Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160093-O/E/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C h. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad
Urteil vom 8. Juni 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Dezember 2015 (GG150284)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. November 2015 (Urk. 1/17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 30 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2012 angeordnete stationäre Massnahme wird aufgehoben. Der mit der Massnahme verbun- dene Freiheitsentzug wird vollumfänglich an die aufgeschobene Freiheits- strafe von 30 Monaten angerechnet. Es verbleibt keine Reststrafe. 6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) angeordnet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl vom 20. August 2015 beschlagnahmten 2 S IM-Karten Lyca werden eingezogen und der Lager- behörde zur Verni chtung überlassen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'664.00 Auslagen Untersuchung Fr. 4'578.45 Auslagen amtliche Verteidigung
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Das Ei nzelgeri cht Züri ch sprach den Beschuldigten am 17. Dezember 2015 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG und der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 3 Tage durch Haft erstanden waren, und mit einer Busse von Fr. 300.–. Es hob die mit Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 14. Februar 2012 angeordnete stationäre Massnahme (Suchtbehandlung; Art. 60 StGB) auf, rechnete den mit der Massnahme angeord- neten Frei heitsentzug vollumfänglich an die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 30 Monaten an und stellte fest, dass damit keine Reststrafe zum Vollzug verblei- be. Sodann ordnete das Einzelgericht Zürich neu eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldi gten i m Si nne von Art. 63 StGB (Suchtbe- handlung illegale Drogen) an. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Mobiltele- fone , S IM-Karten, die Barschaft von Fr. 240.– und die zwei beschriebenen Seiten des beschlagnahmten Notizbuches wurden eingezogen, während das leere No- tizbuch dem Beschuldigten herausgegeben wurde (Urk. 35 S. 30 ff.). Gegen die- ses Urteil meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für diesen am 24. Dezember 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 28). In sei ner Berufungser- klärung vom 1. März 2016 beantragte der amtliche Verteidiger, den Beschuldigten der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, teilweise in Verbindung mit lit. g, sowie gegen Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG für schuldi g zu sprechen, i hn mi t 3 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2012, sowie unter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft und der entsprechenden Feststellung, dass diese Strafe bereits verbüsst sei (Urk. 36). Die übrigen Anträge in der Berufungserklärung entsprechen den Anord- nungen der Vori nstanz i m Urteil vom 17. Dezember 2015.
II. Strafe / Strafzumessung 1. Vorbringen der Parteien 1.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte im vori nstanzli chen Verfahren und in seiner Berufungserklärung vom 1. März 2016 geltend, dass vo r- liegend auch über die mit der stationären Massnahme aufgeschobene Freiheits- strafe von 30 Monaten zu entscheiden sei. Davon ausgehend, dass diese Strafe zu vollzi ehen sei, sei die heute auszufällende Strafe als Zusatzstrafe auszufällen, wobei sich diese nach den Regeln von Art. 49 StGB richte und das Asperations- prinzip zur Anwendung kommen müsse. Vorliegend sei deshalb eine Zusatzstrafe von 3 Monaten und Fr. 200.– schuldangemessen, wobei festzustellen sei, dass diese infolge der von i hm geltend gemachten Überhaft bereits ersessen sei (vgl. Urk. 1/23 S. 5 f. Rz. 13 ff.; Urk. 36 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung sodann, der Beschuldigte sei unter Anrechnung der erstandenen Haft mit 3 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten der bereits angeordneten ambu- lanten Massnahme aufzuschieben sei (Urk. 46 S. 2; Prot. II S . 3 und 7). 1.2. Die Vorinstanz ging demgegenüber davon aus, dass keine Zusatzstrafe auszufällen sei. Sie mass den neuen Delikten die ihrer Ansi cht nach angemesse- ne Strafe zu und stellte fest, dass nach Anrechnung des Freiheitsentzugs durch die Untersuchungshaft, den vorzeitigen Massnahmevollzug und die stationäre Massnahme an die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 30 Monaten keine zu voll- ziehende Reststrafe verbleibe, weshalb auch keine Gesamtstrafe gebildet werden könne (Urk. 35 S. 13). 2. Gesamtstrafe / Zusatzstrafe 2.1. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der der Vollzugsbehörde: a) die Rückversetzung anordnen; b) die Massnahme aufhe- ben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme
anordnen; oder c) die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug der Freiheitsstrafe anordnen (Art. 62a Abs. 1 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzun- gen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit einer zugunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen, so spricht das Ge- richt in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe aus (Art. 62a Abs. 2 StGB). 2.2. Der Verweis in Art. 62a Abs. 2 StGB auf ei ne Gesamtstrafe nach Artikel 49 StGB bezieht sich auf Art. 49 Abs. 1 StGB und nicht (auch) auf dessen Absatz 2 (so auch A CKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 N 82). Das Gesetz verlangt vom Gericht bei dieser Konstella- ti on das Bilden einer Gesamtstrafe, ni cht aber einer Zusatzstrafe. Das ist nicht dasselbe. Zur Bi ldung einer Gesamtstrafe verbindet das Gericht zwei (oder mehr) wegen verschiedenen, zueinander in echter Konkurrenz stehenden Delikten aus- gesprochene gleichartige Strafen nach dem Asperationspri nzi p (und ni cht nach dem Kumulationsprinzip) miteinander. Das Gericht hat die weiteren gleichartigen Strafen also nicht einfach zu addieren, sondern die erste Strafe (die sog. Einsatz- strafe) aufgrund der weiteren Strafen angemessen zu schärfen resp. zu erhöhen. Eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht hingegen nur dann zu bilden, wenn zudem ein Fall retrospektiver Konkurrenz vorliegt. Retrospektive Konkurrenz liegt dann vor, wenn das Gericht für eine Tat eine gleichartige Strafe für angemessen erachtet, die vor dem Zeitpunkt, in welchem ein anderes Gericht für eine andere Tat bereits eine (gleichartige) Strafe ausgefällt hat, begangen wurde. Nach dieser Regel darf also nicht das frühere Urteil aufgehoben und ei ne Gesamtstrafe für alle Straftaten ausgesprochen werden (wie dies zum Beispiel im deutschen Recht vorgesehen ist: § 55 D-StGB), sondern es ist einzig eine Zu- satzstrafe zur früheren Strafe auszufällen. Dabei ist vom Zweitrichter in einem ersten Schritt eine hypothetische Gesamtstrafe für alle zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen Straftaten zusammen zu bilden. Die Zusatzstrafe bestimmt sich sodann als Ergebnis der rechnerischen Differenz zwischen dieser hypotheti- schen Gesamtstrafe und der bereits vom Erstrichter ausgesprochenen Strafe (A CKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 68). Beim Bilden einer solchen Zusatzstrafe gilt,
dass dieses Vorgehen auch dann zu erfolgen hat, wenn die im früheren Urteil ab- geurteilten Taten bereits verjährt, vollstreckt oder erlassen si nd (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 68 mit Hinweis in Bezug auf die Verjährung auf BGE 105 IV 81). Das macht Sinn, würde es doch sonst von Zufälligkeiten abhängen, ob die bereits abgeurteilten Taten noch einbezogen würden oder nicht, was Art. 49 Abs. 2 StGB ja gerade verhindern will. Beim Bilden einer Gesamtstrafe nach Art 49 Abs. 1 StGB liegt diese Besonderheit aber nicht vor, weshalb diese Grundsätze auch nicht zur Anwendung gelangen. Eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur dann zu bi lden, wenn sich konkret effektiv mehrere gleichartige Strafen ge- genüberstehen. Kurz: Eine Zusatzstrafe ist immer eine Gesamtstrafe, aber nicht jede Gesamtstrafe ist eine Zusatzstrafe. 2.3. Vorliegend liegt kein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, da si ch di e hi er zu beurteilenden Taten ja nicht vor dem 14. Februar 2012 ereignet haben. Damit steht für die Strafzumessung fest, dass jedenfalls keine Zusatzstrafe zur vom Be- zirksgericht Zürich am 14. Februar 2012 ausgefällten und zugunsten der stationä- ren Massnahme zur Behandlung der Betäubungsmittelsucht des Beschuldigten aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen ist, sondern allenfalls, je nach Ausgang der konkreten Strafzumessung für die neuen Taten und je nach Schicksal der anzuordnenden Massnahme respektive der zugunsten dieser Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe, mit einer zu vollziehenden Reststrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist (zum methodischen Vorgehen bei einer solchen Gesamtstrafenbildung: BGer Urteil 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.2 und 3.3). Ob vorliegend eine solche Konstellation besteht, ist nachfolgend zu prüfen. 3. Strafzumessung 3.1. Die Vori nstanz hat si ch grundsätzli ch zutreffend zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theoretischen Grundlagen der Strafzumessung geäussert, wo- rauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich für jede ei nzel- ne Tat nach der konkreten Methode die angemessene Strafe zu ermitteln ist. Ausnahmswei se ist es aber erlaubt, die einzelnen Taten und deren kriminelle
Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und insgesamt eine an- gemessene, gleichartige Strafe auszufällen, selbst wenn für einzelne Delikte theo- retisch ungleichartige Strafen auszufällen wären. Dies ist insbesondere zulässig, wenn die einzelnen Taten Teil eines zusammenhängenden Vorgehens und gleichgelagerte Einzelhandlungen in einem Gesamtkontext darstellen (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f.; BGer Urteil 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1). Diese Voraussetzungen sind beim vorliegenden Komplex von Betäubungsmitteldelikten, welche sowohl zeitlich wie örtlich i n ei- nem engen Zusammenhang stehen, gegeben, weshalb die einzelnen Tathand- lungen gesamthaft zu betrachten und zu bewerten sind. 3.2. Innerhalb des Strafrahmens von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe und Freiheitsstrafe von in der Regel mindestens 6 Monaten bis zu 3 Jahren be- stimmt sich die Einsatzstrafe zunächst nach dem Verschulden (Art. 34 und 40 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG; Art. 47 StGB). Wichtige Kriterien für die objektive Tatschwere sind Gefährlichkeit und Menge der Betäubungsmittel. Ein weiteres wichtiges El ement bildet die hi erarchi sche Stellung, die der Beschuldigte im Rah- men des konkreten Betäubungsmittelhandels inne hatte. Dabei si nd die konkreten Aufgaben des Beschuldigten, seine Entscheidungsbefugnis, wie sehr er gegen aussen exponiert wurde, welche Sicherheitsvorkehrungen zu seinem Schutz vor- genommen wurden und welcher Profit der Beschuldigte aus dem Handel zog, zu berücksichtigen (vgl. dazu L UZIUS EUGSTER/TOM FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 3/14, S. 335 ff.). Zu berücksichtigen ist bei der subjektiven Tatschwere auch, ob der Täter aus einem Suchtzustand heraus han- delte oder aus rein finanziellen Motiven. 3.3. Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 3. Juli 2015 insgesamt ca. 10 Gramm Heroin und 20 Gramm Kokain mit unbekanntem Rein- heitsgrad erworben und weiterverkauft. Zudem verkaufte er am 3. Juli 2015 2,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 58% an einen polizeilichen Schei nkäufer. In der genannten Zeitspanne hat der Beschuldigte sodann auch rund 2 Gramm Heroin und Kokain für den eingeklagten Eigenkonsum erworben (vgl. Urk. 1/17). Sowohl bei Heroin als auch bei Kokain handelt es sich um Drogen
mit einem grossen Gesundheitsgefährdungspotential. Die vom Bundesgericht de- finierte Grenze zum schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (reine Stoffmenge: 12 g Heroin, 18 g Kokain, 200 Trips LSD oder 36 g Amphetamin; BGE 109 IV 143; 113 IV 32) ist vorliegend nicht erreicht. Dennoch hat der Be- schuldigte mit einer erheblichen Menge harter Drogen gehandelt und mit der Wei- tergabe dieser Drogen an rund 20 Abnehmer die Gesundheit nicht weniger Per- sonen gefährdet. Diese zahlreichen Drogenverkäufe fanden zudem innert eines Monats statt, was ei ne intensive deliktische Tätigkeit des Beschuldigten belegt. Der mit den Drogenverkäufen erzielte Gewinn hingegen betrug Fr. 1'180.– und blieb demnach bescheiden. Sodann hat der Beschuldigte als sogenannter "Gas- sendealer" nur Endkonsumenten mit Heroin und Kokain beliefert und dabei kaum Sicherheitsvorkehren getroffen, weshalb er in der Drogenhändlerhierarchie auf der untersten Stufe ei nzurei hen i st. Zudem lässt das von der Verteidigung vor- gebrachte simple und wenig professionelle Vorgehen des Beschuldigten (vgl. Urk. 46 S. 5) vorliegend auf eine kriminelle Energie im unteren Bereich schliessen. Insgesamt ist aufgrund der objektiven Elemente von einem gerade noch lei chten Verschulden auszugehen. 3.4. Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte direkt vorsätzli ch handelte, um sich seinen Lebensunterhalt und seinen Eigenkonsum fi- nanzi eren zu können (Urk. 45 S. 2). Die bestehende Drogensucht führt entgegen den Ausführungen der Verteidigung, die von einer Verminderung der Schuldfähig- keit mindestens im mittleren Ausmass ausgeht (Urk. 46 S. 4), lediglich zu ei ner leicht verminderten Schuldfähigkeit. Die subjektiven Elemente reduzieren dem- nach die objektive Tatschwere leicht. Damit ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen, was eine Strafe von 5 Monaten angemessen erscheinen lässt, ei ne Strafe mi thi n, di e si ch i m unte- ren Drittel des Strafrahmens, und dort im mittleren Bereich befindet. 3.5. Die Vorinstanz hat die Täterkomponenten vollständig und richtig dargelegt (Urk. 35 S. 17 ff.). Auf diese ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Vorstrafen und das Delinquieren unmittelbar nach der bedingten Entlassung führen trotz Berücksichtigung des strafreduzierenden Geständnisses des Be- schuldi gten zu einer Straferhöhung im Umfang von 2 Monaten auf nunmehr 7 Monate. 3.6. Zur Strafart und zum Vollzug hat sich die Vorinstanz ebenfalls einlässlich und korrekt geäussert (Urk. 35 S. 20 f.). Auch auf diese Ausführungen i st zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und mit der Vorinstanz zu schliessen, dass für den rückfälligen Beschuldigten bei dieser Konstellation eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe auszufällen und jene zu vollzi ehen i st. Ob der Vollzug der Frei- heitsstrafe hingegen nach Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben ist, wird nach- folgend unter dem Titel IV. Massnahme / Vollzug zu prüfen sein. 3.7. Im Ergebnis ist für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz dem- nach ei ne unbedingte Freiheitstrafe von 7 Monaten festzusetzen, unter Anrech- nung von 3 Tagen bereits erstandener Haft (3./4. Juli 2015 und 3. September 2015). 3.8. Die Vorinstanz hat schliesslich auch die massgebenden Bemes- sungskriterien für die wegen der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zusätzlich auszufällenden Busse dargelegt (Urk. 35 S. 21 f.). Auch hier kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist in Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von Fr. 300.– auszusprechen, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Falle schuldhaften Nicht- bezahlens. III. Reststrafe nach Aufhebung der stationären Massnahme 1. Für den Beschuldigten wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2012 eine stationäre Massnahme zur Behandlung seiner Drogen- sucht angeordnet und die gleichzeitig ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu deren Gunsten aufgeschoben. Bereits während der damals lau-
fenden Strafuntersuchung ist der Beschuldigte am 4. August 2011 vorzeitig zum Massnahmenvollzug i n di e Entzugskli ni k B._____ eingetreten. Nach erfolgtem Entzug trat er per 1. September 2011 in das Rehabilitationszentrum C._____ ei n, aus welchem er bereits am 20. Oktober 2011 aber wieder entwich und gleichen- tags in Sicherheitshaft genommen wurde. Per 28. November 2011 wurde der Be- schuldi gte i n di e Insti tuti on D._____ eingewiesen, wo die Behandlung nach zwei- maligem Entweichen am 24. Dezember 2012 abgebrochen wurde. Am 18. Februar 2013 erfolgte der Eintritt in die Suchtbehandlung E._____. Kurz vor Ablauf der Höchstdauer von drei Jahren wurde der Beschuldigte per 10. Februar 2015 bedingt aus der stationären Massnahme entlassen (vgl. Urk. 1/8/3 S. 1). Nachdem sich der Beschuldigte in der Probezeit nicht bewährt hatte, hat die Vo- rinstanz die stationäre Massnahme aufgehoben, die aufgeschobene Freiheitsstra- fe für vollziehbar erklärt, den mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug von mehr als 30 Monaten vollumfänglich an die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 30 Monaten angerechnet und schliesslich festgestellt, dass unter diesen Um- ständen keine Reststrafe verbleibe. Sodann hat sie eine ambulante Massnahme nach Art 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet und entschieden, den Vollzug der unbedingten Freiheitstrafe nicht zugunsten der Massnahme aufzuschieben (Urk. 32 S. 22-27). 2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte demgegenüber i m vor- i nstanzli chen Verfahren geltend, dass der Beschuldigte seit dem Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2012 35 Monate und 26 Tage in der statio- nären Massnahme verbracht habe. Davon sei die damals verhängte und nach Abzug von 218 Tagen bereits ersessener Haft noch verbleibende Strafe von 22 Monaten und 22 Tagen abzuziehen. Es verbleibe somit eine Überhaft von 13 Monaten und vier Tagen. D a nach Art. 51 StGB auch die in einem anderen Verfahren erstandene Haft in die Berechnung einbezogen werden müsse, habe es bei der Feststellung zu bleiben, dass die heute auszusprechende Freiheitsstra- fe bereits ersessen sei (Urk. 1/23 S. 5 f. Rz. 13 ff.). Im Rahmen der Berufungs- verhandlung führte die Verteidigung sodann aus, dass selbst für den Fall, dass die Anrechnung der Überhaft aus der stationären Massnahme an die auszuspre-
chende Strafe kein Gehör finden sollte, zumindest festzustellen sei, dass sich der Beschuldigte offensichtlich 7 Monate und 7 Tage zu lange und eigentlich wider- rechtlich in einer stationären Massnahme befunden habe. Dies habe zur Konse- quenz, dass der Beschuldigte am 10. Februar 2015 gar nicht habe bedingt entlas- sen und folgli ch auch keine Probezeit habe angeordnet werden können. Deshalb könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte während der Probe- zeit wieder delinquiert habe und dies straferhöhend berücksichtigt werden könne (Urk. 46 S. 3 f.). 3. Im Erwachsenenstrafrecht besteht ein Dualismus von Strafen und Mass- nahmen. Falls ein Massnahmebedürftiger schuldhaft delinquiert hat, ordnet der Richter sowohl die schuldangemessene Strafe als auch die sachlich gebotene Massnahme an. Wird sowohl eine freiheitsentziehende Massnahme als auch eine Freiheitsstrafe angeordnet, geht der Vollzug der Massnahme (mit Ausnahme der Verwahrung) dem Vollzug der Freiheitsstrafe vor (Art. 57 StGB). Muss später ein Teil der Strafe vollstreckt werden, wird der im Massnahmevollzug ausgestandene Freiheitsentzug an die Freiheitsstrafe angerechnet (sog. dualistisch-vikariierendes System; Art. 57 Abs. 3 StGB; vgl. auch BGE 136 IV 156). Von der Dauer der aus- gefällten Freiheitsstrafe kann nicht auf die Dauer der gleichzeitig angeordneten freiheitsentziehenden Massnahme geschlossen werden: Anders als bei der Strafe kommt es für die Dauer einer sichernden Massnahme ni cht auf das Verschulden, sondern auf die Behandlungsbedürftigkeit des Verurteilten an. Denkbar ist des- halb auch die Anordnung einer letztlich schwerwiegenderen, weil schuldüber- schreitenden Massnahme (C HRISTIAN SCHW ARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, § 7 4.11 h), S. 166). Dauert die Massnahme länger als die gleichzeitig ausgefällte Freiheitsstrafe, hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Überhaft. Die Massnahme hat eigenständigen Charakter und dauert, im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen, so lange, wie sie nötig ist. 4. Vorliegend steht fest, dass der massnahmebedingte Frei hei tsentzug länger als die ebenfalls ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten dauerte. Inso- fern ist der Verteidigung beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass die Dauer der
stationären Massnahme ab dem vorzeitigen Antritt gerechnet werden müsse und damit die Dauer der ausgesprochenen Freihheitsstrafe von 30 Monaten übersteigt (Urk. 46 S. 4). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Dauer der stationären Massnahme, zumal sie die gesetzliche Höchstgrenze von 3 Jahren ni cht überschri tten hat, gesetzeskonform war. Denn wie bereits erwähnt hängt die Dauer einer Massnahme – im Gegensatz zu derjenigen einer Strafe – i m Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab (vgl. dazu BGE 136 IV 156 E. 2.3). Nach dem Gesagten kann der Verteidigung deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie wie erwähnt ausführt, es sei die Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzu- ges festzustellen und der Beschuldigte habe folglich gar nicht bedingt entlassen und es habe gar keine Probezeit angeordnet werden können. Hätte der Beschul- digte bei den eben genannten Prämissen die Probezeit bestanden, so wäre er gemäss Art. 62b StGB endgültig entlassen worden, ohne dass er einen Anspruch auf Entschädigung wegen "Überhaft" gehabt hätte. Entsprechend gilt auch für den Fall der Nichtbewährung gemäss Art. 62a StGB, dass eine gesetzeskonforme Dauer der freiheitsentziehenden Massnahme, welche länger dauerte als die gleichzeitig ausgefällte, aber noch nicht vollzogene Freiheitsstrafe, nicht zu ei ner Anrechnung als Überhaft i m Si nne von Art. 51 StGB führt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erkannt, dass die mit Urteil des Bezi rksgeri chts Züri ch vom 14. Februar 2012 ausgefällte und zugunsten der stationären Massnahme zur Be- handlung der Betäubungsmittelsucht des Beschuldigten aufgeschobene Frei- heitsstrafe von 30 Monaten nach Anrechnung der bereits erstandenen Haft, des vorzeitigen Massnahmevollzugs und der stationären Massnahme vollumfängli ch erstanden war und keine Reststrafe verblieb (Urk. 32 S. 13). Weil keine Reststrafe verbleibt, hat das Gericht in casu mit der für die neuen Delikte ausgefällten Frei- heitsstrafe auch keine Gesamtstrafe zu bilden, und es findet auch keine Anrech- nung an den Vollzug dieser neuen Strafe statt. Damit ist der Beschuldigte – wie bereits unter Ziffer II. 3.7. festgestellt – für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer unbedingten Freiheitstrafe
von 7 Monaten zu bestrafen unter Anrechnung von 3 Tagen bereits erstandener Haft. IV. Massnahme / Vollzug 1. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung beantragen übereinstimmend die Anordnung einer ambulanten Massnahme (vgl. Urk. 1/17 und 1/23), wobei die Verteidigung zunächst in ihrer Berufungserklärung geltend machte, die ambulante Massnahme sei nicht "vollzugsbegleitend" anzuordnen, da wie oberwähnt gemäss Vorbringen der Verteidigung die auszusprechende Freiheitsstrafe bereits er- sessen sei (vgl. Urk. 36 S. 2; Prot. II S . 5). Im Rahmen ihres Plädoyers stellte die Verteidigung sodann den Antrag, es sei die von ihr beantragte Freiheitsstrafe zu- gunsten der bereits angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben (Urk. 46 S. 2; Prot. II S . 7). Wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte (vgl. Prot. II S . 5), ist damit die Anordnung einer ambulanten Massnahme als solche nicht bzw. nur formal aufgrund der Konnexität von Strafe und Massnahme angefochten. Jedoch unterscheiden sich die Anträge der Partei- en hinsichtlich der konkreten Anordnung der Massnahme, weshalb nachfolgend die Frage des Strafaufschubs der auszusprechenden Freiheitsstrafe zugunsten der zugleich anzuordnenden ambulanten Massnahme zu prüfen sein wird. 2. Bereits die Vorinstanz hat si ch ausführli ch zu den Voraussetzungen für di e Anordnung ei ner ambulanten Massnahme geäussert und dargelegt, weshalb vorliegend eine solche und keine Rückversetzung in die stationäre Massnahme angezeigt ist . Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der Anordnung einer ambulanten Massnahme gesamthaft auf die entsprechenden vorinstanzli chen Erwägungen (Urk. 35 S. 23 ff.) verwiesen werden. Ergänzend ist hi nzuzufügen, dass beim Beschuldigten die Behandlungsbereitschaft lediglich i n Bezug auf eine ambulanten Therapie gegeben ist und er sich vehement gegen ei- ne erneute stationäre Behandlung wehrt. Aufgrund der chronifizierten Abhängig- keitserkrankung des Beschuldigten sowie der bereits langjährigen Rehabilitati- onsbehandlung (in einem stationären Rahmen) erscheint die Behandlungsbereit-
schaft des Beschuldigten für ei nen zukünfti gen Behandlungserfolg vorliegend je- doch absolut entscheidend und massgeblich, weshalb es sich rechtfertigt, von ei- ner Rückversetzung in die stationäre Massnahme abzusehen und eine ambulante Massnahme anzuordnen. Bei dieser Ausgangslage ist wie beantragt eine ambu- lante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehand- lung illegale Drogen) anzuordnen. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Vollzug der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben oder die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend durchzuführen ist . 3. Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich aus- gesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behand- lung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollzogen und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt wird. Es ist mi thi n vom Ausnah- mecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Die Anordnung des Strafaufschubs ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich sein. Andererseits muss die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich also aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) i m konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Da- bei muss die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung wirklich vorhanden sein. Bestehen die Erfolgsaussichten einer ambulanten Behandlung nur auf lange Frist oder in eher bescheidenem Ausmass, sind die Voraussetzungen für einen Straf- aufschub ni cht erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger die zu Gunsten der ambu- lanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (BGer Urteil 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 mit Verweis auf BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3; H EER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 63 N 48).
ten Rahmen gegeben sei. Weiterführende Massnahmen müssten dann, bei aus- reichender Motivation des Beschuldigten, in einem zweiten Schritt erfolgen, wobei dieses Vorgehen auch den von Dr. med. G._____ i m Gutachten formuli erten Empfehlungen entsprechen würde (Urk. 1/8/9 S. 2). Dem Gutachten von Dr. med. G._____ vom 11. November 2011 lässt sich entnehmen, dass die Behandlung des Beschuldigten in einem stabilen – nach Ansi cht des Gutachters stationären – Rahmen stattfinden sollte. Mit Blick auf die Begehung weiterer Betäubungsmittel- delikte erachtet der Gutachter die Rückfallgefahr wie bei allen chronifizierten Suchtkrankhei ten als hoch und beim Beschuldigten insofern speziell, als er sich noch nicht von der Subkultur gelöst habe und seine Frustrations- und Spannungs- toleranz noch zu gering seien, um den Anforderungen des Alltags und der Ar- beitswelt zu genügen (Urk. 1/8/10 S. 25 f.) . Auch aus der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung muss darauf geschlossen werden, dass die gesamten Lebensumstände des Beschuldigten noch zu wenig stabil sind, um ei ne erfolg- reiche Behandlung in Freiheit zu garantieren. So hat der Beschuldigte anlässlich der persönlichen Einvernahme ausgesagt, dass er trotz entsprechender Weisung, die ambulante Therapie fortzuführen, verschiedentlich Termine beim Herrn F._____ ni cht eingehalten bzw. diese nicht so oft wahrgenommen habe, wie ihm vorgeschrieben worden sei. Zwar führte er aus, er habe Herrn F._____ nur des- halb so wenig gesehen, weil sie kein Ziel vereinbart hätten, und er nun das Zi el habe, in das Methadonprogramm aufgenommen zu werden (Urk. 45 S. 11). Trotzdem scheint vor diesem Hintergrund fraglich, ob es dem Beschuldigten i n Freiheit gelingen würde, sich zuverlässig an Termine zu halten und damit die er- folgrei che D urchführung der ambulanten Therapie zu ermöglichen, zumal der Be- schuldigte offensichtlich (noch) nicht um ein hinreichend stabiles soziales Umfeld verfügt, welches seinen Änderungsprozess unterstützt. So gibt der Beschuldigte selbst an, seine Welt bestehe momentan noch aus der Konsumwelt und er versu- che, sein soziales Umfeld zu ändern, da ihm dies bestimmt helfen würde, sich noch ganz abzulösen (Urk. 45 S. 3). Bezüglich Arbeit hat der Beschuldigte ausge- führt, er sei sehr interessiert daran, eine Arbeit zu finden, momentan sei es jedoch noch kei n Thema, wei l sei ne Sucht wi chtiger sei (Urk. 45 S. 4). Ferner gab der Beschuldigte an, dass sich seine Wohnsi tuati on geändert und er seit dem
Alltag im Strafvollzug positive Auswirkungen auf bereits erzielte Resozialisie- rungserfolge sowie auf das sich vom Beschuldi gten gesetzte Ziel, nämli ch i n das Substitutionsprogramm aufgenommen zu werden, zeitigen würde. 8. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist somit ei n Strafaufschub zugunsten der ambulanten Massnahme nicht angezeigt und es ist die Freiheitsstrafe zu voll- ziehen. Demzufolge ist eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an- zuordnen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die gleichzeitig zu vollziehende Freiheitsstrafe auf die Dauer der ambulanten Massnahme keinen Einfluss hat und damit die ambulante Massnahmen den Strafvollzug im Rahmen der gesetzlichen Befri stung durchaus überdauern kann (vgl. H EER, a.a.O., Art. 63 N 68). V. Kostenfolgen Die Kosten des Berufungsverfahren werden nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung der schlechten wi rtschaftli chen Verhältnisse des Beschuldigten (der Beschuldigte ist mittellos und lebt von der Sozialhilfe), des noch ausstehenden Strafvollzugs und im Sinne eines Beitrages zur Unterstützung seiner Resozialisierung sind die Kosten jedoch ausnahmswei se vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung si nd ebenfalls definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auf di e Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzi chten i st.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie - der mehrfachen Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. (...) 3. (...) 4. (...) 5. (...) 6. (...) 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. August 2015 be- schlagnahmten 2 SIM-Karten Lyca werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. August 2015 be- schlagnahmten 2 Mobiltelefone (1 Natel Samsung, IMEI ... und 1 Natel Samsung IMEI ...) werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. 9. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummern ... und ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen. 10. Die beiden beschriebenen Seiten aus dem mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Züric h-Sihl vom 20. August 2015 beschlagnahmten Notizbuch werden herausgetrennt und als Beweismittel bei den Akten belassen. 11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. August 2015 be- schlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde leere Notizbuch wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts-kraft auf erstes Verlangen hin her-
ausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lager- behörde vernichtet. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. August 2015 be- schlagnahmten Fr. 240.– werden eingezogen und zur teilweisen Verfahrenskosten- deckung verwendet. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)" 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen. Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'664.00 Auslagen Untersuchung Fr. 4'578.45 Auslagen amtliche Verteidigung
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 8. Juni 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad