Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160091-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Oberri chteri n li c. i ur. L. C hi tvanni sowie Gerichtsschreiberi n lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 21. Dezember 2016
i n Sachen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägeri n und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n
betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2015 (DG150030)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch vom 12. August 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 74 S. 56 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer weiteren strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 258 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2014 (A-1/2014/2977) für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– (unter Anrechnung von 2 Tagen Unter- suchungshaft) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvoll- zug wird widerrufen; der Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'914.25 Auslagen Untersuchung Fr. 800.– Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren (UB150124-O) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 20'061.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 9. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'058.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 40 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 236 S. 1 f.) 1. Es seien die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 10 des Dispositivs des Urteils des Be- zirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2015 (Geschäfts-Nr. DG150030) aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte freizusprechen von den Vorwürfen − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV vom 30. März 2016 sei abzuweisen. 4. Die bis und mit heute erstandene Untersuchungs- und Si cherhei tshaft sei dem Beschuldigten an die mit Urteil des Obergerichts Thurgau vom
November 2014 (Proz.-Nr. SBR.2014.34) verhängte Freiheitsstrafe an- zurechnen. Eventualiter sei dem Beschuldigten für die erstandenen Zwangsmass- nahmen eine nach Ermessen des Gerichtes festzusetzende Genugtuung zuzuspreche n. 5. Die Ansprüche der Zivilklägerin seien abzuweisen. Die Kosten und Entschädigungsfolgen (des erst- und zwei ti nstanzli chen Ver- fahrens) seien ausgangsgemäss zu regeln, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung vorgängig aus der Staatskasse zu vergüten seien. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 239 S. 1) Der Beschuldigte sei zusätzlich zur Verurteilung vom 3. Dezember 2015 we- gen Vergewaltigung und sexueller Nötigung der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, eventualiter der fahrlässigen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen und er sei mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten zu bestrafen. c) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Urk. 240 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuhei ssen. Ev. sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Die Kosten des Verfahrens inklusive der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil vom 3. Dezember 2015 (Urk. 74) sprach das Be- zirksgericht Dietikon den Beschuldigten der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn – unter Anrechnung vom 258 Tagen Haft – mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 48 Monaten (vgl. Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4). Einer weiteren strafbaren Handlung wurde der Beschuldigte freigesprochen (Dis- positiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz ordnete gleichzeitig den Vollzug einer früheren Geldstrafe an (Dispositiv-Ziffer 5), verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 6), setzte die Verfah- renskosten und die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und für die un- entgeltliche Vertreterin der Privatklägerin fest (Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 10), wobei sie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse nahm (Dis- positiv-Ziffer 11). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 liess der Beschuldigte rechtzeitig Beru- fung anmelden (Urk. 57). Mit fristgerecht erstatteter Berufungserklärung vom 7. März 2016 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (vgl. Urk. 79): 1. Es seien Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Dezember 2016 in Geschäft Nummer DG150030 aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sin- ne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Es sei der Beschuldigte unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.
II. Prozessuales Die vom im Berufungsverfahren neu zugezogenen Verteidiger gestellten Beweis- anträge auf Beizug von KESB-Akten über die Privatklägerin und auf Einholung ei- nes Führungsberichtes bei der „C._____“ über sie (vgl. Urk. 136) wurden mit Ver- fügung des Kammerpräsidenten vom 28. September 2016 abgewiesen (vgl. Urk. 183). Sie wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung ni cht mehr erneuert und es wurden auch keine anderen Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 236; Prot. II S. 42), so dass kein Anlass zu diesbezüglichen Erörterungen besteht. III. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an der im Tatzeitpunkt noch nicht 16jährigen Privatklägerin gegen ihren ausdrücklich erklär- ten Willen und trotz ihren (in der Anklage näher umschriebenen) Widerstand, den Geschlechtsverkehr vollzogen, sie am Oberkörper geküsst, ihr seinen Finger anal ei ngeführt und i hre Hand an sei nen erigierten Penis gelegt zu haben. 1.2. Der Beschuldigte, der in der Hafteinvernahme noch von nichts wissen wollte (vgl. Urk. 5.1), bestritt im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht, dass es mit der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen kam, machte jedoch geltend, dazu sei es auf Betreiben bzw. Wunsch der Privatklägerin und im beidseitigen Einvernehmen gekommen. Weiter erklärte er, davon ausgegangen zu sein, dass die Privatkläge- rin im Tatzeitpunkt 19 Jahre alt gewesen sei. Damit stellte der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe in Abrede, was er auch an der Berufungsverhandlung tat (vgl. Urk. 235 S. 11). Somit ist zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte Sach- verhalt anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. 2. Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.1. An Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 6/1, Urk. 6/4, Urk. 42 und Urk. 234) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 5.1 bis 5.4,
Prot. I S . 7 ff. und Urk. 235) die Aussagen des Zeugen D._____ (Urk. 7.1 und Urk. 7.2) vor. Weiter liegen ei n Kurzberi cht des Forensi schen Insti tuts Züri ch über die molekulargenetische Auswertung von zwei Spurenträgern (Urk. 8/3) sowie die medizinischen Akten zur Privatklägerin (Urk. 9/1-7) im Recht. 2.2. Die Anklage stützt sich hauptsächlich auf die belastenden Aussagen der Pri- vatklägerin, denn vorliegend handelt es sich um ein klassisches Vier-Augen-Delikt (so auch Vori nstanz i n Urk. 74 S. 11 sowie die Verteidigung in Urk. 236 S. 2 und S. 17). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid in extenso zur Frage nach der Verwertbarkeit der Beweismittel geäussert (vgl. Urk. 74 S. 4 ff. Ziff. 1-3 und S. 11 f. Ziff. 3.2) und diese zutreffend bejaht. Insbesondere setzte sie sich mit den pro- zessualen Einwänden der früheren Verteidigung hinsichtlich Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin auseinander (vgl. Urk. 74 S. 4 ff. Ziff. 1-3), worauf hier zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu verweisen ist, und gelang- te korrekt zum Schluss, dass ihre Aussagen in der Untersuchung vorbehaltlos verwertbar sind. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf die übrigen erhobenen Be- weismittel (vgl. dazu die Vorinstanz zutreffend i n Urk. 74 S. 11 f. Ziff. 3.2). 2.3. Auch die an der Berufungsverhandlung durchgeführte Befragung der Privat- klägerin als Auskunftsperson erfolgte unter Einhaltung der massgebli chen pro- zessualen Vorschriften (vgl. Urk. 234 S. 1 f.). Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang, ihr sei unverständlich, weshalb die erste Ei nvernahme ni cht un- ter Beizug einer Fachperson per Video durchgeführt worden sei, und sie will dar- aus ei ne starke Ei nschränkung von deren Beweiskraft ableiten (Urk. 236 S. 5 f.). Dass die erste Einvernahme der Privatklägerin verwertbar ist, hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (Urk. 74 S. 6). Die Argumentation des Beschuldigten hätte zudem zur Folge, dass von Opferbefragungen immer Videoaufzeichnungen erstellt werden müssten. Ein solcher Anspruch eines Beschuldigten existiert je- doch ni cht.
3.3. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist anzufügen, dass sie – als Opfer der zur Anklage gebrachten Straftaten – mit ihren Aussagen die Un- tersuchung in Gang brachte. Mit der Vorinstanz ist indessen zu berücksichtigen, dass die Strafanzeige vom 23. November 2014 aktenkundig durch ihren Onkel, Herrn E., und nicht durch sie persönlich erfolgte (vgl. Urk. 1 S. 3 und S. 4, so auch die Vorinstanz in Urk. 74 S. 12; vgl. auch Aussagen der Privatklägerin in Urk. 6.1 S. 7 zu Frage 52 und 53: „Ich will jetzt noch nicht.“ sowie S. 11 zu Frage 96). Richtig ist, dass sie in diesem Verfahren eine Genugtuungsforderung gegen den Beschuldigten stellte, was ihr ein gewisses wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Prozesses zuträgt. Abgesehen von diesem finanziellen Hintergrund, bei wel- chem es si ch um ei ne übli che rechtli che Folge mutmasslich strafbarer Handlun- gen wie der vorliegend zu beurteilenden handelt, sind keine weiteren Interessen der Privatklägerin am Ausgang des Verfahrens auszumachen. In diesem Zusam- menhang ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss überein- stimmender Darstellung sich die Beteiligten (d.h. der Beschuldigte und die Pri vat- klägerin) vor der hi er zur D i skussi on stehenden Nacht ni cht kannten. So konnte die Privatklägerin gegenüber den an den Wohnort ihrer Mutter ausgerückten Poli- zeibeamten den Täter lediglich beschreiben; seinen Namen nennen oder sonstige Angaben über ihn konnte si e i ndessen ni cht liefern (vgl. Urk. 1 S. 4). Unter dem Blickwinkel der Glaubwürdigkeit ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklä- geri n den i hr unbekannten Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. 3.4. Schliesslich ist zur Glaubwürdigkeit von D., der als polizeiliche Aus- kunftsperson und später als Zeuge befragt wurde, mit der Vori nstanz zu erwäh- nen, dass er mit dem Beschuldigten befreundet ist und wegen dieser persönlichen Beziehung versucht sein könnte, den Beschuldigten in einem positiven Licht dar- zustellen (vgl. Vorinstanz in Urk. 74 S. 13 unter Hinweis auf Urk. 7/2 S. 2). 4. Zu den Aussagen Wie oben erläutert, ist in erster Linie der innere Gehalt der Aussagen mass- gebend. Dabei sind im Folgenden die Aussagen zu den einzelnen eingeklagten und i m Berufungsverfahren i mmer noch zur D i skussi on stehenden Sachverhalte (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung [Anklageziffer 1. und 2. a) Abs. 1] sowie
sexuelle Handlungen mit Kindern [Anklageziffer 2. a) Abs. 2 und 2. b)] separat zu würdigen. 4.1. Zum Sachverhalt betreffend Vergewaltigung und sexuelle Nötigung 4.1.1. Was die eigentlichen Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und von D._____ während der Untersuchung und an der Hauptverhandlung betrifft, so ist zunächst auf die diesbezügliche zusammenfassende Darstellung durch die Vo- rinstanz zu verweisen, in welcher alles Wesentliche aufgelistet wurde (Privatklä- gerin: Urk. 74 S. 14-19 Ziff. 1.2. und 1.3.; D.: Urk. 74 S. 22-24 Ziff. 2.2. und 2.3.; Beschuldigter: Urk. 74 S. 25-29 Ziff. 3.2. bis 3.6.). Die Privatklägerin wurde an der Berufungsverhandlung nochmals einvernommen. Im Wesentlichen bestätigte sie ihre früheren Aussagen, insbesondere bekräftigte sie, die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten seien gegen ihren erklärten und erkennbaren Willen erfolgt (vgl. Urk. 234 S. 7). Zusammenfassend führte sie aus, sie sei mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen, was sie dem Beschuldigten gesagt habe. Sie habe sich auch sonst gewehrt. Ganz wehren habe sie sich aber nicht können, da sie wisse, weil sie aus F. [Staat in La- teinamerika] komme, dass sie nichts dagegen machen könne, wenn ein so gros- ser Mann vor ihr stehe und sie anfasse. Sie habe sich daher zwar gewehrt, ihn weggeschubst, nein gesagt und alles zusammengedrückt. Aber sie habe nicht viel machen können. Die Initiative sei nicht von ihr ausgegangen (Urk. 234 S. 7 f.). Die Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergab keine neuen Erkenntni sse. Er blieb insbesondere bei seiner Darstellung, die sexuellen Handlungen seien im gegenseitigen Einvernehmen und auf Initiative der Privat- klägerin überhaupt zustande gekommen. Zusammenfassend führte er aus, die Privatklägerin habe etwas von ihm gewollt. Die Privatklägerin habe alles gemacht, er habe fast nichts machen müssen. Er sei bereits in den ersten drei Minuten im Auto "gekommen". Nachher habe die Privatklägerin weitergemacht, weshalb die Haut an seinem Penis abgeschürft worden sei. Die Privatklägerin sage nicht die Wahrheit. In einem so kleinen Auto gehe dies gar nicht, wie diese es sage. Er ha- be die Privatklägerin zu nichts zwingen müssen (Urk. 235 S. 11 ff.).
4.1.2. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten hielt die Vorinstanz vorerst fest, dass er bei seiner ersten Einvernahme, die ca. 15 Stunden nach sei- ner Verhaftung am 22. März 2015 stattfand, mithin beinahe 4 Monate nach dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall, von nichts gewusst haben will, obschon er mit der Tatsache konfrontiert wurde, dass ein DNA-Abgleich mit der DNA- Datenbank und den sichergestellten Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin eine vollständige Übereinstimmung mit seinem DNA-Profil ergeben hatte (vgl. Urk. 74 S. 29 unter Hinweis auf Urk. 5.1). Ergänzend ist hier anzufügen, dass dem Beschuldigten – dies entgegen den Rügen der Verteidigungen (vgl. Urk. 51 S. 7 und Prot. I S . 13 Ergänzung 2; Urk. 236 S. 6) – in dieser Einvernahme sehr konkrete Vorhalte unterbreitet wurden, weshalb i hm trotz Zeitablaufs und obwohl ihm vorgehalten wurde, der Vorfall sei in einer Bar im G._____ [Region] gesche- hen (Urk. 5.1 S. 2), in Kombination mit den anderen Vorhalten (z.B. Geschlechts- verkehr auf dem Rücksitz eines Autos) und seinen übrigen Aussagen durchaus klar sein musste, um welchen Vorfall es sich handelte. Berücksichtigt man zudem, dass der Beschuldigte in dieser Einvernahme noch erklärte, er sei selten im Aus- gang und fast nie in der Schweiz, sondern, so quasi wenn schon, i n D eutschland (vgl. Urk. 5.1 S. 9, vgl. aber anderslautende Aussagen seines Freundes in Urk. 7.1 S. 7 und 8), und er kenne keine anderen Shisha-Bars ausser einer in H._____ (Urk. 5.1 S. 8), so hätte ihm der Vorfall erst recht klar sein müssen, zu- mal die Privatklägerin die einzige Frau sei, die so schnell Sex habe haben wollen (vgl. Urk. 5.2 S. 10). Eine Verwechslung kann daher ausgeschlossen werden. Freilich ist das gute Recht eines Beschuldigten – sofern er andere damit nicht falsch belastet – zu lügen oder aber die Aussage zu verweigern, d.h. ei nfach nichts zu sagen, worauf der Beschuldigte auch von allem Anfang an korrekt hin- gewiesen wurde (vgl. Urk. 5.1 S. 1). Wenn sich ein Beschuldigter dennoch äussert, so weiss er, dass die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen (ni cht nur, aber auch) an der Gesamtheit seiner Aussagen gemessen wird. Dieser Hinweis erfolgt bereits an dieser Stelle deshalb, weil die in den später erfolgten Einvernahmen vom Beschuldigten selbst wiedergegebene Darstellung der Ereignisse i n jener Tatnacht – ausgehend von deren Richtigkeit – derart prägend hätten sein müs- sen, dass ein „Nicht-mehr-wissen“ gar nicht vorstellbar ist.
4.1.2.1. Bereits in der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wusste der Beschuldigte doch darüber zu berichten, was sich damals zutrug. Demnach stiess der damals 26jährige Beschuldigte – nach seiner Darstellung – i n jener Tatnacht auf die ihm bis dahin nicht bekannte, noch nicht 16jährige Privatklägerin, die von ihm unvermittelt Sex verlangte und ihn zu diesem Zweck fragte, ob er ein Auto dabei habe, worauf er seinen Kollegen um die Autoschlüssel bat (v gl. Urk. 5.2 S. 4). Im zweitürigen Auto, welches auf dem Areal vor dem Lokal abgestellt ge- wesen sei, hätten er und die Privatklägerin auf dem Rücksitz Platz genommen. Die Privatklägerin habe nach dem Austausch von Küssen seine Hose herunterge- zogen, sie habe zu „blasen“ und „mit der Hand“ begonnen, worauf er „gekommen“ sei. D er Beschuldigte bejahte die Frage, ob auch Geschlechtsverkehr vollzogen wurde und ergänzte, darauf habe die Privatklägerin „weiter und weitergemacht“, er habe das „nicht ganz mitbekommen“, er sei „ganz kaputt“ gewesen. Sie habe dann weitergemacht, bis er zum zweiten Mal „gekommen“ sei. Sie hätten „fast al- les gemacht“, sie sei auf ihn gesessen und er auf sie (vgl. Urk. 5.2 S. 5). Sie seien fast eine Stunde im Auto gewesen, er sei in den ersten drei Minuten „gekommen“, die Privatklägerin hätte gehen können, aber sie habe Lust gehabt, mehr als er (vgl. Urk. 5.2 S. 6). Er stellte in dieser Einvernahme – wie übrigens in den darauf folgenden Befragungen – mehrfach eine verbale oder körperliche Gegenwehr der Privatklägerin in Abrede und auf entsprechende Frage wiederholte er ergänzend, die Privatklägerin habe alles gemacht (vgl. Urk. 5.2 S. 6), er habe gar nichts ma- chen müssen, sie habe alles für ihn gemacht (vgl. Urk. 5.2 S. 7), er habe ihr – nachdem sein Kollege an der Autoscheibe geklopft habe – gesagt, er „komme“ nicht mehr, er sei „schon mal gekommen“, aber sie habe trotzdem weitergemacht (vgl. Urk. 5.2 S. 7). Er konzedierte, sie überall angefasst zu haben und gab zur Privatklägerin ungefragt noch die Meinung ab, er glaube, jeder könne sie überall anfassen, weil sie „billig“ sei (vgl. Urk. 5.2 S. 7), eine Erklärung, die er auf aus- drückliche Frage noch dahingehend erläuterte, die Privatklägerin sei die schnells- te Frau, die er angemacht hätte, sie habe das zuerst versucht und dann bekomme er „so was“, das sei „nicht normal“ (vgl. Urk. 5.2 S. 10). Auch in der nachfolgen- den Einvernahme vom 18. Mai 2015 hielt er an seinen Aussagen fest und präzi- sierte, nachdem der Kollege an die Autoscheibe geklopft habe, habe er ihr ge-
sagt, „es sei jetzt fertig mit dem Sex“ (vgl. Urk. 5.3 S. 2). In der Schlusseinver- nahme vom 11. August 2015 wiederholte er mehrfach, er habe nichts machen müssen, die Privatklägerin habe alles gemacht, sie habe mehr Lust gehabt als er (vgl. Urk. 5.4 S. 4). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz trug der Beschuldig- te neu vor, er habe von dieser Nacht eine Verletzung davongetragen, die Haut an seinem Penis sei gerötet und wund gewesen, da er schnell „gekommen“ sei, die Privatklägerin aber weiter den Geschlechtsverkehr vollzogen habe (vgl. Prot. I S. 9). Heute hielt der Beschuldigte an seinem Standpunkt fest und bestätigte sei- ne bereits deponierten Aussagen. Er führte ergänzend aus, mit „billig“ habe er gemeint, es sei so schnell gegangen. Nach Minuten seien sie im Auto gewesen. Er habe gedacht, das könne vielleicht jeder im Club machen. So schnell, das sei ihm noch nie passiert. Ferner präzisierte der Beschuldigte, die Haut an seinem Penis sei wegen der Reibung abgeschürft gewesen (Urk. 235 S. 11 ff.). 4.1.2.2. Diese Aussagen in Verbindung mit seinem ursprünglichen „Nichts-mehr- wissen-wollen“ anlässlich seiner ersten Einvernahme (vgl. oben) erstaunen doch sehr, wenn man bedenkt, dass er sich später i n mehrfacher Hi nsi cht letztlich als „Opfer“ der sexbesessenen und unersättli chen Privatklägerin darstellte. Denn solch aussergewöhnliche Ereignisse müssten nach allgemeiner Lebenserfahrung wohl jedem auch noch so begehrten Mann in Erinnerung haften bleiben, zumal es gemäss Deposition des Beschuldigten das erste Mal gewesen sei, dass er mit ei- ner Frau Geschlechtsverkehr im Auto seines Freundes gehabt habe (Urk. 235 S. 19). Bereits dies lässt seine Schi lderungen als unglaubhaft erscheinen. Aber ni cht nur das. Auffällig ist, dass er seine Darstellung im Laufe der Einvernahmen kontinuierlich aggravierte (er sei „fast betrunken“ gewesen, habe „das nicht ganz mitbekommen“, dann er sei „ganz kaputt“ gewesen, vgl. oben bzw. er sei „kaputt, betrunken und müde“ gewesen, es habe so lange gedauert, er habe einfach „kommen“ wollen, aber er habe nicht gekonnt, vgl. Urk. 5.2 S. 10) und diese schliesslich in der Geltendmachung von an jenem Tag davongetragenen (erst an der Hauptverhandlung erstmals geltend gemachten) Penisverletzungen gipfelte. Darauf hat auch die Vorinstanz zutreffend hingewiesen. Zurecht erwog sie, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen im Auto sehr oberflächlich und widersprüchlich blieben, zumal er diesbezüglich Eri nnerungslücken geltend
machte, weil er „so kaputt“ und stark betrunken gewesen sein soll (vgl. Urk. 74 S. 29 f. unter Hinweis auf Urk. 5.2 S. 5). Weiter ist gestützt auf die obigen Ausfüh- rungen den Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen, am Aussageverhalten des Beschuldigten zum Kerngeschehen falle nicht nur auf, dass er dazu neige, die Schuld ni cht ei nfach von si ch zu wei sen bzw. zu behaupten, dass es si ch um ein- vernehmliche sexuelle Kontakte gehandelt habe, sondern darüber hinaus versu- che, der Privatklägerin die vollumfängliche Initiative zuzuschieben und diese als sexbesessene Person darzustellen (vgl. Urk. 74 S. 30). Korrekt wies die Vor- i nstanz sodann darauf hin, dass die Darstellung des Beschuldigten, wonach die knapp 16jährige Privatklägerin bei ihrem ersten Aufeinandertreffen mit dem Be- schuldigten nach ni cht ei nmal fünf Mi nuten auf i hre ei gene Ini ti ati ve hi n mi t i hm i m Auto seines Kollegen während ihrer Monatsblutung ungeschützt den Ge- schlechtsverkehr vollzogen und selbst nach der Ejakulation des Beschuldi gten weitergemacht haben soll, so dass seine Penishaut gerötet gewesen sei, jeglicher Lebenserfahrung widerspricht und damit in höchstem Masse unglaubhaft er- scheint (vgl. Urk. 74 S. 30). In diesem Zusammenhang fällt sodann auf, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen auch danach trachtete – was auf ein Lügen- si gnal hi nwei st – die ihm bis zu jener Nacht unbekannte Privatklägerin zu diskredi- tieren, indem er diese als „billig“ charakterisierte, als Person, die jeder überall an- fassen könne (vgl. Urk. 5.2 S. 7) bzw. dazu angab, das könne jeder machen (vgl. Urk. 235 S. 16) und als schnellste Frau, die er angemacht habe (vgl. Urk. 5.2 S. 10). Immerhin konzedierte er mit seiner letzterwähnten Bemerkung, dass er es war, der die Privatklägerin anmachte, was eigentli ch mi t sei ner oben wiedergege- benen Darstellung in Widerspruch steht. An der Hauptverhandlung und auch heu- te spekulierte der Beschuldigte, die falsche Darstellung des Vorgefallenen durch die Privatklägerin sei auf die Kollegin, die in jener Nacht in Beglei tung der Privat- klägerin gewesen sei, zurückzuführen, weil diese Kollegin mit ihm zusammen ha- be sein wollen, was er abgelehnt habe (vgl. Prot. I S. 8; Urk. 235 S. 21 f.). Dass diese Verschwörungstheorie komplett abstrus ist, geht schon daraus hervor, dass die Privatklägerin diese Kollegin lediglich oberflächlich, jedenfalls ni cht ei nmal ih- ren Vornamen kannte, so dass sie auch nicht eruiert werden konnte. Weswegen die Privatklägerin sich durch ei ne prakti sch unbekannte Frau zum Nachteil des
Beschuldigten zu ei ner falschen Anschuldi gung hätte hinreissen lassen sollen, ist nicht ersichtlich und ebenso wenig nachvollziehbar. 4.1.2.3. Der Beschuldigte berief sich für seine Darstellung – zumi ndest bi s zur Be- rufungsverhandlung – teilweise auf sei nen Freund D.. Fest steht, dass D. dem Beschuldigten in jener Nacht sei n Auto zur Verfügung stellte und dass dieser, als die Privatklägerin und der Beschuldigte im Auto waren, an der Autoscheibe klopfte, wobei er aufgrund der Tatsache, dass die Autoscheiben be- schlagen waren, nicht in der Lage war zu erkennen, wer si ch i m Autoi nneren auf- hi elt. Diesbezüglich stimmen die Aussagen sämtlicher Beteiligten überein. Mit der Vori nstanz i st vorweg festzuhalten, dass die Aussagen von D._____ sich im Übri- gen als wenig sachdienlich erweisen, weil sie nicht das Kerngeschehen betreffen (vgl. Urk. 74 S. 24). Weiter ist zu bemerken, dass die Depositionen in verschiede- nen Punkten auch von denjenigen des Beschuldigten divergieren (vgl. Stel- lungahme Beschuldigter in Urk. 5.3 S. 1 f.). Von Belang in diesem Zusammen- hang ist, dass er die Darstellung des Beschuldigten in mehrfacher Hi nsi cht ni cht bestätigte: So mit Bezug auf den vom Beschuldigten ihm gegenüber geäusserten Grund für die Aushändigung des Autoschlüssels (Getränke i m Auto holen wollen, vgl. Urk. 7.2 S. 3; demgegenüber sagte der Beschuldigte: er habe dem Kollegen gesagt, er wolle im Auto Sex haben, vgl. u.a. Urk. 5.3 S. 3) sowie mit Bezug auf den Treffpunkt vor Antritt der Heimreise (der Zeuge: Zusammen mit dem Be- schuldi gten den C lub verlassen, Urk. 7.2 S. 6; Beschuldigter: er habe D._____ auf dem Parkplatz zur Heimreise getroffen, Urk. 5.3 S. 3). Wesentlich ist sodann, dass die Darstellung des Zeugen D., der Beschuldigte sei, nachdem er mit der Privatklägerin im Auto gewesen war, mit dieser händchenhaltend in den C lub zurückgekehrt (vgl. Urk. 7.1 S. 4 und Urk. 7.2 S. 5 f.), nicht einmal mit der Darstel- lung des Beschuldi gten selbst übereinstimmt, weil dieser eine eigene Rückkehr zum Club verneinte (vgl. Urk. 5.3 S. 3). Heute rä umte der Beschuldigte ein, D. habe gelogen („für ihn geredet“; vgl. Urk. 235 S. 18). Die Verteidigung leitet hieraus ab, dass der Beschuldigte nicht einfach alles suche, was ihm nütz- lich wäre, sondern er auch D i nge bestreite, die ihm helfen würden (Prot. II S . 43). Dies trifft zwar zu, kann jedoch nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden und verleiht seinen Aussagen keine höhere Glaubhaftigkeit. Bei diesem
Stand der Dinge erscheinen die Depositionen des Zeugen, die ohnehin nichts zum Kerngeschehen beitragen, wenig zuverlässig, was letztlich – wie soeben dargelegt – auch vom Beschuldigten eingeräumt werden musste. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz im Zusammen- hang mit der Würdigung der Aussagen von D._____ verwiesen werden, die zu- treffend zum Schluss kommen, dass er sich entweder i n tatsächli cher Hi nsi cht an besagte Nacht nicht mehr wirklich erinnern könne oder aber, dass er den Be- schuldigten mit erfundenen Elementen schützen wolle (vgl. dazu Urk. 74 S. 34). 4.1.3. Was die Depositionen der Privatklägerin betrifft, so ergeben diese in mehr- facher Hinsicht ein zuverlässiges Bild. 4.1.3.1. Vorerst ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte selber konze- dierte, an der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen, sie überall berührt und auch geküsst zu haben (vgl. oben). Offen ist indessen, ob dies im Ein- vernehmen mit der Privatklägerin geschah, was die Privatklägerin in sämtlichen Einvernahmen gleichbleibend in Abrede stellte. 4.1.3.2. Die Vori nstanz hat i n i hrem Entschei d vorerst auf die Kritik des früheren Verteidigers hingewiesen, der an der Hauptverhandlung vorgetragen hatte, dass den Aussagen der Privatklägerin jegliche Beständigkeit sowohl im Detailreichtum als auch in den Details selbst abgehe. Weiter hatte der Verteidiger vor Vorinstanz vorgebracht, die Schilderung der Privatklägerin bezüglich ihrer Stellung und der- jenigen des Beschuldigten während des Ausziehens und der Penetration sei nicht realistisch und anatomisch nicht möglich. Schliesslich erscheine auch realitäts- fremd, dass die Privatklägerin nicht versucht haben wolle, sich ihrer Tortur zu ent- ziehen oder um Hilfe zu rufen (vgl. Vori nstanz i n Urk. 74 S. 19 f. unter Hinweis auf Urk. 51 S. 13 ff.). Der Verteidiger spekulierte in seinem Plädoyer vor Vorinstanz über die möglichen Beweggründe für eine falsche Darstellung der Privatklägerin, und zählte diese wie folgt auf: Die Privatklägerin habe sich nachträglich für das Vorgefallene geschämt bzw. sie habe eine Ausrede dafür gebraucht, weshalb sie dem Heim ferngeblieben war, bzw. es handle sich um einen Racheakt der myste- riösen „I._____“, die der Privatklägerin von den Vorstrafen des Beschuldigten er-
zählt habe, bzw. die Privatklägerin sei allenfalls zu ihrer Anzeige gezwungen wor- den (vgl. Urk. 51 S. 17). An der Berufungsverhandlung argumentierte auch die neue Verteidigung, die Schilderungen der Privatklägerin zum Beginn des angeblich erzwungenen Se- xualaktes seien schlicht lebensfremd (Urk. 236 S. 8), es bestünden bei genauerer Betrachtung der Aussagen der Privatklägeri n hi nsi chtli ch der behaupteten Se- xualdelikte grösste Zweifel, hinter ihre Schilderungen seien grosse Fragezeichen zu setzen und sie habe das Kerngeschehen entgegen der Vorinstanz nicht kon- stant und widerspruchsfrei vorgetragen (a.a.O. S. 11). Sie habe sich – dazu befragt, wie sie sich dem Beschuldigten gegenüber zur Wehr gesetzt habe – äusserst zurückhaltend geäussert (a.a.O. S. 13). Schliesslich würden ihre Aus- sagen zum Kennenlernen und der Vorgeschichte gar farblos wirken und seien realitätsfremd (a.a.O. S. 14 f.) 4.1.4. Die Vorinstanz stimmte im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Pri- vatklägerin der Verteidigung zu, dass der Detaillierungsgrad in den Einvernahmen vom 23. November 2014 und vom 15. Juni 2015 unterschiedlich ist, was sicher zutreffend ist. Sie wies indessen weiter korrekt darauf hin, dass beide Einvernah- men verwertbar und zu würdigen si nd. Dazu kommen die Depositionen der Pri- vatklägerin an der Berufungsverha ndl ung, welche bereits dargestellt wurden. 4.1.4.1. Zu den am Tattag (gemeint wohl: in der ersten Einvernahme, da am Tat- tag keine Einvernahme stattfand) gemachten Aussagen der Privatklägerin erwog die Vorinstanz, dass diese detailliert, lebensnah, differenziert und, was das Kern- geschehen betrifft, nachvollziehbar sind sowie dass sie durchaus von Selbst- erlebtem zeugten (vgl. Urk. 74 S. 20). Diesen Schlussfolgerungen ist vorbehaltlos zuzusti mmen. Ergänzend ist beizufügen, dass sie auch für die übrigen, später er- folgten Aussagen der Privatklägerin zutreffen. Gleichbleibend schilderte sie in sämtlichen Einvernahmen, dass sie den Beschuldigten erst in der Shisha-Bar sah (und ni cht i m schon vorher von ihr u.a. mit der flüchtig bekannten Kollegin aufge- suchten C lub), dass si e mi t i hm deswegen di e Shi sha-Bar verliess und ihm zum Auto folgte, weil er sie um ihre Begleitung gebeten hatte unter der Angabe, es sei i hm schlecht, und dass sie auf seine Aufforderung hin auf dem Rücksitz des Au-
tos Platz nahm. Wenn die Verteidigung geltend macht, die Geschichte der Privat- klägerin sei gänzlich abstrus, weil jemand, dem es schlecht gehe und der daher an die frische Luft müsse, wohl kein Auto besteige (Urk. 236 S. 16), kann i hr ni cht gefolgt werden. Der Beschuldigte litt ja gar nicht an Übelkeit, sondern das war – gemäss den Depositionen der Privatklägerin – bloss ein Vorwand, um sie nach draussen und ins Auto zu locken. Daher ist es durchaus nachvollziehbar, dass man sich ins Auto (und dort schliesslich auf die Rückbank) setzte. Weiter macht die Verteidigung geltend, es widerspreche jeglicher Realität, dass die Privat- klägerin dem Beschuldigten ohne vorgängige Abtastungsphase einfach ins Freie gefolgt sei, irgendwie seien die beiden sich zuvor näher gekommen und sympa- thisch gewesen (Urk. 236 S. 15). Entscheidend ist, dass sich die Darstellung des Beschuldigten und diejenige der Privatklägerin auch in diesem Punkt wider- sprechen. Die Privatklägerin erklärte nämlich, der Beschuldigte habe ihr gegen- über – wahrheitswidrig – angegeben, ihm sei übel. Daher verliess sie mit ihm den Club, nachdem sie sich bei ihrer Kollegin vergewissert hatte, dass sie dem Be- schuldigten gefahrlos folgen konnte. Ein solches Verhalten widerspricht keines- wegs jeglicher Realität, da ihre Kollegin den Beschuldigten schon kannte. Keine Widersprüche sind sodann in ihren Schilderungen betreffend die im Auto erfolgten Übergriffe des Beschuldigten auszumachen. Gleichbleibend schilderte sie, wie der Beschuldigte sie zuerst an den Oberschenkeln anfasste, worauf sie ihn fragte, ob ihm besser gehe, wobei er ihr Anliegen, wieder in die Bar zurückzukehren mit der Bemerkung abschlug, er wolle noch im Auto bleiben. Weiter schilderte sie, dass er sie fest hielt, sie gegen die Schultern auf die Bank quer hinunterdrückte und sie mit seinen gespreizten Beinen auf ihren Körper fixierte, wobei sein Ge- si cht zu i hrem Kopf schaute. Weiter schilderte sie anschaulich, wie er sie an ihren Hüften nach oben zog und ihr die Hosen zu öffnen versuchte, wie er ihre Mit- teilung, sie wolle gehen, missachtete und sie weiter festhielt, wie er ihr die Hosen von hi nten nach unten auszog und schli essli ch – nachdem er seine Hosen auf- gemacht und etwas nach unten gezogen hatte – mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang (vgl. Urk. 6.1 S. 2). Auch di e übrigen sexuellen Handlungen (Küsse auf Oberkörper und Brust, teilweises Eindringen mit dem Finger in den After sowie das Legen ihrer Hand auf seinen Penis) schilderte sie im Kern gleichbleibend.
Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sein soll, seinen Finger in den After der Privatklägerin einzuführen, wenn diese rücklings auf der Bank lag und die Pobacken zusammengekniffen habe (Urk. 236 S. 10), trifft nicht zu. Mit ent- sprechender Kraft- und Gewaltanwendung ist dies ohne Weiteres möglich, insbe- sondere wenn man sich die Grössenverhältnisse zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vor Augen führt. Sie berichtete zudem – entgegen der Ver- teidigung (Urk. 236 S. 13) – anschauli ch über i hre mündli che und physi sche Ge- genwehr. So schilderte sie beispielsweise, wie sie dem Beschuldigten mehrmals mitteilte, dass si e ni cht wi ll und i hn um Rückkehr zur Shi sha-Bar ersuchte; wie sie in Gedanken ihn irgendwie habe schubsen wollen, sie aber in Realität Angst ge- habt habe, dass er sie schlagen könnte, zumal er recht kräftig war und sie ir- gendwie nicht wusste, was machen, wie sie sein Gesicht mit der Hand auf die Seite zu schieben versuchte, wie sie Beine und Anus während des Übergriffs mehrfach zusammenpresste. Sie vermochte überzeugend darzulegen, weshalb sie, als sie an der Autoscheibe klopfen hörte, nichts sagte (nämli ch aus Angst, dass noch ein weiterer Mann dazu kommen könnte, vgl. Urk. 6.4; Urk. 42 S. 3) und schli essli ch gab si e unumwunden zu, an ei ne Flucht aus dem Auto ni cht ge- dacht zu haben (vgl. Urk. 6.4; Urk. 42 S. 3), was sie nachvollziehbar mit dem Schock erklärte, der bei ihr durch den Übergriff des Beschuldigten hervorgerufen worden sei. Diese Schilderungen dokumentieren anschaulich und überzeugend i hre situationsbedingt relativ schwache Gegenwehr, welche freilich aufgrund der ausweglosen Lage (gefangen auf dem Rücksitz eines zweitürigen Autos mit dem ihr kräftemässig überlegenen Beschuldigten) zum vorneherei n zum Schei tern verurteilt war. In dieser Situation war auch eine Flucht nicht zu bewerkstelligen. Dass der frühere Verteidiger sich bemüssigt fühlte, ihr die Unterlassung eines Fluchtversuchs vorzuwerfen, i st daher schli cht unverständli ch. Si ch nahtlos in das soeben Gesagte einfügend gab sie heute – wie bereits dargelegt – denn auch zu Protokoll, wenn ein so grosser Mann einen in F._____, wo sie herkomme, anfas- se, müsse man mitmachen oder man sterbe (Urk. 234 S. 7 f.). Diese Schilderung zeigt deutlich, dass sich die Privatklägerin durchaus Gedanken zur Gegenwehr gemacht hat und entsprechende – der Lage angepasste – Handlungen vorge- nommen hat. Dies reicht.
4.1.4.2. Die Vorinstanz ortete in den Schilderungen der Privatklägerin gewisse Ungereimtheiten, welche indessen allesamt nicht das Kerngeschehen im Auto be- treffen. In diesem Zusammenhang erwähnte die Vorinstanz das Thema, ob die Privatklägerin nach dem Vorfall im Auto zur Shisha-Bar zurückkehrte oder nicht (vgl. Urk. 74 S. 20), welcher Umstand insofern von nebensächlicher Bedeutung ist, als aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst bereits feststeht (vgl. oben), dass jedenfalls eine Rückkehr der Privatklägerin zusammen mit dem Be- schuldigten dorthin nicht stattfand. Als auf den ersten Blick unstimmig bezeichne- te die Vorinstanz sodann die Aussage der Privatklägerin, wann sie die nähere Umgebung der Shi sha-Bar verliess und wann sie bei ihrer Mutter zu Hause an- kam (vgl. Urk. 74 S. 20), welche Begebenheiten ebenso wenig das Kerngesche- hen beschlagen und daher nicht einer vertieften Erörterung zu unterzi ehen si nd. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz diesbezüglich festzuhalten, dass sich in diesen unmassgeblichen Divergenzen noch keine die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen entscheidend in Frage stellende Widersprü- che erblicken lassen. Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang da- rauf hin, dass einzelne kleinere Ungenauigkeiten und Abweichungen im Verlaufe mehrerer Befragungen zudem als Realkennzeichen zu werten sind, währenddes- sen eine völlige Widerspruchfreiheit einen Hinweis auf ein einstudiertes Lügen- konstrukt bilden könnte. Weiter fällt mit der Vorinstanz auf, dass die Privatklägerin in der Videobefragung gewisse Unstimmigkeiten auf mehrmalige Nachfrage hin problemlos beseitigte (zum Beispiel die Ausführungen zum zuvor besuchten Club und/oder die teilweise auch als Club bezeichnete Shi sha-Bar, vgl. Urk. 74 S. 21 unter Hinweis auf die Aussagen). Ergänzend ist beizufügen, dass die Privatkläge- ri n auch an i hrer ersten Ei nvernahme offen von si ch aus auf ein Missverständnis hi nwi es (Ei ndri ngen von hi nten mi t dem Fi nger und nicht mit dem Penis, vgl. Urk. 6.1 S. 4 zu Fragen 27 und 30). 4.1.4.3. Die Vorinstanz stimmte der damaligen Verteidigung zu, dass ein gewisser Widerspruch bezüglich der Position der Privatklägerin bzw. des Beschuldigten im Auto während des Geschehens ni cht zu verkennen i st (vgl. Urk. 74 S. 21). Die Vorinstanz erwog dazu, der Widerspruch betreffe aber einen dynamischen Vor- gang im Autoinnern, welcher aufgrund seiner kontinuierlichen Veränderung, der
beengten Verhältnisse und des Schockzustandes der Privatklägerin nachvollzieh- bar unei nhei tlich geschildert wurde (vgl. Urk. 74 S. 21). Es trifft vorerst zu, dass es sich dabei um einen dynamischen Vorgang handelte. Genau betrachtet liegt dies- bezüglich entgegen Vorinstanz und Verteidigung (auch der heutigen Verteidigung; vgl. Urk. 236 S. 8 f.) indessen gar kein solcher Widerspruch vor. Sowohl in der ersten Einvernahme wie auch in ihrer Videobefragung schilderte die Privatklägerin gleichbleibend, der Beschuldigte habe sie im Auto zunächst nach unten gedrückt, mit seinen gespreizten Beinen fixiert und sie danach an i hren Hüften nach oben gezogen (vgl. Urk. 6.1 S. 2 und Urk. 6.4 ab 00:16:00; diesbezüglich sei noch da- rauf hingewiesen, dass die Zusammenfassung der Videobefragung gemäss Urk. 42 die Depositionen der Privatklägerin verkürzt wiedergibt). Dass der Be- schuldigte die Privatklägerin bzw. ihre Hüften etwas anheben musste, um ihr die Hosen ausziehen zu können, ist keineswegs lebensfremd, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 236 S. 8 f.), sondern schlichtweg nötig, um das Ausziehen der Hosen zu bewerkstelligen. Entgegen der Verteidigung führt das blosse Anhe- ben der Hüften sodann ni cht dazu, dass die Privatklägerin beim anschliessenden Geschlechtsverkehr auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen sei (a.a.O.). Dies deckt sich nicht mit den glaubhaften Angaben der Privatklägerin und kann daher nicht erstellt werden, zumal selbst der Beschuldigte ausführt, er sei oben und unten gewesen (Urk. 5.2 S. 5). 4.1.4.4. Es trifft sodann zu – worauf auch die Vori nstanz hi nwi es –, dass die Pri- vatklägerin das Tatgeschehen in emotionaler Hinsicht relativ nüchtern schilderte, indem sie von einer Art Schockzustand sprach, in welchen sie geraten sei, ohne dabei einen tieferen Einblick in ihre Gefühlswelt zu gewähren. Dieser Umstand lässt sich mit den Schamgefühlen und dem von der Privatklägerin an den Tag ge- legten, im Allgemeinen eher zurückhaltenden Aussageverhalten erklären (so auch die Vorinstanz in Urk. 74 S. 21). Ein Desinteresse lässt sich entgegen der Vertei- digung hi ngegen ni cht erkennen (vgl. Urk. 236 S. 6). Dazu ist weiter zu bemerken, dass sie – was aus der Videobefragung mühelos hervorgeht und sich auch anlässlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung klar ergab – sichtlich grosse Scham verspürte, über das Vorgefallene zu sprechen. Sie legte dies offen, indem sie mehrmals nachfragte, ob sie jetzt jedes Detail erzählen müsse, bzw. in-
dem sie ausdrücklich erklärte, sie finde es peinlich, dies zu erzählen (vgl. Video z.B. 6.4 ab 00:16:00). Auch dem von der Psychologin verfassten Bericht über die Videobefragung ist zu entnehmen, dass es der Privatklägerin schwer fiel, über den Vorfall zu sprechen (vgl. Urk. 6.3), was ohne weiteres nachvollziehbar ist. 4.1.4.5. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Privatklägerin mit i hren Aussagen weder zu Übertreibungen neigte, noch den Beschuldigten unnötig belastete, wel- cher Ei nschätzung zuzusti mmen i st. Zutreffend ist insbesondere, dass sie sich sehr differenziert über das Verhalten des Beschuldigten und über das am Tat- abend Geschehene äusserte und keineswegs darauf erpicht war, den Beschuldig- ten i n ei n mögli chst schlechtes Li cht zu rücken, wobei weder eine Dramatisierung der Geschehnisse noch eine Aggravierung der Vorwürfe an die Adresse des Be- schuldigten ersichtlich ist (so auch die Vori nstanz i n Urk. 74 S. 21). Dass die Pri- vatklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete, geht aus verschiedenen Aussagen hervor, welche schon die Vorinstanz aufzählte, nämlich, dass sie wäh- rend des Geschlechtsverkehrs keine körperlichen Schmerzen verspürte und der Beschuldigte ihr auch sonst keine Schmerzen zufügte (vgl. Urk. 74 S. 21 unter Hinweis auf Urk. 6.1 S. 3 und 9). Weiter stellte sie in Abrede, dass die bei ihr fest- gestellten Verletzungen, die im Rahmen des gegenständlichen Vorfalls entstan- den sein könnten (vgl. Urk. 9.4 S. 4), durch den Beschuldigten verursacht wurden. 4.1.4.6. Sodann steht schon aufgrund des Polizeirapportes fest (vgl. Urk. 1 S. 3), dass nicht die Privatklägerin, sondern ihr Onkel die Polizei einschaltete. Sie wollte – was sie deutlich erklärte – keine Anzeige gegen den Beschuldigten erstatten (Urk. 6.1 S. 7) und gegenüber der Polizei nichts sagen, wobei in diesem Zu- sammenhang offenbar ihre Mutter sie zu einer Anzeige zu moti vi eren versuchte (Urk. 6.1 S. 11). Hierzu macht die Verteidigung geltend, die Privatklägerin habe praktisch mitmachen müssen, da ihr Onkel Anzeige erstattet habe (Urk. 236 S. 5). Es trifft zu, dass die Privatklägerin keine Anzeige erstatten wollte, dies ergibt sich aus ihrer Einvernahme (Urk. 6.1 S. 7). Es finden sich indes in den Akten keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Privatklägerin hat mitmachen müs- sen. Diese Darstellung der Verteidigung widerlegt schliesslich auch die Hypothe- se des Beschuldigten zu einem möglichen Motiv der Privatklägeri n für ei ne
Falschbelastung, nämlich dass die Privatklägerin im Auftrag von "I._____", der Frau, die ihm nachstellte (vgl. Urk. 235 S. 21 f.) gehandelt habe. Wäre dem tat- sächlich so gewesen, hätte die Privatklägerin jedenfalls von sich aus Anzeige er- stattet. 4.1.4.7. Die Verteidigung kritisiert den angefochtenen Entscheid ferner dahinge- hend, es sei durchaus von Relevanz, wie lange der Aufenthalt im Auto gedauert habe. Es liege auf der Hand, dass dieser recht lange, ja wohl etwa eine Stunde gedauert habe, was die von der Privatklägerin gemachte Darstellung vom kurzen unerwünschten Intermezzo i m Auto zusätzli ch und zudem erhebli ch i n Zwei fel ziehe (Urk. 236 S. 11 f.). Dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte rund eine Stunde im Auto aufgehalten haben, lässt sich nicht erstellen, sondern ist eine blosse Behauptung des Beschuldigten (Urk. 235 S. 17). Die Privatklägerin gab in beiden Einvernahmen eine kürzere Dauer an (in Urk. 6.1 S. 2: ca. 20 Mi nuten; i n Urk. 6.4 bzw. Urk. 42 S. 8: 10 Minuten). Auf die Angaben D.____s ist mit der Vo- ri nstanz ni cht abzustellen, zumal – wie bereits erwähnt – auch der Beschuldigte diesen als Lügner darstellte. 4.1.4.8. In den Aussagen der Privatklägerin sind schliesslich kei ne Anzei chen vorhanden, dass sie den Beschuldigten ohne Erlebnishintergrund anschwärzen wollte. Ihr Aussageverhalten, insbesondere die geschilderte ins Auge springende Zurückhaltung zugunsten des Beschuldi gten, schliesst eine bewusst falsche Dar- stellung des Geschehens geradezu aus. Auch sonst ist kein Grund für die An- nahme einer Falschaussage der Privatklägerin ersichtlich. Dies entgegen der Darstellung des früheren Verteidigers, der vor Vorinstanz geradezu zynisch und variantenreich solches der Privatklägerin unterstellte, indem er spekulierte, die Privatklägerin habe in der Folge den Sex bereut und deswegen das vorliegende Verfahren i nitiiert, oder sie habe sich über das Vorgefallene geschämt oder sie habe eine Ausrede gesucht, weil sie dem Heim ferngeblieben sei, oder es handle sich um ein Racheakt der mysteriösen „I. ____“, die der Privatklägerin von den Vorstrafen des Beschuldigten erzählt habe, oder die Privatklägerin sei allenfalls zu ihrer Anzeige gezwungen worden (vgl. dazu Urk. 51 S. 17). Solch reine Speku- lationen, die zudem in den Akten teilweise schon widerlegt sind (vgl. z.B. Anzeige,
vgl. oben), verdienen keine weitere Kommentierung. Immerhin ist beizufügen, dass nicht ersichtlich ist, was genau an den Ausführungen der Privatklägerin eine Ausrede dafür hätte sein sollen, dass sie dem Heim ferngeblieben war, zumal sie bereits um 20.00 Uhr hätte ins Heim zurückkehren sollen und sie die ausgeblie- bene Rückkehr nachwei sli ch ni cht mi t dem viel später erfolgten Übergriff des Be- schuldigten erklärte, sondern mit dem Ausfall der S-Bahn (vgl. Urk. 6.1 S. 1). 4.1.4.9. Zum Gutachten vom 17. Dezember 2014 hat die Vorinstanz nach einer zutreffenden Zusammenfassung, auf welche verwiesen werden kann (vgl. Urk. 74 S. 30), ausgeführt, dieses vermöge das dem Beschuldigten Vorgeworfene weder zu bestätigen noch zu widerlegen. Immerhin erwog die Vorinstanz weiter, die Aussagen der Privatklägerin stimmten mit dem Gutachten überein (keine Ver- letzungen durch den Beschuldigten erlitten zu haben, vgl. Urk. 6.1 S. 3 und 9), währenddem die Aussage des Beschuldigten, dass er in der Vagina der Privat- klägerin zum Samenerguss gekommen sei (Urk. 5.2 S. 9), im Widerspruch zum Gutachten stehe (vgl. Urk. 74 S. 32). Im Zusammenhang mit dem Gutachten ist die Feststellung von Belang, dass bei der Privatklägerin keine Verletzungen der Genital- und/oder Analregion festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 9.4), was mit der Darstellung der Privatklägerin, die angab, keine physischen Schmerzen zu haben, übereinstimmt. Im Übrigen ist gutachterlich festgehalten, dass solche Ver- letzungen nach einem sexuellen Übergriff auch nicht zwingendermassen zur Be- obachtung kommen müssen (vgl. Urk. 9.4 S. 4), weswegen die Tatsache, dass keine Verletzungen vorlagen, ni cht zwi ngend auf ei nvernehmli che Sexualkontakte schliessen lässt (anders die Verteidigung: Urk. 236 S. 10). Im Übrigen äusserte sich die Vorinstanz detailliert und zutreffend zu den einzelnen Vorbringen der da- maligen Verteidigung, welche der Untersuchungsbehörde zu Unrecht verschiede- ne Unterlassungen vorwarf und auch die zeitliche Schilderung der Tat bemängel- te, worauf ohne Ergänzungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 74 S. 31 ff.). Dies gilt auch für die diesbezüglichen weiteren Vorbringen des aktuellen Verteidigers. Dieser moniert, der Beschuldigte sei erst vier Monate nach dem Vorfall mit dem Vorwurf konfrontiert worden (Urk. 236 S. 6). D azu ist auf die entsprechenden Aus- führungen der Anklagebehörde zu verweisen (Prot. II S . 49 f.). Weiterungen er- übri gen si ch.
4.1.5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung, die moniert, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei selektiv und einseitig (Urk. 236 S. 3 f.), festzuhalten, dass einzig den Aussagen der Privatklägerin Glaubhaftigkeit zukommt. Wenn die Vorinstanz dazu erwog, sie seien plausibel, nachvollziehbar und in sich geschlossen, so ist diese Schlussfolgerung zu über- nehmen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann, dass die Darstellungen der Pri- vatklägerin in weiten Teilen – wie oben dargetan – sehr detailliert sind und dadurch lebensnah wirken, dass jedenfalls das massgebliche Kerngeschehen von der Privatklägerin konstant, grundsätzlich widerspruchsfrei und damit über- zeugend vorgetragen wurde, so dass es als Gesamtes stimmig erschei nt. Dem- gegenüber sind die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch dessen Freund D._____s in verschiedener Hinsicht nicht überzeugend. Zu guter Letzt – dies sei bloss ergänzend erwähnt, um das Bild abzurunden – wies die Vor- instanz im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auf seine einschlägigen Vorstrafen hi n (vgl. Urk. 74 S. 34), zwi schen welchen (d.h. dem hier zur Beurteilung liegenden Sachverhalt und dem Vorfall, der der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Thurgau zugrunde lag) sich ge- wisse Parallelen erkennen liessen (z. B. Missachtung in beidem Fällen der ab- weisenden Äusserungen der Privatklägerinnen; vgl. Urk. 74 S. 34). All dies führt zum Schluss, dass der in der Anklageschrift eingeklagte Sachverhalt betreffend Vergewaltigung und sexuelle Nötigung rechtsgenügend erstellt ist. 4.2. Zum Sachverhalt betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern 4.2.1. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, die se- xuellen Handlungen mit der Privatklägerin im Wissen darum vorgenommen bzw. ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, dass jene in diesem Zeitpunkt unter 16 Jahre alt war. Eventualiter habe er die Handlungen in der irrigen Vorstel- lung vorgenommen, dass die Privatklägerin über 16jährig gewesen sei, welchen Irrtum er bei pflichtgemässer Rücksicht hätte vermeiden können. 4.2.2. Der hier zur Diskussion stehende Vorfall ereignete sich am 23. November 2014. Die am 24. November 1998 geborene Privatklägerin hatte damit das 16. Altersjahr um einen Tag noch ni cht erreicht.
4.2.3. Der Staatsanwalt begründet sei ne Anschlussberufung zusammengefasst wie folgt: Der Begründung der Vorinstanz, wonach normalerweise der Einlass in ei nen C lub bzw. ei ne Shi sha-Bar ein Alter von 18 Jahren bedinge und bei solchen Lokalitäten Zugangskontrollen durchgeführt werden würden, könne nicht gefolgt werden. Die allgemeine Lebenserfahrung sage, dass Eingangskontrollen überaus oberflächlich stattfinden würden und der Aufenthalt von jungen Frauen unter 16 Jahren in solchen Clubs gang und gäbe sei. Selbst wenn eine solche Eintritts- kontrolle stattgefunden hätte, hätte dies nicht zur Folge, dass auf eine Pflicht zur Prüfung des Alters durch den Beschuldigten hätte verzichtet werden können, da es notorisch sei, dass sich gerade jüngere Leute den Zugang zu Clubs mit ge- fälschten Ausweisen etc. erschleichen würden. Da es sich bei der Privatklägerin um eine kleine und zierliche Person handle, aufgrund deren Aussehen ihr Alter ein Thema habe sein müssen für den Beschuldigten, liege Eventualvorsatz vor. Zumindest ein fahrlässiges Verhalten müsse sich der Beschuldigte aber anrech- nen lassen, da, wenn das Kind wie 16- oder 17jährig wirke, eine erhöhte Sorgfalt notwendig sei (Urk. 239 S. 2 ff.). 4.2.4. Die Vorinstanz gelangte mit zutreffender Begründung zum Schluss, dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass er wusste oder in Kauf genommen habe, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Selbst wenn zutreffend wäre, dass die Privatklägerin – was diese auch so darstellte – mit dem Beschuldigten nicht über ihr Alter sprach, so ist das Vorbringen des Beschuldigten nicht zu widerlegen, dass er die Privatklägerin in der Shi sha-Bar traf und der Einlass in dieses Lokal ein Alter von 18 Jahren be- dingt, worauf der Beschuldigte aufgrund der Eingangskontrolle unwiderlegbar ausgi ng und ausgehen konnte, zumal die Privatklägerin heute angab, ihre Kolle- gi n habe sie älter gemacht, damit sie reingekommen sei (Urk. 234 S. 9). 4.2.5. Aber auch eine Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf Art. 187 Ziff. 1 i n Verbi ndung mi t Art. 187 Ziff. 4 StGB kommt hier nicht in Betracht. Die Vor- i nstanz wi es i n i hrem Entschei d auf die massgeblichen Beurteilungsgrundlagen für die Vermeidbarkeit bezüglich Entschuldbarkeit des Irrtums hin, worauf verwie- sen werden kann (vgl. Urk. 74 S. 37). Ausgehend von der Massgeblichkeit des
äusseren Erscheinungsbildes der Privatklägerin, wie es sich auch anlässlich der Videobefragung, die allerdings mehr als ein halbes Jahr nach dem Vorfall erfolgte, präsentierte, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Privatklägerin, obwohl sie – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 239 S. 4) – klei n und zi erli ch i st, ni cht ki ndli ch wirkte, so dass der Beschuldigte Zweifel daran hätte haben müssen, dass sie mindestens 16 Jahre alt war. Dazu kommt, dass die Privatklägerin am Tag nach dem besagten Ereignis just 16 Jahre alt wurde. Ihre Erscheinung kombiniert mit der Tatsache, dass sie sich in einer für mindestens 18jährige Kunden zugäng- lichen Bar aufhielt, sowie die dem Beschuldigten nicht zu widerlegende Behaup- tung, dass i m Zei tpunkt, als er die Bar betrat, beim Eingang Zugangs- und Alters- kontrollen durchgeführt wurden, lassen die Unterlassung des Beschuldigten hi n- sichtlich einer eigenen Ausweiskontrolle sowie einer Nachfrage nach dem Alter der Privatklägerin (sollte er dies nicht gemacht haben, was er aber wie oben ge- sehen – entgegen der Darstellung der Privatklägerin – bestreitet) nicht als Pflicht- verletzung erscheinen. Im Übrigen ist dazu auf die allesamt zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 74 S. 37). Dies führt zur Be- stätigung des Freispruchs der Vorinstanz vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, eventualiter i n Verbi ndung mi t Art. 187 Ziff. 4 StGB. IV. Rechtliche Würdigung 1. Zum Tatbestand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung 1.1. Die Vorinstanz hat sich in allgemeiner Hinsicht zu den Tatbeständen der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB ausführlich und zutreffend geäussert, worauf hi er zur Ver- meidung von Wiederholungen zu verweisen hat. Sie hat ferner die objektiven und subjektiven Voraussetzungen erläutert und diese anhand der herrschenden Ge- richtspraxis eingehend konkretisiert. Besonderes Augenmerk richtete die Vor- i nstanz auf die erforderlichen Nötigungsmitteln, insbesondere auf dasjenige der Gewalt und hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass darunter eine physische Ein- wirkung auf das Opfer verstanden wird, mit dem Ziel, dessen geleisteten oder er-
warteten Widerstand zu brechen, wobei ein relativer Massstab anzuwenden ist, und grundsätzlich diejenige Gewalt genügt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen, so dass je nach den Umständen schon ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreicht (vgl. Urk. 74 S. 40 mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass in diesem Zusammenhang je- doch erforderlich ist, dass dem Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse nicht möglich war, sich der Einwir- kung des Täters zu entziehen. Erforderlich ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung, wobei der Lage des jeweiligen Opfers besondere Rechnung zu tragen i st (vgl. Urk. 74 mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). 2. Vorbringen der Parteien 2.1. Die Vorinstanz fasste die Einwände des Beschuldigten gegen die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der übrigen Parteien zu- treffend zusammen. Darauf ist zu verweisen. 2.2. An der Berufungsverhandlung wurde zum Rechtli chen (erneut) ausgeführt, die Gegenwehr der Privatklägerin sei – sogar gemäss ihren Aussagen – äusserst schwach bis nicht vorhanden und für den Beschuldigten während laufenden Aktes nicht wahrnehmbar gewesen. Wenn der Beschuldigte diese nicht habe erkennen können, habe er demzufolge auch nicht mit dem Wissen darum und dem Willen, diese zu unterdrücken bzw. einen nicht deutlichen Widerstand zu brechen, ge- handelt (Urk. 236 S. 17 f.). 3. Rechtliche Würdigung im konkreten Fall 3.1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, indem der Beschuldigte gemäss erstell- tem Sachverhalt die Privatklägerin festgehalten habe, ihr die Hosen ausgezogen und sie auf die Rückbank quer hinuntergedrückt habe, habe er der Privatklägerin gegenüber tatbestandsmässige Gewalt angewandt. In diesem Zusammenhang sei unbedeutend, dass der Beschuldigte einen verhältnismässig geringfügigen Kraftaufwand betrieben habe. Entscheidend sei vielmehr, dass seine Zwangs-
einwirkungen genügt hätten, um den Willen der Privatklägerin zu brechen. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Privatklägerin sich dabei anfängli ch so- wohl verbal als auch körperlich wahrnehmbar zur Wehr gesetzt habe, indem sie ihre Beine zusammengedrückt, ihre Brüste mit ihren Händen bedeckt und ver- sucht habe, den Beschuldigten mit beiden Händen an der Wange bzw. am Kiefer auf die Seite zu schieben. Der Beschuldigte habe denn auch aufgrund des Zu- sammendrückens der Beine die vaginale Penetration aufgegeben und danach mehrfach vergeblich versucht, die Beine der Privatklägerin auseinander zu drü- cken, wobei er, als ihm dies nicht gelungen sei, mit dem Finger anal in die Privat- klägerin eingedrungen sei. Die Privatklägerin habe i n Anbetracht der beengten Verhältnisse im Auto ausreichend Widerstand geleistet, zumal der Beschuldigte der Privatklägerin auch kräftemässig deutlich überlegen gewesen sei (vgl. Urk. 74 S. 41). D em blei bt ei gentli ch ni chts hi nzuzufügen. Die Privatklägerin konnte ange- sichts der Umstände schlicht nicht mehr Gegenwehr leisten. Ergänzend ist noch hervorzuheben, dass die Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin auf dem Rücksitz eines zweitürigen Autos stattfanden, was der Privatklägerin keine Möglichkeit einräumte, das Auto zu verlassen. 3.2. Korrekt wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass Wi derstand auch ni cht Gegenwehr bis zur Erschöpfung oder das Erleiden körperlicher Verletzungen (vgl. aber die Verteidigung in Urk. 236 S. 10) erfordert. Zuzustimmen ist sodann der Vorinstanz, dass, selbst wenn mehr Gegenwehr möglich gewesen wäre, dies ni cht den Umkehrschluss zulässt, dass die Gegenwehr der Privatklägerin unge- nügend war. Fest steht sodann mit der Vorinstanz, dass für den Beschuldigten niemals der Eindruck entstehen konnte, dass es si ch um ei nvernehmli chen Ge- schlechtsverkehr handelte. Die Privatklägerin sagte ihm, dass sie wieder zurück- wolle (Urk. 234 S. 7), sie drückte alle Körperöffnungen zusammen und sie be- deckte ihre Brüste mit den Händen. Bei einem solchen Verhalten anzunehmen, dass der Beschuldigte von Einvernehmlichkeit ausging, wäre realitätsfremd. Für die fehlende Freiwilligkeit und deren Erkennbarkeit spricht sodann der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter einem Vorwand ins Freie gelockt hatte, weswegen dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass ihm die Privat-
klägerin bei Offenlegung seiner Absichten nicht nach draussen und ins Auto ge- folgt wäre (so auch die Vori nstanz i n Urk. 74 S. 41). 3.3. Keinerlei Zweifel kommen darüber auf, dass der Beschuldigte den Ge- schlechtsverkehr und die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vornehmen wollte und dass ihm aufgrund der klar ausgedrückten Zurückweisung bewusst war, dass die Privatklägerin damit nicht einverstanden war. Nachdem er sich über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinweg setzte, handelte er vor- sätzlich. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Vergewalti gung i m Si nne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Si nne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Beschuldigten an der Privatklägerin neben dem Beischlaf vorgenommenen sexuellen Handlungen (er hat seinen Finger zur Hälfe anal in die Privatklägerin eingeführt und die Hand der Privatklägerin auf seinen erigierten Penis gelegt) selbständige Bedeutung zu- kommt und nicht Begleiterscheinungen der Vergewaltigung waren, weil sie auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielten, weswegen echte Realkon- kurrenz vorliegt (vgl. Vorinstanz Urk. 74 S. 42 unter Hinweis auf die Lehre). 3.5. Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung i m Si nne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Strafzumessung und des mass- geblichen Strafrahmens kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 74 S. 43 ff.).
ihm die Privatklägerin einen Anlass für sein Verhalten gegeben oder ihn in ir- gendeiner Weise sexuell provoziert hätte. Sein zielgerichtetes und raffi ni ertes Vorgehen lässt mit der Vorinstanz keine relevante Verminderung der Schuldfähig- keit infolge Alkoholkonsums zu. Zutreffend ist schliesslich, dass sein Verhalten von erheblicher krimineller Energie zeugt. 2.3. Mit der Vorinstanz lässt sich das Verschulden des Beschuldigten zu- sammenfassend unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tat- komponente je für sich und insgesamt als erheblich qualifizieren, was eine Ei n- satzstrafe von 36 Monaten bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt. 2.4. Die obigen Ausführungen betreffend objektive und subjektive Tatschwere gelten grundsätzlich auch für die hinzutretende sexuelle Nötigung, worauf bereits die Vorinstanz korrekt hinwies. Dazu hob die Vorinstanz mit Fug hervor, dass der Beschuldigte ein hohes Mass an Gleichgültigkeit bzw. fehlender Empathie an den Tag legte, was sich daraus ergibt, dass der Beschuldigte, als er aufgrund des Zu- sammendrückens der Beine der Privatklägerin von der vaginalen Penetration ab- lassen musste, mit seinem Finger in nicht weniger rücksichtsloser Weise anal in die Privatklägerin eindrang und später noch ihre Hand auf seinen erigierten Peni s legte (so auch Vorinstanz in Urk. 74 S. 46). 2.5. Die Vorinstanz bewertete das Verschulden des Beschuldigten unter Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente je für sich und insge- samt als nicht mehr leicht bis erheblich, was zu übernehmen i st. Die von der Vor- instanz aufgrund der sexuellen Nötigung vorgenommene Erhöhung der Ei nsatz- strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe um 6 Monate auf 42 Monate bzw. 3 ½ Jah- re Freiheitsstrafe ist daher nicht zu beanstanden. 3. Täterkomponente 3.1. Bezüglich des Werdegangs und des Vorlebens des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz hingewiesen werden (vgl. Urk. 74 S. 46 f.). An der Berufungsverhandlung ergab sich, dass ein weiterer Bruder des Beschuldigten nun in der Schweiz lebt. Zudem hat der Be-
schuldigte sich verlobt. Ferner präzisierte der Beschuldigte, nach der Schule das KV besucht, dieses aber nach einem Jahr abgebrochen zu haben. Anschli essend habe er Militärdienst geleistet (Urk. 235 S. 2 f.). Korrekt ist, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevante Elemente ableiten lassen. 3.2. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 231). Diese Vor- strafen und die Tatsache, dass er während der Probezeit delinquierte (vgl. unten zum Wi derruf), führen zu einer starken Straferhöhung. 3.3. Zum Nachtatverhalten ist anzuführen, dass der Beschuldigte nach wie vor nicht geständig ist, weder Einsicht oder Reue und ebenso wenig Mitleid mit der Privatklägerin zeigte, was keine Strafminderung zulässt. Eine erhöhte Straf- empfindlichkeit liegt – dies mit der Vorinstanz (vgl. dazu Urk. 74 S. 47) – ni cht vor. Eine Strafminderung wegen der Verliebtheit bzw. dem Finden der Liebe seines Lebens ist entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 236 S. 19) ebenfalls ni cht ange- zeigt. 4. Fazit Sanktion In Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Kriterien ist die von der Vor- instanz ausgesprochene Strafe von insgesamt 48 Monaten bzw. 4 Jahren Frei- heitsstrafe angemessen und damit zu bestätigen. 5. Anrechnung Haft 5.1. Der Beschuldigte wurde am 21. März 2015 festgenommen (vgl. Urk. 11.7). In der Nacht vom tt. auf den tt.mm 2016 gelang ihm unter Mithilfe von ... die Flucht aus dem Bezirksgefängnis Dietikon (vgl. Urk. 68). Am 15. März 2016 konn- te der Beschuldigte in J._____ wieder verhaftet werden (vgl. Urk. 110). Seither ist er in Haft. Der Beschuldigte verbrachte somit bis und mit heute 608 Tage in Haft (326 Tage vor der Flucht, 282 Tage nach der Flucht bis heute). Dieser Freiheits- entzug ist an die ausgefällte Strafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB).
VI. Vollz ug Angesichts der ausgefällten Strafe kommt die Gewährung eines (teil-)b edingten Strafvollzugs nicht in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist demnach zu vollzi ehen. VII. Widerruf Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Taten während der ihm im Strafbefehl vom 9. Mai 2014 mit Bezug auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.– angesetzten Probezeit von zwei Jahren (vgl. Urk. 14/5), weshalb sich die Frage nach dem Widerruf stellt. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die nach eingehender Begründung von einer Schlechtprognose ausgeht (vgl. Urk. 74 S. 49). Diesen Ausführungen ist nichts mehr beizufügen. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Mai 2014 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.– ist daher zu wider- rufen. VIII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzügli ch 5% Zi ns verpflichtet (vgl. Urk. 74 S. 50 ff.). Der Beschuldigte hat diese Verpflichtung nur aufgrund seines Antrags auf Frei spruch anfechten lassen und sie ansonsten nicht bestritten (vgl. Urk. 236 S. 19 f.). Somit ist die vorinstanzliche Regelung der Genugtuungsforderung auch heute zu bestätigen.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dis- positiv-Ziffern 10 und 11) zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt hinsichtlich seiner Anträge vollumfänglich. Die (anschluss-)appellierende Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag, den Beschuldigten zusätzlich der sexuellen Handlung mit Kindern schuldi g zu sprechen sowie mit dem Antrag auf Erhöhung der Strafe. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsver- fahrens (i nklusi ve Geri chtsgebühr, exklusi ve Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen. Die übrigen Kosten von 1/5 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerin sind zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hi nsi chtli ch 4/5 dieser Kosten die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO i.V. m. Art. 134 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4‘500.– anzu- setzen. 3. Entschädigungen 3.1. Der amtliche Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 7'698.60 (zuzüglich Berufungsverhandlung) ein (Urk. 238). Die geltend gemachten Bemühungen si nd in diesem Umfange ausgewiesen. Zu addieren sind ein Aufwand von weiteren sieben Stunden für die heutige Beru- fungsverhandlung (i nkl. Weg) und das Studi um sowie die Nachbesprechung des
Urteils. Demgemäss ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 9'361.80 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 eine Kostennote über Fr. 2'157.20 ein (Urk. 226). Ihre geltend gemachten Bemühungen sind ausgewiesen. Auch bei i hr i st ei n Aufwand von wei- teren sieben Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) und das Studium sowie die Nachbesprechung des Urteils zu berücksichtigen. Demgemäss ist sie mit Fr. 4'582.10 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3.3. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten wurde i m Berufungs- verfahren bereits mit Fr. 2'789.65 entschädigt (Urk. 122 A). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Dezember 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-6. ... 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'914.25 Auslagen Untersuchung Fr. 800.– Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren (UB150124-O) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 20'061.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 9. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 6'058.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 2. Der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB, ist der Beschul- digte nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 608 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft (J.) erstanden sind. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat vom 9. Mai 2014 (A -1/2014/2977) für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– (unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft) unter Ansetzung ei ner Probe- zeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und der Vollzug der Geldstrafe angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 15‘000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. November 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10 und 11) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'789.65 amtliche Verteidigung (RA X2.) Fr. 9'361.80 amtliche Verteidigung (RA X1.) Fr. 4'582.10 unentgeltliche Verbeiständung (RAin Y._____) Fr. 65'250.– Telefonüberwachung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 1/5 definitiv und zu 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. D i e Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Ver- ni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten (A-1/2014/2977).
Gegen di esen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 21. Dezember 2016
Der Präsident:
Dr. i ur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer