe. Er habe einen Grund gehabt, das seien seine Kleider gewesen (a.a.O. S. 3). Im weiteren Verlauf der Einvernahme bestritt der Beschuldigte, sich im Rahmen von Vergleichsverhandlungen bereit erklärt zu ha- ben, der Privatklägerin Fr. 5'000.– zu bezahlen. Er sehe vielleicht eine gewisse morali sche Schuld, aber das Ganze sei einvernehmlich gewesen und zu mehr sei es ja nicht gekommen. Er habe nicht den ersten Schritt gemacht (a.a.O. S. 6 f.). 3.4 Im Rahmen der staatsanwaltschaftli chen Schlussei nvernahme vom 18. September 2015 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Aussagen und fügte nichts anderes mehr an (Urk. 5/3 S. 1 ff.). 3.5 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte, das Gewehr beim Betreten der Wohnung gegen die Türe gestellt zu haben. Die Pri- vatklägerin habe dieses erst gesehen, als sie ins Schafzimmer gegangen seien. Ferner gab der Beschuldigte an, die Privatklägerin sei auf einem Stuhl, er auf dem Sofa gesessen und er habe Musik eingeschaltet. Er sei aufgestanden und habe der Privatklägerin wahrscheinlich ein Glas Wein einschenken wollen und habe sie an den Schultern berührt. Es sei nur zum Schulterkontakt gekommen als sie auf dem Stuhl gesessen sei. Sie hätten vermutlich gesagt, sie würden die Hose an- schauen gehen. Sie seien ins Schlafzimmer gegangen, wobei er die Privat- klägerin höchstens an der Schulter und an der Hand gehalten habe. Vorher im Wohnzimmer habe er die Privatklägerin vielleicht an den Schultern und am Na- cken berührt, mehr nicht. Er habe sie angefasst; die Initiative sei von ihm aus- gegangen (Urk. 69 S. 2 ff.). Er habe keine Anzeichen von Abneigung oder Wider-
stand gespürt. Erst im Schlafzimmer habe die Privatklägerin die Zähne zusam- mengebissen als er sie habe küssen wollen. Die Adressen seien auch noch aus- getauscht worden, als sie am Tisch gesessen sei. Die Privatklägerin habe eine gewisse Zuneigung gezeigt, sie hätten über ihren Mann gesprochen und sie habe wohl auch gesagt, dieser sei krank. Das Gespräch sei sehr, sehr locker verlaufen. Vermutli ch sei en sei ne Berührungen auch etwas zwi schen Zunei gung und Erbar- men gewesen (a.a.O. S. 4). Sie seien ins Schlafzimmer gegangen, wo die Hose gewesen sei. Er habe auch zur Toilette gehen müssen, welche sich beim Schlaf- zimmer befinde. Im Schlafzimmer sei die Hose irgendwo bereit gelegen. Er habe sie der Privatklägerin gezeigt. Irgendwie seien diese Berührungen wieder ge- kommen. Die Privatklägerin habe nie Widerstand geleistet. Nur beim Küssen. Sie habe ihn auch umarmt. Es sei gegenseitig gewesen. Sie habe sich aufs Bett ge- legt, wobei er vielleicht etwas nachgeholfen habe. Er habe sich neben sie gelegt a.a.O. S. 5). Ganz am Schluss sei er sexuell erregt gewesen, die Privatklägerin habe ihn mehr als einmal am Penis berührt und auch die Privatklägerin sei sicher ein bisschen erregt gewesen. Sie hätten dann aufgehört und di e Wohnung verlas- sen, da das Ganze nicht vorgesehen gewesen sei (a.a.O. S. 6). 4. Aussagen der Privatklägerin 4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammenge- fasst. Vorab kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 41 S. 9 ff.). 4.2 Heute gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie in seine Wohnung gebracht, was dessen Idee gewesen sei. Sie habe nicht gewusst, was passieren würde. Der Beschuldigte habe die Türe geöffnet und diese gleich abge- schlossen; die Wohnung sei im Dunkeln gewesen. Sie habe diese zunächst nicht betreten wollen, der Beschuldigte habe aber gemeint, sie solle etwas trinken kommen. Sie sei in die Wohnung gekommen und habe plötzlich ein Gewehr ge- sehen. Es sei neben der Tür gewesen. Der Beschuldigte habe es in die Hand ge- nommen und dorthin gestellt. Sie habe gedacht, sie würde sterben (Urk. 69 S. 5). Sie sei an einem Tisch gesessen, der Beschuldigte ihr gegenüber. Er sei zu ihr gekommen und habe begonnen, sie zu massieren und den Nacken zu küssen.
Dann sei er auf den Boden gekniet und habe den Kopf auf ihre Oberschenkel ge- legt. Er habe die Bluse und den Pullover nach oben geschoben und auch den BH geöffnet. Er habe ihre Brüste geküsst und an ihnen gesaugt. Sie habe nichts ge- sagt, sie sei so geschockt gewesen. Sie habe dem Beschuldigten keine Zärt- lichkeiten gegeben und immer die Zähne zusammengebissen, als er sie geküsst habe. Sie sei nicht einverstanden gewesen, sie sei aber still geblieben. Sie habe aber gezeigt, dass sie nicht einverstanden gewesen sei, sie habe die Zähne zu- sammengebissen und auch ihre Bluse immer wieder hinuntergeschoben. Er habe sie dann weitergeküsst und ins Schlafzimmer getragen, aber nicht komplett in die Luft gehoben. Er sei immer neben ihr gewesen und habe sie geküsst. Sie habe mit ihm gehen müssen. Im Schlafzimmer habe er ihre Hose ausziehen wollen. Sie habe den Reissverschluss aber immer wieder nach oben gezogen. Er habe sie geküsst und seine Hände auf ihrem Körper gehabt. Er habe ihre Hand auf seinen Penis gelegt, welcher heiss und steif gewesen sei, was sie nicht gewollt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie in den Deutschkurs müsse, sie würde wieder kommen. Wie genau ihre Hand an den Penis des Beschuldigten gekommen sei, wisse sie nicht genau. Er habe sie immer berührt und ihre Hand dorthin gelegt (a.a.O. S. 6 ff.). Als sie ihm gesagt habe, sie würde ihn morgen wieder treffen, sie müsse zur Schule, habe er auf die Uhr geschaut, er sei aufgestanden und zur Toilette ge- gangen. Dann habe er seine Adresse und Telefonnummer in ihre Agenda ge- schrieben (a.a.O. S. 9). 5. Aussagen von C._____ Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____ korrekt zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41 S. 16 f.). Anzufügen ist, dass C._____ ausführte, die Privatklägerin habe keine sichtbaren Verletzungen oder Rötungen im Bereich der Brust gehabt (Urk. 4/3 S. 3). Auf Vorhalt eines handschriftlichen Zettels mit dem Namen von C._____ und zwei Telefonnummern (Urk. 6/3/1) antwortete er, er kenne die Telefonnummer. Es könnte sein, dass die Privatklägerin den Zettel geschrieben habe. Aber es sei nicht ganz gleich wie sie schreibe. Die Zahlen seien nicht gleich. Er habe den Zettel nicht geschrieben. Er habe keine Ahnung, wer diesen Zettel geschrieben habe (Urk. 7/1 S. 7).
Schilderung eines Ereignisses sich aus wirklich Erlebtem und aus Unwahrem zu- sammensetzen kann. Eine besondere Bedeutung kommt schliesslich der Bewer- tung der Entstehungsgeschichte der Aussagen ("Aussagegenese") zu (BGE 129 I 49 E. 6; D ITTM A NN, a.a.O., S. 33). Entsprechend dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verlangt das Bun- desgericht, dass bei der Würdigung der Aussagen von der Hypothese ausgegan- gen wird, "dass die Aussage nicht realitätsbegründet" sein könne (BGE 129 I 49 E. 5 f.). Es könne erst dann angenommen werden, die Aussage sei wahr, wenn die Prüfung ergebe, "dass diese Unwahrheitshypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht übereinstimmen kann". Das heisst: Die Hypothese, die Aussagen seien unwahr, muss widerlegt werden. Solange sie nicht widerlegt wer- den kann, muss – zugunsten des Beschuldigten – davon ausgegangen werden, die Aussagen seien unwahr. 8.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Beschuldi gten ist sowohl auf ihren jeweiligen Inhalt als auch auf das Aussageverhalten in seiner Gesamtheit abzustellen. In Bezug auf seine generelle Glaubwürdigkeit ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte – direkt in das vorliegende Strafverfahren in- volvi ert und an seinem Ausgang naturgemäss am meisten interessiert – versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen in einem möglichst günstigen Licht er- scheinen zu lassen. Entsprechend sind seine Aussagen mit der gebotenen Zu- rückhaltung zu würdigen. Dies darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der gene- relle Schluss gezogen wird, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hi naus, i ndem zu- mindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornhe- rein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachver- haltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem blossen Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Andererseits darf auch dem Opfer nicht einfach mit dem Hinweis, sie habe als Zeugin bzw. Privatklägerin (Auskunftsperson) unter Strafandrohung ausgesagt,
eine erhöhte Glaubwürdigkeit attestiert werden. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dem Opfer generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen, was allen strafprozessualen Grundsätzen widerspräche. 8.3 C., D., F., E. und G._____ haben als Zeugen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. C._____ ist mit der Privatkläge- rin seit dem tt. Dezember 2003 verheiratet (Urk. 4/3 S. 2). Den Beschuldigten ha- be er durch einen Kollegen im Jahre 2003 kennengelernt. Sie seien nicht be- freundet und würden si ch flüchti g kennen (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 7/1 S. 3). D._____ hat eine freundschaftliche Beziehung zur Privatklägerin und deren Ehemann (Urk. 7/2 S. 3). Zum eingeklagten Vorfall selber konnten C._____ und D._____ keine unmittelbaren eigenen Wahrnehmungen schildern, sondern nur vom Hören- sagen anhand der Erzählungen der Privatklägerin berichten. Soweit C._____ in- des den Gemütszustand der Privatklägerin am Tag des Vorfalls sowie das Verhal- ten von ihr und dem Beschuldigten in der Folgezeit schilderte, tat er dies aus ei- gener Wahrnehmung. Gleiches gilt für die Schilderungen von D._____ über des- sen Kontakte mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten nach dem Vorfall. E._____ i st ei ne Kundin der Privatklägerin und bringt ihr seit vielen Jahren Kleider zum Abändern. Sie bezeichnet die Privatklägerin nicht als enge Freundin. Zudem gehen die Zeugin und ihr Ehemann für Schröpfbehandlungen zur Privatklägerin (Urk. 7/3 S. 3). Zwi schen F._____ und dem Beschuldigten besteht eine langjähri- ge Freundschaft. Zudem kennt F._____ den Ehemann der Privatklägerin seit 40 Jahren. Dieser ist ein alter Freund von ihm (Urk. 7/4 S. 2 und 6). C., D., E._____ und F._____ stehen alle i n ei ner zumi ndest freundschaftli chen Beziehung zur Privatklägerin oder zum Beschuldigten. Ihre Aussagen sind daher unter dieser Prämisse zu würdi gen. G._____ war die Deutschlehrerin der Privatklägerin im Kurs, den die Privatkläge- rin im Zeitraum der inkriminierten Handlungen besuchte. Sie steht in keiner Be- ziehung zu den Parteien und ist glaubwürdig. 8.4 Unbestrittenermassen hat sich der Beschuldigte am späteren Nachmittag zur Wohnung der Privatklägerin begeben. Die Privatklägerin sagte, sie müsse zur Schule, worauf der Beschuldigte ihr anbot, sie zur Schule zu fahren. Unterwegs
entschieden sich die beiden, noch bei der Wohnung des Beschuldigten vorbei- zugehen. In der Wohnung hat der Beschuldigte die Wohnungstüre mit dem Schlüssel abgeschlossen. Die Privatklägerin hat sich an den Ti sch und der Be- schuldigte auf das Sofa gesetzt. Danach ist der Beschuldigte aufgestanden, ist hinter die Privatklägerin gestanden und hat ihre Schultern berührt. Anschliessend begaben sie sich ins Schlafzimmer, wo es zu Küssen kam. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten über den Kleidern am Penis und der Beschuldigte hat die Pri- vatklägerin an den Brüsten berührt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin dann zur Schule gefahren und sich dort mit einem Kuss von ihr verabschiedet. Die Um- stände der sexuellen Handlungen sowie weitere sexuelle Handlungen sind um- stritten. Gemäss dem Beschuldigten erfolgten die sexuellen Handlungen einver- nehmli ch. 8.5 Die Aussagen der Privatklägerin enthalten sehr viele Details. Die Schilde- rungen sind nachvollziehbar, ergeben ein Ganzes und wirken homogen. Die vie- len Details schilderte die Privatklägerin von sich aus, ohne sich in wesentliche Widersprüche zu verwickeln. Auch die auf Nachfragen erfolgten Aussagen fügen sich nahtlos in die Schilderungen der Privatklägerin ein. Die Privatklägerin hielt in ihren Einvernahmen die Abläufe des Geschehens auseinander und zeigte auf, dass sie damit einverstanden war, dass der Beschuldigte sie zur Schule und sei- ner Wohnung fuhr, obwohl sie offenbar ein ungutes Gefühl hatte. Sie zeigte auch auf, dass sie mit den nachfolgenden Handlungen des Beschuldigten nicht mehr einverstanden war und wie sie ihm das zu verstehen gab. Das Verhalten des Be- schuldi gten und ihr eigenes schildert die Privatklägerin sehr präzise. Dass sich die Privatklägerin so detailgenau und mit inhaltlicher Konstanz an den Vorfall eri nnert, ist erstaunlich, ereignete er sich doch im Dezember 2007. Zudem erfolgte die ers- te Einvernahme der Privatklägerin im Juli 2014 und die weiteren Einvernahmen etwa ein Jahr später. Dass sich die Privatklägerin so genau an den Vorfall erin- nern kann, ist damit zu erklären, dass dieser für sie sehr einschneidend war, sie sehr darunter litt und sogar Selbstmordgedanken hegte. Andererseits erinnerte der Beschuldigte durch seine Telefonanrufe und sein Aufsuchen der Privatkläge- rin diese immer wieder an den Vorfall, so dass sie sich auch nach einer Begeg-
nung mit dem Beschuldigten zur Anzeige des inkriminierten Vorfalles entschied. Dies alles spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägeri n. Der erwähnte Detailreichtum in den Aussagen der Privatklägerin findet sich bei- spielsweise darin, dass der Beschuldigte nach dem Betreten der Wohnung Erd- nüsse konsumi ert habe (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 6/1 S. 6); er i hr von sei nen Ess- gewohnheiten erzählt habe (Urk. 4/1 S. 2); sie etwas zu spät in die Schule ge- kommen sei und si ch ni cht mehr auf den Unterri cht habe konzentri eren können. Es seien ihr fast die Tränen gekommen. Die Lehrerin habe sie gefragt, was mit ihr los sei, aber sie habe nicht reden können. Sie habe in der Nähe der Lehrerin sitzen wollen. Sie sei sehr traurig und geschockt gewesen. Sie habe nicht mehr gewusst, wer sie sei. Die Lehrerin habe sie gefragt, was los sei. Sie habe nicht antworten können (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 6/1 S. 6). Auch di e Wohnung des Beschul- digten beschreibt sie sehr detailliert (Urk. 4/1 S. 3 f.). Solche detailreichen Schil- derungen über nebensächliche Begleitumstände sind Realitätskriterien und damit Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen. Besonders eindrücklich ist die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie dem Beschuldigten gesagt habe: "No no" und "let me go to Schule. I have no time, can be tomorrow or after tomorrow i have time, i come to you". Der Beschuldigte habe darauf nicht reagiert, sei an ihr "geklebt" und habe weitergemacht (Urk. 6/2 S. 9). Der Beschuldigte habe einen Eindruck hinterlassen, als ob er Hunger nach Frau- en habe. Er habe alles relativ schnell und stark gemacht (Urk. 4/2 S. 8). Neben der detailreichen Schilderung des Geschehens durch die Privatklägerin sagte sie grundsätzli ch konstant aus und verwi ckelte si ch ni cht i n wesentli che Wi- dersprüche. So schilderte sie übereinstimmend, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung die Türe abgeschlossen und eine lange Waffe vor die Türe gestellt ha- be. Das Licht habe er nicht eingeschaltet, sondern eine Kerze angezündet. Sie habe dem Beschuldigten dann gesagt, sie müsse zur Schule gehen, worauf der Beschuldigte gesagt habe, sie hätte noch Zeit. Der Beschuldigte sei dann aufge- standen und habe ihre Schultern massiert, sie an diversen Orten geküsst, ihre Oberbekleidung nach oben gezogen, ihre Brüste gedrückt und daran gesaugt. Dann habe er sie zum Bett gezogen, habe sich dort auf sie gelegt, weiter gemacht
und geküsst, ihre Hose geöffnet und versucht diese herunterzuzi ehen. Sei n Ge- schlechtsteil sei hart gewesen. Sie habe dann erneut gesagt, sie müsse in den Kurs und habe ihm angeboten ein anderes Mal zu kommen. Der Beschuldigte ha- be seine Adressangaben in ihre Agenda geschrieben und habe sie zur Schule ge- fahren. Nach diesem Vorfall habe der Beschuldigte ihr telefoniert, sie aufgesucht und auf den Vorfall angesprochen (Urk. 4/1; Urk. 6/1; Urk. 69). Widersprüche gibt es in Bezug auf das von der Privatklägerin geschilderte Berüh- ren des Penis des Beschuldigten. Die Privatklägerin führte zunächst aus, sie habe den Penis nur leicht über der Hose berührt und zwar in der Absicht, dass der Be- schuldi gte i hr vertraue und sie loslasse (Urk. 4/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme gab die Privatklägerin demgegenüber zu Protokoll, sie habe sich gewehrt, aber eine ihrer Hände sei auf seinem Geschlechtsteil gelegen, weil sie si ch habe stützen müssen (Urk. 6/1 S. 6). Sie habe den Beschuldigten nicht absichtlich am Penis berührt. Sie möge ihn überhaupt nicht, seit dem ersten Mo- ment an (Urk. 6/2 S. 5). Heute erklärte sie, der Beschuldigte habe ihre Hand ge- nommen und auf seinen Penis gelegt (Urk. 69 S. 8). Mit der Verteidigung (Prot. II S. 8) ist festzustellen, dass die Privatklägerin betreffend die Position ihrer Hand mit Bezug auf den Penis des Beschuldigten verschiedene Versionen zu Protokoll gab. Dieser Widerspruch betrifft jedoch einen dynamischen Handlungsablauf und führt nicht per se dazu, dass die Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich un- glaubhaft wären. Im Gegenteil würde ein konformes Aussageverhalten den Ein- druck einer einstudierten Geschichte machen. Ein weiterer Widerspruch in den Schilderungen der Privatklägerin erblickt die Ver- teidigung darin, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme mi t kei- nem Wort schilderte, dass der Beschuldigte seinen Kopf auf ihren Oberschenkel gelegt hat. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft machte die Privatklägerin zunächst geltend, der Beschuldigte habe sich im Wohnzimmer zu i hr nieder gekniet und seinen Kopf auf ihren Oberschenkel gelegt (Urk. 6/1 S. 6). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie der Beschuldigte sie am Geschlechtsteil berührt habe, antwortete die Privatklägerin, der Beschuldigte habe auch seinen Kopf/Gesicht an ihrem Geschlechtsteil gehabt. Auf die Frage, ob es richtig sei,
dass der Beschuldigte seinen Kopf zwischen ihre Beine gelegt habe, antwortete die Privatklägerin mit "Ja, er legte seinen Kopf auf meine Oberschenkel und sein Gesicht war gegen meine Scham gerichtet." Die weitere Frage, ob der Beschul- digte ihre Scham geküsst habe, bejahte die Privatklägerin und fügte an, dies sei über der Hose geschehen. Die weitere Frage, wo dies geschehen sei, beantwor- tet sie mit im Wohnzimmer, in seinem Schlafzimmer (Urk. 6/1 S. 10). Dazu gilt es zu sagen, dass die Privatklägerin in beiden Einvernahmen zunächst den Vorfall frei schilderte und danach vom Befrager nachgefragt wurde. Dass solche Nach- fragen die vorher erfolgte Schilderung konkretisieren, i st Si nn und Zweck der Nachfragen. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Richtig ist, dass die Privatklägerin – im Gegensatz zur heutigen (vgl. Urk. 69 S. 6) und der staatsanwaltlichen Befragung – in der polizeilichen Einvernahme nicht ausführte, der Beschuldigte habe seinen Kopf auf ihre Oberschenkel gelegt. Nicht richtig ist jedoch, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme nichts vom Küssen der Scham über der Hose erwähnte. So führte sie aus, der Beschul- digte habe sie auf das Bett geworfen und habe sich auf sie gelegt. Dann habe er zuerst ihren Mund geküsst, dann ihren Hals und ihre Brüste, dies unter dem Pul- lover und T-Shirt, welches er hochgezogen habe, und er sei weiter zu ihrem Ge- schlechtsteil gegangen. Dies über der Hose (Urk. 4/1 S. 5). Somit könnte die vom Beschuldigten vorgebrachte Erschwerung der Vorwürfe höchstens darin liegen, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme nicht auch erwähnte, der Beschuldigte habe sie im Wohnzimmer an der Scham geküsst. Das Nichterwäh- nen des Küssens der Scham im Wohnzimmer stellt jedoch keine Steigerung der Vorwürfe gegen den Beschuldigten dar, zumal dieser bereits – wie erwähnt – vo r- gebracht worden ist. Legt jemand einer anderen, sitzenden Person den Kopf auf die Oberschenkel, befindet sich dieser zudem – bereits aus anatomischen Grün- den – im Bereich der Scham. Ein für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin relevanter Widerspruch bzw. Aggravation liegt somit nicht vor. Ebenfalls nur in der staatsanwaltlichen Einvernahme schildert die Privatklägerin, der Beschuldigte habe bereits im Wohnzimmer versucht, ihre Hose herunterzu- zi ehen (Urk. 6/1 S. 11). Auch damit erschwert die Privatklägerin ihre Vorwürfe ge- gen den Beschuldigten nicht. Zudem handelt es sich hierbei nicht um eine sexuel-
le Handlung und nimmt dieser Punkt eine untergeordnete Stellung ein im Rahmen des gesamten von der Privatklägerin geschilderten Ablaufes des Vorfalls. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird damit nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil zeigen die Aussagen der Privatklägerin, dass sie eben keine einstudier- te Geschichte zu Protokoll gibt. Zur Frage der Gegenwehr führte die Privatklägerin bei der Polizei aus, sie habe die Zähne zusammengebissen, sodass der Beschuldigte mit seiner Zunge ni cht i n i hr en Mund habe eindringen können. Sie habe, als der Beschuldigte versucht ha- be, ihre Hose herunterzuziehen, seine Hand gehalten und ihm gesagt, er solle das bi tte ni cht tun, si e müsse zur Schule (Urk. 4/1 S. 2). Im Wohnzimmer habe sie aus Angst und wegen der Sprache nicht mehr sprechen können. Sie habe immer nur das Gleiche gesagt, dass sie zur Schule müsse. Der Beschuldigte habe ihren Pullover und BH hochgezogen. Sie habe nur versucht, sei ne Hand zu halten (Urk. 4/1 S. 4). Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie zur Schule müsse. Sie habe auch mehrmals nein gesagt. Sie habe sogar nein geschrien. Sie habe fast nicht mehr sprechen können aus Angst. Der Beschuldigte habe nicht reagiert und weiter gemacht. Sie habe mehr sprechen wollen, aber in dem Moment habe sie nur nein sagen können. Sie habe immer wieder nein gesagt und seine Hand gehalten (Urk. 4/1 S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin zur Frage der Gegenwehr aus, sie habe die Zähne zusammengebissen, als er sie auf den Mund geküsst habe. Auf dem Weg ins Schlafzimmer habe sie ihm immer wieder gesagt, sie müsse in den Kurs gehen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie bit- te gehen lassen. Sie komme ein anderes Mal. Als er ihre Hose geöffnet und diese habe herunterziehen wollen, habe sie sich dagegen gewehrt, weil sie nicht gewollt habe, dass er ihre Hosen öffne. Sie habe ihm gesagt, sie müsse jetzt wirklich in den Kurs gehen (Urk. 6/1 S. 6). Sie habe ihn einmal gestossen. Doch mehrmals. Sie habe sich mehrmals gewehrt. Sie habe ihm gesagt, sie wolle das nicht und möchte i n den Kurs. Sie habe nein gesagt. Sie habe die ganze Zeit die Zähne zu- sammengebissen. Sie habe immer wieder ihr T-Shi rt und den Pullover nach unten gezogen. Sie habe auch nein geschrien (Urk. 6/1 S. 9). Der Beschuldigte sei mit seiner Zunge vorgefahren und habe in sie eindringen wollen, obwohl sie die Zäh- ne zusammengebissen habe (Urk. 6/1 S. 10). Sie habe "nei n" und "sie müsse in
di e Schule" gesagt. Sie habe sich gewehrt. Sie habe versucht seine Hände abzu- wehren (Urk. 6/1 S. 11). Sie habe ihn mit ihren Händen abgewehrt und immer ge- sagt, sie müsse in ihren Kurs (Urk. 6/1 S. 12). Heute erklärte die Privatklägerin, sie habe nichts gesagt, da sie so geschockt gewesen sei. Sie habe immer ge- dacht, hinter ihr warte ein Gewehr. Sie müsse ruhig bleiben und dürfe keinen Lärm machen. Sie habe immer die Zähne zusammengebissen, als der Beschul- digte sie habe küssen wollen. Sie sei still geblieben und habe nicht schreien kön- nen. Sie habe dem Beschuldigten gezeigt, dass sie nicht einverstanden sei, sie habe die Zähne zusammengebissen und auch ihre Bluse immer wieder hinunter geschoben (Urk. 69 S. 6 f.). Sie habe nichts dagegen tun können, weil sie Angst gehabt habe, zu sterben. Sie habe dem Beschuldigten bei m Gehen i ns Schlaf- zimmer daher gesagt, sie würde wieder kommen. Sie habe den Reissverschluss immer wieder nach oben gezogen, worauf sie gesagt habe, sie müsse in den Deutschkurs, sie würde aber wieder kommen (Urk. 69 S. 7 f.). Die Privatklägerin schilderte i hre Gegenwehr somi t konstant und ohne wesentliche Widersprüche bzw. sind die minimen Widersprüche von untergeordneter Bedeutung. An i hrer Ei nvernahme an der Berufungsverhandlung hinterliess die Privatklägerin sodann überzeugend den Ei ndruck, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben. Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten auch nicht übermässig. So spricht sie nie davon, dass der Beschuldigte mit dem Replikagewehr auf sie gezielt hätte oder ihr mit dem Einsatz des Gewehrs gedroht hätte (v gl. auch Urk. 69 S. 9). Auch macht si e ni cht geltend, der Beschuldigte habe grobe Gewalt gegen sie an- gewendet oder es sei zu schwerwiegenderen sexuellen Handlungen gekommen. Ferner erklärte sie konstant, der Beschuldigte habe ihre Scham lediglich über den Kleidern geküsst. Weitere Realitätskriterien in den Aussagen der Privatklägerin finden sich in den zahlreich geschilderten eigenen Gefühlen. So führte sie aus, dass ihr der Anblick der Waffe Angst gemacht habe. Als der Beschuldigte sie beim Esstisch sexuell angegangen sei, habe sie grosse Angst gehabt und sich geschämt. Nachdem der Beschuldigte sie mit einem Kuss vor der Schule verabschiedet habe, habe sie ei- ne grosse Wut verspürt (Urk. 4/1 S. 2). Der Beschuldigte habe sie im Lager immer
darauf angesprochen und sie habe eine solche Wut gehabt. Es habe sie sehr traurig gemacht, dass ihr Mann sie nicht vor dem Beschuldigten geschützt habe. Die Tat des Beschuldigten habe sie so unglücklich und wütend gemacht. Sie habe das Land verlassen und sich umbringen wollen (Urk. 4/1 S. 3). Sie habe wegen der Waffe Angst gehabt, sich stärker zu wehren. Er hätte sie töten können (Urk. 4/1 S. 4). Wenn sie an den Vorfall denke, bedrücke es sie. Ihr würden dann fast die Tränen kommen und sie könne nicht reden. Und: Sie habe Angst vor der Anzeige, weil sie befürchte, der Beschuldigte töte sie oder ihren Mann (Urk. 4/1 S. 8). Im Kurs sei sie sehr traurig und geschockt gewesen. Sie sei unter Schock gestanden. Als der Kurs fertig gewesen sei und ihr Mann sie abgeholt habe, habe sie aus Wut mit der Tasche gegen ihren Mann gestossen (Urk. 6/1 S. 6). Der Be- schuldigte habe sie immer wieder verfolgt. Sie sei erschöpft von dieser Ver- folgung, sodass sie am liebsten Selbstmord gemacht hätte. Sie sei sehr traurig gewesen, weil ihr niemand habe helfen können, weshalb sie D._____ vom Vorfall erzählt habe (Urk. 6/1 S. 8). Auch anlässlich der Einvernahme der Privatklägerin an der heutigen Berufungsverhandlung wirkte sie authentisch bei ihrer Schilde- rung, als sie das Gewehr gesehen habe, sei sie wie gelähmt gewesen und habe nicht gewusst, was sie tun solle (Urk. 69 S. 5). Sie sei geschockt gewesen und habe immer gedacht, hinter ihr warte ein Gewehr (Urk. 69 S. 6). Trotz einiger Widersprüche betreffend Nebenumstände sind die Aussagen der Pri vatklägerin gesamthaft als glaubhaft zu qualifizieren. So sagte sie im Wesentli- chen konstant und sehr detailliert aus, sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig und machte ihre Gefühle kenntlich, was alles Kennzeichen von wahr- heitsgemässen Aussagen und tatsächlich Erlebtem sind. 8.6 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, äusserte sich C._____ durchwegs nüchtern und sachli ch. Es gi bt kei ne Anhaltspunkte dafür, dass er versuchen wür- de, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Er verzichtete auch auf die Be- antwortung der Frage, wozu er den Beschuldigten für fähig halte (Urk. 4/3 S. 4). Auch stellte er sich selbst nicht in einem guten Licht dar, indem er zugab, die Pri- vatklägerin bei ihrem Wunsch nach einer Anzeige nicht unterstützt bzw. ihr gar davon abgeraten zu haben. Seine Aussagen vom Hörensagen stimmen mit den-
jenigen der Privatklägerin überein. Auf die glaubhaften Aussagen von C._____ kann somit mit der gebotenen Vorsicht abgestellt werden. 8.7 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass D._____ sehr detailliert schilderte, wie die Privatklägerin ihm von den Vorfällen erzählt hat und dabei emotional sehr aufgewühlt gewesen sei; auch die emotionalen Ausbrüche und die Wutanfälle der Privatklägerin in den Wochen danach. Sehr anschaulich schildert D._____ auch das Unverständnis der Privatklägerin darüber, dass er und C._____ i hr von ei ner Anzeige abgeraten hätten, womit D._____ auch selbst sich i n ei n schlechtes Li cht rückt. Im Kerngehalt stimmen seine Aussagen von Hörensagen sowie über selbst Erlebtes mit denjenigen der Privatklägerin und von C._____ überein. Dies gilt auch für den Telefonanruf des Beschuldigten, welcher von diesem nicht bestritten wurde (Urk. 5/2 S. 5; Prot. I S. 27). Die Aussagen von D._____ sind daher glaub- haft. Es kann mit der gebotenen Vorsicht auf sie abgestellt werden. 8.8 Die Aussagen von E._____ sind detailliert, geben teils eigene Wahrneh- mungen und teils ihr von der Privatklägerin Geschildertes wieder. Auch räumt E._____ ein, nicht mehr zu wissen, ob sie den Beschuldigten schon einmal gese- hen hat. Ihre Aussagen sind daher als glaubhaft ei nzustufen. Mit der gebotenen Vorsicht kann auf sie abgestellt werden. F._____ beschreibt vorwiegend seine Bezi ehung und sei ne Kontakte zum Beschuldi gten und zu C.. Er schildert, dass sein Kontakt zu C. vor Jahren nicht im Guten beendet worden sei. Auch macht er die Privatklägerin und C._____ schlecht, indem er anführt, sie würden versuchen, hier etwas Geld herauszuholen. Insgesamt fünf Mal muss i hm die Frage gestellt werden, was ihm der Beschuldigte gesagt, erzählt bzw. geschil- dert hat (Urk. 7/4 S. 5 f.). Die gestellte Frage beantwortet er wiederholt nicht, was als Fluchtsi gnal zu werten i st. Kommt hi nzu, dass si ch F._____ auf die Seite sei- nes Freundes – des Beschuldigten – stellt, ohne dass er den Vorfall miterlebt hat, einfach weil der Beschuldigte in seinen Augen ein korrekter, guter und ehrlicher Typ sei (Urk. 7/4 S. 7), und ohne die Angaben des Beschuldigten zu reflektieren. F._____ führt in seiner eigenen Schilderung aus, die Privatklägerin habe Fotoal- ben mit Bildern von jungen ...i nnen [Angehörige des Staates H._____] an den Grillplatz mitgebracht (Urk. 7/4 S. 4). Erst die späteren Ergänzungsfragen der Ver-
teidigung sprechen von einem Fotoalbum (Urk. 7/4 S. 7). Der Beschuldigte selbst spri cht auch i mmer nur von einem Fotoalbum (Urk. 5/1 S. 4 f.; Prot. II S . 9). Seine Aussagen sind daher nicht glaubhaft und es kann nicht auf sie abgestellt werden. 8.9 Aus eigener Wahrnehmung schilderte C., dass die Privatklägerin ihm unmittelbar nach dem Vorfall davon erzählt habe. Er habe sie von der Schule ab- geholt und sie sei sehr aufgebracht gewesen und habe geweint. Sie habe einen Schock gehabt. Sie habe auch etwas von einer Waffe erzählt. Mit einem Über- setzungsbuch hätte die Privatklägerin ihm gesagt, was geschehen sei, dass der Beschuldigte versucht habe, sie zu vergewaltigen. Sie sei zu spät zur Schule ge- kommen und die Lehrerin habe sie gefragt, was los sei, weil sie in einem Schock- zustand gewesen sei. Er habe ihr dann von einer Anzeige abgeraten, weil er ge- dacht habe, sie hätten keine Beweise. Der Beschuldigte habe dann immer wieder den Kontakt gesucht (Urk. 4/3; Urk. 7/1). Diese Aussagen von C. stützen die Aussagen der Privatklägerin und zwar auch dort, wo C._____ von eigenen Wahrnehmungen beri chtet und ni cht nur dort, wo er wiedergibt, was die Privatklä- gerin ihm erzählt hat. Die einzige Ungereimtheit zwischen den Aussagen von C._____ und der Privatklägerin besteht darin, dass die Privatklägerin schilderte, sie habe nach dem Vorfall eine gerötete Brust gehabt. Demgegenüber führte C._____ aus, die Privatklägerin habe keine Rötungen an der Brust gehabt (Urk. 4/3 S. 3). Angesichts der langen Zeit, die seit dem Vorfall vergangen ist, ist es mehr als nachvollziehbar, wenn sich C._____ ni cht mehr an Rötungen an der Brust eri nnert. 8.10 D._____ schildert, dass die Privatklägerin ihm im Jahre 2008 vom Vorfall er- zählt habe. In seiner Einvernahme erfolgt eine sehr detaillierte Schilderung von dem, was die Privatklägerin ihm damals erzählte. Sie habe eine "long gun" er- wähnt, die der Beschuldigte vor die Türe gestellt habe und dass der Beschuldigte Sex mit ihr haben wollte. Sie habe nur noch im Kopf gehabt, dort wieder heraus- zukommen. Sie habe sich so verhalten, dass sich der Beschuldigte wohl gefühlt habe und von ihr ablasse. Auch habe sie ihn auf später vertröstet. Zudem habe sie ihm gesagt, sie müsse in die Schule. Der Beschuldigte habe sie dann in die Schule gefahren. In der Schule habe sie nur noch geweint. Die Lehrerin habe ge-
fragt, warum sie weine. C._____ habe die Privatklägerin von der Schule abgeholt. Weil die Privatklägerin so stark reagiert habe, habe er (D.) ihr gesagt, sie solle zur Polizei gehen. Zusammen mit C. sei er dann zum Schluss ge- kommen, dass sie keine Beweise hätten und deshalb von einer Anzeige absahen. Die Privatklägerin sei dann aggressiv gewesen, weil ihr niemand geholfen habe. Später habe C._____ ihn angerufen und gesagt, die Privatklägerin liege nur noch im Bett, heule und habe gesagt, sie bringe sich um. Später habe er gehört, dass der Beschuldigte in den Laden gekommen sei und sie im Tram getroffen habe, wo er anzügliche Bemerkungen gemacht habe. Auch sei er bei ihnen zuhause vor- beigekommen. Nachdem er letzten Sommer oder Herbst wieder vorbeigekommen sei, habe sich die Privatklägerin zu einer Anzeige entschieden. Diese Aussagen von D._____ stützen die Aussagen der Privatklägerin, auch wenn sei ne Aussagen auf Schilderungen der Privatklägerin basieren. Auch gilt es zu beachten, dass die Privatklägerin D._____ den Vorfall bereits im Jahre 2008 geschildert hat und er diesen trotz des grossen Zeitablaufs noch genau gleich wie die Privatklägerin schildert. 8.11 E._____ führte als Zeugin aus, sie habe sich in einem Winter im Nähatelier der Privatklägerin aufgehalten, als ein Kunde hereingekommen sei, Kleider ge- bracht und die Privatklägerin diese abgelehnt habe. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie wolle für diesen Mann keine Kleideränderungen machen. Er habe sie vergewaltigen wollen und sie wolle ihn deshalb ni cht sehen. Auf di e Äusserung der Zeugin hin habe die Privatklägerin die Kleider entgegengenommen und dem Kunden gesagt, er solle gehen und irgendwo warten, bis sie es gemacht habe. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dieser Mann habe sie in seine Wohnung ge- lockt. Er sei ein Kollege von ihrem Mann. Die Zeugin konnte nicht bestätigen, ob es sich beim Mann, der damals ins Atelier der Privatklägerin gekommen sei, um den Beschuldigten handelt (Urk. 7/3 S. 3 ff.). Mit diesen Aussagen bestätigt auch E._____ die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte einige Zeit nach dem Vorfall eine weisse und eine gelbe Hose vorbeigebracht habe und die- se geändert haben wollte. Sie habe ihn fortgejagt. Eine Freundin sei zu dieser Zeit mit ihr im Geschäft gewesen. Diese habe sie nicht verstanden und habe ihr ge- sagt, wie sie ihn wegschicken könne, wo es doch so viele Nähateliers gebe. Die
Privatklägerin habe ihr gesagt, sie verstehe das nicht, dieser Mann habe versucht, sie zu vergewaltigen. Nachdem ihre Freundin sie so gerügt habe, habe sie ihr Gesicht nicht verlieren wollen und habe die zwei Hosen angenommen, um die Änderungen vorzunehme n (Urk. 6/1 S. 17 f.). 8.12.1 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten hat bereits die Vori nstanz festgestellt, dass seine Schilderungen zum Tatablauf von Widersprüchen, Weiter- entwicklungen und Anpassungen geprägt seien und in zentralen Punkten von- einander abweichen würden (Urk. 41 S. 19). Dies trifft zu: Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte zu Beginn erklärte, die Privatklägerin sei wegen des Fotoalbums zu ihm nach Hause gekommen. Erst auf Vorhalt der An- gaben der Privatklägerin räumte er ein, dass er sie bei ihr zu Hause abgeholt ha- be (Urk. 4/2 S. 2 f.). Zudem gab der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einver- nahme zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn am Schritt gefasst und als er von der Toilette zurückgekommen sei, sei die Privatklägerin mit offener Bluse auf dem Bett gelegen. Demgegenüber führte er bereits in der nächsten Einvernahme aus, es habe sich ein romantischer Tanz ergeben, während welchem die Privatklägerin dem Beschuldigten in den Schritt gegriffen habe, worauf es auf dem Bett zu wei- teren Berührungen gekommen sei und er sich "es bizeli neben sie gelegt" habe, wobei die Privatklägerin höchstens ein bisschen die Bluse geöffnet gehabt habe (Urk. 5/1 S. 3). Heute führte der Beschuldigte nun aus, die Initiative sei von i hm ausgegangen (Urk. 70 S. 3). Es ist evident wie der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens seine Aussagen den Aussagen der Privatklägerin angepasst bzw. er i n ganz wesentli chen und entscheidenden Punkten äusserst widersprüchlich aus- gesagt hat. Widersprüchlich sagte der Beschuldigte auch betreffend die Gegen- wehr der Privatklägerin aus. Während er im Untersuchungsverfahren noch erklär- te, es habe nie Gegenwehr gegeben (Urk. 5/1 S. 6), räumte er heute ein, beim Küssen habe sie sich gewehrt, sie habe den Kuss nicht erwidert. Sodann habe er "nachgeholfen", damit sie sich aufs Bett gelegt habe (Urk. 70 S. 5). Ferner muss das Aussageverhalten des Beschuldigten als stark beschönigend bezeichnet werden. Heute erklärte er auf die Frage, ob vorher im Wohnzimmer schon etwas geschehen sei, er habe die Privatklägerin vielleicht an den Schultern
und am Nacken berührt. Mehr ni cht. Auf di e Anschlussfrage, was man sich da- runter vorzustellen habe, erklärte er dann, dass er sie angefasst habe. Weitere Beispiele sind, dass der Beschuldigte sich "es bizeli neben sie", die Privatklägerin, auf das Bett gelegt habe (Urk. 5/1 S. 3), er habe die Privatklägerin "wahrschein- lich ganz leicht küssen wollen" (a.a.O.), das (dass die Privatklägerin ihm an den Schritt gegriffen habe) "habe ihn ein wenig erregt, aber nicht sehr stark" (a.a.O.) und "ganz am Schluss sei er sexuell erregt gewesen" (Urk. 70 S. 6). Es kommt hi nzu, dass der Beschuldigte häufig ausweichend und vage antwortete. Er benutzt oft Relativierungen wi e wahrschei nli ch, vi ellei cht, vermutli ch (z.B. Urk. 70 S. 3; Urk. 6/1 S. 3). Selbstverständlich ist diesbezüglich zu berücksichti- gen, dass der inkriminierte Vorfall bereits längere Zeit zurückliegt, aber angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte sich an gewisse Dinge sehr präzise erin- nert, mutet das vage und ausweichende Aussageverhalten seltsam an. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte über seinen Verteidiger der Privatklägerin Fr. 5'000.– und eine Entschuldigung angeboten hat, wenn sie ihr Desinteresse an der Strafverfolgungen erklärt (Urk. 9/1; Urk. 70 S. 8). Trotz den Erklärungsversuchen des Beschuldigten (vgl. Urk. 70 S. 8 f.) ist diesbezügli ch festzuhalten, dass man eine solche Summe lediglich anbietet, wenn man ein ge- wisses Unrechtsbewusstsein hat. Wäre der Beschuldigte überzeugt, dass er sich keinerlei Fehlverhalten vorwerfen lassen müsse und alles tatsächlich einvernehm- li ch geschah, hätte er kein solches Angebot unterbreiten müssen. Die Privatklägerin ist fast 30 Jahre jünger als der Beschuldigte und sie hat ihm im Vorfeld des heute zu beurteilenden Vorfalles nie Avancen gemacht, was der Be- schuldigte eingestand (Urk. 70 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin, die ihn kaum kannte, habe ihn noch kurz vor ihrem Deutschkurs in seiner Wohnung verführen wollen, lebensfremd. 8.12.2 Bei den Aussagen des Beschuldigten fällt schliesslich auch auf, dass sie abgesehen vom Kerngeschehen, in welchem sich seine Aussagen und jene der Privatklägerin widersprechen, auch in weiteren Punkten nicht mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmen:
So führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihm im Verlaufe des in- kriminierten Vorfalles ihre Natelnummer und die Adresse (von ihrem Atelier) auf- geschrieben (Urk. 5/1 S. 4). Zum Beweis dafür reichte er einen Zettel ein, der den Namen des Ehemannes der Privatklägerin, eine Festnetztelefonnummer, eine Natelnummer und ei ne Strassenbezeichnung enthält (Urk. 6/3/1). Bereits die An- gaben auf dem Zettel widersprechen der Aussage des Beschuldigten, trägt dieser doch nicht den Namen der Privatklägerin, sondern jenen ihres Ehemannes und ist darauf auch eine Festnetztelefonnummer aufgeführt. Die Privatklägerin bestreitet, dem Beschuldigten die Adresse ihres Nähateliers aufgeschrieben zu haben. Zu- dem führte die Privatklägerin aus, dass die Schrift auf dem Zettel nicht von ihr stamme. Das sei ni cht i hre Handschri ft (Urk. 6/2 S. 4). Gemäss C._____ könnte die Privatklägerin den Zettel geschrieben haben, aber die Zahlen seien nicht so geschrieben wie die Privatklägerin schreibe. Er wisse nicht, wer den Zettel ge- schrieben habe (Urk. 7/1 S. 7). Schliesslich reichte der Beschuldigte heute eine Visitenkarte ein, die die Privatklägerin ihm damals übergeben haben soll (Prot. II S. 7). Es kann daher nicht erstellt werden, dass die Privatklägerin diesen Zettel, wie vom Beschuldigten behauptet, geschrieben hat. Vielmehr führte die Privatklä- gerin konstant aus, der Beschuldigte habe ihr seinen Namen, seine Adresse und Telefonnummer in ihre Agenda geschrieben (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 69 S. 9). Zum Beweis dafür reichte die Privatklägerin ihre Agenda ein, von welcher Kopien zu den Akten genommen wurden (Urk. 10/1). Der Beschuldigte hat nie bestritten, der Privatklägerin diese Angaben in ihre Agenda geschrieben zu haben. Kommt hin- zu, dass die Privatklägerin glaubhaft ausführte, der Beschuldigte habe sie nach dem Vorfall diverse Male auf dem Festnetz angerufen. Die Nummer habe er von einem Kollegen ihres Ehemannes erhalten (Urk. 4/1 S. 6). Der Beschuldigte wi- derspricht sich auch selbst, indem er ausführte, er habe die Privatklägerin auf dem Handy erreichen wollen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei er im Atelier vorbeigegangen (Urk. 5/1 S. 4). Gemäss Angaben des Beschuldigten war die Privatklägerin mit ihrem Ehemann ein bis zwei Mal im Sommer an einer Grillparty am ...see. Das erste Mal habe sie dem Beschuldigten das Fotoalbum zeigen wollen. Sie hätten aber fast keine Zeit dazu gehabt. Er habe ihr gesagt, sie solle das Fotoalbum auch an eine Grillparty
mitnehmen, was die Privatklägerin dann auch einmal gemacht habe (Urk. 5/1 S. 4 f. und 7). Dies wird von F._____ gestützt, der als Zeuge zu Protokoll gab, die Pri- vatklägerin habe irgendwann einmal Fotoalben mit Bildern von jungen ...i nnen, die heiratswillig gewesen seien, an den Grillplatz mitgenommen (Urk. 7/4 S. 4). Die Privatklägerin führte dazu aus, sie habe dem Beschuldigten nie von einem Fotoalbum erzählt, welches sie ihm habe zeigen wollen (Urk. 6/1 S. 16). C._____ sagte bei der Polizei aus, er habe an diesem Grillfest keinen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bemerkt. Es habe noch andere asiati- sche Frauen dort gehabt und diese hätten untereinander Kontakt gehabt (Urk. 4/3 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte C._____ aus, er habe mit der Privatklägerin Grillanlässe besucht, bei denen auch der Beschul- digte anwesend gewesen sei. Sie habe dann sofort gehen wollen. Die Privatklä- gerin habe bei einem solchen Grillfest kein Fotoalbum dabei gehabt, welches sie dem Beschuldigten habe zeigen wollen. Er habe nie ein Fotoalbum bei der Privat- klägerin gesehen. Der Beschuldigte habe ihn nicht auf den Vorfall angesprochen. Er (C.) und die Privatklägerin hätten das Grillfest im Zusammenhang mit dem Beschuldigten jedes Mal verlassen. Wenn die Privatklägerin den Beschuldig- ten gesehen habe, habe sie gesagt, dass sie sofort gehen müssten (Urk. 7/1 S. 5 f.). Auf die wenig glaubhaften Aussagen von F. kann – wie bereits darge- stellt – nicht abgestellt werden. Die Privatklägerin und C._____ schildern demge- genüber übereinstimmend und damit glaubhaft, dass die Privatklägerin dem Be- schuldigten nie ein Fotoalbum gezeigt hat (Urk. 7/1 S. 5 f.; Urk. 6/1 S. 16). Wei ter führte der Beschuldigte aus, er habe sich beim Ehemann der Privatkläge- rin entschuldigt. Dieser habe die Entschuldigung sehr oberflächlich angenommen (Urk. 5/1 S. 5). Demgegenüber gab C._____ zu Protokoll, der Beschuldigte habe si ch ni e bei i hm entschuldi gt (Urk. 7/1 S. 6). Der Vorfall zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten war beim Ehepaar BC._____ von Begi nn an ei n The- ma. C._____ würde sich daher daran erinnern, wenn sich der Beschuldigte bei ihm entschuldigt hätte. Es ist diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen von C._____ abzustellen.
D._____ führte aus, er sei bei der Privatklägerin zuhause gewesen, als diese ihm den Telefonhörer in die Hand gedrückt habe. Am Telefon sei der Beschuldigte gewesen. Dieser habe gesagt, er habe diese Woche die Einvernahme bei der Po- lizei gehabt und er und der Polizist, der den Fall bearbeite, hätten die Sache be- sprochen und seien sich einig gewesen, man solle das untereinander lösen. Er (D.) habe das zur Kenntnis genommen und habe gesagt "aber Herr A., irgendetwas muss ja geschehen sein". Der Beschuldigte habe das Gan- ze ins Lächerliche gezogen, sozusagen, was die Privatklägerin da bei der Polizei erzählt habe. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, ob er glauben würde, er habe es nötig, mit so einer Frau etwas anzufangen. Es sei in dem Sinne gewe- sen, was er für Chancen bei Frauen habe. Er habe es so halb locker ins Lächerli- che gezogen (Urk. 7/2 S. 7). Der Beschuldigte führte zum Telefongespräch mit D._____ aus, es sei möglich, dass dieser ans Telefon gekommen sei. Er (der Be- schuldigte) könne nicht mehr sagen, was er i hm gesagt habe. Er habe sicher ge- sagt, dass es ihm leid tue und habe gefragt, ob sie über die Sache reden könnten. Es gebe verschiedene Dinge, die nicht stimmen würden. Viel mehr sei nicht ge- sprochen worden. Sein Telefonpartner habe gesagt, er wisse nicht viel von der Sache. Sie müssten selber sehen. Er könne sich nicht vorstellen und glaube ni cht, dass er die ganze Sache ins Lächerliche gezogen habe und gesagt habe, ob er denn glaube, dass er es nötig habe, mit so einer Frau etwas anzufangen (Urk. 5/2 S. 5). D._____ schildert das Telefongespräch aus eigener Wahrnehmung. Es sind keine Gründe ersichtlich, aus welchem Grund er so etwas sagen sollte, wenn das Gespräch nicht so verlaufen wäre. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in ande- rem Zusammenhang ausführte, ein Kollege habe ihm erzählt, dass C._____ i hm gesagt habe, er hätte seine Ehefrau (die Privatklägerin) belästigt. Sie hätten dar- über gelacht und er habe gesagt, es sei nicht so (Urk. 5/1 S. 6). Damit schildert der Beschuldigte zumindest eine ähnliche Reaktion, wie sie D._____ schildert. Es kann daher auf die glaubhafte Schilderung von D._____ abgestellt werden. D._____ führte aus, er wisse davon, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Fr. 5'000.– angeboten habe, um diese Angelegenheit zu regeln. Ihm sei der Brief gezeigt worden. Er glaube, dies sei kurz vor der ersten Einvernahme der Privat- klägerin bei der Staatsanwaltschaft gewesen (Urk. 7/2 S. 8). Im Nachgang zu sei-
ner Einvernahme reichte D._____ das entsprechende Schreiben der Staatsan- waltschaft ein (Urk. 9/1-2). Der Beschuldigte bestritt zunächst, dass er sich im Rahmen von Vergleichsbemühungen bereit erklärt habe, der Privatklägeri n Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 5/2 S. 6 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz machte der Beschuldigte auf Vorhalt von Urk. 9/1 geltend, er habe der Privatklägerin nie selber ein Angebot gemacht. Sein Verteidiger und er hätten darüber gesprochen und habe Kenntnis von diesem Angebot gehabt. Er habe kein Angebot über Geld oder so gemacht. Sie hätten einfach über eine allfällige Genugtuungssumme gesprochen. Er habe seinem Verteidiger die Genehmigung gegeben, das einmal anzuschauen und mit diesen Leuten zu sprechen. Er selber habe nur mit seinem Verteidiger gesprochen, sonst mit niemandem (Prot. I S. 27; ähnli ch auch heute, Urk. 70 S. 9). Es ist nichts Verwerfliches darin zu sehen, dass der Beschuldigte offenbar mit einer Zahlung von Fr. 5'000.– versucht hat, das vor- liegende Verfahren abzuwenden, zumal auch der zuständige Polizeibeamte dazu geraten zu haben scheint. Was jedoch ein schlechtes Licht auf ihn wirft, ist die Tatsache, dass er dies anfängli ch abstritt. 8.13 In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privat- klägerin einerseits glaubhaft sind und viele Realitätskriterien aufweisen sowie trotz einiger weniger Widersprüche ni cht den Eindruck hinterlassen, sie gebe eine einstudierte Geschichte zu Protokoll. Zudem werden die Aussagen der Privat- klägerin gestützt durch die Aussagen von C., D. und E._____. Demgegenüber enthalten die Aussagen des Beschuldigten Ungereimt- hei ten, i ndem er sich selbst in Widersprüche verwickelt, oder seine Aussagen durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen widerlegt werden. Ferner legte er ein beschönigendes Aussageverhalten an den Tag, so dass auf seine Aussagen nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen ist kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin zu erkennen. Beim Beschuldigten handelt es sich – wie bereits dar- getan – um einen losen Bekannten des Ehemannes der Privatklägerin, den diese vor dem inkriminierten Vorfall erst ein Mal gesehen hat. Auch ein finanzielles Mo- tiv kann in Anbetracht der Tatsache, dass die Privatklägerin di e Genugtuungszah-
lung von Fr. 5'000.– ausgeschlagen hat, ausgeschlossen werden. Schliesslich hat die Privatklägerin auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bzw. ihrer Einvernahme nicht den Eindruck hinterlassen, eine einstudierte Geschichte depo- nieren zu wollen und nicht tatsächlich Erlebtes wiederzugeben. Dazu machte sie einen emotional zu aufgewühlten Eindruck. Es war deutlich erkennbar, dass der Vorfall sie nach wie vor stark mitnimmt und etwas gegen ihren Willen geschehen ist (vgl. Urk. 69). Eine Falschbelastung kann deswegen ausgeschlossen werden. Daran ändert auch der Umstand, dass die Privatklägerin erst im Jahr 2014, mithin 7 Jahre nach dem Vorfall, Anzeige erstattete, nichts. Die Privatklägerin kam erst wenige Monate vor dem inkriminierten Vorfall in die Schweiz und war daher mit dem hiesigen (Rechts-)System nicht vertraut. Zudem sprach sie kaum Englisch oder Deutsch. Dass sie sich unter diesen Umständen – ihr Ehemann, notabene ihre einzige Vertrauensperson in der Schweiz, rät von einer Anzeige ab – ni cht an die Polizei wendet, erstaunt nicht. Der auch nach Jahren nicht endende Leidens- druck hat sie dann aber offensichtlich doch noch zur Anzeigeerstattung motiviert. Es besteht somit kein Zweifel daran, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn die Privatklägerin konstant schildert. Der Sachverhalt der Anklage ist damit grundsätzli ch erstellt. Mit der Vorinstanz kann jedoch – selbst gestützt auf die Depositionen der Privat- klägerin – nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte das Replikagewehr mit der Absicht, die Privatklägerin damit zu bedrohen bzw. ihr Angst einzujagen, in die Hand genommen und bei der Türe hingestellt hat. Dass er das Gewehr nach dem Betreten der Wohnung in die Hand genommen und bei der Türe platziert hat, hat die Privatklägerin glaubhaft geschildert. Ebenfalls überzeugend gab sie zu Proto- koll, dass sie davon eingeschüchtert war und Angst hatte (vgl. z.B. Urk. 69 S. 5). Sie verneinte indes, dass der Beschuldigte sie irgendwie bedroht bzw. unter Druck gesetzt habe (Urk. 69 S. 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin mit der Absicht, sie zu verführen, in seine Wohnung gebracht hat. Beim Betreten der Wohnung bemerkte der Beschuldigte die im Schlafzimmer stehende Waffe und um ei ne erhoffte romantische Ambiance später ni cht zu stören, entfernte er die Waffe aus dem Schlafzimmer und stellte sie vor
die (Eingangs-)Türe (vgl. Urk. 3/3). Eine entsprechende Nötigungsabsicht kann dem Beschuldigten demnach nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. III. Rechtliche Würdigung 1. Der sexuellen Nöti gung i m Si nne von Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ande- ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwen- det, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Zwi- schen der Nötigungshandlung und der sexuellen Handlung muss ein Kausal- zusammenhang bestehen. Da es sich bei diesem Tatbestand um ein Delikt gegen die Willensfreiheit handelt, muss der Täter aktiv auf den Willen des Opfers einwir- ken und diesem die Entscheidungsfreiheit in sexueller Hinsicht nehmen. Der Täter muss tatsituativ handeln, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Das Ausnützen vor- bestehender Abhängigkeits- und Machtverhältnisse oder einer Notlage genügt deshalb nicht. Bei der Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-D ruck-Setzens kann es genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar ist, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Diese Umstände müssen eine Quali- tät erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte sogenannte struk- turelle Gewalt erscheinen lässt. Auch in diesen Konstellationen wird aber ein tatsi- tuatives Handeln des Täters verlangt, mit welchem er kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schafft (BSK StGB II-M AIER, Art. 189 N 10 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Übrigen kann auf die im vorinstanzlichen Urteil aufgezählten Nötigungsmittel, die Manifestation des entgegenstehenden Willens und die tatbestandsmässigen (sexuellen) Handlungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 41 S. 41 ff.). 2. Vorweg kann festgehalten werden, dass es sich bei folgenden in der Ankla- geschrift beschriebenen Vorgängen offensichtlich und unbestrittenermassen um sexuelle Handlungen i m Si nne von Art. 189 Abs. 1 StGB handelt: Küssen, Anfas- sen, D rücken und Saugen der nackten Brüste; kräftig festhalten und Küssen; sich
mit erigiertem Glied auf die Privatklägerin legen; versuchte Zungenküsse; Küssen und Anfassen der Scham. 3. Ferner braucht es – wie dargestellt – eine Nötigungshandlung, welche unter anderem in der Anwendung von Gewalt oder im Unter-psychischen-D ruck-Setzen bestehen kann. Vorliegend finden sich sowohl Elemente der Gewaltanwendung als auch des Unter-psychischen-D r uck-Set ze ns . Bezüglich der Anwendung von Gewalt ist folgendes festzustellen: Der Beschuldig- te drängte die Privatklägerin ins Schlafzimmer, indem er sie umarmte und dabei kräftig festhielt. Im Schlafzimmer stiess er die Privatklägerin zunächst auf das Bett (er habe etwas "nachgeholfen"; Urk. 70 S. 5) und er legte sich mit vollem Körper- gewicht auf die i hm körperlich unterlegene Privatklägerin. Der Beschuldigte wirkte somit auch physi sch intensiv auf die Privatklägerin ein: gemäss (erstelltem) An- klagesachverhalt zog er sie nämlich neben den bereits erwähnten Elementen (Stossen aufs Bett, Legen auf die Privatklägerin, kräftiges Festhalten) auch vom Stuhl hoch und führte si e i n drängender Art i n sei n Schlafzi mmer. Der Beschuldig- te setzte sich damit physisch über die Gegenwehr der Privatklägerin hinweg, wie auch die Vorinstanz richtigerweise ausführte. Die Privatklägerin wehrte sich näm- li ch mehrfach mit den Händen gegen den Beschuldigten, beispielsweise indem sie seine Hand wegschob, ihren Pullover immer wieder nach unten zog und ihre Zähne gegen die Zungenküsse zusammenbiss. Auch verbal manifestierte die Pri- vatklägerin immer wieder unmissverständlich ihren Willen, dass sie mit den vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. So sagte sie unmissverständli ch "no" und bat ihn mehrmals, sie gehen zu lassen, da sie in den Deutschkurs müsse. Damit hat die Privatklägerin dem Beschuldigten körperlich und verbal immer wieder und von Anfang an unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie mit seinen Handlungen nicht einverstanden war. Der Beschuldigte setzte seine Handlungen trotzdem fort und signalisierte der Privat- klägerin damit, ihre Abwehr nicht ernst zu nehmen. Zudem war der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich überlegen. Die nur 157 cm grosse und 54 Kilogramm schwere Privatklägerin (Urk. 4/1 S. 7) war dem – nach eigenen Angaben zumin-
dest zum Tatzeitpunkt auch sehr sportlichen (Prot. I S . 8) – Beschuldigten phy- sisch stark unterlegen. Es kommt hinzu, dass im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung die Privatklägerin noch nicht einmal zwei Monate in der Schweiz und sonst nie alleine zuhause war. Ihre Engli sch- und Deutschkenntnisse waren gemäss D._____ schwach (Urk. 7/2 S. 7). Auch F._____ führte aus, man habe mit der Privatklägerin schlecht spre- chen können. Sie habe sehr schlecht englisch gesprochen. Deutsch habe sie da- mals gar nicht gekonnt (Urk. 7/4 S. 4). Und selbst der Beschuldigte musste ein- räumen, dass si e ni cht gut D eutsch konnte (Urk. 70 S. 4). Zudem war der Be- schuldigte kurz vor dem Vorfall bei der Privatklägerin zuhause, weil C._____ i hn kannte. Dies erweckte bei der Privatklägerin Vertrauen in ihn. Diese Umstände hat der Beschuldigte für seine Zwecke ausgenutzt. In sei ner Wohnung angekom- men schloss der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen die Wohnungstüre ab, und schaltete das Licht nicht an. In der Wohnung des Beschuldigten muss es an einem Dezemberabend gegen 18.00 Uhr bereits dunkel gewesen sein. Damit be- fand sich die Privatklägerin in einem fremden Land, in einer fremden dunklen ab- geschlossenen Wohnung mit einem fremden Mann, mit dem sie sich mangels Sprachkenntni ssen ni cht bzw. kaum unterhalten konnte. Ferner setzte der Be- schuldi gte die Privatklägerin bereits kurz nach dem Betreten der Wohnung unter ei nen gewissen (psychischen) D ruck, indem er die Wohnungstüre abschloss, selbst wenn er den Schlüssel stecken liess. Das Abschliessen einer Tür vermittelt einem nämli ch das Gefühl des Eingesperrt-Seins trotz steckendem Schlüssel. Bei einer Gesamtbetrachtung ist der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung damit aufgrund des Vorliegens sowohl von Elementen der Gewaltanwendung wie auch des Unter-psychischen-D ruck-Setzens bezüglich der Privatklägerin – i n Be- achtung ihrer speziellen Situation (Ausländerin, erst kurzer Aufenthalt in der Schweiz, keine Bekannten in der Schweiz, kaum Deutsch- und Engli schkenntnis- se, 27 Jahre jünger als der Beschuldigte, eher ängstliche Person, fremde dunkle Wohnung) – erfüllt. 4. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, musste dem Beschuldi gten sehr schnell auffallen, dass die Privatklägerin mit seinem Handeln nicht einverstanden
war. Unmittelbar nach den ersten Berührungen des Beschuldigten äusserte die Privatklägerin verbal und körperlich ihren Unwillen. Sie biss die Zähne zusam- men, wehrte mit den Händen ab bzw. zog ihr T-Shi rt wi eder hi nunter, und sagte sowohl "nei n" wi e, sie müsse in die Schule. Diese Gesten und Äusserungen der Privatklägerin konnten dem Beschuldigten nicht entgehen. An der Berufungsver- handlung räumte er diesbezüglich immerhin ein, die Privatklägerin habe beim Küssen Widerstand geleistet und er habe beim Sich-Hinlegen nachgeholfen (Urk. 70 S. 5). D ennoch setzte si ch der Beschuldigte ei nfach über den Willen der Privatklägerin hi nweg und fuhr mi t den sexuellen Handlungen an i hr fort. Auch der nachfolgende wiederholte körperliche und verbale Widerstand der Privatklägerin, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, konnte dem Be- schuldigten nicht entgangen sein, selbst wenn sie ihm versprach, an einem ande- ren Tag wiederzukommen. Indem er trotzdem handelte, erfüllte er den subjektiven Tatbestand mit direktem Vorsatz. Die Vorinstanz ging noch von einer eventual- vorsätzlichen Tatbegehung aus. Diesbezüglich liegt keine Verletzung des Ver- schlechterungsverbotes vor, sofern die direktvorsätzliche Tatbegehung nicht zu einer höheren als von der Vorinstanz ausgefällten Strafe führt (BGE 139 IV 282 E. 2.5). 5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist daher der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Grundlagen Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2012 wegen mehrfacher Beschi mpfung i m Si nne von Art. 177 StGB und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 44). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der sexuel- len Nöti gung i m Si nne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die sexuelle
Nötigung beging der Beschuldigte im Dezember 2007. Es stellen sich daher Fragen der retrospektiven Konkurrenz und der Bildung einer Gesamtstrafe. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der retrospektiven Konkurrenz, der Bildung einer Gesamtstrafe und den Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 StGB korrekt angeführt sowie die allgemeinen Regeln der Strafzumessung zutreffend umschrieben. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 41 S. 44-48). 2. Tatkomponenten Sexuelle Nötigung 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist, was die Art und Weise des Vorgehens anbelangt, zu berücksichti gen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten vor der Tat einmal gesehen hat, als dieser die Pri vatklägeri n und i hren Ehemann (C._____) zuhause besuchte. Der Ehemann der Privatklägerin war ein Kollege des Beschuldigten. Zudem war die Privatklägerin erst kurze Zeit in der Schweiz, konnte weder auf D eutsch noch auf Engli sch ausreichend kommunizieren und hatte praktisch keine sozialen Kontakte. Der Beschuldigte nutzte das Vertrauen der Privatklägerin und die ganzen Umstände perfide und schamlos für seine Zwe- cke aus, i ndem er si ch anbot, si e zum D eutschkurs zu fahren und si e noch i n sei- ne Wohnung einlud. In seiner Wohnung liess der Beschuldigte die Privatklägerin trotz ihren Bitten, sie gehen zu lassen, nicht gehen. Er versetzte sie in eine aus- weglose Situation, machte sie zum Objekt seiner Begierde und beachtete ihren Willen nicht. Das Handeln des Beschuldigten war jedoch nicht von langer Hand geplant, sondern ergab sich spontan aufgrund der Situation, welche er ausnutzte. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt auch von ei ner ni cht unerhebli chen Rücksichtslosigkeit. Ein gewisses Mass an Rücksichtslosigkeit beinhaltet der Straftatbestand der se- xuellen Nötigung bereits. Aufgrund des Doppelverwertungsverbotes darf die Rücksichtslosigkeit, die zur Erfüllung des Straftatbestandes erforderlich ist, nicht noch zusätzlich erschwerend in die Verschuldensbewertung einbezogen werden. Das rücksichtslose Vorgehen des Beschuldigten geht jedoch über die blosse Er- füllung des Straftatbestandes hinaus. Trotzdem war die Einwirkung des Beschul- digten auf die Privatklägerin bei allen denkbaren Möglichkeiten zur Erfüllung des Straftatbestandes nicht sehr intensiv. Es fand keine massive Gewaltanwendung
statt und es wurden auch keine expliziten massiven Drohungen ausgesprochen; vielmehr nutzte der Beschuldigte die Wehr- und Hilflosigkeit der Privatklägerin sowie die vorliegende Konstellation aus. Nichtsdestotrotz sind leichtere Fälle einer sexuellen Nötigung denkbar. Immerhin berührte der Beschuldigte die Privatklägerin unter den Kleidern und küsste i hre nackten Brüste und saugte an i hnen. Schliesslich befand man sich am Ende auf dem Bett im Schlafzimmer, wo der Beschuldigte gar versuchte, der Privatklägerin die Hose auszuziehen. Die Tat des Beschuldigten hatte für die Privatklägerin offenbar einschneidende und mehrjährige psychische Auswirkungen, die bis zu Selbstmordgedanken reich- ten. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere – angesichts des weiten Spektrums des unter diesem Tatbestand Möglichen – noch lei cht. 2.2 Beim subjektiven Tatverschulden ist zu konstatieren, dass es dem Be- schuldigten lediglich um seine eigene sexuelle Befriedigung gi ng. Er handelte egoistisch und nahm auf die Privatklägerin keine Rücksicht. Was die Intensität des verbrecherischen Willens anbelangt, so handelte der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz. Weiter ist das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten zu berücksichti- gen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a). Er besass hinsichtlich des Entscheides, sexuelle Übergriffe an der Privatklägerin vorzunehmen, jegliche Entscheidungsfreiheit. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere somi t ni cht zu rela- tivieren. 2.3 Insgesamt ist das Tatverschulden – angesichts des weiten Strafrahmens von Art. 189 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren) – als noch lei cht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz angesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen erscheint damit als deutlich zu tief. Schuldangemessen ist viel-
mehr eine Einsatzstrafe sicher nicht unter 360 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 12 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Tatkomponenten Beschi mpfung D er Beschuldigte versandte zwischen dem 10. Dezember 2010 und dem 12. Januar 2011 diverse beleidigende SMS an seinen Bruder vor dem Hinter- grund eines familiären Streits über die Benutzung eines Ferienhauses (Bei zugs- akten GB120002 Bezirksgericht Horgen). Mit der Vorinstanz ist das Tatverschul- den als leicht zu qualifizieren und die Einsatzstrafe minim zu erhöhen. 4. Täterkomponente 4.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Akten sowie die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 50) verwiesen werden. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergaben sich keine wesentlichen Änderungen. Der Beschuldigte erklärte lediglich, aktuell Single zu sein; ei ne Beziehung sei Anfang Jahr auseinander gegangen (Urk. 70 S. 1). Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 15. September 2006 wegen Hausfriedensbruchs, unrechtmässiger Aneignung und geringfügiger Sachbeschädigung mit 60 Tagen Gefängnis bedingt, bei einer Probezeit von fünf Jahren, bestraft (Urk. 44; Urk. 66). Diese Vorstrafe ist minim straferhöhend zu berücksichtigen, zumal diese demnächst aus dem Strafregister gelöscht werden wird. 4.3 Zu m Nachtatverhalten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 51). Daraus ergibt sich keine Strafminderung. 4.4 Es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldi gten ersi chtli ch und es wurden auch keine solchen vorgebracht.
4.5 Aufgrund der Täterkomponente ist bis hierher eine leichte Straferhöhung angezeigt. 5. Merklich strafmindernd ist indes zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilende Tat bereits mehr als acht Jahre zurückliegt und sich der Beschuldigte mi t Ausnahme eines Bagatelldelikts (Beschimpfung seines Bruders per SMS) in dieser Zeit nichts mehr zu Schulden kommen liess. Die lange Zeitdauer von der Begehung der Tat bis zur Verurteilung kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Einziger Grund dafür ist, dass die Privatklägerin erst im Jahre 2014 Strafanzeige erstattete. 6. Insgesamt würde sich somit eine Strafe im Bereich von 300 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweisen. Vorliegend ist bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius eine Geldstra- fe – und keine Freiheitsstrafe (was bei Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr möglich wäre) – auszufällen. Von diesem Strafmass ist in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 2 StGB die bereits vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 6. Juli 2012 ausgefällte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe abzuziehen. Der Beschuldigte wäre daher mit einer Strafe von 280 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2012 zu bestra- fen. 7. Tagessatzberechnung Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspfli chten sowi e nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Be- rufsauslagen bzw. die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das so errechnete Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu redu-
zieren, soweit der Täter diesen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt wer- den. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Insbesonde- re können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Fehlendes oder vorhan- denes Vermögen wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Tagessatzes ebenso wenig aus wie der Lebensaufwand. Beide Kriterien dienen lediglich als Hilfsargu- mente bei der Bemessung des strafrechtlich relevanten Nettoeinkommens, und zwar dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen finanziert wird bzw. die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen (BGE 134 IV 60 E. 6). Der Beschuldigte erhält eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'400.– und ei ne mo- natliche Pensionskassenrente von Fr. 800.–. Hi nzu kommt ein Vermögensertrag von jährli ch Fr. 2'000.– bis Fr. 4'000.– (Prot. I S. 6). Ausgehend vom Mittelwert des Vermögensertrages betragen die monatlichen Einnahmen des Beschuldi gten Fr. 2'450.–. Daneben hat der Beschuldigte ein Vermögen von Fr. 250'000.– bis Fr. 300'000.–, von dem er gemäss eigenen Angaben lebt (Urk. 70 S. 2; Prot. I S. 6 und 9). Würde der Beschuldigte lediglich von seinen Einnahmen leben, müsste er als einkommensschwache Person bezeichnet werden, bei der für die Berechnung der Tagessatzhöhe die Nettoeinnahmen um mindestens die Hälfte herabgesetzt werden müssten. Weil die vorliegende Strafe über 90 Tagessätzen liegt, müsste eine Reduktion um weitere 10 % bis 30 % erfolgen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da der Beschuldigte jedoch auch von seinem Vermögen lebt (BGE 134 IV 60 E. 6.2), rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Herabsetzung seiner Netto- einnahmen zu verzichten. Mangels Angaben zu seinen fi nanzi ellen Verhältni ssen ist davon auszugehen, dass er Fr. 300.– für die Krankenkasse und Fr. 200.– für Steuern je monatlich bezahlt. Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge hat der Be- schuldigte keine geltend gemacht. Es würde sich damit eine Tagessatzhöhe von Fr. 65.– ergeben. Wegen des Verbots der reformatio in peius hat es indes bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatz von Fr. 60.– zu bleiben.
ausgesprochene Sanktion ist daher zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Strafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2012, zu bestrafen. V. Vollz ug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt, was ebenfalls zu bestätigen ist. VI. Zivilansprüche Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung ei ner Genugtuung von Fr. 4'000.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2008. Sie erwog dazu, der Beschul- digte habe wi derrechtli ch und schuldhaft i n di e psychi sche, physi sche und i nsbe- sondere die sexuelle Integrität und somit die Persönlichkeitsrechte der Privatklä- gerin eingegriffen, weshalb eine Genugtuungspflicht zu bejahen sei. Bei einem Teil der sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte tatsächlich eine gewisse Grobheit an den Tag gelegt und der Privatklägerin an den Brüsten Schmerzen zugefügt. Von einem gewalttätigen Vorgehen, das erhebliche Schmerzen oder gar Verletzungen verursacht hätte, könne indes keine Rede sein. Während der Tat habe sich die Privatklägerin geängstigt und si ch dem Beschuldigten schutz- und hilflos ausgeliefert gefühlt. Gemäss glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin leide sie seither an den Auswirkungen der Tat und habe i n H._____ psychologi- sche Hi lfe i n Anspruch nehmen müssen (v gl. Urk. 31 S. 3). Mi t Arztzeugni ssen belegt sei dies allerdings ebenso wenig, wie es die behaupteten anhaltenden ak- tuellen psychischen Probleme der Gesuchstellerin und deren Medikamentenein- nahme infolge des Übergriffs seien (Urk. 41 S. 56 f.). Unter Verweis auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebenen rechtli chen Grundlagen (vgl. Urk. 41 S. 56) sowie die soeben dargestellte zutref- fende Würdigung der Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte
Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzügli ch 5 % Zins seit 1. Januar 2008 als der Inten- sität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und ist zu bestätigen, zumal sich auch anlässlich der Einvernahme der Privatklä- gerin anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung offenbarte, dass dieser Vor- fall die Privatklägerin nach wie vor stark beschäftigt und sie emotional aufwühlt (vgl. Urk. 69). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren i st praxisgemäss auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i n Verbi ndung mi t § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung prak- tisch vollständig. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dass auf die Ausfällung einer (Verbindungs-)Busse verzichtet wird, rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, da es sich dabei lediglich um einen Nebenpunkt handelt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspfli cht (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 2 StPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren zwei Honorarnoten über einen Aufwand von insgesamt 20.42 Stunden sowie Aus- lagen von total Fr. 53.– ein (Urk. 65 und Urk. 67), was total einer Forderung von Fr. 4'909.05 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für die Dauer der Berufungsverhandlung (4 Stunden plus Weg; Prot. II S . 5 ff.), das Studium des Urteils sowie eine Be- sprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit auf pauschal Fr. 6'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin reichte dem Gericht im Beru- fungsverfahren zwei Honorarnoten über total Fr. 1'007.45 ein (Urk. 63 und Urk. 68), welche die Aufwendungen und Auslagen für die heutige Berufungsver- handlung (1 ½ Stunden plus Weg; Prot. II S . 5 ff.) i ndes noch ni cht bei nhalten; für
das Studium des Urteils wurden bereits 30 Minuten berücksichtigt. Die Entschädi- gung für die unentgeltliche Privatklägervertreterin ist somit auf pauschal Fr. 1'600.–, i nkl. Barauslagen und MwSt., festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Januar 2015 be- schlagnahmte und derzeit bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Replikagewehr (Sachkaution Nr. ...) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf ei- ner dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 13'050.50 amtliche Verteidigung Fr. 9'421.70 Vertreterin Geschädigte / Privatklägerin" 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A. _____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 60.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juli 2012. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzügli ch 5 % Zins seit 1. Januar 2008 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 8. und 9.) wird be- stätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.– amtliche Verteidigung Fr. 1'600.– unentgeltliche Verbeiständung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
− die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 22. September 2016
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Maurer
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.